B4_Anlage_1_Rahmenvertrag_Konferenztechnik.pdf

IT-Hardware für Videokonferenzsysteme in Besprechungsräumen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 15:25 (Europe/Berlin)

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  • Referat B4 -

Rahmenvertrag

über

IT-Hardware: Hardware-Komponenten für Video-

konferenzsysteme in Besprechungsräumen

der Standorte Berlin, Bonn, Cottbus

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,

vertreten durch das

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,

dieses vertreten durch

die Präsidentin des Bundesamts

Straße des 17. Juni 112, 10623 Berlin

  • nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt -

und

Name des Vertragspartners

vertreten durch

Anschrift

  • nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt -

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 GRUNDLAGEN ................................................................................................................................. 3

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND ............................................................................................................. 3

§ 3 VERTRAGSBESTANDTEILE ............................................................................................................ 4

§ 4 PFLICHTEN DER AUFTRAGNEHMERIN ........................................................................................ 4

§ 5 EINZELAUFTRÄGE .......................................................................................................................... 5

§ 6 LIEFERUNG, BEREITSTELLUNG .................................................................................................... 6

§ 7 VERGÜTUNG .................................................................................................................................... 7

§ 8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ............................................................................................................ 8

§ 9 MÄNGELANSPRÜCHE ..................................................................................................................... 9

§ 10 QUALITÄTSSICHERUNG UND -PRÜFUNG .................................................................................. 9

§ 11 ÄNDERUNGEN INFOLGE MODELLWECHSELS ........................................................................ 10

§ 12 LIEFERFÄHIGKEIT ....................................................................................................................... 10

§ 13 UNTERAUFTRAGNEHMER ......................................................................................................... 10

§ 14 HÖCHSTWERT/AUFTRAGSVOLUMEN ...................................................................................... 11

§ 15 REPORTING DURCH DIE AUFTRAGNEHMERIN ...................................................................... 11

§ 16 VERSICHERUNGSPFLICHT ........................................................................................................ 12

§ 17 VERTRAGSLAUFZEIT .................................................................................................................. 12

§ 18 KÜNDIGUNG DES RAHMENVERTRAGES ................................................................................. 13

UND VON EINZELAUFTRÄGEN .......................................................................................................... 13

§ 19 IT-SICHERHEIT, GEHEIM- UND DATENSCHUTZ ...................................................................... 14

§ 20 VERTRAULICHKEIT ..................................................................................................................... 15

§ 21 ERKLÄRUNG ZUR SOZIALEN NACHHALTIGKEIT .................................................................... 15

§ 22 VERTRAGSSTRAFE ..................................................................................................................... 16

§ 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ........................................................................................................ 16

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§ 1 Grundlagen

(1) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für

Dienst- und Lieferleistungen nach VOL/B sowie die Verordnung PR Nr. 30/53 über die

Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit Dritte durch die Auftragnehmerin in den Vertrag einbezogen werden, sind sie von

der Auftragnehmerin vor Einbeziehung über die Geltung der Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1

dieses Rahmenvertrages in Kenntnis zu setzen.

(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, ist Auftraggeberin die Bundesrepublik Deutschland. Die

Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wohnen,

Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), dieses vertreten durch das Bundesamt für

Bauwesen und Raumordnung (BBR).

(4) Sämtliche Vertragsangelegenheiten und -abwicklungen sind grundsätzlich mit dem BBR zu

realisieren.

(5) Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Erklärungen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB oder der elektronischen Form

im Sinne des § 126a BGB. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften so-

wie das Recht der Vertragsparteien eine Beurkundung zu verlangen.

(6) Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist der Kauf und die Lieferung von IT-Hardware:

Hardware-Komponenten für Videokonferenzsysteme für Besprechungsräume mit verschie-

denen Raumgrößen (klein, mittel, groß) an den Standorten der Auftraggeberin in Berlin,

Bonn und Cottbus. In der Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren „IT-Hardware:

Hardware-Komponenten für Videokonferenzsysteme in Besprechungsräumen“ (Vergabe-

Nr. 2370/26) werden die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen weiter prä-

zisiert.

(2) Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-

parteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Ver-

tragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rah-

menvertrag geschlossenen Einzelaufträge.

