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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 1a | 09.09.2026 | In Ihrem Leistungsverzeichnis fordern Sie bei allen Touch-Bildschirmen mindestens Android 11. Android 11 ist eine sehr veraltete Version, die auch keine Sicherheits-Updates mehr bekommt. Da Sie Systeme wünschen, die eine einheitliche, einfache Bediennung und hohe Qualität gewährleisten, raten wir Ihnen die Android-Version auf mindestens 14 zu ändern. Anderfalls laufen Sie Gefahr sehr alte Touch-Bildschirme (mindestens 5 Jahre alt) zu bekommen. Alternativ wären auch Touch-Bildschirme ohne Android-Betriebssystem eine Möglichkeit. Gerade auf den Hinblick der Sicherheit bzw. Cyberangriffe, wären Touch-Bildschirme mit mindestens Android 14 oder ohne Android eine deutliche Verbesserung für Sie als Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. | Vielen Dank für Ihre Frage und Ihren Hinweis zum Betriebssystem. Die Bildschirme werden als Wiedergabegeräte genutzt und müssen die mit dem IT-Sicherheitsbeauftragten abgestimmten Mindest- anforderungen erfüllen. Die Mindestanforderung ist die Nutzung von mindestens einer Android 11-Version. Es können auch Angebote von jüngeren Versionen abgegeben werden. |
| 1b | 09.09.2026 | Außerdem haben wir noch Fragen zu den Stückzahlen aus Ihrem Leistungsverzeichnis: 1.) Für Berlin wünschen Sie insgesamt 41 Touch-Bildschirme, aber 46 PC-Module. Sind diese als Ersatz gedacht? | Vielen Dank für Ihre Frage zu den konkreten Stückzahlen. Die Stückzahlen wurden bedarfsgerecht erfasst. Bei der Bedarfserhebung wurde die bereits vorhandene und benötigte Technikausstattung berücksichtigt. |
| 1c | 09.09.2026 | 2.) Für Berlin wünschen Sie insgesamt 41 Touch-Bildschirme, aber 43 Höhenverstellung. Sind diese für ander Bildschirme gedacht? | Vielen Dank für Ihre Frage zu den konkreten Stückzahlen. Die Stückzahlen wurden bedarfsgerecht erfasst. Bei der Bedarfserhebung wurde die bereits vorhandene und benötigte Technikausstattung berücksichtigt. |
| 2 | 14.09.2026 | Frage zu 3.3.5 in Verbindung zu 3.3.2 und 3.3.3 Für die Montage der Displays soll sichergestellt sein, dass diese den Belastungen im Regelbetrieb standhalten. Dazu fragen wir uns, ob die Eigenschaften der VESA Halterung von 600x400mm bei den Displaygrößen 75 und 86 Zoll nicht zu klein gewählt ist und möchten erfragen, ob auch Systeme mit einer VESA Halterung von 800x600mm angeboten werden können, um eine sichere Montage sicherzustellen. | Vielen Dank für Ihre Frage und Ihren Hinweis zur Standsicherheit der Monitore. Es können VESA-Halterungen von 800 x 400 und 800 x 600 mm (oder vergleichbar) für die Monitore mit einer Displaygöße von 75 und 86 Zoll angeboten werden. Die Komponenten müssen miteinander kompatibel sein. |
| 3a | 15.09.2026 | Pos. 3.3.4.: "Im Leistungsverzeichnis wird für den OPS-PC eine Ausstattung mit 32 GB RAM und 256 GB ROM gefordert. Diese Konfiguration ist im relevanten Marktsegment vergleichsweise unüblich, da sich 16 GB RAM in Kombination mit 256 GB ROM als marktüblicher Standard etabliert haben. Die derzeitige Anforderung könnte den Kreis potenziell geeigneter Produkte und Anbieter erheblich einschränken und dadurch die Anzahl qualifizierter Angebote reduzieren. Wir empfehlen daher, die Anforderung auf den marktüblichen Standard von 16 GB RAM und 256 GB ROM anzupassen. Dies würde eine breitere Marktteilnahme ermöglichen, den Wettbewerb erhöhen und damit zu einer größeren Anzahl qualifizierter und besser vergleichbarer Angebote im Rahmen der Ausschreibung beitragen." | Vielen Dank für Ihre Frage und die Hinweise zur Konfiguration. Die Angaben in der Leistungsbeschreibungen definieren Mindestanforderungen. Die Angebote können über diese Mindestanforderungen hinausgehen. |
