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Jahresreinigung von Kanälen 2027

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Sichere Technik

Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/

Dämpfe und Sauerstoff

Einsatz und Betrieb

T 021 DGUV Information 213-056 Stand: Oktober 2023 (Überarbeitung der Ausgabe 2/2016)

Version: 1.1.24

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 1 / 38

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T 021 - Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff (213-056) Stand: Oktober 2023 (Überarbeitung der Ausgabe 2/2016)

Inhaltsverzeichnis dieses Ausdrucks

Titel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 VISION ZERO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.1 Gaswarneinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.1.1 Ortsfestes Gaswarngerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.1.2 Transportables Gaswarngerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.1.3 Tragbares Gaswarngerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.1.4 Personenbezogenes Gaswarngerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.2 Toxisches Gas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.3 Nullgas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.4 Prüfgas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.5 Ersatzprüfgas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.6 Kalibrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.7 Justierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.8 Messgas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.9 Zielgas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.10 Messstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.11 Parametrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.12 Alarmschwelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.13 Selbsthaltender Alarm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.14 Nicht selbsthaltender Alarm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.15 Einstellzeit tx . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.16 Ansprechzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.17 Leckageüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.18 Alarmwert (innerbetrieblich festgesetzt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.19 Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.20 Sicherheitsfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3 Auswahlkriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 4 Festlegung des Zielgases . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 5 Alarmschwellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 6 Überwachung von Sauerstoffmangel und Sauerstoffüberschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 7 Ortsfeste Gaswarneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 7.1 Auslegung ortsfester Gaswarneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 7.1.1 Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 7.1.2 Messgasförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 7.1.3 Installations- und Auslegungsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 7.2 Betrieb ortsfester Gaswarneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 7.2.1 Erstinbetriebnahme der Gaswarneinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 7.2.2 Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 7.2.3 Alarme und Statusmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 7.2.4 Maßnahmen bei Nichtverfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 7.3 Instandhaltung ortsfester Gaswarneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 7.3.1 Kontrollen der ortsfesten Gaswarneinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 7.3.1.1 Sichtkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 7.3.1.2 Funktionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 7.3.1.3 Systemkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 7.3.1.4 Kontrolle der Aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 7.3.2 Kalibrierung und Justierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 7.3.3 Festlegung der Kontrollfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 7.3.3.1 Empfehlung für die maximalen Intervalle zwischen den einzelnen Kontrollen . . . . . . . . . . 21 7.3.3.2 Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 7.3.3.3 Zusätzliche Kontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 7.3.4 Instandsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 7.3.5 Gaswarneinrichtungen mit selbsttätiger Überwachung der Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 8 Tragbare Gaswarngeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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8.1 Auswahl tragbarer Gaswarngeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 8.1.1 Energieversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 8.1.2 Messgasförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 8.1.3 Auslegungsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 8.2 Betrieb tragbarer Gaswarngeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 8.2.1 Erstinbetriebnahme des tragbaren Gaswarngerätes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 8.2.2 Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 8.2.3 Qualifikation zum Einsatz von tragbaren Gaswarngeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 8.3 Instandhaltung tragbarer Gaswarngeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 8.3.1 Kontrollen des tragbaren Gaswarngerätes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 8.3.1.1 Sichtkontrolle und Anzeigetest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 8.3.1.2 Funktionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 8.3.1.3 Systemkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 8.3.1.4 Kontrolle der Aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 8.3.2 Kalibrierung und Justierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 8.3.3 Festlegung der Kontrollfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 8.3.3.1 Empfehlung für die maximalen Intervalle zwischen den einzelnen Kontrollen . . . . . . . . . . 30 8.3.3.2 Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 8.3.3.3 Zusätzliche Kontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 8.3.3.4 Kontrollfristen von Geräten für Notfalleinsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 8.3.4 Instandsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 9 Transportable Gaswarneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 10 Einbindung in Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 11 Anforderungen an die mit den Kontrollen beauftragten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 11.1 Unterwiesene Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 11.2 Qualifiziertes Fachpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 11.3 Befähigte Personen (Gaswarneinrichtung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 11.4 Fachkundige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Anhang 1: - Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

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T 021 - Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff (213-056) Stand: Oktober 2023 (Überarbeitung der Ausgabe 2/2016)

Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Sie nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen der Schrift können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.

Die Schrift wurde sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen.

Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer/innen nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, sodass „die Unternehmerin/der Unternehmer“ verwendet wird.

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T 021 - Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff (213-056) Stand: Oktober 2023 (Überarbeitung der Ausgabe 2/2016)

VISION ZERO

Die VISION ZERO ist die Vision einer Welt ohne Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen. Höchste Priorität hat dabei die Vermeidung tödlicher und schwerer Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten. Eine umfassende Präventionskultur hat die VISION ZERO zum Ziel.

Nähere Informationen zur VISION ZERO-Präventionsstrategie finden Sie unter www.bgrci.de/ praevention/vision-zero.

In dieser Schrift besonders angesprochener Erfolgsfaktor: „Gefahr erkannt – Gefahr gebannt“

1 Anwendungsbereich

Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase und Dämpfe, ob ortsfest, transportabel, tragbar oder personenbezogen, können immer dann verwendet werden, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung für

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T 021 - Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff (213-056) Stand: Oktober 2023 (Überarbeitung der Ausgabe 2/2016)

Personen und Umwelt durch die Ansammlung von toxischen Gasen besteht. Solche Einrichtungen können ein Hilfsmittel zur Gefahrenreduzierung sein, indem die Anwesenheit toxischer Gase erkannt und geeignete akustische und/oder optische Warnungen ausgegeben werden. Sie können ebenso eingesetzt werden, um spezifische Sicherheitsmaßnahmen auszulösen (z. B. Lüftung, Anlagenabschaltung, Evakuierung oder Rettungsmaßnahmen).

Diese Schrift gibt Anleitungen für

• Auslegung,

• Erstinbetriebnahme,

• Einsatz,

• Wartung,

• Kontrollen,

• Instandsetzung

von elektrisch betriebenen Geräten, die zur Detektion und Messung toxischer Gase und Dämpfe sowie von Sauerstoff in der Luft am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Diese Schrift ist eine Zusammenstellung praktischer Erfahrungen, die dem Anwender/der Anwenderin als Hilfestellung dienen sollen. Weitergehende Hinweise finden sich in der Norm DIN EN IEC 62990-2 (VDE 0400-990-2)1.

Es befasst sich mit Gaswarneinrichtungen, die bestehen können aus

• Gaszuführung (Diffusion oder Probenahme),

• Gaswarngerät (mit externem oder internem Sensor),

• Energieversorgung,

• Ansteuerung von nachgeschalteten sicherheitstechnischen Betriebsmitteln.

Diese Schrift gilt insbesondere für Gaswarneinrichtungen, die Bestandteil eines betrieblichen Sicherheitskonzeptes sind und deren Hauptaufgabe es ist, auf die Anwesenheit eines toxischen Gases oder Dampfes in der Luft hinzuweisen und eine Anzeige und/oder Warnung bei Anwesenheit eines toxischen Gases oder Dampfes auszugeben.

Bei Maßnahmen zur Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung2 sind, über die Inhalte dieser Schrift hinaus, in erster Linie die Regelungen der TRGS 4023 zu berücksichtigen.

Gaswarneinrichtungen, die vor Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss warnen sollen, fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Schrift. Eine Sauerstoffmessung kann sinnvoll sein, um das Absinken der Sauerstoffkonzentration unter die die menschliche Gesundheit beeinträchtigende Grenze zu erkennen oder wenn hohe Konzentrationen Gefahren für die Gesundheit entstehen lassen.

Bei Gaswarneinrichtungen für toxische Gase oder Sauerstoff, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Schrift fallen, wird empfohlen, die hier beschriebenen Regelungen ebenfalls anzuwenden.

Bei Gaswarneinrichtungen, die auch für brennbare Gase eingesetzt werden, sind zusätzlich die Regelungen des Merkblatts T 0234 anzuwenden.

Gesetze, Verordnungen und Bauartanforderungen für Gaswarneinrichtungen sind im Anhang 1 aufgeführt.

1 Siehe Anhang 1 Nr. 12 2 Siehe Anhang 1 Nr. 6 3 Siehe Anhang 1 Nr. 7 4 Siehe Anhang 1 Nr. 10

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2 Begriffe

In dieser Schrift gelten folgende Begriffe:

2.1 Gaswarneinrichtung

Einrichtung zur Warnung vor gefährlichen Gaskonzentrationen. Sie umfasst neben dem eigentlichen Gaswarngerät zusätzlich die zugehörige Energieversorgung, gegebenenfalls ein Probenahmesystem, Messgasförderung und Schaltkontakte beziehungsweise Signalgeber.

2.1.1 Ortsfestes Gaswarngerät

Gerät, bei dem eine ortsfeste Anbringung aller Teile vorgesehen ist.

2.1.2 Transportables Gaswarngerät

Gerät, das nicht zum Tragen vorgesehen ist, jedoch leicht von Ort zu Ort bewegt werden kann.

2.1.3 Tragbares Gaswarngerät

Gerät, das aufgrund seiner Bauweise leicht von Ort zu Ort getragen und während des Tragens benutzt werden kann.

2.1.4 Personenbezogenes Gaswarngerät

Von einer Person getragenes Gerät, das die Atmosphäre in deren Atembereich überwacht, sodass deren Exposition gegenüber toxischen Gasen oder Dämpfen bestimmt werden kann. Es wird in dieser Schrift wie ein tragbares Gaswarngerät behandelt.

2.2 Toxisches Gas

Allgemeiner Ausdruck für einen gas- oder dampfförmigen Gefahrstoff, der die in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20085 dargelegten Kriterien für Gesundheitsgefahren erfüllt.

5 Siehe Anhang 1 Nr. 5

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Insbesondere sind dies folgende Gefahren: akute Toxizität6, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, schwere Augenschädigung/Augenreizung, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, Keimzell-Mutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Aspirationsgefahr.

2.3 Nullgas

Prüfgas, das weder das Zielgas noch störende Verunreinigungen enthält.

2.4 Prüfgas

Gasgemisch bekannter Zusammensetzung, das zum Kalibrieren und Justieren von Gaswarneinrichtungen verwendet wird.

2.5 Ersatzprüfgas

Gas/Luft-Gemisch, das als Ersatz für ein schwierig zu handhabendes Prüfgas verwendet wird.

2.6 Kalibrierung

Vergleich der Anzeige eines Gaswarngerätes mit einer bekannten Prüfgaskonzentration, ohne zu justieren.

2.7 Justierung

Einstellungen des Nullpunktes und der Empfindlichkeit des Gaswarngerätes bei Aufgabe eines bekannten Nullgases beziehungsweise Prüfgases.

2.8 Messgas

Gemisch, das am Sensor wirklich auftritt. Es besteht in der Regel aus Luft, Zielgas und anderen Komponenten.

6 Kohlenstoffdioxid wird in dieser Schrift wegen seiner akut toxischen Wirkungen, die durch die für den Stoff geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte berücksichtigt werden, mitbetrachtet, auch wenn es in der genannten Verordnung nicht so eingestuft ist.

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2.9 Zielgas

Gasförmige Substanz, die im Messgas bestimmt wird und deren Konzentration ein Maß für die Gefährdung darstellt, vor der gewarnt werden soll.

2.10 Messstelle

Ort, an dem sich der Gaseinlass der Gaswarneinrichtung befindet.

2.11 Parametrierung

Einstellungen der Gaswarneinrichtung, die für deren Funktion erforderlich sind. Hierzu gehören zum Beispiel das Zielgas, die Alarmschwellen und die Alarmkonfiguration.

2.12 Alarmschwelle

Einstellung des Gerätes auf diejenige Gaskonzentration, bei der von dem Gerät eine Anzeige, ein Alarm oder ein anderes Ausgangssignal ausgelöst wird.