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(3) Zum Leistungsgegenstand gehören alle in der Leistungsbeschreibung aufgelisteten Pro-

dukte und Dienstleistungen. Die Details der Leistungsgegenstände ergeben sich aus der

Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren „IT-Hardware: Hardware-Komponenten für

Videokonferenzsysteme in Besprechungsräumen“ (Vergabe-Nr. 2370/26).

§ 3 Vertragsbestandteile

(1) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich in folgender Geltungsrei-

henfolge aus:

a) den Regelungen dieses Rahmenvertrages,

b) der Leistungsbeschreibung zum Verfahren …: in der Fassung vom … sowie den sonsti-

gen auftraggeberseitig bereitgestellten Vertragsunterlagen,

c) dem Angebot der Auftragnehmerin vom … einschließlich Preisblatt und sonstigen Anla-

gen,

d) dem jeweiligen Einzelauftrag auf Basis des EVB-IT Kaufvertrags (Kurzfassung),

e) die EVB-IT AGB zum jeweiligen EVB-IT Einzelauftrag,

f) den allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) für die Ausführung von Dienst- und Lie-

ferleistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Gegebenenfalls softwarespezifische Lizenzbedingungen (wie z. B „EULA1“) der Auftrag-

nehmerin oder Dritter, insbesondere des Herstellers des gelieferten Produkts finden – un-

abhängig davon, ob diese als AGBen zu werten sind oder nicht – keine Anwendung. Dar-

über hinaus sind AGBen der Auftragnehmerin oder Dritter ausgeschlossen. Die Sätze 1 und

2 gelten auch für Einzelaufträge.

(3) Durch den Einzelauftrag kann von den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nur abge-

wichen werden, soweit dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.

§ 4 Pflichten der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin und

ggf. weiteren externen Dienstleistern der Auftraggeberin verpflichtet. Über bestehende oder

mögliche Probleme bei der Ausführung der Einzelaufträge (vgl. § 5) informiert die Auftrag-

nehmerin die Auftraggeberin unverzüglich nach eigener Kenntnis.

(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Leistungen unter eigener Verantwortung zu den

vertraglichen Bedingungen, fristgerecht und in der vereinbarten Qualität zu erbringen.

1 EULA - End User License Agreement (dt.: Endbenutzer-Lizenzvertrag).

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(3) Das Weisungsrecht bezüglich der durch die Auftragnehmerin eingesetzten Personen ver-

bleibt bei der Auftragnehmerin. Die Kontinuität der Leistungserbringung ist durch die Auf-

tragnehmerin zu gewährleisten.

(4) Werden zum Zwecke der Leistungserbringung Ausweise oder andere Unterlagen, Hilfsmit-

tel, Materialien oder Gegenstände überlassen, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, diese

bei Vertragsende oder bei Beendigung der Tätigkeit unverzüglich herauszugeben. Die Wei-

tergabe ist untersagt.

(5) Falls während der Laufzeit des Rahmenvertrages die Serienproduktion eingestellt oder eine

Änderung an den zu liefernden Produkten – z. B. aufgrund technischer oder/und technolo-

gischer Weiterentwicklungen – vorgenommen wird, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die

Auftraggeberin mindestens sechs Monate vor dem Auslaufen des Produktlebenszyklus zu

informieren (s. § 11).

§ 5 Einzelaufträge

(1) Die Leistungen aus der Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren „IT-Hardware:

Hardware-Komponenten für Videokonferenzsysteme in Besprechungsräumen“ (Vergabe-

Nr. 2370/26) auf Grundlage dieses Rahmenvertrages können nur von der Auftraggeberin

(Bedarfsträgerin) abgerufen werden.

(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt durch die Erteilung eines Einzelauftrags. Im Einzelauftrag

werden Leistungsumfang, Vergütung und Termine für den jeweiligen Einzelauftrag konkret

festgeschrieben.

(3) Alle Produkte müssen typ-, bau- und versionsgleich geliefert werden.

(4) Grundsätzlich ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. So-

weit der Auftragnehmerin zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags

erforderliche Angaben fehlen, wendet sie sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben

unverzüglich und schriftlich (in Schrift- oder Textform, §§ 126, 126b BGB) an die Auftrag-

geberin. Die Verpflichtung zur Annahme eines Einzelauftrags besteht nur dann nicht, wenn

der Auftragnehmerin die Erfüllung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich

oder unzumutbar ist.

