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| Unterstützungsleistungen Verfahren der Prüfungsdienste (KONSENS) | |||
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| Aktenzeichen: 2026-030 | Version: | 1.0 |
Inhalt
1 Begriffsdefinitionen ................................................................................ 3
2 Allgemeines ............................................................................................. 4
2.1 Einführung ....................................................................................................................... 4
2.2 Meilensteine der Ausschreibung ................................................................................... 5
2.3 Fristenangaben ............................................................................................................... 5
2.3.1 Frist für Fragen ................................................................................................................ 5
2.3.2 Frist zur Abgabe eines Angebot .................................................................................... 6
2.3.3 Informations- und Wartepflicht ( § 134 Abs. 2 GWB/§ 62 Abs. 2 VgV)....................... 6
2.4 Kommunikation ............................................................................................................... 6
3 Ausschreibungsbestimmungen ............................................................ 8
3.1 Auskünfte über den Stand des Vergabeverfahrens .................................................... 8
3.2 Sprache ............................................................................................................................ 8
3.3 Vorformulierte Vertragsbedingungen bzw. AGB ......................................................... 8
3.4 Fragen zur Bekanntmachung und zu den Unterlagen ................................................ 8
3.5 Rügeobligenheiten .......................................................................................................... 9
3.6 Zuständige Vergabekammer ........................................................................................ 10
3.7 Hinweis auf Datenschutz .............................................................................................. 10
3.8 Kostenerstattung für die Erstellung des Angebots ................................................... 10
3.9 Verwendung der Unterlagen ........................................................................................ 11
3.10 Wettbewerbsbeschränkende Abfragen/Mehrfachbeteiligung .................................. 11
3.11 Prüfung von Vergabeverstößen................................................................................... 11
3.12 Bewerber/ Bietergemeinschaften und Unteraufträge ................................................ 11
3.12.1 Bewerber/Bietergemeinschaften ................................................................................. 11
3.12.2 Unteraufträge und Eignungsleihe ............................................................................... 12
4 Angebotsabgabe ................................................................................... 15
4.1 Aufbau der Vergabeunterlagen.................................................................................... 15
4.2 Form der Angebote ....................................................................................................... 15
4.3 Bestandteile des Angebots .......................................................................................... 16
4.4 Nachforderung von Unterlagen ................................................................................... 16
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4.5 Änderungen, Berichtigungen und Rücknahme von Angeboten .............................. 16
4.6 Haupt- /Nebenangebote ................................................................................................ 17
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1 Begriffsdefinitionen
Im Rahmen dieser Ausschreibung sind folgende zentrale Begrifflichkeiten zu unterscheiden,
die je nach relevanter Rolle verwendet werden:
| Vergabestelle | Bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist von der „Vergabestelle“ als Adressat für die teilnehmenden Unternehmen die Rede. |
|---|---|
| Bieter | Im Zusammenhang mit allen relevanten Fragestellungen bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens mit Zuschlagserteilung werden die teilnehmenden Unternehmen als „Bieter“ bezeichnet. |
| Auftraggeber | Im Rahmen der Vertragsdurchführung nach Zuschlagserteilung wird nur noch vom „Auftraggeber“ (ggf. „AG“) gesprochen. |
| Auftragnehmer | Für die Phase der Vertragsdurchführung nach Zuschlagserteilung ist nur noch vom „Auftragnehmer“ (ggf. „AN“) die Rede. |
| Vertrag | Es wird ein Vertrag auf Basis EVB-IT Dienstleistung geschlossen (www.cio.bund.de). |
| Kapitel / Kap. | Bezeichnet den jeweiligen Unterpunkt in der Leistungsbeschrei- bung. |
| Ziffer | bezeichnet den jeweiligen Unterpunkt in den Verträgen |
| eignungsleihen- des Unternehmen | bezeichnet das Unternehmen, das seine Eignung dem Bewerber oder Bieter zur Verfügung stellt. |
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2 Allgemeines
2.1 Einführung
Im Juni 2005 haben die Finanzminister der 16 Bundesländer im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen einstimmig die Grundlagen für das weitere Vorgehen zur Ent-
wicklung einheitlicher Software für das Besteuerungsverfahren in dem Vorhaben
KONSENS (die Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) festgelegt.