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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 3b | 15.09.2026 | Pos. 3.3.7.: Wird ein aktuelles drahtloses Präsentationssystem mit USB-C-Transmitter als gleichwertig anerkannt, wenn es die geforderte Plug-&-Play-Bedienung, direkte verschlüsselte WLAN-Übertragung, den Betrieb ohne Nutzung des vorhandenen Netzwerks sowie Touch- Rücksteuerung unterstützt und mit aktuellen Windows- und macOS-Versionen kompatibel ist? Hintergrund ist, dass aktuelle professionelle Präsentationssysteme aus Gründen der Gerätekompatibilität und Zukunftssicherheit überwiegend USB-C verwenden, während die geforderte Unterstützung von Windows 7 und macOS 10.7 nur noch bei abgekündigten Produktgenerationen verfügbar ist. | Vielen Dank für Ihre Frage und die Hinweise zur zukunftssicheren Gerätekompatibilität. Die Angaben in der Leistungsbeschreibungen definieren Mindestanforderungen. Die Angebote können über diese Mindestanforderungen hinausgehen wie z. B. ein USB-C-Anschluss sowie jüngere Windows-Versionen. |
| 3c | 15.09.2026 | Zudem ist bei den Kollaborativen Touch-Bildschirmen für jede Zollgröße eine Vesa-Norm von 600x400mm gefordert. Dies kann vielleicht bei der 65"-Variante eingehalten werden, darüber hinaus weisen die Displays jedoch marktübergreifend größere Vesa-Normen auf. Gehen wir recht in der Annahme, dass auch größere Vesa-Normen angeboten werden dürfen, solange diese mit dem ausgeschriebenen elektrisch höhenverstellbarem System aus Pos. 3.3.5. kompatibel sind? | Vielen Dank für Ihre Frage und Ihren Hinweis zur Standsicherheit der Monitore. Es können VESA-Halterungen von 800 x 400 und 800 x 600 mm (oder vergleichbar) für die Monitore mit einer Displaygöße von 75 und 86 Zoll angeboten werden. Die Komponenten müssen miteinander kompatibel sein. |
| 4 | 16.09.2026 | VESA bei 75 und 86 Zoll Touch-Bildschirme In Ihrem Leistungsverzeichnis fordern Sie, dass die Touch-Bildschirme in 75 und 86 Zoll jeweils eine VESA-Halterung von 600x400 mm haben müssen. Diese Geräte in 75 Zoll haben in der Regel mindestens ein VESA von 800x400 und Geräte in 86 Zoll haben in der Regel mindestens ein VESA von 800x600. Wir bitten um Anpassung des Leistungsverzeichnis. | Vielen Dank für Ihre Frage und Ihren Hinweis zur Standsicherheit der Monitore. Es können VESA-Halterungen von 800 x 400 und 800 x 600 mm (oder vergleichbar) für die Monitore mit einer Displaygöße von 75 und 86 Zoll angeboten werden. Die Komponenten müssen miteinander kompatibel sein. |
| 5a | 16.09.2026 | ISO-Zertifizierungen Dem Leistungsverzeichnis ist zu entnehmen, dass das BBR Wert auf Qualität und die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltvorschriften legt. Die Anforderung der Zertifizierungen ISO 9001, ISO 14001 und ISO 27001 dient dem Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sowie der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Bieters. Nach § 46 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Nachweise verlangen, die sicherstellen, dass der Bieter über die erforderlichen organisatorischen, technischen und personellen Voraussetzungen verfügt, um den Auftrag ordnungsgemäß und in der geforderten Qualität auszuführen. Zudem können gemäß § 49 VgV Nachweise über Qualitätssicherungsstandards und Umweltmanagementmaßnahmen gefordert werden. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Zertifizierungen für die Einhaltung von Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltvorschriften durch die ISO 9001, ISO 14001 und ISO 27001 nachzuweisen sind? | Vielen Dank für Ihre Frage. § 46 VgV ist als "Kann-Bestimmung" formuliert und ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber bei Bedarf entsprechende Referenzen oder Nachweise von denjenigen Bietern anzufordern, die in die engere Wahl kommen. Bis zur Aufforderung, entsprechende Nachweise zu übermitteln, sind keine Referenzen oder Nachweise von den Bietenden gefordert. |
