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Instandsetzung und Rückbau von Telekommunikations-Freileitungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 16:11 (Europe/Berlin)

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Anlage 2.27 - Preisgleitklausel | Vergabenummer 26FEI86820

Anlage 2.27 - Preisgleitklausel

Rahmenvereinbarung für Instandsetzungsleistungen an Telekommunikation-Freileitungen

Vergabenummer 26FEI86820

DokumentendatenAngabe
AnlageAnlage 2.27 - Preisgleitklausel - Bieter-/Vertragsfassung
ProjektRahmenvereinbarung für Instandsetzungsleistungen an Telekommunikation-Freileitungen
Vergabenummer26FEI86820
LeistungsartBauleistungen
Zweck dieser AnlageEinheitliche, transparente und für alle Bieter identische Regelung einer optional beantragbaren, bei wirksamer Antragstellung jedoch formelgebunden und verbindlich umzusetzenden Preisanpassung während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich Wirkung auf spätere Einzelabrufe.

1. Geltungsbereich und Grundsatz

Diese Anlage regelt die Anpassung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise der Rahmenvereinbarung infolge der Entwicklung der nachfolgend festgelegten Preisindizes. Die Preisgleitklausel gilt einheitlich für alle Rahmenvertragspartner und für alle Lose, soweit in dieser Anlage nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Alle Bieter erhalten dieselbe Preisgleitformel, dieselben Indexquellen, dieselben Basiszeitpunkte, dieselben Stichtage, dieselben Nachweisanforderungen und dieselben Rundungsregeln.

Die Preisgleitung ist Bestandteil der Vertrags- und Abruflogik. Sie kann rechnerisch zu einer Erhöhung oder Verringerung der maßgeblichen Preise führen.

Eine Preisanpassung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt einen wirksamen Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe dieser Anlage voraus. Wird ein solcher Antrag form- und fristgerecht gestellt und ist die Berechnung nach dieser Anlage nachvollziehbar, ist das formelgemäß ermittelte Ergebnis für beide Vertragsparteien verbindlich umzusetzen. Eine selektive Umsetzung nur zugunsten einer Vertragspartei ist ausgeschlossen.

Unterbleibt eine Antragstellung für einen Anpassungszeitraum, gelten die zuletzt wirksamen Preise unverändert fort. Hieraus entstehen keine Ersatz-, Ausgleichs-, Nachhol- oder Verzichtsansprüche.

2. Festpreiszeitraum, Antrag und Anpassungszeitpunkt

Die vertraglich vereinbarten Preise gelten zunächst als Festpreise bis zum ersten nachfolgend festgelegten Wirksamkeitszeitpunkt einer Preisänderung. Danach kann eine Preisanpassung einmal jährlich nach Maßgabe dieser Anlage beantragt werden.

RegelungspunktBereinigte Festlegung
FestpreiszeitraumDie vereinbarten Einheitspreise gelten bis zum Wirksamwerden einer nach dieser Anlage wirksam beantragten und berechneten Preisanpassung als Festpreise.
Erstmalig mögliche PreisanpassungErstmals kann eine Preisanpassung mit Wirkung zum 01.03.2028 beantragt werden. Der Antrag muss der jeweils anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor dem Wirksamkeitszeitpunkt, somit spätestens am 31.12.2027, zugehen.
Weitere PreisanpassungenWeitere Preisanpassungen sind jeweils frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten mit Wirkung zum 01.03. eines Folgejahres möglich. Der Antrag muss jeweils spätestens zwei Monate vor dem Wirksamkeitszeitpunkt zugehen.

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Anlage 2.27 - Preisgleitklausel | Vergabenummer 26FEI86820

RegelungspunktBereinigte Festlegung
Maßgeblicher aktueller IndexstandMaßgeblich ist jeweils der zuletzt veröffentlichte Monatsindex des Statistischen Bundesamtes, der am Tag des Zugangs des Preisänderungsantrags verfügbar ist.
BasisindexBasisindex ist einheitlich der zuletzt veröffentlichte Monatsindex für den Monat der Angebotsöffnung/Submission. Dieser Basisindex bleibt auch für spätere Preisänderungsanträge unverändert maßgeblich.
Mitteilung der beantragten PreisänderungDer Antrag ist der jeweils anderen Vertragspartei in Textform über die Bieterkommunikation der eVergabeplattform im Einkaufsprojekt 26FEI86820 zu übermitteln.

