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1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen ..................................................... 7 1.0 Allgemeines ....................................................................................................... 7
1.0.1 Maßnahme .................................................................................................................................... 7
1.0.2 Leistungsumfang ......................................................................................................................... 7 1.1 Auszuführende Leistungen .............................................................................. 9
1.1.1 Straßenbau ................................................................................................................................... 9 1.1.1.1 Bauwerkszufahrten, Zugänglichkeiten ...................................................................................... 9 1.1.1.2 B 19 ........................................................................................................................................... 9
1.1.2 Brückenbau .................................................................................................................................. 9 1.1.2.1 Freimachen des Baugeländes .................................................................................................. 9 1.1.2.2 Oberbodenarbeiten ................................................................................................................... 9 1.1.2.3 Erdarbeiten .............................................................................................................................. 10 1.1.2.3.1 Vorschüttung, Dammschüttung ....................................................................................... 10 1.1.2.3.2 Aushubmaterial ............................................................................................................... 10 1.1.2.3.3 Baugruben ....................................................................................................................... 10 1.1.2.3.4 Hinterfüllung .................................................................................................................... 10 1.1.2.4 Gründung, Schutz gegen aggressives Grundwasser ............................................................. 10 1.1.2.4.1 Gründung ........................................................................................................................ 10 1.1.2.5 Unterbau ................................................................................................................................. 10 1.1.2.5.1 Widerlager ....................................................................................................................... 10 1.1.2.5.2 Pfeiler .............................................................................................................................. 11 1.1.2.5.3 Pressenansatz ................................................................................................................. 11 1.1.2.6 Überbau, Lager, Übergangskonstruktion ................................................................................ 12 1.1.2.6.1 Überbau ........................................................................................................................... 12 1.1.2.6.2 Lager, Lagersockel .......................................................................................................... 13 1.1.2.6.3 Übergangskonstruktion ................................................................................................... 13 1.1.2.6.4 Kappen ............................................................................................................................ 14 1.1.2.7 Entwässerung ......................................................................................................................... 14 1.1.2.7.1 Gussasphaltrinne ............................................................................................................ 14 1.1.2.7.2 Brückenabläufe ............................................................................................................... 14 1.1.2.7.3 Tropftüllen ....................................................................................................................... 15 1.1.2.7.4 Entwässerungsleitungen ................................................................................................. 15 1.1.2.7.5 Straßenablauf .................................................................................................................. 15 1.1.2.7.6 Entwässerung der Auflagerbänke ................................................................................... 15 1.1.2.7.7 Widerlager-Rückentwässerung ....................................................................................... 15 1.1.2.8 Abdichtung, Beläge ................................................................................................................. 16 1.1.2.8.1 Überbau ........................................................................................................................... 16 1.1.2.8.2 Fahrbahn ......................................................................................................................... 16 1.1.2.8.3 unter den Kappen auf dem Überbau ............................................................................... 16 1.1.2.8.4 unter den Kappen auf den Flügeln .................................................................................. 16 1.1.2.9 Ausstattung ............................................................................................................................. 17 1.1.2.9.1 Jahreszahltafel ................................................................................................................ 17 1.1.2.9.2 Fahrzeugrückhaltesysteme ............................................................................................. 17 1.1.2.9.3 Geländer mit Übersteigschutz ......................................................................................... 17 1.1.2.9.4 Schneeschutzgitter .......................................................................................................... 17 1.1.2.9.5 Lärmschutzwand ............................................................................................................. 17 1.1.2.9.6 Beleuchtung / Elektroinstallation ..................................................................................... 17 1.1.2.9.7 Vogelschutz ..................................................................................................................... 17 1.1.2.9.8 Treppen, Pflasterung ....................................................................................................... 17 1.1.2.9.9 Beschilderung und Markierung für die Bauwerksprüfung ............................................... 18 1.1.2.9.10 Messbolzen ..................................................................................................................... 18 1.1.2.10 Sonderanlagen ........................................................................................................................ 18 1.1.2.11 Korrosionsschutz, Oberflächenschutz .................................................................................... 18 1.1.2.11.1 Kappen, Überbau und Unterbauten ................................................................................ 18 1.1.2.11.2 Graffitischutz ................................................................................................................... 18 1.1.2.11.3 Korrosionsschutz ............................................................................................................. 18
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1.1.2.12 Anlagen und Einrichtungen für Dritte ...................................................................................... 18 1.1.2.13 Abbrucharbeiten ...................................................................................................................... 18
1.1.3 Landschaftsbau .......................................................................................................................... 20
1.1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz / Baustellenverordnung ................................................ 20
1.1.5 Kampfmittelerkundung/-beseitigung ....................................................................................... 21 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ................................................................................ 22
1.2.1 Beweissicherung ........................................................................................................................ 22
1.2.2 Vermessung ................................................................................................................................ 22
1.2.3 Kampfmittelerkundung/-beseitigung ....................................................................................... 22
1.2.4 Holzungs- und Rodungsarbeiten ............................................................................................. 22 1.3 Ausgeführte Leistungen ................................................................................. 22 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ................................................................ 22 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote.................................................. 22 2 Angaben zur Baustelle ................................................................................... 23 2.1 Lage der Baustelle .......................................................................................... 23
2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung............................................................................. 23
2.1.2 Nächster Ort ............................................................................................................................... 23 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ......................................................... 23
2.2.1 Straßen ........................................................................................................................................ 23 2.3 Zugänge und Zufahrten .................................................................................. 23
2.3.1 Allgemein .................................................................................................................................... 23 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................... 24 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ................................................................................ 24
2.5.1 Baustellenflächen ...................................................................................................................... 24
2.5.2 Überschwemmungsgebiete ...................................................................................................... 24
2.5.3 Wasserschutzgebiete ................................................................................................................ 24 2.6 Gewässer ......................................................................................................... 25
2.6.1 Vorfluter ...................................................................................................................................... 25 2.7 Baugrundverhältnisse .................................................................................... 26 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen .................................................. 26 2.9 Schutzbereiche und -objekte ......................................................................... 26
2.9.1 Naturschutzgebiet / Landschaftsschutzgebiete ..................................................................... 26
2.9.2 Bäume und Flurgehölze ............................................................................................................ 27
2.9.3 Biotope ........................................................................................................................................ 27
2.9.4 Denkmale .................................................................................................................................... 27
2.9.5 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte .............................................................................. 27
2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete ............................................................................................. 28
2.9.7 Vermutete Bodenfunde.............................................................................................................. 28
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2.9.8 Militärische Bereiche ................................................................................................................. 28
2.9.9 Wegekreuze, Meilensteine......................................................................................................... 28 2.10 Anlagen im Baubereich .................................................................................. 28
2.10.1 Leitungen .................................................................................................................................... 28
2.10.2 Gleisanlagen ............................................................................................................................... 30 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich .............................................................. 30
2.11.1 Straßenverkehr ........................................................................................................................... 30
2.11.2 Schienenverkehr ........................................................................................................................ 31 2.12 Behandlung von vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen .... 31 3 Angaben zur Ausführung ............................................................................... 32 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ........................................................... 32
3.1.1 Allgemeines ................................................................................................................................ 32
3.1.2 Verkehrsführung ........................................................................................................................ 32
3.1.3 Leistungen zur Verkehrssicherung und -führung .................................................................. 33
3.1.4 Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA 97, Ziffer 7 ............................................................................. 33
3.1.5 Kalkulationsgrundlagen ............................................................................................................ 34
3.1.6 Verkehrsrechtliche Anordnungen ............................................................................................ 34
3.1.7 Verkehrssicherung ..................................................................................................................... 34 3.1.7.1 Verkehrssicherung durch AG .................................................................................................. 34 3.1.7.2 Verkehrssicherung durch AN .................................................................................................. 34
3.1.8 Beschilderung ............................................................................................................................ 35 3.1.8.1 Beschilderung durch AG ......................................................................................................... 35 3.1.8.2 Beschilderung durch AN ......................................................................................................... 35
3.1.9 Arbeitsstellen kürzerer Dauer ................................................................................................... 35
3.1.10 Verkehrssicherung nach Fertigstellungstermin ..................................................................... 35
3.1.11 Verkehrssperrungen .................................................................................................................. 35 3.2 Bauablauf ........................................................................................................ 36
3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ............................................................................. 36 3.2.1.1 Vertragstermine .............................................................................................................. 36
3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ........................................................................................................ 37
3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit ............................................ 38 3.2.3.1 Mehrschichtenbetrieb / Nachtarbeit ........................................................................................ 38
3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................................... 38 3.2.4.1 Abstimmung ............................................................................................................................ 38 3.2.4.2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen ........................................................................................ 38 3.2.4.3 Brückenprüfung vor der Abnahme .......................................................................................... 39
3.3 Wasserhaltung ................................................................................................ 39
3.3.1 Grundwasserabsenkung ........................................................................................................... 39 3.4 Baubehelfe ...................................................................................................... 39
3.4.1 Baugrubenverbau, Wandsicherungen ..................................................................................... 39
3.4.2 Traggerüst (ZTV-ING, Teil 5, Abschnitt 1) ................................................................................ 39
3.4.3 Arbeitsgerüst, Schutzgerüst ..................................................................................................... 40
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3.5 Stoffe, Bauteile ................................................................................................ 40
3.5.1 Straßenbau ................................................................................................................................. 40 3.5.1.1 Ausführung .............................................................................................................................. 42 3.5.1.2 Bitumen gem. TL Bitumen-StB 07/13 ..................................................................................... 43 3.5.1.3 Bitumenemulsionen gem. TL BE-StB 15 ................................................................................ 43 3.5.1.4 Füller ....................................................................................................................................... 43 3.5.1.5 Asphaltbinderschicht ............................................................................................................... 43 3.5.1.6 Asphaltdeckschichten aus Splittmastixasphalt ....................................................................... 43 3.5.1.7 Gussasphalt ............................................................................................................................ 43 3.5.1.8 Einbau- und Logistikkonzept ................................................................................................... 44 3.5.1.9 Dauer-Fahrbahnmarkierungen ................................................................................................ 44 3.5.1.10 Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS)........................................................................................ 44
3.5.2 Brückenbau ................................................................................................................................ 44 3.5.2.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial .................................................................................. 45 3.5.2.2 Gesteinskörnungen ................................................................................................................. 45 3.5.2.3 Bindemittel .............................................................................................................................. 45 3.5.2.4 Anstrichmittel ........................................................................................................................... 45 3.5.2.5 Zusatzmittel, -stoffe ................................................................................................................. 45 3.5.2.6 Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen ....................................................................... 46 3.5.2.7 Transportbeton ........................................................................................................................ 46 3.5.2.8 Betonabtrag allgemein ............................................................................................................ 46 3.5.2.9 Beton ....................................................................................................................................... 47 3.5.2.10 Spritzbeton .............................................................................................................................. 48 3.5.2.11 Bewehrung .............................................................................................................................. 49 3.5.2.11.1 Montagebewehrung......................................................................................................... 49 3.5.2.11.2 Kappenbewehrung .......................................................................................................... 49 3.5.2.11.3 Rückbiegen ..................................................................................................................... 49 3.5.2.11.4 Abstandhalter .................................................................................................................. 49 3.5.2.12 Aussparungen / Öffnungen ..................................................................................................... 49 3.5.2.13 Betonierfugen (Arbeitsfugen) .................................................................................................. 49 3.5.2.14 Fugenbänder ........................................................................................................................... 50 3.5.2.15 Bordsteine ............................................................................................................................... 50 3.5.2.16 Sanierung / Nachbesserung / Instandsetzung ........................................................................ 51 3.5.2.17 Wasserdichte Übergangskonstruktion (ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 6) ................................... 52 3.5.2.18 Besondere Bedingungen für die Fertigteilbauweise ............................................................... 53 3.5.2.19 Abdichtung .............................................................................................................................. 53 3.5.2.20 Stahlbau .................................................................................................................................. 53 3.5.2.21 Korrosionsschutzstoffe ............................................................................................................ 53 3.5.2.22 Maßtoleranzen ........................................................................................................................ 53 3.5.2.23 Oberflächenschutz .................................................................................................................. 54 3.5.2.23.1 Hydrophobierung ............................................................................................................. 54 3.5.2.23.2 Graffitischutz ................................................................................................................... 54
3.6 Abfälle .............................................................................................................. 54 3.7 Winterbau ........................................................................................................ 55 3.8 Beweissicherung ............................................................................................ 56 3.9 Sicherungsmaßnahmen ................................................................................. 57
3.9.1 Allgemeines ................................................................................................................................ 57
3.9.2 Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr................................................ 57 3.9.2.1 Schutzgeländer ....................................................................................................................... 57
3.10 Belastungsannahmen ..................................................................................... 57
3.10.1 Einwirkungen .............................................................................................................................. 57
3.10.2 Sonderlasten .............................................................................................................................. 58
3.10.3 E-Modul für Überbaubeton ........................................................................................................ 58
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3.10.4 Bodenkennwerte, Erddruck ...................................................................................................... 58
3.10.5 Baubehelfe .................................................................................................................................. 58
3.10.6 Integrale und semiintegrale Bauwerke .................................................................................... 58
3.10.7 Schleppplattenbemessung ....................................................................................................... 59
3.10.8 Pfahlbemessung ........................................................................................................................ 59
3.10.9 Rissbreitenbeschränkung ......................................................................................................... 59 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ................................................. 59
3.11.1 Straßenbau ................................................................................................................................. 59
3.11.2 Brückenbau ................................................................................................................................ 59 3.12 Prüfungen ........................................................................................................ 60
3.12.1 Straßenbau ................................................................................................................................. 61
3.12.1.1 Eignungsprüfungen / Erstprüfungen .......................................................................... 61
3.12.1.2 Eigenüberwachungsprüfungen ................................................................................... 62
3.12.1.3 Kontrollprüfungen ......................................................................................................... 62
3.12.2 Brückenbau ................................................................................................................................ 65 3.12.2.1 Erstprüfungen.......................................................................................................................... 65 3.12.2.1.1 Granitbordsteine .............................................................................................................. 65 3.12.2.2 Prüfungen durch den AN ........................................................................................................ 66 3.12.2.2.1 Güteprüfungen für Beton ................................................................................................. 66 3.12.2.2.2 Bohrpfähle ....................................................................................................................... 66 3.12.2.2.3 Hinterfüllung .................................................................................................................... 67 3.12.2.2.4 Lager ............................................................................................................................... 67 3.12.2.3 Kontrollprüfungen .................................................................................................................... 67 3.12.2.3.1 Probenahmen .................................................................................................................. 67 3.12.2.3.2 Asphaltmischgut und Gussasphaltschutzschicht ............................................................ 67 3.12.2.4 Toleranzen von Brückenbelägen ............................................................................................ 67 3.12.2.5 Abnahme / Hauptprüfung ........................................................................................................ 67
4 Ausführungsunterlagen ................................................................................. 69 4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen ............................................... 69
4.1.1 Sonstige Unterlagen (als Anlage zur Ausschreibung) ........................................................... 69
4.1.2 Empfehlungen zur partnerschaftlichen Bauabwicklung / Bewertung der Auftragsabwicklung ................................................................................................................... 69
4.1.3 Übergabe von Punkten an den Auftragnehmer ...................................................................... 69 4.2 Vom AN zu erstellende und beschaffende Unterlagen ................................ 69
4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan ...................................................................................................... 70
4.2.2 Bauablaufplan mit Zahlungsplan ............................................................................................. 70
4.2.3 Verkehrsrechtliche Anordnung ................................................................................................ 70
4.2.4 Abbruchanweisung .................................................................................................................... 70
4.2.5 Bestandsaufmaß ........................................................................................................................ 71
4.2.6 Absteckplan ................................................................................................................................ 71
4.2.7 Messprogramm .......................................................................................................................... 71
4.2.8 Elektroplan .................................................................................................................................. 71
4.2.9 Ausgleichsgradiente .................................................................................................................. 71
4.2.10 Geländerplan .............................................................................................................................. 72
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4.2.11 Bestandsübersichtszeichnung ................................................................................................. 72
4.2.12 Bauwerksdaten nach ASB ........................................................................................................ 72
4.2.13 Ausführungspläne und statische Berechnungen ................................................................... 73
4.2.14 Prüfhandbuch gemäß RI-EBW-PRUEF .................................................................................... 76
4.2.15 Vermessungsunterlagen ........................................................................................................... 76
4.2.16 Bautagesberichte ....................................................................................................................... 76
4.2.17 Bauwerksdokumentation .......................................................................................................... 77
4.2.18 Sicherheit und Gesundheitsschutz nach BaustellV mit den dem AN übertragenen AG- Aufgaben ..................................................................................................................................... 77 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) .................................. 78
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B A U B E S C H R E I B U N G
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen
1.0 Allgemeines
Die Gliederung der Baubeschreibung richtet sich nach den Vorgaben des Vergabehandbuchs Bayern (VHB). Nicht erforderliche Gliederungspunkte entfallen unter Beibehaltung der Ausgangsnummerierung.