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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 5b | 16.09.2026 | Referenzen - Formular 124 LD Um das Vergabeverfahren nicht unnötig zu verlängern, empfehlen wir die Referenzen bereits bei Angebotsabgabe einzufordern. Dies sichert die Qalität der Angebot ab. Die Anforderung von Referenzen dient dem Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters. Anhand vergleichbarer, bereits erfolgreich durchgeführter Projekte kann der Auftraggeber beurteilen, ob der Bieter über ausreichende praktische Erfahrungen, die erforderliche Fachkunde sowie die organisatorischen und personellen Ressourcen verfügt, um den ausgeschriebenen Auftrag in der geforderten Qualität und innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen auszuführen. Gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 VgV sind Referenzen ein ausdrücklich vorgesehener Nachweis zur Bewertung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen. | Vielen Dank für Ihre Anregung. Sowohl die Formulierung in Formblatt 124 LD als auch die "kann"- Formulierung in § 46 VgV ermöglichen es dem öffentlichen Auftraggeber, bei Bedarf Referenzen von denjenigen Bietern abzufordern, deren Angebote in die engere Wahl kommen. Bis zur Aufforderung, entsprechende Nachweise zu übermitteln, sind keine Referenzen oder andere Nachweise zu Formblatt 124 LD von den Bietenden gefordert. |
| 5c | 16.09.2026 | Bürgschaft Anlage 634, Punkt 6 Sicherheitsleistungen In den Vergabeunterlagen werden Sicherheitsleistungen gefordert, aber nicht näher der Höhe nach spezifiziert. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass es sich hier um ein redaktionelles Versehen handelt und keine Sicherheitsleistungen gefordert sind? | Vielen Dank für Ihre Bitte um Präzisierung. Es wird keine Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag gefordert. |
| 5d | 16.09.2026 | Fristverlängerung wegen Wartungsarbeiten am Vergabeportal Die e-Vergabe des Bundes wird in Kürze in ein neues Rechenzentrum migriert. Die e-Vergabe sowie alle dazugehörigen Anwendungen (AnA-Web, OBA usw.) stehen in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung. (Quelle: https://www.evergabe-online.de/start.html?1). Die Wartungsarbeiten sind vom Donnerstag, den 08.10.2026 um 00:00 Uhr bis Dienstag, den 13.10.2026 um 23:59 Uhr geplant. Deshalb bitten wir um eine Fristverlängerung auf den 16.10.2026. | Vielen Dank für diesen Hinweis. Aufgrund dieses außergewöhnlich langen Wartungszeitraums am Vergabeportal wird die Frist für die Angebotsabgabe verlängert und eine entsprechende Korrekturbekanntmachung veröffentlicht. Wir bitten um Beachtung der dort angegebenen neuen Fristen. |
| 6a | 17.09.2026 | Gehen wir Recht in der Annahme, dass die Montage der Artikel in den jeweiligen Produkten mit einkalkuliert werden müssen? | Vielen Dank für Ihre Frage. Der Auftragsgegenstand ist Ziff. 1.2, der Leistungsgegenstand Ziff. 3.2 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Es handelt sich um das Erbringen einer reinen Lieferleistung von Hardware-Komponenten für Videokonferenzsysteme. Montageleistungen sind nicht Gegenstand der Ausschreibung. Entsprechende Leistungen müssen nicht einkalkuliert werden. |
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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 6b | 17.09.2026 | Müssen wir eine Demontage und Entsorgung einplanen ? Wenn ja, was und wie viel ? Falls Medientechnik vorliegt, was soll damit passieren? Einlagerung oder ebenfalls Entsorgung? | Vielen Dank für Ihre Frage. Der Auftragsgegenstand ist Ziff. 1.2, der Leistungsgegenstand Ziff. 3.2 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Die Demontage und Entsorgung von Medientechnik ist kein Leistungsgegenstand - entsprechende Leistungen müssen nicht einkalkuliert werden. Lediglich die Entsorgung von Verpackungsmaterial kann vom BBR gefordert werden (vgl. Ziff. 4.1 der Leistungsbeschreibung). Die Entsorgung von Medientechnik der Auftraggeberin ist nicht Gegenstand der Ausschreibung. Entsprechende Leistungen müssen nicht einkalkuliert werden. |
| 6c | 17.09.2026 | Befinden sich die Montageorte für die Endgeräte in einem oder in mehreren Gebäuden? | Vielen Dank für Ihre Frage. Es sind keine Montageleistungen zu erbringen - siehe auch Beantwortung der Frage 6a. Auf die unterschiedlichen Lieferorte wird unter Ziff. 4 der Leistungsbeschreibung hingewiesen. Die Anlieferung der Produkte soll zu verschiedenen Standorten der Auftraggeberin erfolgen. Die Anschriften sind in Anlage 4 der Ausschreibungsunterlagen aufgelistet. |
