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BaudurchführungsvereinbarungYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Zwischen der
DB Netz AG, Adam-Riese-Str. 11-13, 60327 Frankfurt a. M. Vertragsabwickelnde Stelle:
DB Netz AG Region Südwest Netz Stuttgart Presselstraße 17 70191 Stuttgart
- nachstehend DB Netz AG genannt -
und dem
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Land Baden-Württemberg Regierungspräsidium Stuttgart Referat 47.4 - Baureferat West Industriestraße 5 70655 Stuttgart
- nachstehend Straßenbaulastträger genannt
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
§1
1 von 18 Stand 01.06.2023 Bundesrepublik ./. DB Netz AG, BIO Stahlhochbrücke S-Zuffenhausen BW 7121 674 und 675 Bahnstrecke 4800 (Stuttgart-Zuffenhausen), km 7,753 und 7,800
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Gegenstand der VereinbarungYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Regelungen für die Baudurchführung der Erhaltungsmaßnahme an den bestehenden Straßenüberführungen (SÜ) BIO im Zuge der Kreuzung der Eisenbahnstrecke 4800 von Stuttgart nach Zuf fenhausen in Bahn-km 7,753 und 7,800 in Zuffenhausen (Anlage 2 - IVL-Plan).
(2) Grundlage Baudurchführungsvereinbarung sind die vom Straßenbaulastträger vorgelegten und abgestimmten Pläne. Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
- Maßnahmen an der OLA zur Herstellung erforderlicher Baufreiheit am Un terbau,
- Instandsetzungsabreiten am Unterbau,
- Erneuerung der Bauwerksentwässerung,
- Bahn- und sicherheitstechnische Zusammenhangsarbeiten.
Die Baudurchführung für die gesamte Maßnahme am Kreuzungsbauwerk er folgt durch den Straßenbaulastträger.
(3) Diese Baudurchführungsvereinbarung bezieht sich auf sämtliche Arbeiten, die unter § 2 Abs. 1 der Kreuzungsvereinbarung beschrieben sind.
(4) Für die im Zuge der Bauausführung in Betracht kommenden Mitwirkungshand lungen gilt Anhang 5.1 zu den Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022 (All gemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 19/2022 vom 15.08.2022 - StB 15/7174.2/4-6/3638859). Die nicht übertragbaren Tätigkeiten erbringt die DB Netz AG im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Kreuzungsmaßnahme kostenfrei. Die an Dritte übertragbaren Leistungen werden vom Straßenbaulast träger erbracht. Soweit er diese Leistungen nicht selbst erbringen kann, wird er damit geeignete Ingenieurbüros mit entsprechend qualifizierten Mitarbeitern und/oder die DB Netz AG beauftragen. Sollte die DB Netz AG beauftragt wer den, wird hierüber zwischen dem Straßenbaulastträger und der DB Netz AG eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen.
§2
Zuständigkeiten
Zuständigkeiten und Ansprechpartner der Beteiligten ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Vereinbarung.
§3
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PlanunterlagenYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
(1) Baustelleneinrichtungspläne
In den Baustelleneinrichtungsplänen sind alle Einrichtungen darzustellen, die sich auf bahneigenein Gelände befinden und / oder Einfluss auf die Sicherheit des Bahnbetriebes haben, bzw. in den Gefahrenbereich der Bahn hineingelan gen könnten.
Insbesondere sind Einrichtungen wie Kräne (Schwenkbereich), Großdrehbohr geräte, Baustraßen, Schutzzäune, usw. erschöpfend darzustellen:
Diese Unterlagen sind rechtzeitig den Ansprechpartnern gemäß Anlage 1, Nr. 1., Ziffer 1.1. bis 1.7 und den Ansprechpartnern gemäß Anlage 1, Nr. 4. und 5. zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
(2) Ausführungspläne
Rechtzeitig vor Baubeginn sind alle statischen Berechnungen und Ausführungs pläne von dem Bauwerk, den Bauteilen, Baugliedern sowie Baubehelfen und Er dungseinrichtungen, die Einfluss auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes ha- ,ben, in geprüfter Form (EBA-zugelassener Prüfsachverständiger) durch den Straßenbaulastträger in 3-facher (Erdungspläne 4-facher) Ausfertigung - jeweils einschließlich Prüfbericht - dem unter Anlage 1 Nr. 5 genannten Ansprechpartner (Bauvorlageberechtigter - BVB) zur eisenbahntechnischen Prüfung und Freigabe hinsichtlich der Belange der DB Netz AG, vorzulegen. Der Bauvorlageberechtigte (BVB) stimmt sich mit den unter Anlage 1, Nr. 1 genannten Stellen der DB Netz AG ab. Die Regelprüffrist beträgt 10 Arbeitstage.
Darunter fallen insbesondere Arbeiten im Stütz- und Druckbereich von Eisen bahnverkehrslasten. Dieser Bereich darf ohne zwingende Gründe nicht ange schnitten werden.
Der Stütz- und Druckbereich von Eisenbahnverkehrslasten ist in der DB-Richtli- nie 836.2001 definiert.
(3) Bauzeitenplan und Bauablaufplan
Ein Bauzeitenplan mit Darstellung der einzelnen Teilbauphasen ist den zuständi gen Ansprechpartnern gern. Anlage 1, Nr. 1. und 4. so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Betra (siehe auch § 4 Abs. 2) fristgerecht beantragt werden kann.
Hinweis:
Die Durchführung der Maßnahme ist in der Zeit von .............. 2024 bis ................... 2024 geplant.
(4) Bestandunterlagen
Für die Bestandsunterlagen erhält die DB Netz AG nach Fertigstellung der Kreuzungsmaßnahme einen Bestandsübersichtsplan und relevante Auszüge aus dem Brückenbuch nach DIN 1076.
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Sicherheit des EisenbahnbetriebesYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
(1) Allgemeine Regelungen für Bauvorhaben nahe der Bahn
a) Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Betriebssicherheit und die Betriebsqualität der DB Netz AG zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Bei Verstößen gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes muss der Bauüber- wacher Bahn (BÜB) oder ein unter Anlage 1, Ziffer 1. zuständiger Mitarbeiter der DB Netz AG die Einstellung der Arbeiten anordnen.
b) Der Zugang zu den Bahnanlagen muss für Rettungskräfte und das Instand haltungspersonal der DB Netz AG jederzeit gewährleistet sein.
c) Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Si cherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und der DGUV Regel 103-014 vorzusehen und einzuhalten. Konkrete Abstände sind beim Bezirksleiter E/M-Technik zu erfragen.
d) Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern gebracht werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten.
e) Auskünfte zu Anlagen Dritter im Kreuzungsbereich können unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksleiter (IST, E/M-Technik, TK) bei der DB AG. DB Im mobilien, Bahnhofstraße 5, 76137 Karlsruhe, E-Mail: dbsimm.nl.kar.flae- che(5)deutschebahn.com erfragt werden. Diese basieren auf den bestehen den Vertragsverhältnissen mit den Dritten. Die DB Netz AG übernimmt keine Gewähr dafür, dass diese Auskünfte vollständig sind und mit der Örtlichkeit übereinstimmen.
Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der DB Netz AG dürfen nicht ent fernt, verändert oder verschüttet werden. Anfallende Kosten einer Neuver markung gehen zu Lasten des Verursachers.
f) Beleuchtungen und Werbeflächen sowie die baulichen Anlagen selbst sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahn verkehrs und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn jederzeit sicher ausgeschlossen sind. Die Verwendung roter oder grüner Lichter ist verboten.
Eine etwaige Baustellenbeleuchtung darf die Triebfahrzeugführer nicht blen den oder in den Streckenbeobachtungen beeinträchtigen.
g) Tropftüllen am Überbau der Brücke dürfen nicht über dem Gleisbereich an geordnet werden.
h) Sollte sich ein Kraneinsatz in der Nähe von Bahnanlagen ergeben, wobei Ei senbahnbetriebsanlagen überschwenkt werden oder überschwenkt werden könnten, so ist mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle eine Kranver einbarung abzuschließen, welche - wenn die Eisenbahnbetriebsanlagen nicht mit Last überschwenkt werden - mind. 6 Wochen vor Kranaufstellung bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle zu beantragen ist. Wenn das Überschwenken der Eisenbahnbetriebsanlagen mit Last nicht vermeidbar ist,
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muss der Antrag zur Kranaufstellung rechtzeitig vor dem Kranaufstellungs termin gemäß DB-Richtlinie 406 bei der DB Netz AG eingehen. Generell ist ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkra dius vorzulegen. Ohne abgeschlossene Kranvereinbarung ist ein Kraneinsatz unzulässig.
i) Nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 2 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die DB Netz AG verpflichtet, ihren Be trieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zu stand zu halten. Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Ge fahrenbereich und den Sicherheitsraum der DB Netz AG, insbesondere wäh rend der Bauarbeiten, ist auf Dauer sicher auszuschließen. Sollte das Frei halten des geforderten Raumes nicht gewährleistet werden können, so ist für den Zeitraum der Bauarbeiten, Inspektion und / oder Instandhaltungsmaß nahmen das Gleis für den Zugverkehr zu sperren. Die Sperrung der Gleise mittels einer baubetrieblichen Anmeldung ist rechtzeitig vor Baubeginn ge mäß DB-Richtlinie 406 bei der regionalen Baubetriebsplanung der DB Netz AG zu beantragen. Fristen sind bei der zuständigen Baubetriebsplanung der DB Netz AG zu erfragen.
j) Vom Straßenbaulastträger sind die nachfolgenden Regelungen über Siche rungsmaßnahmen und Unfallverhütung zu beachten und in den Vertrag mit den bauausführenden Firmen aufzunehmen:
a) Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen (Absperr- und Sicherungsmaß nahmen) zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden.
b) Hat der Auftragnehmer Leistungen auszuführen, bei denen sich das Be treten des Gleisbereiches (Gefahrenbereich und Sicherheitsraum) nicht vermeiden lässt, so hat der Auftragnehmer zum Schutz der Beschäftigten und des Bahnbetriebs auf seine Kosten die Sicherungsmaßnahmen durch zuführen, die entsprechend RiL 132.0118 durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) festgelegt werden. Nur in deren Schutz darf der Gleisbereich betreten oder im Gleisbereich gearbeitet und die Gleisanla gen überschritten werden.
c) Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und des Eisenbahnbetriebes bei Arbeiten im Gleisbereich hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und deren Erfüllungsgehilfen nach den Unfallverhütungsvorschriften der „Deutsche Gesetzliche Unfallversi cherung“ und der für bauausführende Betriebe geltenden Bestimmungen der für sie zuständigen Unfallversicherungsträger ohne besondere Auffor derung und auf seine Kosten zu treffen.
k) Es gelten die für die Arbeiten maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften und DB-Richtlinien, insbesondere:
DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbe reich von Eisenbahnen
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DB-Richtlinie 132
Modul 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich Modul 132.0123 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anla gen und Betriebsmitteln
DB-Richtlinie 825 Baumaschinen einsetzen
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Information 203-047 Schutz gegen Absturz beim Bau und Be trieb von Freileitungen
DGUV Vorschrift 53 Krane DGUV Vorschrift 72 Eisenbahnen
Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften, Module und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Vorschriften, Module und Richtli nien können bei folgenden Adressen erworben werden:
DB Kommunikationstechnik GmbH Druck und Informationslogistik Logistikcenter-Kundenservice Kriegsstraße 136 76133 Karlsruhe
Telefon 0721 /9 38 59 65 Telefax 0721 / 9 38 30 79 E-Mail dzd-bestellservice@bahn.de
bzw.
Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) Salvador-Allende-Straße 9 60487 Frankfurt am Main
Telefon 069 47863-0 Telefax 069 47863-2902 E-Mail service@uv-bund-bahn.de Web www.eisenbahn-unfallkasse.de www.euk-info.de
l) Der Straßenbaulastträger und dessen Auftragnehmer haben bei Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baugeräte, Gerüste und dgl. in den freizuhaltenden Raum nicht hin einragen und dass ein solches Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann. Freizuhalten ist der Raum nach DGUV Vorschrift 78, § 9 mit Anhang 1.
m) Der Straßenbaulastträger und dessen Auftragnehmer haben ihre Betriebsan gehörigen und alle anderen auf dem Gebiet der DB Netz AG tätigen Perso nen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen bedient (Er füllungsgehilfen), anzuhalten, die Anweisung der Bauüberwachung Bahn und der Sicherungsüberwachung sowie die Anweisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle und des Sicherungspersonals zu befolgen.
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Zuwiderhandelnde sind sofort von der Baustelle zu entfernen.
n) Rechtzeitig vor Baubeginn ist der Bezirksleiter Fahrbahn gemäß DB-Richtli- nie 406 zu benachrichtigen und mit diesem die Sicherung der Baustelle, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, durchzusprechen und abzustim men.
o) Soweit auf Bahngelände öffentliche Straßen und ihre Zugehörungen für die Baumaßnahme zu benutzen sind, hat der Auftragnehmer selbst die notwen digen Verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu treffen.
(2) Betriebs- und Bauanweisung (Betra)
Arbeiten, die den Bahnbetrieb gefährden oder beeinflussen können und für die in dieser Baudurchführungsvereinbarung keine ausreichenden technischen Re gelungen zur Abwendung einer Betriebsgefährdung getroffen sind, werden in einer Betra gesondert geregelt.
Diese muss vom Straßenbaulastträger bzw. vom Auftragnehmer der Straßen baulastträger über den Bauüberwacher Bahn (Anlage 1, Nr. 4) rechtzeitig gemäß DB-Richtlinie 406 (mindestens 8 Wochen vor Baubeginn) über e-Workflow be antragt werden. Die Mitwirkung der Bezirksleiter (Fahrbahn, LST, E/M-Technik, Betrieb) ist dabei sicherzustellen.
In der Betra werden u. a. auch die zur Verfügung stehenden Sperrpausen be nannt.
