078-26_Anlage 2 Fragen-Antworten-Katalog.pdf

IT-Arbeitsplatzgeräte: PCs, Notebooks, Convertibles und Monitore

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 21:16 (Europe/Berlin)

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Bayerisches Landeskriminalamt

Fragen-Antworten-Katalog Az. 124-8010-078/26 Offenes Verfahren - hier: Rahmenvereinbarung BayPol Arbeitsplatzausstattung

Fragen-Antworten-Katalog
vom Bieter auszufüllenvom Bieter auszufüllenvon der Vergabestelle auszufüllen
Lfd. Nr.Bezug - Bezugspunkt in Vergabeunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibung oder Vertrag) und GliederungszifferFrageAntwort
1RahmenvereinbarungSie fordern im Punkt 11.1 der Rahmenvereinbarung das nicht die Installation eines OEM Images zur Fehlereingrenzung gefordert werden darf. Da wir als AN nur die Garantie / Gewährleistung für Produkte in unserer Verantwortung übernehmen können, ist eine Fehlerermittlung bei einem Custom Image nicht immer möglich da der Fehler auch dort liegen kann. Daher bitten wir um Streichung dieser Forderung.Unter Punkt 11.1 wird klar dargestellt dass, wenn "ein Fehlerbild nur an einem einzelnen Gerät" auftritt, "nicht die Installation eines anderen Betriebssystem-Image als zwingend notwendig für eine weitere Service-Bearbeitung angeführt werden" darf. Sollte der Fehler durch unser "Custom Image" hervorgerufen werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Fehler auf allen Geräten auftritt. In diesem Fall ist eine systematische Analyse über die Fachabteilung innerhalb der Bayerischen Polizei (VK-Client) selbstverständlich im gebotenen Umfang möglich (dies schließt auch einen Test mit Vanilla/OEM Images ein) Wir sehen daher keinen Anlass zur Streichung der Forderung.
2RahmenvereinbarungSie fordern im Punkt 11.1 der Rahmenvereinbarung das BIOS und Firmwarestände auch bei Ersatzteilen zwingend auf dem genehmigten Stand sein müssen. Das regelmäßige Update von BIOS als auch Firmware Versionen ist aber ein wesentlicher Bestandteil von Sicherheitsupdates der Komponentenhersteller und können durch den AN gegebenenfalls nicht beeinflusst werden. Wir bitten daher um Streichung dieser Forderung.Bitte beachten sie hierzu unbedingt auch Punkt "1.8.3 UEFI / BIOS - Auslieferungszustand" der jeweiligen Bewertungsmatrix (Anlage 1). Insbesondere: "Sollte ab Werk eine neuere/andere Version ausgeliefert werden müssen, ist dies mind. 4 Wochen vor der geplanten ersten Auslieferung anzukündigen. Eine Auslieferung der neuen/geänderten Version ist jedoch erst nach erfolgter Freigabe durch den AG zulässig. Sollte eine Freigabe nicht vor der zwingenden Werksumstellung erfolgt sein, ist automatisch ein Lieferstopp zu veranlassen." Sollte daher Aufgrund von Herstellervorgaben oder Aufgrund von "Teil B 8." ein Update erforderlich sein, ist dies innerhalb des unter 1.8.3 (Bewertungsmatrix) defnierten Rahmen möglich. Wir sehen daher keinen Anlass zur Streichung der Forderung.
3RahmenvereinbarungSie fordern im Punkt 7.1 der Rahmenvereinbarung das die Beseitigung des Mangels durch einen Technikereinsatz ohne Beteiligung von Personal des AG erfolgen soll. Inwieweit ist im Vorfeld ein telefonisches Troubleshooting mit Personal des AG möglich ? (Kreuztest, Abrufen von LogFiles, Installation von Treibern usw.)Ein telefonisches Troubleshooting ist nur äußerst eingeschränkt möglich. Zusätzlich kann nicht an jeder Örtlichkeit entsprechend versiertes Personal vorgehalten werden. Bitte beachten sie bzgl. der Troubleshooting Maßnahmen auch die Einhaltung der unter "Teil A 13.3.2" geforderten Wiederherstellungszeit. Das auf den Geräten verteilte "Custom-Image" ist intensiv getestet und bayernweit einheitlich. Ein systemischer Fehler (z.B. durch bestimmten Treiberstand) kann daher auf der Ebene von Einzelfehlern in der Regel nahezu ausgeschlossen werden. Sollte ein Fehlerbild auf bayernweiter Ebene, und somit aufgrund unseres "Custom Image" auftreten, handelt es sich auch nicht um einen Mangel oder eine Garantieleistung. Ein Troubleshooting auf dieser Ebene würde selbstverständlich bilateral zwischen der Fachabteilung und dem Lieferanten/Hersteller geklärt und fällt auch nicht unter den zeitlichen Druck welcher bei einer Mängelbeseitigung zu erfüllen wäre.
4FristenAufgrund der derzeit anhaltenden Verknappung von Speicherchips sowie der daraus resultierenden Beeinträchtigungen in den globalen Lieferketten gestaltet sich die Beschaffung von Testgeräten für die geforderten Benchmarktests aktuell deutlich schwieriger und zeitaufwendiger als unter normalen Marktbedingungen. Die Vergabeunterlagen erfordern umfangreiche Benchmarktests hinsichtlich der Systemleistung, der Geräuschemissionen sowie der Energieeffizienz der angebotenen Systeme. Da die finale Gerätekonfiguration maßgeblich von den Ergebnissen dieser Tests abhängt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Festlegung der anzubietenden Konfiguration erfolgen. Dies kann erfordern, dass nach Abschluss der ersten Benchmarktests erneut Testgeräte in anderen Konfigurationen bestellt werden müssen. Darüber hinaus fällt die Bearbeitungszeit in die aktuelle Urlaubsperiode. Die Verfügbarkeit der für dieAngebotserstellung erforderlichen Fach-, Prüfungs- und Entscheidungsträger ist hierdurch eingeschränkt,sodass notwendige Abstimmungen und Freigaben nur verzögert erfolgen können. Vor dem Hintergrund der oben genannten Punkte, bitten wir die Vergabestelle um Verlängerung der Angebotsfrist um 3 Wochen.Die Verfahrensfristen für die aktuelle Verfahrensphase werden wie folgt geändert: 1. Angebots- und Ausschlussfrist: Donnerstag, den 01.10.2026 - 12:00 Uhr 2. Frist zum Stellen von Bieterfragen: Montag, den 28.09.2026 - 12:00 Uhr 3. Der Auftraggeber beabsichtigt, alle form- und fristgerecht eingegangen sowie sachdienlichen Bieterfragen bis spätestens Dienstag, den 29.09.2026 - 12:00 Uhr zu beantworten. Die Verfahrensfristen wurden auch in den Bewerbungsbedingen aktualisiert.
5PreisGehen wir recht in der Annahme, dass Sie als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Behörde den Brutto Preis als Preis-Bewertung heranziehen ?Wir bitten hierzu entsprechend Zeile 2 der jeweiligen Preisblätter zu beachten.

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Lfd. Nr.Bezug - Bezugspunkt in Vergabeunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibung oder Vertrag) und GliederungszifferFrageAntwort
6BewertungsmatrixGemäß den Vergabeunterlagen müssen die angebotenen Displays zwingend sowohl über TCO 9 als auch über EPEAT Bronze verfügen. Gemäß § 34 VgV müssen Anforderungen an Gütezeichen produktneutral und verhältnismäßig sein. Da das Siegel TCO Certified ein unabhängig geprüftes, international anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen ist, welches die wesentlichen Umwelt- und Sozialkriterien von EPEAT Bronze gleichermaßen oder in höherem Maße abbildet, stellt die Pflicht zur Doppelzertifizierung eine erhebliche Markteinschränkung dar. Wir bitten um Bestätigung, dass Produkte, die die strengen Kriterien von TCO Certified 9 (oder gleichwertig) erfüllen, auch ohne zusätzliche EPEAT-Registrierung als gleichwertig anerkannt und im Verfahren zugelassen werden.Die Punkte 2.1 und 2.2 der Bewertungsmatrix von Los 4-Monitore (Anlage 1) werden ergänzt um: "… oder Nachweis der Erfüllung der geforderten Kriterien"
7PreisDanke für die Klarstellung der Bruttopreisbewertung. Nun bitten wir noch um Anpassung des Preisblattes, denn es können ja Unternehmen mit unterschiedlichem MwSt. Satz anbieten. Z.B. Werkstätten ? Daher wäre es sinnvoll, wenn Ihr Preisblatt ein Auswahlmenü für die MwSt. zur Verfügung stellt ?Die Preisblätter wurden entsprechend angepaßt und in neuer Fassung zur Verfügung gestellt.
