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Anlage 3_Geheimhaltungsvereinbarung_RV_WP.dotx

Jahres- und Konzernabschlussprüfungen sowie weitere Prüfungsleistungen für den degewo-Konzern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 22:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Auftraggeber (AG):

Name

Straße Nr.

PLZ Ort

Auftragnehmer (AN):

Name

Straße Nr.

PLZ Ort

Hiermit erklärt der AN unter Bezugnahme auf das zwischen dem AG und dem AN bestehende Vertragsverhältnis, dass ihm die Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller nationaler Datenschutzgesetze bekannt sind und er sich mit den hieraus ergebenden besonderen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) im Rahmen der Geschäftsverbindung vertraut gemacht hat und deren Einhaltung für sich und das durch ihn eingesetzte Personal sowie durch ihn einbezogene Dritte zusichert.

Die Pflichten aus der vorliegenden Verpflichtungserklärung gelten auch für die sich aus dem obigen Vertragsverhältnis ergebenden Folgeaufträge oder Auftragserweiterungen sowie andere künftige Geschäftsbeziehungen und beziehen sich auf alle Leistungen des AN gegenüber dem AG und ggf. dessen verbundene Unternehmen wie Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften, unabhängig davon, an welchem Ort diese erbracht werden. Sie erstrecken sich auf sämtliche personenbezogene Daten, Unternehmensdaten und -informationen, gleich in welcher Form diese vorliegen und gleich ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht.

Dem Personal des AN ist es untersagt, Einblick in sämtliche Schriftstücke in Papierform, wie z. B. Akten, Hefter usw., sowie elektronische Daten und Dateien zu nehmen, diese zu entwenden oder zu kopieren und Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen, wenn dies nicht zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, dass das von ihm eingesetzte Personal sämtliche während der Erfüllung des Auftrags auch zufällig zugänglich gewordenen Daten geheim hält, sich weder Aufzeichnungen darüber macht noch Kopien anfertigt, entsprechende Daten nicht an Dritte weitergibt oder für eigene Zwecke nutzt.

Sollte der AN bzw. dessen zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal das E-Mail-System, das Internet/Intranet bzw. die IT-Systeme des AG nutzen wollen, so wird sich der AN bzw. das entsprechende Personal vorab die ausdrückliche Erlaubnis einholen und vor deren Nutzung beim AG über die internen Regelungen des AG zum Umgang mit diesen Systemen und Medien informieren und diesen entsprechen. Der AG behält sich vor, auf alle zur Verfügung gestellten Systeme sowie Daten und Informationen ohne Vorankündigung zuzugreifen. Der AN ist dann seinerseits verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal über die Einhaltung der genannten internen Regelungen des AG regelmäßig zu informieren undderen Einhaltung sicherzustellen.

Der AN ist dafür verantwortlich, erhaltene Daten und Informationen in Papierform und digital mittels aller notwendigen Vorkehrungen organisatorischer und technischer Art im Sinne des Art. 32 DSGVO zu schützen, sodass diese vor unzulässiger Verarbeitung und Nutzung, insbesondere Weitergabe, Veränderung, Zugriff und Löschung, bewahrt werden. Der AN wird keine Informationen über den AG bzw. Daten und Informationen, die aus der Erfüllung des Auftrags bekannt werden, in sozialen Netzwerken oder anderweitig, insbesondere im Internet, bekannt machen, es sei denn, er hat vom AG hierzu die ausdrückliche Erlaubnis oder das Vertragsverhältnis bezieht sich gerade eben auf diese Tätigkeiten.

Die Einbeziehung von Dritten sowie die Übermittlung von Daten an selbige, welche durch den AN für die Vertragserfüllung eingesetzt werden und welche diese Daten für die Vertragserfüllung benötigen, sind nur erlaubt, insofern der AN diesen Dritten die selbigen Verpflichtungen wirksam auferlegt hat, die sich für ihn aus dieser Verpflichtungserklärung ergeben. Für eine Unterrichtung, Verpflichtung und Schulung des durch den AN eingesetzten Personals ist der AN verantwortlich. Der AN setzt nur Personal ein, das mit den Anforderungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und allen nationalen sowie anderen einschlägigen Datenschutzbestimmungen, der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie den Pflichten aus dieser Verpflichtungserklärung vertraut ist.

Der AN ist sich bewusst, dass sich dieser bei Verletzung dieser Verpflichtungen, je nach vorliegendem Fall, strafbar oder schadenersatzpflichtig macht, eine Ordnungswidrigkeit begeht sowie vertragliche Verpflichtungen verletzt und ggf. zivilrechtliche Konsequenzen daraus tragen muss.

Alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung des jeweiligen Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisses fort. Mit der Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung bestätigt der AN, dass er diese Verpflichtungserklärung gelesen sowie verstanden hat und dieser entsprechen wird.

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