| 7 | 17.09.2026 | Sie fordern für die Displays eine Helligkeit von 300-500 cd/m². Gehen wir Recht in der Annahme, dass damit jedes Display angeboten werden kann, dessen Helligkeit sich innerhalb dieser Spanne bewegt?“ | Vielen Dank für Ihre Frage. Die angebotenen Displays müssen die Mindestanforderungen erfüllen, die in der Leistungsbeschreibung definiert sind. Die Leuchtstärke/Hellikgkeit muss dabei in der Spanne von inkl. 300 bis inkl. 500 cd/m2 liegen, kann also auch zwischen diesen Werten liegen. |
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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 8a | 18.09.2026 | Bieterfrage zu 3.3.4 – PC-Modul zur nahtlosen Integration in das Hauptdisplay Unter Ziffer 3.3.4 wird ein „PC-Modul zur nahtlosen Integration in das Hauptdisplay“ gefordert. In den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.3 wird bei den Displays lediglich eine „Anschlussmöglichkeit für PC- Modul“ verlangt. Aus den Vergabeunterlagen geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob zwingend ein in das Display einschiebbares OPS-PC-Modul oder auch ein rückseitig am Display beziehungsweise am höhenverstellbaren System montierter Mini-PC angeboten werden darf. Ein bestimmter OPS-Standard, mechanischer Formfaktor oder eine konkrete interne Schnittstelle wird nicht benannt. Wir bitten daher um Klarstellung: | Vielen Dank für Ihre Frage, die wir in den nachfolgenden Teilfragen beantwortet haben. |
| 1. Ist unter dem PC-Modul zwingend ein OPS-Einschub-PC zu verstehen? | ja | ||
| 2. Falls ein OPS-Modul zwingend gefordert wird: Welcher OPS-Standard sowie welche mechanischen und elektrischen Schnittstellen müssen erfüllt werden? | Es ist der OPS-Standard zu wählen, der mit den anderen Leistungspositionen kompatibel ist. Die Leistungsbeschreibung umfasst einen klassischen OPS-Standard mit einem 80-poligen JAE- Anschluss (Steckverbinder mechanisch und elektrisch), durch den die E/A-Konnektivität und Stromversorgung des Displays gewährleistet werden muss. | ||
| 3. Ist alternativ ein kompakter Mini-PC zulässig, der rückseitig am Display oder am höhenverstellbaren System befestigt wird und über HDMI beziehungsweise DisplayPort sowie USB mit dem Touch-Display verbunden wird? | nein | ||
| 4. Wird eine solche Mini-PC-Lösung als „nahtlose Integration“ anerkannt, wenn der Rechner im montierten Zustand für die Nutzer nicht störend sichtbar ist, sämtliche Kabel verdeckt geführt werden und die vollständige Bild-, Ton- und Touchfunktion gewährleistet ist? | nein | ||
| 5. Muss das PC-Modul herstellerseitig für das angebotene Display freigegeben sein oder genügt der Nachweis der vollständigen technischen und funktionalen Kompatibilität? | Es genügt der Nachweis der vollständigen technischen und funktionalen Kompatibilität. | ||
| Wir bitten um Bestätigung, dass sowohl ein OPS-PC als auch ein rückseitig beziehungsweise am Halterungs-system montierter Mini-PC zulässig ist, sofern sämtliche unter Ziffer 3.3.4 aufgeführten Leistungsanforderungen erfüllt werden und das Gesamtsystem uneingeschränkt funktionsfähig ist. | Es ist ausschließlich ein OPS-Einschub-PC zulässig. |
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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 8b | 18.09.2026 | Bieterfrage – Bedeutung der Muss- und Soll-Kriterien In den Produktspezifikationen gemäß Ziffern 3.3.1 bis 3.3.8 werden die Anforderungen in der Spalte „Muss/Soll“ teilweise als „Muss“ und teilweise als „Soll“ gekennzeichnet. Nach den Vergabeunterlagen erfolgt die Zuschlagserteilung jedoch ausschließlich nach dem Preis. Eine gesonderte Bewertung oder Gewichtung der als „Soll“ bezeichneten Anforderungen ist für die Bieter nicht erkennbar. Wir bitten daher um eindeutige Klarstellung: | Vielen Dank für Ihre Frage, die wir in den nachfolgenden Teilfragen beantwortet haben. |
| 1. Handelt es sich bei den mit „Muss“ gekennzeichneten Anforderungen um zwingende Mindestanforderungen, deren Nichterfüllung zum Ausschluss des Angebots führt? | ja | ||
| 2. Sind die mit „Soll“ gekennzeichneten Anforderungen ebenfalls zwingend zu erfüllen und damit rechtlich wie Muss-Anforderungen zu behandeln? | nein | ||