8MonitorFür die ausgeschriebenen 24-Zoll-Monitore wird eine Auflösung bzw. ein Seitenverhältnis von 16:10 gefordert. Nach unserer Marktanalyse stellt diese Anforderung eine erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs dar. Im 24-Zoll-Segment entspricht das Format 16:9 dem heute marktüblichen Standard und wird von einer Vielzahl von Herstellern angeboten. Demgegenüber ist die Auswahl an 24-Zoll-Monitoren im Format 16:10 deutlich geringer, wodurch die Zahl potenzieller Anbieter und geeigneter Produkte ohne erkennbaren funktionalen Mehrwert erheblich reduziert wird. Vor dem Hintergrund der vergaberechtlichen Grundsätze der Wettbewerbsförderung und der produktneutralen Leistungsbeschreibung bitten wir um Mitteilung, aus welchem sachlichen Grund die Anforderung an ein 16:10-Format zwingend erforderlich ist. Sofern hierfür keine funktionale Notwendigkeit besteht, bitten wir darum, die Anforderung dahingehend anzupassen, dass auch marktübliche 24-Zoll-Monitore mit einer Auflösung im Format 16:9 zugelassen werden. Dies würde den Wettbewerb erweitern, die Anzahl geeigneter Hersteller erhöhen und eine unnötige Markteinschränkung vermeiden, ohne die Leistungsfähigkeit der ausgeschriebenen Lösung zu beeinträchtigen.Die Anforderung an die Auflösung bzw. an das Seitenverhältnis kann nicht angepasst werden. Die 16:10 Modelle bieten eine signifikant höhrere Auflösung. Diese wirken sich bei der fachlichen Arbeit maßgeblich aus. Desweiteren sind die Eingabemasken von polizeilichen Fachanwendungen teilweise stark auf eine ensprechend hohe Auflösung hin optimiert und profitieren daher von den zusätzlichen Pixel.
98678241_078- 26_Rahmenvereinbarung LOS 1 PC.pdfIn den Rahmenvereinbarungen der jeweiligen Lose fordern Sie, dass die Verpackung sowie ggf. verwendete Kunststoffe keine halogenhaltigen Polymere enthalten. Herstellerseitig werden diese Anforderungen üblicherweise auf Basis von Materialdeklarationen und der Aussage „nicht absichtlich hinzugefügt“ bewertet. Eine vollständige analytische Ja-/Nein-Bestätigung für sämtliche eingesetzten Materialien und Stoffe ist in vielen Fällen nicht verfügbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden Einsatzes von recycelten Kunststoffen, bei denen die vollständige stoffliche Zusammensetzung der Ausgangsmaterialien häufig nicht lückenlos nachvollzogen werden kann. Hersteller können daher regelmäßig nur bestätigen, dass die genannten Stoffe und Stoffgruppen nicht absichtlich zugesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung: Kann die Anforderung als erfüllt angesehen werden, wenn der Hersteller erklärt, dass die genannten Stoffe bzw. Stoffgruppen den betreffenden Kunststoffteilen nicht absichtlich zugesetzt werden und dies durch entsprechende Material- bzw. Umweltdeklarationen (z. B. GSE) nachgewiesen wird? Alternativ: Kann die Erfüllung der Anforderung durch eine gültige TCO-Zertifizierung (z. B. TCO Certified Generation 10) als ausreichend nachgewiesen gelten, da diese vergleichbare Anforderungen an die Materialzusammensetzung von Gehäusekunststoffen beinhaltet?Ja, die Erfüllung kann sowohl mit einer Herstellererklärung, dass die genannten Stoffe nicht absichtlich zugesetzt werden oder auch über eine gültige TCO Gen 10 Zertifizierung nachgewiesen werden.
108678242_078- 26_Rahmenvereinbarung LOS 2 Notebook.pdfIn den Rahmenvereinbarungen der jeweiligen Lose fordern Sie, dass die Verpackung sowie ggf. verwendete Kunststoffe keine halogenhaltigen Polymere enthalten. Herstellerseitig werden diese Anforderungen üblicherweise auf Basis von Materialdeklarationen und der Aussage „nicht absichtlich hinzugefügt“ bewertet. Eine vollständige analytische Ja-/Nein-Bestätigung für sämtliche eingesetzten Materialien und Stoffe ist in vielen Fällen nicht verfügbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden Einsatzes von recycelten Kunststoffen, bei denen die vollständige stoffliche Zusammensetzung der Ausgangsmaterialien häufig nicht lückenlos nachvollzogen werden kann. Hersteller können daher regelmäßig nur bestätigen, dass die genannten Stoffe und Stoffgruppen nicht absichtlich zugesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung: Kann die Anforderung als erfüllt angesehen werden, wenn der Hersteller erklärt, dass die genannten Stoffe bzw. Stoffgruppen den betreffenden Kunststoffteilen nicht absichtlich zugesetzt werden und dies durch entsprechende Material- bzw. Umweltdeklarationen (z. B. GSE) nachgewiesen wird? Alternativ: Kann die Erfüllung der Anforderung durch eine gültige TCO-Zertifizierung (z. B. TCO Certified Generation 10) als ausreichend nachgewiesen gelten, da diese vergleichbare Anforderungen an die Materialzusammensetzung von Gehäusekunststoffen beinhaltet?Ja, die Erfüllung kann sowohl mit einer Herstellererklärung, dass die genannten Stoffe nicht absichtlich zugesetzt werden oder auch über eine gültige TCO Gen 10 Zertifizierung nachgewiesen werden.
118678221_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC.xlsx2.10 Nachweis zum Display der Pixelfehlerklasse Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich bei diesem Kriterium um einen redaktionellen Fehler handelt, da in diesem Los PCs ohne integriertem Display angeboten werden müssen.Ja, eine angepasste Bewertungsmatrix wird nachgereicht
128678221_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC.xlsx1.15 - PCIe Steckplätze Gemäß Leistungsverzeichnis wird neben einem PCIe-5.0-x16-Steckplatz zusätzlich ein PCIe- 5.0-x1-Steckplatz gefordert. Nach unserem Kenntnisstand sind aktuell bei marktüblichen Business-PC-Systemen der führenden Hersteller (HP, Lenovo, Dell) PCIe-5.0-Lanes üblicherweise ausschließlich für den Grafikkartensteckplatz und/oder Massenspeicheranwendungen vorgesehen. PCIe-x1-Steckplätze werden hingegen in der Regel als PCIe 3.0 ausgeführt. Zudem werden Erweiterungskarten, die üblicherweise im x1-Format angeboten werden (z. B. Netzwerk-, USB-, Schnittstellen- oder Soundkarten), durch die mit PCIe 3.0 x1 bereits verfügbare Bandbreite in der Regel nicht limitiert. Ein Mehrwert durch PCIe 5.0 x1 ergibt sich für diese Anwendungsklasse aus unserer Sicht daher nicht. Da derzeit keine Standard-Business-PCs mit dediziertem PCIe-5.0-x1-Steckplatz verfügbar sind, bitten wir um Bestätigung, dass alternativ ein PCIe-x1-Steckplatz mit PCIe-3.0- Unterstützung angeboten werden darf, sofern die geforderte PCIe-5.0-x16-Schnittstelle unverändert vorhanden ist.Die Anforderung 1.15 wird wie folgt geändert: "1x freier ab PCIe 5.0 x16 Slot 1x freier ab PCIe 3.0 x1 Slot" Eine angepasste Bewertungsmatrix wird nachgereicht
138678232_078-26_Anlage 5 Los 1 - Preisblatt.xlsxGrunddaten B13; Preis C18 Bezieht sich die Angabe „Anteil Optionen Standard“ in Grunddaten B13 ausschließlich auf Standard-PCs oder auf sämtliche angebotenen PC-Typen? Bitte bestätigen Sie, ob bei der Mengenermittlung für den Speicherkartenleser in Preis C18 tatsächlich die Mengen aller drei PC-Typen zugrunde zu legen sind.Ja wir bestätigen, dass die Menge auf Grundlage aller PC-Typen gebildet wird. Es leiten sich aus den jeweiligen Zahlen bei "Menge zur Berechnung der Angebotssumnme" keinerlei Ansprüche ab.
