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DB Intern / DB Internal
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Sofortmaßnahme Limburg-Altenkirchen
Strecke 3730, Bf. Staffel bis Bf. Wilsenroth
DB InfraGO AG
Neubau Kabelkanäle und Schalthäuser
G.016133008
DB Engineering & Consulting GmbH
Umwelt- & Geo-Services (VB.TV-MI-P-MI-U4)
Hahnstraße 52
60528 Frankfurt am Main
04.09.2026
DB Engineering & Consulting
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Prüf- und Freigabezeichnung für die aktuell gültige Version
| Erstellt | Fach / Qualitätsgeprüft und fachlich freigegeben | ||
|---|---|---|---|
| Ort, Datum | Frankfurt, 03.07.2026 | Frankfurt, 03.09.2026 | |
| Name | Moritz Nauroth Katja Siegemund | Hannah Jünling | |
| Organisation / Funktion | DB E&C GmbH, Umweltplanungsingenieur/in | DB E&C GmbH, Umweltplanungsingenieur/in |
Versionen
| Version | Datum | Autor | Änderungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.0 | 03.09.2026 | Katja Siegemund Moritz Nauroth Niklas Koch | Erstfassung |
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Inhaltsverzeichnis Seite
1 Anlass und Aufgabenstellung .......................................................................................... 10
1.1 Kurzdarstellung des Vorhabens ............................................................................................ 10
1.2 Gutachterliche Aufgabenstellung und rechtliche Grundlagen .......................................... 10
1.3 Darstellung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens .................................................. 12
1.3.1 Baubedingte Wirkungen ........................................................................................................ 12
1.3.2 Anlagebedingte Wirkungen................................................................................................... 14
1.3.3 Betriebsbedingte Wirkungen ................................................................................................ 15
2 Methodisches Vorgehen ................................................................................................... 16
2.1 Untersuchungsraum .............................................................................................................. 16
2.2 Datengrundlage ..................................................................................................................... 16
2.3 Methodik ................................................................................................................................ 17
2.3.1 Vögel ....................................................................................................................................... 17
2.3.2 Amphibien .............................................................................................................................. 21
2.3.3 Reptilien .................................................................................................................................. 21
3 Bestand und Betroffenheiten von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten ...... 23
3.1 Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ......................................................... 23
3.2 Darstellung des prüfgegenständlichen Artenspektrums ................................................... 30
3.3 Bestand und Betroffenheiten von Arten ............................................................................ 30
3.3.1 Fledermäuse .......................................................................................................................... 30
3.3.1.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus ............................................. 30
3.3.1.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand
und EHZ der lokalen Population) ......................................................................................... 31
3.3.1.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet
(„Worst-Case“) ....................................................................................................................... 31
3.3.1.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ............. 31
3.3.2 Vögel ....................................................................................................................................... 31
3.3.2.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus .............................................. 33
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3.3.2.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand
und EHZ der lokalen Population) ........................................................................................ 34
3.3.2.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet
(„Worst-Case“) ...................................................................................................................... 38
3.3.2.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ............ 38
3.3.3 Amphibien ............................................................................................................................. 46
3.3.3.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus ............................................. 46
3.3.3.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand
und EHZ der lokalen Population) ........................................................................................ 49
3.3.3.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet
(„Worst-Case“) ...................................................................................................................... 49
3.3.3.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ............ 49
3.3.4 Reptilien ................................................................................................................................. 50
3.3.4.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus ............................................. 50
3.3.4.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand
und EHZ der lokalen Population) ........................................................................................ 50
3.3.4.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet
(„Worst-Case“) ....................................................................................................................... 52
3.3.4.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ............. 52
4 Darlegung der Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich
von Verbotsverletzungen und zur Sicherung des Erhaltungszustandes ................. 54
4.1 Darlegung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (ohne CEF-Maßnahmen) ..... 54
4.1.1 Artspezifische Maßnahme 001_V: Umweltfachliche Bauüberwachung .......................... 54
4.1.1.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme ........................................................................... 54
4.1.1.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben ................................................................................... 55
4.1.1.3 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die
relevante Art ........................................................................................................................... 55
4.1.2 Maßnahme 002_V: Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) ...................... 55
4.1.2.1 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die
relevante Art ........................................................................................................................... 55
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4.1.3 Maßnahme 003_V: Ausweisung von Tabuzonen................................................................ 55
4.1.3.1 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die
relevante Art ...........................................................................................................................56
4.1.4 Artspezifische Maßnahme 007_VA: Bauzeitenregelung ....................................................56
4.1.4.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme ............................................................................56
4.1.4.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben ...................................................................................56
4.1.4.3 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die
relevante Art ...........................................................................................................................56
4.1.5 Artspezifische Maßnahme 008_VA: Beschränkung der Baufeldbeleuchtung durch
gezielte Ausleuchtung des Baubereichs zum Fledermaus-, Vogel- und
Insektenschutz ....................................................................................................................... 57
4.1.5.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme ............................................................................ 57
4.1.5.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben ................................................................................... 57
4.1.5.3 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die
relevante Art ........................................................................................................................... 57
4.1.6 Artspezifische Maßnahme 009_VA: Vergrämungsmahd Reptilien ................................... 57
4.1.6.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme ............................................................................ 57
4.1.6.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben .................................................................................. 58
4.1.7 Artspezifische Maßnahme 010_VA: Reptilienschutzzaun ................................................. 58
4.1.7.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme ........................................................................... 58
4.1.7.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben .................................................................................. 58
4.2 Darlegung der CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) ....................... 58
5 Risikomanagement .......................................................................................................... 59
5.1 Bezeichnung der Maßnahme ................................................................................................59
5.2 Prognostizierter Zustand der Zielobjekte ............................................................................59
5.3 Beschreibung und Begründung des Prognoserisikos .........................................................59
5.4 Monitoring ..............................................................................................................................59
6 Fazit .................................................................................................................................... 60
7 Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 61
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8 Anhang ............................................................................................................................... 62
8.1 Artenblätter ........................................................................................................................... 62
8.1.1 Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ..................................................................... 62
8.1.1.1 Mauereidechse ...................................................................................................................... 62
8.1.1.2 Schlingnatter ..........................................................................................................................65
8.1.2 Europäische Vogelarten ....................................................................................................... 68
8.1.2.1 Goldammer ............................................................................................................................ 68
8.1.2.2 Heckenbraunelle .................................................................................................................... 71
8.1.2.3 Kernbeißer ............................................................................................................................. 74
8.1.2.4 Rotmilan ................................................................................................................................. 77
8.1.2.5 Stieglitz .................................................................................................................................. 80
8.1.2.6 Türkentaube .......................................................................................................................... 83
8.2 Karten .................................................................................................................................... 86
8.2.1 Untersuchungsraum und Kartierungsergebnisse ............................................................... 86
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Abbildungen Seite
Abbildung 1: Lage des Plangebiets .................................................................................................... 16
Abbildung 2: Übersicht der Untersuchungsgebiete für die Brutvogelkartierung an geplanten BE-Flächen und Technikstandorten (blau) und für die Horsterfassung entlang der Strecke 3730 in zusammenhängenden Waldbeständen (orange) im Untersuchungsraum für Hessen (rot). ...................................................................................................................................................... 20
Abbildung 3: Gleisanlagen mit krautiger Vegetation bei Bf. Willmenrod ........................................ 24
Abbildung 4: Gleisanlagen mit krautiger Vegetation und Mauer ..................................................... 24
Abbildung 5: Gleisanlagen inkl. überwuchertem Altgleis in Westerburg ......................................... 24
Abbildung 6: Blick auf den Bf. Westerburg. ....................................................................................... 25
Abbildung 7: Beispiel eines Gehölzsaums entlang der Strecke 3730. .............................................. 25
Abbildung 8: Beispiel eines Gehölzsaums entlang der Strecke 3730. .............................................. 25
Abbildung 9: Beispiel für Offenland- und Ackerbereiche entlang der Strecke 3730. ..................... 26
Abbildung 10: Beispiel für Offenlandbereiche entlang der Strecke 3730. ...................................... 26
Abbildung 11: Querung eines Waldstücks durch die Gleisanlage. ................................................... 27
Abbildung 12: Querung des Elbbachs. ............................................................................................... 28
Abbildung 13: Ein Teil der Teichanlage Niederzeuzheim. ................................................................ 29
Abbildung 14: Einer der nördlichen Teiche der Teichanlage Niederzeuzheim. .............................. 29
Abbildung 15: Verfugte Mauer bei Hadamar. .................................................................................... 30
Abbildung 16: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Hadamar. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überfliegend, orange: geplanter Technikstandort ..................................................................................................... 87
Abbildung 17: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Niederzeuzheim. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überfliegend, orange: geplanter Technikstandort und BE-Fläche ..................................................... 87
Abbildung 18: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Frickhofen. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überfliegend, orange: geplante BE-Fläche .......................................................................................... 88
Abbildung 19: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Wilsenroth. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überfliegend. orange: geplanter Technikstandort und BE-Fläche ..................................................... 88
Abbildung 20: Fundpunkte der nahrungssuchenden Rot- und Schwarzmilane (blau) und Bereich des potenziellen Bruthabitats von Rot- und Schwarzmilan (rot). orange: geplante Eingriffe ................................................................................................................................................ 89
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Tabellen Seite
Tabelle 1: Termine zur Erfassung der Brutvögel ............................................................................... 18
Tabelle 2: Übersicht über die Termine zur Erfassung der Horste .................................................... 19
Tabelle 3: Termine zur Erfassung der Amphibien ............................................................................. 21
Tabelle 4: Termine zur Erfassung der Reptilien ................................................................................ 22
Tabelle 5: Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz. ............................................................................................................................. 34
Tabelle 6: Artenliste der nachgewiesenen Amphibienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz. ............................................................................................................................. 46
Tabelle 7: Artenliste der nachgewiesenen Amphibienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz. ............................................................................................................................. 49
Tabelle 8: Artenliste der nachgewiesenen Reptilienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz. ............................................................................................................................. 51
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| Abkürzungsverzeichnis | |||
|---|---|---|---|
| AFB | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag | ||
| BArtSchV | Bundesartenschutzverordnung | ||
| BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz | ||
| CEF | Continuous Ecological Functionality measures | ||
| EBA | Eisenbahn-Bundesamt | ||
| EHZ | Erhaltungszustand | ||
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht | ||
| FCS | Favourable Conservation Status | ||
| FFH | Fauna-Flora-Habitat | ||
| RL D | Rote Liste Deutschland | ||
| RL EU | Rote Liste Europäische Union | ||
| UNB | Untere Naturschutzbehörde | ||
| UG | Untersuchungsgebiet | ||
| VRL | Vogelschutzrichtlinie |
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1 Anlass und Aufgabenstellung
1.1 Kurzdarstellung des Vorhabens
Das Vorhaben befindet sich innerhalb Hessens im Landkreis Limburg-Weilburg auf der Strecke 3730 (Limburg-Altenkirchen) zwischen dem Bahnhof Staffel und Westerburg. Im Rahmen einer Sofortmaßnahme werden auf dem betroffenen Streckenabschnitt (Bahn-km 5,0 bis Bahn-km 22,8) zwischen den Bahnhöfen Staffel und Wilsenroth neue Kabelkanäle, -querungen, Schalthäu- ser, Signalstandorte und Baueinrichtungsflächen (BE-Flächen) geplant. Die Bauarbeiten der So- fortmaßnahme beginnen am 01.04.2027 mit geplanter Inbetriebnahme am 21.10.2027.
Der betroffene Abschnitt der Strecke zwischen Staffel und Wilsenroth verläuft überwiegend durch den ländlich geprägten Raum des Landkreises Limburg-Weilburg. Die Trasse wird im We- sentlichen durch den bestehenden Bahnkörper begrenzt und grenzt überwiegend an landwirt- schaftlich genutzte Flächen (Acker- und Grünland) an. Abschnittsweise befinden sich Gehölz- strukturen, Waldflächen sowie lineare Begleitvegetation entlang des Bahndamms. Im Umfeld von Ortslagen treten zudem Verkehrsflächen, Siedlungsbereiche und sonstige anthropogen ge- prägte Nut-zungen auf.
Im Rahmen der Planung sind die artenschutzrechtlichen Anforderungen abzuarbeiten, die sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Vogel-schutz-Richtlinie (VS-RL), sowie aus der nationalen Gesetzgebung ergeben.
1.2 Gutachterliche Aufgabenstellung und rechtliche Grundlagen
Zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch Eingriffe des Menschen in Naturhaushalt und Lebensräume sind auf nationaler und internationaler Ebene um- fangreiche Vorschriften erlassen worden. Die Regelungen des besonderen Artenschutzes gem. §§ 44 ff. BNatSchG sind zusätzlich zur Eingriffsregelung gem. §§ 13 ff. BNatSchG und den Best- immungen des allgemeinen Artenschutzes gem. §§ 39 ff. BNatSchG zu beachten. Diese wurden resultierend aus der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) und Vogelschutzrichtli- nie (VRL, 2009/147/EG) in die nationale Rechtsprechung übernommen. Die Belange des beson- deren Artenschutzes werden in der Unterlage Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB) abgear- beitet.
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird geprüft, ob durch Eingriffsvorhaben die Zugriffsver- bote gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG erfüllt werden. Es ist demnach verboten,
-
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
-
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh- rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
-
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nachfolgenden Arten für die Prüfung des besonderen Ar- tenschutzes relevant:
Besonders geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG:
▪ Tier- und Pflanzen-Arten des Anhangs IV der FFH-RL (92/43/EWG)
▪ Europäische Vogelarten (gem. Richtlinie 2009/147/EG); alle in Europa natürlich vor- kommenden Vogelarten
▪ Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG auf- geführt sind.
Streng geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG:
▪ Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (92/43/EWG)
▪ Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG auf- geführt sind.
Bislang ist noch keine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erlassen worden, die gefährdete Arten definiert, für welche die Bundesrepublik in hohem oder gar besonders hohem Maße verantwortlich ist. Folglich ist diese Rechtsverordnung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht anzuwenden.
Gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG (Privilegierung) liegt ein Verstoß gegen das Verbot § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG unvermeidbare, zulässige Eingriffe in Natur und Land- schaft nicht vor, wenn sich das vorhabenbedingte Verletzungs- und Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der fachlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Zudem wird das Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst, wenn die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist.
Hinsichtlich der Zugriffsverbote (Verbotstatbestände) gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG gilt grundsätzlich das Vermeidungsgebot gem. § 13 und § 15 Abs. 1 BNatSchG. Durch geeignete Ver- meidungsmaßnahmen kann das vorhabenbedingte Auslösen der Verbotstatbestände vermieden werden. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF – Continuous Ecological Functionality measures) festgesetzt werden. CEF-Maßnahmen müssen im räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort mit einem zeitlichen Vorlauf zur Baumaßnahme umgesetzt wer- den und mit Einsetzen der Eingriffswirkung funktionsfähig sein.
Wird ein Verbot, beziehungsweise werden mehrere Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausge- löst und kann eine Verbotsverletzung auch nicht durch Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vermieden werden, ist einzelfallspezifisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahmegeneh- migung gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG gegeben sind. Diese ist bei der zuständigen Naturschutzbehörde bzw. Planfeststellungsbehörde einzuholen und kann nur erteilt werden, wenn
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▪ keine zumutbare Alternative besteht,
▪ das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses einschließ- lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art umgesetzt werden soll,
▪ und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert.
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt und wird diese rechtskräftig erteilt, können sogenannte FCS-Maßnahmen (FCS – Favourable Conservation Status) zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Populationen der betroffenen Art umgesetzt werden. Diese können im Gegensatz zu CEF-Maßnahmen auch nach dem Eingriff umgesetzt werden und müssen nicht zwingend im räumlichen Zusammenhang zum Vorhabenort stehen.
Nachfolgend wird untersucht, ob und wie durch das Vorhaben Arten der Anhänge IVa und IVb der FFH-RL (92/43/EWG) sowie wild lebende europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogel- schutz-RL (2009/147/EG) im Sinne der genannten Vorschriften betroffen sind und ob die Ver- botstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst werden können.
1.3 Darstellung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
Die Einschätzung der zu erwartenden Wirkungen durch das Vorhaben basieren auf dem Erläute- rungsbericht zum Vorhaben sowie auf weiteren Abstimmungen mit dem Bauträger und der tech- nischen Planung. Es werden hier nur Wirkungen gelistet, welche negative Beeinträchtigungen auf Individuen streng geschützter Arten, den Erhaltungszustand der lokalen Population der rele- vanten, rechtlich geschützten Arten und/oder auf ihren Lebensraum haben können. Ein Eintre- ten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch diese Wirkfaktoren ist daher möglich.