2.13 Selbsthaltender Alarm

Die Alarmmeldung bleibt bestehen, auch wenn die Gaskonzentration die Alarmschwelle wieder unterschreitet. Zum Rücksetzen ist eine manuelle Quittierung erforderlich.

2.14 Nicht selbsthaltender Alarm

Die Alarmmeldung wird automatisch zurückgesetzt, wenn die Gaskonzentration die Alarmschwelle wieder unterschreitet.

2.15 Einstellzeit tx

Die Zeitspanne zwischen dem Auftreten eines plötzlichen Wechsels von reiner Luft auf Prüfgas oder umgekehrt am Geräteeingang und dem Zeitpunkt, an dem die Anzeige einen festgelegten Anteil x der Endanzeige bei Prüfgas erreicht.

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2.16 Ansprechzeit

Zeit, bis zu der eine vorgegebene Reaktion der Gaswarneinrichtung beobachtet werden kann. Dabei kann es sich um eine bestimmte Messwertanzeige oder Alarmauslösung handeln. Die Ansprechzeit kann von verschiedenen Einflussgrößen, z. B. Einstellzeit des Gerätes und Eigenschaften der Messgasförderung, abhängen.

2.17 Leckageüberwachung

Überwachung auf Stoffaustritt durch eine Messstelle in der unmittelbaren Umgebung der potenziellen Austrittsstelle.

2.18 Alarmwert (innerbetrieblich festgesetzt)

Voreingestellter Konzentrationswert, der aufgrund innerbetrieblicher Gefahrenabschätzung und Gefährdungsbeurteilung, gegebenenfalls behördlicher Vorgaben, nicht überschritten werden sollte, zum Beispiel bei der Objekt- und Leckageüberwachung.

2.19 Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind7.

Aktuelle Grenzwerte sind in der TRGS 9008 veröffentlicht beziehungsweise sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 7 Abs. 11 der Gefahrstoffverordnung9 bekannt gemacht.

2.20 Sicherheitsfunktion

Die von einer Gaswarneinrichtung im Alarmfall ausgelöste Funktion, die einen sicheren Zustand herstellen soll, z. B. optische/akustische Alarmmeldung (Alarmierung), Lüftung des gefährdeten Bereichs, Öffnen/Schließen von Ventilen/Toren (automatische Schaltfunktionen) oder Abfahren gefährdeter Anlagen oder Anlagenteile (automatische Auslösung von Notfunktionen).

7 § 2 Abs. 7 der GefStoffV, siehe Anhang 1 Nr. 6 8 Siehe Anhang 1 Nr. 8 9 Siehe Anhang 1 Nr. 6

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3 Auswahlkriterien

Eine Gaswarneinrichtung darf nur für solche Gase und Dämpfe und in solchen Umgebungsbedingungen (Druck, Temperatur, Feuchte) eingesetzt werden, für die die Gaswarneinrichtung gemäß Angaben des Herstellers geeignet ist. Hinweise in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

Die Eignung einer Gaswarneinrichtung einschließlich Auswahl und Anordnung der Messstellen, der Messbereiche, der Alarmschwellen und der Ansprechzeit muss hinsichtlich der speziellen Anwendung in der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Ist die dafür erforderliche Fachkunde nicht vorhanden, muss die Unterstützung von Spezialisten/Spezialistinnen, Prüfinstitutionen oder des Herstellers eingeholt werden.

Anmerkung: Anforderungen an eine/n Fachkundige/n sind in Abschnitt 11.4 beschrieben. Auf der Website www.exinfo.de unter Seiten-ID: #WARM (siehe „4. Spezialisten“) befindet sich u. a. eine Liste von Spezialisten/ Spezialistinnen.

Es sind eine Vielzahl von Einsatzkriterien zu beachten, die nicht alle im Rahmen dieser Schrift behandelt werden. Einen umfassenden Überblick gibt die Norm DIN EN IEC 62990-2 (VDE 0400-990-2)10.

Besonderes Augenmerk ist zu richten auf:

• Vorgesehene Aufgabenstellung (z. B. Personenschutz, Arbeitsplatzüberwachung, Leckageüberwachung)

• Zu detektierende Gase oder Dämpfe

• Messbereiche und Messunsicherheit

• Umweltbedingungen

• Querempfindlichkeiten

• Störende Gase und Dämpfe

• Mögliche Schädigung des Sensors (z. B. durch Gaskonzentrationen oberhalb des Messbereichs)

• Ansprechzeit

• Explosionsgefährdete Bereiche

Die zwei Hauptanwendungsgebiete von Gaswarneinrichtungen für toxische Gase sind:

• Überwachung der Konzentration auf Einhaltung der Expositionsgrenzwerte an Arbeitsplätzen.

• Alarmierung, bei der das Hauptaugenmerk auf der Zeit bis zur Alarmauslösung, zum Beispiel bei der Leckageüberwachung, liegt.

Es sind grundsätzlich Geräte zu verwenden, deren Betriebsverhalten nach DIN EN IEC 62990-1 (VDE 0400-990-1) Typ HM11 (Expositionsmessung) oder Typ SM (allgemeine Anwendungen) beziehungsweise für Sauerstoff nach DIN EN 50104 (VDE 0400-20)12 beurteilt wurde.

Eine Übereinstimmung mit den Normen kann durch eine herstellerunabhängige Prüfinstitution oder den Hersteller bestätigt werden. Die Ergebnisse dieser Beurteilung einschließlich möglicher Einsatzbeschränkungen sind durch den Unternehmer/die Unternehmerin im Hinblick auf seine spezielle Anwendung im Rahmen seiner/ ihrer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. Für einige Anwendungsbereiche kann der Einsatz von Geräten gefordert sein, deren Eignung zwingend durch eine unabhängige Prüfinstitution bestätigt wurde.

Bei sehr schwierig zu handhabenden Gasen, zum Beispiel Arsin, Phosgen, Chlorwasserstoff, kann die Anwendung der in den Normen beschriebenen Prüfverfahren nicht oder nur eingeschränkt möglich sein. In diesen Fällen muss die Eignung für die spezielle Anwendung durch andere, geeignete Verfahren durch den Hersteller, die fachkundige Unternehmerin/den fachkundigen Unternehmer oder eine unabhängige Prüfinstitution nachgewiesen werden.

10 Siehe Anhang 1 Nr. 12 11 Siehe Anhang 1 Nr. 11 12 Siehe Anhang 1 Nr. 13

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Wenn das Gerät die Anforderungen der genannten Normen erfüllt, kann der Anwender/die Anwenderin davon ausgehen, dass das Gerät für die meisten der jeweiligen Anwendungen einsetzbar ist, ohne dass übliche Änderungen der Umgebungsbedingungen einen störenden Einfluss auf das Betriebsverhalten haben. Bei Messungen unter nicht atmosphärischen Bedingungen, zum Beispiel von Prozessgasen, ist der Hersteller zu befragen.

Gaswarneinrichtungen zur Überwachung von toxischen Gasen und Dämpfen im Bereich von Grenzwerten müssen, sofern technisch mit vertretbarem Aufwand möglich, einen Messbereichsanfang (bestimmt nach DIN EN IEC 62990-1 (VDE 0400-990-1)) von höchstens 30 % des Grenzwertes sicherstellen.

Zur Überwachung von Grenzwerten bedeutet dies zum Beispiel:

ZielgasArbeitsplatzgrenzwert der TRGS 90013Überschreitungsfaktor14Messbereichsanfang höchstens
H2S5 ppm2 (l)1,5 ppm
CO30 ppm2 (ll)9 ppm
CO25000 ppm2 (ll)1500 ppm

Gaswarngeräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen auf der Grundlage der Europäischen Richtlinie 2014/34/EU15 hinsichtlich ihrer Sicherheit als elektrische Betriebsmittel zulässig und entsprechend gekennzeichnet sein.

4 Festlegung des Zielgases

Als Zielgas ist das am Einsatzort nachzuweisende toxische Gas auszuwählen. In der Regel erfolgt die Konzentrationsangabe in der Einheit „ppm“16. Eigenschaften der Stoffe sind zum Beispiel in der frei zugänglichen Datenbank GESTIS17 beschrieben.

Häufig können verschiedene Gase oder Gasgemische im Überwachungsbereich auftreten. Bei den üblicherweise eingesetzten Gaswarngerätetypen reagieren die Sensoren auch auf andere Gase. Einerseits kann diese Eigenschaft hilfreich sein, wenn das Gas gleichzeitig überwacht werden soll. Andererseits handelt es sich um einen Störeinfluss, der zu Fehlalarmen führen kann. In diesem Fall sind bei der Zielgaswahl

• die relativen Empfindlichkeiten und

• die jeweiligen Alarmschwellen

für die Gase zu berücksichtigen.

Ist die für eine Beurteilung der Zielgaswahl erforderliche Fachkunde nicht vorhanden, muss die Unterstützung von Spezialistinnen/Spezialisten18, Prüfinstitutionen19 oder dem Hersteller eingeholt werden.

13 Es sind die jeweils geltenden Werte der TRGS 900 (siehe Anhang 1 Nr. 8) zu verwenden. 14 Weitere Angaben siehe Abschnitt 2.3 der TRGS 900 15 Siehe Anhang 1 Nr. 1 16 Abgekürzt für „parts per million“. Äquivalent sind Angaben in „ml/m3“ oder „10–6“. Eine Umrechnung in die häufig ebenfalls in der Literatur zu findenden Angaben von Grenzwerten in „mg/m3“ ist einfach möglich. Entsprechende Umrechnungsfaktoren sind in einer Vielzahl von Veröffentlichungen, zum Beispiel auch in der Datenbank GESTIS (siehe Anhang 1 Nr. 14), zu finden. 17 Siehe Anhang 1 Nr. 14 18 Siehe www.exinfo.de, Seiten-ID #WARM („4. Spezialisten“) 19 Siehe www.exinfo.de, Seiten-ID #WARM („4. Spezialisten“)

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5 Alarmschwellen

Die Alarme und die bei Alarmauslösung zu treffenden Maßnahmen müssen spezifisch für jeden Anwendungsfall von dem Unternehmer/der Unternehmerin im Rahmen seiner/ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Für viele Stoffe sind die Bedingungen zur Alarmauslösung (Schwellenwert, Mittelwertbildung) durch Regelwerke für die jeweilige Anwendung festgelegt.

Gaswarneinrichtungen besitzen meist einen Vor- und einen Hauptalarm. Mit einem Voralarm können frühzeitige Eingriffsmöglichkeiten vor Erreichen des Hauptalarms geschaffen werden. Ein Beispiel ist die Aktivierung einer Lüftung, die durch Verdünnung mit Luft den Konzentrationsanstieg begrenzt. Der Hauptalarm greift erst dann, wenn diese Maßnahmen keine ausreichende Wirksamkeit zeigen. Der Hauptalarm wird in der Regel selbsthaltend, der Voralarm meist nicht selbsthaltend ausgeführt. Bei selbsthaltenden Alarmen ist vor einer Alarmquittierung und Wiederaufnahme des Betriebs vor Ort zu kontrollieren, ob der Gefahrenzustand behoben ist.

Personenbezogene Gaswarngeräte verfügen meist zusätzlich über eine Alarmierung, der eine Mittelwertbildung zur zeitlichen Gewichtung der Messwerte vorgeschaltet ist.

Die Alarmschwellen der Gaswarneinrichtung müssen einerseits anwendungsspezifisch so niedrig eingestellt sein, dass bei deren Überschreitung die zugehörigen Schutzmaßnahmen rechtzeitig wirksam werden können. Andererseits müssen sie so hoch gewählt werden, dass Fehlalarme möglichst vermieden werden. Häufige Fehlalarme führen erfahrungsgemäß zu einem Gewöhnungseffekt und in der Folge zur Nichtbeachtung.