Die Grundlage für die Zusammenarbeit aller 16 Bundesländer und des Bundes bildet das
zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen KONSENS und das am 1.
Januar 2019 in Kraft getretene KONSENS-Gesetz.
KONSENS ist ein auf Dauer angelegtes Vorhaben, mit dem die von der Steuerverwaltung
der Länder genutzte Informationstechnologie vereinheitlicht und zukunftsträchtig moderni-
siert, gepflegt und anforderungsgetrieben weiterentwickelt wird. KONSENS hat als Dauer-
aufgabe keinen festen Endtermin.
Baden-Württemberg ist in Bezug auf die Prüfungsdienstefachverfahren kein auftragneh-
mendes Land (AnL), sondern lediglich ein übernehmendes Bundesland (ünL). Die Über-
nahme, die Vorbereitungen der Einsatzbedingungen, die eigentliche Einführung, die Ver-
fahrenskoordination und der Betrieb der Verfahren obliegt den ünL selbst. Unterstützungs-
leistungen in der Softwareentwicklung sind daher hier nicht erforderlich.
Die hierzu erforderlichen Strukturen und Ressourcen sind durch diese ünL zu schaffen bzw.
vorzuhalten, was überwiegend durch interne und punktuell durch externe Ressourcen erfol-
gen kann.
Für den am 1.1.2027 beginnenden Prüfungsturnus sind die Betriebe in Baden-Württemberg
neu in Betriebsgrößenklassen (BGKL) einzuordnen und in Form der neu aufgestellten Be-
triebskartei bereitzustellen. Aufgrund des in Baden-Württemberg im Einsatz befindlichen
KONSENS Produktes PINGO muss die sog. BGKL des auftragnehmenden Landes Nord-
rhein-Westfalen zur Einteilung der Betriebe in Größenklassen eingesetzt werden. Gleiches
gilt für den fortführenden Prüfungsturnus ab 01.01.2030.
Zudem fallen u. a. technische Koordinations-, Test und Analyseaufgaben aufgrund von fol-
gender maßgeblicher Erweiterungen an:
− Anbindung eAkte
− Anbindung Finanzgerichtsbarkeit
− Anbindung neue Weboberfläche
− Anbindung der Lohnsteueraußenprüfung an PINGO
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− Anbindung der Umsatzsteuersonderprüfung an PINGO
− Anpassungen aufgrund TZAK-Vorgaben
− Aufbau Testumgebung für das neue Produkt PD-Go und dessen Einführung in BW
Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg – LZfD – benötigt u. a. für die Testung, die
Durchführung und die Administration der BGKL-Einteilung sowie in den oben bezeichneten
zusätzlichen umfangreichen Erweiterungen in den Verfahren der Prüfungsdienste die Un-
terstützung durch externes Personal.
Zu diesem Zweck soll ab dem 01.01.2027 ein Dienstvertrag geschlossen werden.
Die Einzelheiten sind der B1_Leistungsbeschreibung, dem C1_Fragebogen zur Leistungs-
bewertung und den jeweiligen B2_EVB-IT Dienstvertrag zu entnehmen.
2.2 Meilensteine der Ausschreibung
Meilensteine sind im e-Vergabeportal ersichtlich. Die Vergabestelle behält sich Änderungen
an dem Terminplan ausdrücklich vor. Änderungen des Terminplans werden den Bietern
kurzfristig mitgeteilt.
