078-26_Rahmenvereinbarung LOS 1 PC Stand 18.09.2026.pdf

IT-Arbeitsplatzgeräte: PCs, Notebooks, Convertibles und Monitore

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 21:16 (Europe/Berlin)

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EVB-IT Rahmenvereinbarung

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 1 von 36

• Teil A Allgemeine Regelungen ........................................................................................................... 3 1 Gegenstand .................................................................................................................................... 3 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung .......................................................................................... 3 3 Rahmenvereinbarung ..................................................................................................................... 5 4 Abrufberechtigte Stelle ................................................................................................................... 5 5 Übertragung von Rechten und Pflichten ........................................................................................ 5 6 Abrufe und Lieferung ...................................................................................................................... 6 7 Geschätztes Auftragsvolumen ........................................................................................................ 7 8 Geltung des geschätzten Auftragsvolumens in Relation zur Laufzeit ............................................ 8 9 Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme ....................................................................................... 8 10 Geltung der Mindestabnahme in Relation zur Laufzeit .................................................................. 8 11 Höchstvolumen ............................................................................................................................... 8 12 Geltung des Höchstvolumens in Relation zur Laufzeit ................................................................... 9 13 Leistungen des Auftragnehmers ..................................................................................................... 9 14 Berichtswesen (Reporting) ........................................................................................................... 11 15 Vergütung der Leistungen ............................................................................................................ 12 16 Preisanpassungen ........................................................................................................................ 13 17 Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d) ................................................................................... 17 18 Statusgespräche ........................................................................................................................... 17 19 Remoteservice* ............................................................................................................................ 18 20 Haftpflichtversicherung ................................................................................................................. 18 21 Haftungsregelungen ..................................................................................................................... 18 22 IT-Sicherheit ................................................................................................................................. 19 23 Sicherheitsanforderungen, Verschwiegenheit, Datenschutz ........................................................ 19 24 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen .............................. 20 25 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte ............................................................... 22 26 Textform ........................................................................................................................................ 22 27 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer ......................................................................... 22 28 Technische No-Spy-Klausel ......................................................................................................... 23 29 Pauschalierter Schadensersatz bei Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen .................... 24 30 Verpflichtung zur Gewährung der gesetzlichen Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen ......................................................... 24 31 Werbeverbot ................................................................................................................................. 24 32 Sprache ........................................................................................................................................ 24 33 Schriftform .................................................................................................................................... 24 34 Salvatorische Klausel ................................................................................................................... 25 35 Anwendbares Recht, Gerichtstand ............................................................................................... 25 36 Vertragsabschluss ........................................................................................................................ 25

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 2 von 36

• Teil B: Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf) ........................................................................................ 25 1 Geltung der AGB .......................................................................................................................... 25 2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen ................................................................................. 25 3 Kauf von Hardware ....................................................................................................................... 25 4 Regelungen zur Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware bzw. Aufstellung der Hardware .. 26 5 Vergütung ..................................................................................................................................... 26 6 Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale ...................................................................... 27 7 Mängelgewährleistung und Mängelbeseitigung ........................................................................... 27 8 Beseitigung von auftretenden Sicherheitslücken ......................................................................... 29 9 Organisatorisches Asset Management – Dokumentation von Seriennummern / MAC Adressen 29 10 Änderungsvorbehalt über Anpassung der Geräte (technische Weiterentwicklung) ..................... 29 11 Garantien ...................................................................................................................................... 32 12 Abweichende Vertragsstrafenregelungen .................................................................................... 34 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung .............................................................................................. 34 14 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ............................................................................... 34 15 Entsorgung der Hardware und des Verpackungsmaterials durch den Auftragnehmer ................ 34 16 Sonstige Vereinbarungen ............................................................................................................. 35

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 3 von 36

Rahmenvereinbarung über Rahmenvereinbarung BayPol Arbeitsplatzgeräte - Los 1 - PC

Vertragsparteien Auftraggeber Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dieses vertreten durch das Bayer. Landeskriminalamt Maillingerstr. 15, 80636 München Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: 124-8010-078/26

Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: _____

• Teil A Allgemeine Regelungen

1 Gegenstand Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber nach dessen Aufforderung auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und Bewertungsmatrix (Anlage 1.1) beschriebenen Geräte nebst den dort beschriebenen Optionen und Zubehör zu liefern. Im Folgenden wird der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und Bewertungsmatrix (Anlage 1.1) beschriebene „PC“ als Gerät/Geräte bezeichnet.

2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung Es gelten als Vertragsbestandteile:

2.1 dieser Vertragstext einschließlich der Begriffsbestimmungen und den folgenden Anlagen in der hier aufgeführten Rangfolge:

Anlagen zur EVB-IT Rahmenvereinbarung

AnlageBezeichnungDatum / VersionAnzahl Seiten
Nr.
1Leistungsbeschreibung inkl. Bewertungsmatrix (1.1)Letzter Stand im Vergabeverfahren
2Fragen-Antworten-Katalog
3Bewerbungsbedingungen

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 4 von 36

Anlage Nr.BezeichnungDatum / VersionAnzahl Seiten
4Verpflichtungserklärung nach VerpflG
5Angebot des Auftragnehmers inkl. PreisblattWird zur Zuschlagserteilung ergänzt
6Muster Meldung Abnahmekontingente2026
7Vordrucke

Anlagen gelten in folgender Reihenfolge nachrangig zur Rahmenvereinbarung (Teil A dieses Dokuments): 1, EVB-IT Kaufvertrag (Teil B dieses Dokuments), 2-6

2.2 für die jeweiligen Einzelaufträge, je nach Leistungsart, die folgenden EVB-IT AGB:

AuswahlAGBErläuterung
EVB-IT Kauf-AGBKauf von Hardware
EVB-IT Instandhaltungs-AGBInstandhaltung von Hardware
EVB-IT Überlassung Typ A-AGBDauerhafte Überlassung von Standardsoftware (Kauf)
EVB-IT Überlassung Typ B-AGBZeitweise Überlassung von Standardsoftware

Die einbezogenen EVB-IT AGB gelten in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.

sowie nachrangig folgende weitere Regelungen des Auftraggebers (z. B. zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen), namentlich _____. sowie nachrangig zu Nummern 2.1 und 2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.

Die oben genannten EVB-IT AGB (zusammen oder einzeln auch die EVB-IT AGB genannt) stehen unter http://www.cio.bund.de und die VOL/B unter http://www.bmwe.bund.de zur Einsichtnahme bereit. Die Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* sowie auftragnehmerseitiger AGB für Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen im Besonderen Teil (Teil B) dieser Rahmenvereinbarung. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge solche Bedingungen als Anlage in der Tabelle aus Nummer 2.1 aufgelistet werden. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer dem Angebot beigefügten Dokumenten Regelungen in den EVB-IT AGB, dieser Rahmenvereinbarung oder Einzelaufträgen widersprechen, sind sie ausgeschlossen.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 5 von 36

Die in diesem Teil A mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieses Vertrages unter „Begriffsbestimmungen“ definiert. Die in Teil B (Module) mit * gekennzeichneten Begriffe sind in den jeweils einbezogenen EVB-IT AGB unter „Begriffsbestimmungen“ definiert.

2.3 Ausschluss von AGB des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des AN i.S.v. § 305 BGB sind ausgeschlossen.

3 Rahmenvereinbarung

3.1 Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung Alle Vereinbarungen im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung und ihrer künftigen Veränderungen gelten auch für andere vertragliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung (z. B. Zusatzvereinbarungen zu dieser Rahmenvereinbarung, Einzelverträge zum Abruf aus dieser Rahmenvereinbarung), sofern dies nicht ausdrücklich anders schriftlich festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für einen Modellwechsel, vgl. Ziffer Teil B, Nr. 10.1

4 Abrufberechtigte Stelle

Die abrufberechtigten Stellen i.S.d. Vertrages sind ausschließlich die Dienststellen der Bayerischen Polizei. Erfüllungsort ist die jeweilige Dienststelle der Bayerischen Polizei, welche die Bestellung /den Abruf aus dieser Rahmenvereinbarung tätigt. Abweichende Erfüllungsorte werden im Rahmen der jeweiligen Bestellung angegeben. Die Bestellungen erfolgen dezentral durch die Dienststellen der Bayerischen Polizei über ein elektronisches Warenwirtschaftssystem. Die über das System erstellten Bestellungen werden direkt per E-Mail an dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages weitergeleitet. Alle Lieferungen und Rechnungen müssen direkt an den Besteller, d.h. die jeweilige bestellende Dienststelle der Bayerischen Polizei innerhalb Bayerns, gehen, es sei denn, in der Bestellung ist ein anderer Ort angegeben. Die Anlieferungen sind kostenlos, frei Verwendungsstelle, durchzuführen. Das Auspacken und Aufstellen der Geräte am Lieferort wird nicht verlangt. Zur Befüllung des polizeiinternen Artikelkataloges im elektronischen Warenwirtschaftssystem sind die erforderlichen Daten (z. B. Artikelbezeichnung, Bestell-Nr. des Lieferanten, ggf. des Herstellers, Preis brutto) für das Gerät inkl. Verbrauchsmaterialien, optionaler Komponenten (Ausstattungserweiterungen) und Zubehör in elektronischer Form dem Bayer. Landeskriminalamt unverzüglich nach Zuschlagserteilung digital zur Verfügung zu stellen.

Bei Änderungen dieser Daten ist unaufgefordert und rechtzeitig (mindestens drei (3) Arbeitstage vor einer Änderung) ein Update an die E-Mail-Adresse blka.sb331.client@polizei.bayern.de zu übersenden.

