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Referat 47.4 – Baureferat West
Baubeschreibung
Bezeichnung der Bauleistung
B10
bei Stuttgart - Zuffenhausen
Brücke über B 27, Bahn und Feldwegen
Notinstandsetzung
BW 7121 674C (BW 7)
BW 7121 675A (BW 8)
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Baubeschreibung B 10, Stuttgart - Schwieberdingen
Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ................................................................. 6 1.1 Auszuführende Leistungen ................................................................................... 6 1.1.1 Brückenbau .................................................................................................. 6 1.1.1.1 Zweck und Nutzung ................................................................................ 6 1.1.1.2 Bauwerksdaten Bestand ......................................................................... 7 1.1.1.3 Übersicht der auszuführenden Maßnahmen ........................................... 9 1.1.1.4 Änderung der Bauwerksentwässerung ..................................................10 1.1.1.5 Instandsetzung / Ertüchtigung der Überbauten und teilweise Ausbau der Entwässerungsleitungen ......................................................................................11 1.1.1.6 Arbeiten an den Widerlagern .................................................................12 1.1.2 Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gem. BaustellV 12 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ......................................................................................13 1.3 Ausgeführte Leistungen .......................................................................................13 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ........................................................................13 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ..........................................................14
- Angaben zur Baustelle ............................................................................................15 2.1 Lage der Baustelle ...............................................................................................15 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................15 2.3 Zugänge und Zufahrten ........................................................................................16 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................17 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ......................................................................................17 2.6 Gewässer .............................................................................................................18 2.7 Baugrundverhältnisse ..........................................................................................18 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ...........................................................18 2.9 Schutzbereiche und -objekte ................................................................................18 2.10 Anlagen im Baubereich ........................................................................................19 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ......................................................................19
- Angaben zur Ausführung ........................................................................................21 3.1 Verkehrsführung und Verkehrssicherung .............................................................21 3.1.1 Allgemeine Auflagen ....................................................................................21 3.1.2 Straßenverkehr ............................................................................................22 3.1.2.1 Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs ................................................22 3.1.2.2 Bauzeitige Verkehrsführung ..................................................................22 3.1.2.3 Beschädigungen und Verschmutzungen ...............................................24 3.1.2.4 Transportable Schutzeinrichtungen (TSE) .............................................24 3.1.2.5 StVO - und provisorische wegweisende Beschilderung .........................26 3.1.2.6 Beleuchtung ..........................................................................................27 3.1.2.7 Fahrbahnmarkierung .............................................................................28 3.1.2.8 Kennzeichnung der Baustellenfahrzeuge ..............................................29 3.1.2.9 Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO ...................................................29 3.1.2.10 Freihalten von Lichtraumprofilen .........................................................30
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
3.1.3 Bahnverkehr ................................................................................................30 3.1.3.1 Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs .....................................................30 3.1.3.2 Freihalten von Lichtraumprofilen und Gleisabständen ...........................32 3.2 Bauablauf .............................................................................................................32 3.2.1 Allgemeines .................................................................................................32 3.2.2 Reihenfolge und Abwicklung der wesentlichen Arbeiten ..............................33 3.2.3 Zeitliche Beschränkungen............................................................................34 3.3 Wasserhaltung .....................................................................................................34 3.4 Baubehelfe ...........................................................................................................34 3.4.1 Allgemeines .................................................................................................34 3.4.2 Schutzmaßnahmen, Abbruch ......................................................................35 3.4.3 Arbeits- und Schutzgerüste ..........................................................................35 3.5 Stoffe und Bauteile ...............................................................................................38 3.5.1 Betoninstandsetzung ...................................................................................38 3.5.2 Anstrichmittel ...............................................................................................38 3.5.3 Stahl ............................................................................................................39 3.5.4 Abdichtung und Beläge ................................................................................40 3.5.9 Entwässerung ..............................................................................................41 3.6 Abfälle ..................................................................................................................41 3.6.1 Allgemeines .................................................................................................41 3.6.2 Probeentnahme und Abfalldeklaration .........................................................42 3.7 Winterbau ............................................................................................................43 3.8 Beweissicherung ..................................................................................................43 3.9 Sicherungsmaßnahmen .......................................................................................43 3.9.1 Allgemeines .................................................................................................43 3.9.2 Arbeitsschutz ...............................................................................................44 3.9.3 Umweltschutz ..............................................................................................44 3.9.4 Schutz der Baustelleneinrichtung .................................................................45 3.10 Belastungsannahmen ..........................................................................................45 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ..........................................................45 3.11.1 Allgemeines .................................................................................................45 3.11.2 Vermessungsleistungen ..............................................................................45 3.11.3 Aufmaßverfahren .........................................................................................46 3.11.4 Abschlagsrechnungen .................................................................................46 3.12 Prüfungen ............................................................................................................47 3.12.1 Erstprüfungen ..............................................................................................47 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen ....................................................................47 3.12.3 Kontrollprüfungen ........................................................................................47 3.12.4 Mängel.........................................................................................................47 3.12.5 Bauüberwachung .........................................................................................47 3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzsplanes (SiGe-Plan) ..........................................................................48 4. Ausführungsunterlagen ..........................................................................................49 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .....................49
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
4.1.1 Allgemeines .................................................................................................49 4.1.2 Unterlagen zur Ausschreibung .....................................................................49 4.1.3 Unterlagen nach Auftragserteilung ...............................................................51 4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen ...............................................51 4.2.1 Unterlagen zur Bauausführung ....................................................................51 4.2.1.1 Allgemeines ...........................................................................................51 4.2.1.2 Baubehelfe ............................................................................................52 4.2.1.3 Ausführungszeichnungen ......................................................................53 4.2.1.4 Sonstiges ..............................................................................................53 4.2.2 Unterlagen nach Bauausführung .................................................................54 5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .....................................................55 5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil: ........................................................................................................55 5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................55
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Abkürzungen
AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer B = Bundestrasse ESP = Einfache Schutzplanke GA = Gussasphalt GOK = Geländeoberkante FOK = Fahrbahnoberkante HDW = Hochdruckwasserstrahlen OK = Oberkante RiFa = Richtungsfahrbahn WL = Widerlager
Allgemeines
Die folgende Beschreibung der Baumaßnahme entbindet den AN nicht von der Verpflichtung, sich unbedingt vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Bau- maßnahme zu informieren und sich genaue Kenntnisse über den Umfang und Schwierigkeits- grad der durchzuführenden Arbeiten, einschließlich eventueller Behinderungen durch angren- zende Bauvorhaben, zu verschaffen.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Brückenbau
1.1.1.1 Zweck und Nutzung
Die beiden Bauwerke BW 7121 674C und BW 7121 674A überführen die beiden getrennten Richtungsfahrbahnen der Bundesstraße B 10 in der Überleitung auf die Bundesstraße B 27 über die Gleise der DB und eine Gemeindeverbindungsstraße bei Stuttgart-Zuffenhausen.
BW 7121-674C BW 7
BW 7121-675A BW 8
Bei den Bauwerken handelt es sich um Mehrfeldträger mit einer unterschiedlichen Anzahl von Feldern mit unterschiedlichen Stützweiten, die im Jahr 1974 erbaut wurden. Die beiden Über- bauten bestehen aus vollverschweißten Stahlhohlkästen aus wetterfestem Baustahl.
Im Zuge der letzten Hauptprüfungen wurden in den Hohlkästen beider Überbauten erhebliche Korrosionsschäden, gerissene Schweißnähte und Risse im Grundmaterial der Querträger fest- gestellt. Die Zustandsnote wurde für beide Bauwerke mit 3,5 angegeben. Als Sofortmaßnah- men wurden daraufhin verkehrliche Kompensationsmaßnahmen eingerichtet und die Bau- werke in die Brückenklasse BKL 30 herabgestuft.
Um einen sicheren Weiterbetrieb der beiden Bauwerke gewährleisten zu können, soll mit der hier vorliegenden Ausschreibung eine Instandsetzung der Schäden umgesetzt werden.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
1.1.1.2 Bauwerksdaten Bestand
BW 7121 674C (BW 7) Bauart: Durchlaufträger über 5 Felder, Überbau als symmetrischer Stahlhohlkasten mit Kragarmen. Stützweiten: 30,64 – 51,06 – 37,79 – 56,06 – 38,43 m. Gesamtlänge: 213,98 m. Breite (zw. Gel.): 12,00 m. Brückenfläche: 2.568 m².
Trassierung im Aufriss: konstante Längsneigung s = 3,80 %, Querneigung variabel.
Grundrissgeometrie: Radius R = 200 m mit Übergang auf Klothoide A = 150 m.
Überbau: Hohlkastenquerschnitt mit konstanter Bauhöhe, Fahrbahn als orthotrope Fahrbahnplatte, Bauhöhe Hohlkasten: 1,80 m, Hohlkastenbreite: 5,00 m, Kragarmlänge: 2 x 3,75 m, Querträgerabstand: ca. 3,70 m, Wetterfester Baustahl WSt 52 und WSt 37.
Unterbauten: Massive Rundstützen in den Pfeilerachsen, begehbare Widerlager aus Stahlbeton. Gründung: Flachgründungen in allen Bauwerksachsen.
Lagerung: Stahlpunktkipplager mit Gleiteinrichtungen, Festpunkt in der Widerlagerachse A.
Fahrbahnübergang: 5-profiliger Schwenktraversenübergang in Achse F, 1-profiliger Übergang in Achse A.
Entwässerung: 15 Brückenabläufe, Ablaufkästen in die Trapezsteifen der Fahrbahn eingeschweißt, Stahlquerleitungen DN 150 an den Kragarmen abgehängt, BML-Längsleitung DN 200 im Hohlkasten aufgeständert.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
BW 7121 675A (BW 8) Bauart: Durchlaufträger über 9 Felder, Überbau als symmetrischer Stahlhohlkasten mit Kragarmen. Stützweiten: 29,04 – 43,03 – 48,04 – 43,32 – 41,35 – 51,30 – 47,61 – 37,86 – 35,99 m. Gesamtlänge: 377,55 m. Breite (zw. Gel.): 12,00 m. Brückenfläche: 4.531 m².
Trassierung im Aufriss: konstante Längsneigung s = 3,68 %, Querneigung variabel.
Grundrissgeometrie: Radius R = 275 m mit Übergang auf Klothoide A = 200 m.
Überbau: Hohlkastenquerschnitt mit konstanter Bauhöhe, Fahrbahn als orthotrope Fahrbahnplatte, Bauhöhe Hohlkasten: 1,80 m, Hohlkastenbreite: 5,00 m, Kragarmlänge: 2 x 3,75 m, Querträgerabstand: ca. 3,70 m, Wetterfester Baustahl WSt 52 und WSt 37.
Unterbauten: Massive Rundstützen in den Pfeilerachsen, begehbare Widerlager aus Stahlbeton.
Gründung: Flachgründungen in allen Bauwerksachsen.
Lagerung: Stahlpunktkipplager mit Gleiteinrichtungen, Festpunkt in der Widerlagerachse A.
Fahrbahnübergang: 9-profiliger Schwenktraversenübergang in Achse K, 1-profiliger Übergang in Achse A.
Entwässerung: 28 Brückenabläufe, Ablaufkästen in die Trapezsteifen der Fahrbahn eingeschweißt, Stahlquerleitungen DN 150 an den Kragarmen abgehängt, BML-Längsleitung DN 200 im Hohlkasten aufgeständert.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Beide Bauwerke Baujahr: 1974 - 1975
Brückenklasse: ursprünglich Brückenklasse 60/0 gemäß DIN 1072, aktuell in die Brückenklasse 30/0 abgestuft.
Aufgrund der festgestellten Bauwerksschäden wurden beide Bau- werke für genehmigungspflichtige Schwertransporte gesperrt.
Bisherige Erhaltungsmaßnahmen: ▪ Ersatz des ursprünglich vorhandenen Rollverschlusses durch einen 5- bzw. 9- profili- gen Schwenktraversenübergang in den Bauwerksachsen F bzw. K im Jahr 1989. ▪ Einbau einer Fahrbahn-Enteisungsanlage. ▪ Ersatz des ursprünglich vorhandenen geschweißten Stahllängsleitung durch den Ein- bau einer neuen BML-Längsleitung im Hohlkasten. ▪ Versuch einer provisorischen Instandsetzung der Querleitungen im Jahr 2019. ▪ Instandsetzung der Schwenktraversenübergänge im Jahr 2020.
1.1.1.3 Übersicht der auszuführenden Maßnahmen
Um mehr Platz an den Arbeitsstellen im Hohlkasten zu schaffen, muss die vorhandene Ent- wässerungsleitung in diesen Teilbereichen entfernt werden. Um weitere mögliche Korrosions- schäden durch undichte Entwässerungsleitungen zu minimieren, wird die Entwässerungslei- tung so weit wie möglich im Überbau stillgelegt. Dazu wird beginnend am Hochpunkt der Über- bau künftig im Bereich der Bahnanlage mit einer offenen Rinne entwässert. Außerhalb des Bahngeländes wird das Wasser dann in einer außen am Bauwerk befestigten Entwässerungs- leitung geführt, die im Bereich des Widerlagers wieder an die bestehende Entwässerung an- geschlossen wird. Der durch Korrosion entstandene Tragkraftverlust wird durch Einschweißen von Blechen und Profilen ausgeglichen.
Die Bauwerksentwässerung wird über dem Gleisbereich und in den Bereichen außerhalb der Gleise der DB unterschiedlich ausgeführt. Außerhalb der Gleise werden die neuen Längs- und Querleitungen unterhalb der Kragarme angebaut und abgehängt. Über dem Gleisbereich der DB werden die Brückenabläufe von der Fahrbahn aus dicht verschlossen und offene Entwäs- serungsrinnen auf den Überbauten entlang der Schrammborde hergestellt. Zur Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers aus den Entwässerungsrinnen in die neuen Längsleitungen unterhalb der Kragarme werden auf den Überbauten zusätzliche Brückenabläufe eingebaut. Sämtliche Arbeiten zur Herstellung der Bauwerksentwässerung können damit unabhängig vom Bahnbetrieb ausgeführt werden. An den Widerlagern sind bei trockener Witterung neue Abzweige in die alte Entwässerung einzusetzen, an die die neuen Längsleitungen angeschlos- sen werden können. Die alten Leitungen bleiben temporär weiter in Betrieb, bis alle Abläufe an die neuen Entwässerungsleitungen angeschlossen sind.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Aufgrund der eingeschränkten Zugänglichkeiten durch den Berührungsschutz, den nicht aus- reichend vorhandenen Sicherheitsabständen zu den Lichtraumprofilen der DB und zusätzli- chen Zwangspunkten in Form von Oberleitungen und Mastbauwerken unmittelbar unterhalb und neben den Bauwerken können Gerüstarbeiten nur in Sperrpausen durchgeführt werden.
1.1.1.4 Änderung der Bauwerksentwässerung
Außerhalb der Gleise der DB: ▪ Instandsetzung und Umbau der Einlaufkästen, ▪ Ausbau der vorhandenen Querleitungen, ▪ Einbau neuer Querleitungen aus GFK, ▪ Einbau neuer Längsleitungen DN 200 bzw. DN 250 aus GFK mit Abhängungen unter- halb der Kragarme und Anschluss an den Bestand der südlichen Widerlager.