2.3 Fristenangaben
2.3.1 Frist für Fragen
Sollten sich hinsichtlich der Vergabebekanntmachung und / oder diesen Ausschreibungsun-
terlagen Differenzen, Widersprüche oder sonstige Unklarheiten ergeben, hat der Bewer-
ber/Bieter die Kontaktstelle unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, indem er um Klar-
stellung und, falls erforderlich, um entsprechende Korrektur oder Ergänzung der Unterlagen
ersucht.
Alle diesbezüglichen Fragen sind über das vom Auftraggeber genutzte E-Vergabetool an
die Kontaktstelle zu richten. Hierbei ist auf den Ausschreibungsverfahren sowie das Akten-
zeichen Bezug zu nehmen.
Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen werden, entspre-
chend § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV, spätestens sechs Tage vor dem Ende der Bewerbungsfrist
erteilt.
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2.3.2 Frist zur Abgabe eines Angebot
Das Angebot, einschließlich aller Unterlagen, muss über das vom Auftraggeber genutzte E-
Vergabetool bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe – Landeszentrum für Datenverarbeitung
eingegangen sein.
Angebote, die nicht bis zum Ende der Angebotsfrist eingegangen sind, können nicht be-
rücksichtigt werden, es sei denn, der Bewerber/Bieter weist im Falle des verspäteten Ein-
gangs nach, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
2.3.3 Informations- und Wartepflicht ( § 134 Abs. 2 GWB/§ 62 Abs. 2 VgV)
Über die Ablehnung ihres Teilnahmeantrags/ihres Angebots werden die nicht berücksichtig-
ten Bewerber/Bieter nach (§ 134 Abs. 2 GWB) auch ohne Antrag schriftlich informiert. Die
Bestimmungen des § 62 Abs. 2 VgV bleiben unberührt.
2.4 Kommunikation
Das EU-weite Vergabeverfahren erfordert gem. § 9 VgV die Kommunikation mit elektroni-
schen Mitteln. Die Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bewerber /Bieter im elektro-
nischen Verfahren erfolgt nur über das von der Vergabestelle eingesetzte e-Vergabe-Tool
unter: https://ausschreibungen.landbw.de/Center/company/welcome.do .
Das e-Vergabetool erfordert Bewerber/Bieterseitig eine Registrierung des Unternehmens
(Anleitung unter: https://support.cosinex.de/unternehmen/display/company/Registrierung ),
um eine reibungslose Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bewerber/Bieter bis zum
Abschluss des Vergabeverfahrens gewährleisten zu können.
Deshalb wird Unternehmen empfohlen, eine freiwillige Registrierung vorzunehmen. Die Re-
gistrierung bietet den Vorteil, automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen
oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren von allgemeiner Bedeutung infor-
miert zu werden. Die elektronische Teilnahme an Vergabeverfahren sowie die Registrie-
rung für die E-Vergabeplattform sind für Bieter vollständig kostenfrei.
Die von der Vergabestelle übermittelten Informationen werden entweder direkt in der bzw.
über die Oberfläche der e-Vergabeplattform (Vergabemarktplatz Baden-Württemberg) bzw.
dem virtuellen Projektraum zum Vergabeverfahren (z.B. Bekanntmachungen, Kommunikati-
onsnachrichten) als Datei-Downloads bereitgestellt (Vergabeunterlagen oder Anhänge zu
Kommunikationsnachrichten). Die Bewerber/Bieter werden bei Einstellen neuer Informatio-
nen zu dem Vergabeverfahren automatisch per E-Mail informiert und sind gehalten, die In-
formationen selbständig auf der e-Vergabeplattform abzurufen.
