[Seite 1]
Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Kartellprävention (EVB Kartellprävention)
Anwendungsbestimmung: Diese Bedingungen finden nur auf solche Unternehmen Anwendung, die keine Kleinstun- ternehmen sind. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind solche Unternehmen, deren Vorjahresumsatz (einschließlich des Vorjahresumsatzes aller verbundenen Unternehmen) zwei Millionen EUR nicht übersteigt und de- ren Mitarbeiteranzahl (einschließlich aller verbundenen Unternehmen) weniger als zehn beträgt.
- Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung a. Im Rahmen dieser Überprüfung hat der AG das ein seiner Unternehmensgröße angemessenes leis- Recht, den AN um schriftliche Auskünfte über das tungsfähiges kartellrechtliches Compliance-Programm Compliance-Programm zu ersuchen (z.B. zu Inhal- zu errichten und dieses – auch sofern ein entsprechen- ten und zur Häufigkeit von Schulungsveranstaltun- des Programm bereits besteht – für die Dauer des die- gen sowie zu den Inhalten des kartellrechtlichen ser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrags bei- Regelwerks). Diese Ersuchen sind innerhalb eines zubehalten. Dies beinhaltet mindestens: Monats nach Eingang des Ersuchens in Textform zu beantworten. a. Die Pflicht, ein schriftliches Regelwerk mit den kar- tellrechtlichen Verhaltensanforderungen für alle b. Wird ein Ersuchen des AG nach lit. a vom AN nicht, Mitarbeiter verbindlich festzulegen und dieses in nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgese- geeigneter Form gegenüber der Unternehmens- henen Weise oder nicht fristgerecht beantwortet o- führung und den Mitarbeitern mit Wettbewerber- der legt der AN in seiner Antwort nicht ausreichend kontakten bekannt zu machen. Die Bekanntgabe dar, dass er die Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfüllt, muss mit einem klaren Bekenntnis der Unterneh- so hat der AN dem AG auf Verlangen innerhalb ei- mensführung zu kartellrechtskonformem Verhalten nes Monats eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 Prozent verbunden sein. der Nettoabrechnungssumme, höchstens jedoch 2.500 EUR, für die von dem AN für die Unterneh- b. Die Pflicht, die Unternehmensführung und – bei men des DB-Konzerns in der Gesamtlaufzeit die- Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (ein- ses Vertrages zu erbringenden Lieferungen und schließlich des Vorjahresumsatzes aller verbunde- Leistungen zu zahlen. In diesen Fällen wird der AG nen Unternehmen) von mehr als zehn Millionen dem AN zum Nachweis der Erfüllung dieser Ver- EUR oder nicht weniger als 50 Mitarbeitern (ein- pflichtungen eine Nachfrist – in der Regel einen schließlich aller verbundenen Unternehmen) – Mit- Monat – setzen. Dabei wird er bezeichnen, welche arbeiter mit Wettbewerberkontakten regelmäßig Verpflichtungen aus Ziffer 1 aus seiner Sicht noch (mindestens in dreijährigen Abständen) zur An- nicht hinreichend umgesetzt sind. Der AN hat dann wendung des Kartellrechts auf das Geschäft des innerhalb dieser Nachfrist in Textform darzulegen, AN durch in- oder externe Experten (z.B. Rechts- welche Maßnahmen zur Umsetzung ergriffen wur- anwälte) zu schulen. Sofern bislang noch keine den. Schulungen erfolgt sind oder die letzte Schulungs- veranstaltung länger als zwei Jahre und neun Mo- c. Wird das weitere Ersuchen des AG nach lit. b vom nate vor Inkrafttreten des dieser Vereinbarung zu AN nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der