Eine Gewähr für die Einhaltung der Sperrpausen kann die DB Netz AG aufgrund von Fahrplanneugestaltungen, Entfall von Zügen, Einlegen von Bedarfszügen, betrieblicher Maßnahmen bei Störungen, Umleitungen, erforderlichen Instand haltungsarbeiten an den Gleisen usw. nicht geben.
Die DB Netz AG stellt für die eisenbahnbetrieblich notwendigen Regelungen eine Betra auf und händigt sie dem Bauüberwacher Bahn aus. Die Betra bekommt auch derTechnisch Berechtigte nach Ziffer 4.2 der Betra ausgehändigt.
Die Bauaufsicht des Straßenbaulastträgers ist dafür verantwortlich, dass die Auf tragnehmer die Regelungen der gültigen Betra bei der Baudurchführung berück sichtigen und einhalten. Für die Einhaltung der Bestimmungen ist auch der Tech nisch Berechtigte nach Ziffer 4.2 der Betra verantwortlich.
(3) Schalungen und Rüstungen
a) Allgemeines
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Rüstungen und / oder Gegenstände jeglicher Art dürfen zu keiner Zeit in den Sicherheitsbereich der Bahn hineinragen, bzw. die nach DB-Richtlinie 804 vorgeschriebenen Mindestabstände unterschreiten.
Die Bestimmungen der DB-Richtlinie 804 (Eisenbahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke planen, bauen und instandhalten), z.B. auch bzgl. Druck- und Sogwirkungen aus Eisenbahnbetrieb sind bei der Bemessung zu beach ten.
Abstand temporärer Einbauten siehe auch DIN 1055-9.
Die Abstände temporärer Einbauten wie z. B. Hilfsunterstützungen zur Gleisachse im Bereich des Bahnkörpers sind in Ausführungspläne einzutra gen und dem in Anlage 1, Ziffer. 1. genannten Ansprechpartner von einem zugelassenen EBA-zugelassenen Ingenieur geprüft zur Freigabe in eisen bahntechnischer Hinsicht, vorzulegen.
b) Lehrgerüste und Schalungen seitlich der Gleise
Wenn beim Aufbau, Umsetzen, Absenken und Abbauen von Rüstungen ein schließlich deren Gründungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ge genstände in den Sicherheitsbereich gelangen können, sind die Arbeiten im Schutze einer Betra (gesperrtes Gleis) durchzuführen.
c) Lehrgerüste und Schalungen über den Gleisen
Die zur Herstellung der Bauwerkskappen (Gesimse) erforderliche Konsolge- rüste werden während Sperrpausen ein- und ausgebaut.
Weitere Lehrgerüste und Hilfskonstruktionen im Gleisbereich sind nicht er forderlich.
(4) Schutz der Bahnanlagen
a) Bahnanlagen
Alle Einrichtungen der Bahn wie Oberbau (Schienen, Weichen, Schwellen, Schotter, etc.), Signale, Kabel, Fahrleitungsmaste, usw. sind vor Beschädi gung und/oder Verschmutzung zu schützen.
b) Kabelsicherung
Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich des Straßenbaulastträgers bzw. der Auf tragnehmer des Straßenbaulastträgers über die Lage vorhandener Leitungen und Kabel zu informieren. Auf Strafverfolgung nach StGB §§ 315, 316, 316b und 317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln der DB Netz AG wird ausdrücklich hingewiesen. Das Kabelmerkblatt gemäß der DB- Richtlinie 899 401 (Anlage 3) ist von der bauausführenden Firma vor Baube ginn schriftlich anzuerkennen.
Gegebenenfalls sind Kabel vorsichtig freizulegen, zu sichern und nach Been digung der Arbeiten wieder fachgerecht zu verlegen. Diese Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht des Bezirksleiters LSI, bzw. E/M-Technik oder eines von
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ihm Beauftragten ausgeführt werden. Arbeiten an Kabel der Telekommunika tion dürfen nur unter Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH aus geführt werden.
Weiterhin sind vor Baubeginn die örtlich evtl, vorhandenen Drahtzugleitungen und Starkstromkabel zu sichern.
Hinweis: Für die Bestellung einer Kabelaufsicht bzw. Kabeleinweisung müssen Vor laufzeiten bis zu 6 Wochen beachtet werden. Weiterhin ist die Arbeitsanwei sung „Kabeleinweisung“ (Anlage 4) zu beachten.
c) Bahneigene Grundstücke und Anlagen
Beschädigungen und Verunreinigungen sind, während der Maßnahmen durchführung zu vermeiden und ggf. zu beseitigen.
Nach Durchführung der Bauarbeiten ist das beanspruchte Bahngelände im ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Über den Rückgabezustand temporär beanspruchter Flächen der DB Netz AG wird eine Fotodokumenta- tion gefertigt und der Bauakte beigefügt.
Sämtliche Baumaterialien und Baubehelfe im Bahnbereich sind zu entfernen.
Infolge der Baudurchführung auftretende Schäden an Bahnanlagen kann die Bahn kostenpflichtig beseitigen lassen, sofern diese Schäden von den Auf tragnehmern des Straßenbaulastträgers nicht beseitigt werden.
(5) Beweissicherung
Vor, während und nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Gleislage gemein sam mit der DB Netz AG visuell und ggf. messtechnisch zu prüfen. Bei baube dingter Veränderung ist die ursprüngliche Gleislage wiederherzustellen.
Veränderungen im Bereich des Bahnkörpers und des übrigen Geländes, welche durch die Bautnaßnahme hervorgerufen werden, sind im Benehmen mit der DB Netz AG vom Straßenbaulastträger zu beheben.
- Vermessung / Dokumentation
Der Straßenbaulastträger verpflichtet sich bei Bestandsänderungen unverzüglich nach Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme durch ein qualifiziertes Ver messungsbüro die Bestandsvermessung durchzuführen. Qualität und Formate sowie der Eintrag in das Geoinformationssystem AVANI sind mit der zuständigen Stelle der DB Netz, Datenmanagement (Anlage 1, Ziffer 1.11) in Karlsruhe ab zustimmen.
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(7) Bauwerksbuch/Planunterlagen
Der Straßenbaulastträger übergibt an die DB Netz AG spätestens 10 Wochen nach Abnahme der Baumaßnahine ein Bauwerksheft (-buch) in 2-facher Ausfer tigung (siehe Ril 804 und 809) und im Format für alle Pläne in der Höhe A4, in der Länge max. 5x A4 Unterlagen mit folgendem Inhalt:
o Deckblatt o Lageplan (Ivl- Plan der DB AG) o Verträge (Kreuzungsvereinbarung / Baudurchführungsvereinbarung) o Baupläne / Querprofile mit Unterschriften (BÜB und dem ausführenden Fach-Unternehmen) zur Gleichstellung mit der Ausführung o Nachweise der Baustoffe (Beton, Stahl etc.) o Abnahmeprotokolle (Zwischen- und Endabnahmen) o Fotodokumentation
Die DB Netz AG erhält zudem digitale Bestandsübersichtspläne der Kreuzungs anlage.