(5) Nach der Erteilung eines Einzelauftrags hat die Auftragnehmerin – soweit im Einzelauftrag

nichts Abweichendes geregelt ist – unverzüglich mit der Ausführung der beauftragten Leis-

tung zu beginnen.

(6) Der Einzelauftrag wird mit der Auftraggeberin direkt abgerechnet, soweit im Einzelauftrag

nichts anderes geregelt ist.

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§ 6 Lieferung, Bereitstellung

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb

von 30 Tagen nach Zugang des Einzelauftrags, zu erbringen. Auftraggeberin und Auftrag-

nehmerin können im Einzelauftrag abweichende Leistungstermine vereinbaren.

(2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat sie der

Auftraggeberin die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprü-

che der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages bleiben unbe-

rührt.

(3) Lieferort (Erfüllungsort) ist der im Einzelauftrag genannte Bestimmungsort innerhalb der

Bundesrepublik Deutschland. Die Lieferorte sind u. a. in den Unterlagen zur Leistungsbe-

schreibung aufgeführt. Die Übergabe erfolgt am Lieferort an die Auftraggeberin. Die Gefahr

geht bei Lieferungen an die Auftraggeberin mit ihrer Entgegennahme am vereinbarten Er-

füllungsort über.

(4) Die Lieferung erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland inkl. aller Verpackungs-

und sonstiger Nebenkosten. Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher, den Erfordernissen

des Liefergegenstands und der Versandart angepasster Verpackung unter Berücksichti-

gung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförde-

rungsmittels. Insbesondere sind die hier vertragsgegenständlichen Produkte in einer

Schutzverpackung zu liefern, die mechanische, thermische oder chemische Manipulations-

versuche an der Verpackung offenbaren. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes

über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpa-

ckungen (VerpackG) einzuhalten.

(5) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich die Auftragnehmerin. Dies gilt

auch für Nebenkosten, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder,

Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühren für eine Transportkostenbescheinigung.

(6) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet bzw. die beauftragte Frachtführerin bzw. der beauf-

tragte Frachtführer ist durch die Auftragnehmerin zu verpflichten, Verpackungen (i. S. des

VerpackG in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der

Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht

statt.

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(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Vergütung oder Verzicht der Entsorgung bzw.

des Recyclings), verpflichtet sich die Auftragnehmerin jeweils gemäß den gesetzlichen Vor-

gaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling des Liefergegen-

stands oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende zu übernehmen. Die Ent-

sorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch die

Auftragnehmerin hat so zu erfolgen, dass ggf. gespeicherte Daten weder lesbar noch re-

konstruierbar sind. Die Auftraggeberin ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung bzw.

zum Recycling Teile des Liefergegenstands zu entfernen. Die Beauftragung zur Abholung

erfolgt durch die Auftraggeberin an die Auftragnehmerin in Textform.

(8) Sofern mit der Erfüllung des Einzelvertrages Festplatten, SSD oder sonstige Speicherkar-

ten von der Auftragnehmerin geliefert werden, verbleiben diese in jedem Fall bei der Auf-

traggeberin. Diese werden im Falle einer Entsorgung einer physischen Zerstörung durch

die Auftraggeberin zugeführt. Dies gilt auch bei etwaigen Ersatzbeschaffungen oder dem

Austausch von Produkten.

(9) Die Auftragnehmerin beachtet bei der Fertigung des Lieferscheins Folgendes:

a) Je Auftragsnummer und ggf. je Teilleistung ist ein Lieferschein zu fertigen.

b) Im Lieferschein ist die Auftragsnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeich-

nung anzugeben.

(10) Die Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt lediglich die räumliche Verbringung des

Liefergegenstandes in den Einflussbereich der Auftraggeberin, nicht aber deren Vollstän-

digkeit oder Mangelfreiheit.

§ 7 Vergütung

(1) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreise handelt es sich um Fest-

preise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Kosten für Verpa-

ckung und Versand, Transportversicherung, Einfuhrzölle und -steuern und andere Neben-

kosten.