Grunde liegenden Vertrags zurückliegt, ist der AN vorgesehenen Weise oder nicht fristgerecht beant- verpflichtet, die Mitarbeiter innerhalb der ersten wortet oder legt der AN in seiner Antwort (erneut) drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verein-ba- nicht ausreichend dar, dass er die Verpflichtungen rung zu einer Schulung einzuladen. Die erste aus Ziffer 1 erfüllt, so hat der AN dem AG auf Ver- Schulung hat spätestens drei Monate nach Ver- langen innerhalb eines Monats eine weitere Ver- sendung der Einladung stattzufinden. tragsstrafe i.H.v. 1,0 Prozent der Nettoabrech- nungssumme, höchstens jedoch 5.000 EUR, für c. Die Pflicht, der Unternehmensführung und den Mit- die von dem AN für die Unternehmen des DB-Kon- arbeitern zur Beurteilung kartellrechtlicher Frage- zerns in der Gesamtlaufzeit dieses Vertrages zu stellungen einen sachkundigen Ansprechpartner erbringenden Lieferungen und Leistungen zu zah- (intern oder extern) zur Verfügung zu stellen. len. In diesen Fällen wird der AG dem AN zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen Zur Konkretisierung der vorgenannten Pflichten wird eine letzte Nachfrist – in der Regel einen Monat – auf Ziffer 4 „Erläuterungen zu den Ergänzenden Ver- setzen. Dabei wird er (erneut) bezeichnen, welche tragsbedingungen Kartellprävention“ verwiesen. Verpflichtungen aus Ziffer 1 aus seiner Sicht noch nicht hinreichend umgesetzt sind. Der AN hat dann
- Der Auftraggeber (AG) hat während der Laufzeit des innerhalb dieser letzten Nachfrist in Textform dar- dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrags zulegen, welche Maßnahmen zur Umsetzung er- das Recht, in dreimonatigen Abständen, erstmals drei griffen wurden. Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, das kartellrechtliche Compliance-Programm des AN da- d. Wird auch das letzte Ersuchen des AG nach lit. c rauf zu überprüfen, ob es den unter Ziffer 1 genannten vom AN nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht Grundsätzen entspricht. in der vorgesehenen Weise oder nicht fristgerecht 208.1210A09 EVB Kartellprävention Seite 1 Gültig ab: 01.09.2018 In der Fassung: 03.08.2020
[Seite 2]
beantwortet oder legt der AN in seiner Antwort (er- b. Schulungen. Die Unternehmensführung und bei neut) nicht ausreichend dar, dass er die Verpflich- mittelgroßen und großen Unternehmen/ Konzer- tungen aus Ziffer 1 erfüllt, so hat der AN dem AG nen auch sämtliche Mitarbeiter mit kommerziell auf Verlangen innerhalb eines Monats eine weitere bzw. strategisch relevanten Wettbewerberkontak- Vertragsstrafe i.H.v. 1,5 Prozent der Nettoabrech- ten müssen Präsenz- bzw. Online-Schulungen nungssumme, mindestens jedoch 5.000 EUR, für durch Compliance-Experten mit kartellrechtlicher die von dem AN für die Unternehmen des DB-Kon- Expertise (z.B. Rechtsanwälte) erhalten. In diesen zerns in der Gesamtlaufzeit dieses Vertrages zu Veranstaltungen müssen insbesondere die Risiko- erbringenden Lieferungen und Leistungen zu zah- bereiche Preisabsprachen, Marktaufteilungen und len. Absprachen bei Ausschreibungen u.a. anhand von Beispielsfällen behandelt werden. e. Im Fall der Fristversäumnis nach lit. b bis d kann der AG die Zahlung einer Vertragsstrafe nicht ver- Sofern Angebote für „Compliance-Seminare“ unter langen, wenn der AN das Fristversäumnis nach- www.deutschebahn.com/kartellpraevention gelis- weislich nicht zu vertreten hat. tet sind, wurden