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VII.01.H
(Vertrag neutral – nicht beschreibbare Lösung) Auftragsnummer: 000.860.499
Vertrag über freiberufliche Leistungen für eine fachplanungsüber-
greifende Machbarkeitsstudie zur Generalsanierung des Nationalthe-
aters (Bayerische Staatsoper München)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
§ 3 Übergabe von Vertragsunterlagen
§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, Beauftragung
§ 5 Termine und Fristen
§ 6 Fachlich Beteiligte
§ 7 Personaleinsatz des Auftragnehmers
§ 8 Honorar
§ 9 Nebenkosten
§ 10 Umsatzsteuer
§ 11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
§ 12 Ergänzende Vereinbarungen
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§ 1
Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind zusammengefasste Leistungen der Objekt- bzw. Fach- planung für
☒ Gebäude ☒ und/oder Innenräume gemäß § 34 HOAI
☒ Bau- und Raumakustik gemäß Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) HOAI
☒ Bauphysik gemäß Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) HOAI
☒ Brandschutz gemäß Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) HOAI
☒ Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI
☒ Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI
☐
☐
☐
in der Liegenschaft
Bayerische Staatsoper mit Dekorationsmagazin Max-Joseph-Platz 2 80539 München
Neues Probengebäude der Bayerischen Staatsoper Marstallplatz 5 80539 München
Bayerisches Staatsballett Platzl 6-8 80331 München
Zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie „Generalsanierung Nationaltheater, Bayerische Staatsoper München“ gemäß Anlage „NTHGS- Machbarkeitsstudie _Aufgabenbeschrei- bung“
Maßnahmennummer: B13H E 15267 0009
Folgende Technische Anlagen der Anlagengruppen nach DIN 276: 2018-12 sind zu berück-
sichtigen: ☒ 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
☒ 2. Wärmeversorgungsanlagen
☒ 3. Raumlufttechnische Anlagen
☒ 4. Starkstromanlagen
☒ 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
☒ 6. Förderanlagen
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☒ 7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen: Inspizienten-, Me-
dien-, Ton-, und Bühnentechnik, Bühnenbeleuchtung, Feuerlöschanlagen ☒ 8. Gebäudeautomation und Automation
§ 2
Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
2.1 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile:
VI.1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) VII.02.4 Anlage zu §§ 4, 7, 8 und 9 (Honorarangebot)
VI.4.H ZVB Pflichtenheft
VI.4.1.H Datenaustauschbogen (Anhang zu VI.4)
VI.5 ZVB Austauschplattform
VI.10 ZVB Regelungen zur Datenvereinbarung
VI.11 Anlage zu § 12 Nummer 12.1 (Formblatt Verpflichtungserklärung)
III.15 Personaleinsatz
2.2 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften,
Regelwerke und Erlasse zu beachten:
Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR)
AMEV Richtlinien
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den
Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.
2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:
die gebilligte Bedarfsbeschreibung gemäß Abschnitt B RLBau vom
den amtlichen Lageplan vom
die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom
Geprüftes Angebot vom
Aufgabenbeschreibung mit Leistungsumfang des Auftragnehmers, Anlage „NTHGS- Machbarkeitsstudie _ Aufgabenbeschreibung“
2.4 Die Maßnahme unterliegt
genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO
§ 3
Übergabe von Vertragsunterlagen
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3.1 Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen über-
geben:
VI.14 Anlage zu § 6 (Liste der fachlich Beteiligten)
die Unterlagen nach 2.3
§ 4
Leistungspflichten des Auftragnehmers, Beauftragung
4.1 Leistungspflichten
Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf der Grundlage des Vertrages und der Ver-
tragsunterlagen gemäß den §§ 2 und 3 aus.
4.1.1 Erreichen der Projektziele Der Auftragnehmer hat laufend zu überprüfen, ob die Projektziele (Qualität der Leistungser-
füllung, Termine, ggf. Kostenobergrenze) erreicht werden können und den Auftraggeber un-
verzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der
Projektziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und
deren Auswirkungen auf die Projektziele darzulegen, so dass diese Ziele doch noch einge-
halten werden können.
4.2 Gesamtbeauftragung Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsabschluss mit den Leistungen
gemäß dem geprüften und bezuschlagten Angebot.
4.3 Datenübergabe
Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen sind dem Auftraggeber unter Beachtung
der gültigen Richtlinien und Normen in digitaler Form nach den Vorgaben gemäß § 2 Nummer
2.1 und 2.2 und 4 fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Im Einzelnen erfolgt die Datenübergabe:
Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeich-
nen.