5 Übertragung von Rechten und Pflichten

5.1 Veränderungen auf Seiten des Auftragnehmers

(1) Die vollständige oder teilweise Vertragsübernahme dieses Vertrages durch einen Dritten ist im Falle der Umstrukturierung, insbesondere im Falle der Insolvenz oder Umwandlung des Auftragnehmers oder der Veräußerung, Übernahme, Verschmelzung, Fusion oder des (Teil-) Betriebsübergangs des Auftragnehmers durch oder mit bzw. an einen Dritten, sowie in Fällen von Veränderungen, die sich bei dem Auftragnehmer in Bezug auf Beteiligungs-/ Mehrheitsverhältnisse und/oder Kontrollrechte ergeben, soweit hiervon die Mehrheit der Beteiligungs- und/oder Kontrollrechte betroffen ist, zulässig, falls die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hierdurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Auftragnehmer muss die beabsichtigte Vertragsübernahme unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Auftraggeber schriftlich anzeigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, der

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 6 von 36

Vertragsübernahme durch den Dritten binnen vier Wochen nach Zugang der Anzeige schriftlich nach freiem Ermessen zu widersprechen. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, zuvor eine Prüfung der Eignung (Zuverlässigkeit, Gesetzestreue, Fachkunde, Leistungsfähigkeit) des Dritten nach freiem Ermessen vorzunehmen. Der Auftraggeber kann zum Zweck der Eignungsprüfung von dem Auftragnehmer oder dem Dritten die notwendigen Unterlagen (Nachweise, Erklärungen, etc.) nach freiem Ermessen fordern. (4) Der Auftraggeber wird einer Vertragsübernahme insbesondere dann widersprechen, wenn der Dritte nicht geeignet ist oder durch die Vertragsübernahme nach billigem Ermessen des Auftraggebers keine ordnungsgemäße Vertragsausführung gewährleistet oder zu erwarten ist. (5) Der Auftragnehmer oder ein Dritter haben keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber einer angezeigten oder beabsichtigten Vertragsübernahme nicht widerspricht. Die erneute Ausschreibung des Auftrags oder Teilen davon bleibt vorbehalten. Widerspricht der Auftraggeber der angezeigten Vertragsübernahme binnen vier Wochen nach Zugang der Anzeige nicht, so gilt dies als Zustimmung. (6) Der Auftraggeber kann, sofern anderweitige Abhilfe nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine durch Nichtausübung des Widerspruchsrechts erteilte Zustimmung zur Vertragsübernahme durch einen Dritten jederzeit widerrufen, wenn der Dritte sich als nicht fachkundig, nicht leistungsfähig, nicht gesetzestreu oder unzuverlässig erweist oder Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und hierdurch der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen kann der Auftraggeber eine durch Nichtausübung des Widerspruchsrechts erteilte Zustimmung zur Vertragsübernahme durch einen Dritten jederzeit widerrufen, wenn hierdurch seine Sicherheitsinteressen betroffen sind.

5.2 Veränderungen auf Seiten des Auftraggebers Sofern eine Dienststelle des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit in ein Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtsform umgewandelt wird oder ihre Aufgaben einer anderen Behörde des Freistaats Bayern übertragen werden, sind dieses Unternehmen oder diese Behörde berechtigt, in die Rechte und Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung einzutreten.

6 Abrufe und Lieferung Der Auftragnehmer ist aufgrund eines erklärten Einzelauftrages zu den dort beauftragten Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, wenn diese nach der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind. Einzelaufträge beziehen die Regelungen der Rahmenvereinbarung ein.

6.1 Grundsätzliches Die Erteilung von Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung (Abrufe) erfolgt in Textform auf Grundlage der Bedingungen der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber unverzüglich eine Auftragsbestätigung zum jeweiligen Abruf, welche mindestens die Art und Zahl der zu liefernden Geräte, Lieferadresse, Preis pro Position und Gesamtpreis und das Aktenzeichen des Auftraggebers enthält.

Die Erteilung eines Einzelauftrags erfolgt in der Regel mittels elektronischer Mitteilung (E-Mail- Bestellung durch eine in der Rahmenvereinbarung oder den zugehörigen Vergabeunterlagen benannte abrufberechtigte Dienststelle oder angegebenen sonstigen Dritten/Besteller). Jeder Einzelauftrag ist vom Auftragnehmer gegenüber der jeweiligen abrufenden Dienststelle innerhalb von drei Werktagen per E-Mail oder per Telefax an eine vom Auftraggeber mit Zustandekommen der Rahmenvereinbarung angegebene E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zu bestätigen. Soweit mehrere abrufberechtigte Dienststellen und/oder Dritte benannt sind, ist die Auftragsbestätigung an die jeweils abrufende Dienststelle zu versenden. Die Bestätigung des Einzelauftrags durch den Auftragnehmer ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen sowie die Gültigkeit des jeweils entstehenden Einzelvertrages.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 7 von 36

Die Einzelaufträge werden, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, von der jeweiligen abrufenden Dienststelle mit einer Referenznummer versehen. Die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer muss zwingend die jeweilige Referenznummer enthalten, um die Zuordnung aller Bestellungen/Abrufe beim Auftraggeber anhand dieser Referenznummer zu ermöglichen. Andere, insbesondere firmeninterne Kunden- oder Auftragsnummern des Auftragnehmers können die Angabe der Referenznummer des Auftraggebers nicht ersetzen. Der Auftragnehmer muss die Referenznummer auch bei allen sonstigen Schreiben, Lieferscheinen oder Rechnungen angeben. Verzögerungen, die auf dem Fehlen oder der fehlerhaften Angabe der Referenznummer beruhen, hat der Auftragnehmer zu vertreten.

6.2 Abrufzeitraum Der Abruf der Geräte ist vorgesehen ab Vertragsbeginn bis zum Ende der Vertragslaufzeit (vgl. Teil A Ziffern 24ff).

6.3 Lieferung

Die Lieferung muss jeweils spätestens vier Wochen nach dem jeweiligen Tag des Einzelabrufs frachtfrei und frei Verwendungsstelle bei der im Abruf benannten Lieferadresse erfolgen, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. (z.B. Auslieferungsstopp aufgrund fehlender Freigabe bei Modell- oder Komponentenwechsel). Bei mehreren Gebäudeteilen oder Gebäuden unter der gleichen Lieferadresse gibt der Auftraggeber vor Ort an, an welche Stelle die Lieferung zu erfolgen hat. Das Auspacken und Aufstellen der Geräte am Lieferort ist nicht geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Lieferung der Geräte hat auf Europaletten zu erfolgen, sofern Paletten zum Transport der Geräte erforderlich sind.

Ergänzend zu Ziffer 5 der ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf AGB) sowie ergänzend zu Ziffer 5 der ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) wird für den Lieferverzug folgendes vereinbart: Zu vertreten hat der Auftragnehmer insbesondere die eigene Belieferung durch seine Lieferanten und dort eintretende Störungen und Verzögerungen in der Abwicklung (insbesondere Verzögerungen bei der Einfuhr inkl. der Zollabwicklung oder dem internationalen Warenverkehr).

6.4 Verpackungsmaterial Die Verpackung sowie ggf. verwendete Kunststoffe enthalten keine halogenhaltigen Polymere. Die verwendeten Kunststoffe werden entsprechend der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet.

7 Geschätztes Auftragsvolumen Das geschätzte Auftragsvolumen, d. h. der geschätzte Auftragswert (Schätzwert) oder die geschätzte Auftragsmenge (Schätzmenge) ergibt sich aus: _____ [z.B. Anlage oder Bekanntmachung] ergibt sich aus Anlage Nr. _____. beträgt _____ Euro (netto). beträgt 5921 Geräte. ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung) Es erfolgt keine Differenzierung nach Standard-PC, Mini-PC und Hochleistungs-PC

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 8 von 36

8 Geltung des geschätzten Auftragsvolumens in Relation zur Laufzeit Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen. Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung. Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung anteilig. wie folgt: von 5921 auf 8578 Geräte

9 Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme Es besteht keine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung durch Auftraggeber oder Bezugsberechtigte, es sei denn, es ist in dieser Nummer etwas anderes vereinbart. Weder die Angabe geschätzter Auftragsvolumina noch die von Höchstvolumina führt zu einer Abnahmeverpflichtung. Die Mindestabnahme ergibt sich aus Anlage Nr. _____. Die Mindestabnahme beträgt _____ Euro (netto). Die Mindestabnahme ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung). Die Mindestabnahme beträgt 3000 Geräte. Es erfolgt keine Differenzierung nach Standard-PC, Mini-PC und Hochleistungs-PC

10 Geltung der Mindestabnahme in Relation zur Laufzeit Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen. Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung. Die Mindestabnahme erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung anteilig. gemäß Anlage Nr. _____. Die Mindestabnahme gilt pro Jahr der Laufzeit der Rahmenvereinbarung, kumuliert über die Gesamtlaufzeit.

11 Höchstvolumen Das Höchstvolumen, d. h. der Höchstwert oder die Höchstmenge ergibt sich aus _____ [z. B. Bekanntmachung] ergibt sich aus Anlage Nr. _____. beträgt _____ Euro (netto) (Höchstwert). beträgt 18000 Geräte. Es erfolgt keine Differenzierung nach Standard-PC, Mini-PC und Hochleistungs-PC

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 9 von 36

12 Geltung des Höchstvolumens in Relation zur Laufzeit Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen. Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung. Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung anteilig. gemäß Anlage Nr. _____

12.1 Mitteilungspflicht des Auftragnehmers Würde durch einen Einzelauftrag eine Höchstmenge bzw. der Höchstwert der Rahmenvereinbarung überschritten, wird der Auftragnehmer den Bezugsberechtigten und den Auftraggeber darauf hinweisen und den Einzelauftrag nicht ohne Freigabe des Auftraggebers und/oder des Bezugsberechtigten annehmen/bestätigen. Die Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____

12.2 Folgen des Erreichens von Höchstvolumina Bei Erreichen oder Überschreiten des Höchstvolumens ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Erfüllung künftiger Einzelaufträge verpflichtet. Unabhängig davon hat der Auftraggeber das Recht, diese Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist von maximal 3 Monaten von maximal _____ Monaten zu kündigen. Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Kündigung auf die Teile der Rahmenvereinbarung zu beschränken, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind. endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sind mehrere Höchstvolumina vereinbart, gilt dies erst, wenn alle Höchstvolumina ausgeschöpft sind. Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Teile der Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist von maximal 3 Monaten von maximal _____ Monaten zu kündigen, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.

13 Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber nach dessen Aufforderung auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung die in der Bewertungsmatrix (Anlage 1.1) und Leistungsbeschreibung (Anlage 1) beschriebenen „PC“ nebst den dort beschriebenen Optionen zu liefern. Im Folgenden wird der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und Bewertungsmatrix (Anlage 1.1) beschriebene „PC“ als Gerät/Geräte bezeichnet.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 10 von 36

13.1 Lieferung von Geräten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Abruf die jeweils bestellten Positionen aus dem vom Auftragnehmer bereitgestellten Artikelkatalog zu liefern. Diese Verpflichtung gilt nur im Rahmen der Abnahmemengen nach Teil A, Ziffern 7-12. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung, bestehend aus den in Teil A, Ziffer 2.1. genannten Vertragsbestandteilen, stellt der Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und Bewertungsmatrix (Anlage 1.1.) beschriebene oder gemäß Teil B, Ziffer 10.2 als geschuldet geltende Hardware zur Verfügung.