3. Preisgleitformeln

Die Ermittlung einer beantragten Preisanpassung erfolgt ausschließlich nach den folgenden Preisgleitformeln. Der jeweilige Fixanteil ist nicht indexiert und wird deshalb ohne Indexverhältnis angesetzt.

PGF 01: Pneu = P0 × (70 % × Li/L0 + 15 % × Stahli/Stahl0 + 12 % × Kupferi/Kupfer0 + 3 % × Ei/E0) PGF 02: Pneu = P0 × (5 % × Ei/E0 + 95 % × Li/L0) PGF 03: Pneu = P0 × (60 % × Holzi/Holz0 + 1 % × Ei/E0 + 39 % × Li/L0

VariableBedeutung
PneuNeuer, nach dieser Anlage ermittelter Einheitspreis.
P0Ausgangspreis der jeweiligen Einheitspreisposition gemäß Angebot/Vertrag; die Indexbasis bleibt der Monat der Angebotsöffnung/Submission.
FFixanteil; nicht preisgleitender Kostenanteil, der ohne Indexverhältnis in die Formel eingeht.
M / Mi / M0Materialanteil sowie aktueller Materialindex/Basis-Materialindex.
E / Ei / E0Energieanteil sowie aktueller Energieindex/Basis-Energieindex.
L / Li / L0Lohnanteil sowie aktueller Lohnindex/Basis-Lohnindex.
ProdProduktivitätsfaktor; wird in dieser Anlage nicht angewendet.

Die Summe der in einer Preisgleitformel angesetzten Kostenanteile muss stets 100 % ergeben. Nicht vorgesehene Kostenanteile sind mit 0 % anzusetzen.

4. Kostenanteile und Indexquellen

Die nachfolgenden Kostenanteile und Indizes gelten einheitlich für alle Bieter und Rahmenvertragspartner. Die in den Anlagen 2.27.1 bis 2.27.3 sowie in der Excel-Datei 2.27_1ff_Preisgleitformel bezeichneten Indexquellen sind vor Veröffentlichung final, eindeutig und widerspruchsfrei zu bezeichnen.

Kostenanteil / KategorieAnteilIndexquelle / Tabellen-CodeBasisindexAktueller Index
Fixanteil FPGF 01: 0 % PGF 02: 0 % PGF 03: 0 %nicht indexiertnicht anwendbarnicht anwendbar
Materialanteil MPGF 01: 27 % PGF 02: 0 % PGF 03: 60 %gemäß Anlagen 2.27.1 bis 2.27.3 / 2.27_1ff_Preisgleitformel - ExcelMonatsindex Angebotsöffnung/Submissionzuletzt veröffentlichter Monatsindex am Tag des Antragseingangs
Energieanteil EPGF 01: 3 %gemäß Anlagen 2.27.1 bis 2.27.3 /Monatsindexzuletzt veröffentlichter

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Kostenanteil / KategorieAnteilIndexquelle / Tabellen-CodeBasisindexAktueller Index
PGF 02: 5 % PGF 03: 1 %2.27_1ff_Preisgleitformel - ExcelAngebotsöffnung/SubmissionMonatsindex am Tag des Antragseingangs
Lohnanteil LPGF 01: 70 % PGF 02: 95 % PGF 03: 39 %gemäß Anlagen 2.27.1 bis 2.27.3 / 2.27_1ff_Preisgleitformel - ExcelMonatsindex Angebotsöffnung/Submissionzuletzt veröffentlichter Monatsindex am Tag des Antragseingangs
Produktivitätsfaktor Prodnicht angewendetnicht anwendbarnicht anwendbarnicht anwendbar

5. Basis, Rundung und Indexänderungen

Basis für jede beantragte Preisanpassung ist der zuletzt veröffentlichte Monatsindex des Monats der Angebotsöffnung/Submission. Der Basisindex bleibt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung unverändert und wird auch bei späteren Preisänderungsanträgen nicht durch den Indexstand einer vorherigen Antragstellung oder Preisanpassung ersetzt.