1.3.1 Baubedingte Wirkungen
Diese Wirkfaktoren werden ausschließlich durch die Bautätigkeiten ausgelöst und treten tempo- rär während der Bauphase auf. Auf den betroffenen Flächen kann nach Abschluss der Bauarbei- ten i.d.R. die vorherige Nutzung wieder aufgenommen bzw. der Ausgangszustand wiederherge- stellt werden. Die verursachten Schäden können je nach Wertigkeit oder Regenerationsfähigkeit des betroffenen Schutzgutes allerdings längere Zeit bestehen und somit erheblich sein.
Die baubedingten Wirkungen umfassen den Vorhabenort (Baufeld) und den darüber hinaus ge- henden Einwirkungsbereich (BE-Flächen und Baustraßen). Sie sind temporär, solange der Bau- stellenbetrieb anhält, d.h. sie erstrecken sich über verschiedene Vegetationsperioden. Die Fäl- lung der Baumbestände soll bereits als bauvorbereitende Maßnahme beginnen.
Darüber hinaus gibt es baubedingt genutzte Flächen, die nach der bauzeitlichen Nutzung anlage- bedingt überbaut werden. Diese werden nur unter anlagebedingten Wirkungen erfasst.
Beeinträchtigungen erfolgen durch neue Kabelkanäle, -querungen, Signale, Schalthäuser und BE- Flächen. Daraus resultieren bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen von geschützten Tier- arten und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Die Bauarbeiten finden grundsätzlich gleisgebunden statt, wodurch es sich um eine mobile Bau- stelle handelt. Es finden Nachtarbeiten statt. Entsprechende Zeitangaben wurden für die einzel- nen Arbeiten angesetzt:
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▪ Kabelkanal 10 m/h
▪ Signalgründungen 4 h
▪ Kabelquerungen einschl. der Kabelschächte 12 h
Durch den Neubau der Kabelkanäle und -querungen sowie Signalstandorten und Schalthäusern ergeben sich folgende baubedingte Wirkfaktoren:
▪ Bauzeitliche Inanspruchnahme der Gleise und Gleisböschungen
o Temporärer Verlust potenzieller Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Reptilien
▪ Vegetationsrückschnitte und Rodungen in den vom Eingriff betroffenen Bereichen (hauptsächlich im Bereich der geplanten Schalthäuser, wobei hier hauptsächlich die Ge- hölzbestände am Standort für das Schalthaus in Hadamar betroffen sind)
o Damit einhergehender Verlust potenzieller Brut- und Niststätten sowie Störung und Gefahr der Tötung von europäischen Vogelarten
▪ Temporäre Flächeninanspruchnahmen durch BE-Flächen, welche bis auf die Fläche bei Frickhofen bereits versiegelt sind und über das bestehende Straßennetz erschlossen wer- den, weshalb keine zusätzlichen Zuwegungen herzustellen sind. Ebenso findet der Neu- bau der Kabelkanäle gleisgebunden statt, weshalb keine zusätzlichen Flächen als Baufeld beansprucht werden. Es werden folgende Flächen im Rahmen des Vorhabens als BE-Flä- chen genutzt:
o BE-Fläche Niederzeuzheim, Flurnummer 88/1, Gemarkung 2918, Fläche 1.347 m² (versiegelt)
o BE-Fläche Frickenhofen, Flurnummer 6/1, Gemarkung 2873, Fläche 322 m² (Ru- deralflur)
o BE-Fläche Wilsenroth, Flurnummer 116/1, Gemarkung 2951, Fläche 1.664 m (versiegelt)
▪ Emissionen während der Bauphase durch Fahrzeug- und Maschinenaktivität: Erschütte- rungen (insbesondere durch die Rammrohrgründungen), Lärm, Staub und Abgase sowie Schadstoffeinträge in Boden sowie Lichtemissionen während geplanter Nachtarbeiten
o Damit einhergehende Störungen europäischer Vogelarten und streng geschützter Reptilienarten o Störungen von Jagdaktivitäten von Fledermäusen und nachtaktiven Vögeln bei Nachtarbeiten
▪ optische Störreize aufgrund menschlicher Aktivitäten, Fahrzeugverkehr und Baumaschi- neneinsatz
o Damit einhergehende Störungen europäischer Vogelarten und streng geschützter Reptilienarten
Durch das Vorhaben und die genannten baubedingten Wirkfaktoren sind Konflikte mit arten- schutzrechtlichen Belangen zu erwarten. Insbesondere führen die die baubedingte Inanspruch- nahme der Gleise und Gleisböschung zu einem temporären Verlust von potenziellen Ruhe- und
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Fortpflanzungsstätten geschützter Reptilienarten. Neben dem Habitatverlust besteht im Zuge der Bauausführung ein erhöhtes Risiko der Verletzung und Tötung von Reptilienindividuen. Darüber hinaus können die vorgesehenen Gehölzrodungen und -rückschnitte im Bereich der geplanten Technikstandorte, insbesondere am Standort des Betonschalthauses in Hadamar, potenzielle Brut- und Niststätten gehölzbrütender europäischer Vogelarten beeinträchtigen. Hierdurch be- steht ein erhöhtes Risiko der Verletzung oder Tötung von Individuen.
Die Baustelleneinrichtungsflächen sind mit Ausnahme der Fläche bei Frickhofen bereits versiegelt. Die BE-Flächen sind über das bestehende Straßennetz erschlossen, weshalb keine zusätzlichen Zuwegungen herzustellen sind. Ebenso findet der Neubau der Kabelkanäle gleisgebunden statt, weshalb keine zusätzlichen Flächen als Baufeld beansprucht werden. Ein temporärer Verlust po- tenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Reptilienarten ist daher ausschließ- lich für die Baustelleneinrichtungsfläche bei Frickhofen anzunehmen. Für die übrigen Baustellen- einrichtungsflächen sind aufgrund der bestehenden Versiegelung keine relevanten baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Die baubedingten Lärm- und Staubemissionen sowie die optischen Störreize treten lediglich tem- porär auf und sind aufgrund der mobilen, gleisgebundenen Bauweise räumlich und zeitlich be- grenzt. In der Gesamtbetrachtung sind hierdurch keine maßgeblichen artenschutzrechtlichen Be- einträchtigungen zu erwarten. Durch geplante Nachtarbeiten und damit einhergehende Lichte- missionen kann es zur Beeinträchtigung von Jagd- und Flugaktivitäten von Fledermäusen sowie nachtaktiven Vogelarten kommen.
1.3.2 Anlagebedingte Wirkungen
Die anlagebedingten Wirkfaktoren verursachen dauerhafte Beeinträchtigungen der jeweiligen Schutzgüter, da sie durch die Bauwerke selbst oder durch dauerhafte bauliche Veränderungen hervorgerufen werden. Für den Umfang der zu erwartenden Auswirkungen ist maßgeblich, was zusätzlich gegenüber dem derzeitigen Bestand errichtet wird.
Durch den Neubau der Kabelkanäle, -querungen, Signale und Schalthäuser kommt es zu Flä- cheninanspruchnahmen und somit zu anlagebedingten Wirkfaktoren.
▪ Entlang der Strecke 3730 werden ca. 17 km neue Kabelkanäle gebaut. Die Kabelkanäle ha- ben eine Breite von 0,5 m.
▪ Es sind mehrere Kabelquerungen geplant, welche im Rahmen einer offenen Bauweise gleis- gebunden durchgeführt werden.
▪ Es sind mehrere Signalstandorte geplant mit Betonfüßen von einer maximalen Größe von 0,6 x 0,5 m geplant.
▪ An den Standorten Hadamar, Niederzeuzheim und Wilsenroth werden jeweils Betonschalt- häuser mit den Abmessungen 3,55 m × 2,50 m auf unterirdischen Kabelkellern (Tiefe ca. 1,0 m) errichtet. Jedes Schalthaus beansprucht ca. 9 m² Fläche. Die Schalthäuser in Niederzeuz- heim und Wiesenroth werden auf bereits versiegelten Flächen errichtet, während lediglich das Betonschalthaus in Hadamar bislang unversiegelte, vegetationsbestandene Flächen in Anspruch nimmt.
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Anlagebedingt entstehen Verluste von Teillebensräumen der innerhalb des Untersuchungsge- biets beheimateten Reptilienarten durch Flächenversiegelung durch die Kabeltröge und Signal- standorte. Da es sich nur um Flächenversiegelung auf anthropogen überprägten Biotopen han- delt, die bereits teilversiegelt sind, werden diese Lebensraumverluste als nicht erheblich einge- stuft. Zusätzlich kommt es zu Flächenansprüchen in von europäischen Brutvogelarten genutzten Gehölzbestände durch den Bau des Betonschalthauses in Hadamar. Da es sich hierbei um kleinsträumliche Flächenversiegelungen handelt und in unmittelbarer Nähe geeignete Lebens- räume für die Artengruppen befinden, ist auch hier von keinen erheblichen Flächenverlusten auszugehen.
1.3.3 Betriebsbedingte Wirkungen
Unter den betriebsbedingten Wirkungen werden solche Vorhabenwirkungen zusammengefasst, die aus dem Betrieb bzw. der Nutzung der geplanten Anlagen und Bauwerke resultieren. Es sind i.d.R. dauerhafte oder in mehr oder weniger regelmäßigen Intervallen auftretende Wirkungen. Die betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens ergeben sich dabei aus den gegenüber der ge- genwärtigen Nutzung erhöhten Wirkungen.
Durch das Vorhaben entstehen keine betriebsbedingten Wirkfaktoren, da es zu keiner Takterhö- hung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) oder Streckenausbau kommt.
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2 Methodisches Vorgehen
2.1 Untersuchungsraum
Das Vorhaben befindet sich innerhalb der kontinentalen naturräumlichen Haupteinheit D39 „Westerwald“ und D40 „Lahntal und Limburger Becken“. Es verläuft entlang der Naturräume „Limburger Lahntal“, „Nördliches Limburger Becken“, „Südoberwesterwälder Hügelland“ und dem „Oberwesterwälder Kuppenland“. Östlich der Strecke verläuft der Elbbach weitestgehend parallel zur Strecke bis zur Landesgrenze Hessen und Rheinland-Pfalz.
Abbildung 1: Lage des Plangebiets
2.2 Datengrundlage
Für die Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurden folgende Datenquellen für Informationen zu planungsrelevanten Arten herangezogen:
▪ Arteninformationen: Natureg-Datenbank, Stand August 2026
▪ Ergebnisse der faunistischen Kartierungen aus dem Jahr 2026, DB E&C.
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2.3 Methodik
Die Ausarbeitung dieser Unterlage richtet sich nach dem Umweltleitfaden des EBA, Teil V in der aktuellen Fassung (Stand: 02.11.2023). Für jede geschützte Art, deren Betroffenheit nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden kann, wird ein Artenblatt beigelegt.
Im Vorfeld der faunistischen Erfassungsarbeiten erfolgte eine Datenabfrage in Natureg (na- tureg.hessen.de 2026).
Den Untersuchungsrahmen für diesen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bilden die europäi- schen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und die Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL).
Gemäß der Beauftragung des Auftraggebers und der in Kap. 3.3 durchgeführten Vorprüfung wurden folgende Arten, bzw. Artengruppen als prüfrelevant festgelegt:
• Europäische Vogelarten
• Amphibien
• Reptilien
Im Rahmen der Projektabstimmungen mit den zuständigen Fachbehörden wurden Fledermäuse nicht als planungsrelevante Artengruppe eingestuft und daher nicht gesondert kartiert. Da sich innerhalb des Wirkraums des Vorhabens jedoch potenzielle Leitstrukturen, Jagdhabitate sowie habitatrelevante Gehölz- und Vegetationsstrukturen befinden, kann eine Betroffenheit von Fle- dermäusen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Mögliche Habitatstrukturen (z.B. Baum- höhlen) werden im Zuge der Erfassung anderer Artengruppen dokumentiert.
Der vom Eingriff betroffene Bereich ist potenziell Lebensraum europäischer Brutvögel, Amphibien und Reptilien. Artengruppen wurden im Zuge der Begehungen für den Artenschutzfachbeitrag im Plangebiet zwischen Mai und Juli 2026 untersucht.
Die Kartierungsmethoden orientieren sich an den Methodenblättern der „Leistungsbeschreibun- gen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträ- gen und Artenschutzbeitrag“ (Albrecht et al. 2014) sowie für die Gruppe der Brutvögel an den „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ (Südbeck et al. 2005) und wur- den vorhabenspezifisch angepasst bzw. ergänzt. Die einzelnen Methodiken und Anpassungen sind in den entsprechenden Absätzen zu den einzelnen Gruppen aufgeführt.
2.3.1 Vögel
Revierkartierung
Zur Erfassung der Vögel wurden im Planungsraum an insgesamt drei Tageserhebungen zwischen Mai 2026 und Juni 2026 (19.05.26, 01.06.26, 11.06.26) durchgeführt.
Die Begehungen erfolgten bei günstigen Witterungsbedingungen (niederschlagsfrei, möglichst windstill) in den Morgenstunden nach Sonnenaufgang zum Zeitpunkt der höchsten Gesangsakti- vität der tagaktiven Arten. Es wurde in Anlehnung an die Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2005) eine flächendeckende Erfassung europäischer Vo- gelarten im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Während der Begehungen des Gebietes wurden alle Vogelarten mit Hilfe von Direktbeobachtung (Fernglas) und akustischem Nachweis erfasst.
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Daraufhin erfolgte die Einteilung in die Kategorien Brut- bzw. Reviervogel, Nahrungsgast und Durchzügler. Die Auswertung und Kartierung erfolgte nach den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2005).
Die Brutvogelerfassungen wurden an folgenden Terminen durchgeführt:
Tabelle 1: Termine zur Erfassung der Brutvögel
| Durch- | Datum | Uhrzeiten | Te-pera- | Windge- | Bewölkungs- | Niederschlag | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gang | tur | schw. & | grad | ||||||
| [2026] | [hh.mm bis hh.mm] | [°C] | [x/8] | ||||||
| ggf. -rich- | |||||||||
| tung | |||||||||
| 1 | 19.05.2026 | 06:00 - 11:00 | 6 bis 11 | 0 | 8/8 - 6/8 | nein | |||
| 2 | 01.06.2026 | 05:40-10:40 | 13 bis 19 | 0 | 0/8 - 3/8 | nein | |||
| 3 | 11.06.2026 | 06:00 - 11:00 | 8 bis 12 | 1 bft NO | 3/8 - 6/8 | Ja (leichter Regen ab 10:30) |
Die Untersuchungsgebiete umfassten in Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbe- hörde die Eingriffsbereiche, in denen Gehölzrückschnitte zu erwarten sind, d.h. die geplanten BE- Flächen und Technikstandorte. Somit ergaben sich für die Erfassung der Brutvögel im Planungs- abschnitt in Hessen insgesamt vier Untersuchungsgebiete:
▪ Untersuchungsgebiet Hadamar
o geplantes Betonschalthaus bei Bahn-km 10,504
▪ Untersuchungsgebiet Bahnhof Niederzeuzheim
o geplantes Betonschalthaus bei Bahn-km 13,469
o BE-Fläche Flurnummer 88/1, Gemarkung 2918
▪ Untersuchungsgebiet Frickenhofen
o BE-Fläche bei Bahn-km 18,56, Flurnummer 6/1, Gemarkung 2873
▪ Untersuchungsgebiet Bahnhof Wilsenroth
o geplantes Betonschalthaus bei Bahn-km 22,215
o BE-Fläche bei Bahn-km 21,4, Flurnummer 116/1, Gemarkung 2951
Nach aktuellem Planungsstand werden Eingriffe in angrenzende Gehölzbestände an den BE-Flä- chen vermieden. Lediglich im Bereich der geplanten Technikstandorte kann es zu Eingriffen in Gehölzen kommen, wobei dies hauptsächlich das geplante Betonschalthaus in Hadamar betrifft.
Horstkartierung
Das Untersuchungsgebiet der Horste wurde in Abstimmung mit dem AG und der Unteren Natur- schutzbehörde auf die Eingriffsbereiche innerhalb der geplanten BE-Flächen und Technikstand- orte bestimmt. Zusätzlich wurde die Strecke 3730 einmal über zwei Tage hinweg verteilt began- gen und nach Horsten innerhalb zusammenhängender Waldbereiche entlang der Bahnstrecke ab- gesucht.
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Im Rahmen der Horsterfassung wurden die geeigneten Gehölzbestände innerhalb des Untersu- chungsgebietes systematisch zu Fuß durchstreift und dabei mit bloßem Auge und mit Hilfe eines Fernglases in unbelaubtem Zustand nach Horsten abgesucht. Da die Horsterfassung aufgrund spä- ter Auftragslage zur Vegetationsperiode und Brutzeit stattfand, wurde vermehrt auf auffällige Großvogelaktivitäten geachtet, die auf einen Niststandort hinweisen. Dazu wurde bei schlecht einsehbaren Waldabschnitten entlang der Strecke zusätzlich von erhöhten Positionen aus mit dem Fernglas die Waldbereiche abgesucht.