13.2 Lieferung von Standardsoftware

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung die jeweils bestellte Standardsoftware aus dem vom Auftragnehmer bereitgestellten Artikelkatalog zu liefern. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung, bestehend aus den in Teil A, Ziffer 2.1. genannten Vertragsbestandteilen, stellt der Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 und Bewertungsmatrix (Anlage 1.1) beschriebene Standardsoftware zur Verfügung und gewährt die Nutzungsrechte.

13.3 Unterhaltung einer Hotline, eines Störungsservice

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine deutschsprachige telefonische Hotline zu unterhalten, die von Montag bis Freitag (ohne Feiertage in Bayern) mindestens von 08:00 bis 17:00 Uhr zur Verfügung steht und in dieser Zeit telefonisch erreichbar ist. Entsprechend den Vorgaben in Ziffer 2.4.6 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB dürfen keine Zusatzkosten im Vergleich zum Inlandsfestnetztarif entstehen. Die Angaben, die der Auftragnehmer zur Art und Weise der Serviceerbringung im Rahmen der Ausschreibung (insbesondere Leistungsbeschreibung und Bewertungsmatrix) gemacht hat, sind als Leistung geschuldet. Der Auftragnehmer ermöglicht es dem Auftraggeber, Störmeldungen auch per E-Mail an die Hotline zu übersenden oder über ein Ticketsystem aufzugeben. Alle Meldungswege sind zu ermöglichen und bei der Störungsbeseitigung gleich zu behandeln. Der Zweck der Hotline ist, eine effektive und schnelle Fehlerbeseitigung an Hard- und Software zu gewährleisten. Sollte die Störung nicht per Hotline abgewickelt werden können, ist nur ein Vor-Ort-Service oder ein Austausch (Swap) Service zulässig. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten beginnen mit dem Zugang der entsprechenden Störungsmeldung innerhalb der nachfolgend in Teil A, Ziffer 13.3.1 und 13.3.2. vereinbarten Servicezeiten.

Für die Hotline der Mängelbeseitigung findet Ziffer 2.4 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB - entsprechende ergänzende Anwendung, soweit die Regelungen nicht im Widerspruch zu Teil A. Ziffer 13.3 der EVB-IT Rahmenvereinbarung stehen.

Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische Unterstützung (Hotline) in deutscher Sprache, zu den in Anlage Nr. festgelegten Zeiten in englischer Sprache, zu den Zeiten: siehe Teil A, Ziffern 13.3.1 und 13.3.2

während der Dauer der Instandhaltung gemäß Nummer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. gemäß Ziffer 2.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB. gemäß Anlage Nr. . der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist), sowie für die Dauer

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 11 von 36

der Haltbarkeitsgarantie gem. Teil B, Ziffer 11 ff. folgenden Zeitraums: von bis gemäß Anlage Nr. .

13.3.1 Reaktionszeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Absender einer Störmeldung – unabhängig vom Meldungsweg – die Aufnahme der Störung unter Nennung einer Bearbeitungsnummer per E-Mail zu bestätigen. Hierbei ist eine Reaktionszeit von 1 Stunde (Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr – gesetzliche Feiertage dürfen ausgeschlossen werden) einzuhalten. Die Bestätigung darf auch automatisiert generiert werden (auto-response).

13.3.2 Wiederherstellungszeit Innerhalb von 48h ab Meldung (Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr, Wochenenden und gesetzliche Feiertage dürfen ausgeschlossen werden) ist der gemeldete Mangel, inkl. ggf. nötiger Fehleranalyse, durch den Auftragnehmer zu beheben. Beispiele: Meldung Mittwoch 15:00 Uhr, Frist: Freitag 15:00 Uhr. Meldung Freitag 16:45 Uhr, Frist: Dienstag 16:45 Uhr. Meldung Freitag 17:01 Uhr, Frist: Mittwoch 08:00 Uhr.

13.4 Instandhaltungsleistungen Der Auftragnehmer erbringt zusätzlich die im EVB-IT Kaufvertrag (Teil B) sowie in seinem Servicekonzept (B-Kriterium in Bewertungsmatrix Anlage 1.1) definierten Instandhaltungsleistungen.

Die Störungsmeldung erfolgt an (z.B. Postanschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Anlage Nr.): Telefon oder via E-Mail: wird zur Zuschlagserteilung ergänzt

14 Berichtswesen (Reporting) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn 100 % des geschätzten Auftragsvolumens 100 % des Höchstvolumens 75 % des geschätzten Auftragsvolumens 75 % des Höchstvolumens _____ % des geschätzten Auftragsvolumens _____ % des Höchstvolumens erreicht sind. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne der angegebenen Volumina erreicht sind. Maßgeblich dabei ist der tatsächlich erbrachte Leistungsstand und die sich daraus ergebende Vergütung, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: _____. Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____ Soweit Höchstvolumina zu 75 % erreicht sind und sich abzeichnet, dass die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung kumuliert dazu führen werden, dass vor dem Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Höchstvolumina ausgeschöpft sein werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Höchstvolumina ausgeschöpft sind.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 12 von 36

Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____ Art und Umfang der besonderen Mitteilungspflichten des Auftragnehmers zum Ausschöpfungsgrad ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung des Auftraggebers digital eine Liste gem. Muster in Anlage 6, der aktuell abgerufenen Bestellungen zur Verfügung. Diese Liste müssen die Auswertung der jeweiligen Abnahmemenge je Polizeiverband und spezifischer Dienststellen/Abteilungen ermöglichen. Dabei müssen die jeweiligen Mengen getrennt nach Geräte-Variante (siehe Leistungsbeschreibung), optionaler Komponenten und optionalem Zubehör möglich sein.

15 Vergütung der Leistungen

15.1 Grundsätzliches Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus Anlage Nr. 5_ Materialkosten, Reisekosten und Nebenkosten* sind in den Preisen enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Reisezeiten werden nicht vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich zu zahlender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.

15.2 Vergütung nach Aufwand Soweit in Anlage Nr. _____ [hier z.B. Preisblatt angeben] eine Vergütung nach Aufwand vorgesehen und im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes

15.2.1 Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand Die Leistungen des Auftragnehmers werden in den Zeiten von 8:00 bis 17:00 Uhr an Arbeitstagen (Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort vereinbart ist, beim Bezugsberechtigten) erbracht. Die Leistungen des Auftragnehmers werden auch zu folgenden Zeiten gemäß Anlage Nr. _____ erbracht.

15.2.2 Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten Abweichend von den Regelungen im Abschnitt "Grundsätzliches" werden Reisekosten vergütet gemäß Anlage Nr. _____. Nebenkosten* vergütet gemäß Anlage Nr. _____. Materialkosten vergütet gemäß Anlage Nr. _____. Reisezeiten zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten vergütet gemäß Anlage Nr. _____.

15.3 Fälligkeit und Zahlungsfristen Die Vergütung wird nach der Leistungserbringung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nachfolgend oder im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.

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Die Prüffähigkeit einer Rechnung setzt bei einer Vergütung nach Aufwand voraus, dass der Auftragnehmer mit der Rechnung von ihm unterschriebene Leistungsnachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten gemäß dem Muster aus Anlage Nr. _____ vorlegt. Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise elektronisch einzureichen, wobei das Format aus Anlage Nr. _____ einzuhalten ist. Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise in folgender Form einzureichen: _____. Soweit vorstehend keine Form eines Leistungsnachweises vereinbart ist, gilt das Muster 1 zu den EVB- IT Dienstleistungs-AGB.

Die Vergütung für als Dauerschuldverhältnis zu erbringende Leistungen (z. B. Pflegeleistungen) ist abweichend davon wie folgt fällig: monatlich bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats. quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals. jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres. gemäß Anlage Nr. _____.


Abweichend gilt: Die Vergütungen sind nicht 30 Tage, sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen und zutreffenden Rechnung zu zahlen. Fälligkeit und Zahlungsfristen ergeben sich aus Anlage Nr. _____. Die individuelle Referenznummer aus dem Warenwirtschaftssystem des Auftraggebers (wird mit dem jeweiligen Abruf mitgeteilt), ist an die im Abruf benannte Rechnungsadresse zu übersenden.

15.4 E-Rechnung:

Digital erstellte und übersandte Rechnungen (z.B. PDF-Format) werden akzeptiert. Rechnungen im PDF-Format sind an die im Abruf benannte Rechnungsadresse zu übersenden.

Von Gesetzes wegen ist der Auftraggeber ferner zur Entgegennahme sogenannter E- oder X- Rechnungen (z.B. XML-Dateiformat) verpflichtet. Auf Verlangen des Auftragnehmers wird daher die elektronische Rechnungsstellung gewährt. Bei Bedarf ist dies vom Auftragnehmer vorab mitzuteilen. Aus technischen Gründen sind E- oder X-Rechnungen ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse zu adressieren: Wird mit jeweiligem Abruf mitgeteilt Leitweg-ID: Wird mit jeweiligem Abruf mitgeteilt

16 Preisanpassungen Die vereinbarte Vergütung gilt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und alle Einzelaufträge, jeweils einschließlich etwaiger Verlängerungen. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen ist ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend ausnahmsweise Abweichendes vereinbart ist.

16.1 Preisanpassungsklausel mit Index Die nachfolgende Regelung gilt für alle Produkte und Leistungen

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 14 von 36

für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen] Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-620-01 (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-5829-1 Software und Softwarelizenzen (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6202-1 IT-Beratung und Support (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6201-1 Softwareentwicklung und Programmierung (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6203-1 IT-Management (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6311 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene DL (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile _____ Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamts, insb. Teilbereich Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP19-262) (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: alle nach Ablauf von 6 Monaten seit Vertragsschluss oder nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Datum der letzten Anpassung um mehr als 3 % nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung eine angemessene Anpassung der Preise verlangen. Dabei liegt es im Ermessen der die Preisanpassung erklärenden Partei, welcher Folgemonat nach Ablauf der monatlichen Mindestzeit für die Berechnung des prozentualen Anpassungswertes zugrunde zu legen ist. [Beispiel: Der Vertragsschluss war am 1.1.2022. Der Index hatte zu diesem Zeitpunkt einen Stand von 106,5 %. Eine Preisanpassung ist möglich, wenn der Index im 7. Monat nach Vertragsschluss über 109,7 % liegt und eine Partei die Anpassung verlangt. Berechnung: 106,5 + (106,5 * 0,03) = 106,5 + 3,20 = 109,7 %] Die Höhe der Anpassung muss mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Änderung des oben ausgewählten Indexes betragen und darf dessen Änderung keinesfalls übersteigen. Jede Preisanpassung ist zudem auf max. 10 % des zuletzt vereinbarten Preises begrenzt. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf Zugang des Anpassungsverlangens folgenden übernächsten Monatsersten verlangt werden. Die Anpassung gilt unabhängig davon nicht für vor Wirksamwerden der Anpassung erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums verlangt werden.