Über dem Gleisbereich der DB: ▪ Abfräsen des Belags und Ausbau der Fahrbahnabdichtung am Tiefpunkt auf einer Breite von ca. 1,00 m. ▪ Abtrennen der überstehenden Einlaufkästen an OK Deckblech. ▪ Einbau neuer Brückenablaufkästen zur Einleitung des anfallenden Oberflächenwas- sers aus der Gussasphaltrinne in die neuen Längsleitungen. Als Korrosionsschutzbe- schichtung ist auf den Innenflächen der Auftrag einer einlagigen Zinkstaubgrundbe- schichtung gemäß TL/TP-KOR Blatt 100 mit einer Schichtdicke von 70 μm vorgese- hen. ▪ Erneuerung der Schrammbordbeschichtung und Aufbringen eines neuen Reaktions- harzgebundenen Dünnbelages. Ausbildung des Abdichtungsanschlusses an den Schrammbord analog ZTV-ING 6.5 (Bild B 6.5.1). ▪ Ergänzen der Fahrbahnabdichtung, Abdichtungssystem der Bauart 1 (Reaktionsharz- Dichtungsschicht nach ZTV-ING 6-4). ▪ Einbau einer ca. 55 cm breiten Ablaufrinne aus Gussasphalt und Ergänzen des Fahr- bahnbelags an die neue Ablaufrinne mit Gussasphalt.
An den südlichen Widerlagern: ▪ BW 7, im Innenraum des Widerlagers ist am vertikalen Teil der alten Leitung ein neuer Abzweig einzubauen und die elastische Rohrverbindung DN 200 zu erneuern. ▪ BW 7, die neue Längsleitung DN 200 wird zwischen Unterkante Hohlkasten und Auf- lagerbank in den Innenraum des Widerlagers geführt. Es ist dort eine elastische Rohrverbindung einzubauen, der starre Teil der Leitung ist durch ein Mörtelbett zu unterstützen. ▪ BW 7, die Ausfachung des Vogeleinflugschutzes (VES) ist lokal auszubauen und an die neue Rohrdurchführung anzupassen.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
▪ BW 8, in der unteren Kammer des begehbaren Innenraums muss die Betonummante- lung der alten Rohrleitung abgebrochen werden. Das Bestandsrohr DN 300 muss da- bei auf mindestens 20 cm Länge ungeschädigt erhalten werden, damit daran der neue Abzweig angeschlossen werden kann. Die alte Leitung ist nach oben zu ergän- zen und auch an den dortigen Bestand anzuschließen. ▪ BW 8, die unter beiden Kragarmen geführte neue Längsentwässerung DN 200 bzw. DN 250 wird vor dem Widerlager zu einer Längsleitung DN 250 zusammen- und mit einer elastischen Rohrverbindung nach unten geführt und weiter durch die Widerla- gerwand hindurch in die untere Kammer des Widerlagers gebracht, wo sie über den neuen Abzweig an die alte Entwässerung angeschlossen wird. Die neuen Leitungs- abschnitte sind mit Mörtel und Beton zu unterstützen und zu ummanteln. ▪ BW 8, in der Widerlagerwand ist eine Kernbohrung herzustellen, durch die das neue Entwässerungsrohr von außen nach innen geführt wird.
1.1.1.5 Instandsetzung / Ertüchtigung der Überbauten und teilweise Ausbau der Ent- wässerungsleitungen
▪ Herstellung von Montageöffnungen in den Deckblechen. ▪ Herstellung von Zugangsöffnungen in den Hohlkastenstegen. ▪ Reinigen der Hohlkästen in den instand zu setzenden Abschnitten. ▪ Ausbau der vorhandenen Entwässerungsleitungen und Konsolen in den Bereichen der Hohlkästen, in denen Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen sind. ▪ Abstrahlen der durch Chlorideintrag geschädigten Bereiche innerhalb der Hohlkästen durch Trockenstrahlen und Absaugen vor dem Einbau der Stahlverstärkungen. ▪ Statische Verstärkung der geschädigten Bereiche durch das Einschweißen von zu- sätzlichen Steifen, Blechen und Rippen. Analog zur Bestandskonstruktion werden die Verstärkungen aus wetterfestem Baustahl S355J2W gemäß DIN EN 10025-5 ausge- führt. ▪ Instandsetzung der Schweißnahtrisse am Übergang der Stegblechsteifen auf die Querrahmen. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Ermüdungssicherheit und eine einfache Reproduzierbarkeit für den Fall des Auftretens zukünftiger Schäden erfolgt die Instandsetzung mit geschraubten Winkelanschlüssen. Als Anschlusswinkel sind feuerverzinkte Winkel in der Stahlgüte S235J0 mit Schrauben M12 10.9 vorgesehen. ▪ Instandsetzung der vereinzelten Risse im Grundmaterial mit Reparaturschweißungen. ▪ Zur Vermeidung eines potentiellen Fortschreitens der Korrosion in den stark geschä- digten Bereichen: Vorbereitung der geschädigten Bereiche durch Trockenstrahlen mit Einwegstrahlmittel, Absaugen, Entstauben und Aufbringung einer Korrosionsschutz- beschichtung. Als Korrosionsschutzbeschichtung ist der Auftrag einer einlagigen Zinkstaubgrundbeschichtung gemäß TL/TP-KOR Blatt 100 mit einer Schichtdicke von 70 μm vorgesehen. ▪ Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten: Verschließen der Montage- und Zu- gangsöffnungen mit wetterfestem Baustahl S355J2W gemäß DIN EN 10025-5.
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Baubeschreibung B 10, Stuttgart - Schwieberdingen
Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
1.1.1.6 Arbeiten an den Widerlagern
Vor Beginn der Arbeiten sind die beiden südlichen Widerlager zu reinigen.
Die Umbauarbeiten an den südlichen Widerlagern im Zusammenhang mit dem Umbau der Bauwerksentwässerung sind bereits in Abschnitt 1.1.1.4 beschrieben. Darüber hinaus sind an den Widerlagern keine weiteren Instandsetzungsarbeiten geplant.
1.1.2 Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gem. BaustellV
Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, die im Einzelnen in § 3 (2) und (3) BaustellV beschrieben sind, werden vom AG gesondert beauftragt.
Der Bauherr setzt für die Organisation einer weitestgehend gefahrfreien Zusammenarbeit bzw. Nacheinanderarbeit mehrerer Auftragnehmer oder Beschäftigter mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle entsprechend der Baustellenverordnung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator (SiGe-Koordinator) ein und stattet ihn mit Weisungsbefugnis gegenüber den Auf- tragnehmern und ihren Beschäftigten hinsichtlich der gefahrfreien und gesundheitsgerechten Organisation und Durchführung der Arbeitstätigkeiten aus. Der Bauherr wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ebenfalls durch den SiGe-Koordinator unterstützt und beraten.
Für die Baustelle gilt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Dieser soll einen störungs- freien Ablauf ermöglichen und die Sicherheit für die auf der Baustelle Beschäftigten sowie Lieferanten und Besucher gewährleisten. Er enthält Regelungen zur Organisation, Koordina- tion und Überwachung des Baustellenbetriebes.
Zuarbeit zur Anpassung des SiGe-Plans des AG Änderungen im SiGe-Plan des AG, die sich infolge des Bauablaufs ergeben, sind zur Einar- beitung in den SiGe-Plan vom Auftragnehmer dem SiGe-Koordinator des Auftraggebers mit- zuteilen.
Evtl. erforderliche Anpassungen des SiGe-Planes während der Bauzeit sind ebenfalls dem SiGe- Koordinator des Auftraggebers anzugeben.
Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebes Der Auftragnehmer hat seine auf der Baustelle Beschäftigten, seine Lieferanten für Baustoffe und seine Nachunternehmer über den Inhalt dieser Baustellenordnung zu unterweisen bzw.
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Baubeschreibung B 10, Stuttgart - Schwieberdingen
Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Einhaltung der Baustellenordnung und ihrer Anlagen sind Teil der Vertragserfüllung.
Neben der Baustellenordnung gelten für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle un- eingeschränkt die Forderungen der staatlichen und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, ins- besondere des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrif- ten und Regelwerke und der Landesbauordnung von Baden-Württemberg.
Baustellensprache und ausländische Beschäftigte Die Baustellensprache ist deutsch. Ausländische Auftragnehmer mit ausländischen Arbeitneh- mern sind verpflichtet Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, das mit den geltenden deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften hinreichend vertraut sowie er- mächtigt und befähigt ist. Eine mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute ver- antwortliche Aufsichtsperson muss ständig auf der Arbeitsstelle zugegen bzw. auf der Bau- stelle erreichbar sein. Für deutsche Auftragnehmer, welche ausländische Mitarbeiter einset- zen, gilt sinngemäß das Gleiche.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Die hindernde Speiseleitung der DB-Strecke wurde verlegt.
1.3 Ausgeführte Leistungen
Entfällt.
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Während der Durchführung der Arbeiten ist mit Unterhaltungsarbeiten durch den AG zu rech- nen. Zudem ist ab April/Mai 2027 die Instandsetzung des Bauwerks 7121 673 geplant. Dieses Bau- werk unterführt die B 10 in Richtung Kornwestheim unter der B 10 in Richtung Stuttgart-Zent- rum. Baulich und verkehrlich wird dies jedoch keine Auswirkungen auf die vorliegend beschrie- benen Arbeiten haben.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
BW 7121 673
BW 7121-674C BW 7
BW 7121-675A BW 8
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die beiden Bauwerke BW 7121 674C (BW 7) und BW 7121 675A (BW 8) überführen bei Stutt- gart-Zuffenhausen die beiden getrennten Richtungsfahrbahnen der Bundesstraße B10 in der Überleitung auf die Bundesstraße B 27 über insgesamt 7 Gleise der DB sowie eine Gemein- deverbindungsstraße zwischen Zuffenhausen und Stammheim.
Die Baumaßnahme liegt im Zuständigkeitsbereich folgender Behörden:
Regierungspräsidium Stuttgart Abt. 4, Ref. 43 - Ingenieurbau Industriestraße 5 70565 Stuttgart Telefon: 0711 904 14308
Regierungspräsidium Stuttgart Abt. 4, Referat 47.4 – Baureferat West Industriestraße 5 70565 Stuttgart Telefon: 0711 904 14701
Landratsamt Ludwigsburg Straßenmeisterei Ludwigsburg Frauenried 1 71607 Ludwigsburg 07141 / 144 - 2014
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Im Bereich der Baumaßnahme sind folgende Verkehrswege vorhanden:
▪ Bundesstraßen B 10 und B 27. ▪ Gemeindeverbindungsstraße bei Stuttgart – Zuffenhausen, diese verbindet östlich von B 27 und Bahnstrecke liegende Stadtgebiete mit westlich davon gelegenen. ▪ Bahnstrecke mit insgesamt 7 Gleisen: Die insgesamt 7 Gleise der DB verlaufen unterhalb der Brücke in unterschiedlichen Höhenlagen und sind elektrifiziert. Die Oberleitungen besitzen unterschiedliche Ab- stände zu den beiden Hohlkästen. Bauwerk 7 überquert von Achse B bis Achse F die Bahngleise, Bauwerk 8 nur in den Achsen B bis D. Eine besondere Bedeutung hat die Strecke 4800 mit den Fernbahngleisen 602 und 603 der ICE – Strecke von Stuttgart nach Mannheim sowie die S-Bahngleise.
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Baubeschreibung B 10, Stuttgart - Schwieberdingen
Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Für die Baumaßnahme maßgebend ist die Strecke 4800 mit folgender Zuordnung:
- Strecke 4800, linkes Gleis von Mühlacker in Richtung Stuttgart (= Fernbahngleis 602).
- Strecke 4800, rechts Gleis von Stuttgart in Richtung Mühlacker, (= Fernbahngleis 603).
2.3 Zugänge und Zufahrten
Die Andienung und Zufahrt zu den Überbauten und Widerlagern erfolgt über das vorhandene Straßennetz und über kurze Baustraßen unterhalb der Bauwerke. Die nördlichen Widerlager erreicht man über die Edisonstraße bzw. die Straße Im Salzweg im Stuttgarter Stadtteil Zuffenhausen.
Zum südlichen Widerlager von BW 7 gelangt man, indem man ausgehend von der Ludwigs- burger Straße eine Gemeindeverbindungsstraße nutzt, die die Zuffenhausener Gebiete östlich der B27 / Bahnlinie mit den westlich liegenden Gebieten verbindet. Zwischen B 27 und Bahn nimmt man den Abzweig in einen nach südlich verlaufenden, schmalen Schotterweg. Zum südlichen Widerlager von BW 8 gelangt man in Zuffenhausen über die Zabergäustraße und weiter in die Brackenheimer Straße.
Der Einbau der Längs- und Querleitungen außerhalb der Gleise der DB in Bauphase 1 erfolgt von bodengestützten Standgerüsten aus. Die neben den Gleisen der DB eingesetzten Stand- gerüste werden geerdet und besitzen einen Sicherheitsabstand zu den Gleisachsen von >= 5,00 m. Zusätzlich werden parallel zu den Gleisen Sicherheitszäune aufgebaut.
Für die Arbeiten über der Bundesstraße B27 werden verfahrbare Arbeitsgerüste und stationäre Zugangsgerüste vorgesehen, die auf den Bauwerken aufgestellt werden. Die Arbeits- und Zu- gangsgerüste werden so ausgeführt, dass für die unterführte B27 ein bauzeitiges Lichtraum- profil von >= 4,50 m uneingeschränkt freigehalten werden kann.
Aufgrund der eingeschränkten lichten Höhen innerhalb der Hohlkästen und den fehlenden Montage- und Transportöffnungen ist zum Ausbau der Entwässerungsleitungen und zur In- standsetzung der Schadstellen in den Hohlkästen in Bauphase 2 die Herstellung von Monta- geöffnungen in den Deckblechen sowie die Herstellung von zusätzlichen Zugangsöffnungen in den Hohlkastenstegen vorgesehen. Die Montage- und Zugangsöffnungen werden nach dem Abschluss der Instandsetzungsarbeiten wieder fachgerecht geschlossen. Die Anordnung der Montage- und Zugangsöffnungen erfolgt jeweils in den Momenten- und Querkraftnullpunkten der Überbauten, so dass in allen Bauzuständen eine ausreichende Bauwerkstragfähigkeit un- eingeschränkt gewährleistet ist.
Die Andienung der Zugangsöffnungen in den Hohlkastenstegen erfolgt über stationäre Hän- gegerüste. Die Zugangsgerüste werden auf den Überbauten oberhalb des Lichtraums der un- terführten Gleise mit Einhaltung eines Sicherheitsabstands zu OK Gleis von >= 10,00 m auf- gebaut. Die Zugangsgerüste werden geerdet.
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2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Über die Anschlussmöglichkeiten der Baustelle an das Ver- und Entsorgungsnetz hat sich der AN selbst zu informieren. Die Heranführung von elektrischer Energie und Wasser sowie die ordnungsgemäße Abführung von Abwasser und Fäkalien ist Sache des AN.
