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Bayerisches Landeskriminalamt
Fragen-Antworten-Katalog Az. 124-8010-078/26 Offenes Verfahren - hier: Rahmenvereinbarung BayPol Arbeitsplatzausstattung
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| vom Bieter auszufüllen | vom Bieter auszufüllen | von der Vergabestelle auszufüllen | |
| Lfd. Nr. | Bezug - Bezugspunkt in Vergabeunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibung oder Vertrag) und Gliederungsziffer | Frage | Antwort |
| 1 | Rahmenvereinbarung | Sie fordern im Punkt 11.1 der Rahmenvereinbarung das nicht die Installation eines OEM Images zur Fehlereingrenzung gefordert werden darf. Da wir als AN nur die Garantie / Gewährleistung für Produkte in unserer Verantwortung übernehmen können, ist eine Fehlerermittlung bei einem Custom Image nicht immer möglich da der Fehler auch dort liegen kann. Daher bitten wir um Streichung dieser Forderung. | Unter Punkt 11.1 wird klar dargestellt dass, wenn "ein Fehlerbild nur an einem einzelnen Gerät" auftritt, "nicht die Installation eines anderen Betriebssystem-Image als zwingend notwendig für eine weitere Service-Bearbeitung angeführt werden" darf. Sollte der Fehler durch unser "Custom Image" hervorgerufen werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Fehler auf allen Geräten auftritt. In diesem Fall ist eine systematische Analyse über die Fachabteilung innerhalb der Bayerischen Polizei (VK-Client) selbstverständlich im gebotenen Umfang möglich (dies schließt auch einen Test mit Vanilla/OEM Images ein) Wir sehen daher keinen Anlass zur Streichung der Forderung. |
| 2 | Rahmenvereinbarung | Sie fordern im Punkt 11.1 der Rahmenvereinbarung das BIOS und Firmwarestände auch bei Ersatzteilen zwingend auf dem genehmigten Stand sein müssen. Das regelmäßige Update von BIOS als auch Firmware Versionen ist aber ein wesentlicher Bestandteil von Sicherheitsupdates der Komponentenhersteller und können durch den AN gegebenenfalls nicht beeinflusst werden. Wir bitten daher um Streichung dieser Forderung. | Bitte beachten sie hierzu unbedingt auch Punkt "1.8.3 UEFI / BIOS - Auslieferungszustand" der jeweiligen Bewertungsmatrix (Anlage 1). Insbesondere: "Sollte ab Werk eine neuere/andere Version ausgeliefert werden müssen, ist dies mind. 4 Wochen vor der geplanten ersten Auslieferung anzukündigen. Eine Auslieferung der neuen/geänderten Version ist jedoch erst nach erfolgter Freigabe durch den AG zulässig. Sollte eine Freigabe nicht vor der zwingenden Werksumstellung erfolgt sein, ist automatisch ein Lieferstopp zu veranlassen." Sollte daher Aufgrund von Herstellervorgaben oder Aufgrund von "Teil B 8." ein Update erforderlich sein, ist dies innerhalb des unter 1.8.3 (Bewertungsmatrix) defnierten Rahmen möglich. Wir sehen daher keinen Anlass zur Streichung der Forderung. |
| 3 | Rahmenvereinbarung | Sie fordern im Punkt 7.1 der Rahmenvereinbarung das die Beseitigung des Mangels durch einen Technikereinsatz ohne Beteiligung von Personal des AG erfolgen soll. Inwieweit ist im Vorfeld ein telefonisches Troubleshooting mit Personal des AG möglich ? (Kreuztest, Abrufen von LogFiles, Installation von Treibern usw.) | Ein telefonisches Troubleshooting ist nur äußerst eingeschränkt möglich. Zusätzlich kann nicht an jeder Örtlichkeit entsprechend versiertes Personal vorgehalten werden. Bitte beachten sie bzgl. der Troubleshooting Maßnahmen auch die Einhaltung der unter "Teil A 13.3.2" geforderten Wiederherstellungszeit. Das auf den Geräten verteilte "Custom-Image" ist intensiv getestet und bayernweit einheitlich. Ein systemischer Fehler (z.B. durch bestimmten Treiberstand) kann daher auf der Ebene von Einzelfehlern in der Regel nahezu ausgeschlossen werden. Sollte ein Fehlerbild auf bayernweiter Ebene, und somit aufgrund unseres "Custom Image" auftreten, handelt es sich auch nicht um einen Mangel oder eine Garantieleistung. Ein Troubleshooting auf dieser Ebene würde selbstverständlich bilateral zwischen der Fachabteilung und dem Lieferanten/Hersteller geklärt und fällt auch nicht unter den zeitlichen Druck welcher bei einer Mängelbeseitigung zu erfüllen wäre. |