| 3. Falls Soll-Anforderungen nicht zwingend sind: Ist deren Nichterfüllung ohne Auswirkung auf die Zulässigkeit und Wertung des Angebots? | ja (Die Nichterfüllung der Soll-Kriterien hat keine Auswirkungen.) | ||
| 4. Falls die Erfüllung der Soll-Anforderungen bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt wird: Nach welcher Bewertungsmethode, Punkteskala und Gewichtung erfolgt diese Berücksichtigung? | Das Kriterium für den Zuschlag ist der Preis. | ||
| Wir bitten außerdem um Bestätigung, dass die Nichterfüllung einer Soll-Anforderung weder zum Ausschluss noch zu einer schlechteren Bewertung führt, sofern in den Vergabeunterlagen keine entsprechende Wertungsregel und Gewichtung bekannt gegeben wurde. | Das Kriterium für den Zuschlag ist der Preis. Eine Nichterfüllung eines Soll-Kriteriums führt weder zum Ausschluss noch zu einer schlechteren Bewertung. |
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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 8c | 18.09.2026 | Bieterfrage zu Ziffer 3.3.5 – Material der Hubsäule Unter Ziffer 3.3.5 wird für das elektrisch höhenverstellbare System als Muss-Anforderung eine Säule aus „Alu, eloxiert“ gefordert. Aufgrund volatiler Rohstoffmärkte, veränderter Lieferketten und technischer Weiterentwicklungen verwenden zahlreiche Hersteller inzwischen alternative hochfeste Metallkonstruktionen beziehungsweise Materialkombinationen, beispielsweise Stahlblech-/Aluminiumkonstruktionen mit pulverbeschichteter Oberfläche. Diese Systeme können hinsichtlich Tragfähigkeit, Stabilität, Korrosionsbeständigkeit, Haltbarkeit und Betriebssicherheit mindestens gleichwertig zu einer Säule aus eloxiertem Aluminium sein. Wir bitten daher um Klarstellung: | Vielen Dank für Ihre Frage. Eine eloxierte Aluminiumsäule erfüllt die Anforderungen an ein elektrisch höhenverstellbares System für Bildschirme wie ein geringes Gewicht, Langlebigkeit (Korrosionsbeständigkeit, Haltbarkeit), Tragfähigkeit, Stabilität und Betriebssicherheit. Sollten sich das Produkt oder/und der Markt diesbezüglich weiterentwickelt haben, können gleichwertige Produkte angeboten werden, die diese Anforderungen ebenfalls erfüllen. |
| 1. Aus welchem funktionalen oder technischen Grund wird ausschließlich eine Säule aus eloxiertem Aluminium verlangt? | s. o. | ||
| 2. Werden auch Säulen aus anderen hochfesten Metallen oder Metallkombinationen, insbesondere Stahlblech-/Aluminiumkonstruktionen mit pulverbeschichteter Oberfläche, zugelassen? | s. o. | ||
| 3. Wäre es aus Sicht der Vergabestelle nicht sachgerechter, anstelle eines bestimmten Materials einen produktbezogenen Sicherheitsnachweis für das vollständige höhenverstellbare System zu verlangen, beispielsweise ein gültiges GS-Zeichen oder einen gleichwertigen Sicherheitsnachweis einer unabhängigen und hierfür akkreditierten Prüfstelle? | Das elektrisch höhenverstellbare System für Bildschirme muss neben den o. g. Anforderungen (vgl. Ziff. 8c) über die standardmäßig in Deutschland geforderten Sicherheitsprüfsiegel verfügen wie bspw. ein GS-Zeichen oder einen gleichwertigen Sicherheitsnachweis einer unabhängigen akkreditierten Prüfstelle oder Qualitätskontrolle des Herstellers. | ||
| Wir bitten um Änderung der Anforderung in: Säule: Säule aus Aluminium, Stahl oder einer gleich-wertigen hochfesten Metallkonstruktion beziehungsweise Metallkombination; Oberfläche eloxiert, pulverbeschichtet oder vergleichbar widerstandsfähig. Das vollständige elektrisch höhenverstellbare System muss GS-geprüft sein oder über einen gleichwertigen Sicherheitsnachweis einer unabhängigen akkreditierten Prüfstelle verfügen. Alternativ bitten wir um Bestätigung, dass auch pulverbeschichtete Stahl- /Aluminiumkonstruktionen zugelassen sind, sofern alle funktionalen und sicherheitstechnischen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllt werden. | s. o. |
