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| Leistungsbeschreibung | |
| Aktenzeichen: 2026-030 |
Inhalt
1 Allgemeines............................................................................................ 2 Hintergrund und Ziel ............................................................................... 2 Vertragliche Grundlage .......................................................................... 3 Laufzeit und Umfang der Leistung .......................................................... 3 1.3.1 Sonstige Vereinbarungen zum Personaleinsatz und Abrechnung .......... 4 Know-How-Transfer ............................................................................... 5 2 Beschaffungsgegenstand ....................................................................... 6 Beschreibung der Leistungen ................................................................. 6 Aufgabengebiet ...................................................................................... 6 Geforderte Skills ..................................................................................... 7
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1 Allgemeines
Hintergrund und Ziel
Im Juni 2005 haben die Finanzminister der 16 Bundesländer im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister der Finanzen einstimmig die Grundlagen für das weitere Vorgehen zur Entwicklung einheitli-
cher Software für das Besteuerungsverfahren in dem Vorhaben KONSENS (die Koordinierte neue
Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) festgelegt. Die Grundlage für die Zusammenarbeit aller
16 Bundesländer und des Bundes bildet das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verwaltungsab-
kommen KONSENS und das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene KONSENS-Gesetz.
KONSENS ist ein auf Dauer angelegtes Vorhaben, mit dem die von der Steuerverwaltung der Länder
genutzte Informationstechnologie vereinheitlicht und zukunftsträchtig modernisiert, gepflegt und an-
forderungsgetrieben weiterentwickelt wird.
KONSENS hat als Daueraufgabe keinen festen Endtermin.
Baden-Württemberg ist in Bezug auf die Prüfungsdienstefachverfahren kein auftragnehmendes
Land (AnL), sondern lediglich ein übernehmendes Bundesland (ünL). Die Übernahme, die Vorberei-
tungen der Einsatzbedingungen, die eigentliche Einführung, die Verfahrenskoordination und der Be-
trieb der Verfahren obliegt den ünL selbst. Unterstützungsleistungen in der Softwareentwicklung sind
daher hier nicht erforderlich.
Die hierzu erforderlichen Strukturen und Ressourcen sind durch diese ünL zu schaffen bzw. vorzu-
halten, was überwiegend durch interne und punktuell durch externe Ressourcen erfolgen kann.
Für den am 1.1.2027 beginnenden Prüfungsturnus sind die Betriebe in Baden-Württemberg neu in
Betriebsgrößenklassen (BGKL) einzuordnen und in Form der neu aufgestellten Betriebskartei be-
reitzustellen. Aufgrund des in Baden-Württemberg im Einsatz befindlichen KONSENS Produktes
PINGO muss die sog. BGKL des auftragnehmenden Landes Nordrhein-Westfalen zur Einteilung der
Betriebe in Größenklassen eingesetzt werden. Gleiches gilt für den fortführenden Prüfungsturnus
ab 01.01.2030.
Es fallen daneben weitere Aufgaben zur Erweiterung der Verfahren der Prüfungsdienste an (s. u.
2.2.):
Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg – LZfD – benötigt für diese Aufgaben die Unterstützung
durch externes Personal.
Zu diesem Zweck soll ab dem 01.01.2027 ein Dienstvertrag geschlossen werden.
Die Einzelheiten sind der B1_Leistungsbeschreibung, dem C1_Fragebogen zur Leistungsbewertung
und den jeweiligen B2_EVB-IT Dienstvertrag zu entnehmen.
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Vertragliche Grundlage
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung im Verfahren der Prüfungsdienste. Der Auftragneh-
mer schuldet die vereinbarte Leistung und organisiert den Personaleinsatz in eigener Verantwor-
tung.
Der Zuschlag erfolgt auf der Grundlage eines EVB-IT Dienstvertrags
Die ergänzenden Vertragsbedingungen evb_it_dienstleistungen_ergaenzende_vertragsbedingun-
gen_beschaffung_it_dienstl sind als Anlage B2a_EVB-IT Dienstleistungs-AGB2.1.pdf beigefügt.
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und
werden nicht zum Vertragsbestandteil.
Laufzeit und Umfang der Leistung
Der EVB-IT-Dienstvertrag beginnt am voraussichtlich 01.02.2027 und endet zum 31.12.2027. Der
Auftraggeber behält sich vor die Laufzeit des Dienstvertrages jährlich zu verlängern, längstens bis
zum 31.12.2030.
Die Optionsausübung wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit mitge-
teilt.