§5
Sicherung der Baustelle
(1) Allgemeines
Die Aufgaben aus der Baustellenverordnung übernimmt der Straßenbaulastträ ger oder dessen Auftragnehmer. Hierzu gehört auch die Aufstellung des SiGe- Planes.
Der Bezirksleiter Fahrbahn oder ein von ihm Beauftragter der DB Netz AG über nimmt vor Baubeginn die Einweisung des Bauüberwacher Bahn (Anlage 1, Nr. 4.) über die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb und deren Abwehr. Dem Bau überwacher Bahn obliegt die Einweisung der Verantwortlichen des Straßenbau lastträgers oder dessen Auftragnehmer. Die Einweisungen sind zu dokumentie ren.
Die Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen erfolgt durch ein Sicherungsunter nehmen, das durch den Straßenbaulastträger zu beauftragen ist.
Der Straßenbaulastträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um Personen- und Sachschäden zu verhüten.
Der Straßenbaulastträger und dessen Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre auf dem Gebiet bzw. im Gefahrenbereich der DB Netz AG tätigen Betriebsangehö rigen und alle Personen, deren er sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen bedient (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit so zu unterweisen, dass sie über die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebes und über die Schutzmaßnahmen hinrei chend unterrichtet sind. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
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Der Bahnkörper darf im Sicherheitsbereich der Gleise außerhalb der Sperrzei ten nicht betreten werden. Sind Arbeiten auszuführen, bei denen sich das Be treten des Bahnkörpers nicht vermeiden lässt, so muss dies dem Bauüberwa- ' eher Bahn rechtzeitig angezeigt werden, damit dieser für die Sicherung sorgen kann.
Die Sicherungspläne sind rechtzeitig (spätestens 20 Arbeitstage vor Baube ginn) gemäß DB-Richtlinie 132, Modul 132.0118 bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) im Rahmen der elektronischen Sicherungsplanung im e-Workflow einzureichen. Durch die DB Netz AG wurde der Prozess ab 2022 auf die elektronische Sicherungsplanung umgestellt. Für den Unternehmer gilt folgendes Procedere:
Die Unternehmer und deren Mitarbeiter, welche die Seite 1 des Sicherungspla nes bearbeiten, müssen sich beim Fachbereich „Siplan“ für die elektronische Si cherungsplanung überden nachfolgenden Link (Adresse) registrieren:
https://dbnetz.datenbanken24.de/apps/sipla/public.nsf/index7readform
Die Seite 1 des Sicherungsplanes wird dann vom Unternehmer unter die ge nannte Adresse eingereicht.
(2) Festlegung der Sicherungsmaßnahmen
Die Festlegung der Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen erfolgt durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle nach dem formalisierten Verfahren zur risikomini malen Sicherung von Arbeitsstellen im Gleisbereich (RIMMINI) nach der DB- Richtlinie 132, Modul 0132.0118.
(3) Schutzzaun
Vor Baubeginn stellt die bauausführende Firma einen gesicherten Bauzaun ent lang der Bahn auf. Die einzelnen Felder des Bauzaunes sind kurzschlussstrom fest miteinander zu verschrauben. Die Vorgaben des Sicherungsplanes sind zu beachten.
Die Beschaffenheit eines Schutzzaunes sowie eine evtl, erforderliche Bahner dung ist vor Baubeginn mit dem Bauüberwacher Bahn abzustimmen.
§6
Haftung
Für die Haftung der Kreuzungsbeteiligten gelten die Bestimmungen der 1. Ei- senbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV).
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Kosten
Wird die DB Netz AG mit Leistungen beauftragt, die nicht zu den unentgeltlich zu erbringenden Mitwirkungshandlungen gehören, sind diese der DB Netz AG zu vergüten. Die Einzelheiten werden gesondert vertraglich vereinbart.
§8
Sonstiges
(1) Bei allen Planungen und Arbeiten sind die anerkannten Regeln der Technik, ein schlägigen EN DIN- und Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung sowie die besonderen technischen Vorschriften und Richtlinien der Bahn nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und ab ändernden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Diese Baudurchführungsvereinbarung ist strikt einzuhalten. Zuwiderhandlungen können einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr nach § 315 StGB darstel len.
§9
Änderung der Vereinbarung / Gültigkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit der Abnahme des gesamten Kreu zungsbauwerkes durch den Straßenbaulastträger. Sofern danach noch Restleis tungen oder Mängelbeseitigungen erforderlich sind, findet diese Vereinbarung auch dafür noch Anwendung.
10 §
Ausfertigungen
(1) Diese Vereinbarung wird 4-fach gefertigt. Der Straßenbaulastträger und die DB Netz AG erhalten je 2 Ausfertigungen.
(2) Für die Weitergabe von Abschriften an die bauausführenden Firmen ist der Straßenbaulastträger zuständig.
(3) Eine Ausfertigung dieser Baudurchführungsvereinbarung ist auf der Baustelle vorzuhalten.
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Stuttgart, den Stuttgart, den
DB Netz AG Regierungspräsidium Stuttgart
Regierunospräsidium Stuttgart F<9fQrat 47.4 Baursferst West Digital P/U unterschrieben von Sylvia Stark LV. Sylvia Start Datum: UIA-SW-M-STG-P2023.11.23 13:46:42 +01'00' Stuttgait
( ) ( )
Anlagen.
Anlage 1 - Ansprechpartner und zuständige Stellen der Beteiligten Anlage 2 - IVL-Pläne Anlage 3 - Kabelmerkblatt Anlage 4 - Arbeitsanweisung „Kabeleinweisung“
Anlage 1
Ansprechpartner und zuständige Stellen der Beteiligten
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- Ansprechpartner und zuständige Stellen der DB Netz
Sofern in der „Betriebs- und Bauanweisung (Betra)“ nicht festgelegt, gelten die nachstehenden Zuständigkeiten.
