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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!
Bewerbungsbedingungen des Landes Brandenburg
1 Allgemeines
Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen wird nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) verfahren, soweit diese Vorschriften anwendbar sind.
2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
3 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
4 Übermittlung von Vergabeunterlagen und Informationen durch den
Auftraggeber
Der Auftraggeber stellt sämtliche Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar elektronisch über die in der Auftrags- oder Teilnahmebekanntmachung benannte Vergabeplattform bereit. Auch die gesamte weitere Kommunikation – insbesondere Bieterfragen, Nachforderungen und Aufklärungen – erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen etwas anderes festgelegt wird.
5 Angebotsbedingungen
5.1 Das Angebot und der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache abzufassen.
5.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke oder Ausdrucke aus den elektronisch übermittelten Vergabeunterlagen des Auftraggebers zu verwenden.
5.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.
In der Angebotsaufforderung ausdrücklich erwünschte oder zugelassene Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher beschrieben werden.
Auf Anlagen ist im Angebotsvordruck hinzuweisen. Der Angebotsvordruck und die Anlagen sind mit dem Namen des Bieters (Firma) und Datum zu versehen. Der Angebotsvordruck ist wegen der darin abzugeben Erklärungen und der Verbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch dann zu übersenden, wenn nur ein Nebenangebot auf besonderer Anlage abgegeben wird.
Der Angebotsvordruck und sämtliche Anlagen sind innerhalb der Angebotsfrist über die Vergabeplattform hochzuladen; eine Versendung in Papierform, per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.
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Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bzw. können von der Wertung ausgeschlossen werden.
5.4 Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
5.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
5.6 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile von Euro maximal mit drei Dezimalstellen anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Bei Auslandsangeboten aus Drittländern die Einfuhrumsatzsteuer, bei innergemeinschaftlichem Erwerb ist an dieser Stelle auf diesen Umstand hinzuweisen (siehe Nr. 11.2). Die Steuer wird von der Vergabestelle berechnet.
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist mindestens 14 Kalendertage beträgt. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg verwiesen. Wird ein Angebot mit Skontoabrede angenommen, in dem vom Bieter eine kürzere Frist vorgesehen ist, ist dennoch die Skontoabrede vereinbart.
5.7 Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
5.8 Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes festgelegt ist oder der Bieter im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindesfrist oder der Ablehnung des Angebots nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe oder, wenn die Rückgabe nicht verlangt wird, die Kosten einer innerhalb eines Monats nach Ablauf der 24 Werktage vorgenommenen Entsorgung durch den Auftraggeber trägt der Bieter.
5.9 Der Auftraggeber unterrichtet nach § 62 VgV (in Verbindung mit § 134 GWB) bzw. § 46 UVgO unverzüglich und ohne gesonderten Antrag:
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jeden Bewerber, dessen Teilnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie
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jeden Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll.
6 Elektronische Übermittlung von Angeboten und Informationen
durch den Auftragnehmer
6.1 Angebote sind ausschließlich elektronisch in Textform (§ 126b BGB) über die in den Unterlagen genannte Vergabeplattform einzureichen. Eine handschriftliche Unterschrift oder postalische Einreichung ist weder erforderlich noch zugelassen.
6.2 Der Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung für einzelne Verfahren oder Dokumente höhere Signaturstufen vorschreiben. Zulässige Signaturniveaus sind:
a) Textform (§ 126b BGB) – Regelfall
b) Fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS)
c) Qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 12 eIDAS)
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6.3 Angebote, die außerhalb der in Nr. 6.1 bzw. 6.2 genannten elektronischen Form eingehen (etwa per Brief, Telefax oder unverschlüsselter E-Mail), werden von der Wertung ausgeschlossen.
6.4 Die Übermittlung zusätzlicher Informationen oder Unterlagen (Aufklärungen, Nachweise) erfolgt ebenfalls ausschließlich über die Vergabeplattform, sofern der Auftraggeber nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
7 Gewerberechtliche
Voraussetzungen/Berufsgenossenschaft/Zuverlässigkeit
7.1 Bieter, die den Nachweis noch nicht erbracht haben, dass sie im Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter seinen Sitz hat, eingetragen sind, werden gebeten, diesen Nachweis mit dem Angebot vorzulegen.
7.2 Auf Verlangen hat der Bieter eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft bzw. des entsprechenden zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.
7.3 Schwere Verfehlungen können den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen. Es sind dies insbesondere Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder mit Bezug auf diesen begangen worden sind; insbesondere Betrug, Subventionsbetrug, Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung, Erpressung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung, Vorteilsgewährung, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche. Ferner das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen oder an freiberuflich Tätige oder deren Beschäftigte, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden, sowie Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz unter den Voraussetzungen der dortigen Regelungen über Auftragssperren. Weitere Ausschlussgründe ergeben sich aus den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, hat zuvor auf Verlangen entsprechende Nachweise über die Zuverlässigkeit vorzulegen.
Der Bieter kann Nachweise über personelle und organisatorische Maßnahmen beifügen, die gewährleisten, dass sich eine frühere schwere Verfehlung nicht wiederholen kann und sich nicht mehr auf den Wettbewerb auswirkt.
8 Weitervergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
8.1 Der Bieter hat Art und Umfang der Leistung anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will, und diese zu benennen, wenn dies zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
8.2 Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet,
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nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren,
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kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen,
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bei Großaufträgen sich zu bemühen, Unteraufträge an kleine oder mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist,
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dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als sie durch den Auftrag mit dem Bietervereinbart werden,
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die Anlage zur Frauenförderverordnung auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen zu lassen, wenn eine Bevorzugung geltend gemacht werden soll,
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unternehmensbezogene Willenserklärungen oder Bestätigungen sowie allgemein formulierte Bestätigungen über die Herkunft und die Produktionsweise bei eingesetztem Material oder zu liefernden Gegenständen auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.
8.3 Der Bieter wird jedoch darauf hingewiesen,
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dass die Weitergabe an Unterauftragnehmer in bestimmten Fällen der Zustimmung des Auftraggebers bedarf, und
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dass er mit einer Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Unterauftragnehmer in der Regel nicht rechnen kann, wenn nicht die Eignung des Unterauftragnehmers mit dem Angebot nachgewiesen wird oder nachträglich entstandene Gründe die Weitervergabe erforderlich machen.
9 Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben dem Auftraggeber mit dem Angebot ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine Erklärung in Textform zu übergeben, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
10 Bevorzugte Bewerber
10.1 Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden wollen, müssen mit der Angebotsabgabe den Nachweis führen, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen; wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben.
10.2 Ein nach der Frauenförderverordnung bevorzugter Bieter erhält den Zuschlag nur dann, wenn er sich bereiterklärt,
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den Anteil der Frauen, wie im Angebot angegeben, bis zur Erfüllung des Vertrages, mindestens jedoch bis zum Ende des Jahres, das der Zuschlagserteilung folgt, nicht zu verringern,
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die Richtigkeit der Angaben durch die Vergabestelle überprüfen zu lassen.
Fehlerhafte Angaben können die Anfechtung der Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung zur Folge haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
11 Sonstiges
11.1 Es gilt deutsches Recht auch dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird. Hat die Leistung bestellende und abnehmende Dienststelle ihre Geschäftsräume im Ausland, kann anderes vereinbart werden.
11.2 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.