Am nördlichen Widerlager der beiden Brücken sind zwar Stromanschlüsse für eine Hohlkas- tenbeleuchtung vorhanden, diese ist jedoch nicht ausreichend, um die Baustelle mit den ge- planten Arbeiten mit Strom zu versorgen. Daher können vom AG keine Anschlussmöglichkei- ten zur Verfügung gestellt werden. Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind die gesperrten Fahrbahnflächen vor, auf und nach den Bauwerken vorgesehen.
Weitere Einrichtungs- und Lagerflächen stehen unterhalb der Bauwerke in begrenztem Um- fang vorwiegend in Bereichen neben den vorgesehenen Standgerüsten zur Verfügung.
Außer diesen oben genannten Flächen stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Ar- beitsplätze bereit. Weitere Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen hat sich der AN selbst zu beschaffen. Alle Aufwendungen, die für deren Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhal- tung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die ent- sprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Zeitweilige Lagerung innerhalb der Baustelle Aufgrund der begrenzten Lagerflächen auf der Baustelle kann eine Lagerung von Abfällen, Abbruchgut, Aushub und der Gleichen auf der Baustelle nur in begrenztem Umfang gestattet werden.
Einer Zwischenlagerung von Abbruchmaterialien wird nur für die Dauer bis zum Vorliegen der abfalltechnischen Analysen gestattet. Anschließend ist das Material sofort abzufahren und der Verwertung zuzuführen.
Um eine Zwischenlagerung der Asphaltausbaustoffe zu vermeiden, müssen vom AN unmittel- bar nach dem Einrichten der Baustelle Ausbruchstücke des Fahrbahnbelages entnommen und von einem zugelassenen Institut abfalltechnisch beprobt werden.
Alle weiteren Ausbau- und Abbruchmaterialien, für die keine abfalltechnische Beprobung not- wendig ist (z.B. Metallschrott, ausgebaute Entwässerungsrohre) sind vom AN nach Abstim- mung mit dem AG fortlaufend von der Baustelle auf einen Zwischenlagerplatz des AN abzu- fahren bzw. wenn möglich direkt einer Verwertung zuzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
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Zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des AN Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Baustoffen, Abfällen oder Auf- bereitung außerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrecht- lichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.6 Gewässer
Entfällt.
2.7 Baugrundverhältnisse
Die ausgeschriebenen Erdarbeiten erfolgen im Bereich der Auffüllungen, Homogenbereich A.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Benötigte Flächen sind vom Auftragnehmer selbst zu beschaffen und werden nicht gesondert vergütet.
2.9 Schutzbereiche und -objekte
Kampfmittel
Kampfmittel sind im Bereich der Baumaßnahme nicht bekannt. Die Arbeiten finden vollständig im direkten Bauwerksbereich statt.
Schutzgebiete
Im Anschluss an das Bauwerk 7121 675A ist die bewachsene Böschung zwischen der Bun- desstraße B27 und den Gleisen der DB als Biotop „Feldgehölz auf einer Bahnböschung der Strecke Stuttgart-Ludwigsburg“ ausgewiesen. Ansonsten befinden sich die Bauwerke nicht im Bereich von Schutzgebieten.
Baugeräte: Bei der Bauausführung hat der AN die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (VV Baulärm, Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutz- gesetzes (Geräte- und Maschinenschutzverordnung - 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl.
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I, S.3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I, S.1474), und damit den Stand der Technik sowie die geltenden technischen Regelwerke entsprechend einzuhalten.
Während der Bauausführung sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (insbeson- dere Lärm) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Berei- che gemäß § 22 lmSchG zu verhindern.
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entspre- chenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitäts- erklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
2.10 Anlagen im Baubereich
Die Hohlkästen sind mit einer Hohlkastenbeleuchtung ausgestattet. Innerhalb der Hohlkästen sind auf den unteren Querträgern Kabelpritschen aufgelegt, die mit mehreren Leitungen ver- schiedener Leitungsträger belegt sind (u.a. Strom, Enteisungsanlage, Streckenfernmeldeka- bel). Diese Beleuchtung ist als Arbeitsplatzbeleuchtung nicht ausreichend.
Neben dem rechten Fahrbahnrand der Bundesstraße B27 in Fahrtrichtung Ludwigsburg be- findet sich eine Lärmschutzwand, die zwischen den Bauwerksachsen G und F unterhalb des Bauwerks 7121 674A verläuft. Auf dem Bauwerk 7121 674A ist zwischen den Bauwerksach- sen E und K am rechten Fahrbahnrand ebenfalls eine Lärmschutzwand vorhanden.
Über den Gleisen der DB ist bei beiden Bauwerken jeweils an den Kragarmen ein horizontaler Berührschutz mit einer Kraglänge von jeweils 1,50m angebracht.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Die beiden Bauwerke sind zentraler Bestandteil des Autobahnzubringers zur BAB A81 von Stuttgart zur Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen. Beide Bauwerke sind von sehr hoher Bedeutung für den regionalen und überregionalen Verkehr. Das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen beträgt an der Dauerzählstelle Nr. 8440 der B10 bei Stuttgart-Zuffenhausen (Stand 2020):
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Fahrtrichtung Stuttgart-Feuerbach, BW 7121 674C (BW 7): DTV gesamt: 34.581 Kfz / 24 Std Schwerverkehr > 3,5 to: 2.661 Fzg / 24 Std.
Fahrtrichtung AS Stuttgart-Zuffenhausen, BW 7121 675A (BW 8) DTV gesamt: 32.658 Kfz / 24 Std Schwerverkehr > 3,5 to: 2.664 Fzg / 24 Std.
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3. Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung und Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeine Auflagen
Das Einrichten der Verkehrs- und Baustellensicherungen auf der B 10 erfolgen durch den AN und sind Bestandteil der ausgeschriebenen Leistungen. Das Einrichten und Abbauen der Ver- kehrssicherungen für die Bauwerke 7 und 8 erfolgt unabhängig voneinander und ist angepasst an den Ablauf und den unterschiedlichen Umfang der ausgeschriebenen Leistungen der bei- den einzelnen Bauwerke.
Die temporären Verkehrssicherungsmaßnahmen auf der B 27 (Tagesbaustellen) sowie auf weiteren untenliegenden Straßen, Wegen und Flächen, sofern der AN diese für seine Baustel- lenlogistik oder als BE-Flächen nutzt, ist Sache das AN.
Für alle Verkehrssicherungsmaßnahmen sind vom AN rechtzeitig entsprechende verkehrs- rechtlichen Anordnungen bei den zuständigen Behörden zu stellen. Den Anträgen sind alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die richtliniengemäßen Beschilderungs- und Markie- rungspläne auf der Basis von Detaillageplänen, beizufügen. Der Inhalt der RSA wird als be- kannt vorausgesetzt.
Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer müssen generell Warnkleidung gemäß DIN EN 471 tragen.
Die Zulieferfahrzeuge sind gemäß DIN 30710 deutlich als solche zu kennzeichnen. Zusätzlich müssen sie mindestens eine orange Rundumleuchte besitzen. Auch sämtliche Baustellenfahr- zeuge sind zu kennzeichnen.
Die Baufelder auf der Bundestraße können, sowohl nach der Ersteinrichtung als auch nach jedem Umbau, erst nach Abnahme der Baustellenabsicherung durch den AG, die Straßen- meisterei, die Polizei und ggf. die Verkehrsbehörde genutzt werden. Es wird ein Abnahmepro- tokoll erstellt. Die Bauleitung des AG erhält eine Kopie.
Überwachen der Baustellenabsicherung, Beschilderung: Einrichtungen der Verkehrssicherung und Baustellenabsicherung an den untenliegenden Stra- ßen, Wegen und Flächen sind an Arbeitstagen mindestens zweimal täglich und an arbeits- freien Tagen einmal zu kontrollieren. Die Kontrollen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die durchgeführten Kontrollfahrten sind mit einem Datensammler (Digitales Kontrollge-rät oder Mobiltelefon) in Verbindung mit einem digital geführten Wächterkontrollsystem zu erfassen. Die Anzahl und Standorte der ortfesten Erkennungschips (NFC-Chips, RFID-Chips oder OR- Codes) werden vom AG festgelegt. Für Baustellen sind jeweils der Beginn und das Ende der Baustellenbeschilderung beider Fahrtrichtungen der Bun-desstraße, alle kreuzenden Landes.- Kreis- und Gemeindestraßen zu verorten. Dies gilt ebenfalls jeweils auch für den Beginn und das Ende einer Umleitungsstrecke. Die Er-fassung der Kontrolle und Wartung im Wächterkon- trollsystem, muss mit GPS-Koordinaten oder einer Geofencing-Funktion erfolgen. Für die
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Überprüfung der durchgeführten Kontrollfahrten, ist ein Online-Zugang für die Dauer der Bau- maßnahme ein-zurichten und zu unterhalten. Die Zugangsdaten zu dem Online-Zugang sind dem AG im Rahmen der Antragstellung zur verkehrsrechtlichen Anordnung mitzuteilen. Eine Übergabe der Dokumentation in Papierform ist nicht fälschungssicher und wird vom AG nicht anerkannt.
Eine Kontrolle umfasst u.a.: ▪ Feststellung der Vollständigkeit und des richtigen Standortes der Beschilderung und der Absperrmittel gemäß Verkehrsführungsplan, einschl. ordnungsgemäßer Funktion der Beleuchtung. ▪ Sofortiges Abstellen von Mängeln bzw. Ersetzen fehlender oder beschädigter Teile. ▪ Reinigung verschmutzter Verkehrszeichen, Baken, Reflektoren der BSW, Sichtzeichen und Beleuchtungseinrichtungen.
Es ist Sache des AN, zerstörte und verbrauchte Teile, die für eine ständige Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendig sind, unverzüglich zu ersetzen.
3.1.2 Straßenverkehr
3.1.2.1 Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
Der Auftragnehmer hat stets zu gewährleisten, dass durch sein Personal, Gerät und Material keine Gefährdung des Verkehrs entsteht. Sämtliche Maßnahmen im Rahmen der durch Dritte errichteten Verkehrssicherung und -führung im Bereich der Baustelle sind Sache des AN. Es wird insbesondere auf die Beleuchtungspflicht bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechten Witterungsverhältnissen hingewiesen.
Während der gesamten Bauzeit ist der Verkehr auf den Bundestraßen B 10 und B 27 unein- geschränkt aufrechtzuerhalten. Dem Verkehr stehen auf der Bundesstraße B 10 in sämtlichen Bauphasen jeweils ein Fahrstreifen mit angepassten Fahrbahnbreiten zur Verfügung. Der öf- fentliche Verkehr hat gegenüber den Belangen der Baustelle den absoluten Vorrang.
Die innerörtlichen Straßen, Wege sowie die Gemeindeverbindungsstraße müssen für die An- lieger während der Bauzeit zu jeder Zeit offengehalten werden und nutzbar sein. Für die Ver- kehrswege unterhalb des Bauwerks darf zu keiner Zeit Gefahr bestehen.
3.1.2.2 Bauzeitige Verkehrsführung
Auf den Bauwerken Für die Durchführung der Arbeiten zur Herstellung der temporären Bauwerksentwässerung auf den Überbauten und für die Herstellung der Montageöffnungen und Zugangsgerüste für
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die Instandsetzungsarbeiten in den Hohlkästen wird jeweils ein Fahrstreifen auf den Bauwer- ken über die gesamte Bauwerkslänge eingezogen. Der verbleibende Fahrstreifen mit einer Breite von 3,50 m wird vom Baufeld zum Fahrbahnrand hin verschwenkt.
Die einstreifigen Verkehrsführungen werden mit Beginn der Arbeiten (Beginn Bauphase 1) eingerichtet und bleiben bis zum Abschluss der Arbeiten (Ende Bauphase 2) bestehen. Der Baubeginn und das Bauende beider Bauwerke können sich unterscheiden, so dass die bau- zeitigen Verkehrsführungen für die Bauwerke 7 und 8 zu unterschiedlichen Zeiten auf- und abgebaut werden.
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Bauzeitige Verkehrsführung auf BW 7 – stadteinwärts: Von der Autobahn kommend wird für den Verkehr auf der B10 Richtung Stuttgart Zentrum in Höhe der Ausfahrt „Ludwigsburg / Kornwestheim / S-Mühlhausen“ der linke Fahrstreifen ein- gezogen. Am Ende der Ausfahrt wird der Fahrstreifen von rechts nach links verschwenkt und die Baustellenzufahrt eingerichtet. Die einstreifige Verkehrsführung auf dem linken Fahrstrei- fen wird ca. 50 m hinter dem Fahrbahnübergang am Widerlager Seite Stuttgart aufgelöst.
Bauzeitige Verkehrsführung auf BW 8 – stadtauswärts: Von der Innenstadt kommend wird der Verkehr auf der B10 / B27 dreistreifig geführt. Auf Höhe des Bahnhofes Zuffenhausen teilen sich die B 27 und die B10. Mit der Ausfahrt „BAB A 81 / Vaihingen Enz / S-Neuwirtshaus / S-Stammheim“ wird die B 10 über das Bauwerk 8 in die angegebenen Richtungen geführt. Während der Bauzeit wird der aufgehende zweite Aus- fahrstreifen gesperrt. Anschließend wird der Fahrstreifen der B 10 von links nach rechts ver- schwenkt und die Baustellenzufahrt eingerichtet. Die einstreifige Verkehrsführung auf dem lin- ken Fahrstreifen wird ca. 100 m hinter dem Fahrbahnübergang am nördlichen Widerlager auf- gelöst.
Unterhalb der Bauwerke Die Arbeitsgerüste und Zugangsgerüste über der B 27 werden so hergestellt, dass für die unterführte B 27 ein bauzeitiges Lichtraumprofil von >= 4,50 m uneingeschränkt freigehalten werden kann. Für die Montage und Demontage des Fahrgerüstes auf Bauwerk 8 können in Bauphase 1 auf der Bundesstraße B 27 der Standstreifen und der rechte Fahrstreifen in Rich- tung Ludwigsburg in verkehrsarmen Zeiten als Baustelle kürzerer Dauer gesperrt werden.
3.1.2.3 Beschädigungen und Verschmutzungen
Der AN haftet für Beschädigungen und Verschmutzungen an den bestehenden Straßen und Wegen und hat diese, sofern sie auf die Baumaßnahme zurückzuführen sind und über die gewöhnliche Nutzung hinausgehen, auf seine Kosten zu beseitigen. Der AN hat die Zu- und Ausfahrten der Baustelle ständig in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand zu halten.
Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
3.1.2.4 Transportable Schutzeinrichtungen (TSE)
Die transportablen Schutzeinrichtungen sind bei Anlieferung vollständig mit Reflektoren, ge- mäß Vorgaben der TL - Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit Ergänzung Nr. 05/1999, zu liefern. Transportable Schutzeinrichtungen mit fehlenden oder verschmutzten Reflektoren wer- den vom Auftraggeber nicht akzeptiert, soweit eine sofortige Ergänzung oder Säuberung vor Freigabe der Fahrbahn nicht möglich ist. Dispositions- und bauablaufbedingt wird es erforder- lich sein, dass Leitbaken provisorischen aufgestellt werden müssen, bis die Transportablen Schutzeinrichtungen aufgestellt bzw. abgebaut werden. Diese Leitbaken werden nicht geson- dert vergütet und sind im EP der TSE einzurechnen.