148678232_078-26_Anlage 5 Los 1 - Preisblatt.xlsxPreis A19 In Zelle Preis A19 wird auf die Zeilen 20 und 21 verwiesen. Ist stattdessen „Zeile 17 × Zeile 18“ gemeint?Ja, hier handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Die hinterlegte Formel rechnet jedoch korrekt. Ein angepasstes Preisblatt wird nachgereicht
158678232_078-26_Anlage 5 Los 1 - Preisblatt.xlsxPreis C18 In Preis C18 ist für den Speicherkartenleser eine rechnerische Menge von 120,44 angegeben. Da Stückzahlen üblicherweise ganzzahlig sind, bitten wir um Klarstellung, ob dieser Wert zu runden ist und welche Rundungsregel anzuwenden ist. Alternativ bitten wir um Bestätigung, dass 120,44 unverändert als Multiplikator für die Berechnung der Angebotssumme verwendet werden soll.Ja der Multiplikator soll unverändert verwendet werden
168678233_078-26_Anlage 5 Los 2 - Preisblatt.xlsxIn Preis D18 ist für den Externer DVD Brenner eine rechnerische Menge von 271,84 angegeben. Da Stückzahlen üblicherweise ganzzahlig sind, bitten wir um Klarstellung, ob dieser Wert zu runden ist und welche Rundungsregel anzuwenden ist. Alternativ bitten wir um Bestätigung, dass 271,84 unverändert als Multiplikator für die Berechnung der Angebotssumme verwendet werden soll.Ja der Multiplikator soll unverändert verwendet werden
178678241_078- 26_Rahmenvereinbarung LOS 1 PC 8678242_078- 26_Rahmenvereinbarung LOS 2 Notebook 8678243_078- 26_Rahmenvereinbarung LOS 3 Convertible 8678244_078- 26_Rahmenvereinbarung LOS 4 MonitorNach Durchsicht der Vergabeunterlagen haben wir festgestellt, dass die Regelungen zur Kündigung bzw. zur Verhinderung der Vertragsverlängerung nicht einheitlich ausgestaltet sind. Während in den Leistungsunterlagen ein beidseitiges Kündigungsrecht nach 24 Monaten vorgesehen zu sein scheint, enthält die Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Verlängerung lediglich ein entsprechendes Recht des Auftraggebers. Darüber hinaus sehen wir die vorgesehene Kombination aus Laufzeit, Kündigungsregelung und Preisanpassungsmechanismus kritisch. Die Preisanpassung erfolgt ausschließlich anhand eines amtlichen Preisindexes. Unsere Erfahrungen aus vergleichbaren laufenden Rahmenvereinbarungen zeigen jedoch, dass die tatsächliche Entwicklung der IT- Hardwarepreise regelmäßig nicht mit der Entwicklung von Erzeugerpreisindizes übereinstimmt. Wesentliche preisbildende Faktoren wie Herstellerpreisanpassungen, Wechselkursschwankungen, Komponentenverfügbarkeiten, Lieferketteneffekte, Logistik- und Finanzierungskosten werden häufig nur zeitlich verzögert oder gar nicht abgebildet. Gleichzeitig reagieren Marktpreise sowohl bei Preissteigerungen als auch bei Preisrückgängen oftmals deutlich schneller als Erzeugerpreisindizes. Hinzu kommt, dass Hersteller im IT-Hardware-Umfeld derzeit regelmäßig lediglich Preisbindungen von maximal sechs Monaten gewähren. Darüber hinausgehende Preiszusagen sind nur eingeschränkt oder gar nicht verfügbar. Die wirtschaftlichen Risiken langfristiger Marktveränderungen können daher weder auf Hersteller noch auf Distributoren übertragen werden, sondern verbleiben nahezu vollständig beim Auftragnehmer. Vor diesem Hintergrund sehen wir uns außerstande, die wirtschaftlichen Risiken der Vertragsdurchführung über die gesamte mögliche Vertragslaufzeit sachgerecht zu bewerten und belastbar zu kalkulieren. Die Abgabe eines kaufmännisch tragfähigen Angebots ist auf Basis der derzeit vorgesehenen Vertrags- und Preisanpassungssystematik aus unserer Sicht nicht möglich. Die Risiken außergewöhnlicher Marktveränderungen werden nahezu vollständig auf den Auftragnehmer verlagert, ohne dass hierfür ein angemessener vertraglicher Anpassungs- oder Ausstiegsmechanismus vorgesehen ist. Dies hat aus unserer Sicht nicht lediglich zur Folge, dass Risikoaufschläge kalkuliert werden müssten. Vielmehr besteht die konkrete Gefahr, dass Anbieter aufgrund der fehlenden langfristigen Kalkulierbarkeit und der einseitigen Risikoverteilung von einer Angebotsabgabe Abstand nehmen müssen. Auch wir sehen uns auf Grundlage der derzeit vorgesehenen Regelungen außerstande, ein wirtschaftlich belastbares und über die gesamte mögliche Vertragslaufzeit tragfähiges Angebot abzugeben. Ein beidseitiges ordentliches Kündigungsrecht bereits zum Ende des ersten Vertragsjahres würde demgegenüber beiden Vertragsparteien zugutekommen. Auftragnehmer könnten ihre Angebote deutlich marktgerechter und mit geringeren Risikozuschlägen kalkulieren, während Auftraggeber von wettbewerbsfähigeren Einstiegspreisen profitieren würden. Gleichzeitig erhielten beide Parteien die Möglichkeit, auf erhebliche und durch den Preisindex nicht sachgerecht abgebildete Marktveränderungen zu reagieren. Ist die Vergabestelle bereit, -die Kündigungsregelungen in den Vergabeunterlagen zu harmonisieren und ein ausdrückliches beidseitiges ordentliches Kündigungsrecht für Auftraggeber und Auftragnehmer vorzusehen, -dieses Kündigungsrecht bereits erstmals zum Ende des ersten Vertragsjahres zu ermöglichen und -die derzeit vorgesehene Kündigungsfrist von sechs Monaten auf drei Monate zu verkürzen, um eine wirtschaftlich belastbare Angebotskalkulation zu ermöglichen und den Vertragsparteien eine angemessene Reaktionsmöglichkeit auf Marktveränderungen einzuräumen, die durch den vorgesehenen Preisanpassungsmechanismus nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung abgebildet werden?An den in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Regelungen zur Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung, einseitigem Kündigungsrecht und Preisanpassung halten wir fest. Abweichende Regelungen, insbesondere auch ein beidseitiges ordentliches Kündgungsrecht, sind bei der Bedarfsplanung sowohl haushalterisch als auch aufgrund der vergabrechtlichen Zeitläufe, die für Folgebeschaffungen zu berücksichtigen sind, für den Auftraggeber nicht umsetzbar.