| 4 | Fristen | Aufgrund der derzeit anhaltenden Verknappung von Speicherchips sowie der daraus resultierenden Beeinträchtigungen in den globalen Lieferketten gestaltet sich die Beschaffung von Testgeräten für die geforderten Benchmarktests aktuell deutlich schwieriger und zeitaufwendiger als unter normalen Marktbedingungen. Die Vergabeunterlagen erfordern umfangreiche Benchmarktests hinsichtlich der Systemleistung, der Geräuschemissionen sowie der Energieeffizienz der angebotenen Systeme. Da die finale Gerätekonfiguration maßgeblich von den Ergebnissen dieser Tests abhängt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Festlegung der anzubietenden Konfiguration erfolgen. Dies kann erfordern, dass nach Abschluss der ersten Benchmarktests erneut Testgeräte in anderen Konfigurationen bestellt werden müssen. Darüber hinaus fällt die Bearbeitungszeit in die aktuelle Urlaubsperiode. Die Verfügbarkeit der für dieAngebotserstellung erforderlichen Fach-, Prüfungs- und Entscheidungsträger ist hierdurch eingeschränkt,sodass notwendige Abstimmungen und Freigaben nur verzögert erfolgen können. Vor dem Hintergrund der oben genannten Punkte, bitten wir die Vergabestelle um Verlängerung der Angebotsfrist um 3 Wochen. | Die Verfahrensfristen für die aktuelle Verfahrensphase werden wie folgt geändert: 1. Angebots- und Ausschlussfrist: Donnerstag, den 01.10.2026 - 12:00 Uhr 2. Frist zum Stellen von Bieterfragen: Montag, den 28.09.2026 - 12:00 Uhr 3. Der Auftraggeber beabsichtigt, alle form- und fristgerecht eingegangen sowie sachdienlichen Bieterfragen bis spätestens Dienstag, den 29.09.2026 - 12:00 Uhr zu beantworten. Die Verfahrensfristen wurden auch in den Bewerbungsbedingen aktualisiert. |
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| Lfd. Nr. | Bezug - Bezugspunkt in Vergabeunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibung oder Vertrag) und Gliederungsziffer | Frage | Antwort |
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| 5 | Preis | Gehen wir recht in der Annahme, dass Sie als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Behörde den Brutto Preis als Preis-Bewertung heranziehen ? | Wir bitten hierzu entsprechend Zeile 2 der jeweiligen Preisblätter zu beachten. |
| 6 | Bewertungsmatrix | Gemäß den Vergabeunterlagen müssen die angebotenen Displays zwingend sowohl über TCO 9 als auch über EPEAT Bronze verfügen. Gemäß § 34 VgV müssen Anforderungen an Gütezeichen produktneutral und verhältnismäßig sein. Da das Siegel TCO Certified ein unabhängig geprüftes, international anerkanntes Typ-I- Umweltzeichen ist, welches die wesentlichen Umwelt- und Sozialkriterien von EPEAT Bronze gleichermaßen oder in höherem Maße abbildet, stellt die Pflicht zur Doppelzertifizierung eine erhebliche Markteinschränkung dar. Wir bitten um Bestätigung, dass Produkte, die die strengen Kriterien von TCO Certified 9 (oder gleichwertig) erfüllen, auch ohne zusätzliche EPEAT-Registrierung als gleichwertig anerkannt und im Verfahren zugelassen werden. | Die Punkte 2.1 und 2.2 der Bewertungsmatrix von Los 4-Monitore (Anlage 1) werden ergänzt um: "… oder Nachweis der Erfüllung der geforderten Kriterien" |