Innerhalb der Vor- und Unterhaltung sind die Reflektoren regelmäßig und eigenständig bzw. nach Aufforderung des AG, der Verkehrsbehörde, Polizei und Straßenmeisterei zu reinigen.
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Die Reinigung der Reflektoren ist in Nachtschichten auszuführen. Diese Leistung wird über die Positionen Vor- und Unterhaltung der Betonschutzwände vergütet.
Als Trennung und Absturzsicherung zum Baufeld ist eine temporäre Schutzeinrichtung der Aufhaltestufe mindestens T3/W2, Höhe mindestens 0,50 m, mit einer maximalen Baubreite von 0,32 m zu verwenden. Die temporäre Schutzeinrichtung als Mitteltrennung zwischen ent- gegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen darf die maximale Breite von 0,32 m nicht über- schreiten, da sonst die bestehende Fahrbahnbreite nicht ausreicht. (s. Verkehrszeichenpläne). In den Verschwenkungsbereichen am Bauanfang und –ende sind temporäre Schutzeinrich- tung der Aufhaltestufe mindestens H1/W4, Höhe mindestens 0,78 m, mit einer maximalen Baubreite von 0,50 m zu verwenden.
Als Trennung und Absturzsicherung zum Baufeld – zur Instandsetzung des Bauwerke – ist eine temporäre Schutzeinrichtung der Aufhaltestufe H2, H1 oder T3/W2, mit einer Höhe von mindestens 0,90 m zu verwenden.
Die oben beschriebenen schmalen Schutzwände sind unabdingbar, da der vorhandene Quer- schnitt ansonsten nicht für die erforderlichen temporären Fahrbahnbreiten unter Maßgabe ei- ner sicheren und leistungsfähigen Verkehrsführung ausreichend ist.
Die transportablen Schutzeinrichtungen sind im Bereich der Überleitungen an das bestehende Schutzplankensystem kraftschlüssig anzuschließen oder ausreichend zu überlappen. Der Auf- und Abbau der Anschlüsse an das bestehende Schutzplankensystem sind in den Auf- und Abbau der transportablen Schutzeinrichtung einzurechnen. Ist aus baulichen oder technischen Gründen ein kraftschlüssiger Anschluss nicht möglich, so ist die transportable Schutzeinrich- tung mind. 15,0 m überlappend zum bestehenden Schutzplankensystem herzustellen.
Um den Auf-, Ab- und Umbau der transportablen Schutzeinrichtungen zu beschleunigen und die knappe Bauzeit einzuhalten, ist der Einsatz von mind. 2 Kolonnen vorzusehen und einzu- rechnen.
Die Anfang- und Endelemente von temporären Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe T3, wer- den als normale Schutzeinrichtung vergütet. Bei höheren Aufhaltestufen (H1 bis H4b) wird die Verwendung von Anfangskonstruktionen (Temporäre Anpralldämpfer) notwendig. Diese wer- den gesondert vergütet. Die Endelemente (Absenkungen) der Aufhaltestufen H1 bis H4b wer- den als normale Schutzeinrichtung vergütet. Evtl. notwendige Verankerungen der Endele- mente sind einzurechnen.
Die Absenkelemente der temporären Schutzeinrichtung an Baustellenein- und -ausfahrten und am Beginn von transportablen Schutzeinrichtungen, sind zur Vermeidung des Aufgleitens von Fahrzeugen auf eine Länge von ca. 12 m um ca. 50 cm seitlich nach außen zu verschwenken.
Auf Forderung der Verkehrsbehörde, der anordnenden Baubehörde, der Polizei, der Feuer- wehren und den Rettungsdiensten, sind „Notöffnungstore“ gemäß den Verkehrszeichenplä- nern einzubauen. Notöffnungstore sind auch transportable Schutzeinrichtungen, die jedoch viel leichter sind und viel schneller als die auf der übrigen Strecke von Hand und ohne schwe- res Gerät zu demontieren. Schwenkende Tore werden nicht zugelassen. Die Notöffnungstore kennzeichnen sich durch kurze und leichte Elemente, die von 2 Feuerwehrmännern von Hand
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getragen werden können. Die transportable Schutzeinrichtung dieser Notöffnungstoren sollen eine Aufhaltstufe von mindesten T1, Höhe mind. 0,50 m besitzen und mit den gleichen Ver- bindungskonstruktionen der transportablen Schutzeinrichtung der übrigen Strecke zu verbin- den sein. D. h. eine kraftschlüssige Verbindung zwischen der T3 und T1 muss möglich sein. Eine Verbreiterung der o. g. max. Baubreite von 0,32 m ist nicht zulässig. Ein Notöffnungstor hat eine Mindestlänge von 10,00 m.
Auf Forderung des AG sind der Hersteller der Transportablen Schutzeinrichtungen und der Notöffnungstore anzugeben. Prüfzeugnisse, Anfahrversuche und BASt-Zulassungen sind auf Verlangen des AG im Rahmen des Antrages auf verkehrsrechtliche Anordnung vorzulegen.
3.1.2.5 StVO - und provisorische wegweisende Beschilderung
Der AN hat die aufzustellenden Schilder und Verkehrseinrichtungen zu liefern, standsicher aufzubauen, während der Bauzeit zu unterhalten, ggf. umzubauen und nach Abschluss der Bauarbeiten wieder von der Baustelle zu entfernen.
Mit Einführung der CE - Kennzeichnung für Fahrzeugrückhaltesysteme und dem Nachweis über die EG - Konformitätserklärung, ist eine Befestigung von StVO - Verkehrszeichen an den Fahrzeugrückhaltesystemen aus Stahl gem. Angaben in den Einbauhandbüchern nicht mög- lich. Die Verkehrszeichen- und Verkehrseinrichtungen der StVO und die wegweisende Be- schilderung ist ausschließlich an separate Aufstellvorrichtungen, ggf. mit Fußplattenträgern, zu montieren. Für den seitlichen Abstand der StVO - und wegweisenden Beschilderung zur Fahrbahn, (Rand der befestigten Fläche) sind die Angaben aus der RSA 21 und der VwV- StVO zu verwenden.
Ergänzend zur RSA 21 bestehen folgende Forderungen des AG:
• Als Gütekriterium für Verkehrsschilder, einschl. Zusatzschildern, gilt prinzipiell die auf der Zeichenrückseite deutlich sichtbar angebrachte Kennzeichnung mit dem Zeichen des RAL-Güteschutzvereins • Das Befestigen der Schilder an Holzpfosten bzw. das Sichern durch Spanndrähte ist nicht zulässig
Der AN hat die erforderliche Beschilderung für den Baustellenverkehr, zur Absperrung sowie die evtl. erforderlichen Beleuchtungsanlagen einschl. der Kabel zu stellen, zu installieren und einwandfreie, retroreflektierende, den Gütebedingungen entsprechende Schilder einzusetzen.
• Ausführung der Verkehrszeichenfolie nach DIN 67520 • Reflexionsklasse: RA2 • Reflexionsaufbau: Aufbau B (ehemals Folie Typ II gem. DIN 67250, Teil 2)
Zur Unterhaltung gehört auch das Wiederherstellen umgefallener oder örtlich abgerückter Ver- kehrszeichen - dies gilt insbesondere auch nach Unfällen - sowie das Reinigen der Beschilde- rung in erforderlichem Umfang. Für Unfallbeschädigte oder durch sonstige Einflüsse un- brauchbar gewordene Schilder und Geräte hat der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz in glei- cher Güte zu leisten.
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Die zur temporären Verkehrsführung im Widerspruch bestehende StVO- und wegweisende Beschilderung, außerhalb des Baufeldes, ist zu deaktivieren. Siehe OZ im Kapitel der Ver- kehrssicherungsmaßnahmen. Innerhalb des Baufeldes ist die im Widerspruch zur temporären Verkehrsführung oder zu weit entfernt stehende StVO- und wegweisende Beschilderung ab- zubauen und mit Beschilderung und Wegweisung des AN zu ersetzen. Siehe Unterabschnitt im Kapitel der Ausstattung (StVO - Beschilderung abbauen). Die Deaktivierung der bestehen- den und Auf- und Abbau der temporären StVO- und wegweisenden Beschilderung hat im Zuge der Einrichtung / Umbau der Bauphase zu erfolgen. Zusätzlich notwendige Verkehrssiche- rungsmaßnahmen sind in den jeweiligen OZ einzurechnen.
3.1.2.6 Beleuchtung
Beleuchtung der Verkehrssicherung: Der AN hat für die elektrische Beleuchtung der aufgestellten Schilder und Baken entsprechend den Festlegungen im Verkehrszeichenplan zu sorgen. Dazu gehören folgende Leistungen:
Herstellen der Beleuchtungsanlage (z. B. Aufbaulichtanlage, Vorwarnleuchten), bestehend aus Versorgungsanschluss, Sicherung und Verteilerkästen sowie Leuchten.
Vorhalten der Verteilerkästen, Vorwarnleuchten und Bakenleuchten einschl. sämtlichen Zube- hörs, Kleinmaterial sowie Leitungen mit den erforderlichen Steckeinrichtungen. Die Leitungen sind in H07RN-F-Kabeln auszuführen. Die verwendeten elektrischen Warnleuchten müssen einen Qualitätsnachweis durch ein RAL- Gütezeichen aufweisen.
Betrieb der Beleuchtungsanlage: Die gesamte Anlage ist von einem zugelassenen Elektroin- stallateur auszuführen und zu unterhalten. Der Installateur ist verpflichtet, eine schriftliche Ver- sicherung bei der zuständigen Straßenmeisterei (über die örtliche Bauüberwachung) abzuge- ben, dass die Beleuchtungsanlage den Anforderungen der VDE entspricht
Bei gleicher Leuchtkraft kann die gesamte Baustellenbeleuchtung (z. B. Aufbaulichtanlage, Vorwarnleuchten), auch mit Akkumulatoren in Verbindung mit einer leistungsfähigen Photo- voltaikanlage oder Brennstoffzellen mit Batteriepufferung ausgeführt werden. Die Solarmodule und Batterien sind entsprechend der Energiebilanz der Gerätetechnik des AN für den Dauer- betrieb auch bei länger andauernden ungünstigen Witterungsverhältnissen zu dimensionieren.
Die Baken vor und im Überleitungsbereich bzw. im Verschwenkungs- und Einengungsbereich sind mit Netzstrom unabhängigen Warnleuchten (Glühlampen 0,3 W) auszurüsten, die einsei- tig gelbes Dauerlicht abstrahlen. Es dürfen nur Warnleuchten eingesetzt werden, die der DIN 67 527 Teil 2 entsprechen. Im Bereichen mit Reduzierung von Fahrstreifen sind Aufbaulicht- anlagen gem. RSA Teil A 3.4.3. Abs. 9 bzw. 3.5.4. Abs. 7 vorzusehen. Für die Aufbaulichtan- lage sind mind. 9 Warnleuchten zu verwenden.
Die Auswahl der Trockenbatterien oder Akkumulatoren muss auf die zeitliche Dauer der Ar- beitsstellensicherung abgestimmt werden. Bei langfristigen Arbeitsstellen müssen sie eine Mindestbrenndauer bei Dauerlicht von 700 Stunden bei 20 Grad gewährleisten.
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Die Warnleuchten müssen mit einem Reflektor oder einer lichtverstärkenden Optik ausgerüs- tet sein. Die Dämmerungsautomatik soll bei einer Helligkeitsgrenze von 50 Lux ein- bzw. aus- schalten.
Die Bakenleuchten sind gemäß BASt - Prüfung aufzubauen.
Soweit die Batterie in einer Fußplatte integriert ist, sind diese entsprechend zu befestigen. Der Bakenabstand und die Anzahl der beleuchteten Baken ist dem Verkehrszeichenplan bzw. den Regelplänen der RSA 21 zu entnehmen. Der Abstand der beleuchteten Baken beträgt in den Verschwenkungen in der Regel 5 m.
Die Längsabsperrung durch Absperrbaken im Baustellenbereich, d.h. nach der Überleitung (bzw. Einengung oder Verschwenkung) wird durch unbeleuchtete Baken umgesetzt.
Die Vorwarnblinker auf Rohrmasten müssen einen Durchmesser von 300 mm haben und mit Halogenlampen mit gleichmäßiger Blinkfolge ausgestattet sein. Damit die Vorwarnblinker nicht von vorausfahrenden Fahrzeugen verdeckt werden und um eine Blendung im Nahbereich aus- geschlossen ist, müssen Vorwarnleuchten vom Typ WL7 in mindestens 2,50m Höhe ange- bracht werden. Der Aufbau von Vorwarnblinkern auf Fahrbahnteilern zur Fahrstreifentrennung ist untersagt.
3.1.2.7 Fahrbahnmarkierung
Allgemein: Vorübergehende Markierungen sind gelbe Markierungen i. d. R. im Bereich von Arbeitsstellen auf Straßen. Sie heben für einen vorübergehenden Zeitraum die vorhandenen weißen Markie- rungen auf und zeigen dem Verkehrsteilnehmer dadurch eine geänderte Verkehrsführung an. Um diese Funktion erfüllen zu können, müssen sie bei Tag und Nacht mindestens ebenso auffällig und sichtbar sein wie die vor Ort vorhandenen weißen Markierungen. Die gleiche Auf- fälligkeit einer gelben und einer weißen Markierung ist wegen des unterschiedlichen Farbein- druckes bereits dann gegeben, wenn der Qd- bzw. der RL - Wert der gelben Markierung eine Klasse niedriger liegt als die entsprechenden Werte der weißen Markierung. Zur Enteisung der Fahrbahnen werden Auftaumittel aus Natrium- und Calciumchlorid in verschiedenen Kon- zentrationen verwendet. Temporäre Fahrbahnmarkierungen dürfen sich nach fachgerechter Verlegung nicht durch Auftaumittel von der Fahrbahn ablösen. Markierungsfolien müssen ge- gen Auftaumittel nach fachgerechter Verlegung resistent sein.
Folien sollen auf Asphalt und Beton von Hand oder maschinell abgezogen werden. Nach Zu- stimmung des AG können Folien bei hoher Klebekraft auch abgeschält bzw. auch mittels Was- serhochdruckverfahren entfernt werden. Dabei sind Quer- und Längsfugen in Betonfahrbah- nen gegebenenfalls zu schützen. Bei allen anderen Markierungen empfiehlt sich auf allen Deckschichten der Einsatz von Trommel- bzw. Walzen- oder Kreisel- bzw. Tellerfräsen. Nach Zustimmung des AG ist auch Kaltfräsen mit Feinstfräsköpfen möglich. Kaltfräsen müssen mit einem Fräskopf für Feinstfräsen mit auslaufenden Kanten ausgestattet sein. Der Linienab- stand der Fräsmeißel darf 3,5 mm nicht überschreiten.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Nachmarkierung während der Vertragslaufzeit: Wenn auf einem Streckenabschnitt von 100m die Fahrbahnmarkierung einer Rand- oder Leit- linie zu mehr als 85% des vertraglich vereinbarten Sollbildes beträgt, ist dieser Mangel inner- halb von max. 24 Stunden zu beseitigen, soweit es die Witterung zulässt. Zu feuchte oder zu kalte Fahrbahndecken sind zu trocknen oder anzuwärmen und so für die Applikation der Mar- kierung vorzubereiten. Diese Kosten werden nur auf Anordnung des AG vergütet. Hiervon ausgenommen sind Schäden (z.B. Schneepflugschäden gem. Punkt Winterdienst) an der Fahrbahnmarkierung, die durch den AG verursacht wurden. Diese Kosten für die Wiederher- stellung der Markierung werden durch den AG vergütet. Radüberrollungen, entsprechend der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Verkehrsbelastung, sind keine außergewöhnli- chen Belastungen an der Markierung.