1.0.1 Maßnahme
Die Maßnahme umfasst die Instandsetzungsarbeiten für das Bauwerk Brü- cke B 19 über den Reichenberger Grund (St 511 und DB AG) (ASB-Nr. 5526 603) im Zuge der B 19, (Schwäbisch Hall) – Würzburg – B 286 (Oerlenbach).
Gemäß Bestandsunterlagen wurde folgende Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt: 1991-1992: Erneuerung der Abdichtung und Einbau eines neuen Sicker- streifens im Bereich der FB-Ränder des Fahrbahnbelages 2008: Herstellung eines Übersteigschutzes 2017: Erneuerung der Schutzeinrichtung (ESP)
1.0.2 Leistungsumfang
Folgende Leistungen sind vorgesehen:
- Baustelleneinrichtung und -absicherung
- Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste
- Freimachen des Baugeländes
- Oberbodenarbeiten
- Erdarbeiten
- Ausbau der Kappen einschl. Geländer und Übersteigschutz
- Lagerung Übersteigschutz (für Wiedereinbau)
- Abtrag des vorhandenen Brückenbelages
- Abtrag der vorhandenen Abdichtung (teer-/pechhaltig)
- Betoninstandsetzung (Überbau, Widerlager und Pfeiler)
- Verstärkung Gurtanschluss Bodenplatte mit Stabspannglieder
- Erneuerung von Übergangskonstruktionen
- Erneuerung der Entwässerung
- Lagerwechsel in Achse 0, 10, 20, 80, 90 und 100 (Rollenlager)
- Erneuerung Korrosionsschutz Lager in Achse 0, 30, 40, 50, 60, 70 und 100
- Einbau der Grundierung / Versiegelung / Kratzspachtelung / Abdichtung
- Einbau des Kappenbetons
- Einbau Geländer mit Übersteigschutz
- Einbau von Schutz- und Deckschicht
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Bauwerksinstandsetzung statisches System: Längsrichtung / 10-feldrig Querschnitt / Hohlkasten Hauptabmessungen: Stützweiten: 40 m – 7 x 45 m – 40 m – 32 m = 427 m Breite zw. d. Gel.: 13,60 m Konstruktionshöhe: 3,50 m Kreuzungswinkel: 100 gon
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Ausstattungsarbeiten
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Straßenanpassung
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Lenkung und Führung des Verkehrs
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Sonstige Arbeiten
Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
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1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Straßenbau
1.1.1.1 Bauwerkszufahrten, Zugänglichkeiten
Vom AG werden keine zusätzlichen Zufahrten außer den vorhandenen Zu- fahrten zur Verfügung gestellt. Für den AN notwendige Zugänge (z.B. für Zu- gang zu den Pfeilern etc.) sind in die Pos. Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
1.1.1.2 B 19
Vor und hinter dem Bauwerk ist die Bundesstraße 19 an den Bestand anzu- gleichen. Außerdem wird die Fahrbahn (Binder- und Deckschicht) in Richtung Würz- burg wird auf ca. 100 m Länge bis zur vorhandenen Fuge erneuert. Die vorhandene Frostschutzschicht bleibt im Wesentlichen erhalten. Der Fahrbahnaufbau wird analog zum Bestand (ca. 26 cm Gesamtdicke) wie folgt hergestellt (Bk 10 nach RStO): 4,0 cm Asphaltdeckschicht, AC 11 DS 8,0 cm Asphaltbinderschicht, AC 16 BS 14,0 cm Asphalttragschicht, AC 32 TS Frostschutzschicht (Bestand) (wird nur entlang der Widerlager- und Flügelwände aus-/eingebaut) Zum Einsatz kommt temperaturabgesenkter Walzasphalt. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2 Brückenbau
1.1.2.1 Freimachen des Baugeländes
Der AN hat das Freimachen des Baugeländes nur in dem Umfang durchzu- führen, der für die Maßnahme unbedingt erforderlich ist und bis zum Bau- beginn noch nicht erfolgt ist. Weitere Fällungsarbeiten werden nicht durch- geführt. Die Arbeiten sind anhand der freigeschnittenen Flächen zu planen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.2 Oberbodenarbeiten
Der anstehende Oberboden ist nur in unbedingt erforderlichem Umfang ab- zudecken und zwischenzulagern. Der Eingriff in den Landschaftsbestand ist auf das Mindestmaß zu beschrän- ken. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzu- kalkulieren.
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1.1.2.3 Erdarbeiten
Die Herstellung und Beseitigung von Arbeitsebenen, provisorischer Rampen sowie Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung sowie Beseitigung von Fundamenten für Gerüste, temporäre Hilfseinrichtungen o.ä. gehören zum Leistungsumfang. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.2.3.1 Vorschüttung, Dammschüttung
entfällt
1.1.2.3.2 Aushubmaterial
Aushubmaterial ist fachgerecht zu lagern und i.d. Regel wieder einzubauen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.3.3 Baugruben
Das Beräumen, Säubern und ggf. die Profilierung der Baugrubensohle mit Beseitigung des Abraums gehört zum Leistungsumfang. Bei allen Baugruben mit Arbeitsraum ist ein Arbeitsraum von 0,80 m in Bezug auf die Bauteilaußenkanten vorzusehen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.3.4 Hinterfüllung
Die provisorische Ableitung des Wassers aus dem Hinterfüllungsbereich ist sicher zu stellen und gehört zum Leistungsumfang. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.4 Gründung, Schutz gegen aggressives Grundwasser
1.1.2.4.1 Gründung
entfällt
1.1.2.5 Unterbau
1.1.2.5.1 Widerlager
Die Widerlager sind abzuklopfen. Das Abklopfen der Oberfläche und Markie- ren von Schadstellen (Hohlstellen, Nester usw.), Risse, Betonschäden usw. hat im Beisein des AG zu erfolgen. Die an Bohrkernen festgestellten Druckfestigkeiten betragen 47,5 MN/m² bzw. 45,9 MN/m².
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Der geschädigte Beton wird ausgebaut und mit einem RM/RC-Betonersatz- system instandgesetzt (Instandsetzungsprinzip R). Bei vorhandenen Schadstellen, Hohlstellen und Kiesnester wird der Beton abgetragen und mit einem RM/RC-Betonersatzsystem instandgesetzt (In- standsetzungsprinzip R); zur Absicherung der Dauerhaftigkeit wird die freige- legte Bewehrung vor der Reprofilierung beschichtet (Instandsetzungsprinzip C). Die abschnittsweise Instandsetzung der hinteren und seitlichen Kammer- wände (luftseitig) in Teilbereichen erfolgt auf Grund der festgestellten Chlo- ridbelastung und Karbonatisierungstiefe nach HDW-Abtrag mit Spritzbetonauftrag (Instandsetzungsprinzip R). Vorhandene Risse sind zu verpressen. Außerdem wird an den Widerlagern auch noch ein Oberflächenschutzsystem OS-C aufgebracht (Instandsetzungsprinzip W). Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren
1.1.2.5.2 Pfeiler
Die Pfeiler sind abzuklopfen. Das Abklopfen der Oberfläche und Markieren von Schadstellen (Hohlstellen, Nester usw.), Risse, Betonschäden usw. hat im Beisein des AG zu erfolgen. Die an Bohrkernen festgestellten Druckfestigkeiten betragen 39,5 MN/m², 69,2 MN/m² und 83,1 MN/m². Der geschädigte Beton wird ausgebaut und mit einem RM/RC-Betonersatz- system instandgesetzt (Instandsetzungsprinzip R). Bei vorhandenen Schadstellen, Hohlstellen und Kiesnester wird der Beton abgetragen und mit einem RM/RC-Betonersatzsystem instandgesetzt (In- standsetzungsprinzip R); zur Absicherung der Dauerhaftigkeit wird die freige- legte Bewehrung vor der Reprofilierung beschichtet (Instandsetzungsprinzip C). Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren
1.1.2.5.3 Pressenansatz
Neben den Rollenlagern (Achse 0, 10, 20, 80, 90, 100) sind Pressennotsta- pel bestehend aus hydr. Schwerlastzylinder mit einer Hublast von 500 to (je Pfeiler 4 St.; je Widerlager 2 St.) an den Pressansatzpunkten gemäß Be- standsunterlagen eingebaut. Die Pressen sind für den Lagerwechsel zu verwenden. Die Pressen werden von der Fa. Maurer SE, München vorgehalten. Nach dem Lagerwechsel sind die Pressen abzubauen und der Fa. Maurer SE zu übergeben. Das Anbringen von Hinweisschildern mit den Pressenkräften am Bauwerk gehört zum Leistungsumfang. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren
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1.1.2.6 Überbau, Lager, Übergangskonstruktion
1.1.2.6.1 Überbau
Die Überbau Untersicht ist abzuklopfen. Das Abklopfen der Oberfläche und Markieren von Schadstellen (Hohlstellen, Nester usw.), Risse, Betonschäden usw. hat im Beisein des AG zu erfolgen.
Die Überbau Oberseite sowie der Hohlkasten innen ist abzuklopfen. Das Abklopfen der Oberfläche und Markieren von Schadstellen (Hohlstellen, Nes- ter usw.), Risse, Betonschäden usw. hat im Beisein des AG zu erfolgen. Der geschädigte Beton wird ausgebaut und mit einem RM/RC-Betonersatz- system instandgesetzt (Instandsetzungsprinzip R). Bei vorhandenen Schadstellen, Hohlstellen und Kiesnester wird der Beton abgetragen und mit einem RM/RC-Betonersatzsystem instandgesetzt (In- standsetzungsprinzip R); zur Absicherung der Dauerhaftigkeit wird die freige- legte Bewehrung vor der Reprofilierung beschichtet (Instandsetzungsprinzip C). Die abschnittsweise Instandsetzung der angerostete Endverankerung der Längsspannglieder und der Konsole für die Übergangskonstruktion in Teilbe- reichen erfolgt auf Grund der festgestellten Chloridbelastung und Karbonati- sierungstiefe nach HDW-Abtrag mit Spritzbetonauftrag (Instandsetzungsprinzip R). Vorhandene Risse sind zu verpressen. Die Verstärkung für den Gurtanschluss im Bereich der Bodenplatte erfolgt durch Stabspannglieder; die erforderliche Länge beträgt jeweils 11,50 m vor und nach der Stützenachse 10 – 90. Im Inneren des Hohlkastens werden Stahlbetonbalken um die einzelnen Stabspannglieder hergestellt, damit die Vorspannkraft in das Bauteil eingeleitet werden kann. Die Verstärkung ist im Bereich 1 mit p = 250 kN/m und im Bereich 2 mit p = 200 kN/m zu dimensio- nieren (Designlasten). Die beiden Durchstiegsöffnungen im Überbau/Kappen werden verschlossen, da über diese Öffnungen mit Tausalz beaufschlagtes Wasser eindringt und für die zum Teil sehr hohen Chloridbelastungen an den Widerlagern führt. Das Verschließen der Öffnungen erfolgt mit Stahlbeton der Festigkeitsklasse C 30/37 mit den Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 (WA) als Ausführungs- klasse AK-S und Betonstahl der Sorte B500B. Zum Anschluss an den Be- stand wird die Bewehrung mittels bauaufsichtlich zugelassenen Injektions- mörtel eingeklebt. Im Bereich der Fahrbahntafel sind Bohrmehlproben nach Vorgaben des AG zur Prüfung des Chloridgehaltes von Beton zu entnehmen und zur Prüfung einzureichen. Außerdem ist eine Potentialfeldmessung auf der Brückentafel im Fahrbahn- und Kappenbereich durchzuführen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren
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1.1.2.6.2 Lager, Lagersockel
Die Rollenlager (Material: X40Cr13 mit μ = 0,015) auf dem Widerlagern Ach- se 0 und 100 und auf den Pfeilern Achse 10, 20, 80 und 90 einschl. Lagerso- ckel werden ausgebaut und durch Kalottensegmentlager ersetzt. Die aufgeführten Kalottensegmentlager sind nach EN 1337-7, durch eine eu- ropäische bauaufsichtliche Zulassung (ETA) oder durch eine nationalen „all- gemein bauaufsichtlichen Zulassung“ auszubilden, jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten zusätzlichen bauwerksab- hängigen Anforderungen. Aus Gründen der Wartungs- und Erhaltungsfreundlichkeit sind für den Gleit- werkstoff und die Stahlteile der Lager folgende Merkmale durch entspr. Prüf- zeugnisse einer Materialprüfanstalt (MPA) nachzuweisen:
- Nachweis der Gleitbeanspruchung für einen Gesamtgleitweg von 50 km,
- die max. zulässige Gleitreibung muss bei max. Auflast einen Wert <= 2% (nach Norm/Zulassung) betragen. Die Befähigung zur Lagerlieferung muss entweder durch ein EG - Konformitätszertifikat des Lagertyps und durch ein Übereinstimmungszertifi- kat der nationalen Ausstattungszulassung für diese Lagerart oder durch einer gültige nationale „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ mit Übereinstim- mungszertifikat zur Angebotsabgabe vorliegen. Eine Nichtvorlage dieser Zertifikate führt zum Ausschluss. Zylinderlager/Doppelzylinderlager erfüllen nicht den gewünschten Vo- raussetzungen! Zum Einsatz kommen Kalottensegmentlager der Fa. Maurer SE. Der Korrosionsschutz der Linienkipplager auf dem Pfeiler Achse 30 - 70 und die Führungslager an den Widerlagern 0 und 100 wird instandgesetzt Auf den Pfeilern 10, 20, 80 und 90 werden die bestehenden Lagersockel aus Fertigteilen durch neue Lagersockel aus Fertigteilen ersetzt. Auf den Widerlagern werden die Lagersockel abgebrochen und durch neue Lagersockel aus Stahlbeton ersetzt; beim Abbruch ist die Anschlussbeweh- rung zu erhalten. Der Lagerwechsel ist zu Beginn der Maßnahme durchzuführen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren
1.1.2.6.3 Übergangskonstruktion
Die vorhandenen 5-profilige Übergangskonstruktionen der Fa. Maurer (Tra- versenkonstruktion D 401) in den Achsen 0 und Achse 100 werden ausge- baut und durch neue Fahrbahnübergänge nach ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 6 ersetzt. Stahlprofile als Hybridprofile gemäß Regelprüfung: mindestens 40 mm hoher, von der Fahrbahnoberfläche bis zur Dichtprofilebene reichender Profilkopf aus Vollmaterial in Edelstahl, Werkstoff-Nr. 1.4571. Die Verschweißung mit dem Unterteil des Profils aus S235 hat mittels Vollnaht zu erfolgen - Kehlnäh- te sind nicht zugelassen. Am Widerlager Würzburg (Achse 0) wird eine geräuscharme Dehnfuge mit 3 Dichtprofile eingebaut.