18Los 1 - Standard PC Punkt 1.15 Steckplätze PCIe x1 Gen5In den technischen Mindestanforderungen wird für den Standard-PC zusätzlich mindestens ein PCIe-x1-Steckplatz der Generation 5.0 gefordert. Nach aktueller Marktrecherche sind PCIe-x1-Steckplätze der Generation 5.0 im Umfeld von Business- und Standard-PCs derzeit unüblich bzw. nicht verfügbar. Die entsprechenden Steckplätze werden bei aktuellen Systemen der führenden Hersteller DELL,HP und Lenovo in Generation 3.0 ausgeführt. Die in PCIe-x1-Steckplätzen typischerweise eingesetzten Erweiterungskarten, beispielsweise Netzwerkkarten, USB-Erweiterungen, serielle Schnittstellen oder vergleichbare Komponenten, werden nicht durch die Bandbreite eines PCIe-x1-Steckplatzes der Generation 3.0 limitiert. Die Forderung eines PCIe-x1-Steckplatzes der Generation 5.0 schränkt daher die Auswahl geeigneter Systeme deutlich ein bzw. macht ein Angebot in Kombination der weiteren A- Kriterien unmöglich. Gehen wir daher richtig in der Annahme das auch Geräte angeboten werden dürfen die über einen PCIe-x1-Steckplatz der Generation 3.0 oder höher verfügen ?siehe Antwort auf Frage 12
198678222_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 2 Notebook.xlsx3.6 Bandbreite Für das genannte Kriterium geben Sie unterschiedliche Bewertungsstufen vor. Z.B. gibt es für eine Bandbreite von "<= 15.125 GB/s" 80 Punkte. Theoretisch müssten somit auch Schnittstellen mit 600Mbyte/s 80 Punkte bekommen, da der Wert <= 15.125 GB/s ist. Gehen wir recht in der Annahme, dass man 80 Punkte jedoch nur bekommt, wenn die Bandbreite zwischen 7.563 GB/s und 15.125 GB/s liegt?Ihre Annahme ist korrekt.
208678222_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 2 Notebook.xlsx3.8 Steuerung drahtloser Verbindungen Gehen wir recht in der Annahme, dass auch eine frei programmierbare Taste, die mit dem deaktivieren und aktivieren der drahtlosen Verbindungen belegt werden kann, positiv bewertet wird?Da in diesem Fall keine intuitive Erkennung durch den Endanwender möglich ist, können wir diese Variante nicht berücksichtigen.
218678222_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 2 Notebook.xlsx3.5 Anzahl USB Schnittstellen In genanntem Kriterium vergeben Sie 30 Punkte pro zusätzlichem USB-A Port. Gehen wir recht in der Annahme, dass hierbei nur USB-A Ports, die mindestens die Version 3.2 Gen 1 aufweisen, für die positive Bewertung herangezogen werden?Nein. Jeglicher USB-Port würde berücksichtigt werden.
228678222_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 2 Notebook.xlsx3.13 Adapter Gehen wir recht in der Annahme, dass hier auch Adapter zugezählt werden, die z.B. der USB Type-C Dock beigelegt werden müssen, um alle Anforderungen zu erfüllen?Da 1.29.1 Docking-Station als A-Kriterium gilt, sind selbstverständlich auch nötige Adapter der Dock zu berücksichtigen
238678222_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 2 Notebook.xlsx3.12 Zugang zu verbautem Datenträger Können Sie bitte näher erläutern, was Sie unter einem Arbeitsschritt verstehen? Gilt das Lösen einer Schraube bereits als Arbeitsschritt? Oder ist ein Arbeitsschritt eher das entfernen der Bodenplatte, egal wie viele Schrauben hierfür gelöst werden müssen.Zusätzliche Schrauben werden wie erläutert bereits durch Punktabzug berücksichtigt. Arbeitsschritte sind daher eher Unterteilungen der Aufgabe vgl. - Entfernung Tastatur - Entfernung Bodenplatte - Entfernung Abdeckungen - Entfernung Displayeinheit - usw... Allerdings würden wir Formulierungen wie "Entfernen sie M.2 Modul der SSD und M.2 Modul WiFi" selbstverständlich als zwei Arbeitsschritte bewerten.
248678221_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC.xlsx1.12 Grafikadapter / Bildausgabe In genanntem Kriterium fordern Sie die Unterstützung von 3 Monitoren, fordern in gleichem Kriterium jedoch eine unterstützte Auflösung von z.B. 4x 1920x1080 @ 60Hz. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handelt und eine Unterstützung von 4 Monitoren zwingend gefordert wird?Bei 1.12 Spalte-C "Mini PC" ist dies tatsächlich ein redaktioneller Fehler. 1.12 Spalte-C wird daher entsprechend angepasst.
258678221_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC.xlsx7.2 Netzteileffizienz Ein Netzteil mit 80Plus Gold Zertifizierung wird von Ihnen positiv bewertet. Bei Mini PCs kommen externe Netzteile zum Einsatz für die es keine 80Plus Zertifizierung gibt. Gehen wir recht in der Annahme, dass hier in der Bewertungsmatrix für den Mini-PC keine Angaben zu machen sind?Wenn zum externen Netzteil die Effizienz der 80Plus Gold Anforderung bei 20%/50%/100% Last entsprechend nachgewiesen werden kann, gilt das Kriterium für externe Netzteile auch als erfüllt.
268678223_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 3 Convertible.xlsxDie Vergabeunterlagen fordern die Unterstützung von Wake-on-LAN auch aus den Energiezuständen S4 und S5. Bei modernen mobilen Endgeräten werden die klassischen ACPI-Zustände S4 und S5 zunehmend durch moderne Energiemanagementkonzepte ersetzt. Das von uns vorgesehene Gerät unterstützt Wake-on-LAN über den mitgelieferten Netzwerkadapter aus dem Energiesparzustand (Suspend / Sleep), jedoch nicht aus allen klassischen ACPI- Zuständen S4 und S5. Wir bitten um Bestätigung, dass die Anforderung als erfüllt gilt, sofern Wake-on-LAN über den mitgelieferten Ethernet-Adapter aus dem Energiesparzustand (S3) des Gerätes unterstützt wird und sämtliche weiteren Anforderungen an PXE, Netzwerkbetrieb und Softwareverteilung erfüllt werden.Wenn die Energiezustände S4 und S5 über die USB Type-C Dockingstation (1.29) möglich sind, gilt die Anforderung als erfüllt.
278678223_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 3 Convertible.xlsxDie Vergabeunterlagen fordern eine automatische Anpassung der Hintergrundbeleuchtung mittels Umgebungslichtsensor. In aktuellen Business-Convertibles wird die Displayhelligkeit häufig über Betriebssystemfunktionen und Energiemanagementprofile gesteuert. Ein dedizierter Hardware-Umgebungslichtsensor ist dabei nicht in allen marktüblichen Business-Geräten vorhanden und aufgrund der inhaltsbasierten, automatischen Steuerung auch nicht notwendig. Wir bitten um Bestätigung, dass die Anforderung auch als erfüllt gilt, wenn die Helligkeitssteuerung softwareseitig über Windows-Energie- und Displayfunktionen erfolgt und dem Anwender eine einfache sowie schnelle Anpassung der Displayhelligkeit ermöglicht wird, auch wenn kein dedizierter Hardware-Umgebungslichtsensor verbaut ist.Nein. Es bleibt weiterhin bei der Forderung einer automatischen Anpassung der Hintergrundbeleuchtung mittels Umgebunglichtsensor. Die Geräte werden im Außeneinsatz Tag und Nacht eingesetzt.
28L1 Standard PC Punkt 1.15 und L1 Hochleistungs PC Punkt 1.15Nach den Herstellerkonfigurationen wird in der ausgeschriebenen Geräteklasse herstellerübergreifend keine Grafik- oder Erweiterungskarte mit PCIe-5.0-Anbindung angeboten; auch das einzige Gerät mit PCIe-5.0-x16-Steckplatz wird ausschließlich mit PCIe- 4.0-x8-Grafikkarten konfiguriert. Wir bitten um Mitteilung, welche PCIe-5.0-Erweiterungskarte der Auftraggeber in den geforderten Steckplätzen einzusetzen beabsichtigt, bzw. – sofern keine vorgesehen ist – um Absenkung der Anforderung auf PCIe 4.0.Die Anforderung 1.15 wird wie folgt geändert: "1x freier ab PCIe 4.0 x16 Slot 1x freier ab PCIe 3.0 x1 Slot" Eine angepasste Bewertungsmatrix wird nachgereicht
29L1 Standard PC Punkt 1.16.2 und L1 Hochleistungs PC Punkt 1.16.2Zu 1.16.2: Wir regen an, die Frontanforderung als Kontingent zu fassen: ‚mind. 3 USB- Anschlüsse an der Vorderseite, davon mind. 2 mit mind. 5 Gbit/s (Type-A oder Type-C) und davon mind. 1x Type-A‘. Die Formulierung stellt den beabsichtigten Bedarf sicher, vermeidet eine Festlegung auf die Steckerform und erweitert den Bieterkreis, ohne die Mindestleistung abzusenken.Wir stimmen dieser Forderung nicht zu, da dadurch nicht gewährleistet ist, dass ein freier USB-C Anschluss an der Vorderseite vorhanden ist.