3.1.2.8 Kennzeichnung der Baustellenfahrzeuge
Sämtliche Baustellenfahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, sind gemäß § 35 Abs. 6 StVO durch eine weiß-rote Schraffur deutlich als solche zu kennzeichnen, zusätzlich ist ein Schild „Achtung Baustellenfahrzeug“ mit einer Größe von mind. 60 x 40 cm anzubringen. Baustellenfahrzeuge müssen mit einer gelben Rundumkennleuchte versehen sein (RSA Teil A, Abs. 7.1, Nr. (6)).
3.1.2.9 Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO
Alle eingesetzten Arbeitskräfte haben die Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO / RSA 12 zu tragen.
Zulässigkeit einzelner Kleidungsstücke (fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb)
Klasse 1 = unzulässig im Anwendungsbereich StVO / RSA 21 Bundhose Latzhose und darüber z.B. ein normaler Pullover oder eine Arbeitsjacke kurze Hose
Klasse 2 = Mindestanforderung – Warnweste Latzhose T-Shirt Poloshirt
Klasse 3 = erhöhte Anforderungen Warnschutzjacke Latzhose und Warnschutzjacke
Für außerhalb der § 35 Abs. 6 StVO / RSA 21 (nicht öffentlicher Verkehrsraum) tätigen Ar- beitskräfte ist im Baufeld Erdbau /Straßenbau /Entwässerung und Brückenbau bei direktem Kontakt zu Baufahrzeugen, Baumaschinen und Geräten mind. Warnkleidung der Klasse 2 zu tragen.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
3.1.2.10 Freihalten von Lichtraumprofilen
Das Lichtraumprofil der Fahrstreifen auf der Bundesstraße, den Rampen und den Verteiler- fahrbahnen und den von der Baumaßnahme betroffenen Straßen muss auf voller Breite und Höhe erhalten bleiben. Ein Überschwenken mit Kränen, Baggern und dergleichen ist unter- sagt. Die Maschinen und Geräte müssen mit einer Schwenkbegrenzung ausgestattet sein oder sind mit entsprechenden Schutzvorkehrungen zu versehen. Während der Baumaßnahme muss die Einhaltung der Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m bei jeder Beschränkung des Lichtraumprofils gewährleistet sein.
3.1.3 Bahnverkehr
3.1.3.1 Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs
Der Gleisbereich gehört der DB InfraGO AG. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Betriebssicherheit und die Betriebsqualität der DB InfraGO AG zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Für die Baumaßnahme maßgebend ist die Strecke 4800 mit dem linken Gleis von Mühlacker in Richtung Stuttgart und dem rechten Gleis von Stuttgart in Richtung Mühlacker. Die Strecke ist durch den ICE – Verkehr sehr stark frequentiert und von großer Bedeutung im Netz der DB AG.
Die Gerüst- und Sicherungsmaßnahmen sind so auszuführen, dass die geplanten Instandset- zungsarbeiten ohne Beeinträchtigungen des Bahnbetriebes erfolgen. Der Auf- und Abbau des Standgerüstes bei BW 7 sowie der Auf- und Abbau der Zugangsgerüste in die Hohlkästen von BW 7 und BW 8 greifen in den Bahnbetrieb ein und werden bahnbetriebliche Anmeldungen und Sicherungsmaßnahmen erfordern. Weitere Angaben zu den Baubehelfen und Gerüsten siehe in Abschnitt 3.4 dieser Baubeschreibung.
Die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Genehmigungen für Arbeiten im Gleisbereich (Betriebsanweisung Bau, Anmeldung des Bedarfs von Gleissperrungen, etc.) ist Sache des AN.
Der erforderliche Bauüberwacher Bahn (BüB) wird durch den AG bestellt. Für Arbeiten im Gleisbereich ist der Einsatz von bahnzugelassenen Sicherungsposten (Sipo`s) und Bahner- dungsberechtigten erforderlich. Die Sicherungsposten und Bahnerdungsberechtigten werden vom AN bestellt. Deren Einsatz erfolgt gemäß den Sicherungsplänen und den Angaben des BüB. Alle weiteren Sicherungsmaßnahmen, die Zuarbeiten für baubetrieblichen Anmeldungen durch den BüB, etc. erfolgen ebenfalls durch den AN, die Kosten sind in die dafür vorgesehe- nen Leistungspositionen einzurechnen. Anfallende Gebühren werden direkt vom AG übernom- men und sind nicht in das Angebot einzurechnen.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Für die Durchführung der Arbeiten liegt eine unterzeichnete Baudurchführungsvereinbarung zwischen dem AG und der DB InfraGo mit Stand vom 28.11.2023 vor. Diese liegt der Aus- schreibung als Anlage bei. Die Vorgaben dieser Baudurchführungsvereinbarung sind einzu- halten und umzusetzen, die Kosten sind einzurechnen.
Jeweils vor Aufnahme der Arbeiten sind die Beschäftigten über die Tätigkeit und Gefahren im Bahnbereich ohne gesonderte Vergütung zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu doku- mentieren. Die erforderlichen Sicherungspläne müssen vom AN rechtzeitig vorab mit dem BüB abgestimmt sein, damit die Sicherungspläne vom AN spätestens 20 Arbeitstage vor dem je- weiligen Baubeginn im Rahmen der elektronischen Sicherungsplanung im e-workflow einge- reicht sind. Die im Gefahrenbereich der Gleise Beschäftigten sind zum Tragen von Warnkleidung ver- pflichtet.
Auf- und Abbau des Arbeitsgerüsts BW 7, Achsen E bis F: Vor dem Aufbau des Arbeitsgerüsts (= Standgerüst in der Böschung) muss der gleisparallele Schutzzaun standsicher aufgebaut und geerdet sein. Anschließend erfolgen, gesichert durch den Zaun, die Arbeiten am Gerüst inklusiv Erd- und Gründungsarbeiten.
Sowohl der Aufbau des Schutzzaunes als auch die Gerüstarbeiten müssen im Zuge einer Sperrung zum Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren aus dem Bahnbetrieb (Uv-Sper- rung) durchgeführt werden. Die Arbeiten müssen betrieblich angemeldet sein. Der Bedarf und die Termine sind rechtzeitig über den BüB anzumelden. Die Anmeldefristen sind nach der Beauftragung durch den AN beim BüB abzufragen.
Die Arbeiten am Schutzzaun und am Gerüst können tagsüber in Zugpausen bei eingeschalte- ter Oberleitung bei Einsatz von Sipo`s durchgeführt werden. Durch die hohe Auslastung des Gleises für die Zugdurchfahrten muss mit zahlreichen Arbeitsunterbrechungen gerechnet wer- den.
Für den Abbau gelten die gleichen Randbedingungen und Erschwernisse, wie für den Aufbau.
Alle Erschwernisse und Kosten durch die Arbeiten im Nahbereich der Bahn sind in die ent- sprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Auf- und Abbau der Zugangsgerüste BW 7, Feld C – D und BW 8, Feld C - D: In Bauphase 2 erfolgt die Montage der Zugangsgerüste zu den Hohlkastenstegen von den Überbauten aus. Die Gerüste werden in Segmenten angeliefert, auf dem Überbau vormontiert und anschließend in kurzen Bahnsperrpausen mit Mobilkränen eingehoben.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Für die Montage der Zugangsgerüste muss das linke Gleis der Strecke 4800 (= Ferngleis 602) gesperrt sein. Die Montage umfasst den standsicheren Aufbau, die dichte Einhausung und die Erdung.
Die Sperrung des Gleises ist nur werktags in der Nacht zwischen ca. 1:00 Uhr und ca. 4:30 Uhr möglich. Der Bedarf für die benötigten Gleissperrungen muss mindestens 33 Wochen vor der Durchführung der Gerüstarbeiten angemeldet sein. Aufgrund dieser langen Mindestfrist ist bereits der Bedarf für die folgenden 3 Nächte über die DB InfraGO AG angemeldet:
▪ Nacht Mo. 24.05.2027 (KW 21) ▪ Nacht Di. 25.05.2027 (KW 21) ▪ Nacht Mi. 26.05.2027 (KW 21)
Dabei ist von folgender Abfolge der Arbeiten ausgegangen worden:
▪ 1. Nacht: Einheben und Montage Zugangsgerüst BW 7. ▪ 2. Nacht: Einheben und Montage Zugangsgerüst BW 8, Anbringen dichte Verkleidung innenseitig am Zugangsgerüst BW 7. ▪ 3. Nacht: Anbringen dichte Verkleidung innenseitig am Zugangsgerüst BW 8.
Die o.g. angemeldeten Termine sind durch den AN bei seiner Planung des Bauablaufes zu berücksichtigen.
Für den Abbau gelten die gleichen Randbedingungen und Erschwernisse, wie für den Aufbau. Die Abbautermine sind im Bauzeitenplan, den der AN nach Beauftragung dem AG vorzulegen hat, einzutragen. Unmittelbar nach Genehmigung des Bauzeitenplans als Vertragsterminplan durch den AG ist vom AN der Bedarf für die Gleissperrungen zum Abbau der Zugangsgerüste über den BüB anzumelden.
Alle Erschwernisse und Kosten durch die Arbeiten in der Nacht und im Nahbereich der Bahn sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.1.3.2 Freihalten von Lichtraumprofilen und Gleisabständen
Der zu erdende Schutzzaun für BW 7 ist mit einem Gleisabstand von über 4,00 m aufzubauen. Für die zu erdenden Arbeitsgerüste ist ein Gleisabstand von mindestens 5,20 m zu berück- sichtigen und einzuhalten.
3.2 Bauablauf
3.2.1 Allgemeines
Im Leistungsverzeichnis sind die zu erbringenden Leistungen nicht nach Bauwerken und Teil- flächen getrennt. Sollte es in den einzelnen Positionen nicht ausdrücklich anders beschrieben
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sein, gelten alle Positionen für die Ausführung in Teilflächen entsprechend dieser Baube- schreibung und den Plänen. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert ver- gütet.
3.2.2 Reihenfolge und Abwicklung der wesentlichen Arbeiten
Die Arbeiten sind in zwei aufeinanderfolgenden Bauphasen durchzuführen. Beide Phasen wer- den bei gleicher Verkehrsführung bearbeitet, zwischen den Phasen ist keine Unterbrechung geplant:
Bauphase - Umbau Entwässerung:
Herstellung der temporären Bauwerksentwässerung.
Bauphase - Instandsetzung:
Ausbau der Entwässerungsleitungen in den Teilabschnitten, in denen nachfolgend Instandsetzungen / Verstärkungen auszuführen sind.
Instandsetzung / Ertüchtigung der Überbauten.
Die Bauphasen können den der Ausschreibung beigefügten Übersichtsplänen und die jeweili- gen Arbeitsschritte dem Kapitel 1.1.1 dieser Baubeschreibung entnommen werden.
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3.2.3 Zeitliche Beschränkungen
Baubetriebsform Die Arbeiten sind grundsätzlich unter voller Ausnutzung des Tageslichtes sowie unter Einbe- ziehung des Samstages zu planen und durchzuführen (verlängerte Tagesschichten, Baube- triebsform 2). Der Nachweis hat über die Bautagesberichte zu erfolgen, die dem AG täglich zu übergeben sind. Sollte sich die Bauzeit durch zusätzliche oder geänderte Leistungen verlän- gern, geht diese Verlängerung zu Lasten des AN, wenn dem AN nachgewiesen werden kann, dass er die bisher erbrachten Leistungen nicht unter voller Ausnutzung des Tageslichtes durchgeführt hat.
Bauzeit Die Bauarbeiten müssen im Jahr 2027 abgeschlossen werden. Die vertraglich geltenden Fris- ten sind in den besonderen Vertragsbedingungen genannt.
Mit Beginn der Arbeiten wird die bauzeitige Verkehrsführung für beide Bauwerke eingerichtet. Das Einrichten der bauzeitigen Verkehrsführung erfolgt gemäß Bauablaufplanung des AN auf Grundlage des vom AG genehmigten Bauzeitenplans des AN, der Vertragsbestandteil wird.
3.3 Wasserhaltung
Das Ableiten des Oberflächenwassers während der Bauzeit ist Sache des AN. Dies gilt insbe- sondere nach dem Ausbau des Asphaltstreifens und dem Herstellen der Entwässerungsrinne am tiefen Fahrbahnrand. Dies kann über abschnittsweises Herstellen der Rinne und temporäre Maßnahmen zum Einleiten des Wassers in vorhandene und an die Vorflut angeschlossene Entwässerungsöffnungen der Fahrbahn erfolgen.
Diese Leistungen sind unter Berücksichtigung des Bauablaufes des AN in die Kosten der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.4 Baubehelfe
3.4.1 Allgemeines
Die Arbeits- und Schutzgerüste müssen allen Unfallschutzanforderungen entsprechen. Hin- sichtlich der Verantwortung für die Herstellung und Unterhaltung der Gerüste gelten die ein- schlägigen Vorschriften. Insbesondere sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Die Erstellung der Ausführungsunterlagen sämtlicher Baubehelfe, Gerüste und Schutzmaß- nahmen erfolgt durch den Auftragnehmer. Kosten sind in die technische Bearbeitung einzu- rechnen.
Die Ausführung der Baubehelfe erfolgt nach Wahl des AN unter Berücksichtigung eigener Bauabläufe, der eigenen Baustellenabwicklung und unter Beachtung des Arbeits- und Ge- sundheitsschutzes, u.a. Bergungskonzept. Die Baubehelfe müssen so ausgebildet sein, dass
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zu jeder Zeit eine Bergung von Personen aus dem Inneren der Hohlkästen unabhängig von den unterführten Bahnstrecken erfolgen kann.
Die Verantwortung für die sichere Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der Arbeits- und Schutzgerüste unterliegt dem AN.
Auf den Gerüsten ist eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung einzurichten. Die Kosten sind in die entsprechenden Gerüstpositionen einzurechnen.
Kosten für Verkehrssicherungen, Maßnahmen zum Schutz vor Beschädigungen durch Bau- stellenfahrzeuge und Kosten für die Zwischenlagerung der Gerüste werden nicht gesondert vergütet.
Für die Arbeiten in den Hohlkästen sind leistungsstarke Belüftungs- und Entstaubungssysteme mit Absaugung sowie bauzeitige Arbeitsplatzbeleuchtungen erforderlich. Die Kosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Zudem sind die Hohlkästen mit einer temporären Zugangsbeleuchtung von den Zugängen zu den Arbeitsplätzen auszurüsten. Die Kosten dafür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.4.2 Schutzmaßnahmen, Abbruch
Der während der Strahlarbeiten mit Einfachstrahlmittel in den Hohlkästen und dem Entfernen der alten Abdichtung auf der Fahrbahn anfallende Strahlschutt wird abgesaugt, getrennt in wasser- und staubdichten Big-Bags zwischengelagert, beprobt und anschließend fachgerecht mit einem entsprechenden Entsorgungsnachweis entsorgt.
