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Farsleben I
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB)
zur HWSB rechter Elbdeich Magdeburg-Cracau
Deich-km 40+400 bis 42+100
Vorhabenträger: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke-Straße 5 39104 Magdeburg
Auftragnehmer: IHU Geologie und Analytik GmbH Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 23 39576 Stendal
Bearbeiter: Dipl.-Ing. J. Schickhoff Dipl.-Biol. P. Kühne
Ort, Datum: Stendal, März 2025
IHU Geologie und Analytik GmbH Stendal, Dr.-Kurt-Schumacher-Str.23, 39576 Stendal (03931)5230-0
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur HWSB Magdeburg-Cracau – Deich-km 40,4 bis 42,1 I
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis _________________________________________________________ I Abbildungsverzeichnis _______________________________________________________ I Anlagenverzeichnis ________________________________________________________ II 1 Einleitung _________________________________________________________ 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ________________________________________________ 1 1.2 Rechtliche Grundlagen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ________________ 1 1.3 Datengrundlagen __________________________________________________________ 2 1.4 Beschreibung des Untersuchungsraumes _______________________________________ 3 1.5 Beschreibung des Vorhabens ________________________________________________ 4 1.6 Methodische Vorgehensweise ________________________________________________ 7 1.7 Begriffsabgrenzungen ______________________________________________________ 8 2 Grundsätzliche Auswirkungen des Vorhabens ____________________________ 12 2.1 Dauerhafte, anlagebedingte Wirkungen _______________________________________ 12 2.2 Baubedingte Auswirkungen _________________________________________________ 13 2.3 Betriebsbedingte Auswirkungen _____________________________________________ 14 3 Bestand und Betroffenheit der Arten ___________________________________ 15 3.1 Bestand der Arten und Vorbetrachtungen zur Betroffenheit ________________________ 15 3.2 Bewertung und Betroffenheit der Arten ________________________________________ 19 3.2.1 Säugetiere _____________________________________________________________________ 19 3.2.2 Amphibien ______________________________________________________________________ 24 3.2.3 Reptilien _______________________________________________________________________ 26 3.2.4 Avifauna _______________________________________________________________________ 27 4 Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität __________________________________________ 48 4.1 Vermeidung / Verminderung _________________________________________________ 48 4.1.1 Allgemeine Maßnahmen ___________________________________________________________ 48 4.1.2 Projektgebundene Maßnahmen _____________________________________________________ 48 4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität___________ 49 4.3 Kompensationsmaßnahmen ________________________________________________ 50 5 Gutachterliches Fazit _______________________________________________ 51 6 Literatur- / Quellenverzeichnis ________________________________________ 52
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: AFB-relevante Arten im Untersuchungsraum (ohne Vogelarten) ________________ 16 Tabelle 2: Gesamtartenliste der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet (vgl. IHU 2019) _ 16
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersichtskarte zur Lage des Vorhabengebietes der HWSB Magdeburg-Cracau (Kartengrundl: TK50, © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA, 2020) _________________ 3
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II Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur HWSB Magdeburg-Cracau – Deich-km 40,4 bis 42,1
Anlagenverzeichnis
Anl. 1: Bericht zu den Untersuchungsergebnissen der Bestandserfassung Anl. 1.1, Blatt 1 bis 2: Biotoptypen Anl. 1.2, Blatt 1 bis 2: Lebensräume und Nachweise wertgebender Arten Anl. 1.3: Fledermausnachweise und Quartierpotenziale Anl. 1.4: Brutvogelreviere
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1 Einleitung
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
Das Hochwasser im Juni 2013 hat verschiedene Problemstellen am rechten Elbdeich aufge- zeigt. Unter anderem traten erhebliche Standsicherheitsprobleme und unzureichende Höhen des Deiches auf. Als Ergebnis der Auswertung der Problemstellen resultieren grundlegende und umfangreiche Deichsanierungen an den rechten Elbdeichen, um die Standsicherheit zu gewährleisten. Zur Beseitigung dieser Problemstellen werden technische Planungen erstellt, die eine Besei- tigung der Schadstellen und eine grundlegende Sanierung der Deichabschnitte zum Ziel ha- ben, so auch im vorliegenden Abschnitt Magdeburg-Cracau, Deich-km 40,4 bis 42,1. Zum Schutz der betroffenen Bürger, deren Sachgüter und Flächen sind die vorgesehenen techni- schen Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten erforder- lich. Die technischen Planungen bedingen in den verschieden ausgeprägten, naturnahen und wert- vollen Lebensräumen, die in der Elbaue und zum Teil auch unmittelbar an den Deichen vor- handen sind, naturschutzrechtliche Eingriffe. Eine Behebung der Schadstellen und Sanierung der Deiche ohne eine Beeinträchtigung der auf dem Deich existierenden und angrenzenden Strukturen, Lebensräume und Arten ist jedoch nicht möglich. Um den Schutz der Anwohner zu gewährleisten, müssen im Abschnitt Magdeburg-Cracau folgende Eingriffe vorgenommen werden:
- Inanspruchnahme von Grünlandstrukturen auf den Deichböschungen,
- Überdeckung deichangrenzender Flächen im Deichhinterland, insbesondere Grün- land- und Saumstrukturen,
- Entnahme von Bäumen und Sträuchern auf dem Deich sowie im Deichhinterland.
Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ArtSchRFachB / AFB) zur HWSB Mag- deburg-Cracau, Deich-km 40,4 bis 42,1 sollen vorkommende bzw. potenziell vorkommende Arten benannt und die Beeinträchtigungen bewertet werden, die durch das Vorhaben entste- hen können. Im Einzelnen werden:
– die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt – ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
1.2 Rechtliche Grundlagen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Tötungs-, Schädigungs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verbieten es:
- wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh- rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten er- heblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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- wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstö- ren.
Verboten sind nicht nur mutwillig, ohne vernünftigen Grund, absichtlich, vorsätzlich oder fahr- lässig begangene Schädigungen und Störungen, sondern auch solche, die als Folgen einer Handlung vorhergesehen werden konnten, also wissentlich in Kauf genommen werden. Die Verbote gelten nicht auf Schutzgebiete beschränkt, sondern wo immer besonders oder streng geschützte Arten vorkommen.
Im Einzelfall können nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG aus folgenden Gründen erteilt werden: – zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, – zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, – für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe- cken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, – im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder – aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein- schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Ar- tikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und Artikel 9 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie sind zu beachten. Die Lan- desregierungen können solche Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulas- sen. Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bindet die Zulässigkeit u. a. an zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Artikel 16 Abs. 3 der FFH-Richtlinie gestattet die Ausnahme nur, wenn die Population der be- troffenen Art trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt. Artikel 9 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie verlangt, dass bestimmte Angaben zu den abweichenden Best- immungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 45 Abs 7 BNatSchG gilt in den Fällen verbotswidriger Schädigungen und Störungen aller besonders und streng geschützten Arten, also nicht nur europäischer Vogel- arten und Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie. Von den Verboten des § 44 BNatSchG kann eine Befreiung nach § 67 BNatSchG gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
1.3 Datengrundlagen
Als Datengrundlagen wurden unter anderem herangezogen: – Unterlagen des technischen Planers (WSTC GMBH 2024) – Bericht zu Untersuchungsergebnissen der Bestandserfassung im Rahmen des Vorha- bens HWSB Magdeburg Cracau. Ausbau und Sanierung Deich-km 40+400 bis 42+100. Stendal (IHU 2019) – GIS-Datenabfrage an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) zum Vorkommen von Arten und Biotoptypen, schriftl. Mitt. E. MÄHNERT, Juni 2018
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– GIS-Datenabfrage an die Landeskompetenzstelle für Biberschutz Sachsen-Anhalt in der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe (LKSBS), schriftl. Mitt. A. SCHUMACHER, Januar 2019 – verschiedene zurückliegende Untersuchungen und Atlaswerke, die das Vorhabenge- biet betreffen (z. B. GROSSE et al. 2015; SPITZENBERG 2021)
1.4 Beschreibung des Untersuchungsraumes
Standortangaben:
Bundesland: Sachsen-Anhalt Gemeinde: Stadt Magdeburg Stadtteil: Cracau Gemarkung: Magdeburg Flur: 720, 756 und 793
Abbildung 1: Übersichtskarte zur Lage des Vorhabengebietes der HWSB Magdeburg-Cracau (Kartengrundl: TK50, © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA, 2020)
Das Untersuchungsgebiet gehört gemäß der Landschaftsgliederung des Landes Sachsen-An- halt (REICHHOFF et al. 2001) naturräumlich zum Dessauer Elbetal. Nach MEYNEN & SCHMITHÜ- SEN (1953) wird die Elbtalniederung als Abschnitt der Elbe verstanden, in den die Urströme der Weichselvereisung einmündeten und in dem ihre Schmelzwasser zur Nordsee abflossen. Das dominante, landschaftsbildprägende Element des Untersuchungsgebietes ist die Alte Elbe Magdeburg. Dabei handelt es sich um einen Elbarm im Stadtgebiet von Magdeburg, der südlich der Rothehornspitze bei Elbkilometer 322,5 von der Stromelbe abzweigt, dann östlich
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entlang einer heute als Rothehornpark sowie Großer Werder bezeichneten Elbinsel vorbei- fließt und in Höhe des Herrenkrugparkes bei Elbkilometer 330,1 wieder in die Stromelbe mün- det. Trotz der Lage innerhalb der Großstadt Magdeburg entspricht die Alte Elbe in vielen Teilen einem naturnahen Fließgewässer mit zahlreichen Struktur- und Vegetationselementen bzw. einer Vielzahl auentypischer Lebensräume sowie auentypischer Tier- und Pflanzenarten. Durch den in der ehemaligen Aue erfolgten Siedlungsbau und die Beschränkung natürlicher Flussdynamik durch die Eindeichung ist jedoch eine starke Einschränkung des Auencharak- ters und der landschaftlichen Eigenart festzustellen. Nur das Deichvorland ist durch den Hoch- flutrhythmus noch ständiger Erneuerung und Veränderung unterworfenen. Um den Wasserstand in der Stromelbe im Bereich der Stadtstrecke Magdeburg bei niedrigen Wasserständen höher zu halten, befindet sich im südlichen Teil der Alten Elbe Magdeburg eine Sohlschwelle (Cracauer Wehr), die bereits bei mittleren Wasserständen den Zufluss von Wasser in die Alte Elbe Magdeburg begrenzt. Nur bei mittleren und höheren Wasserständen wird die Sohlschwelle teilweise oder ganz überströmt. Daher kann der Wasserzufluss in die Alte Elbe bei Niedrigwasser zum Erliegen kommen. Durch den begrenzten Zufluss von Wasser haben sich im Verlauf dieses Elbarms ausgedehnte Sand- und Schlammbänke ausbilden kön- nen. Diese fallen bei Niedrigwasser trocken und haben dann für eine Reihe von Vogel- und anderen Tierarten eine hohe bis sehr hohe Bedeutung. Natürliche Flussverlagerungen sind im Untersuchungsbereich nicht mehr möglich. Die aktive Elbaue wurde durch die Eindeichung erheblich eingeschränkt und verkleinert. Der bestehende Deich verläuft in einem Abstand von 20 bis 650 m zur Alten Elbe und verhindert das Ausufern in das ehemalige Überschwemmungsgebiet. Der zu sanierende Deich Magdeburg-Cracau besteht aus zwei separaten Abschnitten. Der erste Abschnitt (Abschnitt Nr. 1 – Bereich Seestraße) umfasst die Deich-km 40,375 bis 41,05 und der zweite Abschnitt (Abschnitt Nr. 2 – Büchnerstraße) erstreckt sich zwischen Deich-km 41,175 bis 42,125. Zwischen diesen beiden Abschnitten befindet sich ein Uferbereich, der auf- grund seiner höheren Lage nicht durch einen Deich geschützt werden muss. Das Deichhinterland, welches Bestandteil der morphologischen (ehemaligen) Aue ist, wird zum Teil noch durch den Wasserstand der Elbe mit beeinflusst. Bei hohen Elbwasserständen ist im Deichhinterland teilweise mit dem Auftreten von Qualmwasser zu rechnen. Über die gesamte Länge des zu sanierenden Deichabschnittes stoßen Siedlungsbereiche des Magde- burger Stadtteils Cracau direkt an den Deich. Zwischen Deich-km 41,35 und 42,125 verläuft die Büchnerstraße am landseitigen Deichfuß. Das südliche Deichvorland des Planungsabschnittes ist sehr breit und wird zu großen Teilen von Extensivgrünland eingenommen, welches durch zahlreiche Gehölzstrukturen, wie Weich- holzauenwald, Gebüsche und Baumgruppen strukturiert ist. Zwischen Deich-km 40,375 und 41,00 verläuft zudem ein deichparalleler Altarm der Elbe („Prester See“), welcher sich teilweise bis auf wenige Meter dem wasserseitigen Deichfuß annähert. Bei Deich-km 41,00 bis 41,05 liegen die Gebäude des „Kanuclubs Falke Magdeburg e.V.“ und des „Kanu-Klubs Börde Magdeburg e.V.“ im Deichvorland und grenzen unmittelbar an den wasserseitigen Deichfuß. Zwischen Deich-km 41,15 und 42,10 ist das Deichvorland des Planungsabschnittes sehr schmal und wird von einem deichparallelen Streifen Weichholzaue, der durch kleinere Grün- landflächen unterbrochen ist, geprägt. Bei Deich-km 41,15 führt die Rotehornbrücke über die Alte Elbe und verbindet für Fußgänger und Radfahrer den Stadtteil Cracau mit dem Rotehorn- park.
1.5 Beschreibung des Vorhabens
Zur Beschreibung des Bauvorhabens werden die Ausführungen des technischen Planers (Ent- wurfsplanung; WSTC GmbH 2024) im Folgenden zitathaft übernommen. Der zu sanierende Deichabschnitt besteht aus zwei separaten Abschnitten. Der erste Abschnitt (Abschnitt Nr. 1 – Bereich Seestraße) beginnt an der bestehenden Deichüberfahrt bei Deich-km 40,375 und verläuft bis zum Hochufer nördlich der Seestraße bei Deich-km 41,05. Der Abschnitt Nr. 1 hat
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eine Baulänge von etwa 825 m. Der zweite Abschnitt (Abschnitt Nr. 2 – Büchnerstraße) er- streckt sich von der Hochfläche im Bereich der Burchardstraße bei Deich-km 41,175 bis zum Übergang zum Hochufer bei Deich-km 42,125. Die Gesamtlänge des Abschnitt Nr. 2 beträgt ca. 1.029 m.
Derzeitiger Zustand der Hochwasserschutzanlagen Nach Angaben des technischen Planers erfolgte als Notsicherung nach dem Extremhochwas- serereignis im Jahr 2002 im zu sanierenden, südlichen Abschnitt Nr. 1 (Deich-km 40,375 bis 41,05) die Einbringung einer Spundwand zwischen den damals vorhandenen Betonspurbah- nen im Bereich der Deichkrone. Zwischenzeitlich wurden die Betonspurbahnen in beiden zu sanierenden Deichabschnitten durch den derzeit vorhandenen, 2,0 bis 2,5 m breiten Kronen- kontrollweg in Asphaltbauweise ersetzt. Die Böschungsverhältnisse der wasserseitigen Deich- böschungen liegen in beiden Deichabschnitten zurzeit zwischen 1:2 bis 1:3 und die der landseitigen Deichböschungen bei 1:1,33 bis 1:4. Im Nachgang an das Extremhochwasserereignis im Jahr 2013 wurden die Schwachstellen der Hochwasserschutzanlagen innerhalb des Planungsbereiches deutlich. In den beiden hier zu betrachtenden Deichabschnitten kam es zu zahlreichen Setzungserscheinungen und Was- seraustritten auf der Landseite. Teilweise sind die ursprünglich vorhandenen Bankettbereiche nur noch sporadisch vorhanden und die wasserseitige Flanke des Kronenkontrollweges liegt vielfach frei. Ein weiteres Anzeichen für die Setzung des Deichkörpers stellen die vorhandenen Risse in der Asphaltdecke des Kronenkontrollweges dar. Hinzu kommt die Tatsache, dass die im südlichen Teilabschnitt über den gesamten Bereich eingebrachte Spundwand sich mittler- weile an der Wegeoberfläche wahrnehmbar abbildet. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten entspricht der vorhandene Deichkörper nicht den Anforderungen an einen DIN-gerechten Deich. Der Deich weist eine sehr geringe Aufstellflä- che auf, sodass es während des Hochwassers 2013 zur Bildung von Sickerwasser im Bereich des landseitigen Böschungsfußes kam. Der Materialaustrag (mit möglicherweise anschließen- dem Deichbruch) konnte damals nur durch zusätzliche Maßnahmen (Sandsackverbau, etc.) unterbunden werden. Hierbei erwies sich vor allem im südlichen Planungsabschnitt die man- gelhafte Zuwegung als sehr problematisch.
Sanierung der Hochwasserschutzanlagen Die geplante Sanierung des Deiches ist größtenteils innerhalb der vorhandenen Trasse ge- plant. Dabei soll sowohl im südlichen als auch im nördlichen Sanierungsabschnitt eine neue Hochwasserschutzwand in Form einer Spundwand in den oberen Bereich der wasserseitigen Deichböschung eingebracht werden, welche künftig als Innendichtung fungieren wird. Ledig- lich in einem ca. 95 m langen Abschnitt des nördlichen Sanierungsabschnittes (Hochufer bis unmittelbar nördlich der Rotehornbrücke bei ca. Deich-km 41,19) soll die Spundwand landsei- tig des Kronenkontrollweges angeordnet werden. Das Einbringen der Spundwand ist in beiden Planungsabschnitten so geplant, dass ein Freibord von 1,0 m gegenüber dem Bemessungs- wasserstand entsteht. Die Spundwand wird im Regelfall ca. 1,3 m, höchstens jedoch 1,6 m, über die Oberkante der Deichkrone hinausragen. Wasserseitig wird die Absturzhöhe der Spundwand, je nach Neigungswinkel der Deichböschung, bis zu 2,45 m betragen. Im südli- chen Abschnitt zwischen der Leuschnerstraße (Deich-km 40,375) und der Deichüberfahrt an der Seestraße (Deich-km 41,05) ist geplant, den aus dem Boden herausragenden Teil der Spundwand unverkleidet zu lassen. Hier sind lediglich eine Stahlabdeckung sowie ein Schutz- anstrich vorgesehen. Im Restbereich bis zum nördlichen Bauende des Abschnittes Nr. 1 sowie im gesamten nördlichen Sanierungsabschnitt ist die Anordnung einer landseitigen Betonver- kleidung oder eine Wandverkleidung mittels Verschalung für den aus dem Boden herausra- genden Teil der Spundwand geplant. Diese Verkleidung/Verschalung soll im südlichen Abschnitt sowie im nördlichen Abschnitt zwischen ca. Deich-km 41,19 bis 41,37 aller Voraus- sicht nach im Bereich des Kopfbalkens mit Beleuchtungselementen ausgestattet werden. Im Bereich der bis zur Rotehornbrücke landseitig verlaufenden Spundwand werden neue Be- leuchtungselemente voraussichtlich landseitig auf Masten angeordnet. In den restlichen Be- reichen des südlichen und nördlichen Sanierungsabschnittes ist derzeit keine zusätzliche Beleuchtung vorgesehen.