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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 9 | 22.09.2026 | Laut dem Dokument "2370-26-FB 630EU ff - BBR - Konferenztechnik - Neu-Si" endet die Angebotsfrist am 22.10.26. Auf der Vergabeplattform wird der Termin mit dem 13.10.26 angegeben. Könnten Sie bitte klarstellen, an welchem Termin die Angebotsfrist endet? | Siehe auch Frage 5d. Aufgrund eines außergewöhnlich langen Wartungszeitraums am Vergabeportal wird die Frist für die Angebotsabgabe verlängert. Zwischenzeitlich wurde eine entsprechende Korrektur- bekanntmachung veröffentlicht. Die neuen Fristen im Vergabeverfahren müssten inzwischen in allen Dokumenten angepasst und deckungsgleich sein. |
| 10 | 22.09.2026 | Uns kam bei der Bearbeitung Ihrer Ausschreibung folgende Frage auf: Material der Hubsäule (Rollstative): Die Vorgabe ist „Alu, eloxiert“. Darf eine von unserem Hersteller verfügbare/kompatible Alternative aus Stahl / Alu in schwarz pulverbeschichtet angeboten werden? | Siehe auch Frage 8c. Eine eloxierte Aluminiumsäule erfüllt die Anforderungen an ein elektrisch höhenverstellbares System für Bildschirme wie ein geringes Gewicht, Langlebigkeit (Korrosionsbeständigkeit, Haltbarkeit), Tragfähigkeit, Stabilität und Betriebssicherheit. Sollten sich das Produkt oder/und der Markt diesbezüglich weiterentwickelt haben, können gleichwertige Produkte angeboten werden, die diese Anforderungen ebenfalls erfüllen. |
| 11 | 22.09.2026 | Sie fordern bei den einzelnen Touch-Bildschirmen VESA-Halterungen und weiter dann auch elektronische, höhenverstellbare Systeme für die Bildschirme. Verstehen wir es richtig, dass nicht VESA-Halterungen, sondern die VESA-Anschlüsse gemeint sind, damit die Bildschirme an die Höhenverstellungen montiert werden können. | Siehe auch Fragen 2, 3c und 4. Die elektronisch höhenverstellbaren Systeme für Bildschirme sollten die gängigen VESA-Anschlussvarianten beinhalten, damit die Bildschirme an die VESA-Halterungen montiert werden können. |
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Vergabe-Nummer: 2370/26 Verfahrensart: Offenes Verfahren Angebotsfrist: 22.10.2026, 10:30 Uhr, Frist für Rückfragen: 07.10.2026
Stand: 30.09.2026
| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
|---|---|---|---|
| 12 | 23.09.2026 | Gemäß Position 3.3.7 muss die drahtlose Übertragung der Bildschirminhalte zwingend mit AES- 256 verschlüsselt werden. Zugleich wird eine hardwarebasierte Plug-&-Play-Lösung vorausgesetzt, die ohne Installation zusätzlicher Software und ohne Administratorrechte verwendet werden kann. Im Marktsegment professioneller Wireless-Presentation-Systeme ist für derartige Lösungen insbesondere AES-128 etabliert. Die Verschlüsselung und Verarbeitung der übertragenen Bildinhalte erfolgen dabei unmittelbar innerhalb der eingesetzten Hardware. Auf diese Weise lassen sich eine sichere Übertragung, eine geringe Latenz und eine unkomplizierte Nutzung ohne Eingriffe in das Betriebssystem miteinander verbinden. Auch führende Anbieter professioneller Präsentationssysteme, insbesondere Barco mit ClickShare und BenQ mit InstaShow, setzen bei entsprechenden Produktlösungen auf eine AES-128-Verschlüsselung. Die ausschließliche Forderung nach AES-256 würde daher einen erheblichen Teil marktgängiger und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneter Plug-&-Play-Systeme vom Wettbewerb ausschließen. AES-128 gilt dabei weiterhin als anerkanntes und sicheres kryptografisches Verfahren. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt AES- 128 in seiner Technischen Richtlinie BSI TR-02102-1 ausdrücklich als empfohlenes Verschlüsselungsverfahren auf. Für den in der Ausschreibung beschriebenen Anwendungsfall ist daher nicht ersichtlich, welcher konkrete zusätzliche Sicherheitsbedarf ausschließlich den Einsatz von AES-256 erforderlich macht. Bitte bestätigen Sie deshalb, dass auch USB-Transmitter mit AES-128-Verschlüsselung das Muss-Kriterium unter Position 3.3.7 erfüllen, sofern sämtliche weiteren Anforderungen – insbesondere Plug & Play, Nutzung ohne Administratorrechte, direkte drahtlose Übertragung und minimierter Einfluss auf das Netzwerk – vollständig eingehalten werden. Sollte ausschließlich AES-256 zugelassen werden, bitten wir um Erläuterung des konkreten sicherheitstechnischen Erfordernisses beziehungsweise um Benennung der zugrunde liegenden behördlichen Sicherheitsvorgabe. Quelle: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/ TR02102/BSI-TR-02102.pdf | Vielen Dank für Ihre Frage und die Hinweise. AES-128 wird vom BSI grundsätzlich als geeignetes kryptografisches Verfahren eingestuft; für die vorliegende Beschaffung wurde jedoch aufgrund des festgelegten Schutzbedarfs und der vorgesehenen langfristigen Nutzung eine höhere Schlüssellänge als verbindliche Mindestanforderung bestimmt. Diese Anforderung ist unabhängig von der technischen Umsetzung als Plug-&-Play-Lösung zu betrachten . AES-128 wird daher nicht als gleichwertige Erfüllung des Muss-Kriteriums anerkannt. Die Anforderung bleibt unverändert bestehen. |