Die, bei den Reinigungs-, Abbruch- und Strahlarbeiten anfallenden Festbestandteile und Fest- stoffe, werden ebenfalls aufgefangen, von der Baustelle entfernt und sachgerecht entsorgt.
Für die Entstaubung der Hohlkastenabschnitte, in denen Instandsetzungs- und Verstärkungs- arbeiten durchgeführt werden, wie auch für das Aufnehmen des Strahlschuttes sind leistungs- fähige Entstaubungs- und Absauganlagen zu installieren. Bei der Entstaubung der Arbeitsbe- reiche ist ein 1,0-facher Luftwechsel je Minute anzustreben. Im Übrigen sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei den Entstaubungsanlagen darf der Reststau- banteil im Reingas maximal 50 mg/m³ betragen, wobei der toxische Anteil 5 mg/m³ nicht über- schreiten darf. Die entsprechenden nachweise sind vom AN zu führen, die Kosten sind in die Position der Entstaubungsanlage einzurechnen.
3.4.3 Arbeits- und Schutzgerüste
Die Ausführungsunterlagen zu den Fahr- und Zugangsgerüsten müssen durch einen EBA- zugelassenen Prüfsachverständigen geprüft werden. Zusätzlich muss eine Prüfung und Frei- gabe dieser Unterlagen durch einen Prüfsachverständigen für Bahnerdung erfolgen. Diese werden durch den Auftraggeber beauftragt. Die Prüffristen sind vom AN zu berücksichtigen.
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Diese Baubehelfe, wie Arbeits-, Fahr- und Zugangsgerüste etc., sind vor Benutzung vom fach- kundigen Bauleiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausfüh- rungsplaners und durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfingenieur mit EBA-Zulassung abzunehmen. Über die Begehung ist jeweils ein Protokoll aufzustellen. Kosten sind in die tech- nische Bearbeitung einzurechnen.
Die Gerüste, die Schutzzäune und die Beplankungen sind auf Windsog- und Winddrucklasten aus Eisenbahnverkehr zu bemessen.
Für Gerüstflächen die dicht einzuhausen sind, gelten die Mindestanforderungen nach ZTV- ING Teil 4 Stahlbau – Abschnitt 3 Korrosionsschutz, Kapitel 6.2.2. Die Arbeits- und Zugangs- gerüste müssen mit einer ausreichenden Beleuchtung ausgestattet werden. Die Kosten sind in die Positionen für die einzelnen Gerüste einzurechnen.
Die Gerüste sind ggf. in Abhängigkeit der eigenen Bauabläufe des AN umzubauen und anzu- passen. Sämtliche Kosten daraus sind in die Gerüstpositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Für die Baubehelfe und Gerüste sind ergänzend die folgenden Angaben zu berücksichtigen:
Gleisparalleler Schutzzaun für BW 7, Achsen E bis F: Der Schutzzaun ist mit einem Gleisabstand von > 4,0 m standsicher aufzubauen. Der Schutz- zaun ist mindestens 20 m über den Gerüstanfang bzw. über das Gerüstende hinaus zu führen. Der Schutzzaun muss mindestens 2,0 m hoch sein und kann mit Stahlgitterelementen ausge- führt werden. Der Schutzzaun muss durch rückseitige Streben und Erdsprieße standsicher gegen Winddruck- und Windsog ausgeführt sein.
Der Schutzzaun muss an die Bahnerde angeschlossen werden, z.B. durch einen Klemman- schluss am Gleis oder durch einen Schraubanschluss an einem Fahrleitungsmast. Anschlüsse an das Gleis durch Verschraubung sind untersagt. Der Erdungsanschluss darf nur durch ein bahnzugelassenes Unternehmen ausgeführt werden.
Arbeits-/ Standgerüste für BW 7 und 8: Der Einbau der Längs- und Querleitungen außerhalb der Bahngleise in Bauphase 1 erfolgt von bodengestützten Standgerüsten aus. Dazu sind erforderliche Erd- und Gründungsarbeiten im Böschungsbereich zu planen und durchzuführen. Die Standgerüste müssen mindestens Lastklasse 3 nach DIN EN 12811-1:2004-03 entspre- chen.
Der unterführende Weg ist freizuhalten, das Arbeitsgerüst ist dort mit Überbrückung und An- prallschutz auszuführen.
Die neben den Gleisen der DB eingesetzten Arbeits-/ Standgerüste für Bauwerk 7 Achsen E bis F müssen einen Sicherheitsabstand zu den Gleisachsen von > 5,00 m besitzen und geer-
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det sein. Diese werden hinter dem gleisparallelen Schutzzaun aufgebaut. Diese Gerüste müs- sen an die Bahnerde angeschlossen werden, z.B. durch einen Klemmanschluss am Gleis. Anschlüsse durch Verschraubung sind untersagt. Der Erdungsanschluss darf nur durch ein bahnzugelassenes Unternehmen ausgeführt werden. Bahnseitig muss die gesamte Gerüstfläche (von Boden bis UK Kragarm) mit einem durch- schlagsicheren Schutznetz bekleidet sein.
Verfahrbares Arbeitsgerüst über der B 27 für BW 8: Für die Arbeiten über der Bundesstraße B 27 wird in Bauphase 1 ein verfahrbares Arbeitsge- rüst vorgesehen, das auf dem Bauwerk aufgestellt wird. Das Arbeitsgerüst wird so ausgeführt, dass für die unterführte B27 ein bauzeitiges Lichtraumprofil von > 4,50 m uneingeschränkt freigehalten werden kann. Die Lärmschutzwand entlang der B 27 ist zu beachten.
Sämtliche Gerüstflächen unterhalb des Gehwegbleches wird mit einer durchschlagsicheren Beplankung ausgerüstet und wasserdicht ausgekleidet (z.B. Hartfaserplatten und PVC-Folie). Die Gerüstzugänge oberhalb des Gehweges sind mit einem durchschlagsicheren Schutznetz zu bekleiden.
Zugangsgerüste über die B 27 für BW 8 und über die Bahn für BW 7 und 8: Um in den Hohlkasten zu gelangen, werden Zugangsöffnungen in den Hohlkastenstegen her- gestellt. Die Herstellung und Andienung der Zugangsöffnungen erfolgen über stationäre Hän- gegerüste.
Sämtliche Gerüstflächen unterhalb des Gehwegbleches werden mit einer durchschlagsiche- ren Beplankung ausgerüstet und wasserdicht ausgekleidet (z.B. Hartfaserplatten und PVC- Folie). Die Gerüstzugänge oberhalb des Gehweges sind mit einem durchschlagsicheren Schutznetz zu bekleiden. Das Zugangsgerüst über der B 27 wird auf dem Überbau aufgebaut und so ausgeführt, dass für die unterführte B27 ein bauzeitiges Lichtraumprofil von > 4,50 m uneingeschränkt freige- halten werden kann. Die Lärmschutzwand entlang der B 27 ist zu beachten. Die beiden Zugangsgerüste über den Bahngleisen werden auf den Überbauten aufgebaut und so ausgeführt, dass oberhalb des Lichtraums der unterführten Gleise mit Einhaltung eines Sicherheitsabstands zu OK Gleis von >= 10,00 m freigehalten werden kann. Die Zugangsge- rüste über der Bahn sind zum Potentialausgleich zu erden. Die Anschlüsse können an die Erdungseinrichtungen auf den Brücken erfolgen. Der Auf- und Abbau dieser Gerüste kann nur in kurzen Sperrpausen in der Nacht erfolgen, siehe hierzu die Angaben in Abschnitt 3.1 dieser Baubeschreibung. Diese Erschwernisse sind die Gerüstposition einzurechnen.
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3.5 Stoffe und Bauteile
Die Lieferung von Stoffen und Bauteilen hat im Allgemeinen entsprechend den im Teil 9 Ab- schnitt 1 der ZTV-ING genannten Normen und sonstigen technischen Regelwerken zu erfol- gen. Bei Auswahlmöglichkeiten zwischen ansonsten technischen gleichwertigen Produkten sind solche, die als umweltfreundlich allgemein anerkannt sind (z.B. durch das Umweltzei- chen „Blauer Engel“) vorzuziehen.
Alle zugelassenen und geprüften Stoffe können zur Anwendung kommen. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Verarbeitung der jeweiligen Stoffe ist aber Voraussetzung für deren Einsatz.
Produkte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Ursprungswaren aus den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die den technischen Vertragsbe- dingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauer- haft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache vorzulegen. Der AN hat dem AG den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernden Baustoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Zertifikate, Werkzeug- nisse und Zulassungen sowie Protokolle der Eigen- und Fremdüberwachung sind dem AG rechtzeitig unaufgefordert vorzulegen. Der Einbau asbesthaltiger sowie unter Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellter Baustoffe und Bauteile ist nicht zulässig. Bezüglich der Beschaffenheit der Güte der verwendeten Stoffe, Bauteile und Zuschlagsstoffe wird auf die „Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C)“ und die nach Kapitel 5 geltenden „Zusätzlichen und ergänzenden technischen Vertragsbedingungen (ZTV und ETV)“ hingewiesen.
3.5.1 Betoninstandsetzung
Für das Ingenieurbauwerk gelten die Angaben der ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 Schutz- und Instandsetzung von Betonbauteilen.
3.5.2 Anstrichmittel
Es dürfen nach ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 (Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen) und Teil 4 Abschnitt 3 (Korrosionsschutz von Stahlbauten) nur Stoffe, Stoffsysteme und Be- schichtungsstoffe verwendet werden, die in der von der Bundesanstalt für Straßenwesen ge- führten Zusammenstellung der zertifizierten Beschichtungsstoffe enthalten sind.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Für den Korrosionsschutz der Stahlbauteile gelten die Technischen Prüfvorschriften für Be- schichtungsstoffe (TL/TP-KOR-Stahlbauten).
Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die nach der Europäischen Chemiekalienverord- nung REACH positiv bewertet werden für folgende Expositionsszenarien: ▪ Wasserkontakt (periodisch) ▪ Inhalation (periodisch) ▪ Verarbeitung
3.5.3 Stahl
Die statische Verstärkung der geschädigten Bereiche erfolgt durch das Einschweißen von zusätzlichen Steifen, Blechen und Rippen. Analog zur Bestandskonstruktion werden die Ver- stärkungen aus wetterfestem Baustahl S355J2W gemäß DIN EN 10025-5 ausgeführt. Die Schweißeignung der Stähle der Bestandskonstruktion wurde mit einer im Vorfeld durchge- führten Spektralanalyse verifiziert.
Als Anschlusswinkel für die Instandsetzung der Schweißnahtrisse am Übergang der Steg- blechsteifen auf die Querrahmen sind feuerverzinkte Winkel in der Stahlgüte S235J0 mit Schrauben M12 10.9 vorgesehen.
Für sämtliche Stahlbauteile der Verstärkungen gilt die Ausführungsklasse EXC 3 gemäß DIN EN 1090-2:2011-10. Sämtliche Stahlbauarbeiten im Werk und auf der Baustelle dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die entsprechende Bescheinigungen für die jeweilige Ausführungsklasse verfügen. Die Bescheinigungen sind dem AG vor Beginn der Baumaß- nahme zu übergeben. Die Kosten dafür werden nicht gesondert vergütet.
Sämtliche Schweißarbeiten dürfen nur von Schweißpersonal ausgeführt werden, das die ent- sprechenden Schweißerzeugnisse und Schweißqualifikationen nach DIN 287:2011-11 und DIN EN ISO 14732:2013 besitzt. Die personenbezogenen Bescheinigungen für das einge- setzte Personal sind dem AG vor Beginn der Fertigung zu übergeben. Die Kosten dafür wer- den nicht gesondert vergütet.
Aufgrund des wetterfesten Baustahls S355J2W sind als Grundlage für die Schweißanwei- sung Schweißverfahrensprüfungen nach den Bedingungen der DIN EN ISO 15614-1 an 2 Prüfstücken durchzuführen. Hierfür ist im Leistungsverzeichnis eine gesonderte Position vor- gesehen. Für die Prüfung ist als Grundmaterial ein ausgebautes Stahlblechstück des Be- standes zu verwenden, an das ein neu geliefertes Blechstück angeschweißt wird.
Die neuen Schweißnähte sind durch den AN im Umfang seiner Eigenüberwachung zu prü- fen. Die Dokumentationen dazu sind dem AG umgehend zu übergeben. Die Kosten dafür werden nicht gesondert vergütet.
Zur Vermeidung eines potentiellen Fortschreitens der Korrosion in den stark geschädigten Bereichen werden dort nach dem Einbau der Verstärkungen die Oberflächen des Boden- blechs mit Steifen durch Aufbringung einer Korrosionsschutzbeschichtung geschützt. Die
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Oberflächenvorbereitung ist mit kantigen Strahlmitteln durchzuführen. Die vorbereiteten Oberflächen müssen staubfrei sein. Der Rauheitsgrad von durch das Strahlen vorbereiteten Oberflächen muss mindestens mittel (G) betragen.
3.5.4 Abdichtung und Beläge
Auf den Bauwerken ist der folgende Abdichtungs- und Belagsaufbau vorhanden:
▪ Abdichtung aus Reaktionsharzdichtungsschicht nach ZTV-Bel-ST 92 ▪ 3,5 cm Schutzschicht aus Gussasphalt 0/11 S ▪ 3,5 cm Deckschicht aus Gussasphalt 0/11 S
Für die Herstellung der Gussasphaltrinne am Tiefpunkt wird dort der Gussasphalt auf 1,0 m Breite ausgebaut, die Abdichtung ist entlang der verbleibenden Asphaltkante auf ca. 20 cm möglichst ungeschädigt zu erhalten.
Nach Beendigung der Stahlbauarbeiten – Verschließen stillgelegter Abläufe bzw. Einbau zu- sätzlicher Abläufe in neuer Lage – werden die Schrammborde instandgesetzt und mit einem reaktionsharzgebundenen Dünnbelag neu beschichtet. Dabei muss die Grundierungsschicht überlappend mit der Grundierung des Abdichtungssystems aufgebracht werden (Schramm- bordausbildung analog ZTV-ING 6-5, Bild B 6.5.1).
Anschließend wird die neue Abdichtungsschicht bündig an das vorhandene Abdichtungssys- tem aufgebracht und dicht angeschlossen. Belag und Rinne werden in einem Zuge in Guss- asphalt hergestellt, der Belagseinbau erfolgt dabei im Anschlussbereich zum vorhandenen Belag in 2 bzw. 3 Lagen. In der Rinne wird nur 1 Lage eingebaut. Neuer Fahrbahnaufbau Fahrbahnrand (Tiefpunkt):
▪ Strahlen mit festen Strahlmitteln, Oberflächenvorbereitungsgrad Sa 2 ½, ▪ Abdichtungssystem nach ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 4, Bauart 1 Variante 1 mit Reakti- onsharz-Dichtungssystem bestehend aus: Grundierungsschicht Haftschicht Klebeschicht. ▪ Anschluss-/ Übergangsbereich: 7,0 cm Gussasphalt MA 5 S in 3 Lagen ▪ Entwässerungsrinne: 2,5 cm Gussasphalt MA 5 S in 1 Lage
Die Fuge zwischen Rinne und Schrammbord wird abgestellt und mit einer bituminösen Fu- genvergussmasse nach TL Fug-StB Typ N1 gefüllt.