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Der Bieter ist er verpflichtet, regelmäßig auch über den Ablauf der Angebotsfrist hinaus,
sein Postfach auf der Vergabeplattform auf neue Nachrichten zu prüfen, da z.B. Änderun-
gen an den Vergabeunterlagen, Nachrichten durch die Vergabestelle, Aufklärungs- und Ab-
sageschreiben i.d.R. nur elektronisch auf der Vergabeplattform bereitgestellt werden. Die
Vergabeplattform versendet zusätzlich automatisiert E-Mails an die vom Bieter bei der Re-
gistrierung angegeben E-Mail-Adresse, sobald Nachrichten auf der Vergabeplattform einge-
hen; allerdings kann in seltenen Fällen die Zustellung von E-Mails aus technischen Grün-
den scheitern, die keine Seite zu vertreten hat. Die vom Auftraggeber auf der Vergabeplatt-
form bereitgestellten Dokumente bzw. Nachrichten gelten dem Bieter als zugestellt, wenn
unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung seines Postfachs
unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Die verwendeten Dateitypen und Dateiformate werden durch das Vergabeverfahren bzw.
die Vergabestelle vorgegeben und können je nach Ausschreibungsgegenstand abweichen.
In der Regel werden pdf-Dokumente zur Verfügung gestellt.
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3 Ausschreibungsbestimmungen
3.1 Auskünfte über den Stand des Vergabeverfahrens
Es werden keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte über den Stand des Vergabe-
verfahrens erteilt.
3.2 Sprache
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Dort, wo es sich nicht vermeiden lässt,
ist auch die Verwendung von englischen Fachbegriffen / Textpassagen erlaubt. Die Verfah-
renssprache ist deutsch.
Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.
3.3 Vorformulierte Vertragsbedingungen bzw. AGB
Wichtiger Hinweis zu bieterseitig vorformulierten Vertragsbedingungen bzw. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB):
Vorformulierte Vertragsbedingungen bzw. AGB (wie etwa allgemeine Geschäfts-, Liefer-
und Zahlungsbedingungen) des Bieters oder Dritter sind ausgeschlossen und werden nicht
Vertragsbestandteil.
3.4 Fragen zur Bekanntmachung und zu den Unterlagen
Die Bewerber/Bieter sind verpflichtet, bei Fragen oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfah-
ren oder den Vergabeunterlagen die Vergabestellen darauf hinzuweisen und rechtzeitig
Rückfragen vor Abgabe des Teilnahmeantrags/des Angebots gemäß dem oben beschrie-
benen Verfahren zu stellen.
Fragen zur Bekanntmachung und zu den Ausschreibungsunterlagen sind ausschließlich
über das Bietertool in der Rubrik „Kommunikation“ einzureichen. Nur dort kann der rechts-
konforme Empfang, Aufbewahrung und Beantwortung der Bieterfragen sichergestellt wer-
den.
Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Der Bewerber/Bieter erhält keine Eingangsbestätigung für seine Anfragen. Die Vergabe-
stelle ist bemüht, Bewerber/ Bieterfragen zeitnah zu beantworten. Sollte eine Antwort auf
die von dem Bewerber/Bieter gestellte Rückfrage innerhalb einer Woche nicht erfolgt sein,
hat der Bewerber/Bieter die Vergabestelle hierauf unter Nutzung des vom Auftraggeber ge-
nutzten E-Vergabetools hinzuweisen.
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Fragen zur Bekanntmachung und zu den Ausschreibungsunterlagen und die darauf erteil-
ten Antworten sowie zusätzliche Auskünfte und Erklärungen werden allen Bewerbern/ Bie-
tern in anonymisierter Form schriftlich über das vom Auftraggeber eingesetzte E-Vergabe-
tool mitgeteilt.
Auf die Regelung des § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV wird ausdrücklich hingewiesen. Die von der
Vergabestelle erteilten Antworten auf die Bewerber/ Bieterfragen nach § 20 Abs. 3 Nr. 1
VgV werden unmittelbar Bestandteil der Vergabeunterlagen und sind bei der Erstellung des
Angebots zu berücksichtigen.
Sofern die Beantwortung der Bieter-/Bewerberfragen auch eine Änderung der Vergabeun-
terlagen erforderlich macht, wird die gegebenenfalls erforderliche redaktionelle Anpassung
der Vergabeunterlagen an die Antworten im Rahmen der Erstellung einer Vertragsurkunde
nachgeholt.