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Am Widerlager Schwäbisch Hall (Achse 100) wird eine geräuscharme Dehn- fuge mit 2 Dichtprofile eingebaut. Als Ergänzungsbeton wird Stahlbeton der Festigkeitsklasse C 30/37 mit den Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 (WA) als Ausführungsklasse AK-S und Betonstahl der Sorte B500B eingebaut. Zum Anschluss an den Bestand wird die Bewehrung mittels bauaufsichtlich zugelassenen Injektionsmörtel einge- klebt. Da die vorhanden Übergangskonstruktionen in einem sehr schlechten Zu- stand sind und nicht in zwei Bauabschnitten ausgebaut werden können, wer- den die Übergangskonstruktionen über die gesamte Länge an 5 nacheinander folgenden Wochenenden jeweils unter Vollsperrung der B 19 ausgetauscht. Für sämtliche Arbeiten beim Wechsel der Fahrbahnübergänge ist ein modu- lares Überbrückungssystem für die Befahrbarkeit in eine Richtung einzuset- zen. Die Übergangskonstruktionen werden ohne Neigungswechsel/Gegenknick hergestellt. Über einen Trichter wird das Wasser über eine Fallleitung abge- führt und der Vorflut zugeführt. Über ein Revisionsblech auf der Oberseite bzw. Stirnseite ist der Trichter in einfacher Weise zu überprüfen und zu war- ten. Der ÜKO-Wechsel ist zu Beginn der Maßnahme durchzuführen. An der hinteren Kammerwand erhält die Abdichtung einschließlich der Guss- asphaltschutzschicht am Abschluss einen Kantenschutz in Anlehnung an RiZ-ING Abs 4 für den nachträglichen Einbau. Der Abstand der Profilenden im Stoß soll nicht mehr als 10 mm betragen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren
1.1.2.6.4 Kappen
Die Kappen werden in Stahlbeton hergestellt. Vor dem Schrammbord der Kappen wird eine Sickerschicht mit reaktionsharzgebundenem Einkornbeton 8/16 eingebaut. Für die Lagesicherung der Kappen werden Kappenanker eingebaut. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.2.7 Entwässerung
1.1.2.7.1 Gussasphaltrinne
Es kommt eine Gussasphaltrinne am tiefen und hohen Fahrbahnrand zur Ausführung. Am tiefen Fahrbahnrand ist die Rinne als Spitzrinne mit einem (Anzug) von ca. 1,5 cm (je nach Überbau- und Kappenverlauf) auszuführen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.7.2 Brückenabläufe
Die bestehenden Einläufe mit Freifallentwässerung (Einläufe 1 – 11 und 18 – 27) werden zurückgebaut und durch neue Einläufe ersetzt, die an eine
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Längsleitung DN 200 unter dem östlichen Kragarm angeschlossen werden und über eine Sedimentationsanlage im Bereich vom Widerlager Würzburg und Pfeiler 50 in die Vorflut entwässern. Die bestehenden Einläufen 12 – 17 (zwischen den Achsen 30 – 50) werden zurückgebaut und durch neue Einläufe aus Guss mit seitlichem Abgang er- setzt. In die vorhandenen Querleitung im Überbau wird ein Inliner eingezo- gen. Die vorhandenen Fall- und Längsleitungen im Hohlkasten aus Guss werden zurückgebaut und durch neue Fall- und Längsleitungen aus nichtros- tendem Stahl (V4A - 1.4571) ersetzt; die Längsleitung wird an die Fallleitung im Pfeiler 30 angeschlossen; die Fallleitung im Pfeiler 30 weist keine Schä- den auf, so dass sie nicht ausgetauscht werden muss. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.2.7.3 Tropftüllen
Die Tropftüllen am tiefen Fahrbahnrand unter den Kappen werden ausgebaut bzw. verfüllt. Am tiefen Fahrbahnrand werden zwischen den Einläufen neue Tropftülle in Anlehnung an RiZ-ING Was 11 unter der Schrammbordkante (auf Grund der Festanker der Querspannglieder) eingebaut, damit das Sickerwasser über der Dichtungsschicht abgeführt werden kann. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.2.7.4 Entwässerungsleitungen
Die Entwässerungsleitungen sind aus nicht rostendem Stahl herzustellen. Die Weiterleitung des anfallenden Wassers erfolgt über Sammelleitungen DN 200 zum Widerlager Würzburg und zum Pfeiler 50 und von dort über Fall- leitungen DN 200 in einen Übergabeschacht bzw. in Sedimentationsanlagen. Eine Kontaktkorrosion ist nach ZTV-ING Teil 6-10, Nr. 2.3 (5) durch Einbau nicht leitender Trennschichten auszuschließen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.2.7.5 Straßenablauf
entfällt
1.1.2.7.6 Entwässerung der Auflagerbänke
Die Entwässerung der Auflagerbank wird bis auf den neuen Einlauf nicht verändert.
1.1.2.7.7 Widerlager-Rückentwässerung
Die Widerlager-Rückentwässerung wird nicht verändert.
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1.1.2.8 Abdichtung, Beläge
1.1.2.8.1 Überbau
Vor Aufbringen der Abdichtung ist die gesamte Brückentafel einschließlich der Flügel vorzubereiten und mit einer Grundierung/Versiegelung auf Epo- xidharzbasis zu versehen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.2.8.2 Fahrbahn
0,5 cm Bitumen-Schweißbahn mit Glasgewebeeinlage ohne Metallkaschierung ca. 3,5 cm Schutzschicht aus Gussasphalt ca. 4,0 cm Deckschicht aus Asphaltbeton
Querfugen in der Schutz- und Deckschicht sind auf dem Bauwerk nicht zuge- lassen. Im Bereich der Bauabschnitte sind Fugen vor dem Asphaltieren mit selbst- klebenden Alu-Band abzukleben. Zwischen den vorzulegenden Randstreifen sind keine weiteren Längsfugen zulässig Bei maschinellem Einbau der Schutzschicht sind die Randstreifen vor den Sickerschichten entlang der Kappen nur in der maschinentechnisch notwen- digen Breite vorzulegen. Das Herstellen der Randstreifen und des Anschlus- ses der restlichen Schutzschicht an die Randstreifen als Fuge gehören zum Leistungsumfang. Eine Fugenherstellung mittels Einschneiden und Vergießen ist für Fugen in der Schutzschicht nicht zugelassen. Zum Einsatz kommt temperaturabgesenkter Walzasphalt. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.8.3 unter den Kappen auf dem Überbau
0,5 cm Bitumen-Schweißbahn (siehe Fahrbahn) Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13 Verstärkung im Schrammbordbereich aus edelstahlkaschierter Bitumenschweißbahn
1.1.2.8.4 unter den Kappen auf den Flügeln
0,5 cm Bitumen-Schweißbahn (siehe Fahrbahn) Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13 Verstärkung im Schrammbordbereich aus edelstahlkaschierter Bitumenschweißbahn
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1.1.2.9 Ausstattung
1.1.2.9.1 Jahreszahltafel
entfällt
1.1.2.9.2 Fahrzeugrückhaltesysteme
Auf der Außenkappe wird ein Fahrzeugrückhaltesystem der Aufhaltestufe H2-W4-A aufgestellt. Rückbau, Lieferung und Montage der Fahrzeugrückhaltesysteme erfolgen durch den AG.
1.1.2.9.3 Geländer mit Übersteigschutz
Die Außenkappen erhalten je ein 1,10 m Holmgeländer nach RiZ Gel 3 mit Drahtseil nach RiZ Gel 10 + Gel 11, wobei die Geländerpfosten entspre- chend RiZ Gel 14 aufgedübelt werden. Die Geländerpfosten sind lotrecht auszubilden. Der verzinkte Übersteigschutz, der 2008 eingebaut wurde, wird ausgebaut, gesäubert, zwischengelagert und wieder analog zum Bestand eingebaut. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.9.4 Schneeschutzgitter
Der Übersteigschutz ersetzt das Schneeschutzgitter.
1.1.2.9.5 Lärmschutzwand
entfällt
1.1.2.9.6 Beleuchtung / Elektroinstallation
Die vorhandene Beleuchtung wird nicht verändert.
1.1.2.9.7 Vogelschutz
entfällt
1.1.2.9.8 Treppen, Pflasterung
Die Böschungsflächen seitlich der Flügel erhalten unterhalb der Kragarme eine Pflasterung aus frost- und tausalzbeständigen bruchrauen Natursteinen mit herausstehenden Trittsteine im Schrittmaß. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
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1.1.2.9.9 Beschilderung und Markierung für die Bauwerksprüfung
entfällt
1.1.2.9.10 Messbolzen
Der Überbau (Kappen) wird mit Messbolzen versehen, um höhen- und lage- mäßige Veränderungen am Bauwerk durch regelmäßige Kontrollmessungen feststellen zu können. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.10 Sonderanlagen
entfällt
1.1.2.11 Korrosionsschutz, Oberflächenschutz
1.1.2.11.1 Kappen, Überbau und Unterbauten
Der Kappenbeton wird mit einer Hydrophobierung versehen. Widerlager-, Flügelwände und die Außenflächen des Überbaues werden mit einem Oberflächenschutzsystem (OS-C) versehen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
1.1.2.11.2 Graffitischutz
entfällt
1.1.2.11.3 Korrosionsschutz
Der Korrosionsschutz ist vollständig im Werk aufzubringen. Es sind Vorkeh- rungen zu treffen, dass die Werksbeschichtung bei Transport, Zwischenlage- rung und Einbau nicht beschädigt wird. Dies gehört zum Leistungsumfang. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
Die Korrosionsschutzarbeiten sind dem AG mindestens eine Woche vor de- ren Beginn anzuzeigen.
1.1.2.12 Anlagen und Einrichtungen für Dritte
entfällt
1.1.2.13 Abbrucharbeiten
Vom bestehenden Bauwerk sind abzubrechen:
- Kappen mit Geländer und Fugenband
- Belag mit Abdichtung (z.T. teer-/pechhaltig)
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Betonabtrag für Instandsetzung
-
Übergangskonstruktionen
-
Entwässerung
-
Edelstahlrollenlager
Ein Herabfallen von Bauteilen auf den Bahnbereich, die St 511 und die Waldwege ist auszuschließen!
Grundsätzlich hat der Abbruch erschütterungsarm so zu erfolgen, dass planmäßig verbleibende Bauteile nicht geschädigt werden. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist eine Arbeitsanweisung mit statischen Nachweisen zur Prüfung vorzulegen
Folgende Bauteile des abzubrechenden Bauwerks wurden von Seiten des AG auf Schadstoffe untersucht:
- Beton (AVV-Abfallschlüssel 17 01 01) In den Abstandhaltern wurde Asbest nicht nachgewiesen.
- Frostschutzschicht (AVV-Abfallschlüssel 17 05 04)
- Asphalt Überbau Ausbauasphalt, Ausbauasphalt gering verunreinigt bzw. teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch (AVV-Abfallschlüssel 17 03 02) Hinterfüllung Ausbauasphalt (AVV-Abfallschlüssel 17 03 02)
- Abdichtung Asbest nicht nachweisbar im Bereich der Kappen bis ca. 25 cm vor Bord (Karbofol) teer-/pechhaltiges Material (PAK-Gehalt < 1.000 mg/kg) (AVV-Abfallschlüssel 17 09 04) im Bereich der Fahrbahn bis ca. 25 cm vor Bord (bituminöse Abdichtung, Haftanstrich am Beton von DURIT-Bauweise) bitumenhaltiges Material (PAK-Gehalt < 10 mg/kg) (AVV-Abfallschlüssel 17 03 02)
- Fugenmaterial der Kappen (AVV-Abfallschlüssel 17 09 04) gemischte Bau- und Abbruchabfälle (PCB7 < BG / PAK-Gehalt ≤ 50 mg/kg) getrennt von mineralischen Abfällen zu entsorgen Asbest nicht nachweisbar
- Geländerbeschichtung Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten (schwermetallhaltig, Zink 43.000 mg/kg bzw. 31.000 mg/kg - AVV-Schlüssel-Nr. 12 01 16*) Asbest nicht nachweisbar
- Beschichtung der Übergangskonstruktionen in Bezug auf Schwermetalle unauffällig - AVV-Schlüssel-Nr. 12 01 17 (Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen) Asbest nicht nachweisbar
- Lagerbeschichtung Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten (schwermetallhaltig, Zink 110.000 – 210.000 mg/kg bzw. Zink 11- 12 mg/l Eluat AVV-Schlüssel-Nr. 12 01 16*)
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Asbest nicht nachweisbar Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind als Anlage der Ausschreibung bei- gegeben.
1.1.3 Landschaftsbau
entfällt
1.1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz / Baustellenverordnung
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind zu beachten.
Es werden die aus der Baustellenverordnung abgeleiteten Leistungen – ins- besondere Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie - unterlage und des Weiteren die Stellung mindestens eines geeigneten Koor- dinators für die Fortführung der Planung der Ausführung des Bauvorhabens sowie für die Ausführung des Bauvorhabens – beauftragt. Dabei sind in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterlage alle für die Arbeitssicherheit bei der Bauwerksprüfung und bei späteren Arbeiten am Bauwerk erforderlichen Maßnahmen abschließend aufzuführen.
Die Koordination für die Planung der Ausführung des Bauvorhabens geht gemäß § 3 BaustellV ab dem Zuschlag auf den AN über.