1.1 Örtliche Zuständigkeit Netz Stuttgart
DB Netz AG Region Südwest Investitionsplanung und Segmentsteuerung Netz Stuttgart (I.NA-SW-N-STG) Presselstr. 17 70191 Stuttgart Leiter Herr Carsten Hildebrandt Tel. 0711-2092-7480
Herr Casimir Wiedebusch Abschnittsmanager Netzbezirk Stuttgart Investitionsplanung und Segmentsteuerung I. NA-S W-N-ST G-P Mobil: 015237402016 E-Mail: Casimir.Wiedebusch@deutschebahn.com
1.2 Netz Stuttgart Fahrbahn (Oberbau und konstruktiver Ingenieurbau)
DB Netz AG Region Südwest Investitionsplanung und Segmentsteuerung Netz Stuttgart BezL. Fb (I.NA-SW-N-STG-IF 03) Zahn-Nopper-Str. 9 70435 Stuttgart Deutschland
Bezirksleiter Fahrbahn: Herr Georg Minich
Mobil: +491523757 2304 E-Mail: Georg.Minich@deutschebahn.com und konstruktiver Ingenieurbau:
Herr Martin llliger, Mobil: 0152 3742 5268, E-Mail: martin.illiqer@deutschebahn.com
1.3 Netz Stuttgart E/M-Technik (Oberleitung 16,7 Hz)
DB Netz AG Region Südwest Investitionsplanung und Segmentsteuerung Netz Stuttgart 14 von 18 Stand 01.06.2023 Bundesrepublik ./. DB Netz AG, B10 Stahlhochbrücke S-Zuffenhausen BW 7121 674 und 675 Bahnstrecke 4800 (Stuttgart-Zuffenhausen), km 7,753 und 7,800
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[D B ] N E T Z E
I. N A-SW-N-ST G-l E 10berleitung Am Bahnhof 12 70435 Stuttgart
Bezirksleiter E/M: Herr Ghaieth Bourguiba Mobil: 015237572384 E-Mail: Ghaieth.Bourguiba@deutschebahn.com oder ein von ihm bestellter Vertreter
2.4 PD Stuttgart Leit- und Sicherunqstechnik
DB Netz AG Region Südwest Investitionsplanung und Segmentsteuerung Netz Stuttgart I.NA-SW-N-STG-IL 03 Presselstr. 17 70191 Stuttgart
Bezirksleiter IST: Herr Erich Baumgärtner Mobil: 016097400171 E-Mail: erich.baumgaertner@deutschebahn.com
2.5 PD Stuttgart Telekommunikation
DB Netz AG Region Südwest Investitionsplanung und Segmentsteuerung Netz Stuttgart I.NA-SW-N-STG (IL) Zeppelinstr. 122 73730 Esslingen
Bezirksleiter TK: Herr Roland Hoffmann Tel. 0711 2092 3099 Fax: 0711 2092 1329 Mobil: 0160-9748 0992 E-Mail: roland.q.hoffmann@deutschebahn.com oder ein von ihm bestellter Vertreter
2.6 PD Stuttgart Arbeitsgebiet Betrieb
DB Netz AG Region Südwest Investitionsplanung und Segmentsteuerung Netz Stuttgart I.NB-SW-N-STG-B 08 Presselstr. 17 70191 Stuttgart
Bezirksleiter Betrieb: 15 von Stand 01.06.2023 Bundesrepublik ./. DB Netz AG, BIO Stahlhochbrücke S-Zuffenhausen BW 7121 674 und 675 Bahnstrecke 4800 (Stuttgart-Zuffenhausen), km 7,753 und 7,800
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lÖ B l N E T Z E
Herr Sebastian Bieber, Mobil: +49 160 9745 2168 E-Mail: sebastian.biber@deutschebahn.com oder ein von ihm bestellter Vertreter
Baubetriebskoordinator (zuständig für Bau- und Betriebsanweisung) Herr Christian Fuchs (I.NA-SW-N-STG-B) Mobil: +49 160 97459174 E-Mail: christian.fuchs@deutschebahn.com oder ein von ihm bestellter Vertreter
2.7 Datenmanaqement Infrastruktur
Region Südwest - Anlagenplanung Datenmanagement Schwarzwaldstraße 86 • 76137 Karlsruhe
Bestandsplanaktualisierung (Aktualisierung Gleislageplan mit neuem Bauwerk) Frau Karin Wörsinger Tel. 0721 938-7151, Fax-7158 E-Mail: karin.woersinqer@deutschebahn.com
Planverwaltung (Übergabe Bestandspläne Brückenbauwerk) Herr Bernhard Huber Tel. 0721 938-7081, Fax-7158 E-Mail: bernhard.huber@deutschebahn.com
2.8 DB Kommunikationstechnik GmbH
Lammstraße 19 76133 Karlsruhe E-Mail: db.kt.dokumentationsservice-muenchen@deutschebahn.com
2.9 Eigentum / Gestattungen
Deutsche Bahn AG Eigentumsmanagement / Vertragsrecht Gutschstr. 6,Campus mit Friedrich-Scholl-Platz 1 76137 Karlsruhe Tel. +49 721 938 2874 E-Mail: dbsimm.nl.kar.flaeche@deutschebahn.com
- Zuständigkeiten Straßenbaulastträger
Herr Kuneswaran Sathiyakaran
Regierungspräsidium Stuttgart Referat 47.4 - Baureferat West Industriestraße 5
16 von 18 Stand 01.06.2023 Bundesrepublik ./. DB Netz AG, BIO Stahlhochbrücke S-Zuffenhausen BW 7121 674 und 675 Bahnstrecke 4800 (Stuttgart-Zuffenhausen), km 7,753 und 7,800
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D B ) N E T Z E
70565 Stuttgart Telefon: 0711 904-14744 Handy: 01525 1352967 E-Mail: Kuneswaran.Sathiyakaran@rps.bwl.de
- Planendes Ingenieurbüro
KIB Herr Arend Schäfer
Tel. 0711 508 706 -20 E-Mail: arend.schaefer@sh-ing.net
SH Ingenieure GmbH & Co. KG Villastraße 1 70190 Stuttgart
QLA Herr Andreas Peter SPL Powerlines Germany GmbH, Ottostraße 12, D - 76316 Malsch Tel.: +49(0)7246 94366 15, Mobil: +49 (0) 160 718 48 36 E-Mail: andreas.peter@powerlines-group.com
- Bauüberwacher Bahn (BÜB)
Die Aufgaben des BÜB gemäß W BAU werden im Auftrag des Regierungspräsidi ums Stuttgart durch folgendes Unternehmen erbracht:
N.N.
- Bauvorlaqeberechtiqte (BVB)
Die Aufgaben des BVB gemäß W BAU werden im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart durch folgende Personen erbracht:
Ingenieurbüro Thomas Hill Gebrüder-Himmelheber-Str. 7a 76135 Karlsruhe Herr Thomas Hill Tel.: 0721 49 99 357 Mobil: 0173 6654 163 E-Mail: thomas.hill@hill-ingenieur.de
Die beauftragten BVB benötigen von der DB Netz AG eine entsprechende Bevollmäch tigung gemäß DB-Richtlinie 809.0803V02, die ihnen auf Anforderung übersandt wird.
- Prüfingenieur
N.N.
17 von 18 Stand 01.06.2023 Bundesrepublik ./. DB Netz AG, B10 Stahlhochbrücke S-Zuffenhausen BW 7121 674 und 675 Bahnstrecke 4800 (Stuttgart-Zuffenhausen), km 7,753 und 7,800
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[D B l net ze
- Ausführende Baufirma / Bauleiter
N.N.
- Bauüberwachunq Straßenbaulastträqer
Straßenbaulastträger
18 von 18 Stand 01.06.2023 Bundesrepublik ./. DB Netz AG, BIO Stahlhochbrücke S-Zuffenhausen BW 7121 674 und 675 Bahnstrecke 4800 (Stuttgart-Zuffenhausen), km 7,753 und 7,800
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Anlage 2 zur Baudurchführungsvereinbarung
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Anlage 3 zur BDV
Richtlinie
| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | LST-Anlagen montieren und instand halten | |
|---|---|---|
| Bau von Signalkabelanlagen Kabelmerkblatt | 892.9122A01 Seite 1 |
1 Allgemeines
(1) Die Deutsche Bahn AG (DB Netz AG) betreibt zum Zweck ihrer Betriebsabwick-
lung Signal-, Fernmelde- und Starkstromkabelanlagen. Sie sind Bestandteil ei-
ner öffentlichen Zwecken dienenden Verkehrsanlage und liegen auf Bahnge-
lände wie auch in öffentlichem oder privatem Gelände. Auch Kabel von Arcor,
der Deutschen Telekom und anderer Dritter gehören zu solchen Anlagen, so-
weit sie sich auf bahneigenem Gelände befinden.