Maßgeblich für den aktuellen Index ist der zuletzt veröffentlichte Monatsindex des Statistischen Bundesamtes, der am Tag des Zugangs des Preisänderungsantrags verfügbar ist.

Indexverhältnisse und die daraus abgeleitete Preisänderung sind nachvollziehbar darzustellen. Die endgültigen neuen Einheitspreise sind kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden.

Wird ein bezeichneter Index nicht fortgeführt, ist ein wirtschaftlich möglichst vergleichbarer Nachfolge- oder Ersatzindex heranzuziehen. Die Auswahl ist zu dokumentieren und für alle Rahmenvertragspartner gleich anzuwenden.

Bereits wirksam umgesetzte Preisanpassungen werden nicht rückwirkend korrigiert, es sei denn, die Korrektur beruht auf einem offenkundigen Rechen- oder Übertragungsfehler.

6. Verfahren zur Anwendung der Preisgleitung

Vor jedem Preisgleitungsstichtag können der Auftraggeber oder der Auftragnehmer auf Grundlage der in dieser Anlage festgelegten Preisgleitformeln eine Anpassung der vertraglichen Einheitspreise beantragen. Die Durchführung stellt keine Nachverhandlung der Einheitspreise dar, sondern ausschließlich die Anwendung der vorab bekannt gemachten Preisgleitungsregelung.

SchrittVerfahrensregel
1. AntragAuftraggeber oder Auftragnehmer können jeweils einmal jährlich eine Preisanpassung beantragen; erstmals mit Wirkung zum 01.03.2028. Der Antrag muss spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt zugehen.
2. Form und ZugangDer Antrag ist der jeweils anderen Vertragspartei in Textform über die Bieterkommunikation der eVergabeplattform im Einkaufsprojekt 26FEI86820 zu übermitteln.
3. NachweisführungDem Antrag sind die in Schritt 8 genannten Berechnungsunterlagen beizufügen. Die Berechnung muss nachvollziehbar, positionsbezogen und formelkonform erfolgen.
4. PrüfungDie jeweils andere Vertragspartei prüft ausschließlich die rechnerische und vertragliche Nachvollziehbarkeit der beantragten Preisanpassung. Die Prüfung stellt keine Nachverhandlung der Einheitspreise dar.
5. WirksamwerdenEine Preisanpassung wird wirksam, wenn sie form- und fristgerecht beantragt, nach Maßgabe dieser Anlage nachvollziehbar ermittelt und formelkonform umgesetzt wurde.
6. Verbindlichkeit des ErgebnissesBei wirksamer Antragstellung ist das nach dieser Anlage errechnete Ergebnis unabhängig davon umzusetzen, ob es zu einer Preiserhöhung oder Preisminderung führt.
7. Kein AntragWird für einen Anpassungszeitraum kein Antrag gestellt, gelten die zuletzt wirksamen Einheitspreise unverändert fort; Ersatz-, Ausgleichs- oder Nachholansprüche entstehen hieraus nicht.
8. Einzureichende UnterlagenVom Antragsteller sind zum Antragszeitpunkt die ausgefüllten Anlagen 2.27.1_Preisgleitung PGF 1, 2.27.2_Preisgleitung PGF 2, 2.27.3_Preisgleitung PGF 3, die neuen GAEB-Dateien sowie eine nachvollziehbare Excel-Datei inklusive hinterlegter

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SchrittVerfahrensregel
Formeln mit Berechnung und Gegenüberstellung der aktuellen Ist-Einheitspreise und der angepassten Einheitspreise zu übergeben.
9. Zugehörige Anlagen2.27.0.1 LV Übersicht - PDF; 2.27_1ff_Preisgleitformel - Excel; 2.27_1_PGF 1 - PDF; 2.27_2_PGF 2 - PDF; 2.27_3_PGF 3 - PDF.