(2) Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der in diesem Rahmenvertrag zwischen der Auf-

traggeberin und der Auftragnehmerin vereinbarten Festpreisen, welche mit dem Angebot

der Auftragnehmerin sowie dem eingereichten Preisblatt zur Leistungsbeschreibung zum

Vergabeverfahren „IT-Hardware: Hardware-Komponenten für Videokonferenzsysteme in

Besprechungsräumen“ (Vergabe-Nr. 2370/26) mit Zuschlagserteilung vereinbart wurden.

Diese Festpreise gelten für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrages.

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(3) Für Dienst- und Lieferleistungen (z. B. Auslieferung) gilt: Je Kalendertag wird pro Person

nicht mehr als ein Tagessatz vergütet. Ein Tagessatz beträgt acht Zeitstunden, die bei Be-

darf überschritten bzw. unterschritten werden können. Bei Überschreitung oder Unter-

schreitung erfolgt die Abrechnung mindestens viertelstundengenau auf der Grundlage der

vereinbarten Tagessätze. Der Stundensatz beträgt ein Achtel des Tagessatzes; der Minu-

tensatz ein Sechzigstel des Stundensatzes. Reisezeiten und Pausenzeiten werden nicht

vergütet. Die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sind von der Auftragnehmerin einzuhal-

ten. Materialkosten, Nebenkosten und Reisekosten im Zusammenhang mit Reisen zu den

Standorten der Auftraggeberin sind durch die obige Vergütung abgegolten und werden nicht

gesondert vergütet.

(4) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet die Auftrag-

geberin (Rechnungsempfängerin) die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungser-

bringung aus dem Einzelauftrag jeweilig gültigen gesetzlichen Höhe.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Zu jeder Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen; verschiedene Liefer-

orte können zusammengefasst werden. Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Liefe-

rung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rech-

nung eingereicht werden. § 15 VOL/B bleibt unberührt.

(2) Rechnungsempfängerin ist die Auftraggeberin, sofern im Einzelauftrag nichts anderes ver-

einbart wird. Rechnungsadresse und Leitweg-ID (E-Rechnung) sind von der Auftragneh-

merin zu beachten.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Begleichung der Rechnung spätestens 30 Tage

nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der Rechnung fällig. Fälligkeit tritt

in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.

(4) Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto

der Auftragnehmerin (Zahlungsempfängerin) gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum).

(5) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch die Auftragnehmerin auf der Rechnung an-

geboten worden sind, beginnt die Skontifrist mit Zugang der Rechnung und mit der ord-

nungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin be-

rechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontifrist für diesen Zeitraum

gehemmt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Skontifrist 15 Tage.

(6) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.

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§ 9 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche werden grundsätzlich unverzüglich durch die Auftraggeberin direkt an die

Auftragnehmerin geltend gemacht.

(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu

erbringen. Insbesondere ist die Auftragnehmerin verpflichtet stets zu prüfen, ob ihre Leis-

tung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine Prüfungspflicht umfasst auch Vorga-

ben aus der Leistungsbeschreibung und Spezifikationen in anderen Vertragsbestandteilen.

Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die Ausführung der Leistung ohne Verletzung gewerb-

licher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Auftraggeberin unverzüglich mit-

zuteilen. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwai-

gen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftragge-

berin in diesem Zusammenhang entstehen.

(3) Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauf-

tragte die Abnahme der Leistung verweigern. Im Falle eines nicht wesentlichen Mangels

gilt dies nicht, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Beseitigung des Man-

gels ausdrücklich anerkennt.

(4) Die Leistung gilt als abgenommen bei vorbehaltloser Schlusszahlung der Auftraggeberin

nach Lieferung.

(5) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

§ 10 Qualitätssicherung und -prüfung

(1) Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbe-

schreibung zum Vergabeverfahren „IT-Hardware: Hardware-Komponenten für Videokonfe-

renzsysteme in Besprechungsräumen“ (Vergabe-Nr. 2370/26) enthalten.

(2) Die Auftragnehmerin sichert der Auftraggeberin zu, das vorgesehene Verfahren zur Quali-

tätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen.

(3) Die Auftraggeberin behält sich vor, das von der Auftragnehmerin praktizierte Qualitätsma-

nagementsystem zu prüfen.

(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich vor Ort bei der Auftragnehmerin über die vertragsge-

mäße Ausführung der Leistungen zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu

nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(5) Weitere Regelungen über die Qualitätsprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.