3.5 Rügeobligenheiten
Die Bewerber/Bieter haben sich unmittelbar nach Erhalt der Vergabeunterlagen über deren
Vollständigkeit zu vergewissern.
Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bewerbers/ Bieters Unvollständigkeiten, Un-
genauigkeiten, Unklarheiten oder Rechtsverstöße, so hat der Bewerber/Bieter/Bieter die
Vergabestelle unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der Frist der Angebotsfrist darauf
hinzuweisen.
Etwaige Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kenn-
zeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrück-
lich hingewiesen, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
GWB: Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mittei-
lung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage
vergangen sind.
Die Bewerber/Bieter sind verpflichtet, die Vollständigkeit und Lesbarkeit aller Unterlagen
sofort zu überprüfen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit,
angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bewerber/Bieter/Bie-
tern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und
so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu be-
rücksichtigen.
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3.6 Zuständige Vergabekammer
Sofern ein Bewerber/Bieter eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend machen möchte, kann er sich nach erfolgloser Rüge innerhalb
von 15 Tagen an die zuständige Vergabekammer wenden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Adresse der Vergabekammer:
Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
Telefon 0721 926-8730, Telefax 0721 926-3985
E-Mail: Vergabekammer@rpk.bwl.de
URL: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
3.7 Hinweis auf Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens
nach §§ 155 ff. GWB alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB grundsätzlich ein
Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieses in die Vergabe-
akte aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass
sein Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Verfahrensbeteiligten bei der
Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters,
schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe hinzuweisen, die nach § 165 Abs.
2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akten zu versagen.
Der Bieter hat dies in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Ge-
heimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Der Auftraggeber ist bei Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, der
Vergabekammer die Vergabeakten sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 S. 3
GWB). Ein Bieter hat sich daher in einem solchen Fall zur Durchsetzung seiner Rechte an
die Vergabekammer zu wenden.
3.8 Kostenerstattung für die Erstellung des Angebots
Für die Erstellung des Angebots und die Beteiligung am Verfahren wird keine Vergütung
gewährt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich das Vergabeverfahren verzögert
bzw. die Bindefrist verlängert oder das Vergabeverfahren aufgehoben wird. Mit Abgabe des
Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung entstandener sowie evtl. entste-
hender Kosten.
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3.9 Verwendung der Unterlagen
Die Vergabeunterlagen bleiben inhaltlich Eigentum der ausschreibenden Stelle. Sie dürfen
nur zum Erstellen des Angebots verwendet werden.
Sich hieraus ergebende Patente oder ein Gebrauchsmusterschutz bleiben Eigentum des
Auftraggebers.
Angebote dürfen nur von Unternehmen eingereicht werden, welche die Vergabeunterlagen
direkt und selbst über das von der Vergabestelle genutzte E-Vergabetool angefordert ha-
ben.
3.10 Wettbewerbsbeschränkende Abfragen/Mehrfachbeteiligung
Angebote von Bewerbern/ Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an
einer den Wettbewerb beschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beteiligung eines Bewerbers/ Bieters bzw. eines Mit-
glieds einer Bewerber-/Bietergemeinschaft auch als Mitglied an einer weiteren Bewerber-
/Bieter/Bietergemeinschaft, die ein konkurrierendes Angebot einreicht, dies bei unzulässi-
ger wettbewerbsbeschränkender Abrede zum Ausschluss der Angebote gemäß § 124 Abs.
1 Nr. 4 GWB führen wird. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung eines Unterauftragneh-
mers bei mehreren Bewerbern/Bietern oder Bewerber/Bietergemeinschaften.
3.11 Prüfung von Vergabeverstößen
Es wird geprüft, ob gegen die Bewerber/Bieter eine Meldung gemäß der Verwaltungsvor-
schrift zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung bei der Melde- und Informationsstelle für
Vergabesperren vorliegt.