Die Fuge zwischen alter und neuer Gussasphaltdeckschicht wird nachträglich eingeschnitten und mit überfahrbarer bitumiöser Fugenvergussmasse nach TL Fug-StB Typ N2 gefüllt.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
3.5.9 Entwässerung
Die Ausführung der Befestigungs- und Verbindungsmittel, etc. erfolgt aus nichtrostendem Stahl der Werkstoff-Nr. 1.4571. Die Befestigung erfolgt an neue Laschen aus wetterfestem Stahl, die an die Steifen des Deckblechs anzuschweißen sind.
Für die neuen Längs-, Quer- und Anschlussleitungen werden Rohrleitungen aus glasfaserver- stärktem Kunststoff (GFK) verwendet.
Neben den Anforderungen der ZTV-ING und den geltenden Richtzeichnungen des BMVI sind die Herstellerangaben zu beachten.
3.6 Abfälle
3.6.1 Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägi- gen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragneh- mer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zu- verlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftrag- nehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsor- gungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfor- dernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die jeweiligen Positionen für die Entsorgung mit einzurechnen.
Die gefährlichen Abfälle sind durch den Auftragnehmer auszubauen und zu einer zugelasse- nen Entsorgungsanlage zu transportieren.
Der während der Strahlarbeiten mit Einfachstrahlmittel in den Hohlkästen anfallende Strahl- schutt wird abgesaugt, in wasser- und staubdichten Big-Bags zwischengelagert, beprobt und anschließend fachgerecht mit einem entsprechenden Entsorgungsnachweis entsorgt.
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Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
Die ausgebauten Stahlbau- und Entwässerungsbauteile sind durch den AN fortlaufend von der Baustelle abzufahren und der Verwertung zuzuführen.
3.6.2 Probeentnahme und Abfalldeklaration
Die Beprobung und Untersuchung der auszubauenden und zu entsorgenden Materialien (hier Asphalt, Abdichtung und Betonabbruch) wird dem Auftragnehmer übertragen, im Leis- tungsverzeichnis sind dafür Leistungspositionen enthalten. Die Beprobungen innerhalb des Baubereiches und auf Lagerflächen außerhalb der Baustelle sind nur mit Zustimmung des Aufraggebers zulässig.
Vor Ausführung der Beprobung ist vom Auftragnehmer ein Probenahme- und -analysekon- zept zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Kon- zept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
▪ geplanter Zeitpunkt der Probenahme ▪ Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnah- mestelle) ▪ Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplantem und einsatzfähigem Equipment ▪ geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe ▪ Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis) ▪ Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstell- proben).
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Beprobung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.
Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein. Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht aner- kannt werden.
Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Ak- kreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizufügen:
▪ durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan (Fortschreibung ITP) ▪ Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Be- probungen ▪ Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitproto- koll
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▪ Deklarationsanalytik und Einstufung der Haufwerke in Zuordnungswerte nach LAGA/DepV/ bzw. Materialwerte der ErsatzbaustoffV unter Berücksichtigung länder- spezifischer Festlegungen zur Abfalleinstufung ▪ Konformitätserklärung des Auftragnehmers
Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind dem Auftraggeber nach Erhalt digital zu über- geben.
3.7 Winterbau
Um auf der hochbelasteten Strecke einen durchgängigen Bauablauf zu erreichen, ist es erfor- derlich, Stahlbau- und Montagearbeiten an den Kragarmunterseiten und Instandsetzungsar- beiten in den Hohlkästen auch im Winter durchzuführen.
Alle für die fachgerechte Leistungserbringung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwen- dungen sind daher einzukalkulieren.
Für einen optimierten Bauablauf kann bei milden Winterverhältnissen (keine Schneefälle) dem AN gestattet werden, bereits ab Ende Februar mit Abbrucharbeiten auf der Fahrbahn zu be- ginnen.
3.8 Beweissicherung
Vor Beginn der Maßnahme hat der AN gemeinsam mit dem AG eine Beweissicherung an den öffentlichen Verkehrswegen, den Bahnanlagen, der angrenzenden Bebauung, den Zufahrts- wegen sowie den BE-Flächen durchzuführen, zu dokumentieren, entsprechende Niederschrif- ten anzufertigen und zu liefern. Es wird kein gutachterliches Beweissicherungsverfahren ver- langt. Die Niederschriften müssen von allen Beteiligten anerkannt werden. Hierzu ist keine Begehung der Bahnanlagen vorgesehen, sondern eine Begutachtung außerhalb den Sicher- heitsbereichen der Bahn.
Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer den ursprünglichen Zustand wiederher- zustellen.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
3.9.1 Allgemeines
Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften und der Straßenverkehrsordnung zu sichern.
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Für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Für alle Personen, die sich in Bereichen des öffentlichen Verkehrs bewegen, besteht gemäß § 35, Abs. 6 VwV-StVO Tragepflicht für vollständige Warnkleidung entsprechend DIN EN 471.
Die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft, der Verkehrsbehörden, des Gewerbeauf- sichtsamtes sowie der übrigen Aufsichtsbehörden sind einzuhalten und zu beachten. Es sind die gültigen Unfallvorschriften zu beachten und einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und die UVV zu beachten. Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
3.9.2 Arbeitsschutz
▪ Im Baufeld darf innerhalb der Wirkungsbereiche der Schutzeinrichtungen keine Baustelleneinrichtung aufgestellt werden. In diesem Bereich dürfen auch keine Geräte oder Maschinen abgestellt und keine Materialien bzw. Baustoffe zwischengelagert wer- den. ▪ Die Bereiche der Baustellenein- und -ausfahrten sind von Baustelleneinrichtung, Gerä- ten, Maschinen, Materialien und Baustoffen freizuhalten. ▪ Für die innerhalb des Baufelds erforderlichen Rangierarbeiten sind vom AN entspre- chende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.
Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten im Hohlkasten ein Rettungs- und Bergungs- konzept zu erstellen und dieses zur Prüfung und Genehmigung durch den AG und den BÜB einzureichen. Vorgabe ist, dass eine Bergung jederzeit unabhängig vom Bahnbetrieb erfolgen kann. Für das Aufstellen des Bergungskonzeptes ist im Leistungsverzeichnis eine gesonderte Position vorhanden.
3.9.3 Umweltschutz
▪ Die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten unterliegt der allgemeinen Ver- waltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung AwSV). Die Lagerung von wassergefährdenden Materialien wie Kraftstoffe, Öle, Fette, Isolier- massen etc. ist durch bauliche Maßnahmen so einzurichten, dass bei einem unbeab- sichtigten Ausströmen solcher Materialien diese nicht in den Untergrund gelangen kön- nen. ▪ Die während der Arbeiten anfallenden Abwässer müssen durch geeignete Maßnahmen sicher aufgefangen und anschließend von der Baustelle entfernt und fachgerecht ent- sorgt werden. ▪ Den Auflagen der betroffenen Behörden (Wasserwirtschaftsamt, Umweltschutz) ist ohne besondere Vergütung nachzukommen.
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▪ In die ausgewiesenen Schutzflächen und in die Autobahn- und die Straßendämme darf nicht eingegriffen werden.
Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
3.9.4 Schutz der Baustelleneinrichtung
▪ Für die Zeit der Arbeitsruhe ist eine Absperrung der Baustelle erforderlich. ▪ Die Baufelder und die BE-Flächen sind gegen unbefugten Zutritt zuverlässig abzusper- ren und einzuzäunen.
Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet
3.10 Belastungsannahmen
Beide Bauwerke sind in die Brückenklasse 30 gemäß DIN 1072 eingestuft.
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1 Allgemeines
Während der gesamten Bauzeit ist jede Woche eine Baubesprechung zwischen dem AG und AN vor Ort vorgesehen. Von Seiten des AN muss der verantwortliche Bauleiter an den Bau- besprechungen teilnehmen. Die Protokollführung erfolgt durch den AG. Außerdem sind zum Anfang der Baumaßnahme Anlauf- und Planungsbesprechungen sowie während der gesam- ten Bauzeit mehrere Verkehrsbesprechungen vorgesehen. Interne bzw. externe Nachunter- nehmer des AN sind zu den Besprechungen nur nach Aufforderung bzw. nach Zustimmung durch den AG zugelassen. Der AN hat die Zugänglichkeit aller Bauteile, Gerüste etc. für Kontrollen des AG sicherzustellen und die Benutzung zu dulden.
Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
3.11.2 Vermessungsleistungen
Der AN hat dem AG ein Messprogramm gemäß ZTV-ING zur Genehmigung vorzulegen. Zu den Aufgaben des AN gehören:
▪ Dauerhaftes Markieren, Sichern und Schützen der Festpunkte des AG während der gesamten Bauzeit. ▪ Verdichten der Festpunkte. ▪ Durchführung der baubegleitenden Vermessung für die Herstellung der Ertüchtigung.
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▪ Durchführung eines Rasteraufmaßes der vorhandenen Fahrbahnhöhen im Raster von 2,00 m längs und in drei Reihen quer (Fahrbahnhöhen am Bord, Höhen im Tief- punkt, Höhen am geplanten Trennschnitt) als Grundlage für die Planung der neuen Einbauhöhen. ▪ Sämtliche Vermessungsleistungen und Absteckungen im Zuge der Gerüstarbeiten.
3.11.3 Aufmaßverfahren
Auf diesbezügliche Angaben im Leistungsverzeichnis, in der Baubeschreibung, in den Tech- nischen Vorschriften und ZVB/E-StB wird verwiesen. Grundsätzlich wird jedoch vereinbart:
Örtliche Aufmaße sind gemeinsam vom AN und AG aufzunehmen. Aufmaße müssen eindeu- tige Orts- und Stationierungsangaben enthalten. Sie dürfen nur festgestellte Maße enthalten. Im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbare Leistungen werden nicht mehr anerkannt. Es sind ausnahmslos für alle Leistungspositionen, also auch Pauschalpositionen, Aufmaßblätter zu fertigen.
Die Aufmaßblätter sind fortlaufend zu nummerieren. Die Aufmaßblätter werden vom AG ge- prüft. Fehlerhafte Dokumente sind neu zu erstellen, bevor sie vom AG gegengezeichnet wer- den. Es ist für jede Ordnungsziffer eine separate Massenermittlung durchzuführen. Diese Mas- senermittlung enthält alle Aufmaßblattnummern zu dieser Ordnungsziffer und stellt somit das Ordnungsinstrumentarium für die spätere Nachvollziehbarkeit sowie Prüfung etc. dar. Die in gegenseitigem Einvernehmen gefundenen Fehler in der Massenermittlung sind vom AN bereits in der nächsten Version zu beseitigen. Insofern kann ein nicht unerheblicher Überar- beitungsaufwand entstehen, den der AN in seiner Kalkulation zu berücksichtigen hat. Bei Baustoffen, die nach Gewicht abgerechnet werden, sind die Liefer- / Wiegescheine sofort nach Eintreffen des Materials unaufgefordert der örtlichen Bauüberwachung des Auftragge- bers in 2-facher Ausfertigung zu übergeben. Die Liefer- / Wiegescheine sind aufzulisten. Bei Baustoffen deren Zugabe in einer bestimmten Menge gefordert wird, aber nicht nach Ge- wicht abzurechnen sind, wird ein Verwendungsnachweis anhand Liefer- und Wiegescheine, die von der örtlichen Bauüberwachung anerkannt sein müssen, verlangt. Die Liefer- und Wie- gescheine werden hier nur einfach benötigt.
Zur Aufstellung der Schlussabrechnung müssen die gesamten Aufmaße in Aufmaß- und Ab- rechnungsplänen eingetragen werden.
Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
3.11.4 Abschlagsrechnungen
Stellt der AG beim Prüfen von Abschlagsrechnungen eine unverhältnismäßig hohe Fehler- quote fest, werden die Unterlagen zur generellen Überarbeitung an den AN zurückgesandt. Vom AG durchgeführte und vom AN akzeptierte Änderungen im Rahmen der Prüfung von Abschlagsrechnungen, Massenermittlungen und Aufmaßblättern sind umgehend in die nächste Abschlagsrechnung einzuarbeiten.
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3.12 Prüfungen
3.12.1 Erstprüfungen
Alle erforderlichen Eignungsnachweise und Erstprüfungen sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die Erstprüfung und den Eignungsnachweis gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13 und ZTV BEA-StB der vorgesehenen Baustoffe und der Baustoffgemische schriftlich nachzuweisen.
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Dem Auftraggeber sind die formgerechten Protokolle der Eigenüberwachungsprüfungen un- mittelbar nach Versuchsdurchführung im Original zu übergeben. Bei Prüfungen mit negativem Ergebnis werden die Versuche nach ordnungsgemäßer Durchführung der Leistung wiederholt. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht vollstän- dig nach, ist der AG berechtigt, ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfungen auf Kosten des AN zu beauftragen.
Alle Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen des AN, die dazu dienen die vertraglichen Anforderungen der Güteeigenschaften der Baustoffe, der Baustoffgemische und der fertigen Leistung, zu überprüfen, sind der Bauüberwachung des AG entsprechend dem Baufortschritt schriftlich/zeichnerisch wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Nachträglich eingereichte Ergeb- nisse werden seitens des AG nicht anerkannt.
3.12.3 Kontrollprüfungen
Kontrollprüfungen werden vom AG gemäß dem technischen Regelwerk veranlasst. Dafür hat der AN möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen. Die Kosten einer Wiederholungsprüfung, die wegen Nichtbestehens einer Kon- trollprüfung vom AG veranlasst wird, trägt der AN. Nach Aufforderung des AG hat der AN Proben aller Art der zur Verwendung kommenden Stoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitäts- prüfungen zu entnehmen.
3.12.4 Mängel
Über jede Mängelbeseitigung ist vom AN ein Protokoll in Schrift und Bild in 2-facher Ausferti- gung zu führen. Vor der Mängelbeseitigung ist dem AG ein Konzept zur Genehmigung 2-fach vorzulegen. Der AG ist über den Termin der Mängelbeseitigung rechtzeitig zu informieren.
3.12.5 Bauüberwachung
Vor dem Beschichten jedes Abschnittes sind die Stahloberflächen vom verantwortlichen Bau- leiter des AN gemeinsam mit dem Vertreter des AG abzunehmen und der zugehörige Abnah- mebericht der Bauüberwachung 1-fach zu übergeben. Erst nach der Abnahme und Zustim- mung durch den AG darf beschichtet werden.
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Der AN hat die Zugänglichkeit aller Bauteile auf der Baustelle, im Werk und auf dem Vormon- tageplatz für Kontrollen des AG sicherzustellen.
Jeder Schriftwechsel (Schreiben, Anlagen etc.) mit dem AG hat zeitgleich per E-Mail zu erfol- gen.
Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Si-
cherheits- und Gesundheitsschutzsplanes (SiGe-Plan)
Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheits- schutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl. I S. 1283) zu beachten.
Der SiGe-Plan wird durch den vom AG gesondert beauftragten Si-Ge-Koordinator erstellt.
Zuarbeitung zur Anpassung des SiGe-Plans des AG
Änderungen im SiGe-Plan des AG, die sich infolge des Bauablaufs ergeben, sind zur Einar- beitung in den SiGe-Plan dem SiGe-Koordinator des Auftraggebers mitzuteilen.