Gefundene Horste wurden fotografiert, GPS-Daten aufgenommen und der Zustand der Horste be- schrieben. Im Untersuchungsraum für die Horstkartierung konnten keine aktiv genutzten Horste gefunden werden. Im Bereich der Niederzeuzheimer Fischteiche zwischen Bahn-km 14 und 15 wurde eine vermehrte Rot- und Schwarzmilanaktivität vorgefunden, weswegen hier die Waldbe- reiche um die Teiche gezielt nach Horsten abgesucht wurden. Es konnten keine genutzten Brut- plätze aufgefunden werden, ein Brutvorkommen ist in diesem Bereich dennoch nicht auszuschlie- ßen.
Die Horsterfassungen wurden an folgenden Terminen durchgeführt:
Tabelle 2: Übersicht über die Termine zur Erfassung der Horste
| Datum | Uhrzeiten | Tempera- | Windgeschw. & | Bewölkungs- grad | Niederschlag | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Durchgang | ||||||||
| tur | ||||||||
| [2026] | [hh.mm bis hh.mm] | [°C] | ggf. -richtung | [x/8] | ||||
| 1 2 | 20.05.2026 21.05.2026 | 09:00 - 14:30 09:00 - 14:00 | 14 bis 18 16 bis 21 | 2 1 | 6/8 - 8/8 4/8 | leichter Regen zwischendrin keiner |
Eine Übersicht der Untersuchungsgebiete für die Brutvögel und Horsterfassung lassen sich der folgenden Karte entnehmen. Eine detaillierte Übersicht der Untersuchungsgebiete für die Brut- vögel ist dem Anhang 9.5 zu entnehmen.
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Abbildung 2: Übersicht der Untersuchungsgebiete für die Brutvogelkartierung an geplanten BE-Flächen und Technik- standorten (blau) und für die Horsterfassung entlang der Strecke 3730 in zusammenhängenden Waldbeständen (orange) im Untersuchungsraum für Hessen (rot).
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2.3.2 Amphibien
In einem Vorabstimmungstermin zwischen der Unteren Naturschutzbehörde Landkreis Lim- burg-Weilburg und DB E&C am 06.07.2026 wurde festgehalten, dass aufgrund der geringen Eig- nung und der Entfernung der Gewässer zur Bahntrasse von der Methodik A1 (Albrecht et al. 2014) abgewichen wird. Ebenso wurden keine relevanten Wanderrouten von Amphibien festge- stellt. Kartierarbeiten zur Erfassung von Amphibien im Planungsraum wurden Mitte Mai 2026 bei geeigneter Witterung durchgeführt. Dabei wurde der Planungsraum verhört und potenzielle Laichgewässer gezielt angelaufen.
Tabelle 3: Termine zur Erfassung der Amphibien
| Datum | Uhrzeiten | Temperatur | Windgeschw. | Bewölkungs- grad | Nieder- schlag | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Durchgang | ||||||||
| & | ||||||||
| [2026] | [hh.mm bis hh.mm] | [°C] | ggf. -richtung | [x/8] | ||||
| 1. Begehung | 13.05.2026 | 17:30 - 23:00 | 10 | 1 | 7/8 | Regen |
2.3.3 Reptilien
Kartierarbeiten zur Erfassung von Reptilien im Planungsraum wurden von Ende Mai bis Ende Juli 2026 durchgeführt.
Insgesamt wurden nach Absprache mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vier Tran- sektbegehungen entlang der geplanten Standorte der Kabelkanäle, Technikstandorte und BE- Flächen vorgenommen. Zudem wurden im Bereich zwischen Bahnhof Willmenrod (km 25,4) und Bahnhof Frickhofen-Dornburg (km 18,5) insgesamt 60 künstliche Versteckmöglichkeiten in Form von Teichfolie 80 x 100 cm im Abstand von ca. 100 m ausgebracht und während der Transktbe- gehungen kontrolliert, um ein mögliches Vorkommen der Schlingnatter (Cornella austriaca) so- wie anderen Reptilienarten feststellen zu können.
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Tabelle 4: Termine zur Erfassung der Reptilien
| Durchgang | Datum | Uhrzeiten | Tem- peratur | Windge- schw. & | Bewöl- kungsgrad | Niederschlag | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [2026] | [hh.mm bis hh.mm] | [°C] | ggf. - richtung | [x/8] | |||
| KV´s aus- bringen | 26.05.2026 | 11:30 - 16:30 | 26 | 1 bft N | 1/8 | 0 | |
| Transektbe- gehung 1 | 27.05.2026 | 10:00-17:30 | 26 | 2 bft NNW | 2/8 | 0 | |
| Transektbe- gehung 1.2 | 28.05.2026 | 9:00-11:30 | 17 | 1 bft NW | 1/8 | 0 | |
| Transektbe- gehung 1.3 | 03.06.2026 | 8:30-1430 | 16 | 1 bft NO | 7/8 | wiederkehrend leichter Nieselre- gen | |
| Transektbe- gehung 2 | 10.06.2026 | 11:00-15:30 | 16 | 3 bft | 8/8 | wiederkehrend leichter Nieselre- gen | |
| Transektbe- gehung 2.2 | 11.06.2026 | 10:30-13:45 | 17 | 2 bft | 7/8 | wiederkehrend leichter Nieselre- gen | |
| Transektbe- gehung 3 | 08.07.2026 | 10:00 - 14:30 | 20 | 1 bft NW | 6/8 | Nein | |
| Transektbe- gehung 3.2 | 10.07.2026 | 12:00 - 14:30 | 28 | 0 bft | 0/8 | Nein | |
| Transektbe- gehung 4.1 | 21.10.2027 | 10:00-13:45 | 18 | 1 bft SO | 2/8 | Nein | |
| Transektbe- gehung 4.2 | 22.10.2027 | 10:00-14:00 | 20 | 2 bft SO | 8/8 | Nein |
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3 Bestand und Betroffenheiten von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten
3.1 Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Die vielfältigen Lebensraumstrukturen werden im Folgenden näher beschrieben:
Gleisanlagen
Die Gleisanlagen werden in den Randbereichen vor allem von artenarmer oder nitrophytischer Ruderalvegetation (Hessen) bzw. einer artenreicher Krautschicht auf Bahndämmen oder -bö- schungen (Rheinland-Pfalz) gesäumt. Abgrenzungen durch Mauern oder bspw. vegetationsarme bis -lose Flächen sind die Ausnahme. Der Schotterkörper selbst ist meist vegetationslos oder - arm; selten finden sich bspw. überwucherte Altgleise (Abbildung 5). Die Bereiche der Bahnüber- gänge sind asphaltiert und somit vegetationslos.
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| Abbildung 3: Gleisanlagen mit krautiger Vegetation bei Bf. Willmenrod | Abbildung 4: Gleisanlagen mit krautiger Vegetation und Mauer |
|---|---|
| Abbildung 5: Gleisanlagen inkl. überwuchertem Altgleis in Westerburg |
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Siedlungen
Im Untersuchungsgebiet finden sich diverse, meist kleinere, Ortschaften, welche die Strecke 3730 durchquert. Hierzu zählen von Süd nach Nord Staffel, Elz, Hadamar, Niederzeuzheim, Frickhofen, Wilsenroth, Berzhahn, Willmenrod, Wengenroth und Westerburg.
Abbildung 6: Blick auf den Bf. Westerburg.
Kleingehölze, Hecken und Säume
Auf die an den Gleiskörper angrenzende Ruderalflur folgt vielerorts ein meist linearer Gehölz- saum verschiedener Art- und Altersstruktur. Ausgeprägt findet sich dies u. a. bei Wilsenroth. In den Abbildungen 2 – 9 sind weitere Beispiele dieser Strukturen zu finden.
Abbildung 7: Beispiel eines Gehölzsaums entlang der Abbildung 8: Beispiel eines Gehölzsaums entlang der Strecke 3730. Strecke 3730.
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Offenlandbereiche (inkl. Landwirtschaft)
Vielerorts sind hinter den obig beschriebenen Gehölzstreifen landwirtschaftliche Flächen oder Offenlandbereiche zu finden, so bspw. zwischen Wengenroth und Westerburg oder zwischen Wilsenroth und Berzhahn. Es gibt allerdings auch Bereiche wie zwischen Niederzeuzheim und Frickhofen, in denen diese Fläche direkt an die o. g. Ruderaflur grenzen. Die Offenlandbereiche reichen von extensiv genutzten Wiesen oder Pferdeweiden bis zu intensiv genutzten Äckern.
Abbildung 9: Beispiel für Offenland- und Ackerbereiche Abbildung 10: Beispiel für Offenlandbereiche entlang entlang der Strecke 3730. der Strecke 3730.
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Wald
Der untersuchte Streckenabschnitt quert an diversen Stellen auch kleinere Waldstücke. Hierzu zählen u. a. ein Waldstück nördlich von Niederzeuzheim, eins je südlich und nördlich von Wilsen- roth oder eins westlich von Wengenroth. Es handelt sich hierbei u. a. sowohl um Buchen- und Laubmischwälder als auch um Nadelwälder.
Abbildung 11: Querung eines Waldstücks durch die Gleisanlage.
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Fließgewässer
Die Strecke quert die Lahn zu Beginn des Abschnitts bei Bahn-km 5,0 sowie den Elbbach bei Bahn-km 25,7 in Willmenrod. Von Nord nach Süd beginnt der Grundbach in Frickhofen bei Bahn-km 17,64 und verläuft teils verhältnismäßig nah entlang der Strecke bis zur Teichanlage Niederzeuzheim. Ab dort verläuft der Elbbach vielerorts relativ nah entlang der Gleise. Weitere Fließgewässerüberquerungen finden sich bei Bahn-km 13,3 (Salzbach), Bahn-km 17,69 (Loh- bach), Bahn-km 8,4 und 7,885 (namenlose Gräben), Bahn-km 6,75 (Erbach) und Bahn-km 6,05 (Wambach).
Abbildung 12: Querung des Elbbachs.
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Stillgewässer
In den umliegenden Bereichen des UG finden sich mehrere Stillgewässer, zumeist Fischteiche. Hierzu zählen ein Teich bei Bahn-km 8,1 (>167 m Entfernung zur Strecke, Brötzemühle) eine Kläranlage bei Bahn-km 12,9 (>30 m Entfernung), zwei Teiche bei Bahn-km 13,3 (>240 m Ent- fernung), die Teichanlage Niederzeuzheim ab Bahn-km 13,5 – 14,6 (Gebietsgröße von 7,5 ha, aufgeteilt auf mehrere Teiche (Michling 2026), je nach Teich 26 – 200 m Entfernung), drei große Teiche bei Bahn-km 16,8 (>270 m Entfernung, Westerwaldgrube bei Thalheim bei km 23), ein altes Baggerloch bei Bahn-km 23 (>132 m Entfernung), sowie zwei Teiche bei Bahn-km 24,8 (>30 m Entfernung).
Abbildung 13: Ein Teil der Teichanlage Niederzeuz- Abbildung 14: Einer der nördlichen Teiche der Teichan- heim. lage Niederzeuzheim.
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Felsen und Mauern
Im UG finden sich nur wenig bis kaum Lebensräume dieser Art. Eine verfugte Ziegelsteinmauer findet sich bei einem BÜ in Hadamar (ca. Bahn-km 11,8).
Abbildung 15: Verfugte Mauer bei Hadamar.
3.2 Darstellung des prüfgegenständlichen Artenspektrums
3.3 Bestand und Betroffenheiten von Arten
3.3.1 Fledermäuse
Basierend auf der Datenbankrecherche in Natureg sind in den betreffenden TK25-Vierteln keine Nachweise von Fledermausarten dokumentiert. Dennoch ist mit der in Deutschland nahezu flä- chendeckend vorkommenden Zwergfledermaus (Pipistellus pipistellus) im Untersuchungsgebiet zu rechnen.
3.3.1.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
Fledermäuse sind nachtaktive Säugetiere und orientieren sich bei der Nahrungssuche mit Hilfe der Echoortung. Ihre Jagdhabitate befinden sich häufig an Waldrändern, Gewässern, in Parks und im Umfeld von Siedlungen. Zwischen ihren Quartieren und den Jagdhabitaten nutzen sie feste Flugrouten, die beispielsweise entlang von Hecken, Baumreihen oder Gewässern verlaufen.
Im Sommer bilden viele Fledermausarten sogenannte Wochenstuben. Dort halten sich die Weib- chen gemeinsam auf und ziehen ihre Jungtiere auf. Als Quartiere dienen unter anderem Baum- höhlen, Gebäude, Dachböden und Fledermauskästen. Im Winter ziehen sich die Tiere in frostge- schützte Quartiere wie Höhlen, Stollen oder Keller zurück und halten dort Winterschlaf.
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Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind gemäß BNatSchG streng geschützt.
3.3.1.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand und EHZ der lokalen Population)
Entfällt
3.3.1.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt
3.3.1.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Verletzungs- und Tötungsverbot
Durch die sich langsam bewegenden Baumaschinen ist von keinem erhöhten Kollisionsrisiko für Fledermäuse auszugehen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können für die Artgruppe der Fledermäuse ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störungsverbot
Aufgrund ihrer Lebensweise reagieren Fledermäuse empfindlich auf nächtliche Licht- und Lärm- immissionen, daher kann es bei Nachtbaustellen zu einer Störung von Fledermäusen kommen. Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen (008_VA) kann eine erhebliche Störung von Fleder- mäusen während der Nachtarbeiten ausgeschlossen werden.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können für die Art- gruppe der Fledermäuse ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Schädigungs- und Zerstörungsverbot
Im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen sind kleinräumige Rodungsarbeiten geplant. Dabei kann es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen kommen. Die betroffenen Gehölze wurden im Rahmen der Kartierung anderer Artengruppen untersucht und es wurden keine geeigneten Strukturen (Astlöcher, Baumhöhlen etc.) dokumentiert. Eine besondere Bedeutung im Verlauf der Baufeldfreimachung wird der UBÜ zu Teil, v.a. bei der er- neuten Kontrolle von Bäumen auf wichtige Habitatstrukturen (z.B. Baumhöhlen, Astlöcher) vor der Fällung. Unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen (001_V, 007_VA) kann somit eine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen ausge- schlossen werden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können für die Art- gruppe der Fledermäuse ausgeschlossen werden.
3.3.2 Vögel
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 BNatSchG i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
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Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, zu beschädigen oder zu zerstören.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,
- wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Ver- letzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnah- men nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG);
- wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maß- nahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungs- formen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologi- schen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ge- richtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vo- gelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö- rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popula- tion der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Schädigungsverbot von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).
Die vorhandene Gebüsch-, Strauch- und Gehölzvegetation auf und entlang den Dammböschungen sowie in den vorgesehen Eingriffsbereichen für Zuwegungen und BE-Flächen weisen Brut- und Niststätten von europäischen Vogelarten auf. Durch lokale Gehölzrückschnitte und -rodungen ge- hen Bereiche davon verloren.
Für die europäischen Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand kann entsprechend des Leitfa- dens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, Stand 2024 eine vereinfachte Prüfung er- folgen. Dazu wird in Kapitel 4.3 auf S. 43 des Leitfadens ausgeführt:
„Bei diesen in einem landesweit günstigen Erhaltungszustand befindlichen Vogelarten wird davon ausgegangen, dass
• es sich hierbei um in der Regel euryöke/ubiquitäre Arten handelt, die jeweils landesweit (durch ihre Nicht-Aufführung in der Roten Liste fachlich untermauert) mehr oder weniger
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häufig und verbreitet sind bzw. aufgrund ihres weiten Lebensraumspektrums in der Lage sind, vergleichsweise einfach andere Standorte zu besiedeln oder auf diese auszuweichen, so dass im Regelfall die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang (das Schädi- gungsverbot nach Nr. 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG betreffend) weiterhin erfüllt wird
• der Erhaltungszustand der lokalen Population (das Störungsverbot unter Nr. 2 des § 44 Abs. 1 BNatSchG betreffend) weiterhin gewahrt bleibt und insofern die Schädigungs- /Stö- rungstatbestände nicht zum Tragen kommen.
Hinsichtlich des Tötungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist allerdings auch in der ver- einfachten Prüfung anzugeben, ob bau- oder betriebsbedingt eine signifikante Erhöhung des Tö- tungsrisikos (ggf. unter Berücksichtigung zeitlicher Vorgaben zur Tötungsvermeidung) ausge- schlossen werden kann.