(2) Bei allen Bauarbeiten am oder im Erdreich sind zur Vermeidung von Kabel-
schäden die nachstehenden Bestimmungen zu beachten. Bei Beschädigung
von Kabeln wird die DB Netz AG den Schädiger oder sonstigen Verantwortli-
chen nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zum Schadener-
satz heranziehen und gegebenenfalls nach den § 315 ff. StGB strafrechtlich
verfolgen lassen.
An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des bauausführenden
Unternehmens hingewiesen, sich mit der Kabellage vor Beginn der Bauarbei-
ten anhand der Kabellagepläne und der örtlichen Gegebenheiten vertraut zu
machen.
2 Bauleitung
(1) Der jeweils verantwortliche Leiter einer Baumaßnahme ist schriftlich zu benen-
nen und hat vor Beginn der Bauarbeiten am oder im Erdreich - insbesondere
bei Aufgrabungen, Pflasterungen, Bohrungen, Setzen von Masten und Stan-
gen, Eintreiben von Pfählen, Bohrern und Dornen - bei der örtlich zuständigen
OE der DB Netz AG Auskunft darüber einzuholen, ob, wo und in welcher Tiefe
an der beabsichtigten Arbeitsstelle Kabel liegen.
3 Kennzeichnung
(1) Die Lage der Kabel im Erdreich kann durch ein Trassenwarnband gekenn-
zeichnet sein. Trassenwarnbänder liegen im Regelfall ca. 30 bis 40 cm über
dem Scheitel der Kabelanlage.
4 Kabelmerkzeichen
(1) Kabelmerkzeichen (Steine, Kugelmarker und dgl.) sind vor dem Ausheben ein-
zumessen. Ausgehobene Kabelmerkzeichen und abgehobene Kabelhauben
sind zur Wiederverwendung seitlich zu lagern und nach Beendigung der Bau-
arbeiten entsprechend der ursprünglichen Lage wieder einzubauen.
Fachautor: VTZ 128; Bernd Koch; Tel.: (999) 57107 Gültig ab: 01.06.2009
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| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | LST-Anlagen montieren und instand halten | |
|---|---|---|
| Bau von Signalkabelanlagen Kabelmerkblatt | 892.9122A01 Seite 2 |
5 Arbeiten in der Nähe von Kabeln
(1) Mit den Arbeiten in der Nähe von Kabeln darf das bauausführende
Unternehmen erst beginnen, wenn die Kabellage zweifelsfrei feststeht. Kann
die Kabellage nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist die genaue Lage mittels
Suchgerät bzw. Suchschachtung zu ermitteln.
(2) Der beabsichtigte Bereich der Erdarbeiten ist von dem bauausführenden
Unternehmen exakt einzugrenzen und nicht zu verändern. Bei Ausweitung des
Arbeitsbereiches ist eine erweiterte Kabelauskunft notwendig.
(3) In der Nähe der Kabel muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Pickel
dürfen bereits ab 30 cm Abstand vom Kabel nicht mehr eingesetzt werden; ab
10 cm Abstand dürfen keine scharfen Werkzeuge verwendet werden. Arbeiten
Baumaschinen (z.B. Bagger, Radlader usw.) in einem Abstand von weniger als
5 m zu den Kabeln, so muss ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden
Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend sein.
(4) Bei erdverlegten Kabeln ist ab 40 cm Näherung zur Kabelachse von dem
bauausführenden Unternehmen mit äußerster Vorsicht und Sorgfalt
vorzugehen und die örtliche Lage (horizontal, vertikal) per Suchschachtung in
einem im Einzelfall gebotenen Umfang festzustellen.
(5) Grundsätzlich ist beim Freilegen von Kabeln äußerste Vorsicht geboten, da bei
Kabelbeschädigungen Lebensgefahr besteht.
6 Freigelegte Kabel
(1) Freigelegte Kabel sind von dem bauausführenden Unternehmen zu sichern und
durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
Ein Umlegen von freigelegten Kabeln ist nur unter Aufsicht eines Mitarbeiters
der örtlich zuständigen OE der DB Netz AG oder mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung der OE der DB Netz AG ohne Aufsicht zulässig.
7 Biegedurchmesser
(1) Kabel dürfen nicht frei hängen. Sie sind in Abständen von höchstens 1 m zu
unterfangen oder zu befestigen. Dabei muss, um unzulässige
Zugbeanspruchungen auszuschließen, die Trassenlinie erhalten bleiben.
(2) Durch starke Knicke oder Quetschungen werden Kabel unbrauchbar. Lässt sich
das Biegen eines Kabels nicht vermeiden, gilt für den Biegedurchmesser der im
Technischen Kennblatt genannte typenbezogene Wert. Fehlt ein solcher Wert
oder ist ein Kabel nicht eindeutig zuzuordnen, darf ein Biegedurchmesser von
mindestens dem zwanzigfachen Kabelaußendurchmesser nicht unterschritten
werden.
Gültig ab: 01.06.2009
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| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | LST-Anlagen montieren und instand halten | |
|---|---|---|
| Kabelmerkblatt | 892.9122A01 Seite 3 |
8 Temperaturbereich
(1) Beim Legen, Umlegen und Verschwenken von vorhandenen Kabeln sind die
zulässigen Temperaturbereiche nach Tabelle 1 zu beachten. Sie sind vom Ka-
belaufbau, insbesondere von den Werkstoffen abhängig, und beziehen sich auf
die Kabeleigentemperatur t und nicht auf die Umgebungstemperatur.