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Um die Barrierewirkung der Spundwand unter anderem für Herpeten abzuschwächen, sind bei ca. Deich-km 40,525, 40,625, 40,775, 40,925, 41,27, 41,52, 41,72 sowie 41,82 jeweils 1,5 m breite, im Hochwasserfall mit Klapptoren verschließbare Öffnungen in der Spundwand vor- gesehen, an denen bodenlebende Tiere die Hochwasserschutzwand queren können. Wasser- seitig der Öffnungen werden mit Grünland anzusäende Rampen mit einem Böschungsgefälle von maximal 1:2,5 errichtet, damit die Öffnungen von den Tieren problemlos erreicht werden können. Weiterhin können die vorgesehenen Deichüberfahrten bei Deich-km 40,38, 41,06 und 42,05 sowie die wasserseitige Anrampung zum Kronenkontrollweg südlich der Rotehornbrü- cke von Herpeten und anderen bodengebundenen Tieren zur Querung des Deiches genutzt werden. Die Lage der derzeit vorhandenen Böschungsfüße des Deiches soll weitestgehend beibehal- ten werden. Die alte, derzeit im südlichen Deichabschnitt (Deich-km 40,375 bis 41,05) vorhan- dene Spundwand wird entweder freigelegt und durch Abbrennen verkürzt oder vollständig gezogen. In die wasserseitige Deichböschung unterhalb der neu einzubringenden Spundwand wird im Regelfall nicht eingegriffen. Ausgenommen sind hierbei die Bereiche der zu errichten- den bzw. anzupassenden wasserseitigen Rampen sowie der zurückzubauenden wasserseiti- gen Böschungstreppen. Weiterhin wird in den Bereichen zwischen ca. Deich-km 40,45 und 40,54 sowie zwischen ca. Deich-km 40,65 und 40,725 jeweils eine Steinschüttung (Biber-/ Wühltierschutz) am wasserseitigen Deichfuß eingebracht. Diese Steinschüttungen werden im Anschluss mit Oberboden angedeckt und angesät. Landseitig der einzubringenden Spundwand wird die neue Deichkrone mit einer Breite von 5,0 m ausgebildet. Auf der Krone wird ein 4,0 m breiter Kronenkontrollweg in Asphaltbauweise errichtet. Das wasserseitige, unmittelbar an die Spundwand angrenzende Bankett wird mit ei- ner Breite von 0,5 m angelegt und mit in Beton gesetztem Natursteinpflaster oder Gussasphalt versiegelt. Das landseitige, ebenfalls 0,5 m breite Bankett wird mit Schotter befestigt. Die landseitig neu zu errichtende Deichböschung soll, wo es aufgrund der begrenzten räumli- chen Gegebenheiten durch die angrenzenden Siedlungsflächen möglich ist, in einem Verhält- nis von 1:3, maximal jedoch in einem Verhältnis von 1:2,5, angelegt werden. Im südlichen Planabschnitt zwischen Deich-km 40,39 bis 41,05 wird zudem ein 3,0 m breiter, mit Schotter befestigter Wirtschaftsweg unmittelbar landseitig des neuen Deichfußes errichtet. Am Bau- ende des südlichen Abschnittes (nördlich Deich-km 41,05) ist auf der Landseite die Errichtung einer Wendestelle für den Kronenkontrollweg vorgesehen. Die im südlichen Abschnitt bestehenden Deichüberfahrten bei Deich-km 40,38 (Leuschner- straße) und 41,06 (Seestraße) werden im Rahmen der Sanierung an die neue Deichhöhe an- gepasst und mit Asphalt versiegelt. Die im nördlichen Sanierungsabschnitt bestehende wasserseitige Rampe südlich der Rotehornbrücke sowie die landseitig bestehende Deich- rampe bei Deich-km 41,35 werden ebenfalls an die neue Deichhöhe angepasst. Zusätzlich wird bei Deich-km 42,05 eine neue Deichüberfahrt errichtet und mit Asphalt versiegelt. Im Be- reich der Deichüberfahrten sowie in dem Bereich, in dem die Spundwand nördlich der Ro- tehornbrücke von der Landseite des Kronenkontrollweges auf die Wasserseite wechselt, werden Deichscharten innerhalb der Spundwand angelegt, die im Hochwasserfall mittels eines mobilen Dammbalkensystems verschlossen werden können. Die im südlichen Sanierungsabschnitt bei Deich-km 40,75 (Pfauenweg) und 40,83 (Tauben- weg) sowie im nördlichen Abschnitt bei Deich-km 41,59 (Zetkinstraße), 41,68 (Karl-Schurz- Straße), 41,77 (Bennigsenstraße) und 41,86 (Bassermannstraße) landseitig bestehenden Bö- schungstreppen werden im Rahmen des Vorhabens abgerissen und an gleicher Stelle jeweils eine neue Treppenanlage errichtet. Die im nördlichen Abschnitt bei Deich-km 41,42 (Potsda- mer Straße) landseitig bestehende Böschungstreppe sowie die bei Deich-km 41,42, 41,59, 41,68, 41,77, 41,86 und 42,05 bestehenden wasserseitigen Böschungstreppen werden im Zuge der Deichsanierung ersatzlos zurückgebaut. Am Bauende des südlichen Deichabschnittes queren im Bereich der Seestraße Hausan- schlussleitungen (Trinkwasser-, Elektro- und Gasleitungen) die vorhandene Hochwasser- schutzanlage. Diese Querungen verlaufen sowohl innerhalb der Rampenanlage der Seestraße sowie nordwestlich als auch südöstlich der Rampe. Im Rahmen der Deichsanierung müssen in diesem Bereich daher Leitungsumverlegungen erfolgen.
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Deichschutzstreifen Land- und wasserseitig des Deiches sind Schutzstreifen von mindestens 5,0 m Breite erfor- derlich. Diese sind von Gehölzbewuchs freizuhalten. Der Deichschutzstreifen erstreckt sich auf der Wasser- und Landseite ausgehend von den vorhandenen bzw. geplanten Böschungs- füßen. Zusätzlich ist beidseitig des Deiches ein 10,0 m breiter Technologiestreifen (in diesem sind die 5,0 m Deichschutzstreifen bereits berücksichtigt) baumfrei zu halten. Dementspre- chend sind auf dem Deich sowie im Deichhinterland Gehölzbeseitigungen erforderlich.
1.6 Methodische Vorgehensweise
Das methodische Vorgehen der nachfolgenden Untersuchung stützt sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde des Landes Bayern vom 08.01.2008 Gz. IID2-4022.2-001/05 ein- geführten "Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutzrecht- lichen Prüfung (saP)" (BsdI. 2008). Mittlerweile wurde das Dokument mit dem Stand von 08/2018 aktualisiert („Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“). Die Auswahl der im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags abzuprüfenden Arten basiert auf der Fortschreibung der Artenschutzliste Sachsen-Anhalt (SCHULZE et al. 2018) mit dem Stand vom Juni 2018.
Vorprüfung Durch eine projektspezifische Abschichtung des zu prüfenden Artenspektrums brauchen die Arten einer saP nicht unterzogen werden, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Rele- vanzschwelle). In einem ersten Schritt können dazu die Arten „abgeschichtet“ werden, die auf- grund vorliegender Daten (Datenrecherche LAU LSA, allgemein auf Grund der Roten Liste oder Atlaswerken) als zunächst nicht relevant für die weiteren Prüfschritte identifiziert werden können. In einem zweiten Schritt ist für die im ersten Schritt nicht abgeschichteten Arten durch Be- standsaufnahmen bzw. durch eine Potenzialanalyse die einzelartenbezogene Bestandssitua- tion im Untersuchungsraum zu erheben. Auf Basis dieser Untersuchungen können dann die Arten identifiziert werden, die vom Vorhaben tatsächlich betroffen sein können. Hierzu werden die erhobenen bzw. modellierten Lebensstätten der jeweiligen lokalen Vorkommen der Arten mit der Reichweite der jeweiligen Vorhabenwirkungen überlagert. Aufgrund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme als zweitem Prüfschritt sind die Ergebnisse der in der Relevanzprüfung (erster Prüfschritt) vorgenommenen Abschichtung nochmals auf Plausibilität zu überprüfen.
Weitergehende Prüfschritte der saP Nach der Vorprüfung verbleiben die durch das Vorhaben betroffenen Arten, die der weiteren saP zugrunde zu legen sind.
Ziel dieser weitergehenden Prüfung ist: – ermitteln und darstellen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (Ar- ten des Anhangs IV FFH-Richtlinie, alle europäischen Vogelarten, streng geschützte Arten gemäß Bundesartenschutzverordnung), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. – prüfen, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
Für die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und die heimi- schen, wildlebenden europäischen Vogelarten wird geprüft, ob die in § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG genannten Verbotstatbestände erfüllt sind. Wenn unter Berücksichtigung erfor- derlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Ver- botstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, erfolgt, um den sachlichen Zusammenhang zu wahren, textlich unmittelbar anschließend eine Prüfung, ob die
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naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Die Beurteilung, ob für ein Bauvorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegen oder ob es im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Lan- desverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Aus- wirkungen auf die Umwelt ist und welche Varianten für den Vorhabenträger als zumutbar oder unzumutbar einzustufen sind, ist nicht Bestandteil der Artenschutzrechtlichen Abschätzung. Es ist jedoch als fachlicher Inhalt der saP herauszuarbeiten, inwieweit sich verschiedene Va- rianten hinsichtlich der Betroffenheit der relevanten Arten unterscheiden.
1.7 Begriffsabgrenzungen
Die Begriffsabgrenzungen als Grundlage der hiermit vorgelegten Studie basieren ebenfalls auf den mit Schreiben der Obersten Baubehörde des Landes Bayern vom 08.01.2008 Gz. IID2- 4022.2-001/05 eingeführten "Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)" (BsdI 2008) bzw. dessen Aktualisierung vom August 2018 („Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten Eine allgemeingültige, “harte” Definition der Begriffe Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist laut Guidance document der EU nicht möglich, da in Anhang IV der FFH-RL Artengruppen mit sehr unterschiedlichen Lebenszyklen und -strategien zusammengefasst sind. Eine genaue Defini- tion ist daher für die jeweilige Art zu treffen.
Gemäß Guidance document der EU dienen Fortpflanzungsstätten vor allem der Balz/Wer- bung, der Paarung, dem Nestbau, der Eiablage sowie der Geburt bzw. Produktion von Nach- kommenschaft (bei ungeschlechtlicher Fortpflanzung), Eientwicklung und -bebrütung. Regelmäßig genutzte Fortpflanzungsstätten sind auch während der Abwesenheit der Tiere unter Schutz gestellt.
Beispiele für Fortpflanzungsstätten sind:
- Wochenstubenquartiere von Fledermäusen (auch in Gebäuden oder Brückenhohlräu- men und anderen künstlichen Quartieren)
- Amphibienlaichgewässer
- Hamsterbaue
- Bruthöhlen von Spechten, Greifvogelhorste, Eiablageplatz des Uhus
- Extensivwiese mit Wiesenknopfblütenköpfen und Ameisennester als Eiablage- und Larvalhabitat des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings.
Hinsichtlich der Vögel sind unter Fortpflanzungsstätten nicht nur aktuell genutzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze inbegriffen, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind. Dies trifft vor allem auf Spechte oder verschie- dene Greifvögel zu, aber auch auf Schwalben. Analoges gilt für Fledermausquartiere. Die Be- seitigung von Sommerquartieren von Fledermäusen stellt eine Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dar, auch wenn diese den Tieren nicht ganzjährig als Schlaf- oder Ruheplatz dienen. Der Schutz der Fortpflanzungsstätte endet, wenn sie ihre Funktion endgültig verloren hat. Dies trifft z. B. auf viele Vögel zu, die in jedem Jahr an anderer Stelle ein neues Nest bauen.
Ruhestätten umfassen gemäß Guidance document der EU Orte, die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder Tiergruppen zwingend erforderlich sind. Sie können auch Strukturen beinhalten, die von den Tieren selbst erschaffen wurden. Regelmäßig genutzte Ruhestätten sind auch während der Abwesenheit der Tiere unter Schutz gestellt. Sie dienen vor allem der
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Thermoregulation, der Rast, dem Schlaf oder der Erholung, der Zuflucht sowie der Winterruhe bzw. dem Winterschlaf.
Beispiele für Ruhestätten sind:
- Winterquartiere oder Zwischenquartiere von Fledermäusen
- Winterquartiere von Amphibien (an Land, Gewässer)
- Sonnplätze der Zauneidechse
- Schlafhöhlen von Spechten
- regelmäßig aufgesuchte Schlafplätze durchziehender nordischer Gänse oder Kraniche
- wichtige Rast- und Mausergewässer für Wasservögel.
Ob im Einzelfall auch Nahrungs- bzw. Jagdbereiche den Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten zuzurechnen sind, muss einzelfallbezogen bestimmt werden. Grundsätzlich fallen Nahrungs- habitate nicht in den Schutzbereich. Auch Wanderkorridore von Amphibien sind keine Ruhe- stätten. Jedoch lässt sich oftmals die Funktion eines Ruheplatzes nicht von der der Nahrungsaufnahme, da beides stattfindet, z. B. an Wasservogelrast- und Mauserplätzen oder die eines Wanderkorridors von einer Fortpflanzungsstätte, trennen. Zu beurteilen ist letztend- lich die funktionale Bedeutung eines Bereiches für die zugehörige Fortpflanzungs- bzw. Ruhe- stätte einer Art. Handelt es sich z. B. um ein unverzichtbares Teilhabitat innerhalb dieses funktionalen Gefüges, wie dies beispielsweise bei einem regelmäßig frequentierten, obligaten Nahrungs- bzw. Jagdhabitat in unmittelbarer Nähe der Reproduktionsstätte der Fall ist, und ist ein Ausweichen nicht möglich, so sind diese den Begriffen zuzuordnen (z. B. existentiell be- deutsamer Feuchtwiesenbereich im Umfeld eines besetzten Weißstorchhorstes). Nahrungs- und Jagdhabitate, die hingegen nur unregelmäßig oder fakultativ genutzt werden und daher nicht von existenzieller Bedeutung für die Art bzw. die Individuen sind, fallen nicht unter die Begriffe.
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Gemäß Guidance document der EU sollen die relevanten Arten in den besonders sensiblen Phasen ihres Lebenszyklus einen besonderen Schutz genießen. Diese sind für jede Art genau zu bestimmen, weshalb den oben genannten Begriffen lediglich eine orientierende Bedeutung zukommt.
Die Periode der Fortpflanzung (Brut) und Aufzucht umfasst vor allem die Zeiten der Balz/Wer- bung, Paarung, Nestwahl/Nestbau und Bebrütung, Eiablage und Jungenaufzucht/-entwick- lung. Die Überwinterungszeit umfasst die Phase der Inaktivität, der Winterruhe (bzw. Kältestarre) oder des Winterschlafs. Die Wanderungszeit umfasst die Phase, in der Tiere innerhalb ihres Lebenszyklus von einem Habitat in ein anderes wechseln, z. B. um der Kälte zu entfliehen oder bessere Nahrungsbe- dingungen vorzufinden. Tiergruppen mit besonders ausgeprägtem Wanderverhalten sind z. B. Amphibien, Zugvögel und Fledermäuse. Ebenso gehören aber auch Schmetterlings- oder wei- tere Säugetierarten zu den wandernden Arten.
Eine Bestimmung der oben genannten Zeiten erfolgt aufgrund der sehr unterschiedlichen Au- tökologie der Arten jeweils Art für Art.
Lokale Population / lokaler Bestand einer Art Die Ebene der lokalen Population bzw. der lokale Bestand einer Art stellt die Bezugsebene für die Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG dar. Unter dem Begriff der lokalen Population bzw. des lokalen Bestandes wird die Gesamtheit aller Individuen einer Art verstanden, die eine räumlich abgrenzbare Fortpflanzungs- oder Über- dauerungsgemeinschaft bilden, z. B.:
- Fortpflanzungsgemeinschaft des Moorfrosches in einem Gewässer(komplex)
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- reproduzierendes Vorkommen der Grünen Flussjungfer in einem naturnahen Bachab- schnitt
- Wochenstubenverband der Bechsteinfledermaus.
Bei der Tiergruppe der Vögel ist die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des Lebens- raums einer lokalen Population allerdings häufig sehr schwierig. Beispiele für relativ eindeutig gut abgrenzbare lokale Populationen von Vögeln sind z. B.:
- Eichenwaldparzelle mit einem Bestand des Mittelspechtes
- Drosselrohrsängerpopulation eines Teichkomplexes.
Bei sehr seltenen Arten mit großen Revieren, wie z. B. dem Schwarzstorch oder Uhu - auch aufgrund der in der Regel nicht möglichen Abgrenzung von Lokalpopulationen oder Metapo- pulationen - kann es erforderlich sein, als Flächenbezug z. B. Großnaturräume zu betrachten. Benachbarte Lokalpopulationen können als sogenannte Metapopulation in ökologisch-funkti- onalem Zusammenhang stehen. Häufig ist eine Abgrenzung einer lokalen Population zur Me- tapopulation (bestehend aus einzelnen Teilpopulationen, die untereinander in Verbindung [Genaustausch] stehen) nicht oder nur sehr schwierig möglich, sodass im Einzelfall entschie- den werden muss, ob die Metapopulation oder die Lokalpopulation betrachtet werden muss.
Einbeziehung von Maßnahmen In die Beurteilung, ob gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ein Verbotstatbestand vor- liegt, müssen Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) einbezogen wer- den, soweit diese erforderlich sind. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zur Schadensbegrenzung setzen am Projekt an. Sie führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder so weit abgemildert werden, dass keine erhebliche Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt (z. B. Bauwerksdimensionierung).
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maß- nahmen), die hier synonym zu "vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen" entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen sind, setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschütz- ten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für den lokal betroffenen Bestand in qualitativer Hinsicht zu erhalten. Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein. CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Ver- meidungsmaßnahmen besitzen und einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat erkennen lassen, z. B. in Form einer Vergrößerung eines Habitats oder der Neuschaf- fung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu diesem. Wenn möglich sollten sich die CEF-Maßnahmen inhaltlich und räumlich an übergeordneten Artenschutzkonzepten orientieren. Kann eine verbotstatbeständliche Beeinträchtigung trotz der Durchführung zumutbarer Ver- meidungs- oder CEF-Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, können Kompensations- maßnahmen erforderlich werden, damit sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art im oben genannten Bezugsraum insgesamt nicht verschlechtert. Die Erforderlichkeit von Kom- pensationsmaßnahmen ergibt sich aus der Schwere der Beeinträchtigung sowie den spezifi- schen Empfindlichkeiten und ökologischen Erfordernissen der jeweiligen betroffenen Art bzw. Population. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente ist zu beachten, dass keine derartige Zeit- lücke entsteht, in der eine irreversible Schwächung der Population (Engpasssituation) auftre- ten kann. Kompensatorische Maßnahmen dienen in der saP zum Nachweis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen (Nachweis des Verweilens im derzeitigen [günstigen] Erhaltungszustand) vorliegen und sind somit eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG.
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Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes gem. Art 16 Abs. 1 FFH-RL als eine na- turschutzfachliche Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Ist für die Vorhabenzulassung die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen erforderlich, verlangt § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Arten des Anhangs IV, dass keine zumutbare Alterna- tive vorliegt und sich der Erhaltungszustand von Populationen einer Art nicht verschlechtert.
Für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL sind daher in der saP folgende Angaben im Hinblick auf die Wahrung des Erhaltungszustandes der Arten erforderlich:
- Erhaltungszustand der betroffenen Arten auf lokaler Ebene. Die Bewertung erfolgt gut- achterlich anhand der drei Kriterien: Habitatqualität (artspezifische Strukturen) Zustand der Population (Populationsdynamik und -struktur) Beeinträchtigung Die Einstufung des Erhaltungszustandes der lokalen Population erfolgt nach einem drei- stufigen Modell in die ordinalen Wertstufen hervorragend (A), gut (B) und mittel-schlecht (C), wobei die Stufen A und B einen günstigen Erhaltungszustand repräsentieren.
- Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führt bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im Endergebnis jedenfalls nicht wei- ter verschlechtern wird.
- Bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustandes ist außerdem zu ermitteln, ob spe- zifisch auf die jeweilige Art zugeschnittene fachliche Artenschutzkonzepte in einem über- geordneten Rahmen bestehen und darzulegen, dass diese durch das Vorhaben nicht behindert werden.