30L2 Notebook groß Punkt 1.7Der Auftraggeber fordert für das Notebook groß selbst die gewichtsbestimmenden Merkmale – Display bis 16 Zoll im Format 16:10 (1.13), Ziffernblock (1.23), internes LTE-Modul (1.17) sowie die für die Akkulaufzeit nach 1.5.2 erforderliche Akkukapazität. Gegenüber dem Notebook klein (max. 1,6 kg) lässt die Vorgabe von 1,9 kg nur 300 g Unterschied zu, während der Gewichtsabstand zwischen 14- und 16-Zoll-Geräten derselben Business- Baureihen herstellerübergreifend 450 bis 550 g beträgt. Da das Gewicht zudem in Kriterium 4.1 in der Teststellung bewertet wird und leichtere Geräte dort ihren Vorteil behalten, bitten wir die Ausschlussgrenze für das Notebook groß auf 2,1 kg festzusetzen.Wir stimmen dieser Forderung nicht zu, da die Marktschau gezeigt hat, dass entsprechende Geräte am Markt verfügbar sind, sowie Bestandsgeräte ein entsprechendes Gewicht aufweisen.
31L2 Notebook klein, groß und L3 ConvertibleSie fordern in Los 2 und 3 unter Punkt 1.29.1 "USB Type-C Dockingstation" eine Dockingstation, die unter anderem über einen Audioeingang und einen Audioausgang verfügen muss. Alternativ lassen Sie auch einen Kombianschluss und/oder Adapter zu. Mehrere Hersteller sind dazu übergegangen, auf Audioanschlüsse an der Dockingstation zu verzichten. Beim Anschluss des Notebooks an die Dockingstation bleiben die Audioanschlüsse des Notebooks uneingeschränkt zugänglich und sind bei einer üblichen Positionierung des Notebooks seitlich des Hauptbildschirms besser erreichbar als die Anschlüsse an der Dockingstation (Front/Seite/hinten), die sich üblicherweise an der hinteren Kante des Schreibtisches befindet. Wir bitten daher um Streichung der Anforderung im Sinne der Nachhaltigkeit, da Adapter in der Regel nicht verwendet werden.Wir stimmen dieser Forderung nicht zu. Ein Adapter ist nur bei Bedarf dem Gerät beizulegen.
32Für alle LoseWir bitten um Erläuterung, inwieweit der gewählte Index GP19-26 die Preisentwicklung der ausgeschriebenen IT-Hardware aus Sicht des Auftraggebers sachgerecht abbildet. Nach unserer Marktbeobachtung weicht die tatsächliche Preisentwicklung vieler Herstellerprodukte teilweise erheblich von der Entwicklung dieses Indexes ab. Der Index hat sich in den letzten 12 Monaten um knapp 3% verändert, die Kosten- und Preise für die anzubietenden Produkte sind im gleichen Zeitraum am Markt jedoch um ein Vielfaches davon gestiegen. Mit dem im Vergabeverfahren geplanten Index wäre eine Preiserhöhung damit gar nicht möglich, weil der Index weniger als 3% Erhöhung darstellt. Wir bitten um Prüfung, ob alternativ nachweisbare Herstellerpreisänderungen in Form von Listpreisänderungen als Grundlage für Preisanpassungen herangezogen werden können.An der Preisanpassungsklausel in ihrer aktuellen Fassung wird festgehalten. Eine Preisanpassung auf Grundlage einer nachweisbaren Herstellerpreisänderung kommt vorliegend vegaberechtlich nicht in Betracht. Gem. § 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB sind im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen das Transparenzgebot und das Gleichbehandlungsgebot zu wahren. Die Preisgestaltung auf Grundlage einer herstellerspezifischen Preisänderung lässt dabei keine für alle Bieter objektiv nachvollziehbare und gleichförmige Preiskalkulation zu. Der vorliegend gewählte Preisindex ist dagegen losübergreifend repräsentativ und schafft die gleichen Voraussetzungen für alle potentiellen Bieter. Dabei wird die aktuelle Preisentwicklung weiterhin, wenn auch verzögert, dargestellt. Die von Ihnen angeführte Veränderung des Index in Höhe von lediglich 3% im Rahmen der vergangenen zwölf Monate ist für uns auch nicht nachvollziehbar.
338708190_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 4 Monitor_Stand 27.08.26 Ziffer 1.1In der Bewertungsmatrix wird für den 24"-Monitor ein Seitenverhältnis von 16:10 gefordert. Die für den 27"-Monitor vorgegebene Auflösung entspricht hingegen einem 16:9-Format. Wir bitten um Bestätigung, dass für den 27"-Monitor ein Seitenverhältnis von 16:9 gefordert ist und die entsprechende Auflösung maßgeblich ist.Dies ist korrekt. Gefordert ist eine Auflösung von 2560 x 1440. Dies entspricht 16:9.
34Für alle LoseWir bitten um Bestätigung, dass das Dokument „8678239_078-26_Anlage 6 Los 4_Vorlage Meldung Monitor“ nicht mit dem Angebot einzureichen ist und eine Nichteinreichung des Formulars nicht zum Ausschluss führt.Dies ist korrekt. Der Auftragnehmer stellt nur auf Anforderung des Auftraggebers digital eine Liste gem. Muster in Anlage 6, der aktuell abgerufenen Bestellungen zur Verfügung.
358678244_078- 26_Rahmenvereinbarung LOS 4 MonitorIn RV Teil A, Ziffer 9 ist bei der Regelung „Die Mindestabnahme beträgt 6.500 Geräte.“ kein Kreuz gesetzt. Wir bitten um Klarstellung, ob die Mindestabnahme von 6.500 Geräten gilt.Die Mindestabnahmemenge von 6.500 Geräten ist korrekt.
36BewerbungsbedingungenIn den Vergabeunterlagen sind die Bewerbungsbedingungen zweimal mit unterschiedlichen Dateinummern hinterlegt: „8690444_078-26_Anlage 3 Bewerbungsbedingungen_Stand 21.08.26.pdf“ „8690448_078-26_Anlage 3 Bewerbungsbedingungen_Stand 21.08.26.pdf“ Wir bitten um Bestätigung, welches Dokument verbindlich ist bzw. ob beide Dokumente inhaltlich identisch sind.Bitte nutzen sie die Anlage "8690448_078-26_Anlage 3 Bewerbungsbedingungen_Stand 21.08.26.pdf".
378678240_078-26_Anlage 7 Vordrucke_Erklaerungen - Vordruck 16 Einverständniserklärung der Mitarbeiter für eine polizeiliche ÜberprüfungGehen wir recht in der Annahme, dass für reine Logistiktätigkeiten von Speditionsunternehmen die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht notwendig ist?Ihre Annahme ist korrekt.
388678240_078-26_Anlage 7 Vordrucke_Erklaerungen - Vordruck 16 Einverständniserklärung der Mitarbeiter für eine polizeiliche ÜberprüfungGehen wir recht in der Annahme, dass die Einverständniserklärung der Mitarbeitenden erst nach Zuschlag einzureichen ist und eine Nichteinreichung des Formulars nicht zum Ausschluss führt?Ihre Annahme ist korrekt.
398678231_078-26_Anlage 4 Verpflichtungserklärung nach VerpflGGehen wir recht in der Annahme, dass die Datei "8678231_078-26_Anlage 4 Verpflichtungserklärung nach VerpflG" erst nach Zuschlag vom Bieter eingereicht werden muss und eine Nichteinreichung des Formulars nicht zum Ausschluss führt?Ihre Annahme ist korrekt.
408690444_078-26_Anlage 3 Bewerbungsbedingungen_Stand 21.08.26 Ziffer 7Gehen wir recht in der Annahme, dass das optionale Zubehör nicht Teil der Teststellung ist?Diese Annahme ist nicht korrekt. Wir verweisen auf den Punkt Teststellung in der jeweiligen Bewertungsmatrix.
