C3_Eigenerklärung zur Eignung_2026-030.docx

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.10.2026, 09:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: ausschreibungen.landbw.de

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Formblatt Eignung

Verbindliche Hinweise zur Bearbeitung des Formblatts Eignung * Der Bieter/Bewerber/die Bietergemeinschaft/die Bewerbergemeinschaft muss die in diesem Formblatt Eignung und in den Anlagen geforderten Angaben und Erklärungen abgeben. * Ist der Bieter/Bewerber eine Bietergemeinschaft/Bewerbergemeinschaft, hat jeder Beteiligte der Bietergemeinschaft/Bewerbergemeinschaft das Formblatt Eignung auszufüllen. * Das Formblatt Eignung und die zugehörigen Anlagen sind vom Bieter/Bewerber/ den Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft im erforderlichen Umfang auszufüllen. Entsprechendes gilt im Falle der Eignungsleihe für das eignungsverleihende Unternehmen sowie im Falle der Unterauftragsvergabe für den Unterauftragnehmer. * Die geforderten Anlagen (Nachweise usw.) sind dem Formular beizufügen. Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft/Bewerbergemeinschaft gilt die Vorlagepflicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft/Bewerbergemeinschaft. * Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung zu erbringen. * Das aufgefüllte Formblatt Einung und die geforderten Anlagen sind zusammen mit dem Angebot/dem Teilnahmeantrag einzureichen. * Kosten für die Erstellung der Unterlagen werden nicht erstattet.
  1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1-3 GWB
Ich wir erkläre(n), dass keine Person, deren Verhalten unserem/unseren Unternehmen zuzurechnen**[1]** ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des gesetztes über Ordnungswidrigkeit rechtskräftig festgesetzt worden ist[2], jeweils wegen einer Straftat nach: * § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), * § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, * § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), * § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, * § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, * § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), * § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), * den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), * Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder * den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
  1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs.4 GWB
Ich wir erkläre(n), dass ich/wir meiner/unseren Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen bin/sind.
  1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 Nr. 1-9 GWB

Ich/wir erklären, dass:

* das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, * das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens weder Insolvenzverfahren oder noch ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, * das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, * das Unternehmen mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, * kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, * keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, * das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, * das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder * das Unternehmen + a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, + b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder + c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
  1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG
Ich/wir erklären, dass die unter § 19 MiLoG (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) genannten und nachfolgend abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfüllt werden: Nach § 19 Abs. 1 MiLoG sollen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Nach § 21 Abs. 1 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 2. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 3. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt, 7. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält oder 9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
  1. Unterauftragsvergabe

Hinweise für den Fall der Unterauftragsvergabe:

Falls der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, hat er dies im Erklärungsfeld unten zu erklären sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers (Formblatt: „C5_Nachunternehmerklärung“) vorzulegen.

Ich/ wir beabsichtige(n), Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben: [ ] JA (in diesem Fall sind die weiteren Hinweise zu beachten!) [ ] NEIN
  • Erfüllt der Unterauftragnehmer die Anforderungen an die Eignung nicht erfüllt oder liegen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GBW oder fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, so hat der Bewerber oder Bieter das Unterauftragnehmer zu ersetzen, § 36 Abs. 5 Satz 2 und 3 VgV. Wird der Unterauftragnehmer nicht ersetzt, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 VgV ausgeschlossen.
  • Der Einsatz weiterer oder Austausch bisheriger Unterauftragnehmer als der im Angebot benannten, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Einsatz/Austausch hat erneute Eignungsprüfung des neuen Unterauftragnehmers zur Folge.
  1. Bieter-/Bewerbergemeinschaft

Angebote von Bietergemeinschaften/Teilnahmeanträge von Bewerbergemeinschaften, deren sämtliche Mitglieder mit Namen und Anschrift zu benennen sind, finden nur Berücksichtigung, wenn

  • im Angebot/Teilnahmeantrag ein Mitglied als bevollmächtigter Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist,
  • sich die Mitglieder der Bieter-/Bewerbergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten,
  • und diese Punkte durch eine von allen Mitgliedern der Bieter-/Bewerbergemeinschaft in Textform gezeichnete, gesonderte Erklärung (Formblatt: „C7_Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung“) bestätigt werden.
  1. Bestätigung
Ich/wir erkläre(n) die Richtigkeit aller in diesem Formblatt einschließlich Anlagen gemachten Angaben und Erklärungen sowie aller beigefügter Nachweise.
(Datum)(Name der erklärenden Person)(Unterschrift)
  1. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wen die Person für die Leitung des Unternehmens als Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. ↑
  2. Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. ↑
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