Die örtlichen Gegebenheiten und der Bauablauf sind entsprechend der Bau- beschreibung zu berücksichtigen. Ergänzend wird auf folgende Gefährdung ausdrücklich hingewiesen:
- Bauarbeiten neben der B19-Betriebsstrecke
- Bauarbeiten mit Absturzgefahr vom Widerlager, Pfeiler und Überbau
- Bauarbeiten über und neben dem nachgeordneten Wegenetz
- Bauarbeiten über der St511-Betriebsstrecke
- Bauarbeiten über der DB-Anlagen
Die diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen mit den Betreibern / Baulast- trägern der o.g. Anlagen sind zu berücksichtigen. Alle Arbeiten sind mit den davon betroffenen Gewerken und Firmen abzustimmen.
Die Leistungen für die Koordinierung der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sind durch einen externen (d. h. kein Mitarbeiter des AN!), namentlich genannten, geeigneten Koordinator zu erbringen. Der SiGe-Koordinator des AN darf nicht gleichzeitig die Bauleitungsaufgaben des AN für dieses Bauvorhaben ausüben, d. h. die Funktionen SiGe-Koordination und Bauleitung sind personell zu trennen.
Alle Ausführungspläne und Unterlagen, die besonders gefährliche Arbeiten gemäß BaustellV § 2 Abs. 3 und Anhang II zur BaustellV betreffen, sind im Zuge der Planprüfung des AN auch dem zuständigen SiGe-Koordinator zur Durchsicht vorzulegen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
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1.1.5 Kampfmittelerkundung/-beseitigung
Im oberflächennahen Bereich sind keine Kampfmittel zu erwarten.
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1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
1.2.1 Beweissicherung
1.2.2 Vermessung
Der AG stellt im Baubereich Polygonpunkte und Höhenfestpunkte zur Verfü- gung.
1.2.3 Kampfmittelerkundung/-beseitigung
entfällt
1.2.4 Holzungs- und Rodungsarbeiten
Die Holzungsarbeiten im Baugelände sind bis zum Baubeginn im Wesentli- chen abgeschlossen.
1.3 Ausgeführte Leistungen
entfällt
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
entfällt
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung
Das Bauwerk Brücke B 19 über den Reichenberger Grund (St 511 und DB- Strecke 4120) liegt im Zuge der Bundesstraße B 19, (Schwäbisch Hall) – Würzburg – B 286 (Oerlenbach) zwischen Giebelstadt im Süden und Würz- burg im Norden.
2.1.2 Nächster Ort
Nächster Ort ist Markt Reichenberg Landkreis Würzburg Regierungsbezirk Unterfranken
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
2.2.1 Straßen
Die Baustelle ist erreichbar über die Bundesstraße B 19 und Staatsstraße St 511 in Verbindung mit Wald- und Forstwegen; hierbei ist die Beschränkung bei der DB-Brücke (lichte Weite < 3,95 m, lichte Höhe < 4,00 m) zu beachten.
2.3 Zugänge und Zufahrten
2.3.1 Allgemein
Die örtlich festzulegenden Zufahrten sind so zu befestigen, dass keine Ver- schmutzung der Verkehrsflächen eintritt. Dennoch verschmutzte Verkehrsflä- chen sind umgehend, notfalls fortwährend, zu reinigen. Der AN hat schriftlich alle Lieferanten und NU von den vorstehenden Rege- lungen in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber (AG) behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Regelungen für die betreffenden Personen Baustel- lenverbot auszusprechen. Die örtlich festzulegenden Zufahrten bzw. Zugänge (zu den Widerlagern und Pfeilern) ist Sache des AN. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
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2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungslei-
tungen
Anschlussmöglichkeiten können dem AN nicht zur Verfügung gestellt wer- den. Der AN hat hierfür anfallende Kosten in der „Baustelleneinrichtung“ zu berücksichtigen.
Überspannungen von Stromzuführungskabeln über durchgehende Fahrbah- nen der Bundesstraße sind nicht gestattet. Genehmigungen für Leitungsver- legung hat der AN schriftlich einzuholen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
2.5.1 Baustellenflächen
Der AG stellt lediglich Flächen im Bereich der B 19 und St 511 innerhalb der Erwerbsgrenzen (siehe Anlage BE-Flächen) des Staatlichen Bauamtes für die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen unentgeltlich zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Flächen für Baustelleneinrichtung, Zwischenlagerungen, Bereitstellungsflächen etc. hat der AN eigenständig zu beschaffen und erfor- derliche Genehmigungen schriftlich einzuholen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Alle Kosten für das Anlegen, Unterhalten, Beseitigen und ggf. Rekultivieren von Bereitstellungsflächen, Lager- und Arbeitsplätzen sowie sonstiger vom AN benutzter Flächen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Die Befestigung von Flächen und die Herstellung von Zufahrten über die un- ter Abschnitt 2.3 der Baubeschreibung aufgeführten hinaus sowie der Rück- bau dieser Flächen und Zufahrten in den ursprünglichen Zustand sind Sache des AN und gehören zum Leistungsumfang. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
2.5.2 Überschwemmungsgebiete
Die Überschwemmungsgebiete der Gräben und Vorfluter sind freizuhalten. Oberboden, Aushub, Baugeräte, Material etc. dürfen dort nicht gelagert wer- den. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
2.5.3 Wasserschutzgebiete
Folgende Schutzmaßnahmen sind für die Baudurchführung, für Lager- /Arbeitsplätze / Baustelleneinrichtung erforderlich:
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Für Baustelleneinrichtung und Baudurchführung ist die RiStWag, Ab- schnitt 7.1, zu beachten. In Ergänzung zu diesen Maßnahmen sind folgende Auflagen und Bedingungen zu beachten:
-
Während der Bauphase muss auf einen wirksamen Schutz vor Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen geachtet werden. Es ist anzustreben, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im gesamten Baustellenbe- reich auf ein Minimum zu beschränken.
-
Die Lagerung wassergefährdender Stoffe hat oberirdisch auf befestigten, wasserundurchlässigen Flächen zu erfolgen. Entsprechende Schutzvor- kehrungen, wie z.B. Doppelwandigkeit, Auffangwannen, Abscheider u. ä. sind vorzusehen. Die Wartung, Reinigung, Betankung, das Abschmieren und Abstellen der Maschinen und Fahrzeuge muss im Regelfall auf befestigten, wasserun- durchlässigen Flächen erfolgen. Muss die Betankung einzelner Geräte aus baubetrieblichen Gründen im Ausnahmefall am Einsatzort vorgenommen werden (z. B. mittels Tank- fahrzeug), so hat dies mit höchster Sorgfalt unter Mithilfe geeigneter Schutzvorkehrungen (z. B. Auffangvorrichtungen, Mitführen von Ölbinde- mitteln etc.) zu erfolgen.
-
Bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist kontaminiertes Erdreich umgehend zu beseitigen und schadlos zu entsorgen.
-
Abwasser jeglicher Art ist so zu behandeln, dass Gewässer nicht ver- schmutzt werden.
-
Eine Grundwasserverunreinigung während der Bauphase muss ausge- schlossen sein.
-
Die Verwendung wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Ma- terialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer u. ä.) ist verboten, alle verwen- deten Materialien müssen grundwasserunschädlich sein. Haftkleber müssen phenolfrei sein.
-
Die am Bau beschäftigten Personen sind schriftlich auf die dringende Notwendigkeit der Einhaltung peinlichster Sauberkeit hinzuweisen.
Die Kosten für das Herstellen, Unterhalten und Beseitigen dieser Schutz- maßnahmen sind in die Baustelleneinrichtungspositionen einzukalkulieren.
2.6 Gewässer
2.6.1 Vorfluter
Das Oberflächenwasser aus den Straßenanlagen wird in die aus den Planun- terlagen ersichtlichen Vorfluter abgeleitet.
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Der AN muss das Oberflächenwasser bis zur Fertigstellung der Entwässe- rungsanlagen schadlos ableiten. Bodenabtrag durch Erosion in die vorhan- denen Gewässer ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Gewässer bedürfen einer behördli- chen Erlaubnis oder Bewilligung durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffen- burg / Landratsamt Würzburg. Es ist Sache des AN diese einzuholen, falls die von ihm gewählte Methode zur Ableitung des Wassers das Einleiten von Stoffen in die Vorfluter über den genehmigten Umfang hinaus nicht zuverläs- sig ausschließt. Bauzeitlich im Baufeld erforderlich werdende Entwässerungsanlagen zum Sammeln, Fördern, schadlosen Ableiten von Oberflächenwasser hat der AN zu erbringen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
2.7 Baugrundverhältnisse
Beim Baugrund ist von Bodenklasse 3 – 5 nach DIN 18300:2012-09 auszu- gehen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Seitenentnahmen sowie Ablagerungsstellen werden vom AG nicht zur Verfü- gung gestellt und sind vom AN in Verbindung mit den Erfordernissen des Straßen- und Ingenieurbaus selbst zu beschaffen. Die hierfür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN und werden nicht gesondert vergütet. Die Anlage der Lager-, Arbeits- und Baustelleneinrichtungsflächen hat der AN mit dem AG abzustimmen. Erforderliche Auflagen sind in die Baustellen- einrichtung einzurechnen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
2.9 Schutzbereiche und -objekte
2.9.1 Naturschutzgebiet / Landschaftsschutzgebiete
Zu den geschützten Flächen im Sinne des BayNatSchG zählt das FFH- Gebiet 6225-372 (Irtenberger und Guttenberger Wald) Die an das Baufeld angrenzenden Schutzgebiete dürfen nicht benutzt wer- den. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
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2.9.2 Bäume und Flurgehölze
Bäume und Flurgehölze sind unbedingt zu schützen Bei Arbeiten im Bereich von Bäumen ist die einschlägige DIN 18920 bzw. die Richtlinie zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen (RAS-LG-4) durch die ausführende Baufirma verbindlich umzusetzen. Während der Bauarbeiten ist vor allem darauf zu achten, dass keine Wurzeln durch Befahren oder Baggerarbeiten geschädigt werden. Diese Aufwendungen sind in die ent- sprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
2.9.3 Biotope
Im Baubereich liegen folgende Biotope, die in die „Biotopkartierung Bayern“ aufgenommen sind:
- WUE-1387-001 (Würzburger Stadtwald südlich der A3)
- WUE-1533-001 (Gehölze im Reichenberger Grund entlang der Bahnlinie)
- WUE-1533-003 (Gehölze im Reichenberger Grund entlang der Bahnlinie)
2.9.4 Denkmale
Gemäß Art. 8 Abs. 1 DSchG sind vor und frühgeschichtliche Bodenfunde (z. B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde) der unteren Denkmalschutz- behörde (Landratsamt Würzburg) zu melden. Das bauausführende Personal ist darauf hinzuweisen, dass aufgefundene Gegenstände sowie der Fundort gemäß Art. 8 Abs. 2 DSchG bis zum Ablauf von einer Woche nach der An- zeige unverändert zu belassen sind, sofern nicht die untere Denkmalschutz- behörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeit gestattet. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
2.9.5 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, neueste Fassung) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzver- ordnung – 32. BImSchV) sind zu beachten.
Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die in der Allgemeinen Ver- waltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -Geräuschimmission- (AVVBaulärm vom19. August 1970) festgesetzten Immissionsrichtwerte wäh- rend der Tagzeit und vor allem während der Nachtzeit eingehalten werden.
Der Auftragnehmer ist für den Immissionsschutz seiner Bauverfahren eigen- verantwortlich. Beschwerden und Auflagen von Bürgern und Institutionen werden an den AN weitergereicht. Diese Aufwendungen sind in die entspre- chenden Einheitspreise einzukalkulieren.
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2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen eine Verunreinigung oben genannter Bereiche, insbesondere Gewässer und Boden, auszuschließen. Durch die Bauarbeiten verursachte Ablagerungen in Gewässern und Vorflu- tern sind laufend zu beseitigen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu verhin- dern. Südlich vom Bauwerk liegt ein Wasserschutzgebiet (s. Anlage 10). Notwen- dige Schutzmaßnahmen bzw. Vorkehrungen richten sich nach den „Richtli- nien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten“ (RiStWag). Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
2.9.7 Vermutete Bodenfunde
entfällt
2.9.8 Militärische Bereiche
entfällt
2.9.9 Wegekreuze, Meilensteine
entfällt
2.10 Anlagen im Baubereich
2.10.1 Leitungen
In den Ausschreibungsplänen sind die Leitungen dargestellt.
Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein und die genaue Lage von Leitungen und Kabeln bei den zuständigen Versorgungs- unternehmen zu informieren. Die Auflagen der Versorgungsträger sind zu beachten. Insbesondere sind folgende Versorgungsträger zu kontaktieren:
- Deutsche Telekom (neben St 511)
- Vodafone Deutschland GmbH (neben St 511)
- Stadt Würzburg Entwässerungsbetrieb (neben St 511)
- DB Netz AG (TK-Kabel oder TK-Anlagen)
Über die oben aufgeführten Anlagen hinaus können im Baustellenbereich einschließlich der Zufahrten noch weitere Anlagen (Leitungen, Kabel und dgl.) anderer Bedarfsträger vorhanden sein.
Kabelanlagen und Leitungen anderer Bedarfsträger unterliegen nicht der Zu- ständigkeit und Verantwortung des Staatlichen Bauamtes; eine Haftung für deren Vorhandensein, Lage und Zustand wird nicht übernommen.
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Vor Beginn der Arbeiten hat der AN bzw. der Aufgrabende:
- sich auch über das Vorhandensein von Anlagen anderer Bedarfsträger bei den zuständigen Stellen mindestens in Textform zu erkundigen und deren Auflagen hierzu zu beachten,
- die jeweiligen Bedarfsträger zu verständigen,
- sich von den Bedarfsträgern einweisen zu lassen,
- die genaue Lage aller Anlagen durch Suchschlitze und Handschachtun- gen festzustellen,
- die Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen/ Bedarfsträger ein- zuholen und zu beachten. Mit dem entsprechenden Bedarfsträger ist ab- zustimmen, in wie weit eine Abschaltung erforderlich und möglich ist. Der dazu erforderliche zeitliche Vorlauf ist zu beachten.
Bei der Durchführung von Arbeiten hat der AN bzw. der Aufgrabende:
- im Nahbereich der bekannten Anlagen dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen nicht beschädigt werden,
- die Anlagen bei Bedarf zu sichern.
- Beim Antreffen nicht bekannter Leitungen und Kabel unverzüglich die Bauleitung des AG zu unterrichten,
- die betroffenen Bedarfsträger festzustellen, diese zu unterrichten und sich von den Bedarfsträgern einweisen zu lassen.
- Die genaue Lage der Anlagen durch Suchschlitze und Handschachtungen festzustellen.
- Die Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen/ Bedarfsträger ein- zuholen und zu beachten.
Werden Anlagen dennoch beschädigt, ist dies unverzüglich dem betroffenen Bedarfsträger und dem AG zu melden.
Auszuführende Umbauarbeiten an Spartenleitungen durch den Bedarfsträger während der Baumaßnahme hat der AN zu dulden und sich mit den anderen AN abzusprechen.
