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VgV/OgVU_KBK ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Leistungen
Hinweis: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
- Art und Umfang der Leistungen (§ 1) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu be- seitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
- Änderungen der Leistung (§ 2 Nr. 3) 2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistungen und möglichst der Höhe nach – schriftlich oder per Telefax anzeigen. 2.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
- Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber zur Ausfüh- rung freigegeben und entsprechend gekennzeichnet sind.
- Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftragge- bers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auf- tragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tä- tig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Inte- resse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftrag- geber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche An- sprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2, bleiben unberührt.
- Abnahme (§ 13) 6.1 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über
- bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
- bei Aufbauleistungen mit der Abnahme. 6.2 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.
- Rechnungen (§§ 15 und 17) 7.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeit- punkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Umsatzsteuersatz. 7.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen enthalten: Datum / genaue Bezeichnung des Ausführungsortes / Art der Leistung / Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe / geleistete Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufge- gliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit / im Verrechnungssatz nicht enthaltene Erschwernisse / Gerätekenngrößen.
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VgV/OgVU_KBK Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auf- tragnehmer. 9. Überzahlungen (§ 17) 9.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftrag- nehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 9.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er in- nerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. 10 Bürgschaften (§ 16 und 17 ff) 10.1 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht.
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags getroffenen Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Fall seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ 10.2 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurück- gegeben, wenn der Auftragnehmer
- die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
- etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und
- eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat. 10.3 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswort- laut verbindlich. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwi- schen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein eventuelles gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.