Evtl. erforderliche Anpassungen des SiGe-Planes während der Bauzeit sind ebenfalls dem SiGe- Koordinator des Auftraggebers anzugeben.
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4. Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsun-
terlagen
4.1.1 Allgemeines
Alle vom AG zur Verfügung gestellten Maße in Plänen, etc. müssen nicht zwingend mit der Örtlichkeit übereinstimmen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Maße und Angaben vom AN im Vorfeld durch örtliche Aufmaße zu über- prüfen sind. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind auf Grundlage dieser örtlichen Auf- maße zu erstellen.
Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen werden im PDF-Format übergeben. Es werden keine Unterlagen im DXF-, DWG-Format etc. übergeben.
Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
4.1.2 Unterlagen zur Ausschreibung
Folgende Unterlagen werden dem AN zur Verfügung gestellt:
Ausschreibungspläne
Bauphase Umbau Entwässerung
▪ Plan A 01: Übersicht ▪ Plan A 02: Entwässerung Details ▪ Plan A 03: Arbeitsgerüste ▪ Plan A 04: Widerlagerbereiche
Bauphase Instandsetzung ▪ Plan A 11: Übersicht ▪ Plan A 12: Herstellung Zustiegsöffnungen ▪ Plan A 13: Details ▪ Plan A 14: Schließen Zustiegsöffnungen ▪ Plan A 15: Zugangsgerüste ▪ Plan A 16: Zwischenzustand
Verkehrszeichenpläne
▪ Anlage 1 Verkehrszeichenplan Bauabschnitt 1 (Blatt1/2 + 2/2) ▪ Anlage 2 Verkehrszeichenplan B27 - Traggerüste (Blatt1/2 + 2/2) ▪ Anlage 3 Markierungsplan Endzustand
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Bestandspläne (Auszug, weitere Pläne auf Nachfrage)
Brückenbuchpläne und Übersichtspläne BW 7 + 8
▪ 1: BW 7+8, Übersichtsplan ▪ 2: BW 7, Ansicht ▪ 2: BW 8, Ansicht ▪ 3: BW 7, Längsschnitt ▪ 3: BW 8, Längsschnitt ▪ 4: BW 7, Querschnitte ▪ 4: BW 8, Querschnitte ▪ 050 (1): BW 7+8, Übersichtsplan ▪ 054 (1+2): BW 7+8, Lageplan
Ausführungspläne BW 7
▪ 011 (1+2): Fundamentplan Widerlager Achse F ▪ 015 (1+2): Querschnitt ▪ 019 (1 bis 3): Hauptträger Schuss 9 ▪ 020 (1 bis 3): Hauptträger Schuss 13 ▪ 021 (1 bis 3): Hauptträger Schuss 15 ▪ 023 (1 bis 3): Hauptträger Schuss 11, 12, 14 ▪ 024 (1 bis 5): Sammelposition Querträger und Konsolen ▪ 026 (1 bis 3): Querschott Pkt. 59
Ausführungspläne BW 8
▪ 005 (1+2): Schalplan Widerlager Achse K-8 ▪ 062 (1 bis 3): Hauptträger Schuss 6 ▪ 063 (1 bis 3): Hauptträger Schuss 9 ▪ 066 (1+2): Hauptträger Schuss 18 ▪ 068 (1): Hauptträge Schuss 24 ▪ 069 (1): Hauptträger Schuss 26 ▪ 070 (1 bis 3): Hauptträger Schuss 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 14 ▪ 071 (1 bis 3): Hauptträger Schuss 16, 17, 19, 20, 22, 23, 25 ▪ 072 (1 bis 3): Sammelposition Querträger und Konsolen ▪ 074 (1 bis 3): Querschott Pkt. 104
Entwässerung BW 7 + 8
▪ 025 (- +1): Entwässerungspläne ▪ 079: Entwässerungseinlauf ▪ 080 (1 bis 4): Entwässerung
Weitere Anlagen
▪ Baudurchführungsvereinbarung zwischen der DB Netze AG und dem Regierungsprä- sidium Stuttgart, Stand 28.11.2023 ▪ Baustelleninformationsschild
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4.1.3 Unterlagen nach Auftragserteilung
Dem AN werden nach Auftragserteilung alle, auch die nicht mit ausgegebenen Bestandspläne, im Pdf-Format zur Verfügung gestellt.
4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen
4.2.1 Unterlagen zur Bauausführung
4.2.1.1 Allgemeines
Folgende für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen technischen Ausführungs- unterlagen hat der AN zu liefern:
▪ Detaillierter Bauzeitenplan. ▪ Zuarbeit zu Bahnbetrieblichen Anmeldungen. ▪ Rettungs- und Bergungskonzept ▪ Planungs- und Anmeldeunterlagen, Anträge und Mitwirkung bei Vereinbarungen (z.B. Kranvereinbarung, Kabeleinweisung) im Zusammenhang mit der Baudurchführungs- vereinbarung ▪ Ausführungspläne für sämtliche Baubehelfe, Gerüste und Schutzmaßnahmen ein- schließlich Ausführungsstatiken. ▪ Ausführungs- und Werkstattplanung Bauwerksentwässerung (Ablaufkästen, neu abge- hängte Längsleitungen und Anschlussleitungen, Bewegungsstücke, Anschluss an die Vorflut in den Widerlagern). ▪ Werkstattplanung Herstellung und Wiederverschließen von Zugangsöffnungen im Deckblech und an den Stegflächen sowie dem Verschließen stillgelegter Abläufe. ▪ Werkstattplanung Schließen Entwässerungsöffnungen in den Stegflächen. ▪ Schweißnahtprüfplan für die Prüfung der Nähte im Rahmen der Eigenüberwachung des AN. ▪ Arbeits- und Einbauanweisungen. ▪ Abbruch- und Entsorgungskonzept. ▪ Werkstattplanung für die Verstärkungen in geschädigten Bereichen des Hohlkastens, einschließlich Instandsetzung von Schweißnahtrissen. ▪ Belagsstärkenmessung am Bestand und Erstellung eines Fräsplanes ▪ Vermessungsaufnahme Bestandsüberbau (OK Belag und OK Schrammbord) und Roh- überbau (Randbereiche) und Ermittlung der Einbaustärken und der Höhen der Entwäs- serungsrinnen. ▪ Angaben zur Sicherstellung einer qualitativen Ausführung (Vorbereitungsverfahren, eingesetztes Personal, verwendete Materialien mit Zulassungen und Eignungsnach- weisen, Anzahl und Art der eingesetzten Maschinen und Geräte einschl. Ersatzgerä- ten ▪ Fremd- und Eigenüberwachung ▪ Aufmaße
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Stahlbauwerkstattplanung
Sämtliche Werkstattplanungen erfolgen auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen in Ver- bindung mit den eigenen Vermessungsleistungen, örtlichen Aufmaßen und Bestandsunterla- gen. In den Ausschreibungsplänen sind alle notwendigen Profilabmessungen, Blechdicken und Schweißnahtdicken angegeben. Die Technische Bearbeitung und Bauausführung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Tech- nischen Regelwerke.
Mit Beauftragung ist vom AN ein technischer Koordinator zu benennen, der sämtliche Ausfüh- rungs- und Werkstattzeichnungen vor der Vorlage zur Prüfung verantwortlich unterzeichnet.
Die Prüfung der Ausführungs- und Werkstattunterlagen (ohne Baubehelfe) erfolgt durch den AG und der vom AG beauftragten örtlichen Bauüberwachung.
Die vom AN zu liefernden Werkstatt- und Ausführungsunterlagen sind mit einem ausreichen- den zeitlichen Vorlauf für die Prüfung und für ggf. notwendige Ergänzungen und Änderungen des AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung einzureichen. Es ist von einer Prüfzeit der prüf- baren Unterlagen von 2 Wochen für den Vorprüflauf und ebenfalls 2 Wochen für den Geneh- migungslauf auszugehen.
Der AN hat den Planungsablauf in seine Bauzeitenpläne aufzunehmen. Der AN hat eine Plan- liste zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren.
Der AN übernimmt sämtliche Korrekturen, Hinweise und Ergänzungen des AG und der örtli- chen Bauüberwachung mit entsprechenden Übertragungsvermerken mit Datum und Unter- schrift in seine Originalpläne.
Sämtliche Änderungen, die sich während des Bauablaufes ergeben, sind grundsätzlich durch den AN mit der örtlichen Bauüberwachung des AG abzustimmen bzw. rechtzeitig anzuzeigen sowie durch den AN eigenständig für die Erstellung der Bestandsunterlagen zu dokumentie- ren. Parallel erfolgt durch die örtliche Bauüberwachung des AG eine eigenständige Dokumen- tation in der ihr vorliegenden Baustellenausfertigung. Änderungen, die statische Konsequen- zen haben oder eventuell haben könnten, sind dem AG schriftlich anzuzeigen.
Nachweise
Zulassungs-, Eignungs- und Materialnachweise sind dem AG 2 Wochen vor Ausführung zu übergeben. Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
4.2.1.2 Baubehelfe
Für sämtliche Bau- und Montagebehelfe, Zugangs-, Arbeits- und Schutzgerüste und Schutz- maßnahmen inkl. Gründungen sind prüffähige statische Berechnungen, Ausführungszeich- nungen, Erdungspläne und Betriebs- und Arbeitsanweisungen vorzulegen.
Die Unterlagen, die eine statisch-konstruktive Prüfung erfordern, sind durch einen Prüfingeni- eur mit EBA-Zulassung zu prüfen. Zusätzlich müssen die Ausführungsunterlagen, die im Ge- fahrenbereich der Bahn liegen, durch einen Prüfsachverständigen Bahnerdung geprüft und freigegeben werden. Beide werden vom AG beauftragt. Sämtliche Baubehelfe - Traggerüste,
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Hilfsgründungen, Arbeits- und Schutzgerüste - sind im Rahmen der Prüfbeauftragung vom Prüfingenieur in statischer und konstruktiver Hinsicht abnehmen zu lassen. Die Kosten für die Prüfung und technischen Abnahme der Baubehelfe gehen zu Lasten des AG.
4.2.1.3 Ausführungszeichnungen
Alle vom AN zu liefernden Ausführungszeichnungen (Werkstattzeichnungen, Zeichnungen zu den Baubehelfen, etc.) müssen mit einem CAD-Programm erstellt werden.
Im Genehmigungslauf ist eine Planpause mit allen erforderlichen Originalunterschriften (AN, Aufsteller, Koordinator und Prüfingenieur) dem AG zur Freigabe und Vergabe der Plannummer des AG’s vorzulegen.
Im Hinblick auf die Planerstellung mit CAD wird als Planoriginal derjenige Planplot definiert, der zur Freigabe beim AG vorgelegt wurde. Alle Planänderungen (nach der Erstfreigabe) be- dürfen eines neuen Prüf- und Genehmigungslaufes.
Sämtliche gleichgestellten Zeichnungen sind neben den Papierversionen in den Dateiformaten *.dwg und .dxf inkl. der zugehörigen Stiftzuordnungstabellen (.ctb) und Schriftfonts sowie im Format *.pdf mit einer Auflösung von mind. 400 dpi an den AG zu übergeben.
Die Zeichnungen werden vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Prüfingenieur nicht mehr in geometrischer Hinsicht geprüft. Der Auftragnehmer ist für die lage- und höhenmäßig kor- rekte Bauwerkserstellung allein verantwortlich.
Unter anderem sind folgende Ausführungszeichnungen durch den AN zu erstellen und dem AG zur Prüfung einzureichen:
▪ Stahlbauwerkstattplanung mit Werkstattzeichnungen, Stücklisten, Schweißfolge- und Schweißnahtprüfplänen. ▪ Schweißverfahrensprüfungen und Schweißanweisung. ▪ Montagepläne.
Sonstiges
▪ Beweissicherung.
4.2.1.4 Sonstiges
Bauzeitenpläne
Vom AN ist während der gesamten Arbeiten, jeweils zum Anfang des Monats, ein aktueller Bauzeitenplan zu liefern. Der Bauzeitenplan muss alle Leistungen und Planungstermine mit der vorgesehenen zeitlichen Abfolge detailliert beinhalten. Alle dadurch entstehenden Kosten sind in die zugehörige Leistungsposition einzurechnen.
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Baustelleneinrichtungsplan
Vom AN ist vor Beginn der Bauarbeiten ein Baustelleneinrichtungsplan einschließlich der ge- planten Zufahrten und Baustraßen und Einrichtungspläne für die Lagerplätze anzufertigen und zur Genehmigung beim AG einzureichen. Bei Einsatz von Kranen ist vom AN eine Kranvereinbarung zu beantragen. Es ist ein Rettungs- und Bergungskonzept zu erstellen. Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
Arbeits- und Einbauanweisungen
Für alle wesentlichen Arbeiten, wie z.B. Montage und Einbau der Verstärkungen, Instandset- zung der Stahlkonstruktion, Herstellen und Verschließen von Öffnungen im Deckblech und im Steg, usw. sind dem AG spätestens 2 Wochen vorher detaillierte Konzepte und Arbeitsanwei- sungen zur Genehmigung vorzulegen. Alle dadurch entstehenden Kosten werden nicht ge- sondert vergütet.
Fotografische Dokumentation
Der wesentliche Bauablauf ist fotografisch vom AN zu dokumentieren und in digitaler Form dem AG zu übergeben. Die digitalen Farbfotos müssen eine Auflösung von mindestens 1024 x 678 Pixel und eine Farbtiefe von 24 bit aufweisen und sind im Dateiformat *.jpg mit allgemein verständlicher Da- teibezeichnung an den AG auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben. Der Datenträger ist mit Bezeichnung der Maßnahme, Bauwerksnummer, Datum und einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. Die Rechte an den Bildern (zu Veröffentlichungszwecken) gehen an den AG über.
4.2.2 Unterlagen nach Bauausführung
Bestandszeichnungen
Die vom AN gefertigten und gleichgestellten Werkstattzeichnungen sind durch Darstellung der tatsächlichen Bauausführung zu ergänzen. Die Bestätigung durch den AN und AG auf Über- einstimmung des Planinhalts mit der Bauausführung hat in zusätzlichen Unterschriftsfeldern im Planstempel zu erfolgen.
Bestandsübersichtszeichnungen
Entfällt.
Digitalisierte Bilder vom Bauwerk im Endzustand
Die digitalen Farbfotos müssen eine Auflösung von mindestens 1024 x 678 Pixel und eine Farbtiefe von 24 bit aufweisen und sind im Dateiformat *.jpg mit allgemein verständlicher Da- teibezeichnung an den AG auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben.
Bauwerksbuch
Entfällt.
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Baubeschreibung B 10, Stuttgart - Schwieberdingen
Instandsetzung BW 7121 674C (BW 7) + 7121 675A (BW 8)
5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“,
„Ergänzende Technische Vertragsbedingungen“, „Hin-
weise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil:
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe Januar 2026 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 5-4, 7-1 bis 7-5, 8-2 und 9-3 der ZTV-ING Einschließlich sämtlicher in der ZTV-ING – Teil 9 Anhang aufgeführten Normen und sonstige Technische Regelwerke. Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften..
5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
Entfällt.
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