Im Baustellenbereich liegende Tiefenentwässerungen und Dränleitungen sind, soweit sie angeschnitten werden, funktionsfähig wieder anzuschließen. Während der Bauzeit ist die Funktionsfähigkeit vorhandener Dränagen und sonstiger Grundstücksentwässerungen soweit möglich aufrecht zu erhalten. Das Wiederherstellen beschädigter Tiefenentwässerungen, Dränanlagen oder sonstiger Grundstücksentwässerungssysteme hat in Abstimmung mit dem Eigentümer zu erfolgen.
Aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) ist der DB Netz AG jederzeit der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien zu er- möglichen. Die Kabelschutzanweisung der DB Netz AG ist zu beachten.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die BE- Positionen einzukalkulieren
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2.10.2 Gleisanlagen
Die erforderliche Aufsichtsposten der DB werden vom AG direkt beauftragt.
Die Auflagen der Vereinbarung mit der DB sind zu beachten und einzuhalten:
Links und rechts der Bahnlinie verlaufen Kabel und Signalleitungen, die nicht berührt werden dürfen.
Grenz- und Marksteine dürfen weder überschüttet, beschädigt, versetzt, noch entfernt werden.
Die Funktion der Bahngräben muss über die gesamte Dauer der Baumaß- nahme gewährleistet sein.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
2.11.1 Straßenverkehr
Verkehr
Der öffentliche Verkehr auf der B 19 ist während der gesamten Bauzeit in mehreren Bauphasen aufrecht zu erhalten.
Während der Bauzeit wird die B 19 in der Regel halbseitig gesperrt. Die bau- zeitige Verkehrsführung wird als Einbahnregelung durchgeführt.
Für die Kappenbetonage ist jeweils eine Vollsperrung der B 19 von Freitag- abend bis Sonntagabend/Montagmorgen einzurichten. Für den Austausch der Übergangskonstruktionen sind ebenfalls Vollsperrun- gen der B 19 von Freitagabend bis Sonntagabend/Montagmorgen an fünf hintereinander folgenden Wochenenden einzurichten; in dieser Zeit ist dann eine Überbrückung (z.B. das Modulare Überbrückungssystem MMBS der Fa. Maurer SE oder glw.) einzusetzen, das nur in einer Fahrtrichtung überfahren werden kann.
Weitere Angaben zur Verkehrsführung sind in den Abschnitten 3.1 und 3.2 der Baubeschreibung aufgeführt.
Verkehrsverhältnisse
Verkehrsbelastungen: B 19 DTV – Kfz - 2023 = 20.398 Kfz / 24 h DTV – SV - 2023 = 1.414 LKW / 24 h
Feld- und Waldwege
Die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken muss während der gesamten Bauzeit und ohne Gefahr möglich sein. Ausnahmen davon sind nur nach
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Einwilligung des Wegeigentümers und der betroffenen Anlieger in Abstim- mung mit dem AG möglich.
2.11.2 Schienenverkehr
Die Durchführung der Maßnahme wurde mit der Bahn abgestimmt
Alle Arbeiten, die den Schienenverkehr beeinflussen, bzw. in den Sicher- heitsraum der Bahn eingreifen, müssen grundsätzlich in vorher angemelde- ten und genehmigten Sperrpausen/Zugpausen durchgeführt werden. Bahnbetriebliche Eingriffe bzw. Zeiträume für Arbeiten im Gleisbereich sind grundsätzlich zu minimieren.
Betriebliche Maßnahmen, Betriebs- und Bauanweisung (Betra):
- Arbeiten in und über dem Lichtraumprofil (vgl. Eisenbahn-Bau- und Be triebsordnung (EBO) Anlage 1 (zu § 9)) sind nur im Rahmen einer besonde- ren Betriebs- und Bauanweisung (Betra) der DB Netz AG nach vorheriger Sperrung des Gleises zulässig.
- Die für die Verständigung der Sicherungsposten bzw. der Aufsichtskraft nach den einschlägigen Richtlinien zugelassenen Hilfsmittel (z.B. Fernspre- cher) werden vom Sicherungsunternehmen gestellt. Den Weisungen des Aufsichtspersonals der DB Netz AG ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Für Arbeiten im Bereich der Bahnanlagen dürfen nur hierfür geeignete Ar- beitskräfte – hierzu gehört insbesondere ausreichendes Hör- und Sehver- mögen – eingesetzt werden.
- Die Betriebs- und Bauanweisung enthält die Vorgabe für die erforderlichen betrieblichen Sperrungen und Aufhebung von Sperrungen von Gleisanla- gen.
Die Zuarbeit zur Erstellung des bahnbetrieblichen Sicherungsplans des Bau- überwacher Bahn ist eine Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet.
Alle durch baubetrieblichen Randbedingungen und der Koordination anfal- lenden Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet
2.12 Behandlung von vorübergehend in Anspruch zu
nehmenden Flächen
entfällt
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3 Angaben zur Ausführung
Allgemeines zur Baudurchführung
Abmessungen und Höhenlagen betroffener Bauwerksteile sind vor Ort zu überprüfen. Nach Abtrag der Abdichtung ist der Bestand durch den AN zu vermessen, damit die endgültigen Höhen im Bauwerksbereich festgelegt werden können. Diese Ergebnisse sind dem AG umgehend zur Prüfung zu übergeben. Die dadurch entstehende zeitliche Verzögerung bei der Bauausführung ist vom AN einzukalkulieren.
Der AN hat auf veränderte Situationen, wie sie in der Instandsetzung üblich sind (Abweichungen zu Bestandsplänen, Mengenänderungen, etc.), baube- trieblich bzw. konstruktiv unverzüglich zu reagieren und sich mit dem AG ab- zustimmen.
Das eingesetzte Fachpersonal muss ähnliche Arbeiten mit Erfolg durchge- führt haben.
Die vorhandene schlaffe Bewehrung und die Spannglieder dürfen bei den Arbeiten nicht beschädigt werden. Um dies zu vermeiden, sind vom AN Spannstahl- und Betonstahlortung durchzuführen.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeines
Jede Firma hat sich mindestens 8 Kalendertage vor dem beabsichtigten Baubeginn bei der örtlich zuständigen SM/AM zu melden und Unterlagen über Beginn, Dauer und Umfang der vorgesehenen Arbeiten vorzulegen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.1.2 Verkehrsführung
Alle Leistungen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung sind nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) auszufüh- ren und zu koordinieren.
Der AN hat rechtzeitig vor Ausführung von Verkehrsführung- / Verkehrssiche- rungsleistungen Anträge für die erforderlichen verkehrsrechtlicher Anordnun- gen gemäß Punkt 3.1.6 der Baubeschreibung zu stellen.
Die zur Einholung der verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlichen Pläne und Unterlagen sind auf der Grundlage der Unterlagen des AG (VKF-Pläne)
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durch den Bieter aufzustellen. Die Fortschreibung der VAO ist rechtzeitig durch den AN vorzunehmen.
Alle Kosten und Aufwendungen zur Erlangung von verkehrsbehördlichen An- ordnungen (Erstellung von Verkehrszeichenplänen, sämtliche Gebühren, etc.) sind einzurechnen.
Während der Bauzeit wird die B 19 in der Regel halbseitig gesperrt werden. Die bauzeitige Verkehrsführung wird als Einbahnregelung durchgeführt. Die Einbahnregelung verläuft von Nord nach Süd im Abschnitt zwischen der AS Heidingsfeld (BAB A 3) und der Einmündung der Giebelstädter Straße. Die Fahrtrichtung Süd-Nord wird über Fuchsstadt bis zur B13 umgeleitet. Aus Süden soll auf der B19 kurz vor Giebelstadt vor dem Abzweig der WÜ 46 ein Hinweis auf die Sperrung der B19 mit empfohlener Umleitung über Ochsenfurt angeordnet werden. Die WÜ 46 ist von ihrem baulichen Zustand gut für Schwerlastverkehr geeignet, sie führt durch keine Ortsdurchfahrten und die Kreuzung mit der B 19 ist signalisiert. In Fuchsstadt wird im Bereich der Engstelle eine mobile LSA aufgestellt.
Für die Kappenbetonage und den Austausch der Übergangskonstruktionen ist jeweils eine Vollsperrung der B 19 von Freitagabend bis Sonn- tagabend/Montagmorgen einzurichten. Während der Vollsperrungen wird der Schwerverkehr und der überregionale Verkehr grundsätzlich über die BAB A3 umgeleitet.
Bei Arbeiten über der St 511 hat der AN durch entsprechenden Personalein- satz zu gewährleisten, dass keine heranfallenden Teile den Verkehr beein- trächtigen (z.B. durch manuelle Steuerung der LSA auf beidseitigem „Rot“).
Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.1.3 Leistungen zur Verkehrssicherung und -führung
Zur Verkehrsführung und -sicherung gehören u. a. folgende Leistungen:
Es ist Sache des AN zerstörte oder verbrauchte Teile dieser Einrichtungen unverzüglich zu ersetzen. Der Zeitraum zwischen Schadensmeldung bzw. -feststellung und Beginn der Schadensbehebung darf bei Schäden an den Absperrungen, Leiteinrichtungen, Beschilderungen und Beleuchtungen ma- ximal 2,0 Stunden betragen. Entsprechende Lagerung und Vorhaltung ist er- forderlich. Die Erfassung ist mit einem elektronischem Erfassungsgerät auszuführen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.1.4 Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA 97, Ziffer 7
Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss nach Ziffer 7 der ZTV-SA 97 die Arbeitsstelle ein-
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schließlich Anschlussstellen und des nachgeordneten Straßennetzes, soweit von den Verkehrssicherungsmaßnahmen betroffen, laufend kontrollieren und warten. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise ein- zukalkulieren.
3.1.5 Kalkulationsgrundlagen
Als Kalkulationsgrundlage dienen die Regelpläne der RSA und die beigefüg- ten Verkehrsführungspläne des AG. Der AN hat nach Auftragsvergabe und auf Grundlage der durchzuführenden Verkehrsbesprechung die endgültige Planung für die Verkehrssicherungs- und Umleitungsmaßnahmen zu erstel- len. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzu- kalkulieren. Die zugrundeliegenden digitalen Daten (CDR) können auf Wunsch übergeben werden.
3.1.6 Verkehrsrechtliche Anordnungen
Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen sind über das Staatliche Bau- amt Würzburg einzureichen. Für Arbeiten im Bereich der BAB sind die Anträ- ge (AlD und AkD) bei der AdB, Außenstelle Würzburg einzureichen. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor beabsichtigtem Baubeginn vorliegen. Werden die vorgenannten Regelungen nicht eingehalten, hat der Unterneh- mer keinen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten zu dem von ihm vorge- sehenen Termin. Eine Verkehrsbesprechung wird i.d.R. abgehalten. Ort und Zeit legt die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle fest. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Bundesstraße B 19 ist das Staatliche Bauamt Würzburg. Diese Aufwendungen sind in die entsprechen- den Einheitspreise einzukalkulieren.
3.1.7 Verkehrssicherung
3.1.7.1 Verkehrssicherung durch AG
entfällt
3.1.7.2 Verkehrssicherung durch AN
Die Verkehrssicherung zum Einrichten, Unterhalten, betreiben, warten, in- standhalten, umbauen, Ändern und Abbauen der Verkehrsführungen erfolgt durch den AN. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheits- preise einzukalkulieren.
Lichtraum des öffentlichen Verkehrs: Durch eine Drehbeschränkung bei den Baukränen ist sicherzustellen, dass mit und ohne Last nicht in oder über den Lichtraum des öffentlichen Verkehrs geschwenkt wird. Ausnahme hiervon ist lediglich die Windfreimachung. Die lichte Höhe unter dem Bauwerk ist beschränkt.
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Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.1.8 Beschilderung
3.1.8.1 Beschilderung durch AG
entfällt
3.1.8.2 Beschilderung durch AN
Die wegweisende Beschilderung während der Baudurchführung ist vom AN herzustellen, zu unterhalten, bei Bedarf umzubauen und abzubauen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.1.9 Arbeitsstellen kürzerer Dauer
An gewissen Stellen sind u.a. für Markierungs- und Schutzplankenarbeiten Verkehrssicherungsmaßnahmen kürzerer Dauer vorgesehen. Für die Einrichtung der Verkehrsführungen längerer Dauer hat sich der AN selbst zu sichern. Die hierfür notwendigen Leistungen nach AkD werden nicht gesondert vergütet. Die Aufwendungen (incl. VAO) sind in die entspre- chenden Leistungspositionen einzurechnen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.1.10 Verkehrssicherung nach Fertigstellungstermin
Zur Durchführung von restlichen Vertragsleistungen, die aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht worden sind, zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen des AG gilt für die Ver- kehrssicherung folgendes: Die hierbei anfallenden Kosten trägt der AN. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrssicherung von der zuständi- gen Straßenmeisterei durchgeführt wird, oder ob der AN diese selbst durch- zuführen hat.
3.1.11 Verkehrssperrungen
s.o.
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3.2 Bauablauf
3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
3.2.1.1 Vertragstermine
Die Disposition und Gestaltung des Bauablaufs ist unter Beachtung der be- schriebenen Randbedingungen grundsätzlich Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, den Bauablauf so zu organisieren, dass die in den Besonderen Vertragsbedingungen angegebenen Ausfüh- rungsfristen zwingend eingehalten werden, wobei die Vorgaben der DB be- sonders herausgearbeitet und dargestellt werden müssen. Zum Angebot ist ein 1. Entwurf eines Bauzeitenplans über die gesamte Maßnahmendauer einschließlich einer Erläuterung zu den Bauabläufen mit vorzulegen. Es müssen die zeitlichen Folgen der wesentlichen Bauleistungen über die einzelnen Bauphasen zu erkennen sein. Dieser Entwurf wird gemäß VOB/B §5 Bestandteil des Vertrages und Grund- lage für die Erstellung der weiteren Bauzeitenpläne sein. Die Reihenfolge und Abwicklung der Bauarbeiten ist so festzulegen, dass die Vertragsfristen, insbesondere der Fertigstellungstermin sowie die Sperr- zeiten der Bahn sicher eingehalten werden.
Baubeginn: siehe besondere Vertragsbedingungen
Zwischentermine: siehe besondere Vertragsbedingungen
Fertigstellung einschl. Baustellenräumung: siehe besondere Vertragsbedin- gungen
Vor Beginn der Arbeiten (4 Wochen + Vorlauf für Materialbestellung und Ar- beitsvorbereitung) sind die Ausführungsunterlagen (Statik und Pläne) zur Prüfung einzureichen. Mit Beginn der Arbeiten müssen die zur Ausführung freigegebenen Unterlagen vorliegen.
Die Vorlage der vom AN zu erstellenden Unterlagen haben so zu erfolgen, dass die Zeiträume für die Prüfung, Genehmigung, Reinschriften usw. (Pa- pierversion) eingehalten werden und die Bauarbeiten entsprechend dem Zeitplan erfolgen können.