Auch für die europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfolgt eine Ein- stufung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nach dem oben genannten dreistufi- gen Modell, um die Einschlägigkeit der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sicherer prognostizieren zu können. Je ungünstiger der Erhaltungszustand der be- troffenen lokalen Population ist, desto höher ist in der Regel die Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen.
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2 Grundsätzliche Auswirkungen des Vorhabens
Die geplanten Eingriffe im Rahmen der Deichsanierung dienen dem Hochwasserschutz der Bürger sowie deren Sachgüter und Flächen im Stadtteil Magdeburg-Cracau. Um die ökologi- schen Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter zu ermitteln, wird unter- schieden zwischen:
– anlagebedingten Auswirkungen, – baubedingten Auswirkungen und – betriebsbedingten Auswirkungen.
Die Unterscheidung nach bau, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen bietet die Mög- lichkeit, den zeitlichen Aspekt und somit die Nachhaltigkeit einzelner Beeinträchtigungen zu ermitteln. Anlagebedingte Auswirkungen umfassen dauerhafte Beeinträchtigungen, die mit der baulichen Veränderung der betrachteten Hochwasserschutzanlagen einhergehen. Baube- dingte (temporäre) Auswirkungen bedingen Veränderungen und Störungen des Naturhaushal- tes während der Umsetzung der Baumaßnahmen. Betriebsbedingte (wiederkehrende) Auswirkungen stellen Einflüsse durch Pflege- und Unterhaltungsarbeiten an den Hochwasser- schutzanlagen dar.
2.1 Dauerhafte, anlagebedingte Wirkungen
Als dauerhafte, von der Anlage ausgehende Einflussgrößen wirken sich der Flächenverbrauch (und die damit verbundene Nutzungsänderung) sowie die Bodenversiegelung durch den Ein- bau der Spundwand und des Wühltierschutzes (Steinschüttung) am wasserseitigen Deichfuß, durch die Schaffung neuer (teil-)versiegelter Wegabschnitte (Verbreiterung des Deichkronen- weges, neue Deichüberfahrt, Wirtschaftsweg im Deichhinterland) sowie durch die dauerhaften Gehölzbeseitigungen auf dem Deich und im Deichhinterland auf die Faktoren Boden, Wasser, Flora und Fauna aus. Durch die Deichsanierung wird das bestehende Querprofil des Deiches verändert und mit der aus dem Boden ragenden Hochwasserschutzwand eine zusätzliche Wanderungsbarriere für bodengebundene Tiere geschaffen. Um die Barrierewirkung der Spundwand unter anderem für Herpeten abzuschwächen, sind bei ca. Deich-km 40,525, 40,625, 40,775, 40,925, 41,27, 41,52, 41,72 sowie 41,82 jeweils 1,5 m breite Öffnungen in der Spundwand vorgesehen, an denen bodenlebende Tiere die Hochwasserschutzwand queren können. Wasserseitig der Öff- nungen werden mit Grünland anzusäende Rampen mit einem Böschungsgefälle von maximal 1:2,5 errichtet, damit die Öffnungen von den Tieren problemlos erreicht werden können. Wei- terhin können die vorgesehenen Deichüberfahrten bei Deich-km 40,38, 41,06 und 42,05 sowie die wasserseitige Anrampung zum Kronenkontrollweg südlich der Rotehornbrücke von Herpe- ten und anderen bodengebundenen Tieren zur Querung des Deiches genutzt werden, sodass insgesamt nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der faunistischen Wanderbewegungen im betrachteten Gebiet gerechnet wird. Auf einem kurzen Stück nahe des Hochuferbereiches im südlichen Sanierungsabschnitt (nörd- lich Deich-km 41,05) sowie im nördlichen Sanierungsabschnitt zwischen dem Hochufer im Sü- den bis ca. Deich-km 41,37 sollen aller Voraussicht nach Beleuchtungselemente im Bereich der Spundwand installiert werden, sodass es in diesen derzeit unbeleuchteten Bereichen künf- tig zu zusätzlichen Beeinträchtigungen für Fledermäuse kommt. Da diese Beeinträchtigungen einen relativ kleinen Bereich betreffen, die in den betroffenen Bereichen vorhandenen Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse ohnehin vorhabenbedingt beseitigt werden müssen und im Bereich der Alten Elbe Magdeburg ein breiter Dunkelkorridor als Hauptleitlinie im Stadtge- biet verbleibt, wird hierbei nicht von erheblichen Beeinträchtigungen für die Fledermäuse aus- gegangen.
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Zusammenfassend sind folgende anlagebedingten Auswirkungen zu erwarten:
- Flächenumnutzung/(Teil-)Versiegelung zur Verbreiterung des neuen Deichkronenwe- ges, der neuen Deichüberfahrt sowie des landseitigen Wirtschaftsweges
- Beeinträchtigung gewachsener Bodenstrukturen durch Bodenabtrag bzw. Bodenabla- gerung zur Anpassung der Deichkrone und Böschungen sowie durch Einbau eines Wühltierschutzes am wasserseitigen Deichfuß
- Eingriff in das Drängewasser durch neue Spundwand
- Beseitigung von Krautfluren, Bäumen und Sträuchern
- Verstärkung des Zerschneidungseffektes, Schaffung einer zusätzlichen Wanderungs- barriere durch die aus dem Boden ragende Hochwasserschutzwand
- Beeinträchtigung von Fledermäusen durch verstärkte Lichtbelastung im Bereich der neu zu installierenden Beleuchtungselemente am Deich
2.2 Baubedingte Auswirkungen
Zur Umsetzung der geplanten Maßnahme sind Gehölzbeseitigungen sowie Erd- und weitere Bauarbeiten im Bereich der bestehenden Deichtrasse erforderlich. Die bei diesen Arbeiten auftretenden Emissionen sind bedingt durch den Einsatz von teils schwerem Gerät, Maschinen und/oder Fahrzeugen vor allem Abgase, Staub und Lärm. Die dadurch hervorgerufenen Be- einträchtigungen sind zeitlich begrenzt und beschränken sich im Wesentlichen auf die unmit- telbaren Eingriffsflächen einschließlich der darin vorkommenden Floren- und Faunenelemente. Des Weiteren bestehen baubedingte Gefahren durch Leckagen an Baumaschinen und damit der Eintrag von Schadstoffen in Boden und Grundwasser. Diese potenziellen Beeinträchtigun- gen sind durch Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu verhindern. Dazu zählen der Einsatz von Baumaschinen und -geräten, die den gesetzlichen Wartungsvorschriften entspre- chen, die Anwendung des neuesten und umweltverträglichsten Standes der Technik bei der Bauausführung (z. B. Verwendung biologisch abbaubarer Hydrauliköle und Schmierstoffe) so- wie die Verwendung und Lagerung wassergefährdender Hilfs- und Betriebsmittel gemäß den gesetzlichen Auflagen und Sicherheitsvorschriften. Während der Arbeiten entstehen durch den Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen zeitlich begrenzte Geräuschimmissionen, Erschütterungen sowie visuelle Unruhe, die zu entspre- chenden baubedingten Vergrämungs- und Verschreckungseffekten für die örtliche Fauna füh- ren können. Da die zur Umsetzung des Vorhabens notwendigen Arbeiten allerdings nur während der Tagesstunden (max. 07:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen sollen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, in Bezug auf maximale Geräuschpegel den aktuellen Standards ent- sprechen, werden hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Fauna erwartet. Weiterhin ist einschränkend festzuhalten, dass durch die Lage der Eingriffsflächen innerhalb des Stadtgebietes von Magdeburg, zumindest in Teilbereichen, bereits eine deutli- che Vorbelastung hinsichtlich der Geräuschemissionen und visueller Unruhe (Fahrrad- und Fußgängerverkehr auf dem Deich, angrenzender Straßenverkehr) im Bereich des zu sanie- renden Deiches besteht. Die zu erwartenden baubedingten Staubemissionen sind in ihrer Wirkung räumlich sehr eng begrenzt. Sie beschränken sich größtenteils auf die Deichtrasse und sind kaum quantifizierbar. Die aus den Verbrennungsmotoren der Arbeitsmittel emittierten Schadstoffe Staub (Ruß), CO, NO und SO werden sich, nach allgemeinen Erfahrungen aus dem Bereich der Beurteilung x 2 von Verkehrsemissionen, aufgrund der geringen Quellhöhe und der sehr geringen Massen- ströme ebenfalls nicht wesentlich über die unmittelbaren Eingriffsflächen hinaus auswirken. Durch die erforderlichen Transport- und sonstigen Anfahrten zur Vorhabenfläche kann eine geringfügig erhöhte Frequentierung der zuführenden Wege und Straßen erforderlich sein, die jedoch nicht wesentlich über den bereits bestehenden Verkehr hinausgehen wird. Durch den erforderlichen Transportverkehr sind somit keine relevanten grenzwertüberschreitenden Lärm- und Abgasemissionen für die angrenzenden Flächen zu erwarten.
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Zusammenfassend sind folgende baubedingte Auswirkungen zu erwarten: – zeitlich begrenzte Lärm-, Abgas- und Staubemissionen sowie Erschütterungen durch die Bautätigkeit und den Transportverkehr – geringfügige Bodenverdichtung durch Maschineneinsatz – zeitweilige Bodenentnahme und -ablagerung, Beeinträchtigung gewachsener Boden- strukturen im Bereich von lediglich baubedingt in Anspruch genommenen Flächen – zeitweilige Beseitigung bzw. Beeinträchtigung bestehender Vegetation in der Kraut- schicht von lediglich baubedingt in Anspruch genommenen Flächen – mögliche kurzzeitige Vergrämungs- und Verschreckungseffekte faunistischer Arten, Ausweichmöglichkeiten bestehen
2.3 Betriebsbedingte Auswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen des Vorhabens, die erheblich über die derzeit bereits erfol- genden Arbeiten zur Pflege und Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen hinausgehen, sind nicht zu erwarten.
Zusammenfassend sind folgende betriebsbedingte Auswirkungen zu erwarten: – zeitlich begrenzte Lärm- und Abgasemissionen im Rahmen der Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen am Deich – Bodenverdichtung durch den Einsatz von Pflegemaschinen – mögliche kurzzeitige Vergrämungs- und Verschreckungseffekte faunistischer Arten im Rahmen der Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen am Deich, Ausweichmöglichkei- ten bestehen
Die anlage-, bau- bzw. betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens speziell im Hinblick auf artenschutzrechtlich prüfrelevante Arten werden im Kapitel 3 dargestellt.
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3 Bestand und Betroffenheit der Arten
3.1 Bestand der Arten und Vorbetrachtungen zur Betroffenheit
Wie bereits dargelegt, ergeben sich bezüglich der Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der einheimischen wildlebenden Vogelarten aus § 44 Abs.1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot: Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funk- tion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot: Verbot des erheblichen Störens von Tieren während der Fortpflanzungs-, Auf- zucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Im Rahmen der Erstellung der vorliegenden naturschutzfachlichen Unterlagen wurden die für das Gebiet bekannten wertgebenden Arten anhand vorliegender Daten (vgl. Kap. 1.3) über- prüft. Anschließend erfolgte eine Potenzialabschätzung, im Rahmen derer weitere potenziell vorkommende Arten betrachtet wurden.
Für einige der nach Artenschutzliste (SCHULZE et al. 2018) prüfrelevanten Arten wurde eine vorhabenbedingte Betroffenheit von erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Rahmen der Abschichtung aufgrund der Ökologie der Arten, ihrer Verbreitung sowie aufgrund der Habitat- ausstattung des Gebietes und/oder der Art und Weise des Vorhabens ausgeschlossen. Hin- sichtlich der nachfolgend aufgeführten prüfrelevanten Arten bzw. Artgruppen wird das Vorhaben daher als eingriffsneutral bewertet:
– Käfer (kein Vorkommen prüfrelevanter Arten bekannt / wahrscheinlich) – Schmetterlinge (kein Vorkommen prüfrelevanter Arten bekannt / wahrscheinlich) – Libellen (kein Vorkommen prüfrelevanter Arten bekannt / wahrscheinlich) – Mollusken (kein Vorkommen prüfrelevanter Arten bekannt / wahrscheinlich) – Farn- und Blütenpflanzen (kein Vorkommen prüfrelevanter Arten bekannt / wahrscheinlich)
Für prüfrelevante Arten der vorstehend aufgeführten Artengruppen wird aus den genannten Gründen eingeschätzt, dass keine Schädigungs- oder Störungsverbote verletzt werden.
In der nachfolgenden Tabelle werden die im Untersuchungsraum nachgewiesenen bzw. po- tenziell vorkommenden AFB-relevanten streng geschützten Arten bzw. die Arten des An- hangs IV der FFH-Richtlinie aufgeführt, für die eine Betroffenheit von nachteiligen Auswirkungen im Rahmen des Vorhabens nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
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Tabelle 1: AFB-relevante Arten im Untersuchungsraum (ohne Vogelarten)
| Wissenschaftlicher Name | Deutscher Name | RL ST | RL D | S | FFH- / RL | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Säugetiere – Fledermäuse | |||||||||
| Barbastella barbastellus | Mopsfledermaus | 2 | 2 | §§ | II/IV | ||||
| Eptesicus serotinus | Breitflügelfledermaus | 3 | 3 | §§ | IV | ||||
| Myotis daubentonii | Wasserfledermaus | 3 | * | §§ | IV | ||||
| Nyctalus leisleri | Kleiner Abendsegler | 2 | D | §§ | IV | ||||
| Nyctalus noctula | Großer Abendsegler | 2 | V | §§ | IV | ||||
| Pipistrellus nathusii | Rauhautfledermaus | 2 | * | §§ | IV | ||||
| Pipistrellus pipistrellus | Zwergfledermaus | 3 | * | §§ | IV | ||||
| Pipistrellus pygmaeus | Mückenfledermaus | 3 | * | §§ | IV | ||||
| Plecotus auritus. | Braunes Langohr | 2 | 3 | §§ | IV | ||||
| Plecotus austriacus | Graues Langohr | 1 | 1 | §§ | IV | ||||
| Vespertilio murinus | Zweifarbfledermaus | G | D | §§ | IV | ||||
| Säugetiere - andere | |||||||||
| Castor fiber | Europäischer Biber | 3 | V | §§ | II/IV | ||||
| Lutra lutra | Fischotter | 3 | 3 | §§ | II/IV | ||||
| Amphibien / Lurche | |||||||||
| Bufotes viridis | Wechselkröte | 2 | 2 | §§ | IV | ||||
| Epidalea calamita | Kreuzkröte | 2 | 2 | §§ | IV | ||||
| Pelobates fuscus | Knoblauchkröte | 3 | 3 | §§ | IV | ||||
| Hyla arborea | Laubforsch | 3 | 3 | §§ | IV | ||||
| Rana arvalis | Moorfrosch | 2 | 3 | §§ | IV | ||||
| Reptilien / Kriechtiere | |||||||||
| Lacerta agilis | Zauneidechse | 3 | V | §§ | IV | ||||
| Legende: RL ST = Rote Liste Sachsen-Anhalt (TROST et al. 2020, GROSSE et al. 2020); RL D = Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2020, ROTE LISTE GREMIUM 2020a & 2020b), Kategorien der Roten Listen: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefähr- det, 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste, G = Gefährdung anzunehmen, D = Daten defizitär, * = ungefährdet, - = nicht bewertet; S = Schutz nach BNatSchG, § = besonders geschützte Art, §§ = streng geschützte Art; FFH-RL = Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie, Nennung im Anhang II bzw. IV der FFH-RL |
Aus der Artengruppe der Vögel sind zudem alle im Untersuchungsraum ermittelten, wildleben- den (heimischen) europäischen Vogelarten (gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie) AFB-rele- vant. Die im Rahmen der Brutvogelkartierung festgestellten Vogelarten sind in der folgenden Tabelle aufgeführt (vgl. IHU 2019; Anlage 1).
Tabelle 2: Gesamtartenliste der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet (vgl. IHU 2019)
| Deutscher Name | Wissenschaftl. Name | RL ST | RL D BV | RL D Z+R | VR I | S | Gesamtein- schätzung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Status | ||||||||
| 2019 | ||||||||
| Höckerschwan | Cygnus olor | § | NG | NG | ||||
| Stockente | Anas platyrhynchos | § | BV | NG / 1 BP | ||||
| Mauersegler | Apus apus | § | BV | 20-30 BP | ||||
| Kuckuck | Cuculus canorus | 3 | 3 | 3 | § | mBV | BV | |
| Ringeltaube | Columba palumbus | § | BV | 3-5 BP | ||||
| Türkentaube | Streptopelia decaocto | § | BV | 4-5 BP | ||||
| Flussregenpfeifer | Charadrius dubius | V | V | §§ | BV | 2 BP | ||
| Flussuferläufer | Actitis hypoleucos | 2 | 2 | §§ | mBV | mBV |
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| Deutscher Name | Wissenschaftl. Name | RL ST | RL D BV | RL D Z+R | VR I | S | Status 2019 | Gesamtein- schätzung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Graureiher | Ardea cinerea | V | § | NG | NG | ||||
| Rotmilan | Milvus milvus | V | 3 | l | §§ | NG | NG | ||
| Schwarzmilan | Milvus migrans | I | §§ | NG | NG | ||||
| Mäusebussard | Buteo buteo | §§ | NG | NG | |||||
| Buntspecht | Dendrocopos major | § | BV | 8-10 BP | |||||
| Grünspecht | Picus viridis | §§ | mBV | 1-2 BP | |||||
| Eichelhäher | Garrulus glandarius | § | mBV | 1-2 mBP | |||||
| Elster | Pica pica | § | BV | 1 BP | |||||
| Aaskrähe | Corvus corone | § | BV | 2 BP | |||||
| Blaumeise | Cyanistes caeruleus | § | BV | 6-8 BP | |||||
| Kohlmeise | Parus major | § | BV | 8-10 BP | |||||
| Rauchschwalbe | Hirundo rustica | 3 | V | § | mBV | mBV | |||
| Mehlschwalbe | Delichon urbicum | 3 | § | BV | 24 BP | ||||
| Fitis | Phylloscopus trochilus | § | BV | 5-6 BP | |||||
| Zilpzalp | Phylloscopus collybita | § | BV | 5-6 BP | |||||
| Drosselrohrsänger | Acrocephalus arundinaceus | §§ | BV | 5-6 BP | |||||
| Teichrohrsänger | Acrocephalus scirpaceus | § | BV | 20-30 BP | |||||
| Mönchsgrasmücke | Sylvia atricapilla | § | BV | 10-15 BP | |||||
| Gartengrasmücke | Sylvia borin | § | BV | 5-8 BP | |||||
| Sperbergrasmücke | Sylvia nisoria | 3 | 1 | V | l | §§ | BV | 1-2 BP | |
| Klappergrasmücke | Sylvia curruca | § | BV | 1-2 BP | |||||
| Dorngrasmücke | Sylvia communis | § | BV | 8-10 BP | |||||
| Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | § | BV | 3-5 BP | |||||
| Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | § | BV | 1 BP | |||||
| Star | Sturnus vulgaris | V | 3 | § | BV | 10-15 BP | |||
| Amsel | Turdus merula | § | BV | 8-10 BP | |||||
| Singdrossel | Turdus philomelos | § | BV | 3-5 BP | |||||
| Rotkehlchen | Erithacus rubecula | § | BV | 2-3 BP | |||||
| Hausrotschwanz | Phoenicurus ochruros | § | BV | 2-3 BP | |||||
| Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | § | BV | 2-3 BP | |||||
| Haussperling | Passer domesticus | V | § | BV | 10-15 BP | ||||
| Feldsperling | Passer montanus | V | V | § | BV | 10-15 BP | |||
| Bachstelze | Motacilla alba | § | BV | 3-5 BP | |||||
| Baumpieper | Anthus trivialis | V | V | § | mBV | mBV | |||
| Buchfink | Fringilla coelebs | § | BV | 30-40 BP | |||||
| Goldammer | Emberiza citrinella | § | BV | 8-10 BP | |||||
| Rohrammer | Emberiza schoeniclus | § | BV | 20-30 BP | |||||
| Legende: RL ST = Rote Liste Sachsen-Anhalt (SCHÖNBRODT & SCHULZE 2017); RL D = Rote Liste Deutschland (BV = Brutvögel: | |||||||||
| RYSLAVY et al. 2020; Z+R = Zug- u. Rastvögel: HÜPPOP et al. 2013); Kat. d. RL: 0 = verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, | |||||||||
| 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Art der Vorwarnliste; VR = Vogelschutzrichtlinie der EU; I = Listung | |||||||||
| der Art im Anh. I der VR; S = Schutz nach BNatSchG, § = besonders geschützte Art, §§ streng geschützte Art; BN = Brutnach- | |||||||||
| weis, BV = Brutverdacht, BZB = Brutzeitbeobachtung, NG = Nahrungsgast, Z&R = Zug und Rast(vogel), mBV = möglicher BV, | |||||||||
| mBP= mögliches Brutpaar, BP = Brutpaare |
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag beschränkt sich auf die in den voranstehenden Tabel- len genannten Arten. Nachweise artenschutzrechtlich relevanter Farn- und Blütenpflanzen so- wie sonstiger prüfrelevanter faunistischer Arten/Artgruppen liegen für das Vorhabengebiet nicht vor. Das Vorkommen weiterer prüfrelevanter Arten wird im Wesentlichen ausgeschlos- sen.