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§ 11 Änderungen infolge Modellwechsels

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Spezifikation von Liefergegenständen ohne Mehrkosten

für die Auftraggeberin insoweit abzuändern, als die Einführung eines technisch mindestens

gleichwertigen Nachfolgemodells dies notwendig macht. Dies gilt nur, soweit durch diese Ände-

rung die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung an den jeweiligen Liefergegenstand

erfüllt bleiben. Insbesondere sind notwendige Zulassungen für den Liefergegenstand auch für

die in der Spezifikation abgeänderten Liefergegenstände spätestens zum Zeitpunkt der ersten

Lieferung solcher geänderter Liefergegenstände nachzuweisen.

§ 12 Lieferfähigkeit

(1) Die Auftragnehmerin hat für die Lieferfähigkeit der von ihr angebotenen Produkte Sorge zu

tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Auslösung des Einzelauftrags

durch die Auftraggeberin und dem Eingang des Einzelauftrags bei der Auftragnehmerin

aufgrund von Beteiligungen im Bestellvorgang mehrere Arbeitstage vergehen können. So-

fern ein Produktwechsel gemäß § 11 dieses Rahmenvertrages ansteht, informiert die Auf-

tragnehmerin die Auftraggeberin und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Anpassung des

Einzelauftrags.

(2) Sind Produkte aus dem Rahmenvertrag grundsätzlich nicht mehr lieferbar, so wird die Auf-

traggeberin unverzüglich durch die Auftragnehmerin darüber informiert.

(3) Sofern mehrfach der Fall auftritt, dass ein Produkt ohne vorherige Ankündigung durch die

Auftragnehmerin nicht mehr lieferbar ist, wird dies als schwere Leistungsstörung (Pflicht-

verletzung) eingestuft, die nach vorangegangener Abmahnung zur außerordentlichen Kün-

digung des Rahmenvertrages und betroffener Einzelaufträge berechtigt.

§ 13 Unterauftragnehmer

(1) Die Auftragnehmerin kann die gesamte oder Teile der Leistung durch die in ihrem Angebot

benannten Unterauftragnehmer erbringen lassen. Freiberufliche Mitarbeitende, d. h. nicht

pflichtversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeitende, gelten als Unterauftragnehmer.

(2) Der Wechsel von Unterauftragnehmern und die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer

bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.

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(3) Soweit die Auftragnehmerin sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten eines Unterauftragneh-

mers bedient, hat sie durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit dem Unterauftrag-

nehmer dafür Sorge zu tragen, dass die der Auftraggeberin aus und im Zusammenhang mit

diesem Rahmenvertrag und den Einzelaufträgen zustehenden Rechte nicht durch fehlende

oder unzureichende Regelungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Unterauftragneh-

mer beeinträchtigt werden.

(4) Bei der Einbeziehung von Dritten (Unterauftragnehmerin, freiberufliche Mitarbeitende) haf-

tet die Auftragnehmerin auch im Falle einer schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin

für jedes Verschulden der Dritten wie für ihr eigenes Verschulden, ohne dass insoweit eine

Exkulpationsmöglichkeit besteht. Die Einarbeitung von Dritten erfolgt zu Lasten der Auftrag-

nehmerin.

(5) Vorstehendes gilt gleichermaßen für die Weitergabe von Leistungsteilen durch Unterauf-

tragnehmer. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin ist diese Weiter-

gabe unzulässig.

(6) Im Übrigen gilt § 4 Nr. 4 VOL/B.

§ 14 Höchstwert/Auftragsvolumen

(1) Das geschätzte Auftragsvolumen beträgt 600.000 Euro brutto und bezieht sich auf den ma-

ximalen Vertragszeitraum gemäß § 17 dieses Rahmenvertrages.

(2) Die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen

können bis zu einem Höchstwert gemäß § 14 Abs. 1 dieses Rahmenvertrages bezogen auf

den Vertragszeitraum gemäß § 17 dieses Rahmenvertrages abgerufen werden.

(3) Die Auftraggeberin sichert der Auftragnehmerin für das Kalenderjahr 2026 einen Min-

destabruf der vertragsgegenständlichen Leistungen im Umfang von ca. 300.000 Euro brutto

zu.