Bezüglich der Planlaufzeiten wird auf Ziffer 4.2.13 BB verwiesen.
Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
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3.2.2 Zeitliche Beschränkungen
Folgende Sperrzeiten wurden bei der Bahn beantragt: 1.1 Untersuchung der Überbauunterseite (mit Untersichtgerät) und Festle- gung der Instandsetzung So., 14.02.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 15.02.2027: 0:30 – 5:00 Uhr So., 21.02.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 22.02.2027: 0:30 – 5:00 Uhr 1.2 Instandsetzung der Überbauunterseite (mit Untersichtgerät) So., 28.02.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 01.03.2027: 0:30 – 5:00 Uhr So., 07.03.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 08.03.2027: 0:30 – 5:00 Uhr So., 14.03.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 15.03.2027: 0:30 – 5:00 Uhr 1.3 Einbau Konsolgerüst So., 21.03.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 22.03.2027: 0:30 – 5:00 Uhr So., 04.04.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 05.04.2027: 0:30 – 5:00 Uhr 1.4 Ausbau Konsolgerüst So., 28.11.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 29.11.2027: 0:30 – 5:00 Uhr So., 05.12.2027: 1:00 – 6:35 Uhr Mo., 06.12.2027: 0:30 – 5:00 Uhr 2.1 Untersuchung der Überbauunterseite (mit Untersichtgerät) und Festle- gung der Instandsetzung So., 06.02.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 07.02.2028: 0:00 – 5:00 Uhr So., 13.02.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 14.02.2028: 0:00 – 5:00 Uhr 2.2 Instandsetzung der Überbauunterseite (mit Untersichtgerät) So., 20.02.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 21.02.2028: 0:00 – 5:00 Uhr So., 27.02.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 28.02.2028: 0:00 – 5:00 Uhr So., 05.03.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 06.03.2028: 0:00 – 5:00 Uhr 2.3 Einbau Konsolgerüst So., 12.03.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 14.03.2028: 0:00 – 5:00 Uhr So., 19.03.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 20.03.2028: 0:00 – 5:00 Uhr 2.4 Ausbau Konsolgerüst So., 26.11.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 27.11.2028: 0:00 – 5:00 Uhr So., 03.12.2028: 1:00 – 6:30 Uhr Mo., 04.12.2028: 0:00 – 5:00 Uhr
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Bei den vereinbarten Sperrzeiten mit der DB sind geringfügige Änderungen möglich. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
3.2.3.1 Mehrschichtenbetrieb / Nachtarbeit
Für Nachtarbeit ist Nachfolgendes zu beachten. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen gehören zum vertraglichen Leistungsumfang:
Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen werden vom AG nicht ge- stellt.
Hinsichtlich der Beleuchtung sind die gültige ZTV-SA und die dort aufgeführ- ten Vorschriften als Vertragsgrundlage vereinbart und damit vollständig um- zusetzen.
Die Beleuchtung der einzelnen Arbeitszonen und eines ausreichenden Um- feldes ist einvernehmlich mit der zuständigen Verkehrsbehörde (StBA Würz- burg), der DB Netz AG, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft rechtzeitig vor Baubeginn festzulegen.
Im Rahmen der Eigenüberwachung hat der AN die verschiedenen Beleuch- tungsstärken der Baustelle anhand repräsentativer Bereiche zu überprüfen und zu protokollieren. Diese Aufzeichnungen sind dem AG unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben.
Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
3.2.4.1 Abstimmung
Zwischen den Auftragnehmern der einzelnen Gewerke erfolgen auf Einla- dung des AG Abstimmungsbesprechungen zur Koordinierung der Bauabläu- fe. Die Teilnahmen an den Besprechungen gehören zum Leistungsumfang. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.2.4.2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Wasserwirt- schaftsamt in Aschaffenburg durchzuführen. Baubeginn und Bauende sind anzuzeigen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
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3.2.4.3 Brückenprüfung vor der Abnahme
Der AG wird vor der Abnahme die Bauwerksprüfung durchführen und Mängel dem AN-Bau melden.
3.3 Wasserhaltung
3.3.1 Grundwasserabsenkung
entfällt
3.4 Baubehelfe
3.4.1 Baugrubenverbau, Wandsicherungen
entfällt
3.4.2 Traggerüst (ZTV-ING, Teil 5, Abschnitt 1)
Die stichprobenweise Überwachung durch den Prüfingenieur ist mit einem Vorlauf von zwei Wochen bei der Bauüberwachung anzumelden.
Für die abschließende stichprobenweise Überwachung der Bauausführung durch den vom AG beauftragten Prüfingenieur ist vom AN die handnahe Zu- gänglichkeit zu allen Bauwerksteilen sicher zu stellen. Dies gehört zum ver- traglichen Leistungsumfang.
Entstehen bei der Überwachung der Bauhilfskonstruktionen durch Umstände, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, Mehraufwendungen (Zeitverzöge- rungen, mehrmalige Anfahrt o. ä.), so hat der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Pendelstützen für Traggerüste sind generell nicht erlaubt.
Zum Traggerüst gehört auch das Trag- und Schutzgerüst entlang von Kragarmen und Flügeln zur Herstellung von Kappen und der Geländer. Dieses Gerüst ist im Regelbereich auf 1,10m Höhe über der höchsten Ar- beitsebene und im Bereich von Verkehrswegen / Sicherheitsraum Gleisbe- reich einschl. beidseitigem Überstand von mind. 1,50 m bis auf Höhe von 2,00 m auszuführen. Im Regelbereich ist das Gerüst bis auf 1,10 m Höhe über der höchsten Arbeitsebene dicht zu verschalen. Im Bereich der Gleisan- lage (= Bereich 2,0 m Höhe) ist das Schutzgeländer dicht zu verschalen. Im Übrigen ist es mit Handlauf, zwei Zwischenholmen und einer 15 cm hohen Fußleiste zu versehen. Vorgenanntes Gerüst ist als Schutzgerüst bis zum Abschluss der Geländermontage am Bauwerk zu belassen.
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Der Einbau, sowie auch der Ausbau, der Traggerüste/Hilfskonstruktionen über der Bahnanlage darf nur im Rahmen einer Betriebs- und Bauanweisung unter vollständiger Sperrung der Gleise durchgeführt werden.
Des Weiteren gehören zum Traggerüst die Unterstützungskonstruktionen zur Herstellung von eventuellen Flügelauskragungen und Konsolen.
Abweichend zur ZTV-ING gelten Wand- und Stützenschalungen nicht als Traggerüst.
Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.4.3 Arbeitsgerüst, Schutzgerüst
Verankerungen im Kappenbeton für Gerüste bzw. Schalungen sind nicht zu- gelassen. Eine Aufhängung oder Befestigung der Gerüstkonstruktion am Geländer ist unzulässig.
Der AN hat durch entsprechende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass abge- tragenes Material, Strahlmittel bzw. abgestrahltes Gut, Spritzrückstände so- wie Staub aufgefangen bzw. abgefiltert werden. Verkehrsräume dürfen nicht beeinträchtigt werden. Umliegende Bauteile sind vor Beschädigungen zu schützen; auch Gerüste sind ringsum mit geeigneten Abdichtungen (Planen, Bohlen, Prallwänden etc.) zu versehen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.5 Stoffe, Bauteile
Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN dem AG Unterlagen über Prüfungen und Überwachung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der EU in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen. Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.5.1 Straßenbau
Zum Einsatz kommt temperaturabgesenkter Walzasphalt.
Sämtliche Stoffe und Bauteile, die ausgebaut werden, sind soweit es tech- nisch möglich ist, der Wiederverwendung zuzuführen und bei der Baumaß- nahme im Rahmen des Massenbedarfs wieder einzubauen.
Teer-/pechhaltiges Material darf nur einer Deponierung, einer thermischen Behandlung oder einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten Unterlagen vorzulegen, in denen der Entsorgungsweg beschrieben ist und nach den Arbeiten Unterla-
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gen vorzulegen, in denen der Entsorgungsweg für die Gesamtmenge des abgegebenen Materials vollständig dokumentiert ist. Der ggf. anfallende Mehraufwand ist in die entsprechende Position einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Alle zur Durchführung der Bauarbeiten notwendigen Baustoffe hat der AN zu liefern. Werden die Baustoffe durch den AG geliefert, so ist dies in der Leis- tungsbeschreibung der jeweiligen Position besonders vermerkt. Alle Stoffe müssen ungebraucht (sofern nicht anders angegeben) und schadstofffrei sein. Beabsichtigt der AN altbrauchbare Stoffe zu verwenden, so ist hierfür die ausdrückliche Genehmigung des AG erforderlich. Der AN hat dem AG den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernde Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Die- se Forderung gilt als erfüllt, wenn die Stoffe oder Bauteile das Gütezeichen einer anerkannten Güteschutzgemeinschaft tragen. Die vorgesehenen Baustoffe bzw. deren Zusammensetzung und Prüfzeug- nisse etc. sind mindestens 2 Wochen vor Ausführung der örtlichen Bauüber- wachung zur Zustimmung vorzulegen. Gewonnene Erdmassen sind – soweit brauchbar (ggf. vor Feuchtigkeit und Nässe schützen) – wieder einzubauen, ansonsten fachgerecht zu verwerten oder zu entsorgen. Die einzelnen Bodenmengen können sich dadurch ver- mindern oder vergrößern. Eine Preisänderung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Soweit die Lieferung von bituminösem Mischgut nach Gewicht abgerechnet wird, sind nur Lieferwerke zugelassen, die über geeichte, automatische Waagen mit Sicherheitsdruckwerken verfügen, die keine manuellen Eintra- gungen zulassen. Es wird darauf hingewiesen, dass Wiegescheine, bei denen das Leergewicht der Fahrzeuge nachweislich manuell eingegeben wurde, nicht anerkannt werden und eine Vergütung dieser Lieferung abgelehnt wird. Eine manuelle Eingabe kann vermutet werden, wenn die Wiegescheine eines Fahrzeuges über den ganzen Tag die gleichen Leergewichte aufweisen. Es ist dafür Sor- ge zu tragen, dass die Wiegungen vor jedem Beladevorgang erfolgen und automatisch eingedruckt werden. Sollte seitens der Bauüberwachung festge- stellt werden, dass die Materialtransporte auf öffentlichen Straßen mit erheb- lichen Übergewichten durchgeführt werden (zulässiges Gesamtgewicht ≥ 5 %) so werden wir die Annahme auf der Baustelle verweigern. Für diese Transporte erfolgt keine Vergütung. Außerdem werden wir bei der Polizei verschärfte Kontrollen beantragen. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass die zulässigen Fahrzeuggewichte nach StVO nicht überschritten werden. Die Spediteure sind über diese Regelung zu informieren.
Die angelieferten bituminösen Stoffe, der Frostschutzschotter, Bettungsmate- rialien und das Bodenaustauschmaterial sind nach Lieferscheinen zu erfas- sen und dem AG zur Verfügung zu stellen. Als Bindemittel sind Bitumensorten nach DIN EN 12591 zu verwenden.
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Die Vorgaben für temperaturabgesenkte Asphalttrag- und Asphaltdeck- schichten aus den einschlägigen TL, M-TA 2021 und ARS 09/2021 sind zu beachten und werden Vertragsbestandteil.
Für alle zu liefernden Baustoffe ist der Baustoffverbrauch nachzuweisen. Ebenso ist für anfallenden Ausbauasphalt der Lieferscheinnachweis erforder- lich. Der Nachweis ist für jede Position getrennt zu führen. Eine Zusammen- stellung der verwendeten Baustoffmengen ist dem AG vorzulegen. Für etwaigen anfallenden Ausbauasphalt sind außerdem die Regelungen unter Ziffer 3.6 zu beachten. Nicht verbrauchte Stoffe, die nach Gewicht eingebaut werden, wie z.B. nicht eingebautes Asphaltmischgut, sind getrennt nach Po- sitionen zurück zuwiegen.
In den Asphaltdecken sind an sämtlichen Deckenanschlüssen (längs und quer), die nicht heiß an heiß gebaut werden die Fugen zu schneiden und mit heiß verarbeitbarer Fugenmasse zu verfüllen.
Nach Art. 2 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes sind wiederverwertbare Ab- bruchmaterialien zur Abfallminderung zu verwerten und schadstoffbelastete Materialien ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das Material bleibt Eigentum des AG. Der fachgerechte Abtransport der Ma- terialien zur Deponie / Verwertungsstelle wird dem AN übertragen.
Zu jeder Ladung des zu vergütenden Deponiegutes von belastetem und un- belastetem Material hat der AN einen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis umfasst:
- Angaben zur Baustelle
- Bezeichnung des Deponiegutes
- auf der Baustelle aufgemessene Mengen (m3, t) Die Abfallerzeugernummer des AG ist auf den erforderlichen Nachweisen entsprechend der Nachweisverordnung (NachwV) wie z.B. Begleitscheinen und Entsorgungsnachweisen zu verwenden.
Der Betreiber muss den Nachweis bestätigen, dabei dürfen Mengenkorrektu- ren nur vorgenommen werden, wenn an der Deponie / Verwertungsstelle exakt gemessen / gewogen wird. Der Nachweis wird Abrechnungsunterlage.
Diese Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalku- lieren.
3.5.1.1 Ausführung
Walzasphaltschichten sind, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts ande- res vorgesehen wird, heiß an heiß in voller Breite einzubauen.
Die Unterlage der herzustellenden Schicht muss den Anforderungen der je- weils dafür maßgebenden Technischen Regelwerke entsprechen, d.h. sie muss insbesondere ausreichend verformungsbeständig, tragfähig, sauber, profilgerecht und eben sein.
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Nähte und Fugen dürfen nicht in der Rollspur und nicht im Bereich von Fahr- bahnmarkierungen ausgeführt werden.
Handeinbau bedarf der Zustimmung des AG.
Um eine höchstmögliche Ebenheit der Deckschicht zu erzielen, sind die As- phalttrag- und Asphaltbinderschichten beiderseits nach Draht einzubauen. Abstand der Fahrdrahteisen ≤ 5 m, wobei an jedem Fahrdrahteisen die Hö- hen einzunivellieren sind. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.1.2 Bitumen gem. TL Bitumen-StB 07/13
Es gelten die „Technischen Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“, Ausgabe 2007, Fassung 2013 mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. August 2016, IID9-43433-001/08.
3.5.1.3 Bitumenemulsionen gem. TL BE-StB 15
Es gelten die „Technischen Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen“, Ausgabe 2015 mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayeri- schen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 03. März 2016, AllMBl 2016, S. 1461.
3.5.1.4 Füller
Als Füller ist ausschließlich gemahlener Füller (Herstellung durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen) oder Mischfüller aus gemahlenem Füller und Calciumhydroxid zuzugeben. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.1.5 Asphaltbinderschicht
entfällt
3.5.1.6 Asphaltdeckschichten aus Splittmastixasphalt
entfällt
3.5.1.7 Gussasphalt
Ist im Leistungsverzeichnis als Bindemittel Bitumen 30/45 und 2 % Trinidad Epuré ausgeschrieben bzw. wird dieses vom Bieter angeboten, muss der Na- turasphalt der DIN EN 13108-4, Anhang B, entsprechen. Der Anteil Trinidad-Epuré muss mindestens 2 M.-% im Mischgut betragen.