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18 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur HWSB Magdeburg-Cracau – Deich-km 40,4 bis 42,1
Aufgrund der z. T. beträchtlichen Artenanzahl der vorkommenden und für das Gebiet relevan- ten Arten werden einzelne Arten, die vergleichbare Habitatansprüche aufweisen und gegebe- nenfalls auch in vergleichbarer Weise durch das Vorhaben betroffen sind, bei der nachfolgenden Bewertung/Einschätzung zur möglichen Schädigung und/oder Störung zu Art- gruppen bzw. -bündeln (Gilden) zusammengefasst. So werden beispielsweise verschiedene Vögel aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche wie auch der Vergleichbarkeit möglicher Auswir- kungen gemeinsam (habitatbezogen) betrachtet. Für die Artgruppen der Fledermäuse bzw. der Amphibien wurde ebenfalls jeweils eine Gilde gebildet.
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur HWSB Magdeburg-Cracau – Deich-km 40,4 bis 42,1 19
3.2 Bewertung und Betroffenheit der Arten
3.2.1 Säugetiere
| Europäischer Biber (Castor fiber) | |
|---|---|
| Tierart nach Anhang II, IV und V der FFH-Richtlinie | |
| Grundinformationen Der Europäische Biber ist ein semiaquatisch lebendes Nagetier, das sich größtenteils von Pflanzen ernährt. Auffällig ist dabei die Fällung von Gehölzen, die als Nahrung und Bauma- terial für die Biberburgen und Dämme dienen. Um die Eingänge der Wohnbaue unter Wasser zu halten, werden die Wohngewässer ggf. angestaut. Die Bestände des Bibers haben sich in den letzten Jahrzehnten wieder erholt. Geeignete Lebensräume finden sich vor allem an strömungsarmen Fließ- und Kleingewässern mit Weichholzarten. Der Hauptlebensraum des Europäischen Bibers in Sachsen-Anhalt ist das Elbtal mit den angrenzenden Flusssystemen. Lokale Population Nach den Daten der Referenzstelle für Biberschutz (2019) wurden mit Bezug zum Planungs- abschnitt drei Reviere für die Art im Deichvorland ausgewiesen (vgl. Anlage 1.2). Das erste Revier „Prester See“ umfasst die dauerhaft bzw. temporär wasserführenden Bereiche des Prester Sees sowie dessen unmittelbare Uferbereiche. Es beginnt südlich des betrachteten Sanierungsabschnittes und verläuft bis etwa Deich-km 40,70. Dieses Revier reicht im Plan- abschnitt teilweise bis auf den Deichkörper. Das zweite Biberrevier „Laafsbrücke Wasserfall“ beginnt ebenfalls südlich des Untersuchungsgebietes und verläuft bis ca. Deich-km 41,55. Es schließt die Alte Elbe Magdeburg sowie deren Uferbereiche ein und grenzt zwischen Deich-km 41,15 bis 41,53 unmittelbar an den wasserseitigen Deichfuß. Auch das dritte Re- vier „Alte Elbe nördlich Anna-Ebert-Brücke“ umfasst die Alte Elbe Magdeburg einschließlich ihrer unmittelbaren Uferbereiche. Es beginnt bei etwa Deich-km 42,08 und verläuft bis nörd- lich außerhalb des Untersuchungsgebietes. Dabei grenzt es ab ca. Deich-km 42,13 direkt an den Deich bzw. die höhergelegenen Uferbereiche. Nach den Daten von WEBER (2015) wurden in Teilbereichen der Reviere „Laafsbrücke Was- serfall“ und „Alte Elbe nördlich Anna-Ebert-Brücke“ eine Vielzahl von Kellen- und Fraßspuren des Bibers gefunden. Ein Biberbau innerhalb des Untersuchungsraumes ist nicht bekannt. Die nächstgelegene bekannte Biberburg befindet sich im Bereich der Alten Elbe Magdeburg, etwa 2 km nördlich des Planungsabschnittes (vgl. WEBER 2015). Die Hauptaktivitäten der Art konzentrieren sich auf die mit Strauchweiden bewachsenen und mittig im Flusslauf liegenden Sandbänke im nördlichen Teil der Alten Elbe Magdeburg, außerhalb des Untersuchungsge- bietes. Neben diesem Schwerpunktbereich im Nordteil der Alten Elbe Magdeburg haben die innerhalb des Untersuchungsraumes gelegenen Gewässerabschnitte, Uferzonen und Schilf- bereiche wichtige lokale und überregional verbindende Funktion in dem vom Biber genutzten Lebensraum und schützen die Art direkt vor anthropogenen Störungen sowie vor Prädati- onsdruck. Insbesondere die Weichholzauenwaldreste und rhizomreichen Wasserpflanzen- gesellschaften im Planungsraum dienen ganzjährig und in bestimmten sozialen artspezifischen Phasen als Nahrungsreservoirs und Schutzzonen (Migration, Revierausprä- gung/-verteidigung, Jungenaufzucht). Sie haben daher eine hohe funktionale Bedeutung in- nerhalb der vom Biber genutzten Biozönose. Das Deichvorland mit der Alten Elbe Magdeburg stellt somit einen bedeutenden Reproduktionsraum mit einer guten Habitatquali- tät sowie einen wichtigen Migrationskorridor der Art innerhalb des Stadtgebietes von Magde- burg dar. | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG In die vorhandenen Biberreviere selbst wird im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen nicht unmittelbar eingegriffen, sodass vorhabenbedingte Schädigungen von Fortpflanzungs- und |
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20 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur HWSB Magdeburg-Cracau – Deich-km 40,4 bis 42,1
| Europäischer Biber (Castor fiber) | |
|---|---|
| Tierart nach Anhang II, IV und V der FFH-Richtlinie | |
| Ruhestätten der Art ausgeschlossenen werden können. Da die Arbeiten zur HWSB Magde- burg-Cracau in den Tagesstunden (max. 07:00 bis 18:00 Uhr) stattfinden sollen (Minderungs- maßnahme M2; vgl. IHU 2025a), sind zudem keine direkten Schädigungen von Vertretern der nacht- und dämmerungsaktiven Art durch die Bauarbeiten bzw. durch den Baustellen- verkehr zu erwarten. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Die künftig aus dem Boden ragende Hochwasserschutzwand stellt eine Wanderungsbarriere für den Biber dar. Erhebliche anlagebedingte Beeinträchtigungen der Art werden hierdurch allerdings nicht erwartet, da für die Herpeten in regelmäßigen Abständen Öffnungen in der Spundwand vorgesehen sind, an denen auch Biber die Hochwasserschutzwand künftig que- ren können. Zusätzlich können Vertreter der Art auch die vorgesehenen Deichüberfahrten und Deichrampen zur Querung des Deiches nutzen. Einschränkend ist zudem festzuhalten, dass im gesamten Hinterland des zu sanierenden Deichabschnittes die städtischen Sied- lungsbereiche des Magdeburger Stadtteils Cracau unmittelbar an den landseitigen Deichfuß angrenzen und landseitig im Umfeld keine zur Besiedlung durch den Biber geeigneten Ge- wässer bestehen, weshalb aller Voraussicht nach nicht davon auszugehen ist, dass der Deich in diesem Abschnitt, im Rahmen von Wanderungsbewegungen, durch die Art gequert wird. Für die vom Biber genutzten Gewässerbereiche (Prester See + Alte Elbe Magdeburg) und Gehölze im Deichvorland sind im Ergebnis des Vorhabens keine anlage- oder betriebsbe- dingten Beeinträchtigungen zu erwarten, die erheblich über die Wirkung der derzeit vorhan- denen Hochwasserschutzanlage hinausgehen. Somit wird der Erhaltungszustand der im Untersuchungsraum liegenden Biberreviere bzw. der Erhaltungszustand der lokalen Biberpopulation vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Neben der Begrenzung der Bauarbeiten auf den Tageszeitraum (M2) sind keine weiteren konfliktvermeidenden Maßnahmen notwendig. CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- und betriebsbedingte Störungen der Lebensräume des Bibers, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, wer- den nicht erwartet. Im Rahmen des Vorhabens können baubedingte Beeinträchtigungen durch Lärm und visu- elle Unruhe zu temporären Vergrämungen der Tiere in den baufeldangrenzenden Bereichen führen. Diese werden jedoch nicht als erheblich eingestuft, da die von den Baumaßnahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufweisen und im Umfeld der geplanten Eingriffe keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Bibers bekannt sind. Weiterhin werden die erforderlichen Arbeiten ausschließlich während der Tagesstunden und nicht während der Hauptaktivitätszeit der Art (Dämmerung und Nacht) erfolgen (Minderungs- maßnahme M2). Erhebliche Störungen von Vertretern der Art im Zuge der Arbeiten bzw. durch den Baustellenverkehr sind somit aufgrund der zeitlichen Versetzung der Arbeiten und der Aktivitätsphasen des Bibers auszuschließen. Der Erhaltungszustand des im Vorhabenbereich gelegenen potenziellen Biberlebensraumes bzw. der Erhaltungszustand der lokalen Biberpopulation wird vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Neben der Begrenzung der Bauarbeiten auf den Tageszeitraum (M2) sind keine weiteren konfliktvermeidenden Maßnahmen notwendig. |
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| Europäischer Biber (Castor fiber) | |
|---|---|
| Tierart nach Anhang II, IV und V der FFH-Richtlinie | |
| CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
| Fischotter (Lutra lutra) | |
|---|---|
| Tierart nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie | |
| Grundinformationen Der Fischotter ist die zweitgrößte einheimische Marderart. Aufgrund von Lebensraumver- knappung und ehemals intensiver Bejagung ist das Verbreitungsgebiet der Art teils stark zersplittert und auf wenige stabile Populationen geschrumpft. Für Sachsen-Anhalt haben der Drömling, der Elbe-Havel-Winkel, wie auch der gesamte Landschaftsraum der Elbaue mit ihren Nebengewässern eine hohe Bedeutung für die Art (vgl. WEBER & TROST 2015). Der Fischotter ist ein vorwiegend dämmerungs- und nachtaktiver Marder, der sehr gut taucht und schwimmt. Er ernährt sich karnivor und jagt neben Fischen auch Amphibien, Krebse, Muscheln, Insekten, Vögel und Säugetiere. Als Lebensraum benötigt der Fischotter großräumig vernetzte Gewässersysteme, die mög- lichst störungsarme, naturbelassene oder naturnahe, unverbaute Ufer aufweisen. Lokale Population Im Rahmen der faunistischen Bestandserfassung (IHU 2019) konnten keine Nachweise für die Art im Vorhabenbereich erbracht werden. Laut Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU 2018) existiert ein Altnachweis des Fischotters, in Form von Kotspu- ren, am wasserseitigen Deichfuß bei Deich-km 41,3. Dieser stammt aus dem Jahr 2010. Ein weiterer Nachweis der Art wurde im Jahr 2015 unweit des ersten Nachweises, auf der Sohl- schwelle des Cracauer Wehres erbracht (vgl. WEBER 2015). Baue der Art sind innerhalb des Vorhabengebietes nicht bekannt. Aufgrund der Habitatausstattung sowie der Nachweise ist jedoch davon auszugehen, dass der Fischotter das Deichvorland des Untersuchungsgebie- tes zumindest sporadisch als störungsarmen Migrationskorridor innerhalb Magdeburgs nutzt. | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Die geplanten Eingriffsbereiche beschränken sich auf die Deichtrasse sowie das Deichhin- terland, sodass vorhabenbedingte Schädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Fischotters auszuschließen sind. Da die Arbeiten zur HWSB Magdeburg-Cracau in den Ta- gesstunden (max. 07:00 bis 18:00 Uhr) stattfinden sollen (Minderungsmaßnahme M2; vgl. IHU 2025a), sind zudem keine direkten Schädigungen von Vertretern der nacht- und däm- merungsaktiven Art durch die Bauarbeiten bzw. durch den Baustellenverkehr zu erwarten. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Die künftig aus dem Boden ragende Hochwasserschutzwand stellt eine Wanderungsbarriere für den Fischotter dar. Erhebliche anlagebedingte Beeinträchtigungen der Art werden hier- durch allerdings nicht erwartet, da für die Herpeten in regelmäßigen Abständen Öffnungen in der Spundwand vorgesehen sind, an denen auch Fischotter die Hochwasserschutzwand künftig queren können. Zusätzlich können Vertreter der Art auch die vorgesehenen Deich- überfahrten und Deichrampen zur Querung des Deiches nutzen. Einschränkend ist zudem festzuhalten, dass im gesamten Hinterland des zu sanierenden Deichabschnittes die städti- schen Siedlungsbereiche des Magdeburger Stadtteils Cracau unmittelbar an den landseiti- gen Deichfuß angrenzen und landseitig im Umfeld keine zur Besiedlung durch den Fischotter geeigneten Gewässer bestehen, weshalb aller Voraussicht nach nicht davon auszugehen ist, dass der Deich in diesem Abschnitt, im Rahmen von Wanderungsbewegungen, durch die Art gequert wird. Für die potenziell vom Fischotter genutzten Gewässerbereiche (Prester See + Alte Elbe Mag- deburg) im Deichvorland sind im Ergebnis des Vorhabens keine anlage- oder betriebsbe- dingten Beeinträchtigungen zu erwarten, die erheblich über die Wirkung der derzeit vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen. |
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22 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur HWSB Magdeburg-Cracau – Deich-km 40,4 bis 42,1
| Fischotter (Lutra lutra) | |
|---|---|
| Tierart nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie | |
| Der Erhaltungszustand des im Vorhabenbereich gelegenen potenziellen Fischotterlebens- raumes bzw. der Erhaltungszustand der lokalen Fischotterpopulation wird demnach vorha- benbedingt nicht verschlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Neben der Begrenzung der Bauarbeiten auf den Tageszeitraum (M2) sind keine weiteren konfliktvermeidenden Maßnahmen notwendig. CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- und betriebsbedingten Störungen des potenziellen Fischotterlebensraumes, die er- heblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinaus- gehen, werden nicht erwartet. Im Rahmen der Bauarbeiten sind potenzielle Störungen der im Gebiet gegebenenfalls anwe- senden Fischotter möglich. Diese werden jedoch nicht als erheblich eingestuft, da die von den Baumaßnahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begren- zung aufweisen und im Umfeld der geplanten Eingriffe keine Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten des Fischotters bekannt sind. Weiterhin werden die erforderlichen Arbeiten ausschließlich während der Tagesstunden und nicht während der Hauptaktivitätszeit der Art (Dämmerung und Nacht) erfolgen (Minderungsmaßnahme M2). Da zudem genügend gleich- wertige Ausweichmöglichkeiten im Umfeld des Planungsgebietes bestehen, werden erhebli- chen Störungen der Art weitgehend ausgeschlossen. Der Erhaltungszustand des im Vorhabenbereich gelegenen potenziellen Fischotterlebens- raumes bzw. der Erhaltungszustand der lokalen Fischotterpopulation wird vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Neben der Begrenzung der Bauarbeiten auf den Tageszeitraum (M2) sind keine weiteren konfliktvermeidenden Maßnahmen notwendig. CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
Aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche sowie der Vergleichbarkeit möglicher Auswirkungen werden die Fledermäuse zu einer Gilde zusammengefasst.