Eine – wenn auch vereinfachte – Prüfung dieser allgemein häufigen Arten wird insoweit erforder- lich, als nach der Rechtsprechung (BVerwG v. 12.03.2008 „A 44 Hessisch Lichtenau“, Rdn. 225) bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung auch diese nicht ungeprüft gelassen werden dürfen.“
Für alle europäischen Vogelarten gilt, dass eine Bauzeitenregelung (Einhaltung von Bauzeitenvor- gaben: Einhaltung der Rodungs-/ Rückschnittzeiten nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß § 39 BNatSchG) erforderlich ist, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sicher ausschließen zu können.
Zusammenfassend lässt sich bei Anwendung der Bauzeitenvorgabe für die europäischen Vogelar- ten mit günstigem Erhaltungszustand feststellen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbe- stände für diese Arten ausgeschlossen werden können.
Für die Arten mit ungünstigem bis unzureichendem Erhaltungszustand sind bei einer Betroffen- heit durch das Vorhaben ggf. weitere Maßnahmen der Vermeidung bzw. des Ausgleichs erforder- lich, die über eine Bauzeitbeschränkung hinausgehen. Für solche Arten wird im Falle eines Vor- kommens eine einzelartbezogene Konfliktanalyse durchgeführt.
3.3.2.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
3.3.2.1.1 Brutvogelarten, die allgemein verbreitet, häufig und ungefährdet sind
Aufgrund der geringen Lebensraumansprüche, der guten Bestandssituationen sowie teilweise großen Störtoleranz, entstehen unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen für die o.g. Arten selten erhebliche negative Beeinträchtigungen. Diese Arten bzw. ihre Habitate werden im Zuge der Eingriffsregelung abgehandelt.
3.3.2.1.2 Brutvogelarten, die gefährdet sind
Für die Arten mit ungünstigem bis unzureichendem bzw. ungünstig bis schlechten Erhaltungszu- stand sind bei einer Betroffenheit durch das Vorhaben ggf. weitere Maßnahmen der Vermeidung bzw. des Ausgleichs erforderlich, die über eine Bauzeitbeschränkung hinausgehen. Für solche Ar- ten wird im Falle eines Vorkommens eine einzelartbezogene Konfliktanalyse durchgeführt.
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3.3.2.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand und EHZ der lokalen Population)
In den Untersuchungsgebieten (im Bereich der BE-Flächen und Technikstandorte) entlang der Strecke wurden insgesamt mit 36 Vogelarten eine mäßig artenreiche Vogelzönose nachgewiesen. Davon sind 24 Arten als Brutvogel bzw. Revier besetzende Arten anzusprechen. Der Großteil der nachgewiesenen Arten ist als ubiquitär und mit einem günstigen Erhaltungszustand anzuspre- chen. Es finden sich in den Untersuchungsgebieten vereinzelt Brutreviere von Arten, die an stär- ker ausgeprägte Gehölzstrukturen gebunden sind (z.B. Buntspecht, Kernbeißer, Kleiber), der Großteil der Arten ist jedoch als gehölzbrütender Generalist (z.B. Amsel, Kohl- und Blaumeise, Mönchsgrasmücke) oder Kulturfolger (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling) anzusprechen. Das aufgefundene Artenspektrum in den Untersuchungsgebieten spiegelt damit insgesamt die anth- ropogene Prägung der Eingriffsräume wider. Insgesamt zwölf Arten sind mit einem ungünstig- unzureichendem („gelb“) Erhaltungszustand in Hessen einzuordnen. Mit einem ungünstig- schlechtem Erhaltungszustand („rot“) wurden drei Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachge- wiesen.
Es wurden keine Horste im Untersuchungsraum gesichtet. Jedoch ließ sich im Bereich der Nieder- zeuzheimer Fischteiche, welche sich angrenzend zu der Bahnstrecke befinden, ein verstärktes Rot- und Schwarzmilanvorkommen auffinden. Der Großteil der dort überfliegenden Tiere wird das Gebiet als Nahrungshabitat nutzen. Ein Brutvorkommen der Arten ist dennoch nicht auszuschlie- ßen, da an die Fischteiche Baumreihen und Waldrandhabitate mit geeigneten Altbäumen zur Hor- stanlage angrenzen. Bei einer erneuten Begehung wurden in diesem Bereich keine besetzten Horste aufgefunden.
Tabelle 5: Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz.
| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Brutstatus | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLH | St. | § | |||||||||||
| Amsel | Turdus merula | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Blaumeise | Parus caeruleus | Brutna chweis | * | * | b | V | ||||||||
| Buchfink | Fringilla coelebs | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Buntspecht | Dendrocopos major | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Dorngrasmücke | Sylvia communis | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Eichelhäher | Garrulus glandarius | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Elster | Pica pica | Nahrun gsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Gartengrasmücke | Sylvia borin | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Gimpel | Pyrrhula pyrrhula | Nahrun gsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Goldammer | Emberiza citrinella | Brutnachweis | * | V | b | V | ||||||||
| Graureiher | Ardea cinerea | Nahrun gsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Grünfink | Chloris chloris | Nahrungsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Grünspecht | Picus viridis | Nahrungsgast | * | * | s | B | ||||||||
| Hausrotschwanz | Phoenicurus ochruros | Brutnachweis | * | * | b | V | ||||||||
| Haussperling | Passer domesticus | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Heckenbraunelle | Prunella modularis | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Kernbeißer | Coccothraustes coccothraustes | Brutn(aAc)h weis | * | * | b | V | ||||||||
| Kleiber | Sitta europaea | Brutve A rd acht | * | * | b | V | ||||||||
| Kleinspecht | Dryobates minor | Nahrun gsgast | 3 | V | b | V | ||||||||
| Kohlmeise | Parus major | Brutnachweis | * | * | b | V | ||||||||
| Mauersegler | Apus apus | Nahrun gsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Mäusebussard | Buteo buteo | Nahrungsgast | * | * | s | A | ||||||||
| Mönchsgrasmücke | Sylvia atricapilla | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Rauchschwalbe | Hirundo rustica | Nahrun gsgast | V | V | b | V | ||||||||
| Ringeltaube | Columba palumbus | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Rotkehlchen | Erithacus rubecula | Brutve rdacht | * | * | b | V |
Rotkehlchen Erithacus rubecula Brutve rdacht * * b V
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| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Brutstatus | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLH | St. | § | |||||||||||
| Rotmilan | Milvus milvus | Brutverdacht | * | V | s | A | ||||||||
| Schwarzmilan | Milvus migrans | Brutve rdacht | * | * | s | A | ||||||||
| Singdrossel | Turdus philomelos | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Star | Sturnus vulgaris | Nahrun gsgast | 3 | V | b | V | ||||||||
| Stieglitz | Carduelis carduelis | Brutverdacht | * | 3 | b | V | ||||||||
| Stockente | Anas platyrhynchos | Nahrun gsgast | * | 3 | b | V | ||||||||
| Türkentaube | Streptopelia decaocto | NBaruhtrvuenrgdsagcahstt | * | 2 | b | V | ||||||||
| Turmfalke | Falco tinnunculus | Nahrun gsgast | * | * | s | A | ||||||||
| Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Zilpzalp | Phylloscopus collybita | Brutna chweis | * | * | b | V | ||||||||
| Rote Liste RLD: Rote Liste Deutschland (2021) RLH: Rote Liste Hessen (2023): 0: ausgestorben; 1: vom Aussterben be- droht; 2: stark gefährdet; 3: ge- fährdet; V: Vorwarnliste; *: unge- fährdet; ◊: nicht bewertet | Erhaltungszustand (2023): günstiger Erhaltungszustand ungünstig-unzureichender Erhaltungs- zustand ungünstig-schlechter Erhaltungszustand kein Status für Erhaltungszustand | Artenschutz St.: Schutzstatus b: besonders ge- schützt; s: streng geschützt §: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005 V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) A: Anhang A VO (EU) 338/97 | ||||||||||||
| Brutvogel bzw. Brutverdacht, Nahrungsgast oder überfliegend |
| günstiger Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| ungünstig-unzureichender Erhaltungs- | ||
| zustand | ||
| ungü | nstig- | schlechter Erhaltungszustand |
Von den zwölf Arten mit ungünstig-unzureichendem Erhaltungszustand sind acht Arten als über- fliegend, bzw. Nahrungsgast gesichtet worden (Elster, Grünfink, Kleinspecht, Mauersegler, Mäu- sebussard, Star, Rauchschwalbe und Turmfalke), während Goldammer, Heckenbraunelle, Kern- beißer und Rotmilan als Brutvögel eingestuft wurden. Zwei Arten mit ungünstig-schlechtem Er- haltungszustand sind als Brutvögel eingestuft (Stieglitz, Türkentaube), während die Stockente als Nahrungsgast gesichtet wurde.
Elster (Pica pica):
Die Elster bevorzugt zum Brüten halboffene, parkartige Landschaften bis hin zu offenen Land- schaften mit einzelnen Gehölzen. Des Weiteren kommt sie in Siedlungsbereichen wie Friedhöfen, Parkanlagen oder Gärten vor. Sie brütet bevorzugt in hohen Einzelbäumen oder dichten Gehölzen (Südbeck et al. 2005).
Die Elster wurde im Planungsraum lediglich überfliegend, bzw. als Nahrungsgast beobachtet.
Goldammer (Emberiza citrinella)
Die Goldammer ist ein Bewohner der offenen, aber reich strukturierten Kulturlandschaft. Ihre Hauptverbreitung hat sie in Wiesen- und Ackerlandschaften, die reich mit Hecken, Büschen und kleinen Feldgehölzen durchsetzt sind, sowie an Waldrändern. Ebenso findet man sie an Gräben und Ufern mit vereinzelten Büschen, auf Sukzessionsflächen in Sand- und Kiesabbaugebieten und selbst in Straßenrandpflanzungen (Südbeck et al. 2005).
Im Untersuchungsgebiet bei Frickhofen befindet sich ein Brutnachweis der Goldammer.
Grünfink (Chloris chloris):
Der Grünfink bewohnt halboffene Landschaften mit lockeren Baumbeständen und Feldgehölzen. In Deutschland kommt er hauptsächlich in Siedlungen vor, darunter in Gärten, Friedhöfen und
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Parkanlagen. Er kann weiterhin auch in lichten Wäldern, in Ufergehölzen von Teichen sowie in Streuobstwiesen vorkommen (Südbeck et al. 2005).
Der Grünfink wurde im Planungsraum lediglich überfliegend, bzw. als Nahrungsgast beobachtet.
Heckenbraunelle (Prunella modularis)
Die Heckenbraunelle bevorzugt Wälder mit ausreichend Unterwuchs, Dickichte in Gewässernähe sowie unterholzreiche Feldgehölze und Heckenstrukturen. Sie kommt oft in jungen Laub- und Na- delholzkulturen vor, sowie in gebüsch- und heckenreichen Gärten, Parkanlagen und koniferenrei- chen Friedhöfen (Südbeck et al. 2005).
Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Wilsenroth befindet sich mindestens ein Brutverdacht der Heckenbraunelle.
Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes)
Der Kernbeißer bewohnt lichte Laub- und Mischwälder, größere Feldgehölze, gehölzreiche Park- landschaften oder auch Gärten mit Altbaumbeständen. Als Freibrüter baut er seine Nester bevor- zugt in Laubbäume (Südbeck et al. 2005).
Der Kernbeißer wurde mit einem Brutrevier im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Wilsenroth fest- gestellt.
Kleinspecht (Dryobates minor)
Der Kleinspecht lebt in parkartigen oder lichten Laub- und Mischwäldern, Weich- und Hartholz- auen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit hohem Alt- und Totholzanteil aber auch in Streuobstwiesen, älteren Parks und Gärten. Er baut seine Nisthöhle in totem oder morschem Holz (Südbeck et al. 2005).
Der Kleinspecht wurde lediglich einmalig überfliegend im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Wilsenroth beobachtet.
Mauersegler (Apus apus)
Der Mauersegler bewohnt als Kulturfolger Stadt- und Dorflebensräume, wobei er seine Nistplätze an hohen Gebäuden wählt. Oftmals brütet er im Dachbereich und benötigt horizontale Hohlöff- nungen mit freiem Anflug zum Nisten (Südbeck et al. 2005).
Der Mauersegler wurde im Planungsraum lediglich überfliegend beobachtet.
Mäusebussard (Buteo buteo)
Der Mäusebussard nutzt als Nisthabitate Wälder und Gehölze aller Art. Er kann in geschlossenen Wäldern vorkommen, aber auch in offenen Agrarlandschaften, wo ihm Einzelbäume, Baumgrup- pen oder Feldgehölze als Niststandorte ausreichen können. Er brütet außerdem vereinzelt im Randbereich von Siedlungen oder in Parks und Friedhöfen (Südbeck et al. 2005).
Der Mäusebussard wurde überfliegend als Nahrungsgast im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Wilsenroth beobachtet.
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
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Die Brutplätze der Rauchschwalbe liegen vor allem in Dörfern und Einzelhäusern des ländlichen Raums und sind deutlich weniger in städtischen Siedlungen wie bei der Mehlschwalbe. Die Nester werden meist im Inneren von Gebäuden, vor allem in Viehstellen, Scheunen usw. angelegt.
Die Rauchschwalbe wurde im Planungsraum lediglich überfliegend beobachtet.
Rot- und Schwarzmilan (Milvus milvus, Milvus migrans)
Neststandorte des Rotmilans sind vor allem Laubwälder und Mischwälder, vielfach auch Auwäl- der. Als Nahrungsrevier kommt offenes Land in Betracht, vor allem verschiedene Formen von Grünland, besonders Feuchtgrünland, aber auch Ackerflächen sowie Brachflächen, Hecken- und Streuobstgebiete.
Der Schwarzmilan kommt in halboffenen Landschaften vor, oft in Nähe von Gewässern, wo er nach Nahrung sucht. Der Schwarzmilan baut sein Nest auf Bäumen bevorzugt in Waldrandlage für einen freien Anflug. Im Gegensatz zum Rotmilan ist der Schwarzmilan in Hessen mit einem günstigen Erhaltungszustand eingestuft.
An den Fischzuchtteichen bei Niederzeuzheim wurde ein verstärktes Rot- und Schwarzmilanvor- kommen beobachtet. Besetzte Horste konnten keine gefunden werden. Rot- und Schwarzmilan nutzen das Gebiet um die Fischteichanlage als Nahrungshabitat, ein Brutvorkommen in der Um- gebung ist jedoch nicht auszuschließen, da die angrenzenden Waldrandgebiete geeignete Nistha- bitate darstellen.
Star (Sturnus vulgaris)
Der Star bewohnt Auwälder, Weidenbestände und Randlagen von Wäldern. Er ist oftmals auch in der Kulturlandschaft zu finden und nutzt dort vor allem Streuobstwiesen, Feldgehölze, Parkanla- gen oder Gärten als Nisthabitate. Stare brüten in Höhlen alter oder toter Bäume. Zur Nahrungs- suche bevorzugen Stare kurzrasige Grünlandflächen (Südbeck et al. 2005).
Der Star wurde im Planungsraum lediglich als Nahrungsgast beobachtet.
Stieglitz (Carduelis carduelis)
Der Stieglitz besiedelt offene und halboffene Landschaften mit mosaikarten und abwechslungs- reichen Strukturen. Entscheidend ist hierbei auch das Vorkommen samentragender Kraut- oder Staudenpflanzen als Nahrungsgrundlage. Geschlossene Wälder werden von der Art gemieden. Au- ßerhalb der Brutzeit ist er oft nahrungssuchend auf Ruderalflächen, samentragenden Staudenge- sellschaften, bewachsenen Flussbänken, Bahndämmen oder verwilderten Gärten anzutreffen (Südbeck et al. 2005).
Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Niederzeuzheim befindet sich mindestens ein Brutverdacht des Stieglitzes.
Stockente (Anas platyrhynchos)
Zum Lebensraum der Stockente gehören langsam fließende oder stehende Gewässer in fast allen Landschaften wie Seen, Teiche, Flüsse, Parkgewässer, Tümpel oder Gräben. Die Stockente brütet bevorzugt in Gewässernähe, z.B. im Röhricht oder im Ufergehölz. Zur Nahrung zählen Pflanzen von Ufer und Land, Wasserpflanzen, Sämerein, Beeren, Früchte aber auch tierische Nahrung wie Frösche, Schnecken, Würmer, Laich, Larven und auch kleine Fische.
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Die Stockente wurde im Untersuchungsgebiet bei Hadamar als Nahrungsgast auf dem Elbbach beobachtet.
