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Niederschrift über die förmliche Verpflichtung
nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz
einschließlich deren Unterrichtung
über die Wahrung des Datengeheimnisses
Zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht
beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547) erschien heute
Name:
geboren am:
tätig für:
Die benannte Person wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
Es wurde ihr der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 97b i.V.m. §§ 94 - 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,
§ 120 Abs. 2 - Gefangenenbefreiung,
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonde-
ren Geheimhaltungspflicht,
§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses,
§ 358 - Nebenfolgen.
Die verpflichtete Person wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf
Grund der Verpflichtung auf sie anzuwenden sind.
Weiter wurde besonders auf die Wahrung des Datengeheimnisses (§ 3 Abs. 2 des Landesdaten-
schutzgesetzes - LDSG) hingewiesen. Danach ist es den bei öffentlichen Stellen beschäftigten
Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten, insbesondere diese of-
fenzulegen oder zu verbreiten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit
fort. Es wurde darüber belehrt, dass bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe (§ 29 LDSG i.V.m. Art. 84 Datenschutz-Grundverordnung) ge-
ahndet werden können.
Ein Verstoß gegen die vorstehend genannten Verbote wird in den meisten Fällen gleichzeitig
eine Verletzung der vertraglichen Pflichten darstellen, weshalb mit entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen für die verpflichtete Person bis hin zur fristlosen Kündigung und Schadenersatz-
ansprüchen zu rechnen ist.
22/20 – 51114 VBL
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Die benannte verpflichtete Person erklärt hiermit, von dem Inhalt der genannten Bestimmungen
unterrichtet zu sein.
Die Niederschrift wurde der verpflichteten Person vorgelesen und von ihr genehmigt sowie un-
terschrieben. Gleichzeitig bestätigt die verpflichtete Person, dass sie eine Abschrift der Nieder-
schrift, der vorstehenden Strafvorschriften und datenschutzrechtlichen Erläuterungen (Merkblatt)
erhalten hat.
, den
Unterschrift und Amtsbezeichnung verpflichtende Person Unterschrift verpflichtete Person
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Merkblatt zur Verpflichtungserklärung
Strafvorschriften, auf die im Rahmen der Verpflichtung gemäß
§ 1 des Gesetzes über die Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974
(BGBI. I S. 547) hinzuweisen ist.
Strafgesetzbuch:
setzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Aus- § 133 Verwahrungsbruch schusses oder Rates, (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissen- ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung hafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, un- förmlich verpflichtet worden ist, oder brauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhal- oder mit Geldstrafe bestraft. tungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher For- (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg- schungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet liche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung ei- worden ist, ner Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. 2Einem Geheim- Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung nis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche gegeben worden sind. oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson- nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden ders Verpflichteten anvertraut worden oder zugäng- oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung be- lich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf kanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorberei- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird tung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den bestraft, wer unbefugt Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegen- über sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder
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das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruch- Tonträger aufnimmt oder nahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforder-
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eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten lich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn zugänglich macht. diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mit- wirken.
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das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gespro- (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird be- chene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder straft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei
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das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines an-de- Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Perso- ren im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffent- nen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. lich mitteilt. Ebenso wird bestraft, wer
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als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mit- getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die un- teilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu be- befugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit einträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mittei- ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur lung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen ge- Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige macht wird. mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 2 genannte Person sind, bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst
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als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weite- besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes ver- ren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der letzt (Absätze 1, 2). Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewor- (4) Der Versuch ist strafbar. denes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge ge- (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer tragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist an-zu- dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine wenden. in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
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nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder § 203 Verletzungen von Privatgeheimnissen 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offen- (1) Wer..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- bart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen strafe bestraft. Nachlass erlangt hat. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Ge- fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offen- heimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, bart. das ihm als (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so
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Amtsträger, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
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Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personal- vertretungsrecht wahrnimmt,
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Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Ge-
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§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- besteht, beschränken. oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § (4) Die Tat wird mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird er- 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei teilt Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 1. ... (2) § 203 Abs. 5 gilt entsprechend. 2. ... 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Ab- § 331 Vorteilsannahme sätze 1 und 2 Nr. 2. (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstaus- § 358 Nebenfolgen übung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich verspre- Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen chen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 oder mit Geldstrafe bestraft. und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberken- oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als nen. Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, § 94 Landesverrat dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig (1) Wer ein Staatsgeheimnis vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
- einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu be- nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder an- nachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, nimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Si- entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unver- cherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Frei- züglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. § 332 Bestechlichkeit (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Frei- (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein be- öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich ver- 1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wah- sprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorge- rung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder nommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienst- 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nach- pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe teils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren land herbeiführt. Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen strafe. Der Versuch ist strafbar. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesre- dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig publik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat o- Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit der verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Strafe bedroht ist. zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- (2) Der Versuch ist strafbar. heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem an- § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von deren gegenüber bereit gezeigt hat, Staatsgeheimnissen (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§
- bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei straft. Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle o- lassen. der auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer beson- zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis deren Geheimhaltungspflicht zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personal- deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten ge- vertretungsrecht wahrnimmt, langen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt of- Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun- fenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird desrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interes- (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf sen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines mit Geldstrafe bestraft. Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er gelangen lässt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse ver- verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- pflichtet ist oder strafe bestraft.
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Straf- (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. barkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich ver- § 97 b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses pflichtet worden ist, (1) ... an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundes-wehr dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Frei- das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienst- (3) Der Versuch ist strafbar. vorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe an- (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswid- Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353 b Abs. 2 rig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Ver- verpflichtet worden sind, sinngemäß. öffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Strafvorschriften bei Verpflichtung
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§ 120 Gefangenenbefreiung Landesdatenschutzgesetz (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet o- der dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder § 29 Strafvorschrift mit Geldstrafe bestraft. (Ergänzung zu Artikel 84 der Verordnung [EU] 2016/679) (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefange- bestraft, wer nen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- 1. unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) ren oder Geldstrafe. 2016/679 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allge- (3) Der Versuch ist strafbar. mein zugänglich sind, (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, a) speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt b) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder wird. c) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses 2. durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten, die durch (1) Wer unbefugt dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt
- Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger werden und nicht allgemein zugänglich sind, erschleicht a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungs- und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder ei- verfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, nen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in ei- nem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrig- (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die keit, betroffene Person, die öffentliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde o- oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die oder der Rund- der durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steu- funkbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden. erbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Be- steuerung getroffenen Feststellungen d) bekanntgeworden sind, oder
- ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Ver- fahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- amtlich zugezogene Sachverständige und
- die Träger von Ämtern der Kirche und anderen Religionsge- sellschaften des öffentlichen Rechts. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständi- ger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Strafvorschriften bei Verpflichtung
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