| Fledermäuse – Microchiroptera | |
|---|---|
| Tierarten nach Anhang II und/oder IV der FFH-Richtlinie | |
| Grundinformationen Fledermäuse zählen zur Säugetiergruppe der Chiropteren (Handflügler) und ernähren sich überwiegend von Insekten. Sie sind nachtaktiv und weisen aufgrund ihrer Flugfähigkeit große Aktionsräume auf, wobei nächtliche Flugstrecken von 5 bis 10 km zwischen ihren Quartieren und Jagdterritorien keine Seltenheit sind. In der Literatur werden Fledermausarten hinsichtlich der Wahl ihrer Sommer- bzw. Zwischen- quartiere oft in zwei Gruppen eingeteilt. Haus- bzw. Gebäudefledermäuse (ehemals Felsen- fledermäuse) übertagen mehrheitlich in Gebäudequartieren wie Spalten, Nischen, Dachböden oder ähnlichen Strukturen. Wald- bzw. Baumfledermäuse richten ihre Überta- gungs- und Reproduktionsquartiere hingegen im Regelfall in Baumhöhlen, -spalten oder hin- ter Rindenablösungen ein. Zwischen den beiden Gruppen bestehen jedoch mehr oder minder große Überschneidungsbereiche. Zur Jagd nutzen Fledermäuse unter anderem Offen- und Halboffenlandstrukturen. Gewäs- ser, wie sie auch im Untersuchungsraum vorhanden sind, stellen ein bevorzugtes Jagdterri- torium dar. |
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| Fledermäuse – Microchiroptera | |
|---|---|
| Tierarten nach Anhang II und/oder IV der FFH-Richtlinie | |
| Lokale Population Im Rahmen der bioakustischen Transekterfassung (vgl. IHU 2019) wurden die Fledermaus- arten Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus seroti- nus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) so- wie Braunes und/oder Graues Langohr (Plecotus auritus / P. austriacus) sicher im Untersu- chungsgebiet nachgewiesen. Weiterhin sind aufgrund der festgestellten Ortungslaute, welche nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, Vorkommen der Arten Wasserfleder- maus (Myotis daubentonii), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) und/oder Zweifarbfleder- maus (Vespertilio murinus) im Untersuchungsraum möglich. Im Rahmen der Suche nach Bäumen, die aufgrund bestimmter Strukturen (Baumhöhlungen und/oder Fugen hinter Rindenablösungen) als mögliches Quartier von Fledermäusen in Be- tracht kommen, wurden unmittelbar entlang der zur Sanierung vorgesehenen Deichtrasse insgesamt fünf Bäume mit Quartierpotential für Fledermäuse festgestellt (vgl. IHU 2019; An- lage 1.3). Einer dieser Bäume wurde im südlichen Sanierungsabschnitt, wasserseitig des Deiches, bei ca. Deich-km 41,05 festgestellt. Der zweite Baum steht im Hochuferbereich am Bauanfang des nördlichen Sanierungsabschnittes. Die drei restlichen Bäume grenzen zwi- schen Deich-km 41,2 und 41,3 unmittelbar landseitig an den zu sanierenden Deich. Ein di- rekter Nachweis der Nutzung der ermittelten potenziellen Baumquartiere wurde zum Zeitpunkt der Erfassung nicht erbracht. Schwärmverhalten in der Morgendämmerung, wel- ches auf eine Quartiernutzung hindeutet, wurde im Rahmen der konkreten Überprüfung in- frage kommender Bereiche nicht festgestellt (vgl. IHU 2019). Zusätzlich zu den fünf ermittelten potenziellen Quartierbäumen an der Deichtrasse sind wasserseitig des zu sanie- renden Deiches zahleiche Baumweiden vorhanden, die mehrheitlich potenzielle Quar- tierstrukturen aufweisen. Da die wasserseitigen Weiden im Rahmen des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden sollen sowie aufgrund der hohen Anzahl an potenziellen Habitatbäu- men erfolgte für diese allerdings keine einzelbaumbezogene Betrachtung und Bewertung. Zur Besiedlung durch Fledermäuse geeignete Gebäudestrukturen sind innerhalb der vorha- benbedingten Eingriffsflächen nicht vorhanden. Zusammenfassend dürfte der Untersuchungsraum, aufgrund seiner Habitatausstattung mit teils älteren Laubgehölzen und Gebäudestrukturen sowie den vorhandenen Gewässern im Deichvor- bzw. Deichhinterland, sowohl im Hinblick auf das Quartierangebot als auch im Hin- blick auf die Eignung als Jagdterritorium eine erhöhte Bedeutung für Fledermäuse aufweisen. Zudem stellt die parallel zum nördlichen Sanierungsabschnitt verlaufende Alte Elbe Magde- burg, gemäß den Ergebnissen der Fledermauserfassung (IHU 2019), eine bedeutende Leit- linie für Fledermäuse (Dunkelkorridor) innerhalb des Stadtgebietes dar. | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3, und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen des Vorhabens müssen Gehölze auf dem Deich sowie im Deichhinterland be- seitigt werden, darunter auch die im nördlichen Sanierungsabschnitt zwischen Hochufer und Deich-km 41,3 festgestellten Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse. Um direkte Schädigungen von Vertretern der Artengruppe im Rahmen der geplanten Gehölzbeseitigun- gen vollkommen auszuschließen, sollen die vorhabenbedingt zu beseitigenden Bäume vor der Fällung nochmals auf eine Besiedlung durch Fledermäuse bzw. auf für Fledermäuse ge- eignete Quartiere untersucht werden, die sich in der Zwischenzeit entwickelt haben könnten (Vermeidungsmaßnahme V7; vgl. IHU 2025a). Eventuell gefundene Exemplare sind umzu- siedeln. Nachfolgend sind die kontrollierten Höhlen und Spalten gegebenenfalls vorsorglich zu verschließen, um eine Besiedlung vor den Fällmaßnahmen auszuschließen. Die erforder- liche Beseitigung von Gehölzen wird zudem im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Feb- ruar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4), sodass Schädigungen von Sommerquartieren (Fortpflanzungsstätten) im Rahmen der Fällarbeiten auszuschließen sind. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. |
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24 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur HWSB Magdeburg-Cracau – Deich-km 40,4 bis 42,1
| Fledermäuse – Microchiroptera | |
|---|---|
| Tierarten nach Anhang II und/oder IV der FFH-Richtlinie | |
| Erhebliche Beeinträchtigungen des Fledermauslebensraumes werden aufgrund der erforder- lichen Gehölzbeseitigungen nicht erwartet, da insbesondere im Bereich der Weich- und Hart- holzauenwaldreste im Deichvorland des Untersuchungsgebietes eine große Anzahl an Bäumen mit Quartierpotenzial verbleibt. Mit einem erheblichen Verlust von Leitlinien oder Anflugtrittsteinen ist durch die kleinflächigen, vorhabenbedingten Gehölzbeseitigungen ebenfalls nicht zu rechnen. Zur Besiedlung durch Fledermäuse geeignete Gebäudestruktu- ren sind innerhalb der vorhabenbedingten Eingriffsflächen nicht vorhanden. Unter Einhaltung der beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden er- hebliche Beeinträchtigungen vermieden. Es wird somit eingeschätzt, dass sich der Erhal- tungszustand der lokalen Fledermauspopulation vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt wird. CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Aufgrund der relativen Nähe einiger der potenziellen Quartierbäume zum Baufeld, kann es im Rahmen der Baumaßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. durch akusti- sche Beeinflussungen) der potenziell vorhandenen Quartiere kommen. Eine erhebliche Be- einträchtigung, die zu einer Herabstufung des Erhaltungszustandes führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaßnahmen ausgehen- den Reize eine relativ enge zeitliche und räumliche Begrenzung aufweisen. Die ausschließ- lich tagsüber stattfindenden Bauarbeiten (Minderungsmaßnahme M2) bewirken zudem keine Behinderung für die während der Dämmerung und Nacht jagende Artengruppe. Auf einem kurzen Stück nahe des Hochuferbereiches im südlichen Sanierungsabschnitt (nördlich Deich-km 41,05) sowie im nördlichen Sanierungsabschnitt zwischen dem Hochufer im Süden bis ca. Deich-km 41,37 sollen aller Voraussicht nach Beleuchtungselemente im Bereich der Spundwand installiert werden, sodass es in diesen derzeit unbeleuchteten Be- reichen künftig zu zusätzlichen Störungen für Fledermäuse kommt. Da diese Beeinträchti- gungen einen relativ kleinen Bereich betreffen, die in den betroffenen Bereichen vorhandenen Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse ohnehin vorhabenbedingt besei- tigt werden müssen und im Bereich der Alten Elbe Magdeburg ein breiter Dunkelkorridor als Hauptleitlinie im Stadtgebiet verbleibt, wird hierbei nicht von erheblichen Beeinträchtigungen für die betrachtete Artengruppe ausgegangen. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
3.2.2 Amphibien
Aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche sowie der Vergleichbarkeit möglicher Auswirkungen werden die Amphibien zu einer Gilde zusammengefasst.
| Amphibien | |
|---|---|
| Tierarten nach Anhang II und/oder IV der FFH-Richtlinie | |
| Grundinformationen Im Jahreslauf nutzen Amphibien häufig verschieden Teilhabitate, darunter Laichgewässer, Sommerlebensraum und Winterquartier. Paarungs- und Laichgewässer sowie Sommer- und Winterlebensräume liegen oft räumlich getrennt, sodass Wanderungen zwischen den ge- nutzten Lebensräumen eine Notwendigkeit darstellen. Wesentliche Voraussetzung für die |
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur HWSB Magdeburg-Cracau – Deich-km 40,4 bis 42,1 25
| Amphibien | |
|---|---|
| Tierarten nach Anhang II und/oder IV der FFH-Richtlinie | |
| Arten ist daher ein reich strukturierter, gut vernetzter Landlebensraum, bestehend aus ver- schiedenen Offenlandflächen, Laub- und Laubmischgehölzen sowie Gewässern und dazwi- schenliegenden, möglichst gut ausgeprägten Saumstrukturen. Lokale Population Im Rahmen der faunistischen Erfassungen (IHU 2019; Anlage 1) wurden Nachweise der Ar- ten Kreuzkröte (Epidalea calamita), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Laubfrosch (Hyla arborea) innerhalb der Stillgewässer- und Röhrichtbereiche des wasserseitig deichnahen, als Prester See bezeichneten Elbaltarms zwischen Deich-km 40,40 bis 40,97 erbracht. Zu- sätzlich sind gemäß den abgefragten Daten des LAU (2018) sowie weiterer bekannter Un- tersuchungen (IHU 2008) Altnachweise der Arten Wechselkröte (Bufotes viridis) und Moorfrosch (Rana arvalis) aus dem Prester See bzw. dessen unmittelbaren Umfeld bekannt. Die verschiedenen Gewässerbereiche des Prester Sees im südlichen Sanierungsabschnitt können in ihrer Gesamtheit somit als Laichgewässer der Amphibien eingestuft werden. Die angrenzenden Bereiche im Deichvorland sowie ggf. die Gärten im Deichhinterland dürften als Landlebensraum der verschiedenen Arten dienen, sodass davon auszugehen ist, dass der südliche zu sanierende Deichabschnitt im Bereich des Prester Sees im Rahmen von Wanderungsbewegungen zumindest sporadisch von Amphibien gequert wird. Aus dem Bereich der Alten Elbe Magdeburg sind keine Amphibiennachweise bekannt. Diese ist aufgrund ihres Fischbesatzes sowie der vorhandenen Vorflut nicht als Laichgewässer für die oben genannten Amphibienarten geeignet. | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3, und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der Baumaßnahmen wird nicht unmittelbar in Gewässer eingegriffen, sodass anlage-, bau- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen der im Deichvorland vorhandenen Laichgewässer ausgeschlossen werden können. In Abhängigkeit von der Bauzeit sind aller- dings Einwanderungen der Amphibienarten ins Baufeld möglich. Um baubedingte Schädi- gungen von Amphibien zu vermeiden, muss das Einwandern der Tiere während des Bauprozesses in den Baubereich durch die Errichtung eines Amphibienschutzzaunes am wasserseitigen Deichfuß zwischen Deich-km 40,32 und 41,02 unterbunden werden (Vermei- dungsmaßnahme V2; vgl. IHU 2025a). Das Aufstellen dieses Zaunes sollte erfolgen, nach- dem die Tiere in die Laichgewässer eingewandert sind und sich dort bevorzugt aufhalten. Zudem sollen die vorhabenbedingten Eingriffsflächen unmittelbar vor Baubeginn (Abschie- ben des Oberbodens) auf das Vorhandensein von Amphibien abgesucht und eventuell vor- handene Tiere in Vorlandbereiche außerhalb des Baufeldes umgesiedelt werden (Vermeidungsmaßnahme V6). Die künftig aus dem Boden ragende Hochwasserschutzwand stellt eine Wanderungsbarriere für Amphibien dar. Um die Barrierewirkung abzuschwächen, sind bei ca. Deich-km 40,525, 40,625, 40,775, 40,925, 41,27, 41,52, 41,72 sowie 41,82 jeweils 1,5 m breite Öffnungen in der Spundwand vorgesehen, an denen Amphibien die Hochwasserschutzwand queren kön- nen. Wasserseitig der Öffnungen werden mit Grünland anzusäende Rampen mit einem Bö- schungsgefälle von maximal 1:2,5 errichtet, damit die Öffnungen von den Tieren problemlos erreicht werden können. Weiterhin können die vorgesehenen Deichüberfahrten bei Deich- km 40,38, 41,06 und 42,05 sowie die wasserseitige Anrampung zum Kronenkontrollweg süd- lich der Rotehornbrücke von Amphibien zur Querung des Deiches genutzt werden, sodass insgesamt nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Wanderbewegungen der Amphi- bien im betrachteten Gebiet gerechnet wird. Unter Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen werden erhebliche Beein- trächtigungen vermieden. Es wird somit eingeschätzt, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Amphibienpopulationen vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Schädigungs- verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt wird. |
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| Amphibien | |
|---|---|
| Tierarten nach Anhang II und/oder IV der FFH-Richtlinie | |
| Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG In die Laichgewässer des Untersuchungsraumes soll im Rahmen des Vorhabens nicht ein- gegriffen werden. Vorhabenbedingte Störungen sind jedoch durch die Inanspruchnahme po- tenzieller Landlebensräume möglich. Das Baufeld soll durch einen Schutzzaun (Folie) gegen ein- und durchwandernde Amphibien gesichert werden (Vermeidungsmaßnahme V2), so- dass Störungen innerhalb der Eingriffsflächen vermieden werden. Bei Berücksichtigung der oben beschriebenen Vermeidungsmaßnahme werden keine nach- haltigen Störungen oder andere erheblichen Auswirkungen nach § 44 Abs. 1 für die lokalen Amphibienpopulationen im Vorhabengebiet und dessen Umfeld erwartet. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
3.2.3 Reptilien
| Zauneidechse (Lacerta agilis) | |
|---|---|
| Tierart nach Anhang IV der FFH-Richtlinie; gem. Roter Liste Sachsen-Anhalts gefährdet (Kat. 3) | |
| Grundinformationen Die Zauneidechse besiedelt ein relativ breites Spektrum an Biotopen wie Dünen, Heideflä- chen, Steppengebiete, Brachflächen, aufgelassene Kiesgruben und Waldränder, bevorzugt jedoch sonnenexponierte Lagen mit einer zum Teil spärlichen Vegetation. Ebenfalls werden besonnte Böschungen, Straßen-, Weg- und Uferränder sowie Bahndämme als Habitat ge- nutzt. Als Tages- oder Nachtverstecke dienen der Zauneidechse Erdlöcher, verlassene Tier- bauten oder Steinhaufen. Vorwiegend gut strukturierte Flächen mit Versteckmöglichkeiten und angrenzendem Bewuchs werden als Orte der Eiablage genutzt. Das Gelege der Zau- neidechse wird in gut drainierten und lockeren Böden eingegraben. Als Überwinterungsquar- tier werden u. a. ausgefaulte Baumwurzeln und Stubben sowie Steinhaufen genutzt (GROSSE et al. 2015). Lokale Population Im Rahmen der faunistischen Erfassungen (IHU 2019) wurde ein Einzelnachweis der Zau- neidechse im Bereich des südlichen, zu sanierenden Deiches bei ca. Deich-km 40,8 er- bracht. Der Deich selbst wird aufgrund der im Umfeld vorhandenen Habitatstrukturen nicht als essenzieller Lebensraum der Zauneidechse eingeschätzt. Aufgrund des Einzelnachwei- ses ist allerdings mit sporadischen Vorkommen der Art innerhalb der Eingriffsbereiche des südlichen Sanierungsabschnittes zu rechnen. | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3, und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Um baubedingte Schädigungen von Vertretern der Art auszuschließen, sollen die vorhaben- bedingten Eingriffsflächen unmittelbar vor Baubeginn (Abschieben des Oberbodens) auf das Vorhandensein von Vertretern der Zauneidechse abgesucht und eventuell vorhandene Tiere in Vorlandbereiche außerhalb des Baufeldes umgesiedelt werden (Vermeidungsmaßnahme V6; vgl. IHU 2025a). Da für die Amphibien ein Schutzzaun entlang des wasserseitigen Deich- fußes zwischen Deich-km 40,32 und 41,02 vorgesehen ist (Vermeidungsmaßnahme V2), wird auch ein erneutes Einwandern der Zauneidechse ins Baufeld unterbunden, sodass die Zauneidechse ebenfalls von dieser Maßnahme profitiert. Um die Wirksamkeit des Schutz- zaunes für die Zauneidechse zu gewährleisten, ist ein Folienzaun zu verwenden. Die künftig aus dem Boden ragende Hochwasserschutzwand stellt eine Wanderungsbarriere für die Zauneidechse dar. Um die Barrierewirkung abzuschwächen, sind bei ca. Deich-km |
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| Zauneidechse (Lacerta agilis) | |
|---|---|
| Tierart nach Anhang IV der FFH-Richtlinie; gem. Roter Liste Sachsen-Anhalts gefährdet (Kat. 3) | |
| 40,525, 40,625, 40,775, 40,925, 41,27, 41,52, 41,72 sowie 41,82 jeweils 1,5 m breite Öff- nungen in der Spundwand vorgesehen, an denen Vertreter der Art die Hochwasserschutz- wand queren können. Wasserseitig der Öffnungen werden mit Grünland anzusäende Rampen mit einem Böschungsgefälle von maximal 1:2,5 errichtet, damit die Öffnungen von den Tieren problemlos erreicht werden können. Weiterhin können die vorgesehenen Deich- überfahrten bei Deich-km 40,38, 41,06 und 42,05 sowie die wasserseitige Anrampung zum Kronenkontrollweg südlich der Rotehornbrücke von Zauneidechsen zur Querung des Dei- ches genutzt werden, sodass insgesamt nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Wanderbewegungen der Art im betrachteten Gebiet gerechnet wird. Betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhan- denen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht er- wartet. Unter Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen werden erhebliche Beein- trächtigungen vermieden. Es wird somit eingeschätzt, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Zauneidechsenpopulation vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Schädi- gungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt wird. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Unter Einhaltung der bei den Ausführungen zum Schädigungsverbot geschilderten Maßnah- men (Fangen und Umsiedlung der Tiere, Aufstellen eines Schutzaunes) sind erhebliche Stö- rungen der Zauneidechse innerhalb des Baufeldes auszuschließen. Im Rahmen der Bauarbeiten kann es zwischen März und Oktober bei für Zauneidechsen günstiger Witterung zu Störungen von sich in der Nähe des Baufeldes aufhaltenden Exemp- laren kommen. Generell sind Zauneidechsen allerdings nicht besonders störempfindlich und haben eine Fluchtdistanz von nur wenigen Metern. Erhebliche Störungen von Vertretern der Art werden auch auf den an das Baufeld angrenzenden Flächen daher nicht erwartet. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
3.2.4 Avifauna
Es werden zunächst die im Anhang I der VSchRL genannten sowie die sonstigen, gemäß Ar- tenschutzliste (SCHULZE et al. 2018) wertgebenden Vogelarten einzelartbezogen betrachtet. Die übrigen einheimischen Vogelarten gemäß Artikel 1 der VSchRL werden nachfolgend ent- sprechend den im Vorhabengebiet und seinem Umfeld vorhandenen Biotopstrukturen zusam- mengefasst betrachtet:
Brutvögel: Wasser- und Watvögel Brutvögel: Gehölz- und Gebüschbrüter Brutvögel: Offen- und Halboffenlandarten Brutvögel: Gebäudebrüter Zug- und Rastvögel, Wintergäste
Besonders in der relativ umfangreichen Artgruppe der Vögel lassen sich Arten mit vergleich- baren Habitatansprüchen zu Artgruppen / -bündeln (Gilden) zusammenfassen (vgl. hierzu Leit- artenkonzept in FLADE 1994). Auf einzelne naturschutzfachlich bedeutsame Arten wird bei der Prüfung der Artgruppen zusätzlich hingewiesen.
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3.2.4.1 Brutvögel
Rotmilan (Milvus milvus) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; Art nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Grundinformationen Der Rotmilan ist ein regelmäßiger Brutvogel im Bereich der Elbaue. Sachsen-Anhalt ist ein Verbreitungszentrum der Art, weshalb das Bundesland eine hohe Verantwortung für ihren Schutz trägt. Eine reich strukturierte Landschaft mit offenen und halboffenen Bereichen bietet günstige Nahrungsreviere für den Rotmilan. Ältere Bäume an Gehölzrändern sowie Einzel- bäume und Baumreihen in der Offenlandschaft werden zur Anlage des Nistplatzes genutzt. Als Nahrung dienen Kleinsäuger und -vögel, Fische, Aas sowie auch Insekten und Regen- würmer.
Lokale Population Der Rotmilan wurde im März 2019 als Nahrungsgast im Untersuchungsgebiet ermittelt. Horststandorte sind im Untersuchungsgebiet am Deich nicht bekannt (vgl. IHU 2019). Die nächstgelegenen bekannten Nachweispunkte für Horststandorte befinden sich laut den Da- ten des LAU (2018) im Deichvorland bei ca. Deich-km 40,60 sowie Deich-km 40,80. Dabei handelt es sich um Altnachweise aus dem Jahr 2012, welche in einer Entfernung von min- destens 240 m bzw. 140 m von den vorhabenbedingten Eingriffsbereichen entfernt liegen.