| 7 | Preis | Danke für die Klarstellung der Bruttopreisbewertung. Nun bitten wir noch um Anpassung des Preisblattes, denn es können ja Unternehmen mit unterschiedlichem MwSt. Satz anbieten. Z.B. Werkstätten ? Daher wäre es sinnvoll, wenn Ihr Preisblatt ein Auswahlmenü für die MwSt. zur Verfügung stellt ? | Die Preisblätter wurden entsprechend angepaßt und in neuer Fassung zur Verfügung gestellt. |
| 8 | Monitor | Für die ausgeschriebenen 24-Zoll-Monitore wird eine Auflösung bzw. ein Seitenverhältnis von 16:10 gefordert. Nach unserer Marktanalyse stellt diese Anforderung eine erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs dar. Im 24-Zoll-Segment entspricht das Format 16:9 dem heute marktüblichen Standard und wird von einer Vielzahl von Herstellern angeboten. Demgegenüber ist die Auswahl an 24-Zoll-Monitoren im Format 16:10 deutlich geringer, wodurch die Zahl potenzieller Anbieter und geeigneter Produkte ohne erkennbaren funktionalen Mehrwert erheblich reduziert wird. Vor dem Hintergrund der vergaberechtlichen Grundsätze der Wettbewerbsförderung und der produktneutralen Leistungsbeschreibung bitten wir um Mitteilung, aus welchem sachlichen Grund die Anforderung an ein 16:10-Format zwingend erforderlich ist. Sofern hierfür keine funktionale Notwendigkeit besteht, bitten wir darum, die Anforderung dahingehend anzupassen, dass auch marktübliche 24-Zoll-Monitore mit einer Auflösung im Format 16:9 zugelassen werden. Dies würde den Wettbewerb erweitern, die Anzahl geeigneter Hersteller erhöhen und eine unnötige Markteinschränkung vermeiden, ohne die Leistungsfähigkeit der ausgeschriebenen Lösung zu beeinträchtigen. | Die Anforderung an die Auflösung bzw. an das Seitenverhältnis kann nicht angepasst werden. Die 16:10 Modelle bieten eine signifikant höhrere Auflösung. Diese wirken sich bei der fachlichen Arbeit maßgeblich aus. Desweiteren sind die Eingabemasken von polizeilichen Fachanwendungen teilweise stark auf eine ensprechend hohe Auflösung hin optimiert und profitieren daher von den zusätzlichen Pixel. |
| 9 | 8678241_078-26_Rahmenvereinbarung LOS 1 PC.pdf | In den Rahmenvereinbarungen der jeweiligen Lose fordern Sie, dass die Verpackung sowie ggf. verwendete Kunststoffe keine halogenhaltigen Polymere enthalten. Herstellerseitig werden diese Anforderungen üblicherweise auf Basis von Materialdeklarationen und der Aussage „nicht absichtlich hinzugefügt“ bewertet. Eine vollständige analytische Ja-/Nein- Bestätigung für sämtliche eingesetzten Materialien und Stoffe ist in vielen Fällen nicht verfügbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden Einsatzes von recycelten Kunststoffen, bei denen die vollständige stoffliche Zusammensetzung der Ausgangsmaterialien häufig nicht lückenlos nachvollzogen werden kann. Hersteller können daher regelmäßig nur bestätigen, dass die genannten Stoffe und Stoffgruppen nicht absichtlich zugesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung: Kann die Anforderung als erfüllt angesehen werden, wenn der Hersteller erklärt, dass die genannten Stoffe bzw. Stoffgruppen den betreffenden Kunststoffteilen nicht absichtlich zugesetzt werden und dies durch entsprechende Material- bzw. Umweltdeklarationen (z. B. GSE) nachgewiesen wird? Alternativ: Kann die Erfüllung der Anforderung durch eine gültige TCO-Zertifizierung (z. B. TCO Certified Generation 10) als ausreichend nachgewiesen gelten, da diese vergleichbare Anforderungen an die Materialzusammensetzung von Gehäusekunststoffen beinhaltet? | Ja, die Erfüllung kann sowohl mit einer Herstellererklärung, dass die genannten Stoffe nicht absichtlich zugesetzt werden oder auch über eine gültige TCO Gen 10 Zertifizierung nachgewiesen werden. |