Kabel
(2) Müssen Kabel bewegt werden, ohne dass der detaillierte Kabelaufbau zweifels-
frei ermittelt werden kann, so dürfen anhand der äußeren, sichtbaren Merkmale
der Kabel die Temperaturbereiche nach Tabelle 2 in Anspruch genommen wer-
den.
| Tabelle 1: Temperaturbereiche für Kabel mit bekanntem Kabelaufbau | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lfd. | Kabelaufbau | |||||||||||||
| Nr. | Kabelmantel | Bewehrung | Bewehrung | Innere | äußere | Temperaturbereich | Temperaturbereich | |||||||
| (Werkstoff) | Schutzhülle | Schutzhülle | ||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||||||||
| 1 | Blei Aluminium | vorhanden | Bänder mit Bitumenx | PE | ±0 °C ≤ t ≤ +40 °C Kabel | |||||||||
| 2 | PVC | |||||||||||||
| 3 | Jutex | |||||||||||||
| 4 | Bänder ohne Bitumen | PE | -20 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | |||||||||||
| 5 | PVCx | -5 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||||||||||||
| 6 | Jutex | ±0 °C ≤ t ≤ +40 °C Kabel | ||||||||||||
| 7 | - | - | PE | -20 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||||||||||
| 8 | - | PVCx | -5 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | |||||||||||
| 9 | - | -20 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||||||||||||
| 10 | PE | vorhanden | Bänder mit Bitumenx | PE | ±0 °C ≤ t ≤ +40 °C Kabel | |||||||||
| 11 | PVC | |||||||||||||
| 12 | vorhanden | Bänder ohne Bitumen | PE | -20 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||||||||||
| 13 | PVCx | -5 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||||||||||||
| 14 | PE | -20 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||||||||||||
| 15 | - | - | PVCx | -5 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||||||||||
| 16 | PVC | vorhanden | Bänder mit Bitumenx | Bänder mit x | PE | ±0 °C ≤ t ≤ +40 °C Kabel | ±0 °C ≤ t ≤ +40 °C Kabel | |||||||
| 17 | Bitumen | PVC | ||||||||||||
| 18 | vorhanden | Bänder ohne Bitumen | PE | -5 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||||||||||
| 19 | PVCx | |||||||||||||
| 20 | PE | |||||||||||||
| 21 | - | - | PVCx |
Gültig ab: 01.06.2009
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|---|---|---|
| Kabelmerkblatt | 892.9122A01 Seite 4 |
| Fortsetzung Tabelle 1: | ||||
|---|---|---|---|---|
| Kabeltyp | Temperaturbereich | |||
| 22 | LWL-Kabel | -5 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||
| 23 | Kabel mit Koaxial-Paaren | -10 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | ||
| 24 | Starkstromkabel | nicht unter +3 °C | ||
| x ausschlaggebender Werkstoff |
| Tabelle 2: Temperaturbereiche für Kabel mit unbekanntem Kabelaufbau | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Lfd. | Kabelaufbau | Temperaturbereich | Temperaturbereich | ||
| Nr. | |||||
| 1 | Kabel mit Bleimantel, ohne Schutzhülle(n) über dem Mantel (Kabel mit blankem Bleimantel) | -20 °C ≤ t ≤ +50 °C Kabel | |||
| 2 | Kabel mit äußerer Schutzhülle aus bitumengetränkter Jute | ±0 °C ≤ t ≤ +40 °C Kabel | |||
| 3 | Kabel mit außenliegendem Kabelmantel bzw. mit äußerer Schutzhülle aus Kunststoff (zunächst nicht identifizierbarer Art) | ±0 °C ≤ t ≤ +40 °C Kabel | |||
| 4 | alle übrigen Kabel | ±0 °C ≤ t ≤ +40 °C Kabel |
9 Kabelabdeckhauben
(1) Die Kabel sind mit den abgehobenen Kabelabdeckhauben oder -platten erneut
abzudecken, bzw. das aufgenommene Warnband ist wieder einzulegen.
Beschädigte Kabelabdeckhauben, -platten oder Warnbänder sind durch neue
zu ersetzen.
(2) Die Platten sind auf ebenem und zuvor verdichtetem Boden aufzulegen, so
dass sich darunter keine Hohlräume bilden. Ausgehobene Kabelmerkzeichen
sind entsprechend der tatsächlichen Kabellage wieder einzusetzen und
einzumessen.
(3) Bei einer festgestellten Differenz zwischen der Kabellage und dem
Kabellageplan oder bei einer Änderung des Trassenverlaufs ist die örtlich
zuständige OE der DB Netz AG schriftlich zu informieren.
10 Fundamente, Mauern
(1) Bei Führung durch Fundamente oder Mauern dürfen Kabel nicht eingemauert
oder einbetoniert werden.
(2) Sie sind mittels Schutzrohren, vorzugsweise aus Kunststoff, hindurchzuführen
(ggf. auch Mauerdurchführungselemente).
Gültig ab: 01.06.2009
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| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | LST-Anlagen montieren und instand halten | |
|---|---|---|
| Kabelmerkblatt | 892.9122A01 Seite 5 |
(3) Bei vorhandenen, zu überbauenden Kabeln (z. B. beim nachträglichen Setzen
von Mastfundamenten) sind längsgeteilte Schutzrohre zu verwenden. Die
Rohrenden sind entsprechend den örtlichen Anforderungen gas- und wasser-
dicht abzudichten.
(4) Setzungen des Bauwerks müssen möglich sein, ohne dass eine Beschädigung
des Kabels eintreten kann.
11 Verfüllen der Kabelgräben
(1) Beim Verfüllen des Kabelgrabens darf das Einfüllmaterial nicht auf freihängen-
de Kabel geworfen werden.
Der Boden unterhalb der Kabelanlage ist sorgfältig zu verdichten und die Sohle
des Grabens ist eben herzustellen. Die Kabelanlage muss auf steinfreiem Bo-
den glatt aufliegen
(2) Ferner ist zu beachten, dass das Verfüllen der Leitungszone per Hand zu erfol-
gen hat (Leitungszone = Grabensohle bis 10 cm über Kabel- bzw. Rohrschei-
tel). Der Füllboden darf im Bereich der Leitungszone eine max. Korngröße von
≤ 2 mm aufweisen.
(3) Oberhalb der Leitungszone können das lagenweise Verfüllen des Grabens und
das Verdichten des Verfüllmaterials mit angemessener Sorgfalt maschinell er-
folgen.
12 Abstände zu Kabeltrassen
(1) Bei Arbeiten in der Nähe von Kabeln ist ein so großer Abstand zu wahren und
so zu arbeiten, dass Beschädigungen von vorhandenen Kabeln ausgeschlos-
sen sind. Das Eintreiben von Pfählen, Bohrern, Dornen und anderen Gegens-
tänden, durch die Kabel beschädigt werden könnten, ist 30 cm beiderseits der
Kabel verboten, bis zu 1 m beiderseits der Kabel nur bis zu 50 cm Tiefe zuläs-
sig. Hier sind nur maximal 50 cm lange Pfähle, Bohrer und Dorne oder solche
mit einem fest angebrachten Teller oder Querriegel zu verwenden, der von der
Spitze höchstens 50 cm entfernt ist.
(2) Ist die genaue Lage der Kabel nicht bekannt, so ist auch außerhalb der o. g.
Trasse von 2,0 m Breite größte Vorsicht geboten.
13 Unbeabsichtigtes Freilegen von Kabeln
(1) Die unbeabsichtigte oder unvermutete Freilegung von Kabeln ist der örtlich
zuständigen OE der DB Netz AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bis zum
Eintreffen einer Fachkraft der für die Kabel zuständigen Stelle darf in Kabelnä-
he nicht weitergearbeitet werden.