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Mit dem Vorhaben werden keine bekannten Horststandorte des Rotmilans beeinträchtigt. Die erforderlichen Gehölzbeseitigungen im Baufeld werden im Zeitraum von Oktober bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4; IHU 2025a), sodass Schädigungen der Art im Rahmen der Fällungen ausgeschlossen werden können. Der temporäre Verlust an potenziellen Nahrungsflächen während der Bauarbeiten wird als nicht erheblich eingeschätzt, da ausreichend gleichwertige Ausweichflächen im Umfeld vor- handen sind. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Da durch das Vorhaben nicht in Horststandorte des Rotmilans oder deren Umfeld eingegrif- fen wird, sind baubedingte Störungen der Art während der sensiblen Reproduktionsphase ausgeschlossen. Im Zuge der Baumaßnahmen sind gegebenenfalls Störungen einzelner anwesender Vertre- ter der Art möglich. Aufgrund der außerhalb der Brutzeit gegebenen Möglichkeit zum Aus- weichen werden potenzielle, jeweils lokal begrenzte Störungen als geringfügig und nicht nachhaltig eingeschätzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
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Rotmilan (Milvus milvus) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; Art nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Schwarzmilan (Milvus migrans) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; Art nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Grundinformationen Ähnlich wie der Rotmilan besiedelt die Art reich strukturierte Landschaften mit offenen und halboffenen Bereichen. Die größte Siedlungsdichte der Art Schwarzmilan wird im Bereich von Flusstälern erreicht (WEBER et al. 2003). Bevorzugte Brutplätze bilden Randbereiche von Wäldern sowie Flurgehölze. Als Nahrungshabitat fungieren Wasserflächen, offenes Kultur- land sowie Siedlungsbereiche.
Lokale Population Der Schwarzmilan wurde im April und Mai 2019 als Nahrungsgast im Untersuchungsgebiet erfasst. Horststandorte sind innerhalb des Vorhabengebietes nicht bekannt (vgl. IHU 2019, LAU 2018).
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Mit dem Vorhaben werden keine bekannten Horststandorte des Schwarzmilans beeinträch- tigt. Die erforderlichen Gehölzbeseitigungen im Baufeld werden im Zeitraum von Oktober bis Februar zu erfolgen (Minderungsmaßnahme M4; IHU 2025a), sodass Schädigungen der Art im Rahmen der Fällungen ausgeschlossen werden können. Der temporäre Verlust an potenziellen Nahrungsflächen während der Bauarbeiten wird als nicht erheblich eingeschätzt, da ausreichend gleichwertige Ausweichflächen im Umfeld vor- handen sind. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Da durch das Vorhaben nicht in Horststandorte des Schwarzmilans oder deren Umfeld ein- gegriffen wird, sind baubedingte Störungen der Art während der sensiblen Reproduktions- phase ausgeschlossen. Im Zuge der Baumaßnahmen sind gegebenenfalls Störungen einzelner anwesender Vertre- ter der Art möglich. Aufgrund der außerhalb der Brutzeit gegebenen Möglichkeit zum Aus- weichen werden potenzielle, jeweils lokal begrenzte Störungen als geringfügig und nicht nachhaltig eingeschätzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
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Neuntöter (Lanius collurio) und Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) Arten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; Art nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie Grundinformationen Von den Arten Neuntöter und Sperbergrasmücke werden halboffene bis offene Flächen mit zumindest abschnittsweise gut strukturierten Bereichen besiedelt. Als Gebüschbrüter ist für die beiden Arten das Vorhandensein von verwilderten, lockeren Gebüschstrukturen mit über- stehenden Ansitzwarten und ausgeprägten, langen Grenzlinien erforderlich. Die genutzten Reviere erstrecken sich häufig linear entlang von Hecken und Gehölzen. Sträucher und Ge- büsche dienen als Bruthabitat. Eine Bedeutung hat dabei die Verzahnung von Gebüschstruk- turen (Brutplatz) mit Gras- und Staudenfluren (Nahrungshabitat) in deren Umfeld. Besonders vom Neuntöter werden auch kurzgrasige bzw. vegetationsarme Nahrungsflächen genutzt.
Lokale Population Gebüsche im Verbund mit Offenland, wie sie von den beiden Arten bevorzugt werden, finden sich fast ausschließlich außerhalb des Untersuchungsgebietes, im breiten Deichvorland des Planungsabschnittes zwischen Deich-km 40,60 und 41,00. Dementsprechend erfolgte im Rahmen der Erfassungen (IHU 2019) hier jeweils ein Nachweis der Art Sperbergrasmücke in den Gebüschen bei ca. Deich-km 40,75 sowie bei ca. Deich-km 40,85. Die Nachweis- punkte liegen mit mindestens 230 m bzw. 160 m weit vom zu sanierenden Deich entfernt (vgl. Anlage 1.4). Innerhalb des Untersuchungsgebietes am Deich wurden keine Reviere der Sperbergrasmücke erfasst. Im Rahmen der avifaunistischen Erfassungen (IHU 2019) erfolgten keine Nachweise des Neuntöters. Laut den Daten des LAU (2018) existiert jedoch ein Altnachweis der Art aus dem Deichvorland bei ca. Deich-km 40,80. Dieser liegt mit mindestens 180 m ebenfalls weit von den vorhabenbedingten Eingriffsbereichen entfernt.
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der vorhabenbedingt erforderlichen Fällmaßnahmen wird nicht in die als Brut- platz genutzten Gebüschbereiche im Deichvorland eingegriffen, sodass keine anlagebeding- ten Beeinträchtigungen für die bekannten Brutreviere der beiden Arten zu erwarten sind. Die erforderlichen Gehölzbeseitigungen im Baufeld werden im Zeitraum von Oktober bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4; vgl. IHU 2025a), sodass Schädigungen der beiden Ar- ten bzw. von deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Rahmen der Fällungen ausgeschlos- sen werden können. Der temporäre Verlust an potenziellen Nahrungsflächen während der Bauarbeiten wird als nicht erheblich eingeschätzt, da ausreichend gleichwertige Ausweichflächen im Umfeld vor- handen sind. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der beiden Arten wird demnach vorhaben- bedingt nicht verschlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Die erforderlichen Gehölzbeseitigungen werden im Zeitraum von Oktober bis Februar erfol- gen (Minderungsmaßnahme M4), sodass baubedingte Störungen während der Brut im Rah- men der Gehölzbeseitigungen auszuschließen sind.
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Neuntöter (Lanius collurio) und Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) Arten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; Art nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie Da im Zuge des Vorhabens ansonsten nicht in potenzielle Niststandorte der beiden Arten oder deren Umfeld eingegriffen wird, sind baubedingte Störungen des Neuntöters bzw. der Sperbergrasmücke während der sensiblen Reproduktionsphase ausgeschlossen. Im Zuge der Baumaßnahmen sind gegebenenfalls Störungen einzelner anwesender Vertre- ter der beiden Arten möglich. Aufgrund der außerhalb der Brutzeit gegebenen Möglichkeit zum Ausweichen werden potenzielle, jeweils lokal begrenzte Störungen als geringfügig und nicht nachhaltig eingeschätzt.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der vorhandenen loka- len Populationen der beiden Arten ist nicht zu erwarten und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Kuckuck (Cuculus canorus) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. Roter Liste Sachsen-Anhalts (2017) bzw. Roter Liste Deutschlands (2020) gefährdet Grundinformationen Der Kuckuck besiedelt verschiedenste halboffene, d. h. locker mit Gehölzen durchsetzte Landschaften. Nur in ausgeräumten Agrarlandschaften fehlt die Art. Der Kuckuck ist ein Brut- schmarotzer, der seine Eier auf die Nester von Wirtsvogelarten verteilt.
Lokale Population Bei den Kartierungsterminen im Zeitraum von Mai bis Juni 2019 gab es mehrere akustische Nachweise des Kuckucks entlang des zu sanierenden Deichabschnitts (vgl. IHU 2019; An- lage 1.4). Daher besteht innerhalb des Untersuchungsgebietes Brutverdacht für die parasi- tisch brütende Art.
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Der parasitäre Kuckuck nutzt zur Eiablage Nester anderer (im Gebiet nachgewiesener) Brut- vogelarten, wie beispielsweise Hausrotschwanz, Rotkehlchen, Bachstelze, aber auch Bunt- specht, Neuntöter sowie Teichrohrsänger. Neben der Nahrungsverfügbarkeit ist für den Kuckuck daher das Vorhandensein von durch seine Wirtsvögel nutzbaren Bruthabitatstruk- turen, darunter offene bis halboffene Grünlandbereiche, Gehölz- (Wälder, Gebüsche) bzw. Röhrichtbestände relevant. Im Rahmen des Vorhabens müssen Gehölze anlagebedingt beseitigt werden, welche poten- ziell von Wirtsvogelarten des Kuckucks zur Nestanlage genutzt werden können. Dieser Ver- lust wird allerdings als nicht erheblich eingeschätzt, da lediglich kleinflächige Gehölzbereiche auf dem Deich sowie deichnahe Gehölze im Deichhinterland betroffen sind und sowohl im Deichvorland als auch in den Gärten sowie den öffentlichen Grünanlagen im Deichhinterland umfangreiche Gehölzflächen verbleiben, welche weiterhin von den entsprechenden Wirtsvo- gelarten des Kuckucks als Bruthabitat genutzt werden können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der an Gehölze gebundenen Wirtsvogelarten wie auch des Kuckucks ist aufgrund der vorhabenbedingten Gehölzbeseitigungen im Gebiet nicht zu erwarten. Die erforderlichen Gehölzfällungen im Baufeld werden zudem im Zeitraum von Oktober bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4; vgl. IHU 2025a), sodass Schädigungen der Art im Rahmen der Fällungen ausgeschlossen werden können. Die bekannten Brutreviere der in Röhrichtbeständen brütenden Wirtsvögel des Kuckucks, wie z. B. des Teichrohrsängers, befinden sich an den Ufern des Prester Sees im Deichvor- land und werden vorhabenbedingt somit nicht geschädigt. Das Gleiche gilt auch für die im Deichvorland vorhandenen potenziellen Bruthabitate der im Offen- und Halboffenland bodenbrütenden Wirtsvogelarten des Kuckucks. Innerhalb des
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Kuckuck (Cuculus canorus) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. Roter Liste Sachsen-Anhalts (2017) bzw. Roter Liste Deutschlands (2020) gefährdet Baufeldes sind bis auf die Böschungen des Deiches selbst kaum geeignete Habitatstrukturen für Bodenbrüter des Offen- und Halboffenlandes vorhanden. Um eine vorhabenbedingte Be- troffenheit der Kuckucks und der entsprechenden Wirtsvogelarten vollkommen auszuschlie- ßen, soll die Baufeldfreimachung (Abschieben des Oberbodens) im Zeitraum von September bis Februar und somit außerhalb der Brutzeit erfolgen (Minderungsmaßnahme M5). Der ge- ringfügige anlagebedingte Verlust von Grünlandbereichen durch Überbauung (z. B. im Be- reich des verbreiterten Kronenkontrollweges) wird aufgrund der großflächig verbleibenden Grünländer im Deichvorland insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt. Betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhan- denen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht er- wartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population des Kuckucks bzw. seiner Wirtsvögel wird vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Im Zuge der Baumaßnahmen sind gegebenenfalls Störungen einzelner anwesender Vertre- ter der Art möglich. Aufgrund der gegebenen Möglichkeit zum Ausweichen werden potenzi- elle, jeweils lokal begrenzte Störungen als geringfügig und nicht nachhaltig eingeschätzt.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der vorhandenen loka- len Population ist nicht zu erwarten und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Grundinformationen Der Flussregenpfeifer legt sein Nest bevorzugt in einer vegetationsfreien Mulde zwischen Kieselsteinen an. Sein ursprünglicher Lebensraum waren die Schotterinseln und flachen Ufer unverbauter Flüsse. Heutzutage besiedelt die Art, neben solchen ursprünglichen Lebensräu- men, hauptsächlich anthropogen geschaffene, vegetationsfreie Kiesflächen und Rohböden entlang von Gewässern (z. B. an Baggerseen oder in Kiesgruben).
Lokale Population An den beiden Terminen im Mai 2019 erfolgten Nachweise von Flussregenpfeifern auf den Sand- und Schlammbänken der Alten Elbe Magdeburg. Aufgrund dessen besteht Brutver- dacht für die Art in der Alten Elbe. Dabei wurde ein Revier nördlich der Rotehornbrücke und eines südlich der Brücke kartiert (vgl. IHU 2019; Anlage 1.4).
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Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Mit dem Vorhaben werden keine bekannten oder potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten des Flussregenpfeifers beeinträchtigt. Vorhabenbedingte Schädigungen der Art sind auf- grund des Fehlens geeigneter Bruthabitatstrukturen innerhalb des Baufeldes sowie in dessen Umfeld auszuschließen. Der temporäre Verlust an potenziellen Nahrungsflächen während der Bauarbeiten wird als nicht erheblich eingeschätzt, da ausreichend gleichwertige Ausweichflächen im Umfeld vor- handen sind. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Da durch das Vorhaben nicht in potenzielle Niststandorte des Flussregenpfeifers oder deren Umfeld eingegriffen wird, sind baubedingte Störungen der Art während der sensiblen Repro- duktionsphase ausgeschlossen. Im Zuge der Baumaßnahmen sind gegebenenfalls Störungen einzelner anwesender Vertre- ter der Art möglich. Aufgrund der außerhalb der Brutzeit gegebenen Möglichkeit zum Aus- weichen werden potenzielle, jeweils lokal begrenzte Störungen als geringfügig und nicht nachhaltig eingeschätzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt; gem. Roter Liste Sach- sen-Anhalts (2017) bzw. Roter Liste Deutschlands (2020) stark gefährdet Grundinformationen Der Flussuferläufer ist ein Bodenbrüter, der sein Nest in der niedrigen Vegetation auf Sand- und Kiesbänken innerhalb von Flüssen, Bächen oder Seen bzw. entlang deren kiesiger Ufer- bereiche errichtet.
Lokale Population Im Rahmen der avifaunistischen Erfassungen wurden im April und Mai 2019 mehrere futter- suchende Exemplare des Flussuferläufers auf den Sand- und Schlammbänken innerhalb der Alten Elbe Magdeburg beobachtet. Daraus wurde ein möglicher Brutverdacht der Art im Be- reich der Alten Elbe abgeleitet, wobei wie beim Flussregenpfeifer ein Revier nördlich der Rotehornbrücke und eines südlich der Brücke verortet wurde (vgl. IHU 2019; Anlage 1.4).
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Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt; gem. Roter Liste Sach- sen-Anhalts (2017) bzw. Roter Liste Deutschlands (2020) stark gefährdet 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Mit dem Vorhaben werden keine bekannten oder potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten des Flussuferläufers beeinträchtigt. Vorhabenbedingte Schädigungen der Art sind auf- grund des Fehlens geeigneter Bruthabitatstrukturen innerhalb des Baufeldes sowie in dessen Umfeld auszuschließen. Der temporäre Verlust an potenziellen Nahrungsflächen während der Bauarbeiten wird als nicht erheblich eingeschätzt, da ausreichend gleichwertige Ausweichflächen im Umfeld vor- handen sind. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Da durch das Vorhaben nicht in potenzielle Niststandorte des Flussuferläufers oder deren Umfeld eingegriffen wird, sind baubedingte Störungen der Art während der sensiblen Repro- duktionsphase ausgeschlossen. Im Zuge der Baumaßnahmen sind gegebenenfalls Störungen einzelner anwesender Vertre- ter der Art möglich. Aufgrund der außerhalb der Brutzeit gegebenen Möglichkeit zum Aus- weichen werden potenzielle, jeweils lokal begrenzte Störungen als geringfügig und nicht nachhaltig eingeschätzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Mäusebussard (Buteo buteo) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Grundinformationen Der Mäusebussard ist ein Baumbrüter und nutzt Wald- und Gehölzflächen aller Art als Nist- habitat im Wechsel mit angrenzender offener Landschaft als Nahrungshabitat. In landwirt- schaftlich geprägten Räumen ist mitunter auch ein Einzelbaum oder Hochspannungsmast zur Brut ausreichend. Bei Vorhandensein von entsprechend großen Lichtungen bzw. Kahl- schlägen im Waldinneren werden auch großflächige Waldlandschaften besiedelt.
Lokale Population Der Mäusebussard wurde über den gesamten Erfassungszeitraum 2019 mehrfach als Nah- rungsgast im Untersuchungsraum nachgewiesen. Horststandorte der Art sind im Planungs- gebiet allerdings nicht bekannt (vgl. IHU 2019, LAU 2018).
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Mäusebussard (Buteo buteo) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Mit dem Vorhaben werden keine bekannten Horststandorte des Mäusebussards beeinträch- tigt. Die erforderlichen Gehölzbeseitigungen im Baufeld werden im Zeitraum von Oktober bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4; vgl. IHU 2025a), sodass Schädigungen der Art im Rahmen der Fällungen ausgeschlossen werden können. Der temporäre Verlust an potenziellen Nahrungsflächen während der Bauarbeiten wird als nicht erheblich eingeschätzt, da ausreichend gleichwertige Ausweichflächen im Umfeld vor- handen sind. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Da durch das Vorhaben nicht in Horststandorte des Mäusebussards oder deren Umfeld ein- gegriffen wird, sind baubedingte Störungen der Art während der sensiblen Reproduktions- phase ausgeschlossen. Im Zuge der Baumaßnahmen sind gegebenenfalls Störungen einzelner anwesender Vertre- ter der Art möglich. Aufgrund der außerhalb der Brutzeit gegebenen Möglichkeit zum Aus- weichen werden potenzielle, jeweils lokal begrenzte Störungen als geringfügig und nicht nachhaltig eingeschätzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Grünspecht (Picus viridis) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Grundinformationen Der Grünspecht bevorzugt halboffene Landschaften mit ausgedehnten Althölzern und besie- delt vor allem Waldränder, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Parks, Haine sowie große Gärten mit Baumbestand. Innerhalb ausgedehnter Waldgebiete kommt er nur in stark aufgelichteten Bereichen, an Waldwiesen und größeren Lichtungen vor. Die Art zeigt dabei eine starke Prä- ferenz für Laubwälder.
Lokale Population Innerhalb des Untersuchungsraumes stellen vor allem die lockeren Gehölzflächen des Deichvorlands sowie die Gehölze der Gärten und öffentlichen Grünanlagen im Deichhinter- land potenzielle Bruthabitate für die in Baumhöhlen brütende Art dar. Im Zeitraum von März bis April 2019 wurde der Grünspecht insgesamt viermal im Untersu- chungsgebiet nachgewiesen. Alle diese Nachweise erfolgten im wasserseitig deichangren- zenden Weichholzauenstreifen zwischen Deich-km 41,40 bis 41,85. Aufgrund der erfolgten Beobachtungen wird von ein bis zwei Brutpaaren mit Brutverdacht im Gebiet ausgegangen (vgl. IHU 2019; Anlage 1.4).
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Grünspecht (Picus viridis) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der notwendigen Gehölzfällungen werden nur wenige für den Grünspecht rele- vante Gehölze im deichnahen Hinterland beseitigt. Die umfangreichen Gehölzbestände im Deichvorland, in denen die Nachweise erfolgten und in denen auch die Brutreviere verortet wurden (vgl. Anlage 1.4), werden vom Vorhaben nicht berührt. Zudem sind die Fällarbeiten für den Zeitraum zwischen Oktober bis Februar vorgesehen (Minderungsmaßnahme M4; IHU 2025a), sodass eine vorhabenbedingte Betroffenheit von besetzten Bruthöhlen der Art aus- geschlossen werden kann. Außerhalb der Brutzeit als Schlafplatz genutzte Höhlen sind nur in der Nacht besetzt, sodass direkte Schädigungen der Art durch die Fällarbeiten am Tag ausgeschlossen sind. Durch die Gehölzbeseitigungen kommt es zum anlagebedingten Verlust eines Teilbereiches des potenziellen Bruthabitats der Art. Dieser Verlust wird allerdings nicht als erheblich ein- geschätzt, da lediglich kleinflächige Gehölzbereiche auf dem Deich sowie deichnahe Ge- hölze im Deichhinterland betroffen sind und sowohl im Deichvorland als auch in den Gärten sowie den öffentlichen Grünanlagen im Deichhinterland umfangreiche Gehölzflächen ver- bleiben, welche weiterhin vom Grünspecht als Bruthabitat genutzt werden können. Eine Ver- schlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population des Grünspechts ist aufgrund der vorhabenbedingten Gehölzbeseitigungen im Gebiet nicht zu erwarten. Betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhan- denen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht er- wartet.