16.2 Preiserhöhungen anhand von maximalen Prozentwerten Die nachfolgende Regelung gilt für alle Produkte und Leistungen für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen] Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen darf erstmals 12 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 15 von 36

Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Sie gilt nur für bei Wirksamwerden der Erhöhung noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. Abweichend von Satz 1 darf eine Erhöhung erstmals _____ Monate nach Beginn dieser Rahmenvereinbarung angekündigt werden. Abweichend von Satz 3 beträgt die maximale Erhöhung _____ % gegenüber dem vorher geltenden Preis. Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums angekündigt werden. Das Recht auf Preiserhöhungen durch den Auftragnehmer ist in Anlage Nr. _____ geregelt.

16.3 Preisanpassungen anhand von Preislisten Die nachfolgende Regelung gilt für alle Produkte und Leistungen für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen] Wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der bei Mitteilung des Erhöhungsverlangens aktuellen Preisliste _____ [konkrete Bezeichnung + Quelle, z. B. Hersteller oder Auftragnehmer] um mehr als _____ % höher ist, als in der entsprechenden, bei Angebotsabgabe gültigen Preisliste, kann der Auftragnehmer den aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlenden Preis im gleichen Verhältnis erhöhen. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der aktuellen Preisliste erneut gegenüber der bei der letzten Preiserhöhung gültigen Preisliste um den oben genannten Prozentsatz gestiegen ist. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen darf erstmals 24 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 24 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit der Ankündigung die geänderten Preislisten zur Verfügung zu stellen, um dem Auftraggeber eine Überprüfung zu ermöglichen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Sie gilt nur für bei Wirksamwerden der Erhöhung noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:

Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. Die Erhöhung des jeweiligen Preises ist auf 3 % gegenüber dem vor der Erhöhung zu zahlenden Preis begrenzt. Die Erhöhung des jeweiligen Preises ist auf _____% gegenüber dem vor der Erhöhung zu zahlenden Preis begrenzt.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 16 von 36

Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums angekündigt werden. Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preiserhöhung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.] Elektronisches Format, Zeitpunkt der Bereitstellung der geänderten Preislisten sowie das vom Auftraggeber festgelegte Wirksamkeitsdatum ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

16.4 Preissenkungen anhand von Preislisten Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Preissenkungen vorzunehmen. Im Übrigen ergeben sich Preissenkungen wie folgt: Die nachfolgende Regelung gilt für alle Produkte und Leistungen für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen] Wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der aktuellen Preisliste _____ [konkrete Bezeichnung + Quelle, z. B. Hersteller oder Auftragnehmer] um mehr als _____ % niedriger ist als in der entsprechenden, bei Angebotsabgabe gültigen Preisliste, senkt sich der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis im gleichen Verhältnis. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn der Preis des Produkts in der aktuellen Preisliste erneut gegenüber der bei der letzten Preissenkung gültigen Preisliste um den oben genannten Prozentsatz gesunken ist. Die Preissenkung gilt nur für noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber so rechtzeitig in Textform auf die jeweiligen Preissenkungen hinzuweisen und dem Auftraggeber geänderte Preislisten so rechtzeitig zugänglich zu machen, dass der Auftraggeber die entsprechende Preissenkung geltend machen kann. Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preissenkung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.] Elektronisches Format, Zeitpunkt der Bereitstellung der geänderten Preislisten sowie das vom Auftraggeber festgelegte Wirksamkeitsdatum ergeben sich aus Anlage Nr. _____. Das Recht des Auftraggebers auf Preissenkungen ist in Anlage Nr. _____ geregelt.

16.5 Laufende Preisanpassungen anhand von Preislisten Die nachfolgende Regelung gilt für alle Produkte und Leistungen für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 17 von 36

Die Vergütung erfolgt auf Basis der in Anlage Nr. _____ referenzierten, mindestens für alle Geschäftskunden in Deutschland geltenden Preisliste(n) in deren jeweils gültigem Stand, auf die der/die in Anlage Nr. _____ angegebene(n) Rabatt(e) ein Rabatt in Höhe von _____ % angewandt wird. Preiserhöhungen gegenüber dem bei Angebotsabgabe geltenden Stand gelten abweichend davon nur, wenn der jeweilige neue Stand der Preislisten, aus denen sich die Erhöhung ergibt, dem Auftraggeber vorliegt. Die Preisanpassung erfolgt maximal einmal monatlich zum Monatsbeginn und gilt nur für noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge. Die Anpassung erfolgt nicht monatlich, sondern maximal einmal pro _____ mit Wirkung zum _____. Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preiserhöhung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.] Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils die aktuellen und auf Anforderung auch alle früheren Stände der Preisliste(n) in elektronisch auswertbarer Form in einem marktüblichen Austauschformat (z.B. als XLS, CSV oder XML-Dateien) zur Verfügung stellen.

17 Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d) Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftraggeber sind:

NameRolle/LeistungsbereichOrganisationseinheitTelefonnummerE-Mail
Wird nach Zuschlag ergänzt

Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftragnehmer sind:

NameRolle/LeistungsbereichOrganisationseinheitTelefonnummerE-Mail
Wird nach Zuschlag ergänzt

Die Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

18 Statusgespräche Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können anlassbezogen Statusbesprechungen anregen. Die Festlegung des Termins wird im gegenseitigen Einvernehmen geregelt und die Statusbesprechungen finden in den Räumen des BLKA oder alternativ in beiderseitigem Einverständnis virtuell statt. Beim Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 18 von 36

19 Remoteservice* Der Auftragnehmer erbringt entsprechend der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ die dort aufgeführten Teile der Leistung mittels Remoteservice*. Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Remoteservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ erbringen.

20 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer erklärt, dass er die sich aus der Rahmenvereinbarung ergebende Haftung durch eine Versicherung abgedeckt hat, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz mindestens bis zum Ende sämtlicher Vertragsbeziehungen aus der Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber zum Rücktritt von der Rahmenvereinbarung berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Insoweit wird auch auf Ziffer 19 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB verwiesen.

21 Haftungsregelungen

21.1 Haftung des Auftragnehmers In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für alle gesetzlichen und vertraglichen Freistellungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers und der Bezugsberechtigen aus der Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen insgesamt ausschließlich begrenzt auf den kumulierten Auftragswert der erteilten Einzelaufträge. Beträgt der kumulierte Auftragswert 1.000.000 Euro oder weniger, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 1.000.000 Euro zu Grunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 1.000.000 Euro bis zu 2.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 2.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 2.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 5.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 5.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 10.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt dieser kumulierte Auftragswert mehr als 10.000.000 Euro, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 20.000.000 Euro zu Grunde gelegt.

Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen.

Etwaige Haftungsbeschränkungen aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB gelten nicht, soweit nicht in Teil A, Ziffern 21 ff. etwas anderes vereinbart ist.

21.2 Ergänzende bzw. vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers Teil A, Ziffern 21.1 abweichende Haftungsregelungen

21.2.1 Andere Höhenbeschränkung der Haftung aus der Rahmenvereinbarung An die Stelle der in Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers Teil A, Ziffern 21.1 Beschränkung der Haftung tritt eine Beschränkung auf _____ % des Gesamtbetrages der kumulierten Auftragswerte der erteilten Einzelaufträge. _____ Euro

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 19 von 36

5.000.000 Euro

21.2.2 Zusätzliche Beschränkung der Haftung aus dem Einzelauftrag Ergänzend zum Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" Teil A, Ziffern 21.1 ergeben sich etwaige Beschränkungen der Haftung des Auftragnehmers aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB. Sie betreffen die Haftung aus den Einzelaufträgen und gelten pro Einzelauftrag. An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* tritt eine Begrenzung auf _____ % des Auftragswerts* des Einzelauftrags. An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* des Einzelauftrags tritt eine Begrenzung auf _____ Euro.

21.2.3 Sonstige Abweichungen vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" Teil A, Ziffern 21.1 Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht bei Datenschutzverletzungen. Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Freistellungsansprüche Der Auftragnehmer haftet auch für entgangenen Gewinn. Regelungen zur Haftung ergeben sich ausschließlich aus Anlage Nr. _____.

21.3 Haftung des Auftraggebers Die Haftung des Auftraggebers ist wie folgt begrenzt: _____. Die Haftung des Auftraggebers ist begrenzt gemäß folgender Anlage _____.

22 IT-Sicherheit Unbeschadet ggf. weitergehender gesetzlicher Anforderungen, weitgehender Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung und aus den Einzelaufträgen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und die Bezugsberechtigten bei IT-Sicherheitsvorfällen oder Ereignissen, die voraussichtlich zu einem IT-Sicherheitsvorfall führen, von denen der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten betroffen sein könnten, unverzüglich über den Vorfall oder das jeweilige Ereignis, potentielle Auswirkungen beim Auftraggeber und den Bezugsberechtigten sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.

23 Sicherheitsanforderungen, Verschwiegenheit, Datenschutz Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren; er hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten. Er hat hierzu auch die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung beschäftigten Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten und auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen. Gleiches gilt für etwaige Unterauftragnehmer, derer sich der Auftragnehmer zur Leistungserfüllung bedient. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. Der Auftragnehmer hat nur zuverlässiges Personal mit der Auftragsdurchführung und Leistungserfüllung zu betrauen. Eine polizeiliche Überprüfung des Personals des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmer sowie die Ablehnung des nach Maßgabe dieser Bestimmungen nicht zuverlässigen

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 20 von 36

Personals des Auftragnehmers bzw. des Unterauftragnehmers behält sich der Auftraggeber nach freiem Ermessen vor. Darüber hinaus sind der Auftragnehmer sowie dessen Unterauftragnehmer verpflichtet: • nur vertrauenswürdige Personen mit Arbeiten für den Auftraggeber sowie im Auftrag des Auftraggebers zu betrauen, • Personen nicht einzusetzen, die der Auftraggeber nach polizeilicher Überprüfung aus Sicherheitsgründen ablehnt, • die eingesetzten Arbeitnehmer anzuweisen, bei Betreten von Dienstgebäuden des Auftraggebers einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, • die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten, • Weisungen eines Berechtigten des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung der Sicherheit zu befolgen.