Eine Verpflichtung zur Erteilung von Einzelaufträgen aus diesem Rahmenvertrag über die zu-

gesicherte Mindestabrufmenge bzw. das zugesicherte Mindestauftragsvolumen gemäß § 14

Abs. 3 dieses Rahmenvertrages besteht nicht.

§ 15 Reporting durch die Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin per E-Mail an ITRechnun-

gen@bbr.bund.de vierteljährlich, ohne weitere Aufforderung, Informationen über die Inan-

spruchnahme der Leistungen aus diesem Rahmenvertrag erhält.

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(2) Der Auftraggeberin sind bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats für

das vorherige Quartal nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege in der von der

Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle zu übermitteln:

a) Bestellvolumen (Netto- und Bruttopreisangabe) der Einzelaufträge jeweils mit folgenden

weiteren Angaben: o Produkt- bzw. Dienstleistungsbezeichnung, o Anzahl, o Einheit, o Nummer und Datum des Einzelauftrags, o Rechnungsempfänger; b) kumuliertes Bestellvolumen (Netto- und Bruttopreisangabe).

(3) Sofern im jeweiligen Quartal kein Abruf erfolgt, meldet die Auftragnehmerin „kein Abruf“.

(4) Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unverzüglich, wenn 100 % der geschätz-

ten Gesamtbedarfsmenge entsprechend § 14 dieses Rahmenvertrages erreicht sind, sowie

innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert bei Erreichen von 60 % und 80 % der geschätzten

Gesamtbedarfsmenge entsprechend § 14 dieses Rahmenvertrages.

§ 16 Versicherungspflicht

Für die Auftragnehmerin und jedes Mitglied einer Bieter-/Bewerbergemeinschaft muss während

der gesamten Laufzeit des Rahmenvertrages eine Industriehaftpflichtversicherung für Sach-

und Personenschäden über mindestens den Betrag von 1 Mio. Euro und eine Industriehaft-

pflichtversicherung für Vermögensschäden über mindestens den Betrag von 2 Mio. Euro beste-

hen. Eine Pauschalversicherung (Sach-, Personen- und Vermögensschäden) über den Betrag

von mind. 3 Mio. Euro (mind. 1 Mio. Euro Personen-/Sachschäden und mind. 2 Mio. Euro Ver-

mögensschäden) wird als äquivalent angesehen. Die Auftragnehmerin wird diesen Versiche-

rungsschutz bis zum Ende des letzten Einzelauftrags aus diesem Rahmenvertrag aufrechterhal-

ten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche entsprechend § 9 dieses Rah-

menvertrages.

§ 17 Vertragslaufzeit

(1) Die Laufzeit dieses Rahmenvertrages beträgt vier Jahre.

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(2) Die Laufzeit eines Einzelauftrags bestimmt sich nach der im jeweiligen Einzelauftrag ver-

einbarten Zeit. Ein vor Ablauf der Laufzeit dieses Rahmenvertrages geschlossener Einzel-

auftrag behält seine Gültigkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrages hinaus

bis zur vollständigen Leistungserbringung. In diesem Fall gelten die Regelungen des Rah-

menvertrages bis zur Beendigung des Einzelauftrags entsprechend fort.

§ 18 Kündigung des Rahmenvertrages

und von Einzelaufträgen

(1) Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen,

a) wenn die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte

Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem

erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.

b) wenn über das Vermögen der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren oder ein ver-

gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abge-

lehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage

gestellt ist, dass die Auftragnehmerin ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

c) wenn sich die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des

Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (im Sinne des

GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die

Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrich-

tung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie

über die Festlegung der Empfehlung von Preisen.

d) wenn Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach

§ 123 GWB führen würden.

(2) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen

Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB, bleibt unbe-

rührt.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).

(4) Im Fall der außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages durch die Auftraggeberin

ist diese auch berechtigt, nach ihrer Wahl einzelne oder alle Einzelaufträge fristlos zu kün-

digen, soweit der wichtige Grund auch den jeweiligen Einzelauftrag berührt. Die Kündigung

muss dann binnen einer Frist von vier Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes in

Schriftform von der Auftraggeberin erfolgen.

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(5) Im Fall der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwen-

dung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der

gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die

nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt.

(6) Tritt die Auftraggeberin vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leis-

tungen zurückzugewähren.

(7) Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.