Bei der Festlegung der Alarmschwellen sind Verzögerungen, zum Beispiel durch Gastransport, durch Einstellzeit des Gaswarngerätes und durch Wirksamwerden der Schutzmaßnahme, zu berücksichtigen. Ein Absenken der Alarmschwellen führt zu einer früheren Alarmierung.

6 Überwachung von Sauerstoffmangel und Sauerstoffüberschuss

Die Messung von Sauerstoff kann zur Warnung

• vor Sauerstoffmangel (z. B. Unterschreiten der für Menschen gesundheitsschädlichen Grenze) oder

• vor Sauerstoffüberschuss (z. B. erhöhte Brandgefahr)

notwendig sein.

Bei Sauerstoffmangel werden unter sonst atmosphärischen Bedingungen als Alarmschwellen für Vor- und Hauptalarm in der Regel 19 Vol.-% und 17 Vol.-% gewählt.

Bei Anwendungen zur Überwachung von Bereichen, die im bestimmungsgemäßen Betrieb sauerstoffgeminderte oder -angereicherte Atmosphäre aufweisen, muss die Festlegung von Alarmschwellen im Einzelfall erfolgen. Allgemeingültige Empfehlungen können nicht gegeben werden; gegebenenfalls muss die Unterstützung von Spezialistinnen/Spezialisten, Prüfinstitutionen oder dem Hersteller eingeholt werden.

Anmerkung: Bei gleichzeitiger Überwachung von Sauerstoffmangel und Sauerstoffüberschuss werden in der Regel die Alarmschwellen < 19 Vol.-% und > 23 Vol.-% gewählt. Der konkrete Anwendungsfall oder andere Regelwerke können hiervon abweichende Alarmschwellen erforderlich machen.

Die Überwachung der Sauerstoffkonzentration in chemischen Prozessen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Schrift.

Gaswarneinrichtungen zur Sauerstoffüberwachung im Rahmen des Explosionsschutzes fallen in den Anwendungsbereich des Merkblatts T 02320.

20 Siehe Anhang 1 Nr. 10

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7 Ortsfeste Gaswarneinrichtungen

7.1 Auslegung ortsfester Gaswarneinrichtungen

Gaswarneinrichtungen dürfen nur durch Fachkundige nach Abschnitt 11.4 ausgelegt werden. Die Empfehlungen in DIN EN IEC 62990-2 (VDE 0400-990-2)21 sowie die Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

Gaswarneinrichtungen sind so zu installieren und zu betreiben, dass unberechtigte Personen keine Veränderungen an Einstellungen vornehmen können. Softwaregestützte Geräte sind in der Regel von dem Hersteller mit entsprechenden Zugangsverriegelungen ausgerüstet. Der Unternehmer/die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass zugehörige Codes oder Hilfsmittel nur den berechtigten Personen zugänglich sind.

Alle Bestandteile der Gaswarneinrichtung müssen so installiert sein, dass sie für Wartungsarbeiten mit vertretbarem Aufwand erreichbar und zugänglich sind.

7.1.1 Verfügbarkeit

Die Energieversorgung muss so bemessen sein, dass der uneingeschränkte Betrieb der Gaswarneinrichtung und der Alarmierungseinrichtungen sichergestellt wird.

Der Ausfall der regulären Spannungsversorgung muss eine Statusmeldung gemäß Abschnitt 7.2.3 auslösen.

Zur Erhöhung der Verfügbarkeit von Gaswarneinrichtungen kann eine unterbrechungsfreie Energieversorgung verwendet werden, die bei Ausfall der regulären Spannungsversorgung die Funktion der Gaswarneinrichtung sicherstellt. Die Ersatzenergieversorgung soll deren Funktion so lange aufrechterhalten, bis der normale Versorgungszustand wiederhergestellt oder der überwachte Bereich in einen sicheren Zustand gebracht ist.

Wenn Teile der Alarmierungseinrichtungen nicht von der Ersatzenergieversorgung abgedeckt werden, ist dies bei der Auslegung des Sicherheitskonzepts zu berücksichtigen.

Um die Verfügbarkeit weiterhin zu erhöhen, kann eine redundante Auslegung der Gaswarneinrichtung hilfreich sein.

7.1.2 Messgasförderung

Gaswarneinrichtungen mit Messgasförderung müssen mit einem Durchflusswächter versehen sein, der bei einer Störung des Gasdurchflusses eine Meldung abgibt.

Bei diskontinuierlicher Messung, zum Beispiel Einsatz von automatischen Messstellenumschaltern oder intermittierendem Messbetrieb, verlängert sich die Zeit bis zur Alarmauslösung um die maximal auftretende Zykluszeit.

21 Siehe Anhang 1 Nr. 12

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Probeleitungen führen in Abhängigkeit von ihrer Länge zu einer Verlängerung der Zeit bis zur Alarmauslösung. Sie müssen deshalb so kurz wie möglich sein. Die zu erwartende Zeitverzögerung ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die gasführenden Teile des Ansaugsystems müssen für die Einsatzbedingungen geeignet sein. Einige Gase neigen dazu, auf Oberflächen zu haften (zu adsorbieren), was zu einer Konzentrationsabnahme in der Probe führt. Dieses Verhalten kann, insbesondere bei niedrigen Gaskonzentrationen und bei reaktiven Gasen, bedeutend sein. Es kann auch vorkommen, dass adsorbierte Gase oder Dämpfe später desorbieren und ein Signal erzeugen, auch wenn in der überwachten Atmosphäre zu diesem Zeitpunkt kein Gas mehr vorhanden ist (Memory-Effekt). Die Adsorptions-/Desorptions-Eigenschaften jedes Gases oder Dampfes und der Leitung müssen bei der Planung und Installation der Einrichtung berücksichtigt werden. Das Material der Probeleitung ist so zu wählen, dass solche Effekte vermieden werden.

Im Probenahmesystem kann es zu einer Kondensation kommen, wenn das Messgas im Verlauf des Transports abkühlt oder verdichtet wird. Kondensieren können neben Wasserdampf auch andere im Gas enthaltene Komponenten, einschließlich des Zielgases selbst.

Das Kondensat kann zum einen die Messgasförderung und damit die Gaszufuhr zum Sensor beeinträchtigen, wenn sich die Probenleitung zusetzt. Zum anderen kann die Anzeige gemindert werden, wenn die Messkomponente im Kondensat absorbiert wird oder selbst auskondensiert. Weiterhin können nachfolgende Proben verunreinigt werden, wenn das Kondensat später wieder verdampft. Zur Vermeidung von Kondensation kann es notwendig sein, die Probeleitung zu beheizen. In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Leitungen und Heizeinrichtungen die zutreffenden Vorschriften erfüllen.

Eine gefahrlose Ableitung des angesaugten Gases und Kondensats ist sicherzustellen.

Bei Absaugung des Messgases aus einem explosionsgefährdeten Bereich sind Maßnahmen gegen eine Bereichsverschleppung erforderlich. Die messgasführenden Teile der Gaswarneinrichtung müssen mindestens für die Zone geeignet sein, aus der das Messgas abgesaugt wird. Der Messgasstrom ist gefahrlos abzuführen. Zur Bereichsabgrenzung können geeignete flammendurchschlagsichere Einrichtungen (Armaturen) auf der Ansaugseite und gegebenenfalls auch auf der Abströmseite der Gaswarneinrichtung eingesetzt werden (explosionstechnische Entkopplung). Die Eignung der flammendurchschlagsicheren Einrichtung als Komponente im Sinne der Europäischen Richtlinie 2014/34/EU22 muss für den jeweiligen Einsatzzweck nachgewiesen sein.

7.1.3 Installations- und Auslegungsunterlagen

Der Unternehmer/die Unternehmerin bewahrt folgende Unterlagen geeignet auf:

• Betriebsanleitung des Herstellers und Wartungsvorschrift für die Gaswarneinrichtung

• EU-Konformitätserklärung (soweit erforderlich)

• Nachweis der mess- und funktionstechnischen Auslegung zur Erfüllung des Schutzzieles

• Protokoll der Erstinbetriebnahme

• Installationspläne und Elektropläne

• Planungsgrundlagen

• Art und Konzentration der zu verwendenden Prüfgase

• Parametrierung der Gaswarneinrichtung

• Änderungen und Erweiterungen der Gaswarneinrichtung

22 Siehe Anhang 1 Nr. 1

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7.2 Betrieb ortsfester Gaswarneinrichtungen

Die Angaben und Empfehlungen in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

7.2.1 Erstinbetriebnahme der Gaswarneinrichtung

Gaswarneinrichtungen müssen nach der Installation von einer befähigten Person (Gaswarneinrichtung)23 auf ihre Funktion geprüft werden. Der Umfang sollte – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich – einer Systemkontrolle gemäß Abschnitt 7.3.1.3 entsprechen. Mindestens müssen aber die Prüfungen der Funktionskontrolle gemäß Abschnitt 7.3.1.2 in Verbindung mit der Prüfung der Schaltfunktionen der Gaswarneinrichtung durchgeführt werden. Die Ergebnisse müssen schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll kann im Rahmen einer übergeordneten Prüfung vor Inbetriebnahme der Gesamtanlage durch eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 120124 genutzt werden.

7.2.2 Betriebsanweisung

Beim Einsatz einer Gaswarneinrichtung ist durch den Unternehmer/die Unternehmerin eine Betriebsanweisung zu erstellen. Sie sollte mindestens folgende Punkte beinhalten:

• Die einzuleitenden Maßnahmen im Falle einer Alarmmeldung

• Die einzuleitenden Maßnahmen bei Statusmeldungen

• Die einzuleitenden Maßnahmen bei Nichtverfügbarkeit

• Die bei einer Alarmmeldung, einer Statusmeldung oder einem Ausfall der Gaswarneinrichtung zu verständigenden Personen

• Den für die Kontrollen und Wartung verantwortlichen Personenkreis

Existieren für die überwachte Anlage Gefahrenabwehrpläne oder Alarmierungspläne, dürfen die Inhalte der Betriebsanweisung dort integriert werden.

7.2.3 Alarme und Statusmeldungen

Alarme (Vor- und Hauptalarm) und Statusmeldungen (Störung und Wartung) müssen nach Art und Ursprung der Meldung unterscheidbar zu einer Meldestelle, zum Beispiel zu einer Messwarte oder einer anderen ständig besetzten Stelle, geleitet werden. Von dort werden geeignete Maßnahmen entsprechend der Betriebsanweisung eingeleitet.

Sind gleichzeitig eine akustische und optische Alarmgabe vorhanden, dann darf die akustische Alarmgabe während des bestehenden Alarms quittiert werden.

Werden bei einer Gaswarneinrichtung zu Wartungszwecken Folgefunktionen (z. B. Alarmauslösung, Schaltfunktionen) wirkungslos gemacht, ist dieser Zustand eindeutig in der Meldestelle anzuzeigen, sodass ein versehentliches Verbleiben der Gaswarneinrichtung in diesem Status ausgeschlossen werden kann.

23 Zum Begriff der befähigten Person (Gaswarneinrichtung), siehe Abschnitt 11.3. 24 Siehe Anhang 1 Nr. 3

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7.2.4 Maßnahmen bei Nichtverfügbarkeit

Ist die gesamte Gaswarneinrichtung oder eine solche Anzahl von Messstellen nicht verfügbar (z. B. Störung, Ausfall oder Wartungsarbeiten), so dass Teilbereiche der Betriebsanlage nicht mehr ausreichend überwacht werden, muss durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass auch während der Ausfallzeit der Gaswarneinrichtung die Sicherheit erhalten bleibt. Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen sind in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der personellen und zeitlichen Eingriffsmöglichkeiten in der Betriebsanweisung festzulegen. Dazu gehören zum Beispiel einzeln oder in Kombination:

• Einsatz nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen

• Zusätzliche Lüftungsmaßnahmen

• Unterbrechen der Zufuhr von toxischen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten

• Spülen oder Entleeren von Anlagenteilen

• Abschalten von Anlagen oder Anlagenteilen

Unabhängig von den getroffenen Ersatzmaßnahmen ist die Verfügbarkeit der Gaswarneinrichtung umgehend wiederherzustellen.

