2.00-Rahmenvereinbarung_NEU_260922.pdf

Instandsetzung und Rückbau von Telekommunikations-Freileitungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 16:11 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

26FEI86820 zwischen dem Auftraggeber

Deutsche Bahn AG Potzdamer Platz 2 10785 Berlin

-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und der Firma

(bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder) gemäß Zuschlagsschreiben

-nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

über Rahmenvereinbarung für Instandsetzungsleistungen an Telekommunikation Freileitungen

Region Mitte – Los 01 Region Süd – Los 02 Region Südwest – Los 03 Region West – Los 04

Die im Einzelnen bezuschlagten Lose werden vom AG nach Zuschlagserteilung im Zuschlagsschreiben benannt

Beteiligte / zuständige Stellen Vertragsabwickelnde Stelle: Die je Einzelvertrag vorgesehenen Vertreter der Netze wer- den gemäß §13 mit dem Einzelvertrag laut §5a bekanntge- geben. für den Einkauf zuständige Stelle: Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, FE.EI 31, Richelstraße 3, 80634 München für den Bahnbetrieb zuständige Stelle: wird im Einzelvertrag festgelegt Bauüberwachende Stelle: wird im Einzelvertrag festgelegt Rechnungsadresse: wird im Einzelvertrag festgelegt Beteiligte Behörden: Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) wird im Einzelvertrag festgelegt Aufgaben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Außenstelle: wird im Einzelfall festgelegt

Rahmenvereinbarung – 26FEI86820 Seite 1 Gültig ab: 23.03.2026

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Inhaltsverzeichnis:

§1 Integritätsklausel §2 Gegenstand §3 Bestandteile des Vertrags/Rangfolgeregelung §4 Vergütung §5 Ausführungsfristen und –termine (Vertragsfristen VOB/B § 5 Abs. 1) §6 Vertragsstrafen §7 Sicherheitsleistung §8 Abnahme §9 Mängelansprüche §10 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung §11 Nachunternehmer §12 Kündigung §13 Vertretung des Auftraggebers §14 Streitigkeiten, Gerichtsstand §15 Örtliche Verhältnisse §16 Besondere Vertragsbedingungen §17 Arbeitsgemeinschaften §18 Rechnungslegung §19 Schlussbestimmungen

Anlagenverzeichnis Vertragsteile Anlage 2.0 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen Anlage 2.1.1 Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen Anlage 2.1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen SbaD Anlage 2.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-DB) Anlage 2.2.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-SbaD) Anlage 2.3 Zusätzliche techn. Bestimmungen zu § 3.2.7 Anlage 2.4 Nebenangebote Anlage 2.4.1 Nebenangebote gemeinsame Vergabe Anlage 2.5 Angaben zur Preisermittlung Anlage 2.6 DVA-Versicherungsmerkblatt Anlage 2.7.1 Nachunternehmerverzeichnis, 2.7.2 Verpflichtungserklärung Nachunternehmer Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung Anlage 2.9 Kabelmerkblatt 892.9122A01 incl. Empfangsbeschein. Anlage 2.10 Kapazitätsnachweis (Einsatz von Maschinen und Geräten) Anlage 2.11 bleibt frei Anlage 2.12 Verfahrensregelung NEuPP inkl. 2.12.1 und 2.12.2 Anlage 2.13 Regelungen zu AG-seitig beigest. Oberbaumaterial inkl. Anhänge I - VI Anlage 2.14 Terminplan Abschlagsrechnungen Anlage 2.15 EVB Qualitätssicherung Beschaffung (208.1210A05) Anlage 2.16 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung Anlage 2.18 Handlungsleitfaden QualityGates mit Auftragnehmern Anlage 2.21 EVB Informationssicherheit nebst Anlagen (208.1210A13) Anlage 2.22 EVB Beistellung (208.1210A06) Anlage 2.23 EVB Bundestariftreue Anlage 2.24 EVB Kartellprävention Anlage 2.25 EVB Unfallverhütung Anlage 2.26 Anlage 2.27 Preisgleitformel (PGF) Anlage 2.28 Anlage 2.29 EVB ElBa SbaD (208.1214A11) Anlage 2.30 Anforderungen an Eignungsuntersuchung

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Leistungsbeschreibung Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen und technischen Angaben Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm (s. a. Ziffer 5.2 der Bewerbungsbedingungen) Bieterangaben Anlage 3.1 Rahmenterminplan des AG Anlage 3.1.1Bauzeitenplan Anlage 3.2 Prüfung und Genehmigung von Ausführungsunterlagen Anlage 3.3 Planunterlagen Anlage 3.4 Bauzustände Anlage 3.5 Baugrund- und Gründungsgutachten Anlage 3.6 Behördliche Auflagen Anlage 3.7 Prüfkatalog Anlage 3.8 Grundlagen für die Sicherungsplanung Anlage 3.9 Sicherungsübersicht Anlage 3.10 Erklärung Qualitätssicherung Ausführungsunterlagen Anlage 3.11 ZVB-EDV Anhang 208.1212A06 Anlage 3.12 Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik (Auftraggeber-Informationsanforderungen AIA) Anlage 3.12.1 BIM-Projektabwicklungsplan (BAP) Anlage 3.13 Liefertermine Schienen Anlage 3.14 Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikationsplattform Anlage 3.15 Übersicht Regionen Anlage 3.16 Anlage 3.17 Anlage 3.18 Anlage 3.19 Anlage 3.20 Anlage 3.21 Anlage 3.22 Verzeichnis der am Bahnbetrieb teilnehmenden Unternehmen

Formblätter Kalkulation Anlage 2.17 Angaben zur Preisermittlung SbaD Anlage 4.0 Anforderungen an Angebotskalkulation Anlage 4.5 Beispiele für die Berechnung der EP Anlage 4.8 Gemeinkostendeckung

Feststellung des Vertragsniveaufaktors Anlage 5.0 Feststellung des Vertragsniveaufaktors (VNF) „f“

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§1 Integritätsklausel

1.1 Bleibt frei.

1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnah- men zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfeh- lungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichts- maßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfeh- lungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung

a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,

b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Kon- zernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auf- tragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,

d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunterneh- men das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder aus- ländische Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der An- bahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,

e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigen- nutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vor- schriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vor- schriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,

f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submis- sions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),

g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie

h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.

Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Ge- schäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, verspro- chen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.

1.3 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar- stellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unbe- rührt.

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1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftragge- bers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vor- stand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftrag- nehmer zu vertreten. Sie beläuft sich

a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auf- tragnehmers begangen wurde,

b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevoll- mächtigten begangen wurde,

c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde,

mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber in- folge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine ver- wirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.

Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm be- schäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.

Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.2 Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend.

1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäfts- führer/Vorstand des Auftragnehmers begangen,

a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,

b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbst- reinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Um- stände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.

Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.

1.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftrag- geber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auf- tragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sach- verhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.

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1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Daten- sicherheit, beachten.

Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embar- gomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Euro- päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nicht- erfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zu- sammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentli- chen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Ver- trages berechtigt.

Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Verein- barung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften verstoßen.

§2 Gegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist

Rahmenvereinbarung für Instandsetzungsleistungen an Telekommunikation Freileitungen

Region Mitte – Los 01 Region Süd – Los 02 Region Südwest – Los 03 Region West – Los 04

Die bezuschlagten Lose werden vom AG nach Zuschlagserteilung im Zuschlagsschreiben abschließend be- nannt.

2.1 Diese Rahmenvereinbarung und ihre Bestandteile gelten für die Ausführung der o. a. Leistungen bis zu einer Beauftragungssumme bis zu 200.000,- EUR je Einzelvertrag

2.2 Diese Rahmenvereinbarung ist kein Leistungsvertrag. Sie regelt ausschließlich die Option der gemäß Ziffer 5a.4 berechtigten Besteller auf Abschluss von Einzelverträgen zu den Bedingungen dieser Rah-

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menvereinbarung. Bestellungen der nach Ziffer 5a.4 berechtigten Besteller erfolgen nach dem tatsächli- chen Bedarf. Ein Anspruch des AN auf Bestellung der Leistungen nach Ziffer 2.1 der Rahmenvereinba- rung besteht nicht. Der AN wird Angebote des Bestellers auf Abschluss von Einzelverträgen nach Ziffer 5a.2 annehmen und die darin genannten Leistungen vollständig erbringen.

2.3 Der AG hat über die Leistungen nach Ziffer 2.1 mehrere Rahmenvereinbarungen je Region geschlos- sen.

§3 Bestandteile des Vertrags/Rangfolgeregelung

3.1 Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung.

3.2 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge:

3.2.1 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen (z.B. von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle, Bieterfragen und Antworten oder anderer ver- tragsrelevanter Schriftverkehr; das jüngere Dokument geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor).

3.2.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes mit Ausnahme § 16 Besondere Vertragsbedingungen.

3.2.3 Vom AN im Rücklaufexemplar (Angebot) eingetragene Bieterangaben und Preise, soweit durch den AG gefordert.

3.2.4 Die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen: 3.2.4.1 Leistungsverzeichnis / Leistungstext 3.2.4.2 Vorbemerkungen / Baubeschreibung 3.2.4.3 bleibt frei 3.2.4.4 bleibt frei 3.2.4.5 bleibt frei 3.2.4.6 §16 dieses Vertragstextes – Besondere Vertragsbedingungen

3.2.5 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen - ZVB-DB (Anlage 2.2)

3.2.6 Die übrigen Anlagen der Rahmenvereinbarung.

3.2.7 Das Regelwerk der DB AG und die einschlägigen ZTV, insbesondere die in Anlage 2.3 genann- ten, sowie die öffentlich rechtlichen Bestimmungen.

3.2.8 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B, Ausgabe 2019

3.2.9 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – VOB/C, Ausgabe 2019 mit Ergänzungsband 2023.

Vorgenannten Unterlagen nebst Rangfolge gelten gleichermaßen für Einzelverträge.

§4 Vergütung

Bei den im Leistungsverzeichnis hinterlegten Mengen handelt es sich ausschließlich um kalkulatorische sowie für die Angebotswertung relevante Angaben. Ein Anspruch auf Beauftragung dieser Mengen besteht nicht.

Bei den Einzelverträgen handelt es sich jeweils um Einheitspreisverträge; die Abrechnung erfolgt auf Basis der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Einheitspreise anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen je Einzelabruf.

Diese Rahmenvereinbarung unterliegt darüber hinaus einer Preisgleitung entsprechend Anlagen 2.27 ff.

§5 Laufzeit der Rahmenvereinbarung

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5.1 Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist: Beginn: 01.03.2027 Ende: 31.12.2030

5.2 Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des AG in Textform einmalig maximal um 36 Mo- nate verlängert werden (verlängerte Vertragslaufzeit). Die Verlängerungsoption muss spätestens bis zum 31.12.2030 ausgeübt werden. Die Erklärung des Auftraggebers zu Verlängerung kann sich auf mehrere Rahmenvereinbarungen be- ziehen.

5.3 Der AG ist berechtigt, bis zum letzten Kalendertag der Vertragslaufzeit Einzelaufträge auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages zu bestellen. Fällt der letzte Kalendertag der Vertragslaufzeit auf einen Sonn- tag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle des letzten Kalendertags der letzte Arbeitstag innerhalb der Vertragslaufzeit.

5.4 In Einzelverträgen können Ausführungstermine vereinbart werden, die die Vertragslaufzeit bzw. verlän- gerte Vertragslaufzeit dieses Rahmenvertrages um 60 Kalendertage überschreiten.

§5a - Zustandekommen von Einzelverträgen

5a.1 Einzelverträge

Einzelaufträge für die Maßnahmen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ergehen im Regelfall an denjenigen Rahmenvertragspartner mit dem günstigsten Angebot aus der getätigten Leistungs- und Ka- pazitätsanfrage (Machbarkeitsanfrage) mittels eines Rahmenvertragstools (RV-Tool) für die konkret zu beauftragenden Leistungen des Einzelvertrages.

Die Leistungs- und Kapazitätsanfrage (Machbarkeitsanfrage) des AG an alle gebundenen betreffenden RV-Partnern erfolgt im Zuge des nachgelagerten Wettbewerbs mit allen erforderlichen Angaben für die Abgabe eines Angebotes für den konkreten Einzelauftrag auf Grundlage der in der Rahmenvereinbarung festgeschriebenen Einheitspreise.

Der AN bestätigt die Leistungs- und Kapazitätsanfrage innerhalb von 3 Werktagen. Er ist an sein Angebot 10 Werktage gebunden.

Absagen sind unter Angaben von Gründen in einem vorgegebenen Zeitfenster mitzuteilen (zwingende Angabe im Bemerkungsfeld des RV-Tools). Sollte der wirtschaftlichste RV-Partner in einem solchen Fall die Machbarkeitsanfrage nicht positiv beantworten, wird der im Ranking Nächstplatzierte bei positiver Resonanz mit dem Einzelauftrag durch den Einzelabruf/ die Bestellung beauftragt.

Nach abschließender Wertung versendet der Besteller (AG) über das RV-Tool eine Vorabinformation, dass der Auftrag nun an den preiswürdigsten Bieter erfolgen wird. Der AG (Besteller) erstellt dann in SAP den Einzelabruf innerhalb der Bindefrist und übermittelt dem Rahmenvertragspartner eine Bestellung mit dem Leistungsverzeichnis und den erforderlichen Angaben für den Einzelvertrag.

Die Frist zwischen dem Zugang der Bestellung und dem Ausführungsbeginn beträgt in der Regel nicht unter 10 Kalendertage. Die aufgeführten Termine, insbesondere Ausführungsbeginn, Fertigstellungster- min und ggf. explizit vereinbarte Zwischentermine sind als Vertragstermine der Einzelverträge zu sehen.

Nach Zugang der Bestellung haben sich der RV-Partner und der verantwortliche des AG’s umgehend in Verbindung zu setzen.

5a.2 Einzelaufträge müssen schriftlich über eine Bestellung abschließend durch den AG bestätigt werden.

5a.3 Folgende Stellen dürfen bestellen und gelten im Rahmen der jeweiligen Einzelverträge als AG: Die DB AG und alle mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt des Zuschlags. Für letztere gilt diese Rahmenvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter. Die Bestellun- gen erzeugen vertragliche Beziehungen jeweils nur zwischen dem bestellenden Unternehmen und dem AN.

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5a.4 Der AG setzt Einzelabruf aus, wenn gesetzliche oder vertragliche Voraussetzungen für eine ordnungs- gemäße Leistungserbringung nicht vorliegen oder nicht nachgewiesen sind. Der AG wird den AN hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe informieren und ihn zur Abhilfe auffordern.

5a.5 Aus jedem Einzelabruf und Rechnung müssen eindeutig die Informationen zur Rechnungslegung siehe auch § 18 hervorgehen.

§5b - Spezifische zusätzliche Regelungen in Einzelverträgen

5b.1 In den Machbarkeitsanfragen gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer als Grundlage des Angebotes u.a. vor: • Beschreibung der beauftragten Leistungen • Lage und Beschaffenheit der Baustelle • örtliche Bedingungen (Arbeitsbereich/Arbeitsflächen, Anfahrt Möglichkeiten) • Vertragstermine, Betriebs- und Sperrpausen • Vertretung des Auftraggeber

5b.2 Die Vertragstermine (Ausführungsbeginn, Fertigstellungstermin sowie ausdrücklich als Vertragstermine vereinbarte Zwischentermine) für die Einzelverträge ergeben sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Die Frist zwischen dem Zugang der Bestellung und dem Ausführungsbeginn beträgt in der Regel nicht unter 10 Kalendertage. §6 Vertragsstrafen

6.1 Folgende Vertragsstrafen werden vereinbart:

6.1.1 Bei schuldhafter Überschreitung von Vertragsterminen, die im Einzelabruf verbindlich erteilt worden sind, hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der verzugsbedingten Überschreitung

  • bei Zwischenterminen: 0,1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleis- tung(en) netto Die vorstehende Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto begrenzt.
  • beim Fertigstellungstermin: 0,1 v.H. der Schlussrechnungssumme netto Die vorstehenden Vertragstrafen werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt.

Sonn- und Feiertage, an denen nach den vertraglichen Vereinbarungen auch während des Verzuges keine Leistungserbringung zu erfolgen hat, bleiben bei der Berechnung der Vertragsstrafe unberück- sichtigt.

6.1.2 Die vorstehenden Vertragstrafen in Ziffer 6.1.1 werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Schlussrechnungs- summe des Einzelvertrags netto begrenzt.

6.1.3 Bei schuldhafter Verletzung einer Vertragspflicht gemäß Anlage 2.9 Kabelmerkblatt 892.9122A01, welche zu einer die Funktion einschränkende Beschädigung einer Leitung führt, hat der Auftragneh- mer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jede Unterbrechungsstunde der beste- henden Funktionseinschränkung 1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die betroffene(n) Teilleis- tung(en) netto und ist insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die betroffene(n) Teil- leistung(en) netto begrenzt.

6.1.4 Die vorstehenden Vertragstrafen in Ziffer 6.1.1,6.1.2 und 6.1.3 werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Schlussrechnungssumme netto des Einzelvertrages begrenzt.

6.1.5 Andere Vertragsstrafen

6.1.5.1 Pressemitteilungen / Veröffentlichungen

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Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, von sich aus die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auftrages zu informieren. Gleiches gilt für Veröffentlichungen bezüglich des Bau- vorhabens und seiner Realisierung in (Fach-) Zeitschriften und Zeitungen. Verstößt der AN schuldhaft gegen die Verpflichtung, das vorherige schriftliche Einverständnis des AG einzuholen, so ist der AN verpflichtet, dem AG einmalig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der Schlussrechnungssumme netto zu bezahlen.

6.1.5.2 Neben den Vertragsstrafen in Ziffer 6.1.1 und Ziffer 6.1.2 sind noch folgende Vertragsstrafen verein- bart: Bleibt frei Die hier genannten Vertragsstrafen sind insgesamt auf einen Gesamtbetrag von 5 v.H. der Schluss- rechnungssumme netto begrenzt. 6.1.6 Insgesamt werden die Vertragsstrafen gemäß vorstehender Ziffer 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.4 auf einen Gesamtbetrag von 5 v.H. der Schlussrechnungssumme netto des jeweiigen Einzelvertrages begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt. Auf einen weiter- gehenden Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Vertragstermine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragstermi- nen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsstrafeversprechen entsprechend für die neuen Ver- tragstermine. Einer neuen Vertragsstrafenvereinbarung bedarf es nicht. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Ver- tragsstrafen für weitere Zwischen- oder Fertigstellungstermine angerechnet.

6.1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Integritätsklausel in § 1 Ziffer 4 dieses Vertrages weitere Ver- tragsstrafen vereinbart sind, die neben den hier in § 6 Ziffer 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.4 vereinbarten Ver- tragsstrafen stehen und gesondert geltend gemacht werden.

6.1.8 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vorbehalt der Geltendmachung der verwirkten Vertragsstrafen bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung des jeweiligen Einzelvertrages geltend zu machen, sofern der Vorbe- halt nicht bereits bei der Abnahme erklärt wurde.

§ 7 Sicherheitsleistungen

7.1

  • bleibt frei -

§ 8 Abnahme 8.1 Die Leistungen aus den Einzelverträgen werden förmlich abgenommen; der Auftragnehmer hat die Ab- nahme, ggf. auch Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2), rechtzeitig schriftlich zu beantragen; VOB/B § 12 Abs. 5 gilt nicht.

8.2 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messge- räte zu stellen. § 9 Mängelansprüche

9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus den Einzelverträgen beträgt 4 Jahre.

9.2 Wenn eine Verjährungsfrist vorstehend nicht angegeben und auch in anderen Vertragsbestandteilen nicht festgelegt ist, sind die Verjährungsfristen nach VOB/B § 13 Abs. 4 maßgebend. In Fällen nach VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn sie länger sind.

§ 10 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung

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10.1 Der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unter- nehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage 2.6, Merkblatt/-blätter zur Kombi- nierten Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungs- vertrages.

10.2 Alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versi- cherungssteuer wird vom Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom Auftraggeber beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der Auftragnehmer versichert, dass Prämien für der- artige Versicherungen nicht einkalkuliert sind.

§ 11 Nachunternehmer

Die Regelungen in VOB/B § 4 Abs. 8 werden wie folgt ergänzt:

11.1 Auch für jede Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer im Sinne des § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 3 VOB/B ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Zustimmung für solche Vergaben kann vom Auftraggeber erteilt werden, wenn für den vorgesehenen Nachunternehmer die Eignung nachgewiesen wird, die in dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren gefordert wurde.

11.2 Die Anmeldung von Nachunternehmern für die in der Anlage 2.7.1 „Nachunternehmerverzeichnis“ ge nannten Leistungsteile /Einsatzbereiche hat spätestens 14 Tage vor Leistungsbeginn des jeweiligen Nachunternehmers zu erfolgen. Die Zustimmung wird vom Auftraggeber erteilt, wenn für den vorgese- henen Nachunternehmer mit Anmeldung die Eignung nachgewiesen wird, die in dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren gefordert wurde. Für die vom Auftragnehmer vor Vertragsab- schluss im Vergabeverfahren benannten und vom Auftraggeber nicht abgelehnten Nachunternehmer gilt die Zustimmung als erteilt. 11.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu verweigern.

§ 12 Kündigung

12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag oder einen Einzelvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die in VOB/B § 8 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Gründe finden auf den Rahmen- vertrag entsprechende Anwendung. Ferner liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Auf- tragnehmer eine schwere Verfehlung (wie z.B. versuchte und vollendete Bestechung s. § 1 Ziffer 1.3) begangen hat.

12.2 Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer einen Nachunternehmer ohne schrift- liche Zustimmung des Auftraggebers beauftragt oder eine Weitergabe durch Nachunternehmer zulässt und/oder duldet (siehe § 11). Der Auftraggeber ist berechtigt zu kündigen, wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer ihm vom Auftraggeber gesetzten Frist die ohne schriftliche Zustimmung tätigen Nach- unternehmer von der Baustelle nicht entfernt hat.

12.3 In diesen Fällen gilt VOB/B § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

12.4 Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer oder zulässigerweise der Auftraggeber oder ein anderer Gläubiger des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 14, 15 InsO) oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

12.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat bis 4 Wochen nach Kenntnis über die zur Kündigung berech- tigenden Umstände zu erfolgen.

12.6 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung dieses Rahmenvertrages lässt die vor Zugang der Kündigungserklärung bei der jeweiligen Vertragspartei wirksam zustande gekommenen Einzelver- träge unberührt.

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§ 13 Vertretung des Auftraggebers

13.1 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der Auftraggeber diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung des Bauvertrags bevollmächtigt. Die Vertretung der vertrags- abwickelnden Stelle oder, falls eine solche nicht angegeben ist, des Auftraggebers wird ausschließlich von den nachfolgend genannten Personen wahrgenommen:

wird im Einzelvertrag (Bestellabruf) festgelegt

Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht gesetzlich bestimmt ist (z. B. Prokuristen), auf Seiten des Auftraggebers oder der vertragsabwickelnden Stelle, wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

13.2 Andere vom Auftraggeber oder der vertragsabwickelnden Stelle bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens eingesetzten Personen, insbesondere Architekten, Ingenieure, Bauleiter und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Ausschluss der Vertretungsmacht umfasst auch die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen, wie Mitteilungen, Anzeigen, Auffor- derungen, Vorbehalte u. ä. Ausgeschlossen sind daher insbesondere Vereinbarungen und Anordnun- gen, die eine Zahlungspflicht des Auftraggebers begründen können.

Für die Anordnungsrechte der BÜW (LÜB, BÜW u. FBÜ) gelten die Regelungen der RiL 809 in der jeweils aktuellen Fassung, soweit zwischen Projektleiter und BÜW nichts anderes vereinbart ist.

§ 14 Streitigkeiten, Gerichtsstand

14.1 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand München vereinbart.

§ 15 Örtliche Verhältnisse

15.1 Baustelle/Baubereich

Für die Baustelle, den Baubereich, deren Zugänge und Zufahrtswege ist Folgendes zu beachten:

Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des Auftragnehmers nicht entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kosten entsprechend seinen Anforderungen herzurichten und den Ur- sprungszustand wiederherzustellen. Dies gilt nicht für nach Angebotsabgabe eintretende Veränderun- gen des Zustandes, die aus dem Risikobereich des AG resultieren. Siehe § 5b.1.

15.2 Lager- und Arbeitsplätze

Überprüfen: Folgende Lager- und Arbeitsplätze sowie Aufenthaltsräume werden unentgeltlich zur Verfügung ge- stellt: Keine Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des Auftragnehmers nicht entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kosten entsprechend seinen Anforderungen herzurichten und den Ur- sprungszustand wiederherzustellen. Braucht der Auftragnehmer weitere Flächen als Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege und dgl. und Aufenthaltsräume, so ist es seine Sache, sie zu beschaffen; Beschaffung und Vorhaltung solcher Flä- chen werden durch die Vertragspreise mit abgegolten.

15.3 Be- und Entladestellen

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Die Stellen, an denen dem Auftragnehmer ggf. zur Entladung oder Beladung überwiesenen Eisenbahn- wagen bereitgestellt werden, werden im jeweiligen Einzelvertrag benannt. Keine

15.4 Wasser (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt Keine

15.5 Elektrizität (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt Keine

15.6 Andere Anschlüsse (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt Keine

§ 16 Besondere Vertragsbedingungen

16.1.1 Die Bauabrechnung erfolgt nicht elektronisch.

Wegen weiterer Besonderer Vertragsbedingungen siehe Anlage 2.1.

§17 Arbeitsgemeinschaften

Der AG ist berechtigt, alle Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Gemeinschaftsmitgliedern an das bevollmächtigte Mitglied zu leisten, und zwar auf ein von ihm auf der Rechnung (Abschlags-, Schlussrech- nung) angegebenes Konto. Diese Bevollmächtigung kann nur mit Zustimmung des AG und nur durch eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterzeichnete schriftliche Erklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Jedes Gemeinschaftsmitglied haftet für die Ausführung der gesamten Leistung gesamtschuldnerisch.

Das Gemeinschaftsmitglied ist von den Gemeinschaftsmitgliedern bevollmächtigt, die Gemeinschaft gegenüber dem AG beim Abschluss und bei der Durchführung der Rahmenvereinbarung und der Einzelverträge in vollem Umfang zu vertreten.

§ 18 Rechnungslegung

18.1 Jeder Einzelvertrag ist gesondert abzurechnen. Jede Rechnung muss mindestens die Bezeichnung des zugrundeliegenden Rahmenvertrages und die Bezeichnung der Bestellung des Einzelvertrages (SAP-Nummer) enthalten. Die Rechnungen müssen nach den im Einzelvertrag bestellten und angefal- lenen Positionen aufgestellt werden.

Aus jeder Rechnung müssen eindeutig nachfolgende Informationen hervorgehen:

· Rechnungsadresse gemäß Einzelbestellung · die SAP Bestellnummer, · die Anschrift der Leistungserbringung, · Nachweis der vom AN erbrachten Leistungen gemäß Angebot/Leistungsverzeichnis · Beginn der Ausführung: · Fertigstellung der vertraglichen Leistung: · die sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Höhe der Vergütung, · die Ansprechpartner AN/AG

18.2 Die Preise sind Festpreise für die Dauer der Vertragslaufzeit und der verlängerten Vertragslaufzeit. Eine Preisgleitklausel wird vereinbart.

18.3 Die genaue Rechnungsanschrift je Region und Auftraggeber wird Ihnen mit der Einzelbestellung vom Auftraggeber mitgeteilt.

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist nicht enthalten.

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Die Rechnungen sind netto ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen. Die diesbezügliche Bescheinigung nach Muster „USt 1 TG“ wird dem Auftragnehmer auf Wunsch vorgelegt.

Die Rechnungen sind mit den vereinbarten Nettopreisen auszustellen. Der Nettosumme hinzuzurech- nen und separat auszuweisen ist der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuerbetrag mit dem gültigen Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z. B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Textform. 19.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst. 19.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Rege- lungslücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen.

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