§ 19 IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die gelieferte Hardware frei von Schaden stiften-

der Software und die gelieferte Softwarte frei von unerwünschten Funktionen ist, die die

Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software

oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen

der Auftraggeberin zuwiderlaufen.

(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle einschlägigen Vorgaben zum Datenschutz zu be-

achten, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundes-

datenschutzgesetz (BDSG). Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle Personen,

die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut

sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die Auftraggeberin

benennt im Einzelauftrag eine bzw. einen zuständigen Datenschutzbeauftragten.

(3) Als Referenzprojekt darf die Auftragnehmerin diesen Rahmenvertrag und darauf beruhende

Einzelaufträge nur mit Zustimmung der Auftraggeberin angeben.

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§ 20 Vertraulichkeit

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten

vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behan-

deln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zur Erfüllung dieses Rah-

menvertrages und den daraus resultierenden Einzelaufträgen zu verwerten. Insbesondere

bestanden zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots keine Verpflichtungen, Dritten solche

Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht,

soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der

Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche

Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zwei-

felsfällen hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin auf die gesetzliche(n) Offenlegungs-

pflicht(en) hinzuweisen.

(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu benach-

richtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, ins-

besondere, wenn für sie eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder sie eine sol-

che hätte erkennen können, die sie an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.

(3) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützens-

wert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche

Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt

werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Ver-

pflichtung aus diesem Rahmenvertrag und den daraus resultierenden Einzelaufträgen ein-

gesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den

Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Rahmenvertrages und den

daraus resultierenden Einzelaufträgen ohne Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflich-

tung bekannt werden.

§ 21 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit

(1) Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auf-

tragswesen bewusst. Aus diesem Grund hat sich die Auftragnehmerin bei Angebotsabgabe

verpflichtet, die Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation

(ILO) bei der Auftragsausführung zu gewährleisten. Bei den Kernarbeitsnormen handelt es

sich um die Übereinkommen Nr. 2, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und

Nr. 182. Die Normen sind online abrufbar unter https://www.ilo.org.

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(2) In Ansehung dessen kann die öffentliche Auftraggeberin von der Auftragnehmerin unter

Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass bei der Ausführung

des Einzelauftrages die Auftragnehmerin selbst oder die im Rahmen der Auftragsausfüh-

rung durch sie Beauftragten, die „Kernarbeitsnormen ILO“ im Sinne von Ziffer 1 der Ver-

pflichtungserklärung nicht beachten, den Nachweis im Sinne von Ziffer 2 der Verpflichtungs-

erklärung zur Einhaltung der „Kernarbeitsnormen ILO“ nicht vorlegen oder die Überprüfung

der Arbeitsbedingungen nicht im Sinne der Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der

„Kernarbeitsnormen ILO“ (siehe dort Ziffer 2 letzter Absatz) ermöglichen.

(3) Hilft die Auftragnehmerin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten

Frist ab, kann die öffentliche Auftraggeberin eine Vertragsstrafe verlangen oder außeror-

dentlich kündigen.

§ 22 Vertragsstrafe

(1) Im Falle einer Pflichtverletzung aus diesem Rahmenvertrag kann die Auftraggeberin ge-

genüber der Auftragnehmerin eine Vertragsstrafe geltend machen. Die Vertragsstrafe kann

die Auftraggeberin für jeden Kalendertag, an dem sich die Auftragnehmerin mit der Einhal-

tung der durch die Auftraggeberin gesetzten Frist in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in

Höhe von 0,2 % des Auftragswertes für jeden Einzelfalltatbestand verlangen. Bei Teilleis-

tungen berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil

am Auftragswert. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden

Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes betragen.

(2) § 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung

geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich die Auftraggeberin bei der Ab-

nahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch die Auftragnehmerin nicht vorbehalten

hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Etwaige

Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin sowie sonstige gesetzliche Ansprüche oder

Rechte bleiben hiervon unberührt.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die

Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wer-

tungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages sind nur schriftlich und elektro-

nisch (§§ 126, 126a BGB) möglich.

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(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens

der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht – CISG) ist aus-

geschlossen.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.

(5) Ansprechpersonen:

Auftraggeberin
Name/Organisationseinheit:
Funktion:
Telefonnummer:
E-Mail:
Auftragnehmerin
Name/Organisationseinheit:
Funktion:
Telefonnummer:
E-Mail:

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