7.3 Instandhaltung ortsfester Gaswarneinrichtungen

Für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer Gaswarneinrichtung ist deren regelmäßige Instandhaltung erforderlich, die entsprechende Kenntnisse voraussetzt. Liegen diese Kenntnisse bei dem Unternehmer/der Unternehmerin selbst nicht vor, so muss er/sie sich an den Hersteller, Spezialistinnen/ Spezialisten oder Prüfinstitutionen wenden, die über die erforderlichen Kenntnisse zur eingesetzten Gaswarneinrichtung verfügen. Die Angaben und Empfehlungen in der Betriebsanleitung sind zu beachten.

Die Maßnahmen sind gestaffelt in Sicht-, Funktions- und Systemkontrollen, die in regelmäßigen Abständen erfolgen. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen.

Die Maßnahmen, deren Ergebnisse und Beurteilung sowie gegebenenfalls durchgeführte Einstellarbeiten und Instandsetzungen sind zu dokumentieren und die Aufzeichnung aufzubewahren. Eine regelmäßige Kontrolle der Aufzeichnungen ist darüber hinaus durchzuführen.25

Eine elektronische Dokumentation der Aufzeichnungen zu den Kontrollen und Instandsetzungen ist zulässig.

7.3.1 Kontrollen der ortsfesten Gaswarneinrichtung

7.3.1.1 Sichtkontrolle

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

• Kontrolle der Gaswarneinrichtungen auf von außen sichtbare mechanische Beschädigungen

• Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen (z. B. auf Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz)

25 Ein Beispiel für Aufzeichnungen zu einer ortsfesten Gaswarneinrichtung sowie Aufzeichnungskontrolle ortsfester Gaswarneinrichtungen, siehe www.exinfo.de, Seiten-ID #9UUN

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• Kontrolle des Probenahmesystems (z. B. auf mechanische Beschädigungen, Kondensation von Wasser oder anderen Gaskomponenten)

• Kontrolle der Messbereitschaft, keine Alarm- oder Sonderzustände

Die Kontrolle erfolgt durch eine unterwiesene Person26.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

• Identifikation der Gaswarneinrichtung (z. B. Anlagenteil, Messstelle)

• Bestätigung der Durchführung

• Festgestellte Mängel

• Datum und eindeutige Identifikation der durchführenden Person

7.3.1.2 Funktionskontrolle

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

• Sichtkontrolle nach Abschnitt 7.3.1.1

• Aufgabe von Null- und Prüfgas zur

• Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige (Kalibrierung)

• Falls erforderlich, Korrektur der Messwertanzeige (Justage)

• Kontrolle und Bewertung der Ansprechzeit gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers

• Bei Probenahmesystemen, soweit vorhanden:

• Kontrolle der Einrichtungen zur Messgasförderung und Messgasaufbereitung sowie zugehöriger Überwachungseinrichtungen

• Kontrolle der Durchflussrate

• Kontrolle der Dichtigkeit des gesamten Probenahmesystems

Im Rahmen der Funktionskontrolle ist keine Auslösung von Schaltfunktionen erforderlich.

Die Kontrolle erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal27.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

• Identifikation der Gaswarneinrichtung (z. B. Anlagenteil, Messstelle)

• Zusammensetzung der verwendeten Prüfgase

• Messwert bei Null- und Prüfgas vor und nach Durchführung einer Kalibrierung/Justierung

• Beurteilung der Ansprechzeiten

• Festgestellte Mängel

• Durchgeführte Arbeiten

• Datum und eindeutige Identifikation der durchführenden Person

Die Funktionskontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Sichtkontrolle.

26 Zum Begriff der unterwiesenen Person, siehe Abschnitt 11.1. 27 Zum Begriff des qualifizierten Fachpersonals, siehe Abschnitt 11.2.

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7.3.1.3 Systemkontrolle

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

• Funktionskontrolle nach Abschnitt 7.3.1.2

• Kontrolle aller Sicherheitsfunktionen einschließlich der Auslösung von Schaltfunktionen (z. B. Anlaufen einer technischen Lüftung oder anderer in der Gefährdungsbeurteilung aufgeführter Maßnahmen)

• Kontrolle der sicherheitsrelevanten Parametrierung durch Soll-/Ist-Vergleich, dazu gehören mindestens Messbereich, Zielgas, Alarmschwellen und Einstellungen der Schaltausgänge

• Kontrolle der Melde- und Aufzeichnungseinrichtungen

• Bei Probenahmesystemen, soweit vorhanden: zusätzliche Aufgabe von Prüfgas an der Messstelle zur Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige und Ansprechzeit

Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person (Gaswarneinrichtung)28.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

• Identifikation der Bestandteile der Gaswarneinrichtung (z. B. Anlagenteil, Messstelle) und der nachgeschalteten sicherheitstechnischen Betriebsmittel

• Zusammensetzung der verwendeten Prüfgase

• Abweichungen der Parametrierung von den Sollwerten

• Messwerte bei Null- und Prüfgas vor und nach Durchführung einer Kalibrierung/Justierung

• Beurteilung der Ansprechzeiten

• Festgestellte Mängel

• Durchgeführte Arbeiten

• Datum und eindeutige Identifikation der durchführenden Person

Die Systemkontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Funktionskontrolle (und Sichtkontrolle).

Hinweis: Die Systemkontrolle durch die befähigte Person (Gaswarneinrichtung) ist in enger Zusammenarbeit mit der betreibenden Firma der Anlage oder der Unternehmerin/dem Unternehmer durchzuführen, insbesondere bei der Überprüfung der Sicherheitsfunktionen. Sollte dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, sind Schnittstellen festzulegen und zu dokumentieren, bis zu denen die Systemkontrolle durchgeführt wird. Die Systemkontrolle kann auch in Teilen durchgeführt werden. Der Unternehmer/die Unternehmerin ist dafür verantwortlich, dass die vollständige Systemkontrolle innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt wird.

7.3.1.4 Kontrolle der Aufzeichnungen

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

• Kontrolle der Vollständigkeit der Wartungsaufzeichnungen zu den Kontrollen gemäß den Abschnitten 7.3.1.1 bis 7.3.1.3

• Kontrolle der zeitnahen Umsetzung der sich aus der Wartung ergebenden Maßnahmen

• Kontrolle der Vollständigkeit und Aktualität von Installationsunterlagen und Betriebsanweisung gemäß den Abschnitten 7.1.3 und 7.2.2

Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person (Gaswarneinrichtung)29.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

28 Zum Begriff der befähigten Person (Gaswarneinrichtung), siehe Abschnitt 11.3. 29 Zum Begriff der befähigten Person (Gaswarneinrichtung), siehe Abschnitt 11.3.

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• Identifikation der Gaswarneinrichtung (z. B. Anlagenteil, Messstelle)

• Bestätigung der Durchführung

• Festgestellte fehlerhafte Aufzeichnungen

• Datum und eindeutige Identifikation der durchführenden Person

Soweit keine längeren Fristen durch andere Regeln gefordert werden, gilt Folgendes: Die Aufzeichnungen zur Sichtkontrolle und zur Funktionskontrolle sind bis zur Kontrolle der Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Aufzeichnungen zur Kontrolle der Aufzeichnungen und Systemkontrolle sind 10 Jahre aufzubewahren.

7.3.2 Kalibrierung und Justierung

Die Kalibrierung mit Prüfgasen dient zur Überprüfung der Messwertanzeige. Sie ist Bestandteil der Funktions- und Systemkontrolle.

Bei Diffusionsmessköpfen muss die Gasaufgabe mittels geeigneter Vorsätze (z. B. Prüfadapter) mit den vom Hersteller angegebenen Volumenströmen erfolgen.

Es ist immer zuerst der Nullpunkt und erst danach die Empfindlichkeit zu justieren. Es empfiehlt sich, abschließend noch einmal den Nullpunkt zu kontrollieren.

Bei der Kalibrierung muss in der Regel das Prüfgas dem Zielgas entsprechen. Die Prüfgaskonzentration sollte, sofern technisch möglich, mit einer Unsicherheit30 von maximal ± 10 % relativ bekannt sein.31

Falls das Zielgas als Prüfgas schwer zu handhaben ist, darf ein Ersatzprüfgas verwendet werden. Das Ersatzprüfgas und der zugehörige Einstellwert der Empfindlichkeit müssen in Absprache mit dem Hersteller des Gaswarngerätes festgelegt und dokumentiert werden. Dafür müssen die Empfindlichkeiten des Gerätes für Ziel- und Ersatzprüfgas bekannt sein. Bei ausschließlicher Verwendung von Ersatzprüfgas kann nicht sichergestellt sein, dass auch für das Zielgas die entsprechende Empfindlichkeit dauerhaft vorhanden ist. Bei der Systemkontrolle sind zusätzliche Maßnahmen zur Erkennung von Vergiftungen, Alterung und Beeinträchtigungen des Gaseintritts vorzusehen. Diese sollten mit Spezialisten/Spezialistinnen, Prüfinstitutionen oder dem Hersteller abgestimmt werden.

Bei besonders gefährlichen oder schwer handhabbaren Gasen dürfen die Kalibrierung und Justierung an einem anderen Ort als dem Einsatzort durchgeführt werden. Nach dem Einbau des Sensors am Einsatzort ist die Reaktion durch Gasaufgabe zu testen.

Die Auswahl der zur Kontrolle des Nullpunkts geeigneten Gase kann messprinzipspezifisch eingeschränkt sein. Die Wahl sollte gemäß den Empfehlungen des Herstellers erfolgen. Die Verwendung von Raumluft ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt der Kalibrierung die Luft frei von Zielgas und Gas, für welches das Gaswarngerät eine Querempfindlichkeit aufweist, ist.

Die zwei Hauptanwendungsgebiete von Gaswarneinrichtungen für toxische Gase sind:

• Überwachung der Konzentration auf Einhaltung der Expositionsgrenzwerte an Arbeitsplätzen.

• Alarmierung, bei der das Hauptaugenmerk auf der Zeit bis zur Alarmauslösung, zum Beispiel bei der Leckageüberwachung, liegt.

Die Kalibrierung für toxische Gase erfolgt mit einer Prüfgaskonzentration, die eine ausreichende Genauigkeit des Gerätes im Bereich der Alarmschwellen sicherstellt. Hilfestellung können Spezialisten/Spezialistinnen, Prüfinstitutionen oder der Hersteller leisten. Die Justierung der Anzeige ist in der Regel nur notwendig, wenn die bei der Kalibrierung festgestellte Abweichung für den Nullpunkt mehr als ± 10 % vom (Haupt-)Alarmwert oder für die Empfindlichkeit mehr als ± 20 % vom Sollwert beträgt.

30 Gemäß DIN EN ISO 6142 31 Insbesondere bei geringen Konzentrationen toxischer Gase sind beim aktuellen Stand der Technik auch höhere Abweichungen tolerierbar.

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Bei anderen Anwendungsbereichen beziehungsweise bei der Sauerstoffmessung sind die Prüfgaskonzentrationen, Kalibrierverfahren und zulässigen Abweichungen im Einzelfall festzulegen. Hilfestellung können Spezialisten/Spezialistinnen, Prüfinstitutionen oder der Hersteller leisten.

7.3.3 Festlegung der Kontrollfristen

Die anzuwendenden Fristen werden folgendermaßen bestimmt:

  1. Liegen ausreichende Erfahrungen über Zuverlässigkeit und Anzeigegenauigkeit der verwendeten Messverfahren und Gaswarneinrichtungen vor, können für eine Anwendung, bei der die gleichen Einsatz- und Umgebungsbedingungen vorliegen, die Kontrollfristen aufgrund dieser Erfahrungswerte festgelegt werden.