Insgesamt werden keine erheblichen Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Schädigungen für die lokale Population des Grünspechts erwartet. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird somit nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Die erforderliche Fällung von Gehölzen wird im Zeitraum von Oktober bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4), sodass baubedingte Störungen während der Brut im Rahmen der Gehölzbeseitigungen auszuschließen sind. Als Schlafplatz genutzte Höhlen sind nur in der Nacht besetzt, sodass durch Fällarbeiten am Tag keine direkte Störung der Art vorliegt. Da während der Fällarbeiten zudem immer ein Ausweichen in andere, nicht vom Vorhaben betroffene Revierteile möglich ist, werden hierbei keine nachhaltigen Störungen des Grün- spechts erwartet. Aufgrund der teilweisen Nähe der potenziellen Brutbäume zum Deich, kann es im Rahmen der Baumaßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, visuelle Un- ruhe) der potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu einer Herabstufung des Erhaltungszustandes führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaßnahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufweisen und zum Teil mit denen des üb- lichen Publikumsverkehrs (Radfahrer, Hundespaziergänger u. ä.) auf dem Deich sowie dem Straßenverkehr im Deichhinterland vergleichbar sind.
Der Erhaltungszustand der vorhandenen lokalen Population des Grünspechts wird demnach vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
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Grünspecht (Picus viridis) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Es wird jedoch darauf hin- gewiesen, dass die Brutzeit des Grünspechts und anderer einheimischer Spechte in Abhän- gigkeit von der Witterung relativ früh beginnt und die Rodungsarbeiten dementsprechend Ende Februar abgeschlossen sein sollten. CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. Roter Liste Sachsen-Anhalts (2017) gefährdet Grundinformationen Die Rauchschwalbe zählt zu den Nischenbrütern und ist ein ausgesprochener Kulturfolger. Sie legt ihr Nest meist auf kleinen Mauervorsprüngen, überdachten Simsen, Balken o. Ä., aber auch in Nischen innerhalb frei zugänglicher Gebäude bzw. Gebäudeteile (Ställe, Scheu- nen, Schuppen, Lagerräume, Hauseingänge, Vorbauten, unter Brücken, in Schleusen) an. Wie bei der Mehlschwalbe sind jedoch auch Außennester – oft unter Dachvorsprüngen – bekannt. Die Art brütet einzeln oder locker in Kolonien. Die Rauchschwalbe besiedelt vorrangig Siedlungsräume im nahezu gesamten Lebensraum- spektrum von dörflichen Kleingärten bis hin zu Innenstädten, wobei die größten Bestands- dichten an Einzelgehöften und in stark bäuerlich geprägten, locker bebauten Dörfern erreicht werden. Offene Viehställe sind dabei von besonderer Bedeutung. Im siedlungsfernen Offen- land ist die Art nur vereinzelt, beispielsweise unter kleinen Gewässerbrücken, anzutreffen. Die Nahrungsflächen liegen im Regelfall im Umkreis von bis zu etwa 500 m um den Nist- standort. Bevorzugt werden strukturreiche, offene Grünflächen (Feldflur, Grünland [v. a. Viehweiden], Grünanlagen) sowie Gewässer und Feuchtgebiete (vgl. SÜDBECK et al. 2005; FLADE 1994).
Lokale Population Im Zeitraum von Mai bis Juni 2019 wurden an den einzelnen Terminen jeweils 15 bis 20 futtersuchende Exemplare der Art über der Alten Elbe Magdeburg nördlich bzw. südlich der Rotehornbrücke beobachtet (vgl. IHU 2019). Brutstandorte sind innerhalb des Planungsrau- mes nicht bekannt. Aufgrund der bevorzugten Bruthabitate der Art besteht jedoch ein mögli- cher Brutverdacht für die Gebäude im Deichvor- und Deichhinterland des Untersuchungsgebietes. Auch die Rotehornbrücke stellt ein potenzielles Bruthabitat im Pla- nungsraum dar. Die Eingriffsflächen am Deich selbst werden lediglich im Rahmen der Nah- rungssuche überflogen.
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der geplanten Maßnahmen zur Deichsanierung wird nicht in potenzielle Brut- standorte der Rauchschwalbe eingegriffen. Somit kann eine direkte Schädigung von Vertre- tern der Art sowie von deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ausgeschlossen werden. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet.
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Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. Roter Liste Sachsen-Anhalts (2017) gefährdet Aufgrund der Nähe der Rotehornbrücke sowie einiger Gebäude zum Deich, kann es im Rah- men der Baumaßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, visuelle Unruhe) der potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine erhebliche Beeinträchti- gung, die zu einer Herabstufung des Erhaltungszustandes führen würde, ist durch die ge- planten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaßnahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufweisen. Zudem ist festzuhal- ten, dass die Art aufgrund ihrer Eigenschaft als Kulturfolger und Gebäudebrüter ohnehin eine geringe Störanfälligkeit gegenüber menschlichen Aktivitäten aufweist.
Der Erhaltungszustand der vorhandenen lokalen Population der Rauchschwalbe wird dem- nach vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Mehlschwalbe (Delichon urbicum) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. Roter Liste Deutschlands (2020) gefährdet Grundinformationen Steile Felswände stellen das ursprüngliche Bruthabitat der Mehlschwalbe dar. In Deutsch- land baut die Art als Kulturfolger ihre Nester heutzutage jedoch hauptsächlich an Häusern und unter Brücken. Im Gegensatz zur Rauchschwalbe werden die Nester allerdings nur im Ausnahmefall innerhalb von Gebäuden angelegt.
Lokale Population Alle im Rahmen der avifaunistischen Erfassungen (IHU 2019) ermittelten Brutplätze der Mehlschwalbe (insgesamt 24 Brutpaare) befinden sich im direkten Stadtgebiet von Cracau und haben einen Mindestabstand von 300 m zu den vorhabenbedingten Eingriffsbereichen (vgl. Anlage 1.4). Brutstandorte innerhalb des Untersuchungsgebietes am Deich sind nicht bekannt. Aufgrund der bevorzugten Bruthabitate stellen jedoch auch die Rotehornbrücke so- wie die Gebäude im Deichvor- und Deichhinterland des Untersuchungsgebietes potenzielle Brutstandorte der Art dar. Die Eingriffsflächen am Deich selbst werden lediglich im Rahmen der Nahrungssuche überflogen.
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der geplanten Maßnahmen zur Deichsanierung wird nicht in potenzielle Brut- standorte der Mehlschwalbe eingegriffen. Somit kann eine direkte Schädigung von Vertretern der Art sowie von deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ausgeschlossen werden. Das Tö- tungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach vorhabenbedingt nicht ver- schlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet.
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Mehlschwalbe (Delichon urbicum) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. Roter Liste Deutschlands (2020) gefährdet Für die 2019 ermittelten Brutplätze der Mehlschwalbe im Stadtgebiet von Cracau, ist auf- grund der großen Entfernung zu den Eingriffsbereichen nicht mit vorhabenbedingten Störun- gen zu rechnen. Aufgrund der Nähe der Rotehornbrücke sowie einiger Gebäude zum Deich, kann es im Rahmen der Baumaßnahmen allerdings zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, visuelle Unruhe) der hier potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu einer Herabstufung des Erhaltungszustandes führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaß- nahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufwei- sen. Zudem ist festzuhalten, dass die Art aufgrund ihrer Eigenschaft als Kulturfolger und Gebäudebrüter ohnehin eine geringe Störanfälligkeit gegenüber menschlichen Aktivitäten aufweist.
Der Erhaltungszustand der vorhandenen lokalen Population der Mehlschwalbe wird dem- nach vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Grundinformationen Der Drosselrohrsänger besiedelt dichte Röhrichtbestände und Ufergebüsche entlang von Seen, Teichen, Flüssen oder Mooren. Das Nest wird dabei meist innerhalb des Röhrichts über dem Wasser befestigt.
Lokale Population Im Deichvorland des südlichen Sanierungsabschnittes finden sich ausgedehnte, für die Art nutzbare Röhrichtflächen im Bereich des Prester Sees zwischen Deich-km 40,40 und 41,00. Diese grenzen stellenweise unmittelbar an den wasserseitigen Deichfuß. Im Zeitraum von Mai bis Juni 2019 wurden im gesamten Bereich des Prester Sees mehrere akustische Nachweise der Art erbracht (vgl. IHU 2019). Aufgrund dieser Nachweise besteht Brutverdacht für fünf bis sechs Brutpaare innerhalb der Röhrichtflächen des Untersuchungs- gebietes (vgl. Anlage 1.4).
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der geplanten Maßnahmen zur Deichsanierung wird nicht in Röhrichtbereiche eingegriffen. Somit kann eine direkte Schädigung von Vertretern der Art sowie von deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ausgeschlossen werden. Das Tötungsrisiko wird vorha- benbedingt nicht signifikant erhöht. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet.
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Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. BNatSchG streng geschützt Aufgrund der teilweisen Nähe der Röhrichtflächen zum Deich, kann es im Rahmen der Bau- maßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, visuelle Unruhe) der potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu ei- ner Herabstufung des Erhaltungszustandes führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaßnahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufweisen und zum Teil mit denen des üblichen Publikumsverkehrs (Radfahrer, Hundespaziergänger u. ä.) auf dem Deich sowie dem Stra- ßenverkehr im Deichhinterland vergleichbar sind.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der vorhandenen loka- len Population ist nicht zu erwarten und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Star (Sturnus vulgaris) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. Roter Liste Deutschlands (2020) gefährdet Grundinformationen In Sachsen-Anhalt ist der Star flächendeckend verbreitet, er fehlt nur im Inneren großer ge- schlossener Waldgebiete sowie in völlig ausgeräumten Agrarlandschaften. Auch Städte wer- den bis in die Zentren besiedelt. Höchste Dichten werden in Bereichen mit höhlenreichen Baumgruppen und benachbartem Grünland zur Nahrungssuche erreicht.
Lokale Population Innerhalb des Untersuchungsraumes existieren für den Star geeignete Bruthabitate vor allem im Bereich der Weichholzauenwaldreste im Deichvorland. Dementsprechend erfolgten 2019 in diesen Bereichen zahlreiche Nachweise der Art. Aufgrund dieser Beobachtungen wird von 10 bis 15 Brutpaaren mit Brutverdacht innerhalb des Deichvorlandes ausgegangen, wobei sich 3 bis 4 dieser Brutpaare in den deichnahen Gehölzen befanden (vgl. IHU 2019; Anlage 1.4).
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der notwendigen Gehölzfällungen werden nur wenige für den Star relevante Ge- hölze im deichnahen Hinterland beseitigt. Die umfangreichen Gehölzbestände im Deichvor- land, in denen die Nachweise erfolgten und in denen auch die Brutreviere verortet wurden (vgl. Anlage 1.4), werden vom Vorhaben nicht berührt. Zudem sind die Fällarbeiten für den Zeitraum zwischen Oktober bis Februar vorgesehen (Minderungsmaßnahme M4; IHU 2025a), sodass eine vorhabenbedingte Betroffenheit von besetzten Bruthöhlen der Art aus- geschlossen werden kann. Durch die Gehölzbeseitigungen kommt es zum anlagebedingten Verlust eines Teilbereiches des potenziellen Bruthabitats der Art. Dieser Verlust wird allerdings nicht als erheblich ein- geschätzt, da lediglich kleinflächige Gehölzbereiche auf dem Deich sowie deichnahe Ge- hölze im Deichhinterland betroffen sind und sowohl im Deichvorland als auch in den Gärten sowie den öffentlichen Grünanlagen im Deichhinterland umfangreiche Gehölzflächen ver- bleiben, welche weiterhin vom Star als Bruthabitat genutzt werden können. Eine Verschlech- terung des Erhaltungszustands der lokalen Population des Stars ist aufgrund der vorhabenbedingten Gehölzbeseitigungen im Gebiet nicht zu erwarten. Betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhan- denen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht er- wartet.
IHU Geologie und Analytik GmbH · Dr.-Kurt-Schumacher-Str. 23 · 39576 Stendal · (03931) 52 30-0
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Star (Sturnus vulgaris) Art nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie; gem. Roter Liste Deutschlands (2020) gefährdet Insgesamt werden keine erheblichen Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Schädigungen für die lokale Population des Stars erwartet. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird somit nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Die erforderliche Fällung von Gehölzen wird im Zeitraum von Oktober bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4), sodass baubedingte Störungen während der Brut im Rahmen der Gehölzbeseitigungen auszuschließen sind. Aufgrund der teilweisen Nähe der potenziellen Brutbäume zum Deich, kann es im Rahmen der Baumaßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, visuelle Un- ruhe) der potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu einer Herabstufung des Erhaltungszustandes führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaßnahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufweisen und zum Teil mit denen des üb- lichen Publikumsverkehrs (Radfahrer, Hundespaziergänger u. ä.) auf dem Deich sowie dem Straßenverkehr im Deichhinterland vergleichbar sind.
Der Erhaltungszustand der vorhandenen lokalen Population des Stars wird demnach vorha- benbedingt nicht verschlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt.
Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Wasser- und Watvögel Einheimische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie Grundinformationen Bei dieser Vogelgruppe handelt es sich um Arten, die überwiegend an Gewässer oder von Wasser bestimmte Lebensräume gebunden sind (z. B. Röhrichte, Schwimmblattzone, Ufer- bereiche). So gehören beispielsweise Enten, Taucher, Rallen, Reiher, Limikolen und Rohr- sänger in diese Gruppe.
Lokale Population Im Deichvorland des Untersuchungsgebietes existieren umfangreiche, potenzielle Habitate für wassergebundene Vogelarten in Form der dauerhaft und temporär wasserführenden Be- reiche des Prester Sees und der umliegenden Kleingewässer sowie in Form der Alten Elbe Magdeburg mit ihren großflächigen Sand- und Schlammbänken. Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen (IHU 2019) wurden die Arten Höcker- schwan und Graureiher als Nahrungsgäste auf dem Durchzug beobachtet. Daneben besteht für einige gewässergebundene Vogelarten Brutverdacht im Untersuchungsgebiet. Als natur- schutzfachlich wertgebende Vogelarten sind dabei vor allem die oben gesondert behandel- ten Arten Flussregenpfeifer, Flussuferläufer und Drosselrohrsänger hervorzuheben. Neben diesen Arten besteht weiterhin für die Arten Stockente, Teichrohrsänger und Rohrammer ein Brutverdacht im Untersuchungsraum.