41Bieterfrage 9 & 8678244_078- 26_Rahmenvereinbarung LOS 4 MonitorGehen wir recht in der Annahme, dass die Antwort auf Bieterfrage 9 auch auf Los 4 - Monitore anwendbar ist?Ihre Annahme ist korrekt.
428678240_078-26_Anlage 7 Vordrucke_Erklaerungen - Vordruck 10 Eignungsrelevante UnternehmenFür eignungsleihgebende Unternehmen werden in Anlage 7, Vordruck 10 definierte Auswahlmöglichkeiten für die Eignungsleihe (Vordruck 6 / 7 bzw. Vordruck 8 / 9) vorgegeben. Wir beabsichtigen, uns im Rahmen der Eignungsleihe auf die Ressourcen eines Drittunternehmens für ein Eignungskriterium zu stützen, das in Vordruck 10 nicht aufgeführt ist. Wir bitten um Information, wie in diesem Fall zu verfahren ist.Eine Eignungsleihe ist ausschließlich für Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zulässig, § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV. Eine Eignungsleihe für ein anderes Eignungskriterium ist rechtlich nicht möglich. Sofern sich Ihre Frage auf einen konkreten Eignungsnachweis bezieht, der in den Vergabeunterlagen gefordert wird und der den Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit unterfällt, für den aber in den Vordrucken 6 bis 9 kein eigenes Formblatt vorgesehen ist, können Sie diesen als eigenständiges Dokument gesondert einreichen. Sofern es sich nicht um einen der genannten Fälle handelt, ist eine Eignungsleihe unzulässig.
43Für alle LoseGehen wir recht in der Annahme, dass keine Heimarbeitsplätze betroffen sind, sondern ein Austausch von Geräten ausschließlich an Dienststellen erfolgt?Ihre Annahme ist korrekt.
44PreisanpassungenSiehe Anlage zum Fragen-Antworten-KatalogEs werden alle Rahmenvereinbarungen der Lose 1 - 4 angepasst und die Angebotsfrist nach Anpassung um drei Wochen verlängert. Die Verlängerung wird auch noch einmal über die Vergabeplattform bekanntgegeben werden. Die Bieter werden im Übrigen gebeten mögliche Lagerhaltungen der Geräte zu prüfen.
45PreisanpassungenSiehe Anlage zum Fragen-Antworten-Katalogsiehe Antwort 44
46Los 1 –1.5Unter 1.5 fordern Sie für den Standard-PC in der geforderten Ausstattung (u. a. 16 GB RAM nach 1.10, integrierte Grafik) ein SYSmark-30-Overall-Ergebnis von mindestens 2000 Punkten als Mittelwert aus drei Iterationen. Die in der BAPCo-Ergebnisdatenbank veröffentlichten Werte stammen überwiegend von herstellerseitig leistungsoptimierten Referenzsystemen (Dual-Channel-Vollbestückung, High-End-Datenträger, Leistungsprofile ohne Rücksicht auf Geräusch- und Energiegrenzwerte). Business-Desktops in der von Ihnen geforderten Ausstattung, die zugleich die Anforderungen an Geräuschemission (1.21, 3.1, 3.2 nach ISO 7779) und Energieeffizienz (Kriteriengruppe 6, ENERGY STAR 8.0) erfüllen müssen, erreichen mit Prozessoren der Standard-Business-Klasse Werte im Bereich von 1950 bis 2050 Punkten; die Iterationsstreuung des Benchmarks liegt zudem im Bereich mehrerer Prozent. Ein starrer Mindestwert von 2000 Punkten führt damit dazu, dass die Erfüllung des A-Kriteriums von Messstreuung und von Konfigurationsmerkmalen abhängt, die über die geforderte Ausstattung hinausgehen. Sie selbst sehen bei der Überprüfung des Ergebnisses in 1.5 sowie bei Komponentenänderungen in 1.4.5 eine Toleranz von -5 % vor. Wir bitten um Mitteilung, auf welcher Referenzkonfiguration (Prozessorklasse, Arbeitsspeicherbestückung, Datenträger) der Mindestwert von 2000 Punkten beruht. Gehen wir recht in der Annahme, dass der Mindestwert nach 1.5 – entsprechend der von Ihnen in 1.5 und 1.4.5 selbst zugrunde gelegten Toleranz von -5 % (Mittelwert aus drei Iterationen) festgesetzt wird, hilfsweise, dass ein Ergebnis als erfüllt gilt, wenn der Mittelwert der drei Iterationen nicht mehr als 5 % unter 2000 Punkten liegt?Die Annahme ist nicht korrekt. Die Aussage, dass die Werte in der BAPCo-Ergebnisdatenbank überwiegend von herstellerseitig leistungsoptimierten Referenzsystemen stammen kann von unserer Seite so nicht bestätigt werden.
47Los 1 – 1.16.2 USB Vorderseite (A)Unter 1.16.2 fordern Sie an der Vorderseite neben einem freien USB Type-C (mind. USB 3.2 Gen 1) mindestens zwei USB Type-A-Anschlüsse mit mindestens USB 3.2 Gen 1 (5 Gbit/s). Marktübliche Business-Desktops der führenden Hersteller führen an der Vorderseite typischerweise einen USB Type-A mit 5 oder 10 Gbit/s, einen USB Type-C mit 10 oder 20 Gbit/s sowie weitere USB-Anschlüsse aus; die Type-A-Anschlüsse mit hoher Datenrate sind überwiegend auf der Rückseite angeordnet. Wir bitten um Mitteilung, welche Geräte der Auftraggeber an den beiden vorderen USB- Type-A-Anschlüssen mit mindestens 5 Gbit/s gleichzeitig zu betreiben beabsichtigt, bzw. welche Anwendung die hohe Datenrate an beiden vorderen Type-A-Anschlüssen erfordert. Los 1 – 1.19.2 CHIPSEC (A) Los 2 – 1.20.2 CHIPSEC (A) Los 3 – 1.20.2 CHIPSEC (A) Zu 1.19.2: Gehen wir recht in der Annahmen dass auch ein modell- und BIOS- versionsbezogener Herstellernachweis zugelassen ist, sofern dieser die Umsetzung und erfolgreiche Prüfung gleichgerichteter Firmware-Schutzmechanismen dokumentiert. Der Nachweis sollte insbesondere authentisierte Firmware-Updates und BIOS-/SPI- Schreibschutz gemäß NIST SP 800-147 beziehungsweise SP 800-193, eine hardwareverankerte Boot-Verifikation – beispielsweise Intel Boot Guard im Modus Verified Boot – sowie den Schutz von SMM und UEFI-Secure-Boot-Variablen umfassen. Alle Lose – Teststellung Zubehör Gehen wir recht in der Annahme, dass in der Teststellung je Zubehörart ein Exemplar ausreicht und Zubehör, das nach Antwort 31 nur „bei Bedarf“ beizulegen ist, nicht Bestandteil der Teststellung ist?Antwort zu 1.16.2: Die Aussage, dass alle führenden Hersteller jeweils nur einen USB Type-A-Anschluss mit mind. USB 3.2 Gen 1 auf der Vorderseite der Geräte ausführen können wir nicht bestätigen. Die Anforderung bleibt somit bestehen. Antwort zu 1.19.2: Diese Annahme ist nicht korrekt. Die geforderte Prüfung mittels der CHIPSEC-Testsuite und der vorgeschlagene Herstellernachweis sind technisch nicht gleichwertig. Anwort zur Alle Lose: Siehe Antwort auf Frage 40. Pro Los wurde eine Bewertungsmatrix erstellt und auch die Teststellungsanforderungen sind pro Los zu erfüllen.
48Los 2/3 – 1.17 Mobilfunkmodul (A)Unter 1.17 Convertible sehen Sie vor: „sobald für das angebotene Gerät ein 5G-Modul existiert, soll in Abstimmung mit dem Auftraggeber ggf. ein entsprechender Komponentenwechsel erfolgen“. Nach ausführlicher Marktrecherche stehen Herstellerübergreifend, für alle in Los 3 passenden Geräte, bereits 5G Module ab Werk zur Verfügung. Es besteht das Risiko bei der aktuellen Formulierung, dass mit einem erhöhten Aufpreis zu rechnen ist, sobald der Komponentenwechsel auf 5G angekündigt wird. Des Weiteren gäbe es die Möglichkeit, dass ein Hersteller den Wechsel auf 5G absichtlich verzögert. Wir bitten daher das Kriterium dahingehend anzupassen, dass sämtliche Convertibles bereits ab Werk mit einem verbauten 5G Modem zu liefern sind und damit ein entsprechender Komponentenwechsel während der Laufzeit nicht erfolgen muss.Wir stimmen dieser Anpassung nicht zu und verweisen auf die Rahmenvereinbarung Los 3 Convertible 10.1.