diese von der DB AG inhaltlich ge- prüft und werden als ausreichend im Sinne der 3. Ist der dieser Vereinbarung zugrunde liegende Vertrag EVB akzeptiert (die DB AG ist an den Einnahmen ein Rahmenvertrag, wird zur Berechnung der Ver- aus diesen Veranstaltungen nicht beteiligt). Selbst- tragsstrafe in Ziffer 2 lit. b, c und d die Nettoabrech- verständlich werden auch andere Seminare bzw. nungssumme für die von dem AN für die Unternehmen Schulungen anderer Compliance-Experten mit kar- des DB-Konzerns bis zum Zeitpunkt der Forderung der tellrechtlicher Expertise akzeptiert. Vertragsstrafe geleisteten Lieferungen und Leistungen herangezogen. c. Ansprechpartner. Es muss für die Mitarbeiter des Unternehmens mindestens einen sachkundigen 4. Erläuterungen zu den Ergänzenden Vertrags-be- Ansprechpartner (etwa externe Rechtsanwälte o- dingungen Kartellprävention der interne Syndikusanwälte; ggf. für KMU auch kartellrechtlich geschulte Mitarbeiter, die ihrerseits Mit den „Ergänzenden Vertragsbedingungen der Deut- in Zweifelsfällen auf externe Rechtsanwälte zu- schen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- rückgreifen können müssen) geben, um kartell- nehmen für die Kartellprävention (EVB Kartellpräven- rechtliche Fragestellungen auch kurzfristig klären tion)“ fördert und fordert die DB AG die kartellrechtliche zu können. Die Kontaktdaten des bzw. der An- Compliance auch bei ihren Lieferanten. Im Folgenden sprechpartner(s) müssen der Unternehmens-füh- werden unter a. bis c. die Mindestanforderungen an rung und den Mitarbeitern mit kommerziell bzw. ein leistungsfähiges kartell-rechtliches Compliance- strategisch relevanten Wettbewerberkontakten be- Programm entsprechend den EVB Kartellprävention kanntgegeben werden bzw. über interne Medien beschrieben. Die konkrete Ausgestaltung hat sich an (z.B. Intranet) mühelos in Erfahrung zu bringen der jeweiligen Unternehmensgröße zu orientieren. sein.
a. Kartellrechtliches Regelwerk. Inhaltlich muss Es ist sicherzustellen, dass auch neu in das Unterneh- das Regelwerk (branchenspezifische) für alle Mit- men eintretende Mitarbeiter sowie Mitarbeiter, die ihre arbeiter verbindliche kartellrechtliche Verhal- Funktion im Unternehmen wechseln, von den unter I. tensanforderungen enthalten. Ein gutes Beispiel ist bis III. beschriebenen Maßnahmen erfasst werden. das vom Deutschen Institut für Compliance e.V. und dem BME (Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik) herausgegebene beispiel- hafte kartellrechtliche Regelwerk ("Dos & Don'ts"). Dieses erfüllt die Regelwerksanforderungen der EVB Kartellprävention und ist kostenlos unter www.deutschebahn.com/kartellpraevention abruf- bar. Es empfiehlt sich allerdings in vielen Fällen, branchenspezifische Besonderheiten zu berück- sichtigen.
Das Regelwerk ist zumindest der Unternehmens- führung (etwa Geschäftsführer einer GmbH, Vor- stand einer AG; bei mittelgroßen und vor allem gro- ßen Unternehmen/Konzernen ggf. weitere Lei- tungsebenen) und – ggf. im Wege der Weiterlei- tung durch die Unternehmensführung – sämtlichen Mitarbeitern mit kommerziell bzw. strategisch rele- vanten Wettbewerberkontakten – ggf. per Post o- der per E-Mail – bekanntzugeben.
Aus dem Regelwerk selbst oder aus der Bekannt- machung muss sich das eindeutige Bekenntnis der Unternehmensführung zu kartellrechtskonformem Verhalten („Tone from the Top“) ergeben.
Seite 2 Gültig ab: 01.09.2018 In der Fassung: 03.08.2020