Der Auftragnehmer weist seine für die Leistungserbringung beim Auftraggeber vorgesehenen Arbeitnehmer auf die polizeiliche Überprüfung so frühzeitig wie möglich hin. Gleiches gilt für Unterauftragnehmer.

24 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen

24.1 Laufzeit der Rahmenvereinbarung Die Rahmenvereinbarung ist befristet und beginnt am 27.02.2027 mit Zuschlag; und endet: mit Ablauf von 24_ Monaten. Die in Teil A, Ziffer 24.2 beschriebene Verlängerung der Rahmenlaufzeit, ist hiervon unberührt.

Soweit in Abschnitt "Folgen des Erreichens von Höchstvolumina" Teil A, Ziffer 12.2 vereinbart, endet diese Rahmenvereinbarung jedoch unabhängig davon bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig.

24.2 Verlängerungen der Rahmenvereinbarung Die Rahmenvereinbarung verlängert sich einmalig um 12 Monate zu denselben Bedingungen, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber oder Auftragnehmer gekündigt wird. Sie endet jedoch spätestens nach 12 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung aufgrund dieser Klausel erfolgt nicht, soweit die Rahmenvereinbarung gem. Teil A, Ziffer 12.2 vorzeitig endet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung 1-mal um 12 Monate zu denselben Bedingungen zu verlängern. Die Ausübung der Verlängerungsoption wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens _____ Monate vor dem jeweiligen Vertragsende mitteilen.

24.3 Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung vorzeitig mit einer Frist von _____ Monaten zum _____ ordentlich zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende des _____ [z. B. zweiten Vertragsjahres]; dieses ordentliche Kündigungsrecht entfällt, wenn sich die Rahmenvereinbarung [im Standard geregelt in Nummer 25.2] verlängert hat. _____.

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Soweit in Abschnitt „Folgen des Erreichens des Höchstvolumens“ [im Standard Nummer 9.3] vereinbart, ist der Auftraggeber unabhängig davon berechtigt, diese Rahmenvereinbarung bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig zu kündigen.

24.4 Ende/Kündigung von Einzelaufträgen Das Ende der Rahmenvereinbarung lässt die Wirksamkeit bestehender Einzelaufträge unberührt. Für bestehende Einzelaufträge gilt die Rahmenvereinbarung bis zum Ende der Einzelaufträge weiter, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, mit Wirkung frühestens zum Ende der Rahmenvereinbarung auch alle Einzelaufträge zu kündigen, soweit nach deren Rechtsnatur eine Kündigung möglich ist. Bis dahin erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet, wobei etwaige Ansprüche wegen Mängeln unberührt bleiben. Nicht erbrachte Leistungen werden auch nicht vergütet, wobei § 648 BGB unberührt bleibt. _____. Weitere Regelungen zum Ende der Rahmenvereinbarung ergeben sich aus dieser Anlage _____

24.5 Außerordentliche Kündigung/Rücktritt Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Insbesondere ist der Auftraggeber in den nachfolgend aufgeführten Fällen zur außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt:

a) Nichteinhaltung der Modell- und Komponentenwechselbedingungen.

Hierzu zählen insbesondere:

• fehlende Ankündigung von Modellwechseln, • verspätete Ankündigung von Modellwechseln in mehr als zwei Fällen im Vertragszeitraum, • fehlende oder verspätete Ankündigung von Komponentenwechseln in mehr als drei Fällen im Vertragszeitraum, • fehlende oder verspätete Bereitstellung von Testgeräten bei einem Modell- oder Komponentenwechsel in mehr als drei Fällen im Vertragszeitraum, • fehlende oder unzureichende Unterlagen oder Modellkonfigurationen beim Vorliegen der Voraussetzungen für einen Modellwechsel, trotz zweifacher Aufforderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer zur Vorlage von den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechenden Unterlagen, • Nichtzustandekommen einer Einigung (Teil B, Ziffer 10 ff.) über einen Modellwechsel, • die objektive Unmöglichkeit für den Auftragnehmer zur Lieferung eines der Leistungsbeschreibung entsprechenden Modells • Überschreitung der vereinbarten (Teil B, Ziffer 10 ff.) maximalen Modellwechsel je Gerät auf Veranlassung des Auftragnehmers,

b) wiederholte, schuldhafte Nichterfüllung der Support- und Serviceanforderungen. Die Anforderungen an Service und Support ergeben sich aus Teil A, Ziffer 13.3 und 13.4, sowie Teil B Nr. 8, 9, 11 und 15,

c) nachweisliche Nichterfüllung von wesentlichen Qualitätsanforderungen (insbesondere A-Kriterien) der vereinbarten Geräte gemäß der Bewertungsmatrix (Anlage 1.1.), unabhängig von der schriftlichen Freigabe eines Modells im Rahmen einer Teststellung,

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d) schuldhafte Nichteinhaltung der in der Rahmenvereinbarung oder in den Einzelaufträgen festgelegten Lieferfristen in 20 % der abgerufenen Einzelaufträge pro Halbjahr; Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht in diesen Fällen erst nachdem mindestens 10 % der verbindlichen Mindestabnahmemenge gemäß Teil A, Ziffer 9 abgerufen wurde,

e) schuldhafte Verletzung der Pflichten gemäß Ziffer 10 der EVB-IT Kauf AGB, sowie Teil A, Ziffern 14 und 28 durch den Auftragnehmer,

f) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder sonstigen Vorteilen an Personen, die für den Auftraggeber mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen, wozu insbesondere Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs zählen. Der Auftraggeber ist ferner zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftragnehmer eine Handlung vornimmt, die der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), FMBl 2009 S.190, StAnz 2009 S.1, BayVV Gliederungsnummer 2030- F, Abschnitt 9 Ziffer 3 (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV230264?hl=true) widerspricht. Den Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder mit seinem Wissen und Willen für ihn tätig sind.

24.6 Schadensersatz bei zu vertretender außerordentlicher Kündigung

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die vom Auftragnehmer zu vertretende außerordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung entstehen.

24.7 Vertragsstrafe bei (versuchter) Vorteilsgewährung oder Bestechung Bei (versuchter) Vorteilsgewährung oder Bestechung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, bzw. das 50-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens. Die Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung weiterer auf Grundlage dieser Vereinbarung verhängten Vertragsstrafen insgesamt auf 5% des Gesamtwertes der tatsächlich abgerufenen Leistung während der gesamten Laufzeit der vorliegenden Rahmenvereinbarung begrenzt.

24.8 Auswirkung auf getätigte Abrufe

Die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung lässt bereits getätigte Abrufe unberührt.

25 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht, z. B. in Bezug auf Hardware, Software und gehostete Daten des Auftraggebers.

26 Textform Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.

27 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer

Es finden die Vorgaben nach Ziffer 3 der ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf AGB) Anwendung. Ergänzend gelten die hier folgenden Vereinbarungen.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 23 von 36

27.1 Vorbehalt von Verpflichtungserklärungen nach dem Verpflichtungsgesetz Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur Personal einzusetzen, welches bereit ist sich nach dem Verpflichtungsgesetz (§ 1 VerpflG) verpflichten zu lassen, sofern im jeweiligen Einzelfall eine solche Verpflichtung angezeigt ist und durch den Auftraggeber angefordert wird. Die einzusetzende Person hat die Verpflichtung durch Unterschrift auf dem Formblatt des Auftraggebers zu bestätigen. Wird die Verpflichtung nicht durch eine Unterschrift bestätigt, hat der Auftragnehmer eine andere Person, die diese Voraussetzung erfüllt, einzusetzen. Sämtliche daraus resultierenden Folgen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

27.2 Subunternehmer Der Auftragnehmer darf über die in seinem Angebot benannten Subunternehmer weitere Subunternehmer nur einschalten, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt. Zur Einholung der Zustimmung hat der Auftragnehmer den Subunternehmer zu benennen sowie die Eignung des Subunternehmers in der Art und Weise wie im Vergabeverfahren nachzuweisen. Insbesondere sind die dort geforderten Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Zusätzlich sind alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer vorzulegen. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn der Subunternehmer die Gewähr für die Leistungsfähigkeit bietet und sich insgesamt keine Gesichtspunkte ergeben, aus denen eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Auftraggebers ersichtlich ist. Die Genehmigung erfolgt Zug um Zug gegen vorsorgliche Abtretung der Leistungsansprüche gegenüber dem Subunternehmer. Wenn der Auftraggeber der Einschaltung von Subunternehmern zustimmt, findet in Bezug auf die Einschaltung von Subunternehmern § 97 Absatz 4 GWB Anwendung.

27.3 Haftung bei Einschaltung eines Subunternehmers Bei der Einschaltung von Subunternehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.

28 Technische No-Spy-Klausel Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Schaden stiftender Software, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist mit aktueller Scan-Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Standardsoftware und Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware*, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. Für jeden Verstoß gegen die in der No-spy-Klausel genannten Pflichten wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Auftragswerts vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat oder der Befall mit Schaden stiftender Software im Rahmen der oben genannten Prüfung des Auftragnehmers mit angemessenem Aufwand nicht festgestellt werden konnte. Vertragsstrafen sind in Summe auf 5% des Auftragswerts begrenzt. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf

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Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet, schließen aber die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht aus.

29 Pauschalierter Schadensersatz bei Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 % der Auftragssumme (Berechnungsgrundlage ist der Auftragswert bezogen auf die Mindestabnahmemenge) an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern/Bewerbern über • Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, • die zu fordernden Preise, • Bindungen sonstiger Entgelte, • Gewinnaufschläge, • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, • Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – zulässig sind. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

30 Verpflichtung zur Gewährung der gesetzlichen Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.

31 Werbeverbot Öffentliche Werbung, die auf einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beruht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers. Eine erteilte Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.