| 10 | 8678242_078-26_Rahmenvereinbarung LOS 2 Notebook.pdf | In den Rahmenvereinbarungen der jeweiligen Lose fordern Sie, dass die Verpackung sowie ggf. verwendete Kunststoffe keine halogenhaltigen Polymere enthalten. Herstellerseitig werden diese Anforderungen üblicherweise auf Basis von Materialdeklarationen und der Aussage „nicht absichtlich hinzugefügt“ bewertet. Eine vollständige analytische Ja-/Nein- Bestätigung für sämtliche eingesetzten Materialien und Stoffe ist in vielen Fällen nicht verfügbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden Einsatzes von recycelten Kunststoffen, bei denen die vollständige stoffliche Zusammensetzung der Ausgangsmaterialien häufig nicht lückenlos nachvollzogen werden kann. Hersteller können daher regelmäßig nur bestätigen, dass die genannten Stoffe und Stoffgruppen nicht absichtlich zugesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung: Kann die Anforderung als erfüllt angesehen werden, wenn der Hersteller erklärt, dass die genannten Stoffe bzw. Stoffgruppen den betreffenden Kunststoffteilen nicht absichtlich zugesetzt werden und dies durch entsprechende Material- bzw. Umweltdeklarationen (z. B. GSE) nachgewiesen wird? Alternativ: Kann die Erfüllung der Anforderung durch eine gültige TCO-Zertifizierung (z. B. TCO Certified Generation 10) als ausreichend nachgewiesen gelten, da diese vergleichbare Anforderungen an die Materialzusammensetzung von Gehäusekunststoffen beinhaltet? | Ja, die Erfüllung kann sowohl mit einer Herstellererklärung, dass die genannten Stoffe nicht absichtlich zugesetzt werden oder auch über eine gültige TCO Gen 10 Zertifizierung nachgewiesen werden. |
| 11 | 8678221_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC.xlsx | 2.10 Nachweis zum Display der Pixelfehlerklasse Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich bei diesem Kriterium um einen redaktionellen Fehler handelt, da in diesem Los PCs ohne integriertem Display angeboten werden müssen. | Ja, eine angepasste Bewertungsmatrix wird nachgereicht |
| 12 | 8678221_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC.xlsx | 1.15 - PCIe Steckplätze Gemäß Leistungsverzeichnis wird neben einem PCIe-5.0-x16-Steckplatz zusätzlich ein PCIe-5.0-x1- Steckplatz gefordert. Nach unserem Kenntnisstand sind aktuell bei marktüblichen Business-PC- Systemen der führenden Hersteller (HP, Lenovo, Dell) PCIe-5.0-Lanes üblicherweise ausschließlich für den Grafikkartensteckplatz und/oder Massenspeicheranwendungen vorgesehen. PCIe-x1- Steckplätze werden hingegen in der Regel als PCIe 3.0 ausgeführt. Zudem werden Erweiterungskarten, die üblicherweise im x1-Format angeboten werden (z. B. Netzwerk-, USB-, Schnittstellen- oder Soundkarten), durch die mit PCIe 3.0 x1 bereits verfügbare Bandbreite in der Regel nicht limitiert. Ein Mehrwert durch PCIe 5.0 x1 ergibt sich für diese Anwendungsklasse aus unserer Sicht daher nicht. Da derzeit keine Standard-Business-PCs mit dediziertem PCIe-5.0-x1-Steckplatz verfügbar sind, bitten wir um Bestätigung, dass alternativ ein PCIe-x1-Steckplatz mit PCIe-3.0-Unterstützung angeboten werden darf, sofern die geforderte PCIe-5.0-x16-Schnittstelle unverändert vorhanden ist. | Die Anforderung 1.15 wird wie folgt geändert: "1x freier ab PCIe 5.0 x16 Slot 1x freier ab PCIe 3.0 x1 Slot" Eine angepasste Bewertungsmatrix wird nachgereicht |
| 13 | 8678232_078-26_Anlage 5 Los 1 - Preisblatt.xlsx | Grunddaten B13; Preis C18 Bezieht sich die Angabe „Anteil Optionen Standard“ in Grunddaten B13 ausschließlich auf Standard- PCs oder auf sämtliche angebotenen PC-Typen? Bitte bestätigen Sie, ob bei der Mengenermittlung für den Speicherkartenleser in Preis C18 tatsächlich die Mengen aller drei PC-Typen zugrunde zu legen sind. | Ja wir bestätigen, dass die Menge auf Grundlage aller PC-Typen gebildet wird. Es leiten sich aus den jeweiligen Zahlen bei "Menge zur Berechnung der Angebotssumnme" keinerlei Ansprüche ab. |
