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Bayerisches Landeskriminalamt
Fragen-Antworten-Katalog Az. 124-8010-078/26 Offenes Verfahren - hier: Rahmenvereinbarung BayPol Arbeitsplatzausstattung
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| vom Bieter auszufüllen | vom Bieter auszufüllen | von der Vergabestelle auszufüllen | |
| Lfd. Nr. | Bezug - Bezugspunkt in Vergabeunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibung oder Vertrag) und Gliederungsziffer | Frage | Antwort |
| 1 | Rahmenvereinbarung | Sie fordern im Punkt 11.1 der Rahmenvereinbarung das nicht die Installation eines OEM Images zur Fehlereingrenzung gefordert werden darf. Da wir als AN nur die Garantie / Gewährleistung für Produkte in unserer Verantwortung übernehmen können, ist eine Fehlerermittlung bei einem Custom Image nicht immer möglich da der Fehler auch dort liegen kann. Daher bitten wir um Streichung dieser Forderung. | Unter Punkt 11.1 wird klar dargestellt dass, wenn "ein Fehlerbild nur an einem einzelnen Gerät" auftritt, "nicht die Installation eines anderen Betriebssystem-Image als zwingend notwendig für eine weitere Service-Bearbeitung angeführt werden" darf. Sollte der Fehler durch unser "Custom Image" hervorgerufen werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Fehler auf allen Geräten auftritt. In diesem Fall ist eine systematische Analyse über die Fachabteilung innerhalb der Bayerischen Polizei (VK-Client) selbstverständlich im gebotenen Umfang möglich (dies schließt auch einen Test mit Vanilla/OEM Images ein) Wir sehen daher keinen Anlass zur Streichung der Forderung. |
| 2 | Rahmenvereinbarung | Sie fordern im Punkt 11.1 der Rahmenvereinbarung das BIOS und Firmwarestände auch bei Ersatzteilen zwingend auf dem genehmigten Stand sein müssen. Das regelmäßige Update von BIOS als auch Firmware Versionen ist aber ein wesentlicher Bestandteil von Sicherheitsupdates der Komponentenhersteller und können durch den AN gegebenenfalls nicht beeinflusst werden. Wir bitten daher um Streichung dieser Forderung. | Bitte beachten sie hierzu unbedingt auch Punkt "1.8.3 UEFI / BIOS - Auslieferungszustand" der jeweiligen Bewertungsmatrix (Anlage 1). Insbesondere: "Sollte ab Werk eine neuere/andere Version ausgeliefert werden müssen, ist dies mind. 4 Wochen vor der geplanten ersten Auslieferung anzukündigen. Eine Auslieferung der neuen/geänderten Version ist jedoch erst nach erfolgter Freigabe durch den AG zulässig. Sollte eine Freigabe nicht vor der zwingenden Werksumstellung erfolgt sein, ist automatisch ein Lieferstopp zu veranlassen." Sollte daher Aufgrund von Herstellervorgaben oder Aufgrund von "Teil B 8." ein Update erforderlich sein, ist dies innerhalb des unter 1.8.3 (Bewertungsmatrix) defnierten Rahmen möglich. Wir sehen daher keinen Anlass zur Streichung der Forderung. |
| 3 | Rahmenvereinbarung | Sie fordern im Punkt 7.1 der Rahmenvereinbarung das die Beseitigung des Mangels durch einen Technikereinsatz ohne Beteiligung von Personal des AG erfolgen soll. Inwieweit ist im Vorfeld ein telefonisches Troubleshooting mit Personal des AG möglich ? (Kreuztest, Abrufen von LogFiles, Installation von Treibern usw.) | Ein telefonisches Troubleshooting ist nur äußerst eingeschränkt möglich. Zusätzlich kann nicht an jeder Örtlichkeit entsprechend versiertes Personal vorgehalten werden. Bitte beachten sie bzgl. der Troubleshooting Maßnahmen auch die Einhaltung der unter "Teil A 13.3.2" geforderten Wiederherstellungszeit. Das auf den Geräten verteilte "Custom-Image" ist intensiv getestet und bayernweit einheitlich. Ein systemischer Fehler (z.B. durch bestimmten Treiberstand) kann daher auf der Ebene von Einzelfehlern in der Regel nahezu ausgeschlossen werden. Sollte ein Fehlerbild auf bayernweiter Ebene, und somit aufgrund unseres "Custom Image" auftreten, handelt es sich auch nicht um einen Mangel oder eine Garantieleistung. Ein Troubleshooting auf dieser Ebene würde selbstverständlich bilateral zwischen der Fachabteilung und dem Lieferanten/Hersteller geklärt und fällt auch nicht unter den zeitlichen Druck welcher bei einer Mängelbeseitigung zu erfüllen wäre. |
| 4 | Fristen | Aufgrund der derzeit anhaltenden Verknappung von Speicherchips sowie der daraus resultierenden Beeinträchtigungen in den globalen Lieferketten gestaltet sich die Beschaffung von Testgeräten für die geforderten Benchmarktests aktuell deutlich schwieriger und zeitaufwendiger als unter normalen Marktbedingungen. Die Vergabeunterlagen erfordern umfangreiche Benchmarktests hinsichtlich der Systemleistung, der Geräuschemissionen sowie der Energieeffizienz der angebotenen Systeme. Da die finale Gerätekonfiguration maßgeblich von den Ergebnissen dieser Tests abhängt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Festlegung der anzubietenden Konfiguration erfolgen. Dies kann erfordern, dass nach Abschluss der ersten Benchmarktests erneut Testgeräte in anderen Konfigurationen bestellt werden müssen. Darüber hinaus fällt die Bearbeitungszeit in die aktuelle Urlaubsperiode. Die Verfügbarkeit der für dieAngebotserstellung erforderlichen Fach-, Prüfungs- und Entscheidungsträger ist hierdurch eingeschränkt,sodass notwendige Abstimmungen und Freigaben nur verzögert erfolgen können. Vor dem Hintergrund der oben genannten Punkte, bitten wir die Vergabestelle um Verlängerung der Angebotsfrist um 3 Wochen. | Die Verfahrensfristen für die aktuelle Verfahrensphase werden wie folgt geändert: 1. Angebots- und Ausschlussfrist: Donnerstag, den 01.10.2026 - 12:00 Uhr 2. Frist zum Stellen von Bieterfragen: Montag, den 28.09.2026 - 12:00 Uhr 3. Der Auftraggeber beabsichtigt, alle form- und fristgerecht eingegangen sowie sachdienlichen Bieterfragen bis spätestens Dienstag, den 29.09.2026 - 12:00 Uhr zu beantworten. Die Verfahrensfristen wurden auch in den Bewerbungsbedingen aktualisiert. |
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