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INSTANDHALTUNGSVERTRAG
(Wartung, Inspektion, Instandsetzung)
Sanitär-Anlagen Im Augusteum und Melanchthonhaus Alt und Neubau in Lutherstadt Wittenberg
Zwischen: Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt Collegienstraße 54 06886 Lutherstadt Wittenberg vertreten durch: Vorstand und Direktor Dr. Thomas Müller (- nachstehend Auftraggeber/AG genannt -)
und der Firma:
vertreten durch: Geschäftsführer: (- nachstehend Auftragnehmer/AN genannt -)
wird auf Grundlage der Vergabe vom Oktober 2026 und dem Angebot von … (Anlage 1) folgender Wartungsvertrag über die Instandsetzung, Inspektion und Wartung der Sanitär-Anlagen geschlossen. Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Vol/B).
§ 1 Leistungsumfang
(1) Die zu wartende Leistung betrifft die Sanitär-Anlagen im Augusteum (Collegienstraße 54) und Melanchthonhaus Alt und Neubau (Collegienstraße 60) in Lutherstadt Wittenberg (Anlage 2). (2) Der AN übernimmt in Abstimmung mit dem AG die Wartung, Inspektion und Instandhaltung der Sanitär-Anlagen nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Herstellervorgaben. (3) Die Leistungen des AN umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der Instandhaltung für einen sicheren und funktionstüchtigen Betrieb der Anlage erforderlich sind. Anlagenspezifische Arbeitsanweisungen des Herstellers sind zu beachten. Dem AG muss rechtzeitig die Prüfung angezeigt und über die aktuellen gesetzlichen Veränderungen informiert werden.
a. Zur Wartung/Inspektion gehören regelmäßige Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes und der Funktion der Anlage einschließlich aller notwendigen Prüfungen, Reinigungen der betriebsbedingten Verunreinigungen an den zentralen Einrichtungen, ggf. nachfüllen und Entlüften sowie die Dokumentation der Mess-/Prüfergebnisse. Zur Inspektion gehört regelmäßiges Überprüfen der Anlage auf einwandfreien Zustand und bestimmungsgemäße Funktion einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen einschlägiger Verordnungen zur Anlagensicherheit.
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b. Zur Instandsetzung gehören das Beseitigen von betrieblichen Störungen und Mängeln, das Liefern aller erforderlichen Ersatzteile, insbesondere die Behebung von Schäden, die auf äußere Gewalteinwirkung, die auf außergewöhnliche Umwelteinflüsse, Gasmangel, Stromunterbrechungen, defekte Sicherungen oder Zuleitungen, falsch eingestellte Ventile, fehlerhafte Bedienung und Verschleiß zurückzuführen sind.
(4) Zu den Leistungen unter § 1 Abs. 3a Wartung/Inspektion gehören u.a.:
▪ Sicht- und Funktionsprüfung der einzelnen Anlagen ▪ Allgemeine Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit ▪ Regelmäßige Inspektion auf Lecks: Alle sichtbaren Rohre, Wasserhähne und Armaturen auf tropfen oder Wasserflecken prüfen, um Schäden frühzeitig zu erkennen ▪ Abläufe reinigen von Ablagerungen, Fett, Haaren oder Lebensmittelresten, um Verstopfungen zu vermeiden ▪ Überprüfung von Durchlauferhitzer ▪ Einstellungen prüfen und ggf. in Abstimmung mit dem Betreiber einstellen/prüfen ▪ Dokumentation der jährlichen Wartungen; mindestens in Kurzform (stichpunktartiger schriftlicher Zustandsbericht, der ggf. auch konkrete Entscheidungshilfen für weitere Maßnahmen enthält) ▪ Mess-/Prüfergebnisse/Protokolle im Rahmen und im Umfang der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben ▪ Entstördienst
(5) Zusätzlich zu den unter Abs. (3) genannten Leistungen gehören Mängelbeschreibungen / Reparaturempfehlungen, Serviceberichte und Kundenberatung zum Leistungsumfang. (6) Alle Leistungen sind in ständiger und enger Abstimmung mit dem AG zu erbringen. Dies bezieht sich insbesondere auf sich während der Leistungserbringung ergebender Veränderungen. Der AN hat den AG über die aktuellen gesetzlichen Veränderungen zu informieren. (7) Alle im Rahmen dieser Vereinbarung bzw. auf Grundlage dieser Vereinbarung erstellten Pläne, Bestandslisten, Dokumente, Dateien sind zu dokumentieren, so dass eine spätere Überarbeitung möglich ist. (8) Der AN nimmt die Interessen des AG‘s nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der allgemeinen technischen Standards und des Wettbewerbs wahr. Die Vertragspartner bindet im Rahmen dieses Vertrages ein gegenseitiges Treueverhältnis.