32 Sprache Vertragssprache ist deutsch. Mögliche Übersetzungen dieser Rahmenvereinbarung dienen lediglich als Lesehilfe. Bei Streit- bzw. Auslegungsfragen ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Rahmenvereinbarung heranzuziehen.

33 Schriftform Ergänzend zu Ziffer 12 der EVB-IT Kauf AGB wird vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung und aller Anlagen der gesetzlichen Schriftform bedürfen. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 25 von 36

34 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Rahmenvereinbarung als lückenhaft erweist.

35 Anwendbares Recht, Gerichtstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge und für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

36 Vertragsabschluss Die vorliegende Rahmenvereinbarung, bestehend aus den in Teil A, Ziffer 2.1. genannten Vertragsbestandteilen, sowie der EVB-IT Kaufvertrag (Teil B) kommen durch die Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren zustande. Der Auftraggeber behält es sich ausdrücklich vor, die Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung sowie des EVB-IT Kaufvertrags (Teil B) durch die Vertragsparteien zu fordern.

• Teil B: Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)

1 Geltung der AGB Für Einzelaufträge über den Kauf von Hardware gelten die EVB-IT Kauf AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung). Sofern vorinstallierte* Betriebssystemsoftware Gegenstand des Kaufes ist, gelten zusätzlich die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung)

2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen Kauf von Hardware inklusive vorinstallierter* Betriebssystemsoftware und Aufstellung* Instandhaltungsleistungen

3 Kauf von Hardware Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber folgende Hardware, ggf. einschließlich vorinstallierter* Betriebssystemsoftware:

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 26 von 36

Lfd. Nr.Produktbezeichnung und -beschreibung, Produkt-Nr. ggf. einschließlich Bezeichnung von vorinstallierter* BetriebssystemsoftwareMeng eEXP1LieferterminGewF2KaufpreisAufstellung* der Hardware
Einzelpre isGesamtpre is3 n ie n / a jEinzelpreisGesamtp reis
1234567891011
1PC (Vgl. Leistungsbeschreibung und Bewertungsmatrix der Rahmenvereinbarung)4 Wochen nach Abruf60N
Zwischensummen Vergütung
Gesamtvergütung für den Kauf

1 US = unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = unterliegt Exportkontrollvorschriften 2 Gewährleistungsfrist in Monaten, falls abweichend von Ziffer 7.1 EVB-IT Kauf-AGB bzw. Ziffer 7.1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) 3 „J“ in Spalte 9 = Aufstellung vereinbart, „N“ = keine Aufstellung vereinbart

Es gelten bezüglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen vorinstallierten* Betriebssystemsoftware gemäß Nummer 3 lfd. Nr. in der folgenden Rangfolge: • Rechteregelungen des Auftraggebers gemäß Anlage Nr. , • Ziffer 3.1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A), • die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. . Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.

4 Regelungen zur Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware bzw. Aufstellung der Hardware Vereinbarungen zur Vorinstallation* der Betriebssystemsoftware ergeben sich aus Anlage Nr. _____. Vereinbarungen zur Aufstellung der Hardware* ergeben sich aus Anlage Nr. _____

5 Vergütung

5.1 Kaufpreis Der jeweilige Kaufpreis ergibt sich gemäß Teil A, Ziffer 15 "Vergütung der Leistungen" aus dem Miniwettbewerb gemäß Anlage Nr. _____.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 27 von 36

5.2 Fälligkeit und Zahlung (Teil A, Ziffern 15.3 ff) Die Fälligkeit und Zahlungsfrist ergeben sich aus Teil A. Die Vergütung für den Kauf ist abweichend von Teil A fällig _____ Tage nach _____. und ist abweichend von Teil A nicht 30 Tage sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.

6 Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Nutzungssperren* auf. Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Nutzungssperren* auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____. Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende technische Merkmale nicht auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.

7 Mängelgewährleistung und Mängelbeseitigung Abweichend von Ziffer 7.4 EVB-IT Kauf-AGB hat der Auftraggeber die Wahl der Art der Nacherfüllung (Beseitigung oder Neulieferung) für die Hardware aus Nummer 3 lfd. Nr. . Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt abweichend von Ziffer 7.3 EVB-IT Kauf-AGB gemäß Anlage Nr. . Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt per E-Mail, Telefon, Fax oder Ticketsystem: wird zur Zuschlagserteilung ergänzt

Name/Firma: Organisationseinheit/Abteilung: Postanschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Web-Adresse: Ticketsystem:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Absender einer Störmeldung – unabhängig vom Meldungsweg – die Aufnahme der Mängelmeldung unter Angabe der Bearbeitungsnummer (falls vorhanden) per E-Mail zu bestätigen. Weitere Vereinbarungen zur Gewährleistung finden sich in der Rahmenvereinbarung.

Im Rahmen der Mängelhaftung werden die Reaktions-/Wiederherstellungszeiten* gemäß Anlage Nr. vereinbart. Für Mängelmeldungen und Reaktions-/ und Wiederherstellungszeiten* im Rahmen der Mängelhaftung gelten die Regelungen, die in Teil A, Ziffer 13 ff. für die „Leistungen des Auftragnehmers“ vereinbart sind.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 28 von 36

7.1 Gewährleistungsanspruch Die Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird auf 3 Jahre verlängert. Für Leistungen, die zur Nacherfüllung erbracht wurden, beträgt die Gewährleistungszeit zumindest 6 Monate ab Nacherfüllung. Ergänzend zu Ziffer 7.4 EVB-IT Kauf AGB wird vereinbart, dass die Beseitigung des Mangels durch einen Technikereinsatz ohne eine Beteiligung des eigenen Personals des Auftraggebers an der Lieferanschrift oder einer anderen Dienststelle des Auftraggebers erfolgt. Ergänzend zu Ziffer 7.4 EVB-IT Kauf AGB wird vereinbart, dass der Auftragnehmer im Fall der Neulieferung ohne Ausgleichszahlung seinen Nutzungsherausgabeanspruch für die Datenträger der Geräte verliert, sofern die Installation des Geräts durch den Auftraggeber bereits einmal erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Alle Datenträger verbleiben beim Auftraggeber. Mit der Bereitstellung eines Tausch- oder Ersatzgeräts sind auch die Datenträger des auszutauschenden / zu ersetzenden Geräts für den Auftraggeber auszubauen und diesem zu übergeben. Im Falle eines Defekts eines Datenträgers während der Gewährleistung wird vereinbart, dass der Auftraggeber die ordnungsgemäße Vernichtung versichert. Der Auftragnehmer übersendet dann in Erfüllung seiner Nachlieferungspflicht einen Austausch-Datenträger. Zudem kann der Auftraggeber im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, dass die Datenträger des mangelfreien Tauschgeräts mit denen des defekten Geräts getauscht werden. Es sind gleiche oder aktuell freigegebene Geräte oder Komponenten (auch reparierte) zu verwenden. Sollte bei dem betroffenen Gerät ein BIOS-Passwort vergeben sein, entstehen keine gesonderten Kosten. Das Entfernen des Passworts ist inklusive (wenn technisch möglich). Der Aus- und Einbau zusätzlicher Komponenten wie Speichererweiterung, Datenträger, usw. durch ausgebildete Systembetreuer während der Gewährleistungszeit führt nicht zum Verlust oder zur Einschränkung der Mängelhaftung, es sei denn, der Auftragnehmer weist eine unsachgemäße Vornahme nach. Die Vorgaben zur Konfiguration (siehe Anlage 1, vor allem hinsichtlich BIOS/UEFI/Firmware) gelten auch für etwaige Ersatzteile und Austauschgeräte (Gebraucht- sowie Neuware).

7.2 Vorgehen bei der Mangelbeseitigung Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb der vereinbarten Mängelbeseitigungsfrist kommt er nach Überschreitung der Frist in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Fall des Verzugs kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Des Weiteren ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, die Vertragsstrafe für Verzug gemäß Ziffer 11 EVB-IT Instandhaltungs-AGB zu verlangen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vergütung für das mangelhafte Gerät angemessen mindern oder bei wesentlichen Mängeln von diesem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt der gleiche Mangel an dem auf den Tag der Betriebsbereitschaftserklärung (durch den Auftragnehmer) folgenden Nutzungstag wieder auf und beruht der Mangel auf der gleichen Ursache, gilt er als nicht beseitigt. Ergänzend zu § 440 S. 2 BGB wird vereinbart, dass die Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt, wenn der Mangel sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der zweiten Nachbesserung und Rückgabe an den Auftraggeber ein drittes Mal zeigt. Der Mangel tritt ein drittes Mal auf, wenn dasselbe Gerät zum dritten Mal dieselben Symptome zeigt. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel zwar jedes Mal dieselben Symptome zeigt, jedoch jedes Mal diesen Symptomen eine andere Ursache zugrunde liegt. Die Nachbesserung gilt nur dann als nicht fehlgeschlagen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass dieser Mangel auf einer unsachgemäßen Verwendung des Geräts durch den Auftraggeber beruht.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 29 von 36

Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

8 Beseitigung von auftretenden Sicherheitslücken Bei Auftreten von Sicherheitslücken, deren Ursache außerhalb des Betriebssystems liegt, hat der Auftragnehmer während der Garantiezeit wie nachfolgend beschrieben Abhilfe zu schaffen:

• Nach dem öffentlichen Bekanntwerden einer kritischen Schwachstelle (CVSS v3.x oder 4.x Base Score 7.0-10.0) der Firmware muss diese unverzüglich behoben werden und entsprechend kommuniziert werden. • Nach dem öffentlichen Bekanntwerden einer kritischen Schwachstelle der Hardware muss der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert werden. Sofern die Natur der Schwachstelle es zulässt, soll diese innerhalb von 6 Monaten behoben oder ein Workaround bereitgestellt werden.

Bei Verstoß gegen diese Vorgabe finden insoweit die allgemeinen Regelungen zum Schadensersatz nach BGB und die Vorgaben der EVB-IT AGB Anwendung.

9 Organisatorisches Asset Management – Dokumentation von Seriennummern / MAC Adressen Die Seriennummern und MAC-Adressen einer Lieferung müssen bei Bedarf elektronisch in einem verwertbaren Format bereitgestellt werden können (z.B. Excel, PDF, Textdatei).

9.1 Verpackung Die Seriennummer und MAC-Adresse (mind. des RJ45 basierten LAN-Adapters) ist auf der Verpackung in Klarschrift und als Barcode angebracht.