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Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.1.8 Einbau- und Logistikkonzept
Dem Auftraggeber ist vor Baubeginn ein Einbau-/Logistikkonzept vorzulegen, welches die Grundlage für die Planung eines kontinuierlichen Einbauprozes- ses darstellt. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Angabe des Asphaltmischwerkes (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungs- nachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk und Bau- stelle, vorgesehene Liefermengen)
- Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik
- Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes
Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit
- geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphalt- mischwerk) bis zur Entladung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unte- ren Grenzwerte für die Asphaltmischguttemperatur bei Übergabe in den Fertiger / Beschicker (ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 5)
- Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie ggf. vorgesehene Kennzeichnung der Transportfahrzeuge (z. B. beim Einbau von Kompak- tasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen)
- Anzahl der geplanten Umläufe
- geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Ein- bauprozesses bei Störungen im Logistikkonzept
Das Einbau- und Logistikkonzept ist dem Auftraggeber zur Prüfung vorzule- gen und nach Aufforderung ggf. zu überarbeiten.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.1.9 Dauer-Fahrbahnmarkierungen
entfällt (Herstellung durch StBA WÜ)
3.5.1.10 Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS)
entfällt (Herstellung durch StBA WÜ)
3.5.2 Brückenbau
Bei der Betoninstandsetzung wird die örtliche Wiederherstellung des alkali- schen Milieus mit zementgebundenen Baustoffen angestrebt.
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Ausgehobene, auf- und abgebrochene, abgetragene, abgestrahlte bzw. aus- gebaute Materialien oder Bauteile gehen in das Eigentum des AN über und sind von ihm eigenverantwortlich zu verwerten, soweit keine besonderen Re- gelungen angegeben sind. Die ordnungsgemäße Verwertung ist dem AG nachzuweisen.
Falls verwertbare Stoffe nicht auf der Baustelle wieder eingebaut werden können, sind sie im Zuge der Entsorgung einer Wiederverwendung zuzufüh- ren.
Die Rechtmäßigkeit der Ablagerungen von zu entsorgendem Bauschutt (Ab- trag etc.), Schrott (ausgebaute Stahlbauteile etc.), Baustellenabfällen (z. B. Spritzbetonrückprall), Aushub und Aufbruch (Boden, Unter-, Oberbau etc.) liegen im Verantwortungsbereich des AN.
Die Reaktivverdünnung NPDE für Epoxidharz wird aufgrund ihrer Toxizität nicht zugelassen.
FCKW- haltige Bindemittel dürfen nicht mehr verwendet werden.
Die Verwendung des Aromats Toluol ist verboten.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
Die Verwendbarkeit des Aushubmaterials zur Hinterfüllung stellt der AG fest. Grundsätzlich ist zertifiziertes Liefermaterial fachgerecht einzubauen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.2 Gesteinskörnungen
gemäß ZTV-ING
3.5.2.3 Bindemittel
gemäß ZTV-ING
3.5.2.4 Anstrichmittel
gemäß ZTV-ING
3.5.2.5 Zusatzmittel, -stoffe
Die Verwendung von Zusatzstoffen und Zusatzmitteln bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung des AG. Auf die ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 1 wird verwiesen.
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3.5.2.6 Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen
In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (4) wird festgelegt, dass das Bre- chen der Schalungskanten für Unterbauten mit 3,0 x 3,0 cm auszuführen ist, für Überbauten und Kappen mit 1,5 x 1,5 cm.
Das Verschließen der Ankerlöcher in Sichtflächen ist nur mit den in ZTV- ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (5) aufgeführten zementgebundenen Stopfen im passen- den Farbton zulässig. Abweichend zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (5) sind die Stopfen ebenflächig einzukleben. Daher sind die Anker rechtwinklig zur Sichtbetonfläche anzuordnen. Nur in Sichtbetonflächen, an denen diese rechtwinklige Anordnung aus geometrischen Gründen nicht ausführbar ist, sind die Stopfen entsprechend ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (5) vertieft einzukle- ben.
In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.2 (8) wird Folgendes festgelegt: Brettstöße innerhalb eines Betonierabschnittes sind mit mindestens 1,0 m Versatz auszuführen, sofern sie nicht im Englischen Verband (d. h., die Bret- ter sind um die Hälfte ihrer Länge zu versetzen) ausgeführt werden.
Vor dem Betonieren ist die Schalung von Verunreinigungen sorgfältig zu rei- nigen.
Wird bei einzelnen Bauteilen zur Abschalung von Sichtbetonflächen (z. B. für Kappenschrammborde) abweichend zu ZTV-ING 3-2 Nr. 4.2(2) Stahlscha- lung oder sonstige nicht saugende Schalung verwendet, so hat der AN zur vertragsgerechten Leistungserbringung zusätzliche Maßnahmen (wie z. B. Einsatz von saugenden Schalungsbahnen) zu ergreifen. Dies gehört zum vertraglichen Leistungsumfang.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.7 Transportbeton
gemäß ZTV-ING und DIN-Fachbericht 100 „Beton“
3.5.2.8 Betonabtrag allgemein
Erforderlicher Betonabtrag ist in Abstimmung mit dem AG festzulegen.
Grundsätzlich wird der Stahlbeton instand zu setzender Bereiche bis zur Be- wehrung und bereichsweise bis hinter die Bewehrungslagen abgetragen. Das anfallende Wasser ist vom AN gemäß den Auflagen der Aufsichtsbehör- den zu entsorgen.
Die Bewehrung darf bei den Arbeiten nicht beschädigt werden. Sie ist zu er- halten bzw. zu ersetzen. Dies gilt auch für ihre Fixierung (Rödeldraht etc.).
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Die Ränder von Betonabtragsbereichen sind nicht mit Trennscheiben o. ä. einzuschneiden.
Bei tragenden Bauteilen gelten folgende Punkte:
Zur Baudurchführung ist ein Bauleiter mit statischen Kenntnissen und Erfah- rungen im Brückenbau einzusetzen. Er muss in der Lage sein, mit Sicherheit auszuschließen, dass beim Abtrag von Bauteilen das Bauwerk und die noch verbleibenden Bauteile Schäden erleiden.
Ein dem Bauteil entsprechend großflächiger oder auf größerer Länge tiefge- hender Betonabtrag wird unter Einschaltung eines Statikers des AN und Überwachung des Prüfingenieurs in statisch zulässiger Weise ausgeführt.
Abgetragener Beton ist gemäß „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ i. V. m. der „Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Ver- wertung“ und der „Nachweisverordnung“ mit vereinfachtem Nachweis zu verwerten.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.9 Beton
In Ergänzung zu ZTV-ING 3-1, Ziff. 8.1 (3) wird festgelegt, dass sich der Auf- traggeber gegen einen Wechsel des Zementwerks etc. ein Einspruchsrecht vorbehält, falls Bedenken aus konstruktiven oder ästhetischen Gründen be- stehen.
Für Kappenbeton: Betonier- (Arbeits-) sowie Pressfugen der einzelnen Betonierabschnitte wer- den mit lösungsmittelfreiem, zwei-komponentigem Epoxidharz als Haftbrücke angestrichen; danach wird „frisch in frisch“ anbetoniert.
Betonbaukonzept: Der AN hat innerhalb von 10 Werktagen nach Aufforderung durch den AG auf Grundlage des Bauzeitenplans das Betonbaukonzept nach Auftragsertei- lung zu erstellen. Das Betonbaukonzept nach Auftragserteilung umfasst ne- ben den Angaben nach ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2, Anhang A folgende Unterlagen:
- Bauteilkatalog/Betonsortenblätter (u. a. mit Zuordnung LV-Position– Betonsorte, Konsistenz, Größtkorn, Sieblinienbereich, Pumpbeton, Verar- beitbarkeitszeit ab Übergabe Baustelle, max. Stundenleistung, größte Lie- fermenge, Lieferzeitraum),
- bauteilbezogener Prüfplan,
- Qualitätssicherungsplan,
- Betonierplan für jedes Bauteil nach ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2 Bei erkennbaren Änderungen während der Bauausführung ist das Betonbau- konzept innerhalb einer Woche anzupassen.
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Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.10 Spritzbeton
Bei den vorgesehenen Facharbeiten muss mindestens ein Düsenführer mit mehrjähriger Erfahrung in Spritzbetonarbeiten auch an Deckenunterteilen die Arbeiten selbst durchführen. Ein Wechsel der Düsenführer bedarf der Zu- stimmung des AG.
Bei mehrlagigem Auftrag muss die jeweils fertig gestellte Oberfläche (OF) vor dem nächsten Spritzvorgang mit Druckwasser abgewaschen werden. Das Vornässen ist in die Einheitspreise für den Spritzbeton einzurechnen. Erforderliches Oberflächenstrahlen bei mehrlagigem Einbau ist Sache des AN. Die OF jeglicher Lage darf weder abgezogen noch zu- bzw. abgerieben werden. Die Spritzrauigkeit an der endgültigen OF ist durch den Einsatz einer feinen Gesteinskörnung (≤ 0/4) in der letzten Spritzlage so gering wie mög- lich zu halten; der Spritzmörtel zur Oberflächengestaltung ist ab zu ziehen. Der Spritzbeton ist so einzubauen, dass kein Spritzschatten hinter der Be- wehrung entsteht.
Die Verwendung von Nachbehandlungsmitteln ist nicht zugelassen.
Nachfolgende Arbeitsabschnitte dürfen erst nach ausreichender Erhärtung des vorhergehenden Abschnittes (>= 20 N/mm²) freigelegt werden.
Die Druckfestigkeit der Spritzbetonabschnitte ist vor Beginn der Arbeiten des nächsten Abschnittes mit dem HDW (Höchstdruckwasserstrahlen) nachzu- weisen. Die Festigkeit für den Spritzbeton ist so zu wählen, dass die Min- destdruckfestigkeit von 20 N/mm² nach 3 Tagen erreicht wird.
Das Liefern, Vorhalten, Lagerung auf der Baustelle und Entsorgen der dafür notwendigen „Spritzpfannen“ (mehr als eine Pfanne - 3 bis 5) ist in die Ein- heitspreise einzurechnen. Ebenfalls ist die Lagerung der Pfannen auf der Baustelle zu gewährleisten und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Nachweis der Abreißfestigkeit ist nach ZTV-ING vom AN zu erbringen. Das Herstellen der Prüffläche und die Erschwernis „Prüfen hinter der Beweh- rung“ ist zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen. Die Prüfungen sind laut ZTV-Ing Teil 3 Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzen von Betonbauteilen – 4 Spritzbeton durchzuführen – bzw. nach ZTV –ING Teil 1 Abschnitt 3 Prüfungen während der Ausführung.
Für die Konformitätskontrolle des Spritzbetons wird die Überwachungska- tegorien 3 nach DIN EN 14487-1 festgelegt. Die Kosten für die Prüfungen sind in die Einheitspreise ein zu rechnen.
Spritzbeton- bzw. SPCC-Düsenführerscheine bei inländischem AN/NU oder Gleichwertiges bei ausländischem AN/NU gemäß ZTV-ING 3-4 (SIB) sind dem AG vorzulegen.
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Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.11 Bewehrung
3.5.2.11.1 Montagebewehrung
Die Montagebewehrung ist bereits in den Ausführungsplänen zu berücksich- tigen und darzustellen. Die Betondeckung muss auch gegenüber der Monta- gebewehrung eingehalten sein.
Für Überbau und Betonteile mit sichtbar bleibender Unterseite, die waagrecht oder unter weniger als 45° geneigt ausgeführt wird, wird verzinkter Binde- draht vorgeschrieben.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.11.2 Kappenbewehrung
Kappenanker sind gemäß Angaben in den Ausführungsplänen einzubauen. Mehraufwendungen durch gestaffelte Bewehrung auf Grund von unter- schiedlicher Kappendicke sind in die entsprechenden Einheitspreise einzu- rechnen.
3.5.2.11.3 Rückbiegen
DIN EN 13670 Ziffer 6.3 ist zu beachten.
3.5.2.11.4 Abstandhalter
In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 5.5 wird festgelegt, dass die Abstands- halter so zu befestigen sind, dass ein Verdrehen mit Sicherheit verhindert wird und dass nur Abstandshalter einzusetzen sind, mit denen ein einziger Abstand eingestellt werden kann. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.12 Aussparungen / Öffnungen
entfällt
3.5.2.13 Betonierfugen (Arbeitsfugen)
In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 7.4 wird festgelegt, dass an Betonierfu- gen (Arbeitsfugen) in allen Sichtflächen Trapezleisten einzulegen sind. Die Ausführung von Arbeitsfugen erfolgt nach dem Merkblatt „Sichtbeton“ des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins, Anhang C3 „Ausführungsemp- fehlungen“. Dies gehört zum Leistungsumfang.
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Zusätzliche Betonierfugen (Arbeitsfugen) gegenüber dem Ausschreibungs- plan werden nur mit Zustimmung des AG gestattet und sind an Unterbauten mit einem erdseitigen Fugenband ≥ AM 250 abzudecken. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.14 Fugenbänder
Die Stöße der Fugenbänder müssen werkseitig vulkanisiert werden. Aus- nahmen zur werkseitigen Stoßverbindung bedürfen der Zustimmung des AG und sind in den Ausführungsplänen darzustellen. Die U-förmigen, sichtbaren Fugenabdeckbänder sind mit betongrauer Sicht- fläche auszuführen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.15 Bordsteine
Bordsteine aus Naturstein müssen aus verwitterungsbeständigem, feinkörni- gem, gleichfarbigem Granit hergestellt sein. Das Steinmaterial darf keine Adern, Risse, Brüche, Blätterungen, schiefrige Absonderungen und derglei- chen aufweisen. Es muss aus festen, nicht verwitterten Lagen stammen und darf keine schädlichen Einsprengungen enthalten.
Die Granitbordsteine auf Brücken und anderen Ingenieurbauwerken entspre- chen DIN 482, Form A, jedoch im Sonderformat.
Abweichend von (DIN 482) DIN EN 1343 wird für die Ausführung der Bord- steinflächen festgelegt:
- Vorderflächen auf gesamte Höhe gestockt, sandgestrahlt oder geschnit- ten.
- Obere Flächen gestockt, sandgestrahlt oder geschnitten.
- Stoßflächen bruchrau, gestockt oder sandgestrahlt.
- Rückflächen i. d. Regel bruchrau; bei geschnittenen Steinen gestockt oder grob sandgestrahlt.
Für bruchraue Flächen gelten die Kriterien der DIN 482.
Die Länge eines Einzelsteines muss mind. 80 cm betragen.