Bei Vorliegen von Vergabesperren wird der Bewerber/Bieter von einer möglichen Vergabe
ausgeschlossen.
3.12 Bewerber/ Bietergemeinschaften und Unteraufträge
3.12.1 Bewerber/Bietergemeinschaften
Am Vergabeverfahren können sich auch Bietergemeinschaften beteiligen.
Sofern sich eine Bietergemeinschaft um die Teilnahme am Vergabeverfahren bewirbt, so
hat diese im Angebot zu erklären,
• dass die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
• dass alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages
bevollmächtigte Vertreter aller Mitglieder bezeichnet ist,
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• dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber
und der Kontaktstelle rechtsverbindlich vertritt und
• dass alle Mitglieder im Auftragsfall als Gesamtschuldner haften sowie
• welche Teilleistungen die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft im Auf-
tragsfalle erbringen.
Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft ei-
genhändig unterschriebene, gesonderte Erklärung (C8 Erklärung Bewerber-/Bietergemein-
schaft) zu bestätigen.
Sofern nach den Vergabeunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung Unterschriften ge-
fordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft geleistet werden.
Zur Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter
durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im Rahmen
der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich bietenden Un-
ternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o.g. Erklärung zu erteilen.
Die Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft ist nach Ablauf der Ange-
botsfrist nur aus wichtigem Grund (z. B. Insolvenz oder Auflösung von den an der Bewer-
ber-/Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen) zulässig. Sie ist dem Auftraggeber un-
verzüglich mitzuteilen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Das Un-
ternehmen, das in die Bietergemeinschaft aufgenommen werden soll, hat sich zunächst der
Prüfung durch den Auftraggeber nach Maßgabe der Eignungskriterien des Verfahrens zu
unterwerfen.
Der Auftraggeber darf dem Eintritt eines neuen Mitglieds einer Bietergemeinschaft wider-
sprechen, wenn Zweifel an dessen Eignung i.S.d. § 122 GWB bestehen. Alle sonstigen Än-
derungen im Zusammenhang mit der Bietergemeinschaft sind ebenfalls anzuzeigen. Deren
Zulässigkeit wird in jedem Einzelfall gesondert geprüft.
3.12.2 Unteraufträge und Eignungsleihe
Für die Einbindung von Unterauftragnehmern genügt zunächst die Angabe, welche Leis-
tung bzw. Teilleistung von Unterauftragnehmern erbracht werden soll. Der Auftraggeber
behält sich vor, gem. § 66 VgV vom Bewerber/Bieter eine Benennung der Unterauftragneh-
mer und einen Nachweis, dass ihm die erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer bei der
Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, im Laufe des Vergabeverfahrens anzufordern
sowie die Eignung der Unterauftragnehmer zu überprüfen. Zur Beschleunigung des Ver-
fahrensablaufs wird darum gebeten, die Eignungsunterlagen des Unterauftragnehmers be-
reits mit der Angebotsabgabe einzureichen.
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Möchte der Bewerber/Bieter zusätzlich oder stattdessen im Hinblick auf die Leistungsfähig-
keit sich auf die Kapazitäten eines Dritten berufen (sog. Eignungsleihe i.S.d. 47 VgV), gilt
folgendes:
Ein Bewerber/Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle
sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unterneh-
men in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen
Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis ist zum einen durch eine
entsprechende Erklärung des Bewerbers/Bieters im Formblatt zur Eignung (C3_Eigener-
klärung zur Eignung) sowie durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Eignung
verleihenden Unternehmens (C6_Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe) nachzuwei-
sen.