Gültig ab: 01.06.2009
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| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | LST-Anlagen montieren und instand halten | |
|---|---|---|
| Kabelmerkblatt | 892.9122A01 Seite 6 |
Übergeben durch
DB Netz AG / im Auftrag der DB Netz AG
...........................
auftraggebende OE
Sonstiges:
Gültig ab: 01.06.2009
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Anlage 4 zur BDV
DB Netz AG Rev-Index: 1.0
I.01.02.01 Gültig ab: 19.04.2021
Arbeitsanweisung
Kabeleinweisung Seite 1 von 3
Inhaltsverzeichnis
1 Ziel der Arbeitsanweisung (AA) 2
2 Geltungsbereich 2
3 Ablauf der Kabeleinweisung 2
3.1 Abrechnungsdaten 2
3.2 Organisation 2
3.3 Durchführung 2
3.4 Dokumentation & Archivierung 3
4 Mitgeltende Unterlagen 3
Ausgedrucktes Exemplar unterliegt nicht dem Änderungsdienst!
Fachautor: Michael Hoppe I.NAI 4451
Muster für AA: UN01-03-04 FB Vorlage Arbeitsanweisung (V: I.NVS 1; Stand: 15.03.2019)
[Seite 27]
DB Netz AG Rev-Index: 1.0
I.01.02.01 Gültig ab: 19.04.2021
Arbeitsanweisung
Kabeleinweisung Seite 2 von 3
1 Ziel der Arbeitsanweisung (AA)
Die Arbeitsanweisung stellt sicher, dass die Qualität der Durchführung von Kabeleinweisungen
gewährleistet ist, um dadurch Beschädigungen an Kabelanlagen der DB Netz AG zu reduzieren
2 Geltungsbereich
Die Festlegungen dieser AA gelten verbindlich für alle Organisationseinheiten der DB Netz AG.
3 Ablauf der Kabeleinweisung
3.1 Abrechnungsdaten
Bei der Anfrage von Projektleitern / Bauleitern / BÜB / Dritten (nachfolgend Antragsteller be-
zeichnet) einer Kabeleinweisung prüft die Arbeitsvorbereitung Instandhaltung (AVI), ob Abrech-
nungsdaten (SAP-Auftrag) vorhanden sind. Fehlen Abrechnungsdaten hat die AVI den Antrag-
steller der Kabeleinweisung aufzufordern die Abrechnungsdaten vorzulegen. Nach Vorliegen
der erforderlichen Abrechnungsdaten hat die AVI einen SAP-Auftrag zu erzeugen und in den
Status „FREI“ zu setzen.
3.2 Organisation
Der Anlagenverantwortliche (ALV) LST prüft, welche Gewerke für die Kabel-einweisung zu be-
teiligen sind. Die interne Ressourcenprüfung erfolgt durch den ALV, ggf. unterstützt durch die
Feinplanungsstelle. Anschließend hat der ALV mit dem Antragsteller einen Termin zur Kabe-
leinweisung zu vereinbaren.
Der ALV informiert den Antragsteller über ggf. weitere zu beteiligende Betroffene, z. B. DB
Energie, etc. Durch den Antragsteller ist im Vorfeld zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen gem.
Ril 132.0118 erforderlich sind. Für die Durchführung / Sicherstellung der Sicherung ist der An-
tragsteller zuständig. Abweichungen von diesem Grundsatz können im Einvernehmen zwischen
den Beteiligten geregelt werden
3.3 Durchführung
Die Kabeleinweisung ist durch Mitarbeiter des betroffenen Gewerkes durchzuführen. Vor der
Kabeleinweisung muss der Einweisende sich über alle im möglichen Baubereich befindlichen
Kabel informieren und sich, wenn vorhanden, die Lage- oder Übersichtspläne beschaffen. Ko-
pien bzw. Auszüge dieser Pläne sind bei der Einweisung zu überreichen. Der Einweisende
stimmt Art und Umfang der Kabeleinweisung mit dem ALV ab. Der ALV legt ggf. weitere Maß-
nahmen (z. B. Handschachtung) fest.
Grundsätzlich sind Kabeleinweisungen vor Ort durchzuführen. Soll bei einfachen Verhältnissen
darauf verzichtet werden, ist hierzu die Zustimmung des jeweiligen ALV einzuholen. Bei der Ka-
beleinweisung ist der Einzuweisende über alle im betroffenen Bereich befindlichen Kabel zu in-
formieren. Pläne (z. B. Kabellagepläne) sind als Kopie zu übergeben. Auf Besonderheiten (z. B.
Schleifen, Pluslängen, Schächte, Gleisdurchbrüche, Zuführungen zu Gleisschaltmitteln u. ä.) ist
hinzuweisen.
Ausgedrucktes Exemplar unterliegt nicht dem Änderungsdienst!
Fachautor: Michael Hoppe I.NAI 4451
Muster für AA: UN01-03-04 FB Vorlage Arbeitsanweisung (V: I.NVS 1; Stand: 15.03.2019)
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DB Netz AG Rev-Index: 1.0
I.01.02.01 Gültig ab: 19.04.2021
Arbeitsanweisung
Kabeleinweisung Seite 3 von 3
Kann auf Grundlage der örtlichen Kabellagepläne keine eindeutige Aussage bzgl. der Kabellage
im Baufeld getroffen werden, ist zwingend eine Handschachtung zur Kabellagebestimmung an-
zuordnen. Die Kabellage kann ggf. auch mittels Kabelsuchgerät bestimmt werden.
Auf die besondere Sorgfalt im Umgang mit Bahnkabeln ist hinzuweisen. Das Kabelmerkblatt
(892.9122A01) ist auszuhändigen. Dieses Kabelmerkblatt ist für alle Gewerke einheitlich zu ver-
wenden.
Die Kabeleinweisung, alle getroffenen Vereinbarungen sowie alle übergebenen Dokumente und
Pläne sind im Kabeleinweisungsprotokoll / Verpflichtungserklärung (892.9122V01) zu dokumen-
tieren. Das Kabeleinweisungsprotokoll / Verpflichtungserklärung (892.9122V01) ist von den Ein-
weisenden und vom Eingewiesenen zu unterschreiben. Eine Kopie des Protokolls ist dem Ein-
gewiesenen auszuhändigen.
3.4 Dokumentation & Archivierung
Das Original des Kabeleinweisungsprotokolls / Verpflichtungserklärung (Ril 892.9122V01) so-
wie übergebene Unterlagen sind mindestens 10 Jahre beim ALV zu archivieren. Ist eine Bau-
akte vorhanden, sind die Dokumente in dieser abzulegen. Bei Beteiligung mehrerer Gewerke
liegt die Federführung der Dokumentation und Archivierung bei der Fachlinie LST.
4 Mitgeltende Unterlagen
• Ril 809.1000 „Infrastrukturmaßnahmen realisieren"
• Ril 819.2101 "Kabel, Planung von Kabeltrassen"
• Ril 819.2101A01 "Planung von Kabeltrassen, Mitgeltendes Regelwerk"
• Ril 954.9101 "Elektrische Weichenheizanlagen"
Ausgedrucktes Exemplar unterliegt nicht dem Änderungsdienst!
Fachautor: Michael Hoppe I.NAI 4451
Muster für AA: UN01-03-04 FB Vorlage Arbeitsanweisung (V: I.NVS 1; Stand: 15.03.2019)