4.4 Abstimmung mit den Projektbeteiligten
Der Auftragnehmer hat sich mit den fachlichen Beteiligten zeitlich und sachlich abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erbringen.
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4.5 Besprechungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen
Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mitzuwirken. Diese Termine sind recht- zeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterla-
gen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.
Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Nie-
derschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.
4.6 Leistungsänderungen 4.6.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig
ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die
Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs
jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des
Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen
sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 8
Nummer 8.2 zu ermitteln ist, ergeben.
4.6.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leis-
tende Mehr- oder Mindervergütung an.
4.6.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach
Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 4 Nummer
4.6.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist ver-
pflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.
4.6.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit
(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 4 Nr. 4.6.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 4 Nummer 4.6.3 endgültig gescheitert
ist oder
(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der bei-
derseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Ver- handlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige An-
ordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die
Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbeson-
dere Gefahr im Verzug ist.
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Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung
oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
4.7 Behandlung von Unterlagen
Der Auftragnehmer hat sämtliche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen un-
verzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvoll-
ständig, fehlerhaft oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Leistungs-
erbringung nach diesem Vertrag nicht vereinbar ist.
§ 5
Termine und Fristen
5.1 Für die Erbringung der folgenden Leistungen gemäß § 4 gelten die folgenden Termine oder
Leistungszeiträume; es handelt sich um Vertragstermine bzw. –fristen:
Leistungen Leistungszeitraum
Erstellung Machbarkeitsstudie Ca. 18 Monate ab Auftragserteilung
Zwischenpräsentationen quartalsweise Erste Präsen- 10 Wo. Ab Auftragserteilung
tation
Präsentation der Varianten 1 Jahr nach erster Präsentation
Prüfung der Varianten bezüglich Umset- 5 Mo. Nach Präsentation der zung in Bauabschnitten Varianten
§ 6
Fachlich Beteiligte
6.1 Die für die Erbringung der Planungs- und Überwachungs-, der Beratungs- und Gutachterleis-
tungen sowie die für die Bauausführung vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) er- geben sich aus der als Anlage zu § 6 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu
dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.
§ 7
Personaleinsatz des Auftragnehmers
7.1 Fachlich verantwortlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sind die im bezu-
schlagten Angebot mit Namen und Qualifikation benannten Personen.
7.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz
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Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte
Vertragsdauer bzw. für den jeweiligen Leistungsbereich eingesetzt werden.
§ 8
Honorar
8.1 Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar
gemäß dem geprüften und bezuschlagten Angebot des Auftragnehmers.
VII.02.4
8.2 Honorar bei Leistungsänderungen
Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 4 Nummer 4.7 oder ordnet
der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auf-
tragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen.
8.2.1 Stimmt der Auftraggeber in Textform alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und
erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten
Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar un- ter Zugrundelegung der im bezuschlagten Angebot festgelegten Stundensätze.
8.2.2 Sofern es sich um Leistungsänderungen handelt, die im Verhältnis zu den beauftragten Leis-
tungen einen nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung der Leistung darauf hinzuweisen, dass es
sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen handelt, den voraus-
sichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die An-
ordnung entsprechender Leistungen abzuwarten.
Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftragge-
ber auf dessen Verlangen ein Pauschalangebot nachvollziehbar anzubieten.
8.3 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:
§ 9
Nebenkosten
9.1 Erstattung von Nebenkosten
Die Nebenkosten
sind im Angebot des Auftragnehmers enthalten und werden nicht gesondert erstattet. werden nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot erstattet.
werden ausschließlich auf Einzelnachweis erstattet.
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9.2 Reisekosten
Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz
(BRKG) das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten
des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.
Antrag und Einreichung der Unterlagen richten sich nach § 3 BRKG bzw. Art. 3 BayRKG.
Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.
9.3 Vorsteuerabzug
Soweit Nebenkosten erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Um-
satzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.
§ 10
Umsatzsteuer
Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 8 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 9
gilt:
Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.
§ 11
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB
müssen mindestens betragen:
Für Personenschäden 1.500.000 Euro
Für sonstige Schäden 250.000 Euro
§ 12
Ergänzende Vereinbarungen
12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Auf-
nahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anlage VI.11 (Verpflichtung nach
dem Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 - BGBI. I S. 469 ff. / 547 – in der zum Zeitpunkt
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des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Oblie-
genheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zu-
ständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäf-
tigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung
vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben (siehe Anlage zu § 12 Nummer 12.1).
12.2
- Ende des Vertrages -
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