Die geschätzte Verteilung, bezogen auf die Laufzeit des Dienstvertrages ist in der folgenden Tabelle
aufgeführt.
| Kontingent je Vertragsjahr | ||
|---|---|---|
| Geschätzte Abnahmemenge | ||
| Bedarf pro Jahr | Mindestabnahmemenge | |
| 2027 | 20 PT | 340 PT |
| 2028 | 0 PT | 340 PT |
| 2029 | 0 PT | 340 PT |
| 2030 | 0 PT | 340 PT |
| Gesamt | 20 PT | 1360 PT |
In der Tabelle ist in Spalte 2 die garantierte Mindestabnahmemenge an Personentagen über die
Laufzeit (01.02.2027 bis 31.12.2027) angegeben. Der erfolgreiche Bieter hat eine Abnahmegarantie
im Sinne dieser Mindestabnahme aus der oben definierten Mindestabnahmemenge. Für die Jahre
2028 ff. wurden die Mindestabnahmemengen nicht definiert, weil die Haushaltsmittel für diese Jahre
noch nicht genehmigt sind.
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| Aktenzeichen: 2026-030 |
Die Spalte 3 der Tabelle gibt die geschätzte Abnahmemenge an Personentagen über die Laufzeit
(01.02.2027 bis 31.12.2027) einschließlich der Mindestabnahmemenge an. Diese Zahl wurde vom
Auftraggeber unter Berücksichtigung bereits laufender und zukünftig geplanter Projekte ermittelt,
kann jedoch nur eine Prognose darstellen, die von der tatsächlichen Durchführung der Projekte ab-
hängig ist.
Es besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer Inanspruchnahme der Dienstleistung
über die Mindestabnahmemenge hinaus.
Auf die Ziff. 4.1 des EVB-IT Dienstvertrages wird ausdrücklich hingewiesen.
1.3.1 Sonstige Vereinbarungen zum Personaleinsatz und Abrechnung
Die Leistung ist von Personen zu erbringen, die das im C1 Fragebogen zur Leistungsbewertung
beschriebene Profil erfüllen. Die Zahl der eingesetzten Personen legt der Auftragnehmer fest.
Um die Ausschöpfung des Budgets durch den flexiblen Personaleinsatz zu steuern, gelten folgende
verbindliche Regelungen:
• Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich geleisteten Personentagen (1 PT = 8 Stunden). Der
Auftraggeber legt jedoch in Abstimmung mit dem Auftragnehmer für jeden Kalendermonat
ein maximales PT-Kontingent fest. Der Auftragsnehmer darf dieses Kontingent auch durch
den Einsatz von mehreren Personen nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers
überschreiten.
• Vorab-Schätzung auf Ticket-/Aufgabenbasis: Vor Beginn eines der oben bezeichneten Auf-
gabenkomplexen gibt der Bieter eine verbindliche Aufwandsschätzung in PT ab. Der Aufrag-
geber gibt diese Aufgabe explizit frei. Ob der Auftragnehmer die geschätzten PT anschlie-
ßend mit einer Person, zwei oder drei Personen ableistet, bleibt ihm überlassen. Eine Über-
schreitung der ursprünglichen Aufwandsschätzung ist nur nach Zustimmung des Auftragge-
bers gestattet. Mehrbedarfe, die durch Koordinationsaufwand zwischen den bis zu drei Per-
sonen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers und werden nicht vergütet.
• Qualifikations- und Profiltreue: Jede vom Auftragnehmer eingesetzte Person muss die in
den Vergabeunterlagen geforderten Mindestqualifikationen erfüllen. Abweichungen sind mit
dem Auftraggeber vorab abzustimmen.
• Detaillierter Tätigkeitsnachweis (Timesheet): Zusammen mit der monatlichen Rechnung ist
in Absprache mit dem Bereich ein elektronischer Tätigkeitsnachweis einzureichen. Dieser
muss pro Person, Einsatztag und Aufgabe (mit Bezug zur Ticket-ID oder zum Arbeitspaket)
die exakt geleisteten Stunden/PT ausweisen.
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| Aktenzeichen: 2026-030 |
• Steuerungsrecht des Auftraggebers: Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Ein-
satz einzelner Personen zu steuern oder eine Reduzierung des Teams zu verlangen, wenn
die erbrachte Dienstleistung im Verhältnis zu den abgerechneten Personentagen nachweis-
lich unwirtschaftlich ist.
Know-How-Transfer
Die eingesetzten externen Personen geben ihr Know-How an die internen Mitarbeiter des LZfD wei-
ter. Der Know-How-Transfer hat vorwiegend laufend bei der Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen
(Learning by Doing).
Zudem muss der Auftragnehmer oder die vom Auftragnehmer eingesetzte Person bei Bedarf einmal
pro Woche den Sachstand und Zwischenergebnisse in einem wöchentlichen Jour Fixe (z. B. per
Videokonferenz) mitteilen. Sollte vereinzelt eine Teilnahme nicht möglich sein, ist über den Sach-
stand und die Zwischenergebnisse in Textform (z.B. per E-Mail) zu berichten. Zusätzlich sind Sach-
standsmitteilungen und Zwischenergebnisberichte außerhalb des wöchentlichen Turnus auf beson-
dere Anforderung hin zu erstellen.
Abweichungen hiervon bzw. die Änderung des Turnus sind nur nach Absprache mit dem Auftragge-
ber möglich.