49LeistungsbeschreibungIn der Leistungsbeschreibung zu den Losen 1-4 wird unter Punkt 4.3 eine grundsätzliche Lieferzeit von vier Wochen gefordert. Wir bitten um Klarstellung, ob die geforderte Lieferzeit von vier Wochen als Ziel-Lieferzeit zu verstehen ist und ob bei nachweislich geänderten Markt- und Beschaffungsbedingungen eine entsprechende Anpassung der Lieferfrist je Einzelauftrag möglich ist. Vielen Dank!Wir verweisen hierzu auf die jeweiligen Rahmenvereinbarungen Teil A Kapitel 6.3.
50078-26_Anlage 2 Fragen-Antworten- Katalog_Stand 14.09.26 Update.pdfBieterinformation #28 Durch die in der Bieterinformation vorgenommene Anpassung der technischen Anforderungen können nun auch PCs mit einem PCIe-4.0-x16-Steckplatz angeboten werden. Diese maßgebliche Änderung führt dazu, dass für diese Produktkategorie eine vollständige Neubewertung der in Frage kommenden Systeme durchgeführt werden muss. Insbesondere zur Durchführung der geforderten Benchmark- und Stromverbrauchsmessungen müssen nun neue Testgeräte beschafft werden. Aufgrund der aktuellen Marktsituation liegen die Lieferzeiten hierfür bei ca. vier Wochen. Für die Durchführung der erforderlichen Tests ist zusätzlich etwa eine weitere Woche einzuplanen. Um sicherzustellen, dass alle Bieter die geänderten technischen Anforderungen bei der Angebotskalkulation und Produktauswahl angemessen berücksichtigen können und ausreichend Zeit für die Durchführung der geforderten Tests erhalten, bitten wir um eine Verlängerung der Angebotsfrist um drei Wochen. Andernfalls könnten potenziell geeignete und wirtschaftlichere Systeme aufgrund der erforderlichen Beschaffungs- und Testlaufzeiten nicht mehr berücksichtigt werden, wodurch der Wettbewerb eingeschränkt würde.Da eine Anpassung der Vergabeunterlagen hinsichtlich der Preisanpassungsklauseln erforderlich ist (siehe hierzu Frage 44), wird die Angebotsfrist um drei Wochen verlängert. Die Verlängerung wird auch noch einmal über die Vergabeplattform bekanntgegeben werden.
510 78-26_Anlage+2+Fragen-Antworten- Katalog+Stand+08.09.26.pdfBieterinformation #26 Gehen wir recht in der Annahme, dass die Antwort auf die genannte Bieterfrage auch auf Los 2 übertragbar ist?Diese Annahme ist nicht korrekt.
52678222_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 2 Notebook.xlsx4.8 Displaydiagonale Können Sie bitte klarstellen, welche Bewertung ein Angebot aus einem 13" Notebook (Notebook Klein) und einem 16" Notebook (Notebook groß) erhalten wird?Wir verweisen hierzu auf die Punktberechnung 4.8 in der Bewertungsmatrix Los 2.
538678222_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 2 Notebook.xlsx3.7 Arbeitsspreicher Gehen wir recht in der Annahme, dass es die vollen Bewertungspunkte nur gibt, wenn das angebotene Geräte zwei Steckplätze für Arbeitsspeicher aufweist?Diese Annahme ist nicht korrekt. Die vollen Bewertungspunkte gibt es wenn der komplette verbaute RAM nicht verlötet ist.
548678222_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 2 Notebook.xlsx3.13 Adapter In genanntem Kriterium vergeben Sie Bewertungspunkte, wenn man die Anforderungen mit einem "Adapter Multifunktional" erfüllen kann. Wenn man, z.B. für das Kriterium 1.19.3 am Notebook einen Adapter benötigt, um den DisplayPort zu realisieren und zur USB-C Dock noch einen USB zu 3,5mm Klinke Adapter braucht. Ein multifunktionaler Adapter kann in diesem Fall jedoch nicht gleichzeitig am Notebook und der Dock betrieben werden. Führt ein Multifunktionaler Adapter mit DisplayPort und 3,5mm Klinke Anschluss trotzdem zu einer positiven Bewertung?Diese Annahme ist nicht korrekt. Da sowohl das Notebook und der Portreplikator getrennt voneinander bestellt werden können, muss hier jeweils der Adapter zu Erfüllung aller geforderter A-Kriterien beiliegen und somit werden 2 Adapter benötigt um gleichzeitig alle geforderten Anschlüsse zu bieten.
558678221_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC.xlsx1.7.1 Gehäuse Gemäß Ihren Anforderungen muss hier ein hochkant aufstellbares System angeboten werden. Dies impliziert, dass die Nutzung des PCs standardmäßig in horizontaler Ausrichtung stattfinden soll. Gehen wir recht in der Annahme, dass Sie hier einen PC angeboten haben möchten, der für die Nutzung in waagerechter Ausrichtung ausgelegt ist und nur bei Bedarf auch hochkant betrieben werden kann.Diese Annahme ist nicht korrekt. Der PC muss sowohl in vertikaler, als auch in horizontaler Aufstellung betrieben werden können. Dabei hat keine der Ausrichtungen Vorrang gegenüber der anderen.
568678221_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC.xlsx1.12 Grafik Gemäß Ihren Anforderungen muss die angebotene Hochleistungs-Variante des PCs mit einer dedizierten Grafikkarte ausstattbar sein. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Anforderungen an die Grafikkarte zusätzlich zu den Anforderungen in Spalte B zu verstehen sind? Oder werden die Anforderungen aus Spalte B durch die abweichenden Anforderungen in Spalte D ersetzt?Diese Annahme ist korrekt, die Anforderungen in Spalte D sind in der Hochleistungs-Variante des PCs zusätzlich zu erfüllen.
57078-26_Rahmenvereinbarung Los 1 - 49. Abnahmeverpflichtung/ Mindestabnahme, 10. Geltung der Mindestabnahme in Relation zur Laufzeit In den EVB-IT Rahmenvereinbarungen für die Lose 1 bis 4 ist die Mindestabnahmemenge für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoption angegeben. Wir bitten um Mitteilung, wie hoch die Mindestabnahmemenge je Los für die Grundlaufzeit von zwei Jahren ist.Wir verweisen hierzu auf Punkt 9 und 10 der Rahmenvereinbarung des jeweiligen Loses. Die dort festgeschriebene Mindestabnahmemenge gilt für die Vertragslaufzeit von 2 Jahren. Bei Ausübung der Verlängerungsoption erhöht sich diese nicht.
58AllgemeinForecast Ist das BLKA bereit, dem Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit regelmäßig einen zentralen Forecast über den voraussichtlichen Bedarf der einzelnen abrufberechtigten Dienststellen bereitzustellen? Falls dies nicht vorgesehen ist: Besteht die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer zur Abstimmung von Bedarfen und zur Verbesserung der Liefer- und Ressourcenplanung direkt mit den jeweiligen abrufberechtigten Dienststellen Kontakt aufnehmen darf?Wir können hierzu keine Aussagen tätigen, da die Verbände ein eigenes Budget haben und wir nicht vorhersagen können wann Bestellungen getätigt werden.