Ferner ist § § 47 Abs. 1 Nr. 3 VgV zu beachten: Ein Bewerber/Bieter kann im Hinblick auf
Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähi-
gungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Un-
ternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese
Kapazitäten benötigt werden. In diesen Fällen, insbesondere bei Einbeziehung von Refe-
renz-Projekten des Eignungsleihe-Unternehmens, muss der Bewerber/Bieter folglich das
benannte Eignungsleihe-Unternehmen zugleich als Unterauftragnehmer (C5 Erklärung
Nachunternehmer) benennen und es bei der Vertragsausführung einsetzen.
Werden Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirt-
schaftliche und/oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen, so haften der
Bieter und der eignungsleihende Unternehmer für die Auftragsausführung entsprechend
dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam.
Zur Prüfung der Eignung in den Fällen der Unterauftragsvergabe und Eignungsleihe wird
auf das Dokuments A2 Angebotswertung Prüfung verwiesen.
Zudem gilt für den Einsatz von Unterauftragnehmern nach Ziff. 12.4 der Verwaltungsvor-
schrift des Landes Baden-Württemberg folgendes:
a) der Bieter ist gehalten, zu Unteraufträgen Unternehmen der mittelständischen Wirt-
schaft in dem Umfang heranzuziehen, wie dies mit der vertragsgemäßen Ausführung
der Leistungen zu vereinbaren ist;
b) der Bieter hat bei der Einholung von Angeboten sicherzustellen, dass der Wettbe-
werb Vorrang hat und dass Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft nicht be-
nachteiligt werden.
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Schließlich weist die Vergabestelle im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Einsatz von
Unterauftragnehmern auf die fakultativen Ausschlussgründe und insbesondere § 124 Abs. 1
Nr. 9 c GWB hin. Danach kann ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden, wenn es fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen
übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich be-
einflussen könnten.
Als eine solche irreführende Information wird grundsätzlich ein Angebot mit der teilweisen
oder vollständigen Übertragung der Leistungen auf einen oder mehrere Unterauftragnehmer
angesehen, welche im Falle einer beabsichtigten Zuschlagserteilung nicht für die Leistungs-
erbringung zur Verfügung stehen und durch den Bieter noch vor Beginn der Leistungserbrin-
gung ersetzt werden.
Nach § 126 Nr. 2 GWB kann ein solcher Ausschluss bis zu drei Jahre betragen. Etwaige
Maßnahmen bzw. Nachweise eines Bieters nach § 125 Abs. 1 GWB werden bewertet und
bei der Entscheidung über einen möglichen Ausschluss berücksichtigt.
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| Finanzverwaltung Baden-Württemberg | Behörde: | OFD Karlsruhe -LZfD- | 15 Seite 17 |
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| Unterstützungsleistungen Verfahren der Prüfungsdienste (KONSENS) | |||
| Bewerbungsbedingungen | |||
| Aktenzeichen: 2026-030 | Version: | 1.0 |
4 Angebotsabgabe
4.1 Aufbau der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen untergliedern sich in zwei große Teile:
Bewerbungsbedingungen,
Leistungsbeschreibung (samt Anlagen),
sowie weitere Unterlagen (Angebotsvordruck, Bietergemeinschaftserklärung, Nachunter-
nehmererklärung u.a.).
Der Auftraggeber behält sich vor, bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Angebote Änderungen
an den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Solche nachträglichen Änderungen der Vergabe-
unterlagen durch den Auftraggeber werden in transparenter und diskriminierungsfreier
Weise erfolgen. Der Auftraggeber wird die Bewerber/Bieter unverzüglich über eine solche
Änderung unterrichten und die Frist zur Abgabe der Angebote bei Bedarf angemessen ver-
längern.
Die Bewerber/Bieter werden darum gebeten, bei der Angebotsabgabe auf die strengen
vergaberechtlichen Formalien und im Übrigen, wo vorgesehen, insgesamt auf die Form-
strenge dieses Vergabeverfahrens besonders zu achten, weil ansonsten mit der herrschen-
den Rechtsprechung ein zwingender Ausschluss aus dem Vergabeverfahren verbunden
sein kann.