  2. Liegen keine ausreichenden Erfahrungen über Zuverlässigkeit und Anzeigegenauigkeit der verwendeten Messverfahren und Gaswarneinrichtungen für die vorgesehene Anwendung vor, sind nach der Inbetriebnahme zunächst zwei Funktionskontrollen im Abstand von vier Wochen durchzuführen. Wenn dabei im Sinne von Abschnitt 7.3.2 nicht nachjustiert werden muss, sind weitere Funktionskontrollen im Abstand von jeweils zwei Monaten erforderlich. Wenn bei diesen Funktionskontrollen nicht nachjustiert werden muss, kann auf das maximale Intervall aus der nachfolgenden Tabelle übergegangen werden.

  3. Ist in den ersten acht Wochen bereits eine Nachjustierung erforderlich, muss die Funktionskontrolle in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Auf Basis der gewonnenen Erfahrungen müssen die Abstände dann so festgelegt werden, dass in aller Regel zwischen den Funktionskontrollen keine unzulässige Verschlechterung zu erwarten ist. Werden die Zeitabstände unvertretbar kurz, so ist zu überlegen, ob ein besser geeignetes Messverfahren gewählt werden kann.

7.3.3.1 Empfehlung für die maximalen Intervalle zwischen den einzelnen Kontrollen

KontrollartenIntervalle
Sichtkontrolle1 Monat
Funktionskontrolle4 Monate (Bei Anwendung von Selbstüberwachungsfunktionen gemäß Abschnitt 7.3.5: maximal 1 Jahr)
Systemkontrolle1 Jahr
Aufzeichnungen3 Jahre

7.3.3.2 Grundsätzliches

Die hier angegebenen Intervalle zwischen den Kontrollen gelten für einen weiten Bereich der üblichen Einsatzfälle. Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung kürzere oder längere Intervalle für die Kontrollen ergeben, sind diese für die Überwachung der Gaswarneinrichtungen zu Grunde zu legen.

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7.3.3.3 Zusätzliche Kontrollen

Bei Änderung der Einsatz- oder Umgebungsbedingungen ist das Vorgehen gemäß Ziffer 2 des Abschnitts 7.3.3 erneut anzuwenden.

Kommt es während des Betriebes zu Messbereichsüberschreitungen, können sich Nullpunkt und Empfindlichkeit dauerhaft verändert haben. In diesem Fall ist die Gaswarneinrichtung bald darauf unabhängig vom regulären Intervall einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Die Funktionskontrolle ist danach nach Ablauf etwa einer Woche zu wiederholen.

7.3.4 Instandsetzung

Wird bei der Funktionskontrolle festgestellt, dass die Empfindlichkeit eines Sensors so gering geworden ist, dass der Sollwert nicht mehr einstellbar ist oder vermehrt Fehlalarme infolge von Änderungen der klimatischen oder betrieblichen Bedingungen auftreten, muss der Sensor (bzw. das Sensorelement) ersetzt werden.

Anmerkung: In der Regel wird der Austausch empfohlen, wenn die Restempfindlichkeit 50 % der Anfangsempfindlichkeit unterschreitet. Beim Einsatz von elektrochemischen Sensoren ist weiterhin zu beachten, dass die Lebensdauer prinzipbedingt auch unter optimalen Einsatzbedingungen begrenzt ist. Am Ende der Lebensdauer tritt der Empfindlichkeitsverlust in der Regel kurzfristig ein. Bei langen Abständen zwischen den Funktionskontrollen ist der vorausschauende Austausch der Sensoren am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer angeraten.

Für Instandsetzungen und den Austausch von Teilen der Gaswarneinrichtung gilt die Betriebs- und Wartungsanleitung. Aus Sicherheitsgründen dürfen nur Original-Ersatzteile des Herstellers des Gaswarngerätes beziehungsweise der Gaswarneinrichtung oder in der Betriebs- und Wartungsanleitung spezifizierte Teile verwendet werden.

Hinweis: Bei Arbeiten, die den Zündschutz des elektrischen Betriebsmittels beeinflussen können, sind gegebenenfalls weitergehende Anforderungen zu beachten.

Zur Ausführung darüberhinausgehender Instandsetzungsarbeiten ist eine entsprechende Qualifikation notwendig, die zum Beispiel durch eine von dem Hersteller der Gaswarneinrichtung durchgeführte Ausbildung erworben werden kann. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Funktion und den ordnungsgemäßen Zustand der Gaswarneinrichtung nach der Instandsetzung ist der/die Ausführende dieser Arbeiten beziehungsweise der Unternehmer/die Unternehmerin.

Nach einer Instandsetzung ist bei Wiederinbetriebnahme je nach Art der Instandsetzung eine Funktionskontrolle oder Systemkontrolle durchzuführen.

7.3.5 Gaswarneinrichtungen mit selbsttätiger Überwachung der Funktion

Bei Gaswarneinrichtungen mit einer selbsttätigen Überwachung der Funktion kann das Intervall für die Funktionskontrolle auf maximal 1 Jahr ausgeweitet werden. Folgende Verfahren sind derzeit verfügbar:

• Automatische Kalibrierung: In festgelegten Zeitabständen (z. B. täglich, mindestens aber wöchentlich) wird die Gaswarneinrichtung automatisch mit Nullgas und Prüfgas beaufschlagt. Die Abweichungen von den

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Sollwerten müssen ermittelt und ausgewertet werden. Es muss sichergestellt sein, dass bei Überschreiten der zulässigen Abweichungen unverzüglich eine Justierung veranlasst wird.

• Selbstdiagnose: Das Verfahren muss durch eine benannte Prüfinstitution bewertet worden sein. Derzeit sind folgende Verfahren bekannt:

• Gaswarneinrichtungen mit dem Messprinzip Infrarotabsorption, die den Ausfall der Lichtquelle und eine zu starke Abnahme des Detektorsignals durch Verschmutzung überwachen, oder

• Gaswarneinrichtungen mit den Messprinzipien Flammenionisationsdetektion beziehungsweise Flammentemperaturanalyse, die die Flamme und den Messgasdurchfluss überwachen.

8 Tragbare Gaswarngeräte

Tragbare Geräte zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch Personen mitgeführt werden und somit anderen Beanspruchungen ausgesetzt sind als ortsfeste Gaswarneinrichtungen. Dieses Kapitel stellt die daraus resultierenden Anforderungen dar.

Aufgrund der häufig wechselnden Einsatzorte und -bedingungen besteht für tragbare Gaswarngeräte eine größere Wahrscheinlichkeit für kurzfristig eintretende Beschädigungen. Diese können unabhängig von der Langzeitstabilität des Gerätes zu einer sofortigen Beeinträchtigung der Messfunktion führen. Deshalb weichen Umfang und Häufigkeit der Kontrollen von denen ortsfester Gaswarneinrichtungen ab.

Die Verwendung von geeigneten automatisierten Test- und Justiereinrichtungen ist zulässig.32

8.1 Auswahl tragbarer Gaswarngeräte

Die Anforderung zum Einsatz eines tragbaren Gaswarngerätes leitet sich beispielsweise aus einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung technischer Regeln ab. Die dafür notwendige Auswahl erfolgt vor der Beschaffung und vor dem Einsatz.

Die Beschaffung tragbarer Gaswarngeräte darf nur nach Beurteilung der Eignung des betreffenden Geräts für die vorgesehene Schutzfunktion durch einen Fachkundigen nach Abschnitt 11.4 erfolgen. Spezifische Einsatzbedingungen und -grenzen für die vorgesehene Anwendung sind hierbei festzulegen und zu dokumentieren, damit diese für die Einweisung von Anwendenden zur Verfügung stehen.

Die Empfehlungen in DIN EN IEC 62990-2 (VDE 0400-990-2)33 sowie die Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

8.1.1 Energieversorgung

Die Energieversorgung, in der Regel durch Batterien, muss so bemessen sein, dass der Betrieb über die vorgesehene Einsatzdauer sichergestellt ist.

Bei Verwendung von Zusatzbatterien zur Verlängerung der Einsatzdauer ist zu beachten, unter welchen Bedingungen der Batteriewechsel stattfinden darf.

32 Siehe www.exinfo.de, Seiten-ID #9UUN 33 Siehe Anhang 1 Nr. 12

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8.1.2 Messgasförderung

Tragbare Gaswarngeräte können mit einer Pumpe zur Ansaugung des Messgases ausgestattet sein. Wenn zur Ansaugung eine Entnahmeeinrichtung (z. B. Schlauch mit Sonde) verwendet wird, ist diese auf Undichtigkeiten zu prüfen.

Die Benutzung einer Entnahmeeinrichtung führt in Abhängigkeit von ihrem Volumen zu einer Verzögerung der Messwertanzeige. Das Volumen sollte deshalb so gering wie möglich sein. Die zu erwartende Verzögerung ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Alle messgasführenden Teile der Entnahmeeinrichtung müssen für die Einsatzbedingungen geeignet sein.

Einige Gase neigen dazu, auf Oberflächen zu haften (zu adsorbieren), was zu einer Konzentrationsabnahme in der Probe führt. Dieses Verhalten kann insbesondere bei niedrigen Gaskonzentrationen und bei reaktiven Gasen bedeutsam sein. Es kann auch vorkommen, dass adsorbierte Gase oder Dämpfe später desorbieren und ein Signal erzeugen, auch wenn in der überwachten Atmosphäre zu diesem Zeitpunkt kein Gas mehr vorhanden ist (Memory-Effekt). Die Adsorptions-/Desorptions-Eigenschaften jedes Gases oder Dampfes und der Leitung müssen beim Einsatz berücksichtigt werden. Das Material der Entnahmeeinrichtung ist so zu wählen, dass solche Effekte vermieden werden. Zusätzlich wird empfohlen, regelmäßig durch Aufgabe von Prüfgas am Gaseintritt der Entnahmeeinrichtung die Ansprechzeit zu kontrollieren.

In der Entnahmeeinrichtung kann es zu einer Kondensation kommen, wenn das Messgas im Verlauf des Transports abgekühlt wird. Kondensieren können neben Wasserdampf auch andere im Gas enthaltene Komponenten, einschließlich des Zielgases selbst.

Das Kondensat kann zum einen die Messgasförderung und damit die Gaszufuhr zum Sensor beeinträchtigen, wenn sich die Probenleitung zusetzt. Zum anderen kann die Anzeige gemindert werden, wenn die Messkomponente im Kondensat absorbiert wird oder selbst auskondensiert. Weiterhin können nachfolgende Proben verunreinigt werden, wenn das Kondensat später wieder verdampft.

Eine gefahrlose Ableitung des angesaugten Gases und Kondensats ist sicherzustellen.

Bei Absaugung des Messgases aus einem explosionsgefährdeten Bereich ist sicherzustellen, dass die messgasführenden Teile der Gaswarneinrichtung mindestens für die Zone geeignet sind, aus der das Messgas abgesaugt wird.

8.1.3 Auslegungsunterlagen

Der Unternehmer/die Unternehmerin bewahrt folgende Unterlagen geeignet auf:

• Betriebsanleitung des Herstellers und Wartungsvorschrift für die Gaswarneinrichtung

• EU-Konformitätserklärung (soweit erforderlich)

• Nachweis der mess- und funktionstechnischen Auslegung zur Erfüllung des Schutzzieles

• Protokoll der Erstinbetriebnahme

• Aufzeichnungen über:

• Anwendungsgrundlagen

• Planungsgrundlagen/Auswahlkriterien

• Art und Konzentration der zu verwendenden Prüfgase

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• Ausstattung und Parametrierung der Gaswarneinrichtung

• Verwendetes Zubehör

• Kalibrier- oder Teststation

8.2 Betrieb tragbarer Gaswarngeräte

Tragbare Gaswarngeräte sind bei Nichtgebrauch unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers so zu lagern, dass schädigende Einflüsse (z. B. Vermeidung einer Vergiftung von Sensoren durch bestimmte Substanzen, Temperatur und Luftfeuchtigkeit, stoß- und vibrationsarme Lagerung) auf Gerät und Sensoren sicher vermieden werden. Dies gilt auch für den ausgeschalteten Zustand.