§ 2 Ausführung der Leistung
(1) Die Wartung der Anlagen hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften einmal jährlich zu erfolgen. (2) Im Rahmen der Wartungen sind etwaige technische Prüfungen und Abnahmen mit zu organisieren. (3) Notwendige Instandsetzungsarbeiten bedürfen der vorherigen Angebotserstellung, basierend auf den Bedingungen dieses Vertrages, sowie einer Auftragsbestätigung. Eine Verpflichtung zur Annahme des Angebots besteht nicht. Kurzfristig notwendige Maßnahmen können zunächst fernmündlich beauftragt werden. Die fernmündliche Beauftragung ist nachträglich schriftlich zu dokumentieren.
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(4) Der AN hat seine Leistungen (ausgenommen Störungsbeseitigung) innerhalb der beim AG betriebsüblichen Arbeitszeit durchzuführen. Der Zeitpunkt der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten sowie dafür evtl. erforderlich werdende Einschränkungen sind mit dem AG rechtzeitig vor Beginn abzustimmen. (5) Innerhalb dieser Vereinbarung wird eine 24stündige Bereitschaft seitens des AN, eine Bestandsaufnahme bei notwendigen Reparaturen binnen 48 Stunden und Reparaturen bei festgestellten Mängeln sowie im Havarie- oder Notfall eine Reaktion von bis zu 3 Stunden nach Bekanntwerden der Störung vereinbart. (6) Störungsbeseitigungen sind nach Aufforderung unverzüglich durchzuführen. Jedoch kann bei der Benachrichtigung eine Störungsbeseitigung während der üblichen Arbeitszeit des AN vereinbart werden. (7) Wenn der AN die ihm obliegenden Leistungen innerhalb der in einer schriftlichen Mahnung gesetzten, angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der AG zu Ersatzvornahme auf Kosten des AN‘s berechtigt. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 3 Nebenpflichten
(1) Hält der AN die Anordnungen des AG für unklar, unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er den AG unverzüglich über seine Bedenken zu informieren und diese zu erläutern. Hält der AG nach Kenntnisnahme der Bedenken an seinen Anordnungen für die Leistungen fest, hat der AN dies auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Mitwirkungsleistungen und Pflichten des AG umfassen:
a. Der AG hat dem AN an den Standorten des AG’s zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse (z.B. Strom) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu Bereichen für die zu erbringende Leistung sowie Versorgungsanschlüssen zu verschaffen. b. Bei Arbeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen oder außerhalb der üblichen Dienstzeit wird vom AG Begleitpersonal gestellt. c. Alle bekannt gewordenen Störungen und Schäden an den Geräten werden unverzüglich dem AN mitgeteilt und in den Unterlagen aufgezeichnet. d. Der AG informiert den AN über beabsichtigte Umbauten und Nutzungsänderungen in den durch die Geräte abgesicherten Bereichen.
(3) Sind zur Leistungserbringung über die Arbeitsleistung des AN hinaus zusätzliche Leistungen erforderlich, so hat der AN den AG darüber zu informieren. (4) Alle vereinbarungsgemäß erbrachten Arbeiten und Leistungen sind geeignet nachzuweisen. Leistungsnachweise sind abzustimmen und vom AG zu bestätigen.
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§ 4 Ansprechpartner
(1) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fungieren als Ansprechpartner:
a) seitens des Auftragnehmers: Herr … E-Mail …, Tel.: … b) seitens des Auftraggebers: Herr Kay Karow E-Mail: kay.karow@luthermuseen.de, Tel.: 03491 / 4203 147
(2) Die Kommunikation zwischen AN und AG erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung für die unter § 1 Abs. 3a bzw. § 1 Abs. 4 aufgeführten Leistungen (Wartung/Inspektion) beträgt:
▪ für die gesamten Sanitäranlagen netto … EURO pro Wartung zzgl. geltender Mehrwertsteuer
(2) Mit diesen Pauschalen sind auch alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Nebenkosten, wie An- und Abfahrt, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszuschläge etc. abgegolten. (3) Die in § 1 Abs. 3b aufgeführten Leistungen (Instandsetzung/-haltung) werden aufgrund von gesonderten Kostenangeboten schriftlich beauftragt. Die in diesem Zusammenhang vom AN erbrachten Arbeitsleistungen werden auf Basis des Personenstundensatzes in Höhe von:
- netto … EURO zzgl. geltender Mehrwertsteuer für Servicetechniker werktags 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- netto … EURO zzgl. geltender Mehrwertsteuer für Servicetechniker am Wochenende und außerhalb werktags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr vergütet.
Diese Personenstundensätze gelten auch für die Abrechnung von Leistungen, die im Rahmen einer Havarie erfolgen. (4) Für An- und Abfahrt Rahmen der Leistung zu § 1 Abs. 3b wird eine Pauschale von:
- netto … EURO zzgl. geltender Mehrwertsteuer für Servicetechniker werktags 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- netto … EURO zzgl. geltender Mehrwertsteuer für Servicetechniker am Wochenende und außerhalb werktags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr vergütet.
(5) Mit Ausnahme von gesondert vereinbarten Zahlungsterminen sind die Rechnungen des AN innerhalb von 2 Wochen nach Eingang beim AG zur Zahlung fällig.