Insbesondere sind sich die Bewerber/Bieter bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklä-
rung in diesem Vergabeverfahren den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschrei-
bungen der Vergabestelle bzw. des Auftraggebers zur Folge haben kann.
4.2 Form der Angebote
Das Angebot kann nur in elektronischer Form über das vom Auftraggeber eingesetzte E-
Vergabetool eingereicht werden. Dabei ist der Reiter „Angebotsabgabe“ zu nutzen.
Die Abgabe Angebotes als Nachricht im Bieterportal des E-Vergabetool, sowie mittels Tele-
kopie (Fax) ist nicht erlaubt und führt zum sofortigen Ausschluss vom weiteren Verfahren!
Es wird gebeten, alle Unterlagen, die im e-Vergabetool als verpflichtend abzugeben ge-
kennzeichnet sind („vom Unternehmen auszufüllende Dokumente“), auszufüllen und einzu-
reichen.
Die Anforderungen zur Zeichnung/Signatur entnehmen sich bitte der Bekanntmachung.
Das Angebot ist mindestens in elektronischer Textform gem. § 126 b BGB zu zeichnen.
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Alternativ können auch die fortgeschrittene elektronische Signatur, sowie die qualifizierte
elektronische Signatur genutzt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Unterschriftsfelder in den Unterlagen (z.B. Angebotsdeckblatt)
den Namen der natürlichen Person, die das Angebot erstellt hat, enthalten müssen. Fehlt
die entsprechende Angabe, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
4.3 Bestandteile des Angebots
Die in der Anlage „D5_Checkliste-einzureichender Unterlagen“ aufgeführten Unterlagen
sind als Bestandteile des Angebots vorzulegen.
4.4 Nachforderung von Unterlagen
Die Vergabestelle behält sich unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des
§ 56 Abs. 2 und 3 VgV vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer
von der Vergabestelle zu bestimmende Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Be-
werber haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung oder Aufklärung von Un-
terlagen.
Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie zugelassen ist, im Original einzu-
reichen.
4.5 Änderungen, Berichtigungen und Rücknahme von Angeboten
Angebote können bis zum Abgabetermin berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden.
Das Angebot ist vollständig mit allen Unterlagen auf dem Vergabeportal hochzuladen.
Sollten Sie feststellen, dass Sie nicht alle Unterlagen hochgeladen haben, wird gebeten wie
folgt vorzugehen:
Zurückziehen des bisher hochgeladenen Angebots und Hochladen eines Angebots, das
alle Unterlagen enthält
oder
Hochladen eines weiteren Angebots unter Hinzufügung eines Anschreibens, dass das zu-
vor hochgeladene Angebot vom xx.xx.2026 xx.xx Uhr keine Gültigkeit mehr hat.
Änderungen oder Ergänzungen von Angeboten, die nach Ablauf der Angebotsfrist bei der
ausschreibenden Stelle eingehen, werden nicht berücksichtigt.
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4.6 Haupt- /Nebenangebote
Pro Los ist lediglich die Einreichung eines Hauptangebots (ein Mitarbeiterprofil) durch den
Bieter zulässig. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV führt die Einreichung mehrerer Hauptange-
bote zwingend zum Ausschluss aller Angebote.
Bei identischer Profilbesetzung für beide Lose ist die Erteilung des Zuschlags auf maximal
ein Los begrenzt. Eine gleichzeitige Beauftragung desselben Mitarbeiterprofils für beide
Lose ist ausgeschlossen.
Die Auswahl und der Zuschlag des Loses für dasselbe Mitarbeiterprofil erfolgen dort, wo
der Bieter den deutlichsten Kennzahl-Vorsprung zum nächsten Wettbewerber erzielt. Damit
rückt im verbleibenden Los der nächstplatzierte Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot
nach Kennzahl nach.
Die Nachweise für die Eignung als Bewerber/Bieter sind lediglich einmal zu erbringen.
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