59AllgemeinAus den Vergabeunterlagen ergibt sich, dass die ausgeschriebenen Geräte, optionalen Komponenten und das optionale Zubehör abschließend in Leistungsbeschreibung, Bewertungsmatrix und Preisblatt definiert sind. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Bestätigung, dass während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung keine Erweiterung des ausgeschriebenen Warenkorbs durch zusätzliche Produkte, Produktkategorien oder Zubehörartikel erfolgt, die nicht bereits Gegenstand der Vergabeunterlagen sind. Ferner bitten wir um Bestätigung, dass Bestellungen der abrufberechtigten Stellen ausschließlich auf die in den Vergabeunterlagen definierten Geräte, optionalen Komponenten und Zubehörartikel beschränkt sind und keine darüber hinausgehenden Produkte außerhalb des ausgeschriebenen Leistungsumfangs über die Rahmenvereinbarung beschafft werden können. Ist es somit zutreffend, dass weder eine Innovationsklausel noch ein sonstiger Mechanismus vorgesehen ist, über den zusätzliche, ursprünglich nicht ausgeschriebene Produkte oder Zubehörartikel in den Warenkorb aufgenommen bzw. über die Rahmenvereinbarung bezogen werden können?Die Leistungsbeschreibung und der ausgeschriebene Leistungsumfang sind abschließend. Eine Innovationsklausel ist nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen und wird demnach auch nicht Vertragsbestandteil. Sie ist nicht vorgesehen.
60Los 4 - Monitore - Lieferung frei VerwendungstelleDie Lieferung hat gemäß Leistungsbeschreibung frei Verwendungsstelle zu erfolgen. Kann der Auftraggeber Angaben zur Anzahl der voraussichtlich zu beliefernden Verwendungsstellen machen?Es existieren bayernweit über 400 Dienststellen.
61Los 4 - Monitore - Lieferung frei VerwendungstelleKann der Auftraggeber eine Übersicht der Verwendungsstellen bzw. deren regionale Verteilung innerhalb Bayerns zur Verfügung stellen, damit der logistische Aufwand sachgerecht kalkuliert werden kann?Eine Übersicht können wir nicht zur Verfügung stellen.
62Los 4 - Monitore - Lieferung frei VerwendungstelleSind sämtliche Verwendungsstellen während der üblichen Geschäftszeiten frei zugänglich oder bestehen an einzelnen Standorten besondere Zutritts- oder Sicherheitsanforderungen?Da wir als Bayerische Polizei eine Sicherheitsbehörde sind, sind die Dienststellen nicht frei zugänglich. Zu den üblichen Geschäftszeiten wird dies individuell mit den Dienstellen geregelt.
63Los 4 - Monitore - Lieferung frei VerwendungstelleMit wie vielen Anlieferungen pro Jahr bzw. Vertragslaufzeit rechnet der Auftraggeber voraussichtlich und wie verteilen sich diese auf die einzelnen Verwendungsstellen?Dazu kann keine Aussage getroffen werden, die Dienststellen sind hier eigenverantwortlich.
64Liefer- bzw. RolloutplanGibt es seitens des Auftraggebers einen Liefer- bzw. Rolloutplan, aus dem die voraussichtlichen Lieferungen und die Reihenfolge der zu beliefernden Verwendungsstellen hervorgehen? Falls ja, bitten wir um Bereitstellung entsprechender Informationen.Nein, diese Informationen sind nicht bekannt und die Geräte werden eigenverantwortlich durch die Dienststellen beschafft.
65078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 1 PC Stand 11.09.26Gemäß Bewertungsmatrix für Los 1 muss der Hochleistungs-PC derselben Produktlinie, Produktserie und Generation wie der Standard-PC entstammen. Nach unserer Marktanalyse führen die geforderten Erweiterungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsspeicher, Grafikkarte und weiterer Ausstattungsmerkmale bei vielen Herstellern dazu, dass für den Hochleistungs-PC auf eine höherwertigere Produktlinie bzw. Produktserie zurückgegriffen werden muss als für den Standard-PC. Die vorgegebene Bindung an dieselbe Produktlinie und Produktserie führt daher dazu, dass für die deutlich höheren Stückzahlen des Standard-PCs eine technisch nicht erforderliche und kostenintensivere Plattform angeboten werden muss. Dies kann sowohl die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung beeinträchtigen als auch den Wettbewerb unnötig einschränken. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass für den Hochleistungs-PC auch ein Modell desselben Herstellers und derselben Produktgeneration angeboten werden darf, das einer anderen Produktlinie bzw. Produktserie entstammt, sofern sämtliche Mindestanforderungen sowie Zuschlagskriterien des Hochleistungs-PCs vollständig erfüllt werden?Dieser Annahme stimmen wir nicht zu. Nach unserer Marktanalyse stellt dies keine Einschränkung dar.
668678223_078-26_Anlage 1 Bewertungsmatrix Los 3 Convertible.xlsx1.31.2 Beingurt (Oberschenkel), 4.10 Beingurt (Oberschenkel) Gemäß Bewertungsmatrix ist der „Beingurt (Oberschenkel)“ sowohl als verpflichtendes Zubehör (A-Kriterium gemäß Ziffer 1.31.2) als auch als Gegenstand eines gesonderten Zuschlagskriteriums (Ziffer 4.10) vorgesehen. Darüber hinaus ist dieser als eigenständige Preisposition im Preisblatt aufgeführt. Nach unserer Auffassung handelt es sich hierbei um einen hochspezialisierten Zubehörartikel für einen sehr spezifischen Anwendungsfall, der weder Einfluss auf die technische Leistungsfähigkeit noch auf die Funktionalität, Sicherheit oder Qualität des angebotenen Convertibles hat. Gleichwohl wird die Angebotsfähigkeit des Hauptleistungsgegenstands faktisch von der Verfügbarkeit dieses einzelnen Zubehörartikels abhängig gemacht. Der Markt für entsprechende Lösungen ist nach unserer Kenntnis äußerst begrenzt. Vergleichbare Produkte werden nur von wenigen spezialisierten Herstellern angeboten. Aus Bietersicht erscheint die Forderung eines derart speziellen Zubehörartikels als Ausschlusskriterium unverhältnismäßig. Sie birgt die Gefahr, den Wettbewerb unnötig einzuschränken, da leistungsfähige und den eigentlichen Beschaffungszweck vollständig erfüllende Convertible-Lösungen allein wegen eines Nischenzubehörs vom Wettbewerb ausgeschlossen werden können. Dies gilt umso mehr, als der Beingurt zusätzlich wertungsrelevant berücksichtigt wird und damit einen überproportionalen Einfluss auf das Vergabeverfahren erhält. Von diesem Hintergrund bitten wir um Bestätigung, dass der Beingurt (Oberschenkel) aus den Ausschreibungsunterlagen entfernt und nicht Gegenstand der Angebotswertung sein wird.Dieser Forderung stimmen wir nicht zu. Die Geräte werden mobil im Fahrzeug eingesetzt und müssen mit einem Beingurt betrieben werden. Aus Sicherheitsgründen kann auf diesen Beingurt nicht verzichtet werden.
67Nutzungsbedingungen, Nr. 3 Teil B: Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf); Nr. 2.2 Teil A RahmenvereinbarungGemäß der Endkundenbedingungen umfasst der Ausschreibungsgegenstand u.a. den Kauf von Hardware mit vorinstallierter Betriebssystemsoftware. Die vom Auftraggeber gewünschten Nutzungsrechte entsprechen ggf. nicht den von den Herstellern eingeräumten Nutzungsrechten. Alle Bieter werden weder die rechtliche noch die tatsächliche Möglichkeit haben, auf die Lizenzbedingungen der Standardsoftwarehersteller einzuwirken. Frage: Können wir daher davon ausgehen, dass diese Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. der Hersteller hinreichender Vertragsbestandteil werden?Die im Fragetext erwähnten "gewünschten Nutzungsrechte" können wir in der Rahmenvereinbarung nicht wiederfinden. Ein Kauf eines PCs/Notebook mit enthaltener Windows-Lizenz ist branchenüblicher Standard.
68078-26_Rahmenvereinbarung Los 1 - 3Hinweis zu Verweisquellenfehler In Nr. 10.7 Teil B Rahmenvereinbarung findet sich der Hinweis „Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.“ Wir bitten um Prüfung und Behebung.Die in Bezug genommene Verweisquelle "Fehler!" wird in den Rahmenvereinbarungen korrigiert. Die Klausel lautet wie folgt: Ein Referenzimage ist nicht erforderlich. Die Geräte werden durch ein unattended Installationsverfahren durch den Auftraggeber installiert (siehe auch Teil B, Ziffer 10.9). Die Geräte sind daher ohne vorinstalliertes Image auszuliefern (siehe auch Teil A, Ziffer 13.2).
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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung