[Seite 1]
Vorlage Havarieplan
Bauvorhaben: HWSB ELBDEICH RECHTS DEICH‐KM 40,40 ‐ 42,10 ‐ 1. BA
Auftraggeber: Landesbetrieb für Hochwasserschutz- und Wasserwirtschaft
Auftragnehmer:
Lage der Baustelle: Rechter Elbdeich Magdeburg‐Cracau, Deich-km 41,175 ‐ 42,125
Beschreibung Lage + Zuwegung Die Zuwegungen zum Deichabschnitt erfolgen über die nördliche Zuwegung der Büchnerstraße sowie über die südöstliche Zuwegung der Babelsberger Straße und weiterführend über die Burchardstraße und / oder Potsdamer Straße.
Dienststellen und Einrichtungen:
| Dienststelle | Adresse | Telefon |
|---|---|---|
| Auftraggeber Dienststelle | ||
| Bauoberleitung | ||
| Auftraggeber Dienststelle | ||
| Auftraggeber Dienststelle | ||
| Örtliche Bauüberwachung | ||
| Auftragnehmer | ||
| Bauleitung des Auftragnehmers |
Seite 1 von 11
[Seite 2]
Vorlage Havarieplan
Havariemaßnahmenplan für den Wasserlauf Elbe, von Deich-km 41,175 ‐ 42,125
Informationschema:
| Auslöser der Schutzmaßnahme | Hochwasserlagezentrum Einschätzung der hydrologischen Lage Vorschlag zur Alarmstufe I bis IV |
|---|---|
| Ausrufen / Aufheben der Alarmstufe | Alarmstufe I + II LHW Alarmstufe III +IV Magdeburg |
| Verteiler für Hochwassermeldeinformationen | Lt. Hochwassermeldeordnung |
Zur Informationen können aktuelle und prognostizierte Wasserständen unter:
http://www.elwis.de/gewaesserkunde/Wasserstaende/ oder http://www.hochwasservorhersage.sachsen-anhalt.de/
abgerufen werden.
Maßgebend ist der Pegel Barby.
Alarmstufen: Richtwasserstände der Alarmstufen: Alarmstufe I [Meldebeginn] 450 cm Pegel Barby Alarmstufe II [Kontrolldienst] 530 cm Pegel Barby Alarmstufe III [Wachdienst] 590 cm Pegel Barby Alarmstufe IV [Hochwasserabwehr] 640 cm Pegel Barby
Die Bauoberleitung informiert den Auftragnehmer über die Auslösung der jeweiligen Alarmstufe.
Alarmstufe I: Wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird und aufgrund der Wetterlage oder Hochwasservorhersagen ein weiterer Anstieg zu erwarten ist. Tätigkeiten bei Alarmstufe I: • Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlage innerhalb des Bauloses • Kontrolle der Räumung von Geräten und Material aus dem Elbe-Vorland • Kontrolle von Stör- und Schwachstellen im Baufeld • zusätzliche Pegelbeobachtung in den Hochwasserabflussgebieten (online-Beobachtung des Pegels Tangermünde) bzw. zur Abschätzung der ortsnahen Hochwasserentwicklung an dem ortsnächsten Hilfspegel durch den Auftragnehmer • Meldung der Wasserstände in bestimmten Zeitabständen an den festgelegten Empfängerkreis durch den Auftragnehmer • Information der Behörden über die Hochwasserentwicklung durch den zuständigen Auftragnehmer.
Seite 2 von 11
[Seite 3]
Vorlage Havarieplan
Alarmstufe II: Wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird und ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist, oder wenn unabhängig vom Wasserstand Abflussbehinderungen durch Eis eintreten können. Tätigkeiten bei Alarmstufe II: • tägliche Kontrolle der Deiche und Anlagen im Bereich des Baufeldes • Vorbereitung für einen durchgehenden Wachdienst an den Deichen • vorsorgliche Abstimmungen mit Firmen zur Bereitstellung von Arbeitskräften, Material und Transportraum • Vorbereitung für den Transport von Hochwasserschutzmaterialien zu den Gefahrenstellen • Meldung der Wasserstände in bestimmten Zeitabständen an den festgelegten Empfängerkreis • zusätzliche Pegelbeobachtung in den Hochwasserabflussgebieten (online-Beobachtung des Pegels Tangermünde) bzw. zur Abschätzung der ortsnahen Hochwasserentwicklung an dem ortsnächsten Hilfspegel durch den Auftragnehmer • Information der Behörden über die Hochwasserentwicklung durch den zuständigen Auftragnehmer.
Tätigkeiten, wenn mit Alarmstufe III zu rechnen ist: Vorbeugende Maßnahmen zur Minderung der Gefährdungen (Verbau von Ausschälungen)
Alarmstufe III: Wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird, ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist, oder abflussbehindernde Zusammenschiebungen von Eis, Bäumen, Strauchwerk und anderem Treibgut ein plötzliches Ansteigen der Wasserstände hervorrufen können. Tätigkeiten bei Alarmstufe III: • ständiger Wachdienst auf dem Deich im Baulos • Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannten Gefahrenstellen und vorbereitende Zwischenlagerplätze • vorbeugende Maßnahmen zur Minderung der Gefährdungen (z. B. Verbau von Ausschälungen) • ggf. Errichten/Ablesen von Hilfspegeln in unzureichend abgedeckten Gebieten
Seite 3 von 11
[Seite 4]
Vorlage Havarieplan
Alarmstufe IV: Wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird, oder unabhängig vom Richtwert eine akute Gefährdung der Funktionssicherheit der HW-Schutzanlagen eingetreten ist. Tätigkeiten bei Alarmstufe IV: • akute Bekämpfung der aufgetretenen Gefahren • Vorbereitung von Evakuierungen Ausführung erfolgt selbstständig durch den Baubetrieb oder auf Anweisung der Katastrophenschutzkommission.
Allgemeine Maßnahmen zum Schutz gegen Hochwasser auf der Baustelle
• Im Hochwasserfall ist der gesamte angearbeitete, wasserseitige Abschnitt zu sichern. U.U. ist die wasserseitige Böschung durch Vlies zu sichern.
• Landseitig sind im Hochwasserfall Schwächungen zu verbauen und Mutterbodenfehlstellen zu sichern. Dafür sind u. U. wasserdurchlässiges Vlies bzw. Sandsäcke zu verwenden.
• Die maximale Abschnittslänge für Abschnitte starker Profilschwächung beträgt 200 m.
• Das Hochwasserschutzmaterial (> 2.500 m³ nicht bindiger Boden) ist im Baustellenbereich vertraglich auf Nachweis zu sichern.
• Durch den Baubetrieb ist bei der Alarmstufe III eine ständige Deichwache zur Unterstützung der örtlichen Deichwache zu stellen und die entsprechende Technik vorzuhalten.
• Über den Zeitraum der gesamten Maßnahme sind Baustoffe (> 2.500 m³ nicht bindiger Boden) für den kurzfristigen Verbau vorzuhalten.
• Über den Zeitraum der gesamten Maßnahme sind Baustoffe zur Unterhaltung der Zuwegung bzw. zur Herrichtung der Befahrbarkeit der Deichkrone vorzuhalten. Ist die Befahrbarkeit der Deichkrone nicht sicherzustellen, sind Baustoffe vorzuhalten, mit denen an den Baufeldenden Rampen geschüttet werden, um auf die Deichkrone fahren zu können. Der Bereich zwischen den Rampen ist in einem ausreichenden Abstand vom landseitigen Deichfuß (mindestens 1,0 m) befahrbar herzustellen.
Seite 4 von 11
[Seite 5]
Vorlage Havarieplan
Spezielle maßnahmenbezogene Vorgaben und Angaben
| Maßnahme | Auftraggebervorgaben bzw. Auftragnehmerangaben | Zusätzliche Anmerkungen |
|---|---|---|
| Verantwortlicher bei der Bauoberleitung | Name: | Telefon (auch Mobilfunk) und E- Mail |
| Verantwortlicher bei der Örtlichen Bauüberwachung | Name: | Telefon (auch Mobilfunk) und E-Mail |
| Verantwortlicher beim Auftragnehmer | Name: | Telefon (auch Mobilfunk) und E- Mail |
| Vorhandene Technik der Baustelle die zur Deichverteidigung zur Verfügung steht | Anzahl der einsetzbaren Technik (Raupen, Bagger, Radlader o. LKW): …………………………………. | …………………………………. |
| Dem AN zusätzlich zur Verfügung stehende Technik zur Deichverteidigung | Anzahl der einsetzbaren Technik (Raupen, Bagger, Radlader o. LKW): …………………………………. | Zeitspanne zwischen dem Ordern und Eintreffen auf der Baustelle …………………………………. |
| Zur Deichverteidigung zur Verfügung stehendes Personal | Anzahl …………………………………. | …………………………………. |
| Örtliche Deichwache des Auftragnehmers ab Alarmstufe III | Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte …………………………………. | …………………………………. |
| Lagerplatz im Hinterland | Ort / Größe: …………………………………. | Wegelänge zw. Lagerplatz und Baufeldmitte/Befestigung der Zuwegung …………………………………. |
| Erreichbarkeit des Lagerplatzes bis zur nächsten befestigten Straße | Entfernung zur nächsten befestigten Straße …………………………………. | …………………………………. |
| Baustoffe auf dem Lagerplatz, z.B. nichtbindige Abtragsmaterialien oder | Menge 3.000 m³ | Art des Erdstoffes …………………………………. |
Seite 5 von 11
[Seite 6]
Vorlage Havarieplan
| nichtbindiger Lieferboden für den Deichverbau | ||
|---|---|---|
| Mineralstoffgemisch (STS) auf dem Lagerplatz zur Herrichtung der Zuwegung bzw. Deichkrone | Menge 500 m³ | Art des Mineralstoffgemisches ………………………………….. |
| Vlies (Erosionsschutz) + Sandsäcke | Menge 3.000m² Vlies 500 Stck. Sandsäcke | Bezugsquelle/Dauer bis zur Bereitstellung nach Bestellung ……………………………..….. |
| Entfernung zum nächstliegenden Kieswerk | …………………………………. | …………………………………. |
| Anzahl der Bauabschnitte mit starker Profilschwächung wasserseitig | Stück, Länge …………………………………. | …………………………………. |
| Anzahl der Bauabschnitte mit starker Profilschwächung landseitig | Stück, Länge …………………………………. | …………………………………. |
Der Auftragnehmer erklärt durch Unterschrift, dass die vorhergehend gemachten Angaben im Falle einer Havarie zutreffen.
Seite 6 von 11
[Seite 7]
Vorlage Havarieplan
Weitere Angaben des AN zu Maßnahmen bei Havarie von Baugeräten, Fahrzeugen etc.
• Dokumentation des Schades und Information AG, ÖBÜ, Behörden
• Eingrenzung der Schadstelle und Verhinderung der Ausbreitung der Verunreinigung
• Beseitigung der Verunreinigung
• …………..
• ………….
Ort / Datum Unterschrift/Stempel Auftragnehmer
Durch die Bauoberleitung wird der baustellenbezogene Havariemaßnahmenplan durch Unterschrift in Kraft gesetzt.
Ort / Datum Unterschrift Bauoberleitung
Seite 7 von 11
[Seite 8]
Vorlage Havarieplan
ANLAGE: Auszug aus der „Anleitung für den operativen Hochwasserschutz – Verteidigung von Flussdeichen“ des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vom 22.11.2005
1. Rechtsgrundlagen des Hochwasserschutzes in Sachsen-Anhalt
1.1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt In den Grundsätzen des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208), wird die Verhinderung von Hochwasserschäden als ein Interesse des Wohles der Allgemeinheit besonders hervorgehoben (§ 2). Gemäß § 131 WG LSA obliegt der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 5 des WG LSA aufgeführten Deiche dem Land. Diese Aufgabe wird im Land seit dem 01.01.2002 vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) mit seinen Flussbereichen wahrgenommen. Durch diese ist zweimal im Jahr im Rahmen der Deichschauen der ordnungsgemäße Zustand der Deiche zu prüfen. Zu den Deichschauen werden entsprechend der Festlegung des WG LSA die zuständigen Behörden und Interessenvertretungen von den Flussbereichen eingeladen. Zur Abwendung einer durch Hochwasser oder Eisgang entstehenden Wassergefahr haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anforderung der zuständigen Wasserbehörde erforderliche Hilfe zu leisten. Die Bewohner der bedrohten und wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete sind zur aktiver Hilfeleistung verpflichtet (§ 174 WG LSA). Der § 175 WG LSA verpflichtet Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, zur Unterstützung der Wasserbehörden, bei der Erfüllung deren Aufgaben nach § 171 (1) Satz 2 einen Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) einzurichten und die erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Zum frühzeitigen Erkennen einer sich entwickelnden Hochwassergefahr kann gemäß § 176 WG LSA das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Verordnung einen Hochwassermeldedienst einrichten. Mit der Verordnung zum Hochwassermeldedienst vom 18. August 1997 (GVBl. LSA S. 778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. Dezember 2001 (GVBl LSA S.536), hat das Fachministerium davon Gebrauch gemacht. Der Hochwassermeldedienst wird von der Hochwasservorhersagezentrale des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz im LHW wahrgenommen. Weitere Ausführungen werden in der Hochwassermeldeordnung vom 27.08.1998 (MBl. LSA S. 2103) zuletzt geändert durch RdErl. vom 05.12.2001 (MBl. LSA S. 109) vorgenommen (siehe hierzu Punkt 1.2). Die Hochwassermeldeordnung befindet sich derzeit in Überarbeitung.
1.2 Verordnung über den Hochwassermeldedienst und Hochwassermeldeordnung Auf Grundlage des § 176 des WG LSA wurde der Hochwassermeldedienst durch die Verordnung über den Hochwassermeldedienst (HWM VO) eingerichtet. Einzelheiten des Vollzuges der HWM VO regelt die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Hochwassermeldedienstes (Hochwassermeldeordnung - HWMO). Der Hochwassermeldedienst dient der frühzeitigen Erkennung der Entstehung sowie des zeitlichen und räumlichen Ablaufs von Hochwasserereignissen. Im Hochwassermeldedienst werden über folgende Entwicklungen und Sachverhalte Meldungen an Behörden, Betroffene und die Öffentlichkeit gegeben: • ergiebige Niederschläge an ausgewählten meteorologischen Messstellen • Abtauprognosen von Schneedecken • Wetter- und Unwetterwarnungen • Hochwasserstandsmeldungen von Hochwassermeldepegeln an hochwasserführenden Gewässern
Seite 8 von 11
[Seite 9]
Vorlage Havarieplan
• Inhalt, Zufluss und Abgabe von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken • Hochwasserwarnungen, Hochwasserinformationen und Vorhersagen • Eisbildung, Zustand der Eisdecke und Eisaufbruch Der Inhalt, der Umfang und die Verteilung der Hochwassermeldungen sind in der Hochwassermeldeordnung festgelegt. Auf der Grundlage der eingehenden meteorologischen und hydrologischen Meldungen und Informationen werden von der Hochwasservorhersagezentrale des Landes Sachsen-Anhalt Hochwasserwarnungen, Hochwasservorhersagen und Hochwasserinformationen erarbeitet und herausgegeben. Bestandteil des Hochwassermeldedienstes sind die Wasserstandsmeldungen von 63 Hochwassermeldepegeln. Diese Hochwasserstandsmeldungen erfolgen nach Überschreiten festgelegter Richtwasserstände (Alarmstufen), die pegelbezogen an Hand der möglichen Hochwassergefährdung im jeweiligen Flussabschnitt ermittelt wurden. Die Hochwasservorhersagezentrale verteilt die Hochwasserstandsmeldungen an die in der HWM VO festgeschriebenen Teilnehmer am Hochwassermeldedienst. Teilnehmer am Hochwassermeldedienst sind: • die Landesverwaltung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, dem Ministerium des Inneren und dem Landesverwaltungsamt. • Landkreise und kreisfreien Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaften angehören • andere öffentliche und private Institutionen, soweit diese dazu verpflichtet werden. • die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt die weitere Verteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich, ebenfalls nach abgestimmten Verteilerplänen. Die Hochwasservorhersagezentrale ist darüber hinaus auch Empfänger aller meteorologischen Meldungen des Deutschen Wetterdienstes, insbesondere der Meldungen über Starkniederschläge, Wetter- und Unwetterwarnungen sowie der Schneeberichte und gibt diese nach einem festgeschriebnen Verteiler weiter.
Die Bevölkerung wird über aktuelle Hochwasserstände und über ausgerufene Alarmstufen außer über die Presse auch über das Bürgertelefon beim LHW (03 91-5 81 16 34) und über Videotext des MDR (Seite 533) informiert. Über die im Aufbau befindliche Öffentlichkeitsplattform der Hochwasservorhersagezentrale wird im Hochwasserfall zukünftig ein breites Informationsangebot sichergestellt. Vorübergehend sind die Informationen unter dem Link http://www.lhw-lsa.de möglich.
2. Organisation der Deichverteidigung
Hochwasserereignisse lassen sich nicht verhindern, sie sind Naturprozesse wie Sturm und Hagel auch. Die in Jahrhunderten zunehmende Nutzung der Flussauen hat ursächlich dazu beigetragen, dass Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes intensiviert wurden, Hochwasserscheitel höher auflaufen und damit die Schadenshöhe im Hochwasserfall immer mehr zunimmt. Die Hochwasserwarnungen, Hochwasservorhersagen und Hochwasserinformationen sollen Betroffene also Grundstückseigentümer, Pächter, Anlieger usw. in die Lage versetzen, einen zeitlichen Vorlauf für die eigene Verhaltensvorsorge zu haben. Insoweit ist für alle Betroffene die Kenntnis und Bedeutung von Alarmstufen wichtig.
Seite 9 von 11
[Seite 10]
Vorlage Havarieplan
2.1 Alarmstufen Zur rechtzeitigen Information der Behörden, Bürger und Unternehmen über ein sich entwickelndes Hochwasser sind in der Hochwassermeldeordnung des Landes Sachsen-Anhalt an ausgewählten Hochwasserpegeln für bestimmte Flussabschnitte und hochwassergefährdete Gebiete Richtwasserstände für insgesamt vier Alarmstufen festgelegt. Die Alarmstufen werden für die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte für die in der HWMO festgelegten räumlichen Geltungsbereichen ausgerufen, wenn die festgelegten Richtwasserstände an den entsprechenden Alarmpegeln erreicht wurden und ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist. Die Alarmstufe IV kann ohne Erreichen des Richtwasserstandes ausgerufen werden, wenn unabhängig vom Wasserstand das Leben und das Eigentum der Bürger sowie die Hochwasserschutzanlagen gefährdet sind. Die Ausrufung bzw. die Aufhebung der Alarmstufen I bis IV erfolgt durch den LHW.
Alarmstufe I – Meldebeginn Das Flussbett ist bordvoll, stellenweise kommt es zu kleineren Ausuferungen. Noch existiert keine Gefährdung der Anlieger, aber eine erhöhte Wachsamkeit durch Behörden und Betroffene ist notwendig. Es beginnen die Wasserstandsmeldungen an den in der Hochwassermeldeordnung festgelegten Empfängerkreis sowie Herausgabe von HW-Warnungen und Informationen. Behörden und Betroffene richten ihre Verhaltensvorsorge danach aus.
Alarmstufe II – Kontrolldienst Ausuferungen beginnen, bei eingedeichten Gewässern können sie bis an den Deichfuß reichen. Land- und fortwirtschaftliche Flächen sind überflutet, leichte Verkehrsbehinderungen auf Hauptverkehrs- und Gemeindestraßen sind möglich. Es erfolgt die Kontrolle von Gewässern, gefährdeten Anlagen und Objekten sowie der Ausuferungsbereiche. Abflusshindernisse sind zu beseitigen.
Alarmstufe III – Wachdienst Die Überflutung einzelner Grundstücke, Straßen oder Keller ist möglich. Eine Sperrung überörtlicher Verkehrsverbindungen ist gegebenenfalls erforderlich. Bei eingedeichten Gewässern steht das Wasser etwa bis zur halben Deichhöhe. Es erfolgt eine ständigere Kontrolle/Beobachtung des Deichkörpers durch den LHW und die Wasserwehren (Wachdienst). Es werden vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen durchgeführt, örtliche Gefährdungen und Schäden werden die Wasserwehr (Hilfsdienst) abgesichert. Es beginnen Maßnahmen der Deichverteidigung und eine Auslagerung von Hochwasserbekämpfungsmaterialien an bekannte Gefahrenstellen.
Alarmstufe IV – Hochwasserabwehr Die Überflutung größerer Flächen ist eingetreten. Es besteht eine unmittelbare Gefährdung für Menschen, Tiere, Objekte und Anlagen. Die Standsicherheit der Deiche kann gefährdet sein, die Gefahr der Überströmung besteht. Aktive Abwehrmaßnahmen von der Deichverteidigung bis zur Evakuierung von Mensch und Tier können notwendig werden. Unabhängig von der Ausrufung von Alarmstufen kann auf der Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes die Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenfall feststellen.
Seite 10 von 11
[Seite 11]
Vorlage Havarieplan
2.2 Aufgaben und Zuständigkeiten im Hochwasserfall Für die Abwehr von Gefahren, die durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten drohen (Wassergefahr), sind die Wasserbehörden zuständig. Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht werden, sind verpflichtet zur Unterstützung der Wasserbehörden, eine Wasserwehr zu bilden und für deren Einsatz die erforderlichen Hilfsmittel wie Werkzeug, Beleuchtungsmittel, Sandsäcke, Geotextil und Folie vorzuhalten. Die Gemeinden treffen zur Abwehr durch Hochwasser die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen. Sie erstellen Alarm- und Einsatzpläne. Durch die Wasserwehren ist: −der Wachdienst auf den Deichen rund um die Uhr ab Alarmstufe III sicherzustellen und −der Hilfsdienst bei der operativen Beseitigung von Schäden am Deich, unter fachlicher Anleitung des LHW zu gewährleisten. Der LHW kontrolliert die landeseigenen Anlagen (Deiche, Schöpfwerke, Siele, Wehre usw.) und sichert die Bedienung sowie den Betrieb der für den Hochwasserschutz vorhandenen Anlagen des Landes ab. Der LHW setzt ab Alarmstufe III beauftragtes Fachpersonal (Deichfachberater) ein, die auf ihrem Deichabschnitt die Wasserwehr der Gemeinden fachlich unterstützen und ggf. vor Ort die Schadensbeseitigung am Deich fachlich begleiten. Das Fachpersonal des LHW ist in allen Fragen der Deichverteidigung ausgebildet und kennt seine Deichabschnitte durch regelmäßige Teilnahme an Deichschauen genau. Bei allen Alarmstufen, außer bei einer ausgerufenen Katastrophe, sichert der LHW die Beseitigung mittlerer und großer Schadstelle materiell und finanziell ab. Die allgemeine Gefahrenabwehr nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) bleibt unberührt. Im Übrigen entbinden die Zuständigkeiten Betroffene und Kommunen nicht von ihrer Pflicht zur Eigenvorsorge.
Seite 11 von 11