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|---|---|---|---|
| 13 | 23.09.2026 | In Position 3.3.7 fordern Sie für den USB-Transmitter als Muss-Kriterium den Verschlüsselungsstandard AES-256. Gleichzeitig soll das System echtes Plug & Play ermöglichen und ohne Administratorrechte nutzbar sein. Bei hardwarebasierten USB-Transmittern, die ohne zusätzliche Softwareinstallation arbeiten, erfolgen Videokodierung und Verschlüsselung in der Regel direkt auf dem Chipsatz des Dongles. Für diese Geräteklasse hat sich AES-128 als marktüblicher Standard etabliert, da damit eine sichere und zugleich latenzarme Bildübertragung gewährleistet werden kann. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) führt AES-128 in der Technischen Richtlinie TR-02102-1 ausdrücklich als sicheres und empfohlenes kryptografisches Verfahren auf. Eine zwingende Beschränkung auf AES-256 würde den Wettbewerb im Bereich echter Plug-&- Play-Lösungen erheblich einschränken, ohne dass daraus zwingend ein zusätzlicher praktischer Sicherheitsgewinn resultiert. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass der marktübliche Verschlüsselungsstandard AES- 128 unter Berücksichtigung der BSI-Empfehlung als gleichwertige Erfüllung des Muss- Kriteriums in Position 3.3.7 akzeptiert wird? Quelle: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtl inien/TR02102/BSI-TR-02102.pdf?__blob=publicationFile&v=15 | Vielen Dank für Ihre Frage und die Hinweise. Die BSI TR-02102-1 stuft AES-128 grundsätzlich als geeignetes kryptografisches Verfahren ein; sie stellt jedoch zugleich fest, dass für langfristig zu schützende vertrauliche Daten die stärkeren empfohlenen Mechanismen, insbesondere AES-256, gewählt werden sollten. Entscheidend ist daher nicht, ob AES-128 grundsätzlich sicher ist oder als marktüblich verwendet wird, sondern welches Niveau für die konkrete Beschaffung festgelegt wurde. Die Eigenschaften Plug & Play, hardwarebasierte Verarbeitung und geringe Latenz begründen für sich keine Gleichwertigkeit der Verschlüsselungsverfahren. Die Anforderung bleibt unverändert bestehen. |
| 14 | 24.09.2026 | Die Vergabeunterlagen sehen für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung von vier Jahren Festpreise für Hardware sowie damit zusammenhängende Liefer- und Nebenleistungen vor. Angesichts der kurzen Produktlebenszyklen im IT-Hardwarebereich sowie möglicher erheblicher Veränderungen bei Beschaffungspreisen, Lieferketten- und Transportkosten bitten wir um Prüfung, ob eine transparente und für alle Bieter gleichermaßen geltende Preisgleitklausel in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden kann. Vorgeschlagen wird eine objektive, sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen erfassende Anpassungsregelung für zum Zeitpunkt der Anpassung noch nicht abgerufene Leistungen. Die Regelung sollte insbesondere den Preisbasiszeitpunkt, den maßgeblichen Referenzindex oder einen objektiv nachweisbaren Beschaffungskostenmaßstab, einen Anpassungsschwellenwert sowie die Berechnungsmethode eindeutig festlegen. Hilfsweise bitten wir um Mitteilung, wie bei einer wesentlichen und bei Angebotsabgabe nicht verlässlich kalkulierbaren Veränderung der Beschaffungs- und Logistikkosten für noch nicht abgerufene Leistungen verfahren werden soll. | Vielen Dank für Ihre Frage und ihren Hinweis. Die Preisgestaltung inklusive der Einkalkulation von etwaigen Kostenveränderungen liegen ausschließlich in der Verantwortlichkeit der Bieter und sind von diesen bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen. |