7. Wirkung der Preisgleitung auf spätere Einzelabrufe

Für Machbarkeitsanfragen, Wirtschaftlichkeitsbewertungen und Einzelabrufe gelten die zuletzt wirksamen Preise. Soweit eine Preisanpassung nach Maßgabe dieser Anlage wirksam beantragt und umgesetzt wurde, treten die angepassten Preise mit dem festgelegten Wirksamkeitsdatum an die Stelle der bisher geltenden Preise.

Ändern sich hierdurch die für einen konkreten Einzelabruf maßgeblichen Gesamtpreise, kann sich die Reihenfolge im Machbarkeitswettbewerb bzw. im RV-Tool entsprechend ändern. Diese Änderung beruht ausschließlich auf der vorab bekannt gemachten Preisgleitungs- und Abruflogik und stellt keine Nachverhandlung dar.

Wird für einen Anpassungszeitraum kein wirksamer Antrag gestellt, bleiben die zuletzt wirksamen Einheitspreise für Machbarkeitsanfragen, Wirtschaftlichkeitsbewertungen und Einzelabrufe unverändert maßgeblich.

8. Besondere Preisbestandteile und Ausnahmen

Die Preisgleitung findet auf alle Positionen des Leistungsverzeichnisses Anwendung, soweit diese den Anlagen 2.27.1 bis 2.27.3 bzw. der Excel-Datei 2.27_1ff_Preisgleitformel zugeordnet sind.

Ausgenommen sind Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie sonstige Preisbestandteile, die in den Vertragsunterlagen ausdrücklich als nicht preisgleitend gekennzeichnet sind.

9. Sonderkündigungsrecht bei außerordentlicher Preissteigerung

Führt eine wirksam beantragte und nach Maßgabe dieser Anlage ermittelte Preisanpassung zu einer Preissteigerung von mehr als 10 % gegenüber dem vertraglichen Ausgangspreis, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht für die Zukunft zu. Das Sonderkündigungsrecht ist spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Wirksamkeitsdatum der Preisanpassung in Textform auszuüben.

Das Sonderkündigungsrecht betrifft ausschließlich noch nicht abgerufene Leistungen bzw. künftige Leistungszeiträume der Rahmenvereinbarung. Bereits wirksam beauftragte Einzelabrufe bleiben unberührt, soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.

Preisverhandlungen außerhalb der in dieser Anlage geregelten Formel sind mit dieser Preisgleitklausel nicht verbunden. Die Anwendung der Preisgleitung berechtigt den Auftragnehmer nicht, die Leistungserbringung zu verweigern oder zurückzuhalten.

10. Rang und Schlussbestimmungen

Diese Anlage ist Bestandteil der Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen.

Bei Widersprüchen zwischen dieser Anlage und sonstigen Preisgleitungsregelungen gehen die spezielleren Regelungen dieser Anlage zur Preisgleitung vor, soweit in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist.

Änderungen dieser Preisgleitklausel während des Vergabeverfahrens erfolgen ausschließlich nach den hierfür geltenden vergaberechtlichen Vorgaben und werden allen Bietern gleichermaßen zur Verfügung gestellt.

Aus dieser Preisgleitklausel ergibt sich kein Anspruch einer Vertragspartei auf Antragstellung. Wird jedoch ein Antrag form- und fristgerecht gestellt und ist die Berechnung nach dieser Anlage nachvollziehbar, ist das formelgemäß ermittelte Ergebnis verbindlich für den jeweiligen Anpassungszeitraum umzusetzen.

Die Nichtbeantragung einer Preisanpassung für einen Anpassungszeitraum gilt nicht als Verzicht auf das Recht, zu einem späteren vertraglich vorgesehenen Anpassungszeitpunkt eine Preisanpassung nach Maßgabe dieser Anlage zu beantragen.

Rahmenvereinbarung Instandsetzungsleistungen an Telekommunikation-Freileitungen

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