| 14 | 8678232_078-26_Anlage 5 Los 1 - Preisblatt.xlsx | Preis A19 In Zelle Preis A19 wird auf die Zeilen 20 und 21 verwiesen. Ist stattdessen „Zeile 17 × Zeile 18“ gemeint? | Ja, hier handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Die hinterlegte Formel rechnet jedoch korrekt. Ein angepasstes Preisblatt wird nachgereicht |
| 15 | 8678232_078-26_Anlage 5 Los 1 - Preisblatt.xlsx | Preis C18 In Preis C18 ist für den Speicherkartenleser eine rechnerische Menge von 120,44 angegeben. Da Stückzahlen üblicherweise ganzzahlig sind, bitten wir um Klarstellung, ob dieser Wert zu runden ist und welche Rundungsregel anzuwenden ist. Alternativ bitten wir um Bestätigung, dass 120,44 unverändert als Multiplikator für die Berechnung der Angebotssumme verwendet werden soll. | Ja der Multiplikator soll unverändert verwendet werden |
| 16 | 8678233_078-26_Anlage 5 Los 2 - Preisblatt.xlsx | In Preis D18 ist für den Externer DVD Brenner eine rechnerische Menge von 271,84 angegeben. Da Stückzahlen üblicherweise ganzzahlig sind, bitten wir um Klarstellung, ob dieser Wert zu runden ist und welche Rundungsregel anzuwenden ist. Alternativ bitten wir um Bestätigung, dass 271,84 unverändert als Multiplikator für die Berechnung der Angebotssumme verwendet werden soll. | Ja der Multiplikator soll unverändert verwendet werden |
| 17 | 8678241_078-26_Rahmenvereinbarung LOS 1 PC 8678242_078-26_Rahmenvereinbarung LOS 2 Notebook 8678243_078-26_Rahmenvereinbarung LOS 3 Convertible 8678244_078-26_Rahmenvereinbarung LOS 4 Monitor | Nach Durchsicht der Vergabeunterlagen haben wir festgestellt, dass die Regelungen zur Kündigung bzw. zur Verhinderung der Vertragsverlängerung nicht einheitlich ausgestaltet sind. Während in den Leistungsunterlagen ein beidseitiges Kündigungsrecht nach 24 Monaten vorgesehen zu sein scheint, enthält die Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Verlängerung lediglich ein entsprechendes Recht des Auftraggebers. Darüber hinaus sehen wir die vorgesehene Kombination aus Laufzeit, Kündigungsregelung und Preisanpassungsmechanismus kritisch. Die Preisanpassung erfolgt ausschließlich anhand eines amtlichen Preisindexes. Unsere Erfahrungen aus vergleichbaren laufenden Rahmenvereinbarungen zeigen jedoch, dass die tatsächliche Entwicklung der IT- Hardwarepreise regelmäßig nicht mit der Entwicklung von Erzeugerpreisindizes übereinstimmt. Wesentliche preisbildende Faktoren wie Herstellerpreisanpassungen, Wechselkursschwankungen, Komponentenverfügbarkeiten, Lieferketteneffekte, Logistik- und Finanzierungskosten werden häufig nur zeitlich verzögert oder gar nicht abgebildet. Gleichzeitig reagieren Marktpreise sowohl bei Preissteigerungen als auch bei Preisrückgängen oftmals deutlich schneller als Erzeugerpreisindizes. Hinzu kommt, dass Hersteller im IT-Hardware-Umfeld derzeit regelmäßig lediglich Preisbindungen von maximal sechs Monaten gewähren. Darüber hinausgehende Preiszusagen sind nur eingeschränkt oder gar nicht verfügbar. Die wirtschaftlichen Risiken langfristiger Marktveränderungen können daher weder auf Hersteller noch auf Distributoren übertragen werden, sondern verbleiben nahezu vollständig beim Auftragnehmer. Vor diesem Hintergrund sehen wir uns außerstande, die wirtschaftlichen Risiken der Vertragsdurchführung über die gesamte mögliche Vertragslaufzeit sachgerecht zu bewerten und belastbar zu kalkulieren. Die Abgabe eines kaufmännisch tragfähigen Angebots ist auf