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| lfd. Nr. | Eingangsdatum der Frage | Frage | Antwort |
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| 15 | 24.09.2026 | Bei Pos. 3.3.6 All in One Videokonferenzgerät wird unter anderem die Erweiterbarkeit mit einem zusätzlichen Miktofon gefordert. Muss das System nur eine Erweiterbarkeit unterstützen oder soll dieses zusätzliche Mikrofon ebenfalls mit angeboten werden? Gehen wir zudem Recht in der Annahme, dass wir Ihnen ein System anbieten können, dass über eine Lautstärke von 79 dB verfügt? | Vielen Dank für Ihre Frage. Das System muss eine Erweiterbarkeit unterstützen. Es soll kein zusätzliches Mikrofon angeboten werden. Das All-in-one-Videokonferenzgerät muss gem. Ziff. 3.3.6 der Leistungsbeschreibung über eine Lautstärke von mindestens 60 bis 70 dB verfügen. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung. |
| 16 | 29.09.2026 | Bieterfrage Leistungsverzeichnis 3.3.4 PC-Modul zur nahtlosen Integration in das Hauptdisplay Die Anforderung Intel Core i7-12700 + 32 GB RAM ist für OPS-PCs ungewöhnlich hoch. Der klassische Desktop-Prozessor i7-12700 wird in OPS-Modulen kaum verbaut. Die meisten Hersteller setzen stattdessen auf folgende Anforderungen: Intel Gen12 core i5 CPU und RAM 16 DDR4 um Markteinschränkungen zu vermeiden. Da das OPS-Modul ausschließlich für den Betrieb von Videokonferenz- und Kollaborationsanwendungen eingesetzt wird und hierfür marktübliche OPS-PCs regelmäßig mit Intel Core i5 Prozessoren und 16 GB RAM ausgestattet sind, bitten wir um Bestätigung, dass auch Systeme mit Intel Core i5 Prozessor der 12. Generation oder neuer sowie 16 GB DDR4- RAM zugelassen werden, sofern die uneingeschränkte Nutzung der geforderten Videokonferenz- und Präsentationsfunktionen gewährleistet ist. Andernfalls bitten wir um Erläuterung welche Nutzerszenarien die höheren Anforderungen und die daraus resultierende Markteinschränkung rechtfertigen. | Vielen Dank für Ihre Frage und die Hinweise. Die Anforderungen an Prozessor und Arbeitsspeicher wurden auf Grundlage des vorgesehenen Einsatzes und der hierfür erforderlichen Systemleistung festgelegt. Das OPS-Modul muss den gleichzeitigen Betrieb mehrerer Systemanwendungen zuverlässig ermöglichen. Die geforderte Ausstattung stellt hierfür ausreichende Leistungsreserven während der vorgesehenen Nutzungsdauer sicher (Zukunftsfähigkeit). Die Anforderungen sind hersteller- und modellneutral formuliert und dienen der Sicherstellung der erforderlichen Gesamtleistung des Systems. Eine Reduzierung auf Intel Core i5 der 12. Generation oder neuer sowie 16 GB RAM entspricht daher nicht den festgelegten technischen Mindestanforderungen. Die Anforderungen an Intel Core i7-12700 und 32 GB RAM bleiben unverändert bestehen. |
| 17 | 29.09.2026 | Bieterfrage Rahmenvertrag § 7 Vergütung Gefordert werden Festpreise für die gesamte Lieferzeit des Rahmenvertrages. Aufgrund der volatilen Marktlage ist das eine Forderung von unkalkulierbarem Risiko. Durch den massiven KI- Boom und die Knappheit von DRAM- und NAND-Chips steigen die Einkaufspreise für Systemhäuser und Händler so rasant und unvorhersehbar an, dass diese starren Vereinbarungen zu schweren wirtschaftlichen Risiken führen. Händler können die zugesicherten Endkundenpreise oft nicht mehr halten, da der verhandelte Rabatt vom realen Preisanstieg auf dem Weltmarkt komplett aufgefressen wird und das lässt für den Endkunden unangemessen hohe Angebotspreise erwarten. Lösungsansätze wären hier eine Möglichkeit zur Kündigung für den Anbieter, wenn die Preissteigerung nicht mehr vertretbar ist, oder eine Anpassungsmöglichkeit der Preise zum Beispiel als Rabatt-auf-Listenpreis-Vertrag mit Bezug auf den Listenpreis des jeweiligen Herstellers. Siehe auch Bitkom e. V. (2026): Speicherchipmarkt: Aktuelle Herausforderungen & Lösungsansätze, S. 10, vorletzter Absatz, Satz 2, Z. 31–33 | Vielen Dank für Ihre Frage und die Hinweise. Kündigungsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien wurden im Rahmenvertrag unter § 18 berücksichtigt. |
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