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| Wasser- und Watvögel | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG In die im Deichvorland bestehenden, von dieser Artengruppe vorrangig als Bruthabitat ge- nutzten Biotopstrukturen (Gewässerufer und -randstreifen, Röhrichtgürtel etc.) wird im Rah- men der geplanten Maßnahmen nicht eingegriffen. Direkte Schädigungen von Vertretern der Wasser- und Watvögel sowie von deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind daher auszu- schließen. Anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit be- reits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorha- bens nicht erwartet. Insgesamt werden keine erheblichen Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Schädigungen für die lokalen Populationen der Wasser- und Watvögel erwartet. Das Tötungsrisiko wird vor- habenbedingt nicht signifikant erhöht und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird somit nicht verletzt. Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Aufgrund der teilweisen Nähe der potenziell als Bruthabitat nutzbaren Biotopstrukturen (Ge- wässerufer und -randstreifen, Röhrichtgürtel etc.) zum Deich, kann es im Rahmen der Bau- maßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, visuelle Unruhe) der potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu ei- ner Herabstufung des Erhaltungszustandes der jeweiligen Populationen führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaßnahmen aus- gehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufweisen und zum Teil mit denen des üblichen Publikumsverkehrs (Radfahrer, Hundespaziergänger u. ä.) auf dem Deich sowie dem Straßenverkehr im Deichhinterland vergleichbar sind. Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der vorhandenen loka- len Populationen der Wasser- und Watvögel ist nicht zu erwarten und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
| Gehölz- und Gebüschbrüter (inkl. Waldvogelarten) | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| Grundinformationen Bei dieser Vogelgruppe handelt es sich um Arten, die aufgrund ihrer Habitatansprüche über- wiegend innerhalb von Wäldern oder in von Gehölzen geprägten Lebensräumen anzutreffen sind, darunter auch Hausgärten und Gebüsche. Ebenso sind Arten eingeschlossen, die wäh- rend der Brutzeit auf Gehölze als Horstunterlage angewiesen sind oder die innerhalb oder am Gehölzrand am Boden brüten. So sind beispielsweise horstbrütende Greifvögel, Eulen, Tauben, Spechte, Laubsänger, Grasmücken, Meisen, Krähenvögel und Finken auf Gehölze als Lebensraum oder Horstunterlage angewiesen. Lokale Population Für das Untersuchungsgebiet liegen diverse Nachweise von Gehölz- und Gebüschbrütern vor (vgl. IHU 2019), allen voran die oben bereits separat betrachteten wertgebenden Vogel- arten Rotmilan, Schwarzmilan, Neuntöter, Sperbergrasmücke, Mäusebussard, Grünspecht, |
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| Gehölz- und Gebüschbrüter (inkl. Waldvogelarten) | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| Star sowie der schmarotzerisch brütende Kuckuck (diverse Gehölzbrüter als Wirtsvogelar- ten). Der überwiegende Teil des nachgewiesenen Artenspektrums brütet mit Bezug zu Ge- hölzen bzw. in Wäldern. Neben den bereits zuvor geprüften Arten sind im Untersuchungsraum weiterhin Ringeltaube (Brutverdacht; BV), Türkentaube (BV), Buntspecht (BV), Eichelhäher (möglicher Brutver- dacht; mBV), Elster (BV), Aaskrähe (BV), Blaumeise (BV), Kohlmeise (BV), Fitis (BV), Zilpzalp (BV), Mönchsgrasmücke (BV), Gartengrasmücke (BV), Klappergrasmücke (BV), Dorngrasmücke (BV), Zaunkönig (BV), Gartenbaumläufer (BV), Amsel (BV), Singdrossel (BV), Rotkehlchen (BV), Hausrotschwanz (BV), Gartenrotschwanz (BV), Feldsperling (BV) Baumpieper (mBV) sowie Buchfink (BV) nachgewiesen. | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Für Gehölz- und Gebüschbrüter sind insbesondere Gehölzstrukturen in ihrem Lebensraum relevant. Die notwendigen Gehölzbeseitigungen im Baufeld erfolgen im Zeitraum von Okto- ber bis Februar und somit außerhalb der Brutzeit (Minderungsmaßnahme M4; vgl. IHU 2025a), sodass eine direkte Betroffenheit während der Brut- und Aufzuchtzeiten ausge- schlossen ist. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Im Rahmen des Vorhabens müssen Bäume und Sträucher anlagebedingt beseitigt werden, die potenziell als Bruthabitat der Gehölz- und Gebüschbrüter dienen könnten. Dieser Verlust wird allerdings nicht als erheblich eingeschätzt, da lediglich kleinflächige Gehölzbereiche auf dem Deich sowie deichnahe Gehölze im Deichhinterland betroffen sind und sowohl im Deich- vorland als auch in den Gärten sowie den öffentlichen Grünanlagen im Deichhinterland um- fangreiche Gehölzflächen verbleiben, welche weiterhin von den Gehölz- und Gebüschbrütern als Bruthabitat genutzt werden können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der jeweiligen lokalen Populationen ist aufgrund der vorhabenbedingten Gehölzbeseitigungen im Gebiet nicht zu erwarten. Betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhan- denen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht er- wartet. Insgesamt werden keine erheblichen Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Schädigungen für die lokalen Populationen der gehölz- und gebüschbrütenden Vogelarten erwartet. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird somit nicht verletzt. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Die erforderliche Fällung von Gehölzen wird im Zeitraum von Oktober bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4), sodass baubedingte Störungen während der Brut im Rahmen der Gehölzbeseitigungen auszuschließen sind. Aufgrund der teilweisen Nähe der potenziell als Bruthabitat nutzbaren Bäume und Gebüsche zum Deich, kann es im Rahmen der Baumaßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, visuelle Unruhe) der potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu einer Herabstufung des Erhaltungszustandes führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaß- nahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufwei- sen und zum Teil mit denen des üblichen Publikumsverkehrs (Radfahrer, Hundespaziergänger u. ä.) auf dem Deich sowie dem Straßenverkehr im Deichhinterland vergleichbar sind. |
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| Gehölz- und Gebüschbrüter (inkl. Waldvogelarten) | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| Der Erhaltungszustand der vorhandenen lokalen Populationen der gehölz- und gebüschbrü- tenden Vogelarten wird demnach vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Störungs- verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
| Vogelarten des Offen- und Halboffenlandes (Bodenbrüter d. Feldflur, Grünländer und Brachen) | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| Grundinformationen Bei dieser Vogelgruppe handelt es sich um überwiegend in offenen, nur von wenigen Gehöl- zen durchsetzten Landschaften anzutreffende Arten. Bei den infrage kommenden Arten han- delt es sich um Bodenbrüter oder sehr niedrig in der krautigen Vegetation brütende Vogelarten. Überschneidungsbereiche bestehen mit weiteren typischen Halboffenlandarten wie beispielsweise Neuntöter und Sperbergrasmücke, die jedoch vorrangig als Gehölzbrüter auftreten und daher zu dieser Gilde gezählt werden. Lokale Population Bei dieser Gruppe wird vornehmlich die Art Goldammer (BV) geprüft. Weitere Vertreter aus dem Bündel der Offen- und Halboffenlandvogelarten wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt (vgl. IHU 2019). | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der Deichsanierung wird nicht in die großflächigen Offen- und Halboffenlandbe- reiche des Deichvorlands eingegriffen. Innerhalb des Baufeldes sind bis auf die unmittelba- ren Deichböschungen keine geeigneten Habitatstrukturen für die Vogelarten des Offen- und Halboffenlandes vorhanden. Um eine vorhabenbedingte Betroffenheit der betrachteten Ar- tengruppe vollkommen auszuschließen, soll die Baufeldfreimachung (Abschieben des Oberbodens) im Zeitraum von September bis Februar und somit außerhalb der Brutzeit er- folgen (Minderungsmaßnahme M5; vgl. IHU 2025a). Der geringfügige anlagebedingte Ver- lust von Grünlandbereichen durch Überbauung (z. B. im Bereich des verbreiterten Kronenkontrollweges) wird aufgrund der großflächig verbleibenden Grünländer im Deichvor- land insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt. Betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhan- denen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht er- wartet. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betrachteten Artengruppe wird vorha- benbedingt nicht verschlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Die erforderliche Baufeldräumung (Abschieben des Oberbodens) wird im Zeitraum von Sep- tember bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M5), sodass baubedingte Störungen während der Brut im unmittelbaren Baufeld auszuschließen sind. Aufgrund der teilweisen Nähe der potenziell als Bruthabitat nutzbaren Grünlandbereiche zum Deich, kann es im Rahmen der Baumaßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen (z. B. |
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| Vogelarten des Offen- und Halboffenlandes (Bodenbrüter d. Feldflur, Grünländer und Brachen) | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| durch Lärm, visuelle Unruhe) der potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine er- hebliche Beeinträchtigung, die zu einer Herabstufung des Erhaltungszustandes führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaß- nahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufwei- sen und zum Teil mit denen des üblichen Publikumsverkehrs (Radfahrer, Hundespaziergänger u. ä.) auf dem Deich sowie dem Straßenverkehr im Deichhinterland vergleichbar sind. Der Erhaltungszustand der vorhandenen lokalen Populationen der betrachteten Artengruppe wird demnach vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
| Vogelarten der Siedlungen und Gebäudebrüter | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| Grundinformationen Diese relativ inhomogene Artengruppe umfasst neben Gebäudebrütern auch die vornehm- lich in Siedlungen und hier besonders in deren Randbereichen brütenden Vogelarten. Auf- grund der Vielgestaltigkeit von Siedlungsrandbereichen können die verschiedensten Vogelarten vorkommen. Hierbei existieren zum Teil Überschneidungen mit der Gilde der Ge- hölz- und Gebüschbrüter. Lokale Population Die im Untersuchungsgebiet vorhandene Rotehornbrücke sowie die verschiedenen Ge- bäude im Deichvor- und Deichhinterland sind als Bruthabitate für verschiedene Gebäudebrü- ter, allen voran die oben bereits separat betrachteten wertgebenden Vogelarten Rauchschwalbe und Mehlschwalbe, grundsätzlich geeignet. Neben den bereits zuvor geprüften Arten wurden weiterhin die Arten Mauersegler (Brutver- dacht; BV), Haussperling (BV) sowie Bachstelze (BV) im Umfeld der Deichanlage nachge- wiesen (vgl. IHU 2019). | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der geplanten Maßnahmen zur Deichsanierung wird nicht in potenzielle Brut- standorte der Gebäudebrüter eingegriffen. Somit kann eine direkte Schädigung von Vertre- tern der in und an Bauwerken und Gebäuden brütenden Vogelarten sowie von deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ausgeschlossen werden. Für die Siedlungsvogelarten können auch Gehölzstrukturen in ihrem Lebensraum als Brut- habitat relevant sein. Die notwendigen Gehölzbeseitigungen im Baufeld erfolgen im Zeitraum von Oktober bis Februar und somit außerhalb der Brutzeit (Minderungsmaßnahme M4; vgl. IHU 2025a), sodass eine direkte Betroffenheit während der Brut- und Aufzuchtzeiten ausge- schlossen ist. Das Tötungsrisiko der Siedlungsvogelarten und Gebäudebrüter wird vorha- benbedingt somit insgesamt nicht signifikant erhöht. Im Rahmen des Vorhabens müssen Bäume und Sträucher anlagebedingt beseitigt werden, die potenziell als Bruthabitat der Siedlungsvogelarten dienen könnten. Dieser Verlust wird allerdings nicht als erheblich eingeschätzt, da lediglich kleinflächige Gehölzbereiche auf dem Deich sowie deichnahe Gehölze im Deichhinterland betroffen sind und sowohl im Deichvor- land als auch in den Gärten sowie den öffentlichen Grünanlagen im Deichhinterland umfang- reiche Gehölzflächen verbleiben, welche weiterhin als Bruthabitat genutzt werden können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der jeweiligen lokalen Populationen ist auf- grund der vorhabenbedingten Gehölzbeseitigungen im Gebiet nicht zu erwarten. |
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| Vogelarten der Siedlungen und Gebäudebrüter | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| Betriebsbedingte Auswirkungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhan- denen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht er- wartet. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betrachteten Artengruppe wird dem- nach vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Anlage- oder betriebsbedingte Störungen, die erheblich über die Wirkung der derzeit bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage hinausgehen, werden im Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Die erforderliche Fällung von Gehölzen wird im Zeitraum von Oktober bis Februar erfolgen (Minderungsmaßnahme M4), sodass baubedingte Störungen während der Brut im Rahmen der Gehölzbeseitigungen auszuschließen sind. Aufgrund der teilweisen Nähe der potenziell als Bruthabitat nutzbaren Gehölze und Bau- werke zum Deich, kann es im Rahmen der Baumaßnahmen zu baubedingten Beeinträchti- gungen (z. B. durch Lärm, visuelle Unruhe) der potenziell vorhandenen Brutstandorte kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu einer Herabstufung des jeweiligen Erhal- tungszustandes führen würde, ist durch die geplanten Eingriffe jedoch nicht zu erwarten, da die von den Baumaßnahmen ausgehenden Reize eine relativ enge räumliche und zeitliche Begrenzung aufweisen und zum Teil mit denen des üblichen Publikumsverkehrs (Radfahrer, Hundespaziergänger u. ä.) auf dem Deich sowie dem Straßenverkehr im Deichhinterland vergleichbar sind. Zudem ist festzuhalten, dass die betrachteten Arten aufgrund ihrer Eigen- schaft als Kulturfolger bzw. Gebäudebrüter ohnehin eine geringe Störanfälligkeit gegenüber menschlichen Aktivitäten aufweisen. Der Erhaltungszustand der vorhandenen lokalen Populationen der betrachteten Artengruppe wird demnach vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Weitere konfliktvermeidende Maßnahmen oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
3.2.4.2 Zug- und Rastvögel
| Zug- und Rastvögel, Wintergäste | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| Grundinformationen Bei dieser Vogelgruppe handelt es sich um Arten, die sich während des Zuges auf der Rast oder während einer länger andauernden Winterrast im jeweiligen Betrachtungsgebiet aufhal- ten. Dabei kann es sich um Arten handeln, die ausschließlich außerhalb von Deutschland brüten und im Gebiet durchziehen und/oder länger rasten. Ebenso sind hier Arten einge- schlossen, bei denen die einheimischen Brutpopulationen durch z. B. nordische Populatio- nen ergänzt und/oder ersetzt werden. Die Vögel dieser Gruppe sind im Gelände nicht immer eindeutig als Zugvogel zu erkennen. Zug- und Rastvögel sind nicht so langfristig und streng an einen bestimmten Standort ge- bunden wie Brutvögel (Bindung an Neststandort während der Brutzeit). Bei ihnen ist das Zug- und Rastgeschehen überwiegend vom Nahrungsangebot und gegebenenfalls der Verfügbar- keit geeigneter Rast-, Schlaf- und Tränkplätze (häufig Gewässer) abhängig. |
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| Zug- und Rastvögel, Wintergäste | |
|---|---|
| Einheimische Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie | |
| Lokale Population Die Elbtalaue hat grundsätzlich eine große Bedeutung für Zug- und Rastvogelarten, insbe- sondere für die Wat- und Wasservögel. Die Bedeutung einzelner Flächen ist allerdings stark von Hochwasserereignissen und der damit verbundenen Überstauung abhängig. Mit Bezug zum Untersuchungsraum ist festzuhalten, dass insbesondere die wasserseitigen Altgewäs- ser (Prester See und umliegende Kleingewässer) sowie die angrenzenden Grünlandflächen als Schlaf- und Rastplätze auch für größere Zug- und Rastvogelarten (Schwäne, nordische Gänse, Kraniche) bedeutsam sein können. | |
| 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Neben der unspezifischen allgemeinen Rast- und Überwinterung von verschiedenen kleine- ren Vogelarten könnten größere Zug- und Rastvögel die Grünland- und Gewässerflächen im Deichvorland potenziell zur Rast nutzen. Sollten Zug- und Rastvögel im Untersuchungsraum vorkommen, werden die Tiere einen natürlichen Meideabstand zum Baubereich einhalten, sodass direkte Schädigungen im Rahmen des Vorhabens auszuschließen sind. Zudem be- stehen im Umfeld des Vorhabengebietes ausreichend gleichwertige Möglichkeiten zum Aus- weichen. Das Tötungsrisiko wird vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Durch die sanierte Hochwasserschutzanlage verursachte anlage- bzw. betriebsbedingte Be- einträchtigungen der Zug- und Rastvögel, die wesentlich über die Wirkung des derzeit bereits bestehenden Deiches hinausgehen, sind nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung der Maßnahmen werden keine erheblichen Beeinträchtigungen bzw. nachhaltigen Schädigungen von gegebenenfalls im Bereich der Projektfläche vorkommen- den Zug- und Rastvögeln erwartet. Das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Konfliktvermeidende Maßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. | |
| 2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen sind baubedingte Störungen von Zug- und Rastvögeln im unmittelbaren Umfeld der Eingriffsbereiche grundsätzlich möglich. Aufgrund der nur punktuell und vergleichsweise kleinflächig erfolgenden Umsetzung von Baumaßnah- men ist bei Störungen aber immer auch ein Ausweichen in gleichwertige Bereiche im Umfeld möglich, sodass für gegebenenfalls im Gebiet anwesende Zug- und Rastvögel insgesamt keine erheblichen Störungen prognostiziert werden. Durch die sanierte Hochwasserschutzanlage verursachte anlage- bzw. betriebsbedingte Stö- rungen der Zug- und Rastvögel, die wesentlich über die Wirkung des derzeit bereits beste- henden Deiches hinausgehen, sind nicht zu erwarten. Der Erhaltungszustand der im Gebiet rastenden Zug- und Rastvogelpopulationen wird dem- nach vorhabenbedingt nicht verschlechtert und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Konfliktvermeidende Maßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
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4 Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Im Folgenden werden Maßnahmen angegeben, die Auswirkungen des Eingriffes vermeiden und/oder vermindern sollen.
4.1 Vermeidung / Verminderung
Ziel dieser Maßnahmen ist es, die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch konsequente Beachtung der vorhabenbedingt betroffenen Arten zu minimieren. Im Sinne einer nachhaltigen Sicherung der Werte und Funktionen von Natur und Landschaft haben Vermeidungs- und Ver- minderungsmaßnahmen generell Priorität vor kompensatorischen Maßnahmen. Es ist von Beginn an Wert darauf zu legen, dass artenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Zu den angrenzenden Biotopstrukturen ist während der Umsetzungsarbeiten und des Transportes ein ausreichender Abstand zu wahren, sodass eine bestandsgefährdende Beein- flussung ausgeschlossen werden kann. Bereits vor und während der Arbeiten sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durch- zuführen, die die Auswirkungen auf die Umgebung und somit auch auf die vorhabenbedingt betroffenen Arten verringern.
4.1.1 Allgemeine Maßnahmen
Anwendung des neuesten und umweltverträglichsten Standes der Technik bei der Maßnahmenausführung Einsatz von Maschinen und -geräten, die den gesetzlichen Wartungsvorschriften ent- sprechen, um Boden- und Wasserverunreinigungen mit Treibstoffen und Schmiermit- teln zu vermeiden Verwendung und Lagerung wassergefährdender Hilfs- und Betriebsmittel gemäß den gesetzlichen Auflagen und Sicherheitsvorschriften fachgerechte Aufnahme und Entsorgung aller Abfälle sowie Abwässer gegebenenfalls Nutzung vorgeschädigter Flächen (z. B. versiegelte Flächen) als (Zwi- schen-)Lagerplatz im Rahmen der Bodenumlagerung getrennte Lagerung von Ober- und Unterboden bzw. verschiedener Bodenhorizonte sowie soweit möglich geordneter Wiedereinbau organisiertes, schonendes Arbeiten, Reduzierung der Flächeninanspruchnahme (Bo- denverdichtung, Schäden an Vegetation u. a.) sowie der Auswirkungen auf das Umfeld Vermeiden des Betretens und/oder Befahrens der nicht von den Maßnahmen berühr- ten Flächen, sodass Rückzugs- und Versteckbereiche für fliehende Tiere verbleiben Beachtung gesetzlicher Normen zum Schutz von Pflanzen bei Baumaßnahmen (Ge- hölzschutz für im Baufeld liegende bzw. ans Baufeld grenzende Bäume und Sträucher)
4.1.2 Projektgebundene Maßnahmen
Bei den aufgeführten projektgebundenen Maßnahmen handelt es sich um Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans formu- liert wurden (vgl. IHU 2025a). Die entsprechenden Maßnahmennummern werden jeweils in Klammern angegeben.
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Ökologische Baubegleitung (V5) Aufgrund der hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit des Landschaftsraumes, der hohen Dy- namik in der Elbaue und dem damit verbundenen Vorkommen wertgebender Arten im Baube- reich ist die Baustelle auf Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen und zum Schutz verschiedener wertgebender Arten zu kontrollieren. Für die Kontrolle ist eine ökologische Bau- begleitung vorzusehen. Diese ökologische Baubegleitung sollte das gesamte Vorhabengebiet umfassen, sich aber auf die sensiblen Bereiche konzentrieren. Die Begehungen sind mindes- tens zweimal monatlich durchzuführen.
Biber und Fischotter
- Beschränkung der Bautätigkeit auf den Tageszeitraum (max. 07:00 bis 18:00 Uhr) (M2)
Fledermäuse
- Beschränkung der Bautätigkeit auf den Tageszeitraum (max. 07:00 bis 18:00 Uhr) (M2)
- Gehölzbeseitigungen sind im Zeitraum von Oktober bis Februar und somit außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten durchzuführen (M4)
- Fällung der zu beseitigenden Bäume nach vorheriger Kontrolle auf Fledermäuse und bei Bedarf Umsiedlung der Tiere und Verschluss der Quartiere (V7)
Amphibien
- bauzeitliches Aufstellen eines Schutzzaunes (Folie) entlang des wasserseitigen Deich- fußes zwischen Deich-km 40,32 bis 41,02, nach Möglichkeit, nachdem die Amphibien in die Laichgewässer eingewandert sind und sich dort bevorzugt aufhalten (V2)
- zeitlich vorgelagerte Kontrolle der Eingriffsbereiche des südlichen Sanierungsabschnit- tes hinsichtlich des Vorkommens von Amphibienarten, gegebenenfalls Fangen und Umsetzen der Tiere vor Beginn der Baumaßnahme (Abschieben des Oberbodens) (V6)
Zauneidechse
- bauzeitliches Aufstellen eines Schutzzaunes (Folie) entlang des wasserseitigen Deich- fußes zwischen Deich-km 40,32 bis 41,02 (V2)
- zeitlich vorgelagerte Kontrolle der Eingriffsbereiche des südlichen Sanierungsabschnit- tes hinsichtlich des Vorkommens von Zauneidechsen, gegebenenfalls Fangen und Umsetzen der Tiere vor Beginn der Baumaßnahme (Abschieben des Oberbodens) (V6)
Brutvögel
- Gehölzbeseitigungen sind im Zeitraum von Oktober bis Februar und somit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten durchzuführen (M4)
- die Baufeldfreimachung (Abschieben des Oberbodens) soll im Zeitraum von Septem- ber bis Februar und somit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen (M5)
4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktio- nalität
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-/FCS-Maß- nahmen - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) werden durch- geführt, um Gefährdungen lokaler Populationen zu vermeiden. Aus heutiger Sicht ist für das geplante Vorhaben keine solche Maßnahme notwendig.
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4.3 Kompensationsmaßnahmen
Die lokalen Populationen der untersuchten Arten werden durch das geplante Vorhaben zur Sanierung des rechten Elbdeiches im Abschnitt Magdeburg-Cracau nicht gefährdet. Unter Be- rücksichtigung der beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind aus Sicht des besonderen Artenschutzes keine zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen notwendig. Die Flächeninanspruchnahme durch (Teil-)Versiegelungen und Flächenumnutzungen wird im Rahmen des geplanten Vorhabens auf ein Mindestmaß reduziert. Der überwiegende Teil der Vorhabenflächen steht auch nach der Umsetzung der Maßnahme verschiedenen floristischen und faunistischen Arten zur Verfügung, die bereits jetzt die Flächen besiedeln.
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5 Gutachterliches Fazit
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Abschätzung wurde festgestellt, dass die Umsetzung des Vorhabens zur HWSB Magdeburg-Cracau, Deich-km 40,4 bis 42,1 unter Berücksichtigung und Einbeziehung der dargestellten konfliktvermeidenden Maßnahmen für keine prüfpflichti- gen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, keine einheimischen Vogelarten gemäß Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie und keine sonstigen prüfrelevanten Arten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
Insgesamt wird eingeschätzt, dass mit dem geplanten Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Schädigungs- bzw. Störungsverbote verletzt werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht erfüllt.
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