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(6) Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung ist grundsätzlich die Abnahme der Leistung durch den AG sowie bei Durchführung der Wartung die Vorlage des Wartungsprotokolls durch den AN und die unterschriebenen Stundenzettel. (7) Die vorgenannten Preise entsprechen dem zum Vertragsabschluss gültigen Lohnverrechnungssatz und gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten nach Vertragsabschluss. Danach ist der AN berechtigt, eine Neufestsetzung der Vergütung zu verlangen, sofern sich seit Abschluss dieses Vertrages die allgemeine Kostenentwicklung für das Fachpersonal (bspw. durch neue Tarifabschlüsse) geändert hat. Diese Erhöhung darf aber 3% nicht überschreiten. (8) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Kontaktaufwand und auftragsbezogene Abwicklung je selbst.
§ 6 Schlechtleistung
(1) Schlechtleistungen (unzureichende oder mangelhafte Leistungen) sind unmittelbar (innerhalb von 3 Werktagen) zu reklamieren. (2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der AN nach Wahl des AG Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen. (3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des deutschen Rechts.
§ 7 Haftungs- und Verpflichtungsausschlüsse
(1) Der AG darf aus diesem Vertrag Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Jede Haftung des AG´s gegenüber Dritten auf Grund vertraglicher oder quasivertraglicher Ansprüche für Schäden aller Art aus der Durchführung des Vertrages ist ausgeschlossen. (2) Der AN hat in Verträgen, die er gegebenenfalls zur Durchführung mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er hält den AG in durch den AN zu vertretenen Fällen von Ersatzansprüchen Dritter frei. (3) Ausgenommen hiervon sind vom AG grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. (4) Ergeben sich aus dem Zustandsbericht nach der Wartung des AN keine Mängel an der Anlage, so haftet der AN bis zur nächsten Besichtigung für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Anlage einschließlich für alle daraus resultierenden Schäden nach den Regelungen des deutschen Rechts. Hiervon ausgenommen bleibt eine Haftung für Schadensfolgen von versteckten Mängeln, die bei der Wartung mit verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkannt werden konnten. (5) Lehnt der AG die vom AN als erforderlich vorgeschlagenen Instandsetzungsarbeiten ab, kann er sich gegenüber dem AN nicht auf fehlerhafte Beratung aus dem Wartungsvertrag berufen. (6) Im Übrigen haftet der AN für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Auftragserfüllung verursacht haben. (7) Der AN hat eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe von 3.000.000 EURO pauschal (Haftungshöchstbetrag) jedem einzelnen Schadenfall nachgewiesen.
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§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2030, mit Option auf eine einmalige Verlängerung bis 31.12.2032. Die Verlängerung des Vertrages ist von beiden Parteien schriftlich zu dokumentieren. (2) Innerhalb der Vertragslaufzeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden. (3) Als wichtiger Grund: a) eine grobe Verletzung der von einer Vertragspartei übernommenen Verpflichtungen oder ein Verhalten, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich macht (bspw. die Verweigerung der Erbringung der Leistung), b) dauerhafte Stilllegung der Anlage c) eine während der Vertragslaufzeit eingetretene Änderung in der Geschäftsgrundlage. wie z. B. wesentliche Änderungen des Nutzungskonzeptes bzw. des Zusammenwirkens der verschiedenen Anlagen. (4) Werden die Anlagen oder Teile davon nur vorübergehend (länger als ein Monat) stillgelegt, so ruhen während der Stilllegung die Pflichten beider Vertragspartner. (5) Im Falle der Nichterfüllung erhält der AN keine Vergütung und verpflichtet sich, die bereits gezahlte Vergütung zurückzuzahlen. Bei nur teilweiser Erfüllung der Leistung erhält der AN eine Vergütung für die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen, die durch den AG beurteilt werden.
§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit sowie auch unbefristet nach Beendigung der Vereinbarung sämtliche vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung bekannt werden sollten, strikt vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden. Sie stellen sicher, dass dies auch für Dritte, deren sie sich zur Durchführung eines Auftrages bedienen, gewährleistet ist. Gleiches gilt auch für die Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes. (2) Auskünfte an Zuwendungsgeber gegenüber denen Rechenschaftspflicht besteht, sind davon ausgenommen. (3) Von dienstlichen Schriftstücken, Dateien, Zeichnungen u. ä., die dem AN in Ausführung dieses Vertrages zugänglich gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung des AG Abschriften, Kopien u. ä. nur gefertigt werden, sofern dies für die interne Information der an einer Abwicklung des Vertrages beteiligten Personen unabdingbar ist.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Nebenabreden bestehen nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
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(2) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder Änderung des Schriftformerfordernisses. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen des Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich die betreffende Bestimmung schnellstmöglich so anzupassen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden. (4) Der allgemeine Gerichtsstand ist Lutherstadt Wittenberg.
Für den Auftraggeber Für den Auftragnehmer Luth. Wittenberg, den … Wittenberg, den …
Dr. Thomas Müller …