Die Angaben und Empfehlungen in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

Tragbare Gaswarngeräte werden in verschiedenen Einsatzbereichen eingesetzt, Beispiele dafür sind:

• Personenschutz

• Geräte zum Freimessen

• Arbeiten in Ex-Bereichen

Der Einsatz von tragbaren Gaswarngeräten richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen. Dieser kann beispielsweise wie folgt geregelt sein:

• in der allgemeinen oder betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung

• im Freigabeverfahren

• in den jeweils zutreffenden Anweisungen zum Freimessen zum Beispiel nach DGUV Regel 113-004

8.2.1 Erstinbetriebnahme des tragbaren Gaswarngerätes

Vor dem erstmaligen Einsatz müssen die tragbaren Gaswarngeräte sowie Zubehör, zum Beispiel Test- und Justiereinrichtungen, Pumpen, Schläuche, auf ihre Funktion geprüft werden. Der Umfang sollte einer Systemkontrolle gemäß Punkt 8.3.1.3 entsprechen.

8.2.2 Betriebsanweisung

Beim Einsatz eines tragbaren Gaswarngerätes ist durch den Unternehmer/die Unternehmerin eine Betriebsanweisung zu erstellen. Sie sollte folgende Punkte beinhalten:

• Durchführung der Sichtkontrolle und des Anzeigetests

• Die einzuleitenden Maßnahmen im Falle einer Alarmauslösung (z. B. Verlassen des Arbeitsbereiches)

• Die einzuleitenden Maßnahmen bei Statusmeldungen oder Ausfall des Gerätes (z. B. Einstellen der Arbeiten, Gerät im Fehlerfall sofort austauschen)

• Die bei einer Alarmauslösung, einer Statusmeldung oder einem Ausfall des Gerätes zu verständigenden Personen

• Den für die Kontrollen und Instandhaltung verantwortlichen Personenkreis

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8.2.3 Qualifikation zum Einsatz von tragbaren Gaswarngeräten

Personen, die tragbare Gaswarngeräte nutzen, müssen vor der Nutzung im sachgemäßen Gebrauch unterwiesen sein. Dazu gehören u. a.:

• Inhalte der Betriebsanweisung nach Abschnitt 8.2.2

• Grundkenntnisse über die Nutzung des Gerätes und Bedeutung der Anzeigeelemente

• Richtige Handhabung zur Erfüllung der Messaufgabe, zum Beispiel tragbare Gaswarngeräte nicht unter der Kleidung tragen

• Erkennen von offensichtlichen Veränderungen der tragbaren Gaswarneinrichtung

• Gaseintrittsöffnung

• Mechanische Beschädigung

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Über die zuvor genannten Inhalte hinaus kann es besondere Anforderungen für die Nutzung von tragbaren Gaswarngeräten geben, zum Beispiel die Fachkunde zum Freimessen gemäß DGUV Grundsatz 313-002.

8.3 Instandhaltung tragbarer Gaswarngeräte

Für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Gaswarngerätes ist dessen regelmäßige Wartung erforderlich, die entsprechende Kenntnisse voraussetzt. Liegen diese Kenntnisse bei der Unternehmerin/dem Unternehmer selbst nicht vor, so muss sie/er sich an den Hersteller, Spezialistinnen/Spezialisten oder Prüfinstitutionen wenden, die über die erforderlichen Kenntnisse zum eingesetzten Gaswarngerät verfügen. Die Angaben und Empfehlungen in der Betriebsanleitung sind zu beachten.

Die Maßnahmen sind gestaffelt in Sichtkontrolle und Anzeigetest, Funktions- und Systemkontrollen, die in regelmäßigen Abständen erfolgen. Mängel sind vor dem nächsten Einsatz zu beheben, ansonsten darf das Gerät nicht eingesetzt werden.

Die Maßnahmen, deren Ergebnisse und Beurteilung sowie gegebenenfalls durchgeführte Einstellarbeiten und Instandsetzungen sind zu dokumentieren. Eine regelmäßige Kontrolle der Aufzeichnungen ist darüber hinaus durchzuführen.34

Eine elektronische Dokumentation der Aufzeichnungen zu den Kontrollen und Instandsetzungen ist zulässig.

8.3.1 Kontrollen des tragbaren Gaswarngerätes

8.3.1.1 Sichtkontrolle und Anzeigetest

Hierzu gehören mindestens die folgenden Tätigkeiten.

Sichtkontrolle:

34 Ein Beispiel für Aufzeichnungen zu einem tragbaren Gaswarngerät sowie Aufzeichnungskontrolle tragbarer Gaswarngeräte, siehe www.exinfo.de, Seiten-ID #9UUN

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• Kontrolle des Gerätes und des verwendeten Zubehörs auf mechanische Beschädigungen.

• Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen (z. B. auf Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz).

• Kontrolle der Messbereitschaft, keine Alarm- oder Sonderzustände im eingeschalteten Zustand.

• Bei Einsatz einer Pumpe: Funktions- und Dichtheitstest einschließlich Entnahmezubehör.

Anzeigetest:

• Kontrolle des Ladezustands der Akkus oder Batterien.

• Aufgabe geeigneter Gasgemische zum Test der Anzeige und Alarmfunktion: Der Unternehmer/die Unternehmerin muss ein Kriterium zur Beurteilung festlegen, ob der Test bestanden ist. Die Einstellzeit des Gerätes ist dabei einzubeziehen. Empfehlungen in der Betriebsanleitung des Herstellers oder in Merkblatt T 055 sind zu beachten. Hinweis: Eine alleinige Kontrolle des Nullpunktes mit Umgebungsluft erfüllt nicht die Anforderungen des Anzeigetests.

Die Kontrolle erfolgt durch eine unterwiesene Person35.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

• Identifikation des Gaswarngerätes (z. B. Typ, Seriennummer)

• Bestätigung der Durchführung

• Festgestellte Mängel

• Datum und eindeutige Identifikation der durchführenden Person

8.3.1.2 Funktionskontrolle

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

• Sichtkontrolle nach Abschnitt 8.3.1.1

• Aufgabe von Null- und Prüfgas zur:

• Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige (Kalibrierung) und gegebenenfalls Justierung

• Kontrolle und Bewertung der Ansprechzeit gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers

Die Kontrolle erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal36.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

• Identifikation des Gaswarngerätes (z. B. Typ, Seriennummer)

• Art und Konzentration der verwendeten Prüfgase

• Anzeigewerte bei Null- und Prüfgas vor und nach einer Kalibrierung/Justierung

• Beurteilung der Ansprechzeiten

• Festgestellte Mängel

• Durchgeführte Arbeiten

• Datum und eindeutige Identifikation der durchführenden Person.

Die Funktionskontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Sichtkontrolle und Anzeigetest.

35 Zum Begriff der unterwiesenen Person, siehe Abschnitt 11.1. 36 Zum Begriff des qualifizierten Fachpersonals, siehe Abschnitt 11.2.

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8.3.1.3 Systemkontrolle

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

• Funktionskontrolle nach Abschnitt 8.3.1.2

• Kontrolle der sicherheitsrelevanten Parametrierung durch Soll-/Ist-Vergleich, dazu gehören mindestens Messbereich, Zielgas, Alarmschwellen, Akzeptanzkriterien für den Anzeigetest

• Bei Vorhandensein eines Datenloggers: Auslesen der Inhalte und Kontrolle auf Plausibilität

• Beurteilung des Akku-Zustands

• Beurteilung des Zustands von Zubehörteilen (z. B. Schläuche, Filter)

Werden automatisierte Test- und Justiereinrichtungen verwendet, so sind diese im Rahmen der Systemkontrolle zu prüfen.

Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person (Gaswarneinrichtung)37.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

• Identifikation des Gaswarngerätes (z. B. Typ, Seriennummer)

• Art und Konzentration der verwendeten Prüfgase

• Abweichungen der Parametrierung von den Sollwerten

• Anzeige bei Null- und Prüfgas vor und nach Durchführung einer Kalibrierung/Justierung

• Beurteilung der Ansprechzeiten

• Festgestellte Mängel

• Durchgeführte Arbeiten

• Datum und eindeutige Identifikation der durchführenden Person.

Die Systemkontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Funktionskontrolle (und Sichtkontrolle/ Anzeigetest).

8.3.1.4 Kontrolle der Aufzeichnungen

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

• Kontrolle der Vollständigkeit der Aufzeichnungen zu den Kontrollen gemäß den Abschnitten 8.3.1.1 bis 8.3.1.3

• Kontrolle der Umsetzung der sich aus der Wartung ergebenden Maßnahmen

• Kontrolle der Vollständigkeit und der Aktualität der Betriebsanweisung gemäß Abschnitt 8.2.2

Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person (Gaswarneinrichtung)38.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

• Identifikation des Gaswarngerätes (z. B. Typ, Seriennummer)

• Bestätigung der Durchführung

• Festgestellte fehlerhafte Aufzeichnungen

• Datum und eindeutige Identifikation der durchführenden Person

37 Zum Begriff der befähigten Person (Gaswarneinrichtung), siehe Abschnitt 11.3. 38 Zum Begriff der befähigten Person (Gaswarneinrichtung), siehe Abschnitt 11.3.

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8.3.2 Kalibrierung und Justierung

Die Kalibrierung mit Prüfgasen dient zur Überprüfung der Messwertanzeige. Sie ist Bestandteil der Funktions- und Systemkontrolle.

Üblicherweise erfolgt die Gasaufgabe mittels geeigneter Vorsätze (z. B. Prüfadapter) mit den vom Hersteller angegebenen Volumenströmen.

Geräte im Pumpbetrieb sind drucklos gemäß den Angaben des Herstellers mit Prüfgas zu beaufschlagen.

Es ist immer zuerst der Nullpunkt und erst danach die Empfindlichkeit zu justieren. Es empfiehlt sich, abschließend noch einmal den Nullpunkt zu kontrollieren.

Bei der Kalibrierung muss in der Regel das Prüfgas dem Zielgas entsprechen. Die Prüfgaskonzentration sollte, sofern technisch möglich, mit einer Unsicherheit39 von maximal ± 10 % relativ bekannt sein.40

Falls das Zielgas als Prüfgas schwer zu handhaben ist, darf ein Ersatzprüfgas verwendet werden. Das Ersatzprüfgas und der zugehörige Einstellwert der Empfindlichkeit müssen in Absprache mit dem Hersteller des Gaswarngerätes festgelegt und dokumentiert werden. Dafür müssen die Empfindlichkeiten des Gerätes für Ziel- und Ersatzprüfgas bekannt sein. Bei ausschließlicher Verwendung von Ersatzprüfgas kann nicht sichergestellt sein, dass auch für das Zielgas die entsprechende Empfindlichkeit dauerhaft vorhanden ist. Bei der Systemkontrolle sind zusätzliche Maßnahmen zur Erkennung von Vergiftungen, Alterung und Beeinträchtigungen des Gaseintritts vorzusehen. Diese sollten mit Spezialisten/Spezialistinnen, Prüfinstitutionen oder dem Hersteller abgestimmt werden.