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2 Beschaffungsgegenstand
Beschreibung der Leistungen
Die Dienstleistung wird für die Betriebsgrößenklasseneinteilung (BGKL) in der DAME und bezüglich
weiteren mit BGKL verbundenen Verfahren sowie für das Produkt PD-I-Statistik und Auswertungen
benötigt. Daneben fallen Beratungs- sowie Unterstützungsleistungen beim Aufbau einer etwaigen
Testumgebung für PD-Go, bei den maßgeblichen Erweiterungen von PINGO und in der Koordination
der Verfahren PINGO, BuKon und PD-Go an. Der Zeitpunkt ist maßgeblich davon abhängig, wie die
Vorhaben in KONSENS terminiert oder ob sie verschoben werden. Die Leistungen werden in der
Test-, Referenz- und Produktionsumgebung sowie in der zentralen Schulungsumgebung erbracht.
Aufgabengebiet
Nachfolgende Aufzählung (nicht abschließend) der Aufgaben im Bereich soll den anfallenden Auf-
gabenumfang verdeutlichen:
• Durchführung und Administration der Betriebsgrößenklasseneinteilung 2027 (BGKL2027)
inkl. der Verbundverfahren sowie erforderliche Nacharbeiten nach der Einteilung.
• Klärung der technischen Voraussetzungen, Abstimmung der fachlichen Voraussetzungen
und Koordination der Anbindung von PINGO an die KDialog eAkte/Fallübersicht.
• Klärung der technischen Voraussetzungen, Abstimmung der fachlichen Voraussetzungen
und Koordination der Zulieferung von PINGO zur Bereitstellung der elektronischen Akte
zwecks Übermittlung an die Finanzgerichtsbarkeit (elFi).
• Klärung der technischen Voraussetzungen, Abstimmung der fachlichen Voraussetzungen
und Koordination der Anbindung einer neuen Weboberfläche
• Klärung der technischen Voraussetzungen, Abstimmung der fachlichen Voraussetzungen
und Koordination der Anbindung der Lohnsteueraußenprüfung an PINGO
• Klärung der technischen Voraussetzungen, Abstimmung der fachlichen Voraussetzungen
und Koordination der Anbindung der Umsatzsteuersonderprüfung an PINGO
• Technische Anpassungen aufgrund TZAK-Vorgaben
• Bei Bedarf Beratung/ Unterstützung bei Konzeption und beim Aufbau der Testumgebung für
das neue Produkt PD-Go und dessen Einführung in BW inkl. der Klärung und Konzeptionie-
rung eines etwaigen Parallelbetriebs mit BpA-Euro.
• Unterstützung bei der Ticketbearbeitung bei den Verfahren PINGO, BuKon, BGKL i. V. m.
DAME und PINGO
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• Bei Bedarf Unterstützung und Beratung bei der Einführung weiterer bis dato noch unbe- kannter (KONSENS-) Verfahren im Kontext Prüfungsdienste.
• Unterstützung und Beratung bei der Ermittlung und Planung neuer Anforderungen
• Wissensaufbau der internen Mitarbeiter des LZfD bezüglich neuer Technologien
Geforderte Skills
Die beschriebenen Aufgaben setzen u. a. Berufserfahrungen im Bereich Koordination von steuerli-
chen Fachverfahren im Kontext deutschen Steuerrechts, Abstimmung mit IT-/ Fachbereichen, IT-
Projektmanagement, Anforderungsmanagement, Datenbanken, Windows-/ Linux-Servern, IT-Ser-
vice-Management im Incident-, Problem- und Release-Management sowie in der Testkonzeptio- nierung und der Durchführung der Verfahrenstests voraus.
Die detaillierten Anforderungen sind dem C1_Fragebogen zur Leistungsbewertung zu entnehmen.
Für die oben aufgeführten Aufgabebereiche wird mindestens eine Person benötigt:
Sofern es die Erbringung der Leistung erfordert, ist daher die zeitweise Hinzuziehung weiterer fach-
lich geeigneter Personen gestattet. Die Information und die Hinzuziehung ist nur nach Absprache
mit dem Auftraggeber und erst nach der erforderlichen Verpflichtung zur Wahrung des Steuer-,
Dienst- und Datengeheimnisses der weiteren Person(en) gestattet. Die Einzelheiten werden zwi-
schen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt. Die Anzahl der unter 1.3 genannten Personen-
tage bleibt davon unberührt.
Die Einarbeitung findet in den ersten beiden Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit am Dienstort
Karlsruhe sowie per Videokonferenz abhängig von den Aufgaben und unter den Bedingungen der
Einhaltung der Sicherheitsvorgaben des LZfD statt. Der genaue Zeitpunkt sowie der Ort werden mit
dem Auftraggeber abgestimmt.
Nach Einarbeitung ist weitestgehend unter den Bedingungen der Einhaltung der Sicherheitsvorga-
ben des LZfD und der Genehmigung und Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Tätigkeit aus dem
Homeoffice/dem Geschäftsbüro der externen Personen möglich.
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