Basis der derzeit vorgesehenen Vertrags- und Preisanpassungssystematik aus unserer Sicht nicht möglich. Die Risiken außergewöhnlicher Marktveränderungen werden nahezu vollständig auf den Auftragnehmer verlagert, ohne dass hierfür ein angemessener vertraglicher Anpassungs- oder Ausstiegsmechanismus vorgesehen ist. Dies hat aus unserer Sicht nicht lediglich zur Folge, dass Risikoaufschläge kalkuliert werden müssten. Vielmehr besteht die konkrete Gefahr, dass Anbieter aufgrund der fehlenden langfristigen Kalkulierbarkeit und der einseitigen Risikoverteilung von einer Angebotsabgabe Abstand nehmen müssen. Auch wir sehen uns auf Grundlage der derzeit vorgesehenen Regelungen außerstande, ein wirtschaftlich belastbares und über die gesamte mögliche Vertragslaufzeit tragfähiges Angebot abzugeben. Ein beidseitiges ordentliches Kündigungsrecht bereits zum Ende des ersten Vertragsjahres würde demgegenüber beiden Vertragsparteien zugutekommen. Auftragnehmer könnten ihre Angebote deutlich marktgerechter und mit geringeren Risikozuschlägen kalkulieren, während Auftraggeber von wettbewerbsfähigeren Einstiegspreisen profitieren würden. Gleichzeitig erhielten beide Parteien die Möglichkeit, auf erhebliche und durch den Preisindex nicht sachgerecht abgebildete Marktveränderungen zu reagieren. Ist die Vergabestelle bereit, -die Kündigungsregelungen in den Vergabeunterlagen zu harmonisieren und ein ausdrückliches beidseitiges ordentliches Kündigungsrecht für Auftraggeber und Auftragnehmer vorzusehen, -dieses Kündigungsrecht bereits erstmals zum Ende des ersten Vertragsjahres zu ermöglichen und -die derzeit vorgesehene Kündigungsfrist von sechs Monaten auf drei Monate zu verkürzen, um eine wirtschaftlich belastbare Angebotskalkulation zu ermöglichen und den Vertragsparteien eine angemessene Reaktionsmöglichkeit auf Marktveränderungen einzuräumen, die durch den vorgesehenen Preisanpassungsmechanismus nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung abgebildet werden? | An den in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Regelungen zur Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung, einseitigem Kündigungsrecht und Preisanpassung halten wir fest. Abweichende Regelungen, insbesondere auch ein beidseitiges ordentliches Kündgungsrecht, sind bei der Bedarfsplanung sowohl haushalterisch als auch aufgrund der vergabrechtlichen Zeitläufe, die für Folgebeschaffungen zu berücksichtigen sind, für den Auftraggeber nicht umsetzbar. |
| 18 | Los 1 - Standard PC Punkt 1.15 Steckplätze PCIe x1 Gen5 | In den technischen Mindestanforderungen wird für den Standard-PC zusätzlich mindestens ein PCIe-x1-Steckplatz der Generation 5.0 gefordert. Nach aktueller Marktrecherche sind PCIe-x1-Steckplätze der Generation 5.0 im Umfeld von Business- und Standard-PCs derzeit unüblich bzw. nicht verfügbar. Die entsprechenden Steckplätze werden bei aktuellen Systemen der führenden Hersteller DELL,HP und Lenovo in Generation 3.0 ausgeführt. Die in PCIe-x1-Steckplätzen typischerweise eingesetzten Erweiterungskarten, beispielsweise Netzwerkkarten, USB-Erweiterungen, serielle Schnittstellen oder vergleichbare Komponenten, werden nicht durch die Bandbreite eines PCIe-x1-Steckplatzes der Generation 3.0 limitiert. Die Forderung eines PCIe-x1-Steckplatzes der Generation 5.0 schränkt daher die Auswahl geeigneter Systeme deutlich ein bzw. macht ein Angebot in Kombination der weiteren A-Kriterien unmöglich. Gehen wir daher richtig in der Annahme das auch Geräte angeboten werden dürfen die über einen PCIe-x1-Steckplatz der Generation 3.0 oder höher verfügen ? | siehe Antwort auf Frage 12 |
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