Auf dem Markt sind Prüfgasgemische mit mehreren Gaskomponenten erhältlich, die hauptsächlich für die Kalibrierung von Mehrgaswarngeräten vorgesehen sind. Bei bestimmten Geräten kann die Verwendung des Prüfgasgemisches jedoch zu einer Schädigung einzelner Sensoren oder aufgrund von Querempfindlichkeiten zu einer falschen Justierung führen. Vor dem Einsatz solcher Prüfgasgemische ist deshalb zu prüfen, ob das vorgesehene Gemisch für die zu kontrollierenden Geräte unbedenklich verwendbar ist.

Die Auswahl der zur Kontrolle des Nullpunkts geeigneten Gase kann messprinzipspezifisch eingeschränkt sein. Die Wahl sollte gemäß den Empfehlungen des Herstellers erfolgen. Die Verwendung von Raumluft ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt der Kalibrierung die Luft frei von Zielgas und Gas, für das das Gaswarngerät eine Querempfindlichkeit aufweist, ist.

Die zwei Hauptanwendungsgebiete von tragbaren Gaswarngeräten für toxische Gase sind:

• Überwachung der Konzentration auf Einhaltung der Expositionsgrenzwerte an Arbeitsplätzen.

• Alarmierung, bei der das Hauptaugenmerk auf der Zeit bis zur Alarmauslösung, zum Beispiel bei der Leckageüberwachung, liegt.

Die Kalibrierung für toxische Gase erfolgt mit einer Prüfgaskonzentration, die eine ausreichende Genauigkeit des Gerätes im Bereich der Alarmschwellen sicherstellt. Hilfestellung können Spezialisten/Spezialistinnen, Prüfinstitutionen oder der Hersteller leisten. Justierung der Anzeige ist in der Regel nur notwendig, wenn die bei der Kalibrierung festgestellte Abweichung für den Nullpunkt mehr als ± 10 % vom (Haupt-)Alarmwert oder für die Empfindlichkeit mehr als ± 20 % vom Sollwert beträgt.

Bei anderen Anwendungsbereichen beziehungsweise bei der Sauerstoffmessung sind die Prüfgaskonzentrationen, Kalibrierverfahren und zulässigen Abweichungen im Einzelfall festzulegen. Hilfestellung können Spezialisten/Spezialistinnen, Prüfinstitutionen oder der Hersteller leisten.

Im Rahmen jeder Funktionskontrolle ist die Ansprechzeit zu überprüfen und mit der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten maximal zulässigen Zeit zu vergleichen. Bei Überschreitung der vorgegebenen Werte ist entweder der Sensor des Gaswarngerätes zu wechseln oder das Zubehör für den Gasweg, zum Beispiel Filter oder Schläuche zu überprüfen und gegebenenfalls instandzusetzen.

39 Gemäß DIN EN ISO 6142 40 Insbesondere bei geringen Konzentrationen toxischer Gase sind beim aktuellen Stand der Technik auch höhere Abweichungen tolerierbar.

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8.3.3 Festlegung der Kontrollfristen

8.3.3.1 Empfehlung für die maximalen Intervalle zwischen den einzelnen Kontrollen

KontrollartenIntervalle
Sichtkontrolle und AnzeigetestVor jeder Arbeitsschicht Wenn absehbar ist, dass ein Gerät über den Schichtwechsel hinweg eingesetzt wird, kann die Kontrolle auch arbeitstäglich erfolgen.
Funktionskontrolle4 Monate
Systemkontrolle1 Jahr
Aufzeichnungen3 Jahre

8.3.3.2 Grundsätzliches

Sichtkontrolle und Anzeigetest müssen so zeitnah vor dem Einsatz erfolgen, dass in dem dazwischen liegenden Zeitintervall der Eintritt einer Funktionsbeeinträchtigung sicher ausgeschlossen werden kann.

Die hier angegebenen Intervalle zwischen den Kontrollen gelten für einen weiten Bereich der üblichen Einsatzfälle. Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung kürzere oder längere Intervalle für die Kontrollen ergeben, sind diese für die Überwachung der Gaswarngeräte zu Grunde zu legen.

8.3.3.3 Zusätzliche Kontrollen

Nach außergewöhnlichen Belastungen, zum Beispiel Fall aus Höhen > 1 m, Eindringen von Feuchtigkeit oder Messbereichsüberschreitung, sind umgehend eine Sichtkontrolle und Anzeigetest durchzuführen.

Besteht die Gefahr, dass schädigende Einflüsse auf das Gerät einwirken, zum Beispiel der Kontakt mit Sensorgiften, kann ein mehrmaliger Anzeigetest während der Arbeitsschicht notwendig sein.

Wenn ein Gerät länger als zwei Monate keiner Kontrolle gemäß 8.3.3.1 unterzogen wurde, ist vor der erneuten Benutzung mindestens eine Funktionskontrolle durchzuführen.

8.3.3.4 Kontrollfristen von Geräten für Notfalleinsätze

Geräte, welche für zeitkritische Einsätze bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben41 eingesetzt werden und bei denen eine tägliche Sichtkontrolle und Anzeigetest nicht möglich sind, weil es sich

41 Zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Zoll, Hilfsorganisationen, Technisches Hilfswerk, Einheiten des Katastrophenschutzes

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zum Beispiel um eine Freiwillige Feuerwehr oder nicht ständig besetzte Wache handelt, kann von der täglichen Sichtkontrolle und Anzeigetest wie folgt abgewichen werden:

• Es ist vor der direkten Verwendung nur eine Sichtkontrolle und kein Anzeigetest durchzuführen.

• Dafür muss nach der Verwendung (hierzu zählen Einsätze und Übungen) mindestens ein Anzeigetest auf Genauigkeit42 durchgeführt werden. Bei Nichtbestehen ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.

• In jedem Fall sind alle 4 Wochen Sichtkontrolle und Anzeigetest durchzuführen.

Bei Anwendung dieses Verfahrens sind auf eine geeignete Lagerung der Geräte zu achten und entsprechende Vorgaben des Herstellers einzuhalten (z. B. Vermeidung einer Vergiftung von Sensoren durch bestimmte Substanzen, Temperatur und Luftfeuchtigkeit, stoß- und vibrationsarme Lagerung).

8.3.4 Instandsetzung

Wird bei Sichtkontrolle und Anzeigetest das Nicht-Erreichen eines Sollwertes festgestellt, so muss das Gerät der Instandsetzung zugeführt werden. Wird bei der Funktionskontrolle festgestellt, dass die Empfindlichkeit eines Sensors so gering geworden ist, dass der Sollwert nicht mehr einstellbar ist oder vermehrt Fehlalarme infolge von Änderungen der klimatischen oder betrieblichen Bedingungen auftreten, muss der Sensor (bzw. das Sensorelement) ersetzt werden.

Anmerkung: In der Regel wird der Austausch empfohlen, wenn die Restempfindlichkeit 50 % der Anfangsempfindlichkeit unterschreitet. Beim Einsatz von elektrochemischen Sensoren ist weiterhin zu beachten, dass die Lebensdauer prinzipbedingt auch unter optimalen Einsatzbedingungen begrenzt ist (typisch 1 bis 3 Jahre je nach Messgas). Am Ende der Lebensdauer tritt der Empfindlichkeitsverlust in der Regel kurzfristig ein. Bei langen Abständen zwischen den Funktionskontrollen ist der vorausschauende Austausch der Sensoren am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer angeraten.

Für Instandsetzungen und den Austausch von Teilen des Gaswarngerätes gilt die Betriebs- und Wartungsanleitung. Aus Sicherheitsgründen dürfen nur Original-Ersatzteile des Herstellers des Gaswarngerätes oder in der Betriebs- und Wartungsanleitung spezifizierte Teile verwendet werden.

Hinweis: Bei Arbeiten, die den Zündschutz des elektrischen Betriebsmittels beeinflussen können, sind gegebenenfalls weitergehende Anforderungen zu beachten.

Zur Ausführung darüber hinausgehender Instandsetzungsarbeiten ist eine entsprechende Qualifikation notwendig, die zum Beispiel durch eine vom Hersteller des Gaswarngerätes durchgeführte Ausbildung erworben werden kann. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Funktion und den ordnungsgemäßen Zustand des Gaswarngerätes nach der Instandsetzung ist der/die Ausführende dieser Arbeiten beziehungsweise der Unternehmer/die Unternehmerin.

Nach einer Instandsetzung ist bei Wiederinbetriebnahme je nach Art der Instandsetzung eine Funktionskontrolle oder Systemkontrolle durchzuführen.

9 Transportable Gaswarneinrichtungen

Transportable Gaswarneinrichtungen, die für eine absehbare Zeit an einer Stelle wie eine ortsfeste Gaswarneinrichtung eingesetzt werden, unterliegen für Auslegung, Betrieb und Wartung den in den Abschnitt 7 beschriebenen Regelungen.

Transportable Gaswarneinrichtungen, die an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, sind wie tragbare Gaswarngeräte anzusehen. Sie unterliegen den im Abschnitt 8 beschriebenen Regelungen.

42 Nach dem Verfahren 2 gemäß Merkblatt T 055 Frage 3.9

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10 Einbindung in Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Gaswarneinrichtungen und -geräte sind Arbeitsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Die in dieser Schrift beschriebenen Kontrollen und vorgeschlagenen Fristen helfen dem Arbeitgeber, seine Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6 beziehungsweise § 4 Abs. 5 BetrSichV und TRBS 1201 ff. zu erfüllen, insbesondere Fristen und Anforderungen an das Personal festzulegen.

Bei Gaswarneinrichtungen, als Bestandteil überwachungsbedürftiger Anlagen

• im Sinne von Anhang 2 BetrSichV oder

• die nach § 18 Absatz 1 BetrSichV erlaubnispflichtig sind,

ersetzen die in dieser Schrift beschriebenen Kontrollen nicht die Prüfungen der gesamten Anlage. Sie wurden jedoch so gestaltet, dass die Ergebnisse in die Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung eingebracht und im Rahmen eines bestehenden Prüfkonzeptes verwendet werden können.

Ist eine Gaswarneinrichtung in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt, gelten die Anforderungen von Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen der BetrSichV.

Die in dieser Schrift angegebenen Zeitabstände zwischen den Kontrollen gelten für einen weiten Bereich der üblichen Einsatzfälle im Hinblick auf die Forderungen der BetrSichV. Sie können für Gaswarneinrichtungen beziehungsweise Gaswarngeräte zur Erfüllung der Anforderungen an die Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 BetrSichV zu Grunde gelegt werden, sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3, insbesondere Abs. 6 BetrSichV, keine kürzeren oder längeren Fristen ergeben.

Gleiches gilt sinngemäß für die festgelegten Maßnahmen und Anforderungen an die Instandhaltung.

Sofern unter Anwendung dieser Schrift bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf die regelmäßigen Prüfungen aufgrund eines Instandhaltungskonzeptes nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.4 BetrSichV verzichtet werden soll, ist das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der Auslegung einer ortsfesten Gaswarneinrichtung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Die Einhaltung und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen sind bei den Prüfungen entsprechend Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 und wiederkehrend nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 der BetrSichV zu beurteilen.

Die in den Abschnitten 7.3 und 8.3 festgelegten Maßnahmen erfüllen für einen weiten Bereich der üblichen Einsatzfälle auch die Anforderungen des § 10 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung an die Instandhaltung von Gaswarneinrichtungen und Gaswarngeräten. Für die nach § 10 Abs. 2 geforderte Fachkunde hinsichtlich der Instandhaltungsmaßnahmen sind mindestens die Kenntnisse des qualifizierten Fachpersonals gemäß Abschnitt 11.2 nachzuweisen.

Die nachfolgende Tabelle stellt die Verbindung zwischen dieser Schrift und den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für die Prüfung her.