9.2 Gehäuse / Gerät Die Seriennummer und MAC-Adresse (mind. des RJ45 basierten LAN-Adapters) ist auf dem Gehäuse in Klarschrift und als Barcode angebracht.

9.3 Lieferschein Die Seriennummer und MAC-Adresse (mind. des RJ45 basierten LAN-Adapters) ist auf dem Lieferschein in Klarschrift vermerkt.

10 Änderungsvorbehalt über Anpassung der Geräte (technische Weiterentwicklung) Während der Vertragslaufzeit besteht Anspruch auf Lieferung von Geräten entsprechend der Beschreibung in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), Bewertungsmatrix (Anlage 1.1) und des Angebots (Anlage 5). Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zulässig.

10.1 Komponenten- und Modellwechsel durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer darf mit Zustimmung des Auftraggebers einen Komponenten- oder Modellwechsel durchführen, wenn die Lieferung der vereinbarten Geräte auf Grund von technischen Weiterentwicklungen innerhalb der Vertragslaufzeit objektiv unmöglich wird (z. B. wenn das vereinbarte Modell oder ein vereinbartes Bauteil objektiv nicht mehr lieferbar ist). Das im Rahmen des Modell- oder Komponentenwechsels angebotene Nachfolgemodell muss in allen Punkten mindestens den Anforderungen der Leistungsbeschreibung des aktuell angebotenen Modells entsprechen

Modell- oder Komponentenwechsel während der Vertragslaufzeit führen zu keinen höheren Kosten.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 30 von 36

Modellwechsel: Ein Modellwechsel liegt vor, wenn ein Gerät nicht mehr mit dem unattended Installationsverfahren des Auftraggebers fehlerfrei installiert oder betrieben werden kann. Eine fehlerfreie Installation oder ein fehlerfreier Betrieb liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich das Gerät nach Durchlaufen des unattended Installationsverfahrens nicht in einen normalen Betriebszustand starten lässt, ein dauerhafter reibungsloser Betrieb nicht möglich ist oder einzelne Bauteile des Geräts nicht, nicht richtig oder nicht mit dem vollen Funktionsumfang erkannt und / oder betrieben werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im aktivierten Fehlerprotokoll des Betriebssystems Fehler gemeldet werden, die beim bisherigen Modell nicht auftraten.

Komponentenwechsel: Alle Änderungen am bisher freigegebenen Gerät oder an der gemäß Teil B, Ziffer 10.2 als geschuldet geltenden Konfiguration des Geräts, die keinen Modellwechsel darstellen, sind Komponentenwechsel. Dies gilt insbesondere (aber nicht abschließend) bei Änderungen an: Mainboard, CPU, Netzwerkadapter, ggf. vorhandenen WWAN-Modulen oder auch WiFi/Bluetooth-Modulen. Die Anzeige eines Komponentenwechsels ist auch dann nötig, wenn durch die Änderung keine Auswirkungen auf den Betrieb oder das unattended Installationsverfahren zu erwarten sind!

UEFI/Firmware/BIOS Updates, welche unter die in Teil B Ziffer 8 definierten Kriterien fallen, gelten als Komponentenwechsel.

Auch Änderungen an den optionalen Komponenten sind als Komponentenwechsel einzustufen.

10.2 Geschuldete Leistung bei einem Modell- oder Komponentenwechsel Das im Rahmen eines Modell- oder Komponentenwechsels angebotene Gerät muss von demselben Hersteller wie das bisherige Gerät stammen. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers möglich. Dieser kann die Abweichung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Das im Rahmen des Modell- oder Komponentenwechsels angebotene Nachfolgemodell muss in allen Punkten mindestens den Anforderungen der Leistungsbeschreibung des aktuell angebotenen Modells entsprechen. Vergleichsmaßstab sind dabei die vom Auftragnehmer gemachten Angaben in der Bewertungsmatrix sowie die vom Auftraggeber im Rahmen der Teststellung ermittelten Leistungswerte des Vorsystems. Die Geräuschemissionen und Störgeräusche, wie beispielsweise Surren, Pfeifen, Brummen, des neuen Systems dürfen in den einzelnen Betriebs-, aber auch Lüfterbetriebszuständen, nicht höher als bei dem bisherigen System sein. Mit Einwilligung zu einem neuen Modell (vgl. Teil-B, Ziffer 10.3) wird dieses geschuldet und dient als Vergleichsmaßstab für eventuelle, weitere Modellwechsel. Diese Einwilligung enthält Vorgaben zur Version und Konfiguration von UEFI/Firmware/BIOS welche bei der Auslieferung der Geräte zwingend einzuhalten sind. Siehe hierzu auch die entsprechenden Kriterien der Bewertungsmatrix (Anlage 1.1).

10.3 Anzeigepflicht, Einwilligung zum Modell- und Komponentenwechsel Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber jeden Modellwechsel mindestens 8 Wochen und jeden Komponentenwechsel mindestens 5 Wochen vor der ersten Auslieferung der neuen Geräte an. Spätestens 6 Wochen (bei Modellwechsel) bzw. spätestens 3 Wochen (bei Komponentenwechsel) vor der ersten Auslieferung der neuen Geräte im Rahmen eines Modell- oder Komponentenwechsels stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber 2 Testgeräte zur Verfügung und bittet um Einwilligung zum Modell- oder Komponentenwechsel. Er erklärt dabei, ob es sich auf Grundlage der in Teil B, Ziffer 10.1 genannten Definitonen um einen Modell- oder Komponentenwechsel handelt und worin genau die Neuerungen bestehen.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 31 von 36

Gleichzeitig sind alle im Rahmen der Ausschreibung für das Modell geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer bis zu 2 weitere Testgeräte unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen um die Einwilligung des Auftraggebers zum Modell- oder Komponentenwechsel muss dabei sämtliche Anforderungen und Fragestellungen, die in der Bewertungsmatrix (außer Kriteriengruppe „Service“) an die Geräte gestellt werden, ebenfalls erfüllen; ansonsten gilt das Ersuchen als nicht erfolgt.

Der Auftraggeber, stimmt nach der Teststellung und Freigabe dem Modell- oder Komponentenwechsel durch eine Erklärung in Textform zu, sofern die übrigen Voraussetzungen der vorstehenden Ziffern 10.1 und 10.2 vorliegen. Die reine Annahme von Lieferungen gilt nicht als Billigung der geschuldeten Leistung oder Zustimmung zum Modell- oder Komponentenwechsel. Sofern Geräte ohne Einwilligung zu einem Modell- oder Komponentenwechsel ausgeliefert werden, tritt keine Erfüllungswirkung ein. Die abrufberechtigte Stelle hat das Recht nach der Verweigerung der Einwilligung bereits ausgelieferte Geräte dieses Typs ohne einen Anspruch des Auftragnehmers auf Nutzungsersatz zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Auftraggebers (Vertragsstrafen, Verzug, Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag, etc.) bleiben hiervon unberührt.

10.4 Anzahl der Modell- und Komponentenwechsel / Modellstabilität Der erste Modell- oder Komponentenwechsel darf frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn erfolgen. Der Auftragnehmer darf während der Vertragslaufzeit maximal zwei Modellwechsel durchführen. Sollte die Vertragsverlängerung zum Tragen kommen, ist ein weiterer (dann insgesamt drei) Modellwechsel zulässig. Die Anzahl der Komponentenwechsel ist nicht begrenzt.

10.5 Vertragsstrafen im Zusammenhang mit Modellwechseln Die nachfolgenden Vertragsstrafen sind kumulativ und unter Berücksichtigung weiterer auf Grundlage dieser Vereinbarung verhängten Vertragsstrafen insgesamt auf 5% des Gesamtwertes der tatsächlich abgerufenen Leistung während der gesamten Laufzeit der vorliegenden Rahmenvereinbarung begrenzt.

10.5.1 Vertragsstrafe bei Überschreitung der zulässigen Modellwechsel

Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er die Anzahl der zulässigen Modellwechsel (vgl. Ziffer. 10.4) überschreitet. Nicht gezählt werden dabei Modellwechsel auf Verlangen des Auftraggebers (vgl. Ziffer. 10.6). Die Höhe beläuft sich pauschal auf 1.000 € für jeden Modellwechsel, der die Anzahl der zulässigen Modellwechsel überschreitet. Zusätzlich wird mit der erstmaligen Überschreitung der Anzahl der zulässigen Modellwechsel eine Vertragsstrafe i.H.v. 50 € für jedes im Rahmen der verbindlichen Mindestabnahmemenge noch nicht abgenommenen, aber nach dem Modellwechsel angerufenen Gerätes verwirkt. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafen kumuliert zur Zahlung einfordern.

10.5.2 Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Fristen nach Ziffer. 10.3

Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er die Fristen nach Ziffer. 10.3 nicht einhält. Die Höhe beläuft sich auf 1.000 € für jeden Modellwechsel, bei welchem die Fristen nicht eingehalten werden.

10.5.3 Vertragsstrafe bei Lieferverzögerung aufgrund eines verspäteten Modellwechsels

Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn aufgrund eines Modellwechsels eine Lieferverzögerung eintritt, sodass weder das aktuelle noch das angekündigte Modell geliefert werden kann. Zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 1.000 € berechnet. Zusätzlich wird bei Entstehen einer solchen Lieferlücke eine Vertragsstrafe i.H.v. 50 € für jedes

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Gerät verwirkt, dessen Abnahme im maßgeblichen Zeitraum trotz Abrufes aufgrund der Lieferverzögerung nicht erfolgen kann. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafen kumuliert zur Zahlung einfordern.

10.6 Modellwechsel auf Verlangen des Auftraggebers Der Auftraggeber darf zweimal während der Vertragslaufzeit einen Modellwechsel zur Anpassung der Geräte-Konfiguration an den technischen Fortschritt fordern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber einen Komponenten- oder Modellwechsel fordern, wenn bei mehr als 8 % der bereits abgerufenen Geräte eines Modells Sachmängel auftraten und von diesem Modell mindestens 10 % der Mindestabnahmemenge gemäß Teil A, Ziffer 9 bereits abgerufen wurden. Die vorstehenden Ziffern 10.2 und 10.3 gelten, mit Ausnahme eines Zustimmungserfordernisses durch den Auftragnehmer, für einen Komponenten- oder Modellwechsel auf Verlangen des Auftraggebers entsprechend.