Türkentaube (Streptopelia decaocto)
Die Türkentaube brütet ausschließlich in Stadt- und Dorfgebieten. Als Baumbrüter bevorzugt sie lockere Wohnbebauung mit vorkommenden Baumgruppen. Sie baut ihre Nester auf Bäumen, Sträuchern oder auch an Gebäuden, wie z.B. auf Balkonen oder in Dachrinnen (Südbeck et al. 2005).
Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Niederzeuzheim befindet sich mindestens ein Brutverdacht der Türkentaube.
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Turmfalken besiedeln halboffene bis offene Landschaften, die ein ausreichendes Angebot an Feldgehölzen, Baumgruppen oder Einzelbäumen für Nistplätze bereitstellen. Im Siedlungsbe- reich nisten Turmfalken überwiegend an hohen Gebäuden wie z.B. Kirchen und nehmen dabei auch gerne Nisthilfen an. Turmfalken können gelegentlich auch an Felswänden und in Steinbrü- chen oder Kiesgruben brüten.
Der Turmfalke wurde überfliegend im Untersuchungsgebiet bei Frickhofen beobachtet.
Die Karten mit einer Ergebnisübersicht zu den Brutvogelvorkommen kann dem Anhang im Kapi- tel 9.5 entnommen werden.
3.3.2.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt.
3.3.2.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
Für die Vogelarten, deren Erhaltungszustand in der sog. Ampelliste für die hessischen Brutvögel landesweit mit „Grün“ (= günstig) bewertet wurde bzw. die dort unter „Status III“ der aufgeführ- ten geschützten Neozoen / Gefangenschaftsflüchtlinge fallen, kann in der Regel eine vereinfachte Prüfung erfolgen.
Bei diesen in einem landesweit günstigen Erhaltungszustand befindlichen Vogelarten wird davon ausgegangen, dass
• es sich hierbei um in der Regel euryöke / ubiquitäre Arten handelt, die jeweils landesweit (durch ihre Nicht-Aufführung in der Roten Liste fachlich untermauert) mehr oder weniger häufig und verbreitet sind bzw. aufgrund ihres weiten Lebensraumspektrums in der Lage sind, vergleichsweise einfach andere Standorte zu besiedeln oder auf diese auszuweichen,
• und damit im Regelfall die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang (betref- fend der Lebensraum-Schädigungsverbotes nach Nr. 3 und des Tötungsverbotes nach Nr. 1 des § 44 Abs. 1 BNatSchG) weiterhin erfüllt wird bzw. der Erhaltungszustand der lokalen Population (betreffend des Störungsverbotes unter Nr. 2 des § 44 Abs. 1 BNatSchG) wei- terhin gewahrt bleibt und insofern die Schädigungs- / Störungstatbestände nicht zum Tra- gen kommen.
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Die Ergebnisse dieser Prüfung für die Arten mit günstigem Erhaltungszustand sind im Anhang I dargestellt. Es ergeben sich aufgrund der Anwendung der Bauzeitenregelung gemäß § 39 BNatSchG für Rodungen und Gehölzrückschnitte für die aufgelisteten Arten keine artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände. Für die Arten mit ungünstigem bis unzureichendem („gelb“) bzw. ungünstigem bis schlechten Erhaltungszustand („rot“) sind bei einer Betroffenheit durch das Vor- haben ggf. weitere Maßnahmen der Vermeidung bzw. des Ausgleichs erforderlich, die über eine Bauzeitbeschränkung hinausgehen.
3.3.2.4.1 Elster (Pica pica)
Die Elster wurde im Untersuchungsgebiet ausschließlich überfliegend bzw. als Nahrungsgast fest- gestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Stö- rung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.2 Goldammer (Emberiza citrinella)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
Da die Goldammer mit einem Brutnachweis bei Frickhofen nachgewiesen wurde, kann ein Brut- geschehen innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung und Tötung adulter Exemplare während des Bau- ablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rück- schnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Innerhalb des Vorhabenbereichs befinden sich mindestens ein Niststandort der Goldammer. Un- ter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) und der bereits starken Vorbelastung der Umgebung des Gleisbereichs bei Frickhofen bzgl. Lärm und Erschütterung durch den Bahn- verkehr kann eine erhebliche Störung durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden. Durch die Vorbelastung ist mit einem Gewöhnungseffekt der Avifauna zu rechnen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die Nistplätze der Goldammer befinden sich in den Feldgehölzen in der Umgebung der geplanten BE- Fläche bei Frickhofen, welche zusätzlich durch die im LBP festgelegten Maßnahmen zu Vegetati- onsschutz und Bautabuzonen (002_V, 003_V) vom Vorhaben abgegrenzt werden. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (007_VA) und dass sich zahlreiche geeignete Brutplätze in der näheren und
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weiteren Umgebung befinden, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.3 Grünfink (Chloris chloris)
Der Grünfink wurde im Untersuchungsgebiet ausschließlich überfliegend bzw. als Nahrungsgast festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Auf- grund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.4 Heckenbraunelle (Prunella modularis)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
Da die Heckenbraunelle mit einem Brutverdacht im Untersuchungsgebiet bei Wilsenroth nachge- wiesen wurde, kann ein Brutgeschehen innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen wer- den. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung und Tötung adulter Exemplare während des Bauablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Ein- haltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Innerhalb des Vorhabenbereichs befinden sich mindestens ein potenzieller Niststandort der He- ckenbraunelle. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnitt- zeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) und der bereits starken Vorbelastung der Umgebung des Bahnhofs Wilsenroth bzgl. Lärm und Erschütterung durch den Bahn- und Straßenverkehr kann eine erhebliche Störung und damit einhergehende Ver- schlechterung des Erhaltungszustand der lokalen Population durch das Bauvorhaben ausgeschlos- sen werden. Durch die Vorbelastung ist mit einem Gewöhnungseffekt der Avifauna zu rechnen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die Nistplätze der Heckenbraunelle befinden sich in den Gehölzen in der Umgebung der bereits ver- siegelten BE-Fläche bei Wilsenroth, welche zusätzlich durch die im LBP festgelegten Maßnahmen zu Vegetationsschutz und Bautabuzonen (002_V, 003_V) vom Vorhaben abgegrenzt werden. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (007_VA) und dass sich zahlreiche geeignete Brutplätze in der
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näheren und weiteren Umgebung befinden, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.5 Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
Da der Kernbeißer mit einem Brutnachweis im Untersuchungsgebiet bei Wilsenroth nachgewiesen wurde, kann ein Brutgeschehen innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen werden. Auf- grund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung und Tötung adulter Exemp- lare während des Bauablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Innerhalb des Vorhabenbereichs befinden sich mindestens ein potenzieller Niststandort des Kern- beißers. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) und der bereits starken Vorbelastung der Umgebung des Bahnhofs Wilsenroth bzgl. Lärm und Erschütterung durch den Bahn- und Straßenverkehr kann eine erhebliche Störung und damit einhergehende Verschlechte- rung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch das Bauvorhaben ausgeschlossen wer- den. Durch die Vorbelastung ist mit einem Gewöhnungseffekt der Avifauna zu rechnen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die Nistplätze des Kernbeißers befinden sich in den Baumbeständen in der Umgebung der bereits versiegelten BE-Fläche bei Wilsenroth, welche zusätzlich durch die im LBP festgelegten Maßnah- men zu Vegetationsschutz und Bautabuzonen (002_V, 003_V) vom Vorhaben abgegrenzt werden. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (007_VA) und dass sich zahlreiche geeignete Brutplätze in der näheren und weiteren Umgebung befinden, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.6 Kleinspecht (Dryobates minor)
Der Kleinspecht wurde im Untersuchungsgebiet bei Wilsenroth ausschließlich einmalig überflie- gend festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche
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Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.7 Mauersegler (Apus apus)
Der Mauersegler wurde im Untersuchungsgebiet ausschließlich überfliegend bzw. als Nahrungs- gast festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Geeignete Nistmöglichkeiten an Gebäuden befinden sich nicht in den Eingriffsbereichen. Auf- grund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.8 Mäusebussard (Buteo buteo)
Der Mäusebussard wurde im Untersuchungsgebiet bei Wilsenroth ausschließlich überfliegend und nahrungssuchend festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.9 Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Die Rauchschwalbe wurde im Untersuchungsgebiet bei Niederzeuzheim ausschließlich überflie- gend bzw. als Nahrungsgast festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Geeignete Nistmöglichkeiten an Gebäuden befinden sich nicht in den Ein- griffsbereichen. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Indi- viduen, eine erhebliche Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.10 Rot- und Schwarzmilan (Milvus milvus, Milvus migrans)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
Da die Waldrandbereiche entlang der Niederzeuzheimer Fischteichanlage zwischen Bahn-km 14 und 15 der Strecke 3730 ein potenzielles Bruthabitat des Rot- und Schwarzmilans darstellen, kann ein Brutgeschehen beider Arten innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen werden. Auf- grund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung und Tötung adulter Exemp- lare während des Bauablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39
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BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
In der Umgebung des Eingriffsbereichs zwischen Bahn-km 14 und 15 entlang der Strecke 3730 befinden sich potenziell geeignete Brut- und Nisthabitate von Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans). Im Rahmen der Kartierungen konnten entlang der Bahnstrecke jedoch keine besetzten Horste der beiden Arten nachgewiesen werden. Potenziellen Brutplätze befinden sich vermutlich mit räumlichem Abstand zu den vorgesehenen Eingriffsbereichen.
Unter Einhaltung der Bauzeitenregelung gemäß § 39 BNatSchG (Rodungs- und Rückschnittarbei- ten ausschließlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar) sowie aufgrund der bestehenden Vorbelastung des Waldabschnitts durch Bahnbetrieb, Erschütterungen und regelmäßige akusti- sche Hupsignale der durchfahrenden Züge ist von einer Gewöhnung der Avifauna an wiederkeh- rende Störreize auszugehen. Eine erhebliche zusätzliche Störung des Rot- und Schwarzmilans und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist daher nicht zu erwarten.
Darüber hinaus werden die Arbeiten entlang der Bahnstrecke als mobile, gleisgebundene Bau- stelle durchgeführt, sodass die Bautätigkeit jeweils nur kurzzeitig auf einzelne Teilbereiche des Streckenabschnitts einwirkt und sich räumlich kontinuierlich fortbewegt. Eine über längere Zeit anhaltende Störung potenzieller Brutstätten an einem festen Standort ist daher auszuschließen. Vor diesem Hintergrund sind keine erheblichen bauzeitlichen Beeinträchtigungen potenzieller Brutreviere von Rot- und Schwarzmilan zu erwarten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die Nistplätze des Rot- und Schwarzmilans befinden sich potenziell in den Waldrandbereichen um die Niederzeuzheimer Fischteichanlage, in welche nicht eingegriffen wird. Unter Beachtung der Aus- weisung von Bautabuzonen (003_V), und dass die potenziellen Brutplätze während und auch nach Beendigung der Bauarbeiten fortbestehen, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.11 Star (Sturnus vulgaris)
Der Star wurde im Untersuchungsgebiet ausschließlich überfliegend bzw. als Nahrungsgast fest- gestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Stö- rung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten auszuschließen.
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Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.12 Stieglitz (Carduelis carduelis)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
Da der Stieglitz mit einem Brutverdacht im Untersuchungsgebiet bei Niederzeuzheim nachgewie- sen wurde, kann ein Brutgeschehen innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung und Tötung adulter Exemplare während des Bauablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Ein- haltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Innerhalb des Vorhabenbereichs befinden sich mindestens ein potenzieller Niststandort des Stieglitzes. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) und der bereits starken Vorbelastung der Umgebung des Bahnhofs Niederzeuzheim bzgl. Lärm und Erschütterung durch den Bahn- und Straßenverkehr kann eine erhebliche Störung und damit einhergehende Ver- schlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch das Bauvorhaben ausge- schlossen werden. Durch die Vorbelastung ist mit einem Gewöhnungseffekt der Avifauna zu rech- nen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die Nistplätze des Stieglitzes befinden sich in den Baumbeständen in der Umgebung der bereits ver- siegelten BE-Fläche am Bahnhof Niederzeuzheim, welche zusätzlich durch die im LBP festgelegten Maßnahmen zu Vegetationsschutz und Bautabuzonen (002_V, 003_V) vom Vorhaben abgegrenzt werden. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (007_VA) und dass sich zahlreiche geeignete Brutplätze in der näheren und weiteren Umgebung befinden, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.13 Stockente (Anas platyrhynchos)
Die Stockente wurde im Untersuchungsgebiet bei Hadamar ausschließlich als Nahrungsgast auf dem Elbbach festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachge- wiesen. Da im Rahmen des Vorhabens kein Eingriff in den Elbbach erfolgt und sich keine Fort- pflanzungs- oder Ruhestätten im Eingriffsbereich befinden, sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Störung sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten auszuschließen.
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Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.14 Türkentaube (Streptopelia decaocto)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
Da die Türkentaube mit einem Brutverdacht im Untersuchungsgebiet bei Niederzeuzheim nach- gewiesen wurde, kann ein Brutgeschehen innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen wer- den. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung und Tötung adulter Exemplare während des Bauablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Ein- haltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Innerhalb des Vorhabenbereichs befinden sich mindestens ein potenzieller Niststandort der Tür- kentaube. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) und der bereits starken Vorbelastung der Umgebung des Bahnhofs Niederzeuzheim bzgl. Lärm und Erschütterung durch den Bahn- und Straßenverkehr kann eine erhebliche Störung und damit einhergehende Ver- schlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch das Bauvorhaben ausge- schlossen werden. Durch die Vorbelastung ist mit einem Gewöhnungseffekt der Avifauna zu rech- nen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die Nistplätze der Türkentaube befinden sich in den Baumbeständen der Gärten in der Umgebung der bereits versiegelten BE-Fläche am Bahnhof Niederzeuzheim, welche zusätzlich durch die im LBP festgelegten Maßnahmen zu Vegetationsschutz und Bautabuzonen (002_V, 003_V) vom Vorhaben abgegrenzt werden. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (007_VA) und dass sich zahlreiche geeignete Brutplätze in der näheren und weiteren Umgebung befinden, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.15 Turmfalke (Falco tinnunculus)
Der Turmfalke wurde im Untersuchungsgebiet ausschließlich überfliegend bzw. als Nahrungsgast festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Geeig- nete Niststätten wie hohe Gebäude oder Felsstrukturen befinden sich nicht in den Eingriffsberei- chen. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine
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erhebliche Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.3 Amphibien
Für die Artengruppe der Amphibien wurde ein Termin im Mai zur Eignungs- und Betroffenheits- feststellung von Stillgewässern für Amphibien im bzw. am Untersuchungsgebiet durchgeführt. Angelehnt an das Methodenblatt A1 (Albrecht et al. 2014), erfolgte der Begang zur Dämme- rungszeit bzw. nächtlich, sodass Rufe verhört werden konnten. Zusätzlich erfolgten Sichtbe- obachtungen.
Vorab wurden die in Kapitel 3.1 genannten Stillgewässer hinsichtlich ihres Potenzials als Laich- gewässer und der Betroffenheit im Hinblick auf die Entfernung zum Vorhaben bewertet. Die Be- gehung fand anschließend für die ausgewählten potenziellen Laichgewässer statt. Im UG wurde ausschließlich ein Gewässer der Teichanlage in Niederzeuzheim als potenzielles Laichgewässer identifiziert und untersucht. Weitere Stillgewässer im oder in der Nähe des UG sind aufgrund von Fischbesatz oder der fehlenden Sonnexposition als amphibienunfreundliche Habitate einzu- stufen. Die Entfernung vieler Teiche zum Vorhaben schließt eventuelle Betroffenheiten zusätz- lich aus.
Neben den in Natureg enthaltenen Artinformationen gibt es eine allochthone Populaion der Rot- bauchunke (Bombina bombina) in Niederzeuzheim (Dehling et al. 2019).
Die folgenden Amphibienarten sind in Natureg in den betrachten TK25-Vierteln dokumentiert:
- Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)
- Gelbbauchunke (Bombina variegata)
- Kreuzkröte (Bufo calamita)
- Wechselkröte (Bufo viridis)
- Laubfrosch (Hyla arborea)
- Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
- Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae)
- Nördlichen Kammmolch (Triturus cristatus)
3.3.3.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
Tabelle 6: Artenliste der nachgewiesenen Amphibienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz.
| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLH | St. | FFH | ||||||||||
| Geburtshelferkröte | Alytes obstetricans | 2 | 2 | s | IV | ||||||||
| Rotbauchunke | Bombina bombina | 2 | ◊ | s | IV | ||||||||
| Gelbbauchunke | Bombina variegata | 2 | 2 | s | IV | ||||||||
| Kreuzröte | Bufo calamita | 2 | 3 | b | IV | ||||||||
| Wechselkröte | Bufo viridis | 2 | 2 | b | IIV | ||||||||
| Laubfrosch | Hyla arborea | 3 | 2 | s | IV | ||||||||
| Knoblauchkröte | Pelobates fuscus | 3 | 2 | s | IV | ||||||||
| Kleiner Wasserfrosch | Rana lessonae | G | 3 | b | IV | ||||||||
| Nördlicher Kammmolch | Triturus cristatus | 3 | V | s | IV |
Nördlicher Kammmolch Triturus cristatus 3 V s IV
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| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLH | St. | FFH | ||||||||||
| Rote Liste RLD: Rote Liste Deutschland (2021) RLH: Rote Liste Hessen (2023): 0: ausgestorben; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; V: Vorwarnliste; *: ungefährdet; ◊: nicht bewertet | Erhaltungszustand (2023): günstiger Erhaltungszustand ungünstig-unzureichender Er- haltungszustand ungünstig-schlechter Erhal- tungszustand kein Status für Erhaltungszu- stand | Artenschutz St.: Schutzstatus b: besonders geschützt; s: streng geschützt §: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005 V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) A: Anhang A VO (EU) 338/97 |
| günstiger Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| ungünstig-unzureichender Er- | ||
| haltungszustand | ||
| ungü | nstig- | schlechter Erhal- |
| tungszustand |
Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)
Die Lebensräume der Geburtshelferkröte sind meist wärmebegünstigt und weisen zahlreiche Verstecke (Steinhaufen, Erdlöcher) auf. Bei der Wahl der Fortpflanzungsgewässer ist die Art an- spruchslos und nutzt eine breite Palette sonniger bis halbschattiger Gewässer unterschiedlichs- ter Größe und Wasserführung. Typische Lebensräume befinden sich in Deutschland vor allem in Steinbrüchen und Tongruben, auf militärischen Übungsplätzen und im Siedlungsbereich (Gärten, Friedhöfe).
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ nach Bun- desnaturschutzgesetz.
Gelbbauchunke (Bombina variegata) und Rotbauchunke (Bombina bombina)
Die Gelbbauchunke und die Rotbauchunke besitzen eine enge Bindung an den Lebensraum Was- ser. Ursprünglich waren die Arten ein typischer Bewohner der Bach- und Flussauen, wo sie die im Zuge der Auendynamik entstandenen Gewässer besiedelte. Als Ersatzlebensräume bevorzu- gen die beiden Unkenarten temporäre Kleinstgewässer wie Traktorspuren, Pfützen und kleine Wassergräben, die meist vegetationslos und somit frei von konkurrierenden Arten und Fress- feinden sind. Durch die schnelle Erwärmung der Kleingewässer ist eine schnelle Entwicklung des Laichs und der Larven gewährleistet. Man findet diese Pionierarten heute häufig in Steinbrüchen oder Kiesgruben sowie auf Truppenübungsplätzen. In Deutschland verläuft die Verbreitungs- grenze der beiden Arten etwa entlang der Elbe wobei die Gelbbauchunke südwestlich und die Rotbauchunke nordöstlich davon vorkommt. Bei dem rezenten Vorkommen der Rotbauchunke handelt es sich um ein allochthones Vorkommen.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang II und IV) und „streng geschützt“ gemäß Bundesnaturschutzgesetz.
Kreuzkröte (Bufo calamita)
Die Kreuzkröte benötigt als Lebensraum trockenwarme Gebiete mit lockeren und sandigen Bö- den. Das Vorhandensein offener, vegetationsarmer bis freier Flächen mit ausreichenden Ver- steckmöglichkeiten als Landlebensraum sowie weitgehend vegetationsfreie Gewässer (Flach- bzw. Kleinstgewässer) als Laichplätze sind Voraussetzung für die Existenz der Art.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ gemäß Bun- desnaturschutzgesetz.
Wechselkröte (Bufo viridis)
Als eine östliche Steppenart ist die Wechselkröte in Europa nur lückig verbreitet. In Deutschland fehlt die Art vor allem im Nordwesten, besitzt aber im Osten Deutschlands teilweise noch große stabile Vorkommen. Die Wechselkröte benötigt als Lebensraum ähnlich wie die Kreuzkröte
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trockenwarme Gebiete mit lockeren und sandigen Böden. Das Vorhandensein offener, vegetati- onsarmer bis freier Flächen mit ausreichenden Versteckmöglichkeiten als Landlebensraum, so- wie weitgehend vegetationsarme Gewässer, sind Voraussetzung für die Existenz der Art.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ nach Bun- desnaturschutzgesetz.
Laubfrosch (Hyla arborea)
Der Laubfrosch besiedelt in mehreren Unterarten große Teile Europas. Die auch bei uns vorkom- mende Nominatform kommt von Frankreich an über ganz Mitteleuropa bis nach Russland vor. In Deutschland ist der Laubfrosch fast überall verbreitet, jedoch lokal oftmals sehr selten oder be- reits ausgestorben. Große Vorkommen gibt es beispielsweise im Osten Deutschlands, an der Mittleren Elbe und in Westfalen. Als Fortpflanzungsgewässer nutzen Laubfrösche häufig fisch- freie, besonnte und vegetationsfreie Kleingewässer. Wichtig ist das Vorhandensein strukturrei- cher Hochstaudenfluren und Gehölzen in der Nähe, welche als Landlebensraum außerhalb der Fortpflanzungszeit genutzt werden.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ gemäß Bun- desnaturschutzgesetz.
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
Die Knoblauchkröte ist hauptsächlich im Tiefland Mittel- und Osteuropas verbreitet. Nach Wes- ten hin stellen Vorkommen im französischen Rheingebiet und in den Niederlanden die westliche Verbreitungsgrenze der Art dar. Mit Ausnahme von Südbayern und Teilen Westdeutschlands ist die Knoblauchkröte in ganz Deutschland verbreitet. Insbesondere in Ostdeutschland gehört sie zu den häufigeren Arten. Als Laichgewässer werden von der Knoblauchkröte eine Vielzahl ste- hender und träge fließender Gewässer in sandigen Landschaften angenommen. Als Vertreter of- fener, steppenartiger Lebensräume bevorzugt die Knoblauchkröte offene Landschaften mit san- digen Böden, in denen sie sich tagsüber eingraben kann.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ gemäß Bun- desnaturschutzgesetz.
Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae)
Von Russland bis Frankreich ist der Kleine Wasserfrosch weit verbreitet. Im Süden kommt er bis zur Po-Ebene vor, auf den britischen Inseln gibt es nur kleine Vorkommen im äußersten Süden Englands. In Deutschland fehlt der Kleine Wasserfrosch in den Küstenregionen und in Teilen des Südwestens. Der Kleine Wasserfrosch bevorzugt vegetationsreiche, eher kleinere und nährstoff- arme Gewässer von Gräben und Tümpeln bis zu Waldmoorweihern. An großen Seen oder an Flüssen fehlt der Kleine Wasserfrosch weitgehend. Zur Nahrungssuche begeben sich Wasserfrö- sche auch weit über Land, sie sind insgesamt weniger strikt an Gewässer gebunden als See- und Teichfrosch. Auch die Überwinterung geschieht vor allem in Landverstecken, seltener unter Wasser.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und "streng geschützt" nach Bun- desnaturschutzgesetz
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Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus)
Der Kammmolch ist von Westfrankreich und den Britischen Inseln an über ganz Mitteleuropa verbreitet. Die Ostgrenze der Verbreitung erreicht die Art in Westrussland. In Deutschland kommt der Kammmolch abgesehen vom nordwestendeutschen Küstengebiet fast flächende- ckend vor. Meist handelt es sich jedoch nur um sehr kleine Populationen. Der Kammmolch lebt bevorzugt in dauerhaft wasserführenden Weihern und Teichen, die sich durch eine reich ver- krautete Unterwasservegetation auszeichnen. Da diese Strukturierung auch von anderen Amphi- bienarten bevorzugt wird, zeichnen sich Gewässer mit Vorkommen des Kammmolches häufig durch eine besonders artenreiche Amphibiengesellschaft aus
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang II und IV) und „streng geschützt“ nach Bundesnaturschutzgesetz.
3.3.3.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand und EHZ der lokalen Population)
Bei der durchgeführten Begehung wurde eine rufende Rotbauchunke bei Niederzeuzheim doku- mentiert. Eine Betroffenheit der Rotbauchunke (Bombina bombina) im Bereich Niederzeuzheim kann ausgeschlossen werden, da der zwischen den bekannten Laichgewässern und dem Gleisbe- reich verlaufende Elbbach eine wirksame Barriere für Wanderbewegungen der Art darstellt. Das rezente Vorkommen der Rotbauchunke wurde in einem Termin am 06.07.2026 der unteren Na- turschutzbehörde Landkreis Limburg-Weilburg mitgeteilt. Entlang der restlichen Strecke wurden keine Amphibien gehört oder gesichtet.
Tabelle 7: Artenliste der nachgewiesenen Amphibienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz.
| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLH | St. | FFH | ||||||||||
| Rotbauchunke | Bombina bombina | 2 | ◊ | s | IV | ||||||||
| Rote Liste RLD: Rote Liste Deutschland (2021) RLH: Rote Liste Hessen (2023): 0: ausgestorben; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; V: Vorwarnliste; *: ungefährdet; ◊: nicht bewertet | Erhaltungszustand (2023): günstiger Erhaltungszustand ungünstig-unzureichender Er- haltungszustand ungünstig-schlechter Erhal- tungszustand kein Status für Erhaltungszu- stand | Artenschutz St.: Schutzstatus b: besonders geschützt; s: streng geschützt §: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005 V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) A: Anhang A VO (EU) 338/97 |
| günstiger Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| ungünstig-unzureichender Er- | ||
| haltungszustand | ||
| ungü | nstig- | schlechter Erhal- |
| tungszustand |
3.3.3.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt
3.3.3.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Verletzungs- und Tötungsverbot
Sowohl im Gleisbereich als auch auf den als BE-Flächen genutzten Bereichen konnten keine Am- phibien oder Laichstandorte festgestellt werden. Eine Betroffenheit der Rotbauchunke (Bombina bombina) im Bereich Niederzeuzheim kann ausgeschlossen werden, da der zwischen den be- kannten Laichgewässern und dem Gleisbereich verlaufende Elbbach eine wirksame Barriere für Wanderbewegungen der Art darstellt. Dies wurde zudem in einem Termin am 06.07.2026 mit
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der unteren Naturschutzbehörde Landkreis Limburg-Weilburg abgestimmt und eine Betroffen- heit der streng geschützten Rotbauchunke (Bombina bombina) ausgeschlossen.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können für die Art- gruppe der Amphibien ausgeschlossen werden.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störungsverbot
Sowohl im Gleisbereich als auch auf den als BE-Flächen genutzten Bereichen konnten keine Am- phibien oder Laichstandorte festgestellt werden.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können für die Art- gruppe der Amphibien ausgeschlossen werden.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Schädigungs- und Zerstörungsverbot
Bei den geplanten Arbeiten wird nicht in mögliche Habitatstrukturen oder Gewässer eingegrif- fen. Eine Schädigung oder Zerstörung von möglichen Habitaten kann ausgeschlossen werden. Die verwendeten BE-Flächen werden regelmäßig durch die eingeplante UBÜ (Maßnahme 001_V) auf temporären Stehgewässern die als potenzielle Laichstandort kontrolliert.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können für die Art- gruppe der Amphibien ausgeschlossen werden.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.4 Reptilien
Basierend auf der Datenbankrecherche in Natureg liegen für die Artengruppe der Reptilien in den betrachteten TK25-Vierteln Nachweise der folgenden Arten vor.
- Schlingnatter (Coronella austriaca)
- Ringelnatter (Natrix natrix)
- Mauereidechse ((Podarcis muralis)
- Blindschleiche (Anguis fragilis)
3.3.4.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
Siehe Kapitel 3.3.4.2
3.3.4.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand und EHZ der lokalen Population)
Während der durchgeführten Kartierungen konnten im hessischen Abschnitt von 12,2 Bahnkilo- metern 19 Blindschleichen, 3 Mauereidechsen, vier Schlingnattern und eine juvenile Ringelnat- ter im Planungsgebiet festgestellt werden. Die festgestellten Mauereidechsen konnten vor allem in siedlungsnähe festgestellt werden.
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Tabelle 8: Artenliste der nachgewiesenen Reptilienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz.
| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLH | St. | § | ||||||||||
| Schlingnatter | Coronella austriaca | 3 | 3 | s | IV | ||||||||
| Ringelnatter | Natrix natrix | 3 | V | b | IV | ||||||||
| Mauereidechse | Podarcis muralis | V | 3 | s | IV | ||||||||
| Blindschleiche | Anguis fragilis | * | * | b | V | ||||||||
| Rote Liste RLD: Rote Liste Deutschland (2021) RLH: Rote Liste Hessen (2023): 0: ausgestorben; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; V: Vorwarnliste; *: ungefährdet; ◊: nicht bewertet | Erhaltungszustand (2023): günstiger Erhaltungszustand ungünstig-unzureichender Er- haltungszustand ungünstig-schlechter Erhal- tungszustand kein Status für Erhaltungszu- stand | Artenschutz St.: Schutzstatus b: besonders geschützt; s: streng geschützt §: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005 V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) A: Anhang A VO (EU) 338/97 |
| günstiger Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| ungünstig-unzureichender Er- | ||
| haltungszustand | ||
| ungü | nstig- | schlechter Erhal- |
| tungszustand |
Schlingnatter (Coronella austriaca) Schlingnattern besiedeln trocken-warme, kleinräumig gegliederte Lebensräume, die sowohl of- fene, oft steinige Elemente (Felsen, Steinhaufen/-mauern), liegendes Totholz als auch niedrigen Bewuchs im Wechsel mit Rohbodenflächen, aber auch Gebüsche oder lichten Wald aufweisen. In den nördlichen Verbreitungsgebieten stellen sandige Heidegebiete sowie Randbereiche von Mooren bzw. degenerierte Hochmoorkomplexe die wichtigsten Lebensräume für die Schlingnat- ter dar. Kleinräumig gegliederte Lebensräume (Strukturvielfalt) ermöglichen den Tieren einen Wechsel zwischen Sonnenplätzen und Versteckmöglichkeiten. Die Art ist nach Bundesnaturschutzgesetz und nach der europäischen FFH-Richtlinie (Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang IV) geschützt. Mauereidechse (Podarcis muralis) Die Mauereidechse bevorzugt trockenwarme, südexponierte Standorte in Flusstälern, insbeson- dere in klimatisch begünstigten Weinanbaugebieten. Im Verbreitungsgebiet besiedelt sie Bö- schungen in Rebgebieten, Felsbereiche und Bahndämme. In Trockenmauern und Steinhaufen kann sie sich vor Feinden und durch den ausgeglichenen Temperaturverlauf im Hohlraumsystem vor starker Sonneneinstrahlung schützen. Mauereidechsen sind in der Regel zwischen Ende März und Anfang Oktober aktiv. Auch Beobachtungen in den Wintermonaten sind bei günstigen Tem- peraturen keine Seltenheit. Als Nahrung dienen vor allem Spinnen, Fliegen, Käfer und Ameisen. Die Paarungszeit ist im April und Mai, die Eiablage findet etwa vier Wochen nach der Paarung statt. Dazu legt das Weibchen einen Gang in sandigem, lockerem Boden an oder benutzt feiner- dereiche Mauerspalten. die Mauereidechse eine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union und als solche in den EU-Mitgliedsstaaten streng geschützt. Ringelnatter (Natrix natrix) Ringelnattern sind tagaktive Tiere. Ihre Körpertemperatur regeln sie über ihr Verhalten, da sie wechselwarm sind. Für eine wirksame Regulierung sind strukturreiche Biotope mit Wasser, Son- nen- oder Schattenplätzen geeignet. Ihre Körperoberfläche können sie bei Sonne vergrößern oder durch Einrollen bei kühler Witterung verkleinern. Zeiten mit ungünstigen Außenbedingun- gen verbringen Ringelnattern in geschützten Quartieren. In Mitteleuropa endet die Überwinterung im März oder April. Ende April beginnt die Paarungs- zeit, die Frühjahrshäutung hat dann oftmals schon stattgefunden. Eiablagen erfolgen während des Sommers, der Schlupf von Ende Juli bis Herbst. Bei normalem Witterungsverlauf suchen sich
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die Schlangen zwischen Ende September bis Mitte Oktober Winter- quartiere, wie Baue von Kleinsäugern, Hohlräume im Boden, in Felsen oder Bäumen sowie in Mauerwerk, Haufen aus or- ganischen Materialien oder Steinen.
Blindschleiche (Anguis fragilis)
Blindschleichen sind fast überall in Europa sehr verbreitet und zählen zu den häufigsten Echsen- arten. Sie bevorzugt vegetationsreiche und mäßig feuchte Biotope in Wäldern oder in deren Um- feld. In Siedlungsgebieten findet man sie häufig auf Lichtungen, in Gärten (da häufig in Kompost- haufen), unter Steinen und Laub. An wärmeren Tagen zieht sie es vor, auf einem Stein in der Sonne zu liegen.
3.3.4.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt
3.3.4.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Verletzungs- und Tötungsverbot
Die kartierten Reptilienarten besiedeln weite Teile des Untersuchungsgebiets. Der Gleisschotter wie auch der spärlich bewachsene Bahndamm wird durch Reptilien zum Sonnen und als Ver- steckmöglichkeit genutzt.
Ziel der Maßnahmen ist es, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, einen reptilienfreien Zustand der in Anspruch genommen Flächen zu erreichen.
Um die gleisnahen Bereiche für Reptilien unattraktiv zu gestalten, wird eine bodennahe Vergrä- mungsmahd (009_VA) durchgeführt. Als zusätzliche Schutzmaßnahme werden um die BE-Flä- chen vor Baubeginn Reptilienschutzzäune errichtet (010_VA). Diese verhindern eine bauzeitliche Nutzung der Flächen durch Reptilien.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störungsverbot
Eine erhebliche Störung von Reptilienarten mit Auswirkung auf den Erhaltungszustand der loka- len Population ist auf Grund der Ausdehnung vorhandener Reptilienhabitate im Zusammenhang mit den vorgesehenen Maßnahmen nicht erkennbar.
Die Lebensräume der Mauereidechse, sowie der Schlingnatter werden ausschließlich bauzeitlich beeinträchtigt, zudem ist die Baumaßnahme zeitlich begrenzt. Dem dauerhaften Lebensraum- verlust im Bereich der aktuellen Gleisrandlagen steht durch den Neubau ein im unmittelbaren Zusammenhang stehender Zugewinn an Lebensräumen entgegen. Die Lebensräume der festge- stellten Reptilienarten werden ausschließlich bauzeitlich beeinträchtigt.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Schädigungs- und Zerstörungsverbot
Durch die geplanten Arbeiten kommt es nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der kartierten Reptilienarten. Auf den Flächen, die als BE-Flächen genutzt werden sollen,
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konnten keine Vorkommen von Reptilien festgestellt werden. Da es sich bei dem Einbringen von Kabelkanälen um eine sich zügig fortbewegende und einseitige Baumaßnahme handelt, bleiben den Individuen zur Zeit der Bauphase angrenzend weiterhin optimale Habitatstrukturen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen
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4 Darlegung der Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Aus- gleich von Verbotsverletzungen und zur Sicherung des Erhaltungszustandes
4.1 Darlegung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (ohne CEF-Maßnah- men)
4.1.1 Artspezifische Maßnahme 001_V: Umweltfachliche Bauüberwachung
4.1.1.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme
Die UBÜ begleitet die Bauausführung während der gesamten Bauphase und stellt die Einhaltung aller natur-, arten- und denkmalschutzrechtlichen Vorgaben sowie der festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sicher. Aufgrund der mobilen Baustellensituation entlang der Trasse erfolgt die Betreuung abschnittsweise in enger Abstimmung mit der Bauleitung.
Zu den wesentlichen Aufgaben der UBÜ gehören die Kontrolle und Dokumentation der Schutz- maßnahmen für Biotope, Vegetationsbestände, Böden, Bodendenkmäler und geschützte Arten. Sie überwacht die Einhaltung der festgelegten Baufeldgrenzen sowie die ordnungsgemäße Ab- grenzung von Arbeits- und Lagerflächen und stellt sicher, dass Flächeninanspruchnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.
Da aufgrund der teilweise beengten topografischen Verhältnisse entlang der Bahnstrecke die Er- richtung durchgehender Vegetations- und Reptilienschutzzäune nicht möglich ist, kommt der UBÜ eine besondere Bedeutung bei der Kontrolle der Baustellenabläufe zu. Hierzu erfolgen regel- mäßige Vor-Ort-Kontrollen der Arbeitsbereiche, Materiallagerungen, Fahrwege und Bauabläufe, um unnötige Beeinträchtigungen angrenzender Vegetations- und Biotopflächen zu vermeiden.
Die UBÜ begleitet darüber hinaus Arbeiten im Bereich gesetzlich geschützter Biotope, überwacht Bodeneingriffe in Bereichen mit Verdacht auf Bodendenkmäler und stimmt erforderliche Maß- nahmen mit den zuständigen Fachbehörden ab. Im Rahmen des Gehölzschutzes bringt sie dendro- logisches Fachwissen ein und kontrolliert die Einhaltung der Schutzmaßnahmen für Bäume, Ge- hölze und Wurzelräume gemäß DIN 18920 und R SBB. Dabei ist besonders auf die Konfliktberei- chen B2 „Baubedingter Bodenabtrag im Wurzelbereich von Bäumen“ zu achten (siehe Bestands- und Konfliktplan).
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten- schutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und be- gleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäologischer Befunde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Ab- stimmungsmaßnahmen.
Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Gehölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein artenschutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quar- tierstrukturen. Nach Bestätigung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Ein- wegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Einwandern oder Einfliegen jedoch ausschließt.
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Sollten im Rahmen der Baufeldfreimachung im Bereich der BE-Flächen und Technikstandorte win- terruhende Reptilien gefunden werden, sind diese außerhalb des Baufeldes (hinter den Reptilien- schutzzaun) witterungsgeschützt zu verbringen.
Die UBÜ überwacht und begleitet verstärkt die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen zum Reptilienschutz. Aufgrund der mobilen, gleisgebundenen Bauweise kontrolliert die UBÜ fortlau- fend die offenen Kabelkanäle und sonstigen potenziellen Fallenstrukturen auf das mögliche Fest- setzen von Reptilien und anderen Kleintieren. Sofern Individuen festgestellt werden, veranlasst die UBÜ geeignete Maßnahmen zu deren gefahrloser Bergung bzw. gewährleistet geeignete Aus- stiegsmöglichkeiten, um eine Verletzung oder Tötung von Tieren zu vermeiden.
Die UBÜ dokumentiert ihre Tätigkeiten fortlaufend und fungiert als Schnittstelle zwischen Vorha- benträger, Bauleitung, Fachgutachtern und Behörden. Ziel ist die umweltverträgliche Durchfüh- rung des Vorhabens unter Einhaltung aller naturschutz-, bodenschutz-, wasser-, denkmal- und artenschutzrechtlichen Anforderungen.
4.1.1.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben
Eine Umweltfachliche Bauüberwachung ist erforderlich, um die Durchführung und die Wirksam- keit der ergriffenen artenschutzrechtlichen und sonstigen Vermeidungsmaßnahmen zu kontrollie- ren, bzw. diese in Teilen selbst durchzuführen oder zu unterstützen.
Zeitraum der Durchführung: Vor, während und nach dem Bauvorhaben.
4.1.1.3 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die relevante Art
Bei fachgerechter Umsetzung der o.g. Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass diese geeignet ist, die betroffenen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die relevanten Arten zu vermeiden. Es verbleiben keine weiteren Risiken nach Durchführung dieser und kollaborierender Maßnahmen.
4.1.2 Maßnahme 002_V: Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB)
Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen.
Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten.
4.1.2.1 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die relevante Art
Bei fachgerechter Umsetzung der o.g. Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass diese geeignet ist, die betroffenen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG besonders in Bezug auf europäische Brutvogelarten zu vermeiden. Es verbleiben keine weiteren Risiken nach Durchführung dieser und kollaborierender Maßnahmen.
4.1.3 Maßnahme 003_V: Ausweisung von Tabuzonen
Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände an- grenzend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen.
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Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetations- schutzzaun nicht durchgängig erfolgen.
Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden na- turschutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszu- schließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbesondere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig.
4.1.3.1 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die relevante Art
Bei fachgerechter Umsetzung der o.g. Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass diese geeignet ist, die betroffenen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG besonders in Bezug auf europäische Brutvogelarten zu vermeiden. Es verbleiben keine weiteren Risiken nach Durchführung dieser und kollaborierender Maßnahmen.
4.1.4 Artspezifische Maßnahme 007_VA: Bauzeitenregelung
4.1.4.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme
In Bezug auf das Vorkommen Gehölz- und Hecken bewohnender Vogelarten wird für die Rodung und Rückschnitte von Gehölzen im gesamten Baufeld eine Bauzeitenvorgabe gemäß § 39 des no- vellierten BNatSchG gegeben.
Damit die Bautätigkeit in Bezug auf den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich er- folgen kann, sind die unvermeidbaren Rodungs- und Rückschnittarbeiten ausschließlich in der Vegetationsruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar) durchzuführen.
Um winterruhende Mauereidechsen im Zuge der Holzungsmaßnahmen nicht zu verletzen oder zu töten, dürfen bei den geplanten Fällungen und dem Abtransport der gefällten Gehölze (Bäume und Sträucher inklusive Brombeere) keine Maschinen (Harvester/Rückemaschinen etc.) die Ge- hölzbestände befahren. Die Fällungen haben motormanuell und ohne großflächige Störung der Bodenoberfläche zu erfolgen. Wurzelteller und Baumstubben verbleiben zunächst im Boden, um zu verhindern, dass Mauereidechsen in ihren Winterquartieren verletzt oder getötet werden. Das Entfernen der Wurzelstubben ist unter Aufsicht der UBÜ durchzuführen.
4.1.4.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben
Die Maßnahme dient der Vermeidung von baubedingten Verletzungen und Tötungen von Vögeln und deren Entwicklungsformen während ihrer Fortpflanzungszeit.
Zeitraum der Durchführung: 01.10. – 28.02 (Rodungs- und Rückschnittarbeiten)
4.1.4.3 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die relevante Art
Bei fachgerechter Umsetzung der o.g. Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass diese geeignet ist, die betroffenen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die relevanten Arten zu vermeiden. Es verbleiben keine weiteren Risiken nach Durchführung dieser und kollaborierender Maßnahmen.
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4.1.5 Artspezifische Maßnahme 008_VA: Beschränkung der Baufeldbeleuchtung durch gezielte Ausleuchtung des Baubereichs zum Fledermaus-, Vogel- und Insekten- schutz
4.1.5.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme
Da die Baufeldbeleuchtung potenzielle Störwirkungen auf nachtaktive Tiere ausübt bzw. zu An- lockwirkungen für Insekten und damit wiederum auch für Fledermäuse führen kann, muss die Baustellenbeleuchtung bedarfsorientiert geschaltet, auf das zwingend notwendige Maß be- schränkt und nach Baustellen-betrieb und Arbeitszeit abgeschaltet werden. Eine Beleuchtung nach Einsatz der Dämmerung und während der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) ist nur dann und für die Stellen gestattet, wo Arbeiten nachts auf der Baustelle durchgeführt werden. Die Leuchten sind mit einer Richtcharakteristik ausgestattet, voll abgeschirmt und werden so montiert, dass möglichst wenig Streulicht entsteht und eine Abstrahlung über die Nutzfläche hinaus vermieden wird und das Licht aus-schließlich auf die Nutzfläche fällt. Eine großräumige Ausstrahlung der Umgebung ist unbedingt zu vermeiden. Es soll möglichst LED-Beleuchtung mit warm-weißer Lichtfarbe (1700 bis max. 3000 K) und mit keinen bzw. möglichst geringen UV- und Blaulichtan- teilen verwendet werden. Lichtmengen so wählen, dass sie einschlägige Normwerte (Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 und DIN-EN13201) nicht überschreiten.
4.1.5.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben
Die Maßnahme dient der Vermeidung von baubedingten Störungen von Fledermäusen und nacht- aktiven Vogelarten während ihrer Jagd- und Flugaktivitäten.
Zeitraum der Durchführung: während der Bauaktivitäten
4.1.5.3 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die relevante Art
Bei fachgerechter Umsetzung der o.g. Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass diese geeignet ist, die betroffenen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die relevanten Arten (Fledermäuse, Insekten, Vögel) zu vermeiden. Es verbleiben keine weiteren Ri- siken nach Durchführung dieser und kollaborierender Maßnahmen.
4.1.6 Artspezifische Maßnahme 009_VA: Vergrämungsmahd Reptilien
4.1.6.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme
Vermeidung von Verletzung und Tötung von Individuen während der Bauausführung Vorsichtiger Rückschnitt der in den Baufeldern vorhandenen Vegetation mit einem Freischneider und Entfernung von Strukturelementen (Totholz, Steine, Reisig usw.) vor der Aktivitätsphase der Reptilien. Hierbei sind alle als Habitat geeigneten Flächen zu berücksichtigen, insbesondere aber die Böschungsbereiche, die als Hauptlebensraum im Bereich der Baufelder zu betrachten sind. Das Rückschnittmaterial ist vollständig von der Fläche zu entfernen. Eine Mahd ist regelmäßig zu wiederholen, um die Vegetation durchgängig kurzzuhalten. Die Mäharbeiten sind während der frühen Morgenstunden / späten Abendstunden oder bei Regen und starker Bewölkung durchzuführen, da sich dann die Tiere in ihren Verstecken befinden.
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Möglicher Zeitraum für Durchführung: nach Fällung aber vor der Aktivitätsphase der Reptilien, d.h. voraussichtlich im Januar/Februar und Fortführung bis zum tatsächlichen Beginn der Bauak- tivitäten. In Verbindung mit der Bauzeitenregelung (007_VA) und insbesondere dem Beräumen des Baufelds von möglichen Versteckstrukturen, sowie dem Ziehen von Wurzelstubben wird ein strukturell unattraktives Umfeld für Reptilien geschaffen.
4.1.6.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben Die festgestellten Reptilienarten besiedeln strukturreiches Offenland mit einem kleinräumigen Mosaik von Sonnen- und Versteckplätzen und reichlichen Deckungsmöglichkeiten. Häufig und in hohen Dichten werden die Säume der Pflegestreifen von Bahnstrecken besiedelt, wobei Schotter- körper, Pflegestreifen und der angrenzenden höheren Vegetation essenzielle Habitatfunktionen zukommen. Die Reptilienarten reagieren stark auf Veränderungen dieser Habitatbausteine und vermeidet Aufenthalte in überwiegend deckungsarmer Umgebung. Die Vergrämungsmahd schafft solche de- ckungsarmen Verhältnisse und trägt damit dazu bei, Gefahrenbereiche reptilienfrei zu halten.
4.1.7 Artspezifische Maßnahme 010_VA: Reptilienschutzzaun
4.1.7.1 Beschreibung der geplanten Maßnahme
Die BE-Flächen sind durch einen reptiliensicheren Zaun mit einer durchgehenden Mindesthöhe von 50 cm zu begrenzen, um eine Rückwanderung der Tiere in ihre im Eingriffsbereich befindli- chen Lebensräume zu verhindern. Die Funktionsfähigkeit des Reptilienschutzzauns ist während der gesamten Bauzeit sicherzustellen. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der Schutzzaun zu entfernen. Wo sinnvoll kann der Schutzzaun als kombinierter Reptilien- und Vegetationsschutz- zaun hergestellt werden. Aufgrund der langen Bauzeit ist der Schutzzaun in stabiler Bauweise zu errichten und zur Außenseite des Baufeldes mit für Eidechsen nicht überwindbarer Folie zu be- spannen. Die stabile Bauweise gewährleistet im Vergleich zu reinen Folienzäunen eine dauerhafte Standfestigkeit bei allen Witterungslagen.
Durch Erdwälle oder die Aufschichtung von Schnittgut der Vegetationsarbeiten, sind etwa alle 20 m auf der Innenseite (Baufeldseite) des Schutzzauns Überwindungshilfen anzubringen, um eine einseitige Überwindbarkeit herzustellen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Kleintiere und Mauereidechsen auch ohne Hilfe das Baufeld verlassen können.
Der Schutzzaun ist zwei bis vier Wochen nach Durchführung der Vergrämungsmahd (009_VA) her- zustellen.
4.1.7.2 Fachliche Herleitung und Maßgaben
Zur Vermeidung der Einwanderung von Reptilien in das Baufeld und der damit einhergehenden Verletzung- und Tötungsrisiken.
4.2 Darlegung der CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Da sich unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen der Erhaltungszustand europäischer Vogelarten sowie Reptilien nicht verschlechtert, sind keine CEF-Maßnahmen notwendig.
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5 Risikomanagement
5.1 Bezeichnung der Maßnahme
Es wird empfohlen eine Umweltfachliche Bauüberwachung zur Gewährleistung der fachgerechten Umsetzung bzw. Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen einzusetzen.
Ein erhöhtes Prognoserisiko verbleibt bei fachgerechter Umsetzung der Maßnahmen nicht.