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Arbeitsmittel allgemeine Anforderungen und Prüfpflicht nach BetrSichVMerkblatt
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 3 insbesondere Abs. 3, 8 und 9, § 5Auswahl und Auslegung durch Fachkundige Abschnitt 7.1 bzw. 8.1
§ 14 Abs. 1 Installationsbedingungen, Wirksamkeit der getroffenen sicherheitstechnischen MaßnahmenErstinbetriebnahme (Abschnitt 7.2.1 bzw. 8.2.1)
Grundpflichten des Arbeitgebers § 4 Abs. 5 Satz 3Sichtkontrolle und Anzeigetest bei tragbaren Messgeräten (Abschnitt 8.3.1.1)
§ 14 Abs. 2 schädigende EinflüsseSichtkontrolle (Abschnitt 7.3.1.1 bzw. 8.3.1.1)
Funktionskontrolle (Abschnitt 7.3.1.2 bzw. 8.3.1.2)
Systemkontrolle (Abschnitt 7.3.1.3 bzw. 8.3.1.3)
§ 14 Abs. 3 Vor Inbetriebnahme nach ReparaturaustauschFunktions- oder Systemkontrolle (Abschnitt 7.3.1.2/7.3.1.3 bzw. 8.3.1.2/8.3.1.3) Hinweis: Der Austausch der vom Hersteller an die Kundschaft vertriebenen Ersatzteile gegen baugleiche und deren Einbau gemäß Betriebs- und Wartungsanleitung stellt keine Änderung im Sinne von § 10 Abs. 5 BetrSichV dar.
§ 14 Abs. 7 AufzeichnungenKontrolle der Aufzeichnungen (Abschnitt 7.3.1.4 bzw. 8.3.1.4)
Hilfestellungen geben darüber hinaus die TRBS 1123, TRBS 1201 ff und die TRBS 1203.
Sofern die Gaswarneinrichtung Bestandteil überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne von Anhang 2 BetrSichV oder nach § 18 Absatz 1 BetrSichV erlaubnispflichtig sind, gelten auch die §§ 15 bis 17 BetrSichV gegebenenfalls in Verbindung mit dem entsprechenden Abschnitt bzw. Anhang der BetrSichV.

11 Anforderungen an die mit den Kontrollen beauftragten Personen

Die nachfolgend beschriebenen Qualifikationen beziehen sich auf die jeweils verwendeten Gaswarngeräte und - einrichtungen.

Allgemeine Hinweise über Ausbildungsinhalte finden sich in Abschnitt 17 der DIN EN IEC 62990-2 (VDE 0400-990-2)43.

11.1 Unterwiesene Personen

Unterwiesene Personen, die die Sichtkontrollen nach Abschnitt 7.3.1.1 beziehungsweise 8.3.1.1 durchführen, müssen mindestens folgenden Kenntnisstand durch Ausbildung und regelmäßige Nachschulung44 nachweisen:

43 Siehe Anhang 1 Nr. 12

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  • Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau der Gaswarneinrichtung beziehungsweise des Gaswarngerätes

  • Erkennen von offensichtlichen Veränderungen an der Gaswarneinrichtung beziehungsweise dem Gaswarngerät

  • Kenntnisse der gerätespezifischen Testfunktionen und Beurteilung der Ergebnisse

Eine schriftliche Dokumentation des Kenntnisstands wird empfohlen.

11.2 Qualifiziertes Fachpersonal

Qualifiziertes Fachpersonal, das die Funktionskontrollen nach den Abschnitten 7.3.1.2 beziehungsweise 8.3.1.2 durchführt, muss mindestens folgenden Kenntnisstand durch Ausbildung und regelmäßige Nachschulung45 nachweisen: • Kenntnisse der unterwiesenen Personen46

• Kenntnisse der Betriebs- und Wartungsanleitung und der Bedienung der Einstellelemente

• Grundkenntnisse über das Messprinzip

• Kenntnisse über die zu verwendenden Prüfgase und deren sachgerechte Handhabung

• Kenntnisse zur Ausführung von Kalibrierung und Justierung

• Kenntnisse der Kriterien für die Beurteilung der Ergebnisse der Funktionskontrolle

Eine schriftliche Dokumentation des Kenntnisstands wird empfohlen.

11.3 Befähigte Personen (Gaswarneinrichtung)

Befähigte Personen (Gaswarneinrichtung), die die Erstinbetriebnahmen nach Abschnitt 7.2.1 beziehungsweise 8.2.1, die Systemkontrollen nach Abschnitt 7.3.1.3 beziehungsweise 8.3.1.3 und die Kontrolle der Aufzeichnungen nach Abschnitt 7.3.1.4 beziehungsweise 8.3.1.4 durchführen, müssen zusätzlich zu den in TRBS 120347 genannten allgemeinen Anforderungen, beziehungsweise bei Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, den Anforderungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 BetrSichV und TRBS 1201-1, mindestens folgenden Kenntnisstand durch Ausbildung und regelmäßige Fortbildung/Nachschulung48 nachweisen: • Kenntnisse des qualifizierten Fachpersonals49

• Umfassende Kenntnisse über Einsatz und Verwendungsmöglichkeiten von Gaswarneinrichtungen beziehungsweise Gaswarngeräten

• Kenntnisse der Einflüsse auf das Messprinzip – insbesondere der Einfluss von störenden Gasen, Umgebungsbedingungen sowie die Nachweisgrenzen des Messverfahrens

• Kenntnisse über Einflüsse auf das Anzeigeverhalten – insbesondere Einstellzeiten und Einflüsse von Zubehör, wie zum Beispiel Filter, Ansaugleitungen, Gasaufbereitung

• Umfassende Kenntnisse über die Bedienung, Instandhaltung und Wartung der Gaswarneinrichtung beziehungsweise des Gaswarngerätes

44 Empfohlenes Intervall: 2 Jahre 45 Empfohlenes Intervall: 2 Jahre 46 Zum Begriff der unterwiesenen Person, siehe Abschnitt 11.1. 47 Siehe Anhang 1 Nr. 4 48 Empfohlenes Intervall: 2 Jahre 49 Zum Begriff des qualifizierten Fachpersonals, siehe Abschnitt 11.2.

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• Allgemeine Kenntnisse über Anwendungsmöglichkeiten und Grenzen der gebräuchlichen Messverfahren zur Messung toxischer Gase und von Sauerstoff

• Allgemeine Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der zu überwachenden Stoffe

Eine schriftliche Dokumentation des Kenntnisstands wird empfohlen.

11.4 Fachkundige

Fachkundige sind Personen, die eine fachliche Ausbildung haben und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Gaswarntechnik ausüben. Dies erfordert:

• Umfassende Kenntnisse über Anwendungsmöglichkeiten und Grenzen der gebräuchlichen Messverfahren zur Messung von toxischen Gasen und von Sauerstoff

• Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der zu überwachenden Stoffe

• Kenntnisse im Ausbreitungsverhalten von Gasen

• Kenntnisse im Arbeitsschutz insbesondere in der Beurteilung der Gefahren durch toxische Gase und Sauerstoff

• Kenntnisse des anzuwendenden Regelwerks

• Regelmäßige Weiterbildung

Anhang 1:

Literaturverzeichnis

Verbindliche Rechtsnormen sind Gesetze, Verordnungen und der Normtext von Unfallverhütungsvorschriften. Abweichungen sind nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde beziehungsweise des zuständigen Unfallversicherungsträgers (z. B. Berufsgenossenschaft) erlaubt. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass die Ersatzmaßnahme ein mindestens ebenso hohes Sicherheitsniveau gewährleistet.

Von Technischen Regeln zu Verordnungen, Durchführungsanweisungen von Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) und DGUV Regeln kann abgewichen werden, wenn in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert ist, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.

Keine verbindlichen Rechtsnormen sind DGUV Informationen, Merkblätter, DIN-/VDE-Normen. Sie gelten als wichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.

Fundstellen im Internet Die Schriften der BG RCI sowie ein umfangreicher Teil des staatlichen Vorschriften- und Regelwerkes und dem der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (rund 1700 Titel) sind im Kompendium Arbeitsschutz der BG RCI verfügbar. Die Nutzung des Kompendiums im Internet ist kostenpflichtig. Ein kostenfreier, zeitlich begrenzter Probezugang wird angeboten.

Weitere Informationen unter www.kompendium-as.de.

Detailinformationen zu Schriften und Medien der BG RCI sowie Bestellung siehe medienshop.bgrci.de

Zahlreiche Merkblätter, Anhänge und Vordrucke aus Merkblättern und DGUV Regeln sowie ergänzende Arbeitshilfen stehen im Downloadcenter Prävention unter downloadcenter.bgrci.de kostenfrei zur Verfügung.

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Unfallverhütungsvorschriften, DGUV Regeln, DGUV Grundsätze und viele DGUV Informationen sind auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter publikationen.dguv.de zu finden.

  1. Veröffentlichungen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

Bezugsquelle: Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Freier Download unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm und www.exinfo.de, Seiten-ID: #QNEM

(1) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (für Geräte und Schutzsysteme, die ab dem 20.04.2016 in Verkehr gebracht werden).

  1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

Bezugsquelle: Buchhandel Freier Download unter www.bundesrecht.juris.de (Gesetze und Verordnungen) beziehungsweise www.baua.de (Technische Regeln) und www.exinfo.de, Seiten-ID: #2BC9

(2) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) mit Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) insbesondere

(3) TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

(4) TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen

(5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung)

(6) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) insbesondere:

(7) TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

(8) TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte

  1. Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), DGUV Regeln, DGUV Grundsätze, DGUV Informationen, Merkblätter und sonstige Schriften der Unfallversicherungsträger

Bezugsquellen: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, medienshop.bgrci.de oder Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de, verkauf@jedermann.de und unter www.exinfo.de, Seiten-ID: #MAMS

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Mitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Schriften (bis zur nächsten Bezugsquellenangabe) in einer der Betriebsgröße angemessenen Anzahl kostenlos beziehen.

(9) Merkblatt T 055: Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen

(10) Merkblatt T 023: Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb (DGUV Information 213-057)

  1. Normen

Bezugsquellen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de beziehungsweise VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin, www.vde-verlag.de

(11) DIN EN IEC 62990-1 (VDE 0400-990-1:2022-12):: Arbeitsplatzatmosphäre – Teil 1: Gasmessgeräte – Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung toxischer Gase

(12) DIN EN IEC 62990-2 (VDE 0400-990-2:2023-09): Arbeitsplatzatmosphäre – Teil 2: Gasmessgeräte – Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Gasmessgeräten für toxische Gase und Dämpfe

(13) DIN EN 50104 (VDE 0400-20:2020-08): Elektrische Geräte für die Detektion und die Messung von Sauerstoff – Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren

Normen unterliegen einer regelmäßigen Überarbeitung. Angegeben sind die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses gültigen Normfassungen. Es sind die zum Zeitpunkt der Verwendung aktuell gültigen Fassungen zugrunde zu legen.

  1. Andere Schriften und Medien

(14) GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV unter www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank mit Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und anderen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz. Sie informiert über wichtige physikalisch-chemische Daten sowie über spezielle Regelungen zu den einzelnen Stoffen, insbesondere zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS gemäß CLP-Verordnung. Es sind Informationen zu etwa 8700 Stoffen enthalten.

(15) Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte: www.exinfo.de, Seiten-ID: #6HY9

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de und Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, medienshop.bgrci.de

(16) Kompendium Arbeitsschutz als Online-Datenbank (kostenpflichtig): Vorschriften und Regelwerk, Symbolbibliothek, Programme zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GefDok Pro-Demoversion, GefDok KMU und GefDok light). Information und kostenloser, zeitlich begrenzter Testzugang unter www.kompendium-as.de.

Bezugsquelle: www.maurischat.eu

(17) Kompendium zur Gasmesstechnik Fassung 12/2016

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Ausgabe 10/2023 (Überarbeitung der Ausgabe 2/2016) Diese Schrift können Sie über den Medienshop unter medienshop.bgrci.de beziehen. Haben Sie zu dieser Schrift Fragen, Anregungen, Kritik? Dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

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