10.7 Referenzimage

Ein Referenzimage ist nicht erforderlich. Die Geräte werden durch ein unattended Installationsverfahren durch den Auftraggeber installiert (siehe auch Teil B, Ziffer 10.9). Die Geräte sind daher ohne vorinstalliertes Image auszuliefern (siehe auch Teil A, Ziffer 13.2).

10.8 Standardbetriebssystem

Als Standardbetriebssystem gelten Microsoft Windows 11 Pro sowie nachfolgende Windows- Betriebssysteme inklusive aller aktuellen Betriebssystemaktualisierungen welche innerhalb von 5 Jahren nach Auslieferung der jeweiligen Geräte erscheinen.

10.9 Vorgabe der Gerätekonfiguration

Mit Auftragserteilung und mit jedem Modellwechsel ist eine Freigabe der Geräte durch den Auftraggeber erforderlich. Diese Freigabe enthält Vorgaben zur Version und Konfiguration von UEFI/Firmware/BIOS welche bei der Auslieferung der Geräte zwingend einzuhalten sind. Siehe hierzu auch die entsprechenden Kriterien der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

11 Garantien

11.1 Haltbarkeitsgarantie Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung wird eine Haltbarkeitsgarantie mit einer Dauer von 60 Monaten für die Geräte gem. Teil A, Ziffer 1 dieser Rahmenvereinbarung und für die infolge eines Modell- oder Komponentenwechsels abgerufenen Geräten vereinbart. Hierbei garantiert der Auftragnehmer, dass der Kaufgegenstand während der Dauer der Garantie die vertragsgemäße Beschaffenheit, die sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und der Bewertungsmatrix (Anlage 1.1) ergibt, behält. Zusätzlich gilt die Haltbarkeitsgarantie von 60 Monaten auch ausnahmslos für alle "Optionalen Komponenten" (die optionalen Komponenten sind in der Bewertungsmatrix (Anlage 1.1) definiert). Während der Dauer der Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Garantiezeit auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB).

Die Haltbarkeitsgarantie beginnt jeweils mit dem Tag der Lieferung des jeweiligen Geräts an die jeweilige Dienststelle gemäß Teil A, Ziffer 4. Im Fall einer Neulieferung im Rahmen der Garantie richtet sich die Laufzeit der Garantie grundsätzlich nach der Garantielaufzeit des ausgetauschten Gerätes, wobei die Garantie ab dem Zeitpunkt der Neulieferung für das neue Gerät mindestens 6 Monate beträgt.

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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 124-8010-078/26 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 33 von 36

Der Aus- und Einbau zusätzlicher Komponenten wie Speichererweiterungen, Datenträger, usw. durch Systembetreuer während der Garantiezeit führt nicht zum Verlust oder zur Einschränkung der Garantie. Für einen, innerhalb der Garantiefrist angemeldeten, aber nicht beseitigten Fehler, ist die Verjährung mindestens bis zur Beseitigung des Fehlers gehemmt. Im Übrigen finden auf die Haltbarkeitsgarantie die Regelungen zur Gewährleistung unter Teil B, Ziffern 7 ff. Anwendung (auch z.B. in Bezug auf den Ablauf der Mängelmeldung).

Für Zubehör (z.B. Maus, Tastatur, etwaige Schnittstellenadapter sowie in der Leistungsbeschreibung und Bewertungsmatrix als „optionales Zubehör“ definierte Artikel) sowie Akkus gilt die vereinbarte Haltbarkeitsgarantie nicht. Auch natürlicher Verschleiß unterfällt keiner Haltbarkeitsgarantie. Nicht von der Haltbarkeitsgarantie ausgenommen sind Geräte mit Gehäuse und ALLE darin verbauten Komponenten (Ausnahme Akkus).

Die als Zubehör definierten Artikel sind durch den Auftragnehmer vollumfänglich und unter Angabe der für sie geltenden Garantie- und Gewährleistungsregelungen bei Lieferung aufzulisten. Für jeden gelieferten Gegenstand, der durch den Auftragnehmer nicht gesondert aufgeführt wird, gilt die o.g. Haltbarkeitsgarantie uneingeschränkt.

Jegliche zum Einsatz gebrachte Geräte und Ersatzteile unterliegen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer hält die jeweils aktuelle Freigabe der Einstellungen und Versionen zu UEFI/BIOS/Firmware ein. Siehe hierzu auch Teil B, Ziffer 10.9.

Sollte ein Fehlerbild nur an einem einzelnen Gerät auftreten, darf zur Eingrenzung des Fehlerbildes nicht die Installation eines anderen Betriebssystem-Image als zwingend notwendig für eine weitere Service-Bearbeitung angeführt werden. Der Auftragnehmer darf bei Eröffnung eines Service-Falles in den Fällen, in denen nicht ein eindeutiger Hardware-Fehler vorliegt, annehmen,- dass das System durch Personal des Auftraggebers zumindest mittels einer Neuinstallation des Betriebssystems geprüft wurde.

Wird ein Gerät im Rahmen eines Garantie- oder Gewährleistungsfalls ausgetauscht, muss dieses mind. demselben Modell oder einem neueren, freigegebenen Modell (bei bzw. nach Modellwechseln, vgl. Teil B, Ziffer 10) entsprechen. Der Austausch darf auch durch ein bereits gebrauchtes Gerät erfolgen, sofern sich das Gerät ausschließlich im Gebrauch der Bayerischen Polizei befunden hat und mindestens demselben Modell oder einem neueren, freigegebenen Modell (bei bzw. nach Modellwechseln, vgl. Ziff. 8.1) entspricht. Im Fall eines Austauschs im Rahmen der Garantie richtet sich die Laufzeit der Garantie grundsätzlich nach der Garantielaufzeit des ausgetauschten Gerätes.

Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der vereinbarten Mängelhaftung (Gewährleistung) die in Anlage Nr. _____ aufgeführten Haltbarkeitsgarantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Haltbarkeitsgarantie).

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die in Anlage Nr. _____ aufgeführten Garantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Garantie). Für die Haftung bei der Verletzung von Garantieversprechen gelten die jeweils einschlägigen Haftungsbeschränkungen aus Ziffer 9 EVB-IT Kauf-AGB, Ziffer 16 EVB-IT Instandhaltungs- AGB bzw. Ziffer 9 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in den dort genannten Fällen.

11.2 Herstellergarantien Der Auftragnehmer erklärt, dass der Hersteller der aus Anlage Nr. _____ ersichtlichen Hardware die dort genannten Garantien übernimmt.

12 Abweichende Vertragsstrafenregelungen Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT Kauf-AGB wird die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage Nr. _____ vereinbart. Für jeden Verstoß gegen Ziffer 2.4 der EVB-IT Kauf-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.

13 Aufrechnung und Zurückbehaltung

13.1 Aufrechnung Der Auftragnehmer kann gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers mit eigenen Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der Auftraggeber hat solche Ansprüche ausdrücklich anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt.

13.2 Zurückbehaltungsrecht Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat solche Ansprüche ausdrücklich anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt.

14 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit Ergänzend zu bzw. abweichend von Teil A bzw. Ziffer 10 EVB-IT Kauf-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus der Rahmenvereinbarung Teil A Die Parteien treffen abweichend von bzw. ergänzend zu Teil A Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____. Für die Erbringung von Leistungen vor Ort wird nur Personal des Auftragnehmers eingesetzt, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.

15 Entsorgung der Hardware und des Verpackungsmaterials durch den Auftragnehmer Soweit der Auftraggeber gemäß Ziffer 2.2 EVB-IT Kauf-AGB die Entsorgung wünscht, erfolgt diese wie folgt:

Der Auftragnehmer nimmt auf Anforderung sämtliche über die Rahmenvereinbarung beschafften Hardware-Komponenten nach Ablauf der tatsächlichen und allein durch den Auftraggeber zu bestimmenden Nutzungsdauer kostenfrei zurück und wird diese der Wiederverwendung bzw. der fach- und umweltgerechten Entsorgung, gemessen nach dem jeweiligen Stand der Technik, zuführen. Datenschutzrechtliche Erfordernisse müssen dabei erfüllt werden. Eine Verpflichtung zur Entsorgung über den Auftragnehmer besteht für den Auftraggeber ausdrücklich nicht. Ebenso müssen die Geräte im Fall der Entsorgung über den Auftraggeber nicht im Auslieferungszustand

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sein. (vgl. Ziffer 2.2 EVB-IT Kauf-AGB). Datenträger verbleiben grundsätzlich beim Auftraggeber. Im Übrigen findet das Entsorgungskonzept des Auftragnehmers Anwendung.

Das Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer ab einer Menge von 10 Stück pro Bezugsstelle kostenfrei, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Benachrichtigung, abzuholen und umweltgerecht zu entsorgen. Der Abholtermin ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind nicht verpflichtet, das Verpackungsmaterial zu sortieren oder zu trennen. Eine Verpflichtung zur Entsorgung über den Auftragnehmer besteht ausdrücklich nicht. Beseitigung Verwertung einschl. Recycling, Wiederverwendung. die Entsorgung der dort genannten Hardware erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. _____.

Speichermedien verbleiben beim Auftraggeber und werden durch diesen entsorgt.

16 Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen: _____ Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer

Datum, Auftraggeber Datum, Auftragnehmer

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Begriffsbestimmungen

AuftragswertDer Auftragswert ist die Vergütung, die aufgrund eines Einzelauftrags zu zahlen ist.
BezugsberechtigterDer Bezugsberechtigte ist berechtigt zum Bezug von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung und Auftraggeber der von ihm oder für ihn erteilten Einzelaufträge (Einzelauftragsauftraggeber). Ob der Bezugsberechtigte auch selbst abrufberechtigt ist, ergibt sich aus Teil A, Nummer 6.3 dieses Vertrages.
NebenkostenAufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und vom Auftraggeber ausdrücklich als zu erstatten vorgesehen sind, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind.
ReaktionszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt bei Cloudleistungen oder, soweit ein Monitoring der Leistungen vereinbart ist, mit dem Auftreten der Störung, anderenfalls mit Eingang der Störungsmeldung. Der Zeitraum läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten*. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit*.
RemoteserviceLeistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der vertraglichen Leistungen, in einigen EVB-IT AGB auch als Teleservice bezeichnet.
StörungBeeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag.
SystemkomponenteTeil des Gesamtsystems*, z. B. Hard- oder Software*. Hierzu gehören auch überlassene neue Programmstände* für die Software*.
TicketsystemEin Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein IT-System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter Wiederholung deren Inhalts.

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