5.2 Prognostizierter Zustand der Zielobjekte
Entfällt.
5.3 Beschreibung und Begründung des Prognoserisikos
Entfällt.
5.4 Monitoring
Ein maßnahmen- oder populationsbezogenes Monitoring ist aufgrund nicht erforderlicher CEF- Maßnahmen nicht notwendig.
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6 Fazit
Für die artenschutzrechtliche Betrachtung des Vorhabens wurden folgende Kartierungen für fol- gende Artengruppen durchgeführt:
-
Vögel (mit Horstkartierung)
-
Amphibien
-
Reptilien
Zusätzlich wurden Bäume in Bereichen von geplanten Rückschnittsarbeiten auf mögliche Habi- tateignung für gehölzbewohnende Vogelarten oder/und Fledermäuse untersucht. Amphibien- Laichgewässer wurden bei Niederzeuzheim nachgewiesen und untersucht. Eine Betroffenheit von Amphibienarten im Bereich Niederzeuzheim kann ausgeschlossen werden, da der zwischen den bekannten Laichgewässern und dem Gleisbereich verlaufende Elbbach eine wirksame Barri- ere für Wanderbewegungen darstellt. Für die artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen können Verbotsverletzungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.
Eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde für die folgenden Arten erforderlich:
Goldammer, Heckenbraunelle, Rotmilan, Schwarzmilan, Kernbeißer, Stieglitz, Türkentaube, Mauereidechse und Schlingnatter.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten ist die Bauzeitenregelung (007_VA), Be- schränkung der Baufeldbeleuchtung (008_VA), Vergrämungsmahd für Reptilien (009_VA) und der Reptilienschutzzaun (010_VA) umzusetzen und durch die UBÜ (001_V) zu kontrollieren.
Bei Einhaltung der im vorliegenden Fachbeitrag ausgewiesenen und in den Landschaftspflegeri- schen Begleitplan übertragenen Vermeidungsmaßnahmen (s. Kapitel 4) können Verletzungen der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für alle Arten ausgeschlossen werden.
Aufgestellt
Frankfurt, den 04.09.2026
DB Engineering & Consulting GmbH
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7 Literaturverzeichnis
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HMUKLV - Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau-cher- schutz. Das Hessische Naturschutzgesetz. Für mehr Artenvielfalt. https://umwelt.hes- sen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2023-06/stk_gvbl_2023_nr_18.pdf. 2023.
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Kreuziger, J., Korn, M., Stübing, S. & Eichler, L., Georgiev, K., Wichmann, L., Thorn, S. (2023): Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 11. Fassung, Stand Dezember 2021. – Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz & Staatliche Vogelschutzwarte Hessen, Echzell, Gießen.
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8 Anhang
8.1 Artenblätter
8.1.1 Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
8.1.1.1 Mauereidechse
| 1. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mauereidechse (deutsche Bezeichnung) Podarcis muralis (wissenschaftliche Bezeichnung) | R | ||||
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: 3 Deutschland: V Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. 8 | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 |
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| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | ||
|---|---|---|
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. 10 | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günsti- gen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Die Mauereidechse wurde an drei Stellen im Untersuchungsbereich, jeweils in Siedlungsnähe dokumen- tiert. Damit ist von einer geringen Populationsdichte auszugehen, da diese wärmeliebende Art v. a. an Bahngleisen vorkommt. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 009_VA Vergrämungsmahd Reptilien Beschreibung: Die für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen sowie das Baufeld sind vor Beginn der Aktivitätsperiode Ende März und erneut Mitte April vollständig bodennah zu mähen und von Ver- steckplätzen und Unterschlüpfen wie Totholz und Baumstubben vollständig zu befreien. Dabei wird vor Beseitigen der Versteckplätze kontrolliert, ob Reptilien ihre Winterverstecke verlassen haben. Sollten sich keine Reptilien in den Versteckplätzen befinden, sind diese zu entfernen. Die Versteckplätze, die Ende März von Reptilien noch als Winterversteck genutzt werden, werden entfernt, sobald die Tiere aktiv sind und das Winterversteck verlassen haben. Die Maßnahme ist bereits Ende März und Mitte April umzusetzen, damit die Vergrämungswirkung bereits vor und während des Stellens von Schutzzäunen erzielt wird. Maßnahmen- Nr. im LBP: 010_VA Reptilienschutzzaun Beschreibung: Die BE-Flächen sind durch einen reptiliensicheren Zaun mit einer durchgehenden Min- desthöhe von 50 cm zu begrenzen, um eine Rückwanderung der Tiere in ihre im Eingriffsbereich befind- lichen Lebensräume zu verhindern. Die Funktionsfähigkeit des Reptilienschutzzauns ist während der ge- samten Bauzeit sicherzustellen. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der Schutzzaun zu entfernen. Wo sinnvoll kann der Schutzzaun als kombinierter Reptilien- und Vegetationsschutzzaun hergestellt wer- den. Aufgrund der langen Bauzeit ist der Schutzzaun in stabiler Bauweise zu errichten und zur Außenseite |
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| des Baufeldes mit für Eidechsen nicht überwindbarer Folie zu bespannen. Die stabile Bauweise gewähr- leistet im Vergleich zu reinen Folienzäunen eine dauerhafte Standfestigkeit bei allen Witterungslagen. Durch Erdwälle oder die Aufschichtung von Schnittgut der Vegetationsarbeiten, sind etwa alle 20 m auf der Innenseite (Baufeldseite) des Schutzzauns Überwindungshilfen anzubringen, um eine einseitige Überwindbarkeit herzustellen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Kleintiere und Mauereidechsen auch ohne Hilfe das Baufeld verlassen können. Der Schutzzaun ist zwei bis vier Wochen nach Durchführung der Vergrämungsmahd (009_VA) herzustellen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und be- gleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäo- logischer Befunde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungs- maßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Ge- hölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein arten- schutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestäti- gung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Ein- wandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.1.1.2 Schlingnatter
| 1. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Schlingnatter (deutsche Bezeichnung) Coronella austriaca (wissenschaftliche Bezeich- nung) | R | ||||
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: 3 Deutschland: 3 Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. 8 | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 | |||||
| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein |
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| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. 10 | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günsti- gen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Die Mauereidechse wurde an vier Stellen im Untersuchungsbereich dokumentiert. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 009_VA Vergrämungsmahd Reptilien Beschreibung: Die für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen sowie das Baufeld sind vor Beginn der Aktivitätsperiode Ende März und erneut Mitte April vollständig bodennah zu mähen und von Ver- steckplätzen und Unterschlüpfen wie Totholz und Baumstubben vollständig zu befreien. Dabei wird vor Beseitigen der Versteckplätze kontrolliert, ob Reptilien ihre Winterverstecke verlassen haben. Sollten sich keine Reptilien in den Versteckplätzen befinden, sind diese zu entfernen. Die Versteckplätze, die Ende März von Reptilien noch als Winterversteck genutzt werden, werden entfernt, sobald die Tiere aktiv sind und das Winterversteck verlassen haben. Die Maßnahme ist bereits Ende März und Mitte April umzusetzen, damit die Vergrämungswirkung bereits vor und während des Stellens von Schutzzäunen erzielt wird. Maßnahmen- Nr. im LBP: 010_VA Reptilienschutzzaun Beschreibung: Die BE-Flächen sind durch einen reptiliensicheren Zaun mit einer durchgehenden Min- desthöhe von 50 cm zu begrenzen, um eine Rückwanderung der Tiere in ihre im Eingriffsbereich befind- lichen Lebensräume zu verhindern. Die Funktionsfähigkeit des Reptilienschutzzauns ist während der ge- samten Bauzeit sicherzustellen. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der Schutzzaun zu entfernen. Wo sinnvoll kann der Schutzzaun als kombinierter Reptilien- und Vegetationsschutzzaun hergestellt wer- den. Aufgrund der langen Bauzeit ist der Schutzzaun in stabiler Bauweise zu errichten und zur Außenseite des Baufeldes mit für Eidechsen nicht überwindbarer Folie zu bespannen. Die stabile Bauweise gewähr- leistet im Vergleich zu reinen Folienzäunen eine dauerhafte Standfestigkeit bei allen Witterungslagen. Durch Erdwälle oder die Aufschichtung von Schnittgut der Vegetationsarbeiten, sind etwa alle 20 m auf der Innenseite (Baufeldseite) des Schutzzauns Überwindungshilfen anzubringen, um eine einseitige Überwindbarkeit herzustellen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Kleintiere und Mauereidechsen auch ohne Hilfe das Baufeld verlassen können. Der Schutzzaun ist zwei bis vier Wochen nach Durchführung der Vergrämungsmahd (009_VA) herzustellen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: |
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| Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und be- gleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäo- logischer Befunde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungs- maßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Ge- hölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein arten- schutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestäti- gung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Ein- wandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.1.2 Europäische Vogelarten
Aufgelistet sind die in den Untersuchungsgebieten nachgewiesenen Brutvogelarten mit einem ungünstig bis schlechten Erhaltungszustand.
8.1.2.1 Goldammer
| 1. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Goldammer (deutsche Bezeichnung) Emberiza citrinella (wissenschaftliche Bezeich- nung) | V | ||||
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: V Deutschland: * Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. |
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| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | ||
|---|---|---|
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszu- stand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günsti- gen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Im Untersuchungsgebiet bei Frickhofen befindet sich ein Brutnachweis der Goldammer. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 007_VA Bauzeitenregelung |
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| Beschreibung: In Bezug auf das Vorkommen Gehölz- und Hecken bewohnender Vogelarten wird für die Rodung und Rückschnitte von Gehölzen im gesamten Baufeld eine Bauzeitenvorgabe gemäß § 39 des no-vellierten BNatSchG gegeben. Damit die Bautätigkeit in Bezug auf den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich erfol-gen kann, sind die unvermeidbaren Rodungs- und Rückschnittarbeiten ausschließlich in der Vege-tations- ruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Febru-ar) durch- zuführen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäologischer Be- funde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Ge- hölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein arten- schutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestäti- gung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Ein- wandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.1.2.2 Heckenbraunelle
| 1. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Heckenbraunelle (deutsche Bezeichnung) Prunella modularis (wissenschaftliche Bezeich- nung) | V | ||||
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: * Deutschland: * Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein |
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| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszu- stand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günsti- gen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Wilsenroth befindet sich mindestens ein Brutverdacht der He- ckenbraunelle. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 007_VA Bauzeitenregelung Beschreibung: In Bezug auf das Vorkommen Gehölz- und Hecken bewohnender Vogelarten wird für die Rodung und Rückschnitte von Gehölzen im gesamten Baufeld eine Bauzeitenvorgabe gemäß § 39 des no-vellierten BNatSchG gegeben. Damit die Bautätigkeit in Bezug auf den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich erfol-gen kann, sind die unvermeidbaren Rodungs- und Rückschnittarbeiten ausschließlich in der Vege- |
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| tationsruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Febru-ar) durchzuführen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäologischer Be- funde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Ge- hölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein arten- schutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestäti- gung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Ein- wandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.1.2.3 Kernbeißer
| 11. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kernbeißer (deutsche Bezeichnung) Coccothraustes coccothraustes (wissenschaftliche Be- zeichnung) | V | ||||
| 12. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: * Deutschland: * Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 13. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 14. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 15. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 16. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein |
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| 17. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszu- stand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günsti- gen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 18. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Der Kernbeißer wurde mit einem Brutrevier im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Wilsenroth fest-ge- stellt. | ||
| 19. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 007_VA Bauzeitenregelung Beschreibung: In Bezug auf das Vorkommen Gehölz- und Hecken bewohnender Vogelarten wird für die Rodung und Rückschnitte von Gehölzen im gesamten Baufeld eine Bauzeitenvorgabe gemäß § 39 des no-vellierten BNatSchG gegeben. Damit die Bautätigkeit in Bezug auf den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich erfol-gen kann, sind die unvermeidbaren Rodungs- und Rückschnittarbeiten ausschließlich in der Vege- |
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| tationsruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Febru-ar) durchzuführen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäologischer Be- funde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Ge- hölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein arten- schutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestäti- gung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Ein- wandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 20. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.1.2.4 Rotmilan
| 21. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Rotmilan (deutsche Bezeichnung) Milvus milvus (wissenschaftliche Bezeichnung) | V | ||||
| 22. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: V Deutschland: * Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 23. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 24. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 25. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 26. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein |
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| 27. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszu- stand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günsti- gen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 28. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| An den Fischzuchtteichen bei Niederzeuzheim wurde ein verstärktes Rotmilanvorkommen beobachtet. Die Rotmilane nutzen das Gebiet als Nahrungshabitat, ein Brutvorkommen in der Umgebung ist jedoch nicht auszuschließen, da die angrenzenden Waldrandgebiete geeignete Nisthabitate darstellen. | ||
| 29. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 007_VA Bauzeitenregelung Beschreibung: In Bezug auf das Vorkommen Gehölz- und Hecken bewohnender Vogelarten wird für die Rodung und Rückschnitte von Gehölzen im gesamten Baufeld eine Bauzeitenvorgabe gemäß § 39 des no-vellierten BNatSchG gegeben. |
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| Damit die Bautätigkeit in Bezug auf den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich erfol-gen kann, sind die unvermeidbaren Rodungs- und Rückschnittarbeiten ausschließlich in der Vege-tations- ruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Febru-ar) durch- zuführen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäologischer Be- funde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Ge- hölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein arten- schutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestäti- gung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Ein- wandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 30. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.1.2.5 Stieglitz
| 31. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Star (deutsche Bezeichnung) Carduelis carduelis (wissenschaftliche Bezeich- nung) | V | ||||
| 32. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: 3 Deutschland: * Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 33. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 34. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 35. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 36. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein |
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DB Intern / DB Internal Sofortmaßnahme Limburg-Altenkirchen Neubau Kabelkanäle und Schalthäuser
| 37. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszu- stand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günsti- gen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 38. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Niederzeuzheim befindet sich mindestens ein Brutverdacht des Stieglitzes. | ||
| 39. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 007_VA Bauzeitenregelung Beschreibung: In Bezug auf das Vorkommen Gehölz- und Hecken bewohnender Vogelarten wird für die Rodung und Rückschnitte von Gehölzen im gesamten Baufeld eine Bauzeitenvorgabe gemäß § 39 des no-vellierten BNatSchG gegeben. Damit die Bautätigkeit in Bezug auf den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich erfol-gen kann, sind die unvermeidbaren Rodungs- und Rückschnittarbeiten ausschließlich in der Vege- |
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DB Intern / DB Internal Sofortmaßnahme Limburg-Altenkirchen Neubau Kabelkanäle und Schalthäuser
| tationsruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Febru-ar) durchzuführen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäologischer Be- funde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Ge- hölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein arten- schutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestäti- gung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Ein- wandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 40. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.1.2.6 Türkentaube
| 41. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Türkentaube (deutsche Bezeichnung) Streptopelia decaocto (wissenschaftliche Bezeich- nung) | V | ||||
| 42. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: 2 Deutschland: * Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vor- haben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 43. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 44. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 45. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | |||||
| 46. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein |
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| 47. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszu- stand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günsti- gen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 48. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Niederzeuzheim befindet sich mindestens ein Brutverdacht der Türkentaube. | ||
| 49. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 007_VA Bauzeitenregelung Beschreibung: In Bezug auf das Vorkommen Gehölz- und Hecken bewohnender Vogelarten wird für die Rodung und Rückschnitte von Gehölzen im gesamten Baufeld eine Bauzeitenvorgabe gemäß § 39 des no-vellierten BNatSchG gegeben. Damit die Bautätigkeit in Bezug auf den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich erfol-gen kann, sind die unvermeidbaren Rodungs- und Rückschnittarbeiten ausschließlich in der Vege- |
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| tationsruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Febru-ar) durchzuführen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäologischer Be- funde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Ge- hölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein arten- schutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestäti- gung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Ein- wandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 50. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.2 Karten
8.2.1 Untersuchungsraum und Kartierungsergebnisse
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Abbildung 16: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Hadamar. Vio- Abbildung 17: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Niederzeuz- lett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überflie- heim. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. gend, orange: geplanter Technikstandort überfliegend, orange: geplanter Technikstandort und BE-Fläche
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Abbildung 18: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Frickhofen. Vi- Abbildung 19: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Wilsenroth. Vi- olett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überflie- olett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überflie- gend, orange: geplante BE-Fläche gend. orange: geplanter Technikstandort und BE-Fläche
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Abbildung 20: Fundpunkte der nahrungssuchenden Rot- und Schwarzmilane (blau) und Bereich des potenziellen Bruthabitats von Rot- und Schwarzmilan (rot). orange: geplante Eingriffe
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