Beim höhen- und lagegerechten Versetzen und Ausrichten der Bordsteine dürfen keine Werkzeuge und Hilfsmittel verwendet werden, die zu Beschädi- gungen der darunter liegenden Materialien, insbesondere der Dichtungs- schicht und der Schutzlage führen können.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
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3.5.2.16 Sanierung / Nachbesserung / Instandsetzung
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gilt allgemein für alle Mängel:
Die Mängelbeseitigung hat entsprechend den Vorgaben der ZTV-ING zu er- folgen. Die Festlegungen zu Art und Umfang der Bestandsaufnahme der Mängel durch den AN und das Instandsetzungskonzept einschließlich der vom Sachkundigen Planer des AN festzulegenden Eigenschaften der Syste- me und projektspezifischen Nachweise der Verwendbarkeit sowie der Über- einstimmung bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Diese vorherige Zustimmung des AG ist ebenso erforderlich für eine Reduzierung der Eigen- überwachung oder für einen Entfall der Fremdüberwachung gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 Ziffern 1.8.3 (2) und (4) sowie ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 Ziffer 3.3.1(5).
Nachbesserungsarbeiten ohne Zustimmung des AG während der Bauausfüh- rung sind grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen können wegen späte- rer Unzugänglichkeit von Bauteilen (z. B. Taktschiebeverfahren) o. ä. Nachbesserungsarbeiten mit Zustimmung des AG während der Bauarbeiten ausgeführt werden.
Alle nachzubessernden Mängel sind zu dokumentieren und die durchgeführ- ten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind im Bauwerksbuch (siehe Ab- schn. 4.2.12 der Baubeschreibung) sowie in den Bestandsunterlagen (siehe Abschn. 3.2.1.1 der Baubeschreibung) aufzunehmen. Dies gehört zum Leis- tungsumfang.
Durch vorherige Arbeitsproben ist sicher zu stellen, dass zusätzlich zur Erfül- lung der technischen Anforderungen die Oberfläche der instand gesetzten Bereiche der Oberfläche des jeweiligen Bauteils in Farbe, Helligkeit und Struktur entspricht.
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gelten Risse mit einer Rissbreite > 0,2 mm an der Bauteiloberfläche als Mangel. Durch den AN ist eine Rissaufnahme aufzustellen. Dies gehört zum Leis- tungsumfang. Bei Rissen mit größerer Breite als 0,2 mm ist ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 an- zuwenden. Nach dem Verschließen von Rissen sind über die Anforderungen der ZTV- ING Teil 3 Abschnitt 4 hinaus für die Einhaltung der Anforderungen an Sicht- flächen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 und zur Beobachtung der Risse die Verdämmung, die Verspachtelung und aus- oder übergetretenes Verfüllmittel so abzuschleifen, dass eine optimale Angleichung der Scha- densstelle an den umgebenden Beton erfolgt. Der Auftraggeber behält sich vor, wenn die Anforderungen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 nicht erreicht werden, die entsprechenden Bauteile nach ZTV-ING Teil 3 Ab- schn. 4 beschichten zu lassen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
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Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gelten Betonlunker größer 0,4 cm Tiefe als Mangel und sind mit Betonersatz zu füllen.
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 ist bei Überschreitung der Toleranzgrenzwerte von Brückenbelägen gemäß Anforderungen unter Abschn. 3.12.2.4 der Baubeschreibung die geforderte Ebenheit mittels ta- chymetergesteuerter Feinfräse herzustellen. Dies gehört zum Leistungsum- fang.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.17 Wasserdichte Übergangskonstruktion (ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 6)
Die Herstellung der Stahlprofile als Hybridprofile hat gemäß Regelprüfung zu erfolgen.
Es dürfen nur regelgeprüfte Konstruktionen gemäß TL/TP-ING und TL/TP FÜ angeboten werden. Die ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 6 ist zu beachten. Die neuen Übergänge müssen in der Liste der regelgeprüften Fahrbahnübergän- ge bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bast) aufgeführt sein.
Im dem AG zu übergebenden FÜ-Protokoll gem. ZTV-ING Teil 6, Formblatt A 6.1.1 ist unter lfd. Nr. 17 das Vorhandensein aller gemäß Ziff. 8.2.2 (3) der TL/TP FÜ geforderten Werkszeugnisse zu bestätigen.
Bei Übergangskonstruktionen mit mehr als einem Dichtprofil sind der gültige Überwachungsvertrag gem. Ziff. 8.3 der TL/TP FÜ ebenso vorzulegen, wie die für diesen Vertrag notwendige Zustimmung des BMVI; sofern diese Zu- stimmung noch nicht vorliegt, ist diese über den AG einzuholen. Bei Erfor- dernis einer Prüfung im Einzelfall gem. TL/TP FÜ bedürfen sowohl der vom Hersteller gem. Ziff. 8.3 (3) der TL/TP FÜ abzuschließende Überwachungs- vertrag als auch die gewählte Materialprüfanstalt der Zustimmung des AG.
Bei Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall trägt der AN die Kosten für die Nachweise (Statik, Pläne usw.) und die Kosten für die Prüfung. Als Prüfinge- nieur für eine Prüfung im Einzelfall gem. TL/TP FÜ wird nur ein Prüfer aus dem Kreis der Prüfingenieure zugelassen, der gemäß TL/TP FÜ Ziff. 1.1.2 (4) von der AGF benannt ist. Der Prüfingenieur bedarf der Zustimmung des AG.
Bei Übergangskonstruktionen mit einem Dichtprofil gilt die TL/TP FÜ sinn- gemäß. Die Wasserdichtheit, die Aufnahme der Bewegungen, die Anschlüs- se an die Verankerungskonstruktion, die Stöße der Rand- und Dichtprofile sowie die Funktionstauglichkeit sind gemäß TL/TP FÜ nachzuweisen. Für den Korrosionsschutz gelten die Regelungen der TL/TP FÜ mit ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3 (Korrosionsschutz von Stahlbauten) analog.
Schweißstöße der Stahlkonstruktion werden im Fahrbahnbereich grundsätz- lich nicht zugelassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des AG.
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Für den Zeitraum von der Anlieferung der Übergangskonstruktion bis Bauen- de sind die Randprofilköpfe der Übergangskonstruktion zu schützen mittels eines vom Hersteller zur Verfügung zu stellenden geeigneten Schutz- elementsystems (das im Bereich von auf Oberkante Kappe hochgeführten Profilköpfen gleichzeitig als Schalelementsystem für die Kappenbetonage fungiert). Die Vergussfuge zum Belag darf nicht nachträglich eingeschnitten werden, sondern ist während der Herstellung von Schutz- und Deckschicht mittels geeigneter Systeme abzustellen.
Die vorgenannten Anforderungen gehören zum vertraglichen Leistungsum- fang der LV-Positionen „Fahrbahnübergang herstellen“.
3.5.2.18 Besondere Bedingungen für die Fertigteilbauweise
entfällt
3.5.2.19 Abdichtung
Auch für die Abschalung von Schrammborden etc. ist die Forderung der ZTV-ING 6-1 Nr. 4.1(12) einzuhalten. Ein Durchbohren der Dichtungsschicht für die Verankerung der Abschalung ist explizit verboten. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.20 Stahlbau
Es gilt die Toleranzklasse 2 nach DIN EN 1090-2.
3.5.2.21 Korrosionsschutzstoffe
Die Dicke der Zinkauflage ist im Werk durch den AN mit einem magnetisch oder induktiv arbeitenden Messgerät zu überprüfen und tabellenförmig aufzu- tragen. Das Ergebnis der Messung ist dem AG vor der Montage vorzulegen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Der AG behält sich Kontrollmessungen vor.
3.5.2.22 Maßtoleranzen
Keine zusätzlichen Anforderungen.
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3.5.2.23 Oberflächenschutz
3.5.2.23.1 Hydrophobierung
Für die zum Einsatz kommende Hydrophobierung sind die folgenden, pro- jektspezifisch festgelegten Anforderungen zu beachten:
− Es sind für die im Folgenden aufgelisteten Merkmale die in Tabelle 12 der Hinweise zu den ZTV-ING 3-4 (2025/02) aufgeführten Anforderungen einzuhalten. Für Nr. 7 ist die Klasse II und für Nr. 9 die Klasse I zu Grun- de zu legen: • Nr. 1: Allgemeines Erscheinungsbild und Farbe • Nr. 2: Dichte • Nr. 3: Infrarotspektrum • Nr. 4: Auslaufzeit • Nr. 5: Viskosität • Nr. 6: Masseverlust nach Frost-Tausalz-Wechsel • Nr. 7: Eindringtiefe • Nr. 8: Wasseraufnahme und Alkalibeständigkeit • Nr. 9: Koeffizient der Trocknungsgeschwindigkeit.
− Für vorzulegende Übereinstimmungsnachweise sind für die im Folgen- den aufgelisteten Merkmale die in Tabelle 13 der Hinweise zu den ZTV- ING 3-4 (2025/02) aufgeführten Anforderungen einzuhalten: • Nr. 1: Allgemeines Erscheinungsbild und Farbe • Nr. 2: Dichte • Nr. 3: Infrarotspektrum • Nr. 4: Auslaufzeit • Nr. 5: Viskosität.
− Als Angabe zur Ausführung ist Tabelle 14 der Hinweise zu den ZTV- ING 3-4 (2025/02) vollumfänglich vom AN auszufüllen und dem AG zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.5.2.23.2 Graffitischutz
entfällt
3.6 Abfälle
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfal- len, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Ver- wertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich. Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungs- pflicht übertragen.
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Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auf- tragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schad- lose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der gel- tenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsor- gungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragneh- mer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstim- mungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu in- formieren.
Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallen- den Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter. Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die jeweiligen Positionen für die Entsorgung mit einzurechnen. Die Gebühren für die Entsorgung des teer- bzw. pechhaltigen Materials, Strahlmittelablälle, die gefährliche Stoffe enthalten, Beton mit Abdichtungs- resten, Abdichtung mit Karbofol-Kunststofffolie werden vom AG bezahlt.
Teerhaltiger Straßenaufbruch wird zu einem Entsorgungsbetrieb des AG transportiert. Das Schreiben vom 05.12.2014 der LfU „Befreiung von der Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen gern. § 26 Abs. 1 NachwV" ist für diese Baumaßnahme nicht zutreffend. Vom AG werden elektronische Begleitscheine für einen bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) als Beförderer registrierten Vertreter des Hauptauftragnehmers erstellt. Diese sind vom AN nach Vorgabe der Paragraphen 17 ff. NachwV zu ergän- zen, zu signieren und an die virtuelle Poststelle der ZKS-Abfall zu senden. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.
3.7 Winterbau
Die im Baustellenbereich gemäß dem langjährigen Mittel geltenden meteoro- logischen Verhältnisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu be- rücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Erschwerniszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung.
Winterbaumaßnahmen sind vorgesehen:
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Um die erforderlichen Arbeiten während der Winterzeit erledigen zu können, sind Winterbaumaßnahmen erforderlich. Das Baufeld, BE- Flächen, usw. müssen u.a. abgedeckt, geschützt, von Schnee befreit und Salz muss ge- streut werden. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.8 Beweissicherung
Vor Beginn der Bauarbeiten und nach Beendigung der Arbeiten ist der Zu- stand des Geländes, aller baulichen Anlagen, Gewässer, Straßen und Wege, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom AN als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sol- len, festzustellen. Und Umleitungsstrecken. Die Beweissicherung ist von ei- nem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchzuführen und erfolgt gemeinsam mit dem AG.
Durch das Beweissicherungsverfahren soll der Zustand des Geländes und Gewässers sowie der Straßen und Wege, die durch das Baugeschehen in Mitleidenschaft gezogen werden können, festgehalten werden. Der Auftrag- geber geht davon aus, dass alle im VOB/B § 3, Pkt. 4 bezeichneten Anlagen sich in einwandfreiem Zustand befinden, sofern vom AN vor Beginn der Bau- arbeiten keine gemeinsamen Festlegungen beantragt wurden.
Die Beweissicherung besteht jeweils für die durchzuführenden Arbeiten aus je einer visuellen Bestandsaufnahme mit Anfertigen von aussagekräftigen Fotos, Messungen und Niederschriften jeweils vor Beginn der Arbeiten sowie nach Beendigung der Arbeiten und vor der Abnahme der Baumaßnahme.
Die Bestandsaufnahmen sind so durchzuführen, dass Veränderungen am Bestand, die möglicherweise durch die Baumaßnahme verursacht sind, fest- gestellt werden können. Die aufzunehmenden Bereiche umfassen auch die gesamten Baustellenzufahrten im öffentlichen Straßen- und Wegenetz.
Der Auftragnehmer hat das Beweissicherungsverfahren im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einzuleiten. Mit dem Beweissicherungsverfahren ist so rechtzeitig zu beginnen, dass es noch vor Baubeginn abgeschlossen werden kann.
Die Niederschrift beschreibt den Zustand des Bestandes im Bereich der Baustelle und den vom Baubetrieb betroffenen Bereichen jeweils vor Beginn der Arbeiten so-wie nach Beendigung der Arbeiten und dokumentiert eventu- elle Veränderungen.
Die Niederschrift ist in 3-facher Ausfertigung – 1 Original und 2 Kopien – und digital im PDF-Format zu liefern.
Alle Kosten, die sich aus dem vorgenannten Umfang für die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens ergeben, sind in die entsprechende LV- Position "Beweissicherung durchführen" einzurechnen.
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Bei Schäden an Anlagen, Gelände, Bauwerken, Umwelt etc., die ursächlich mit der Arbeitsdurchführung dieser Maßnahme im Zusammenhang stehen, liegt die Beweissicherungspflicht beim AN. Der AN hat das ordnungsgemäße Herrichten aller ihm vorübergehend zur Verfügung gestellten Flächen nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Wieder- herstellung der benutzten Flächen soll durch eine gemeinsame Abnahme (AN/AG) sichergestellt wer-den. Treten dennoch Beanstandungen durch Grundstückseigentümer auf, so hat der AN dafür einzustehen.
Durch Übergabe entsprechender Freistellungserklärungen hat der AN den AG nach Beendigung der Bauarbeiten von allen Ansprüchen Dritter freizu- stellen.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
3.9.1 Allgemeines
Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind, sofern sie nicht als Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, Nebenleistungen des AN und werden nicht gesondert vergütet.
Die Kosten hierfür sind in die betreffenden Positionen oder allgemein in die Baustelleneinrichtungspauschale einzurechnen.
3.9.2 Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr
3.9.2.1 Schutzgeländer
Vom AN sind unmittelbar nach Herstellung der Kappen provisorische Schutzgeländer mit Zwischenholm und Fußbrett einzubauen, die im Ver- kehrsbereich dicht zu verschalen sind. Verankerungen im Kappenbeton werden nicht zugelassen. Die Schutzgeländer sind bis zur Montage der Geländer zu belassen. Das Schutzgerüst mit Schutzgeländer ist Teil des Traggerüstes nach Ab- schnitt 3.4.2 dieser Baubeschreibung.
3.10 Belastungsannahmen
3.10.1 Einwirkungen
Das Bauwerk wurde für die Brückenklasse 60 nach DIN 1072 und MLC 50/50 – 100 nach STANAG 2021 bemessen. Die Nachrechnung wurde mit dem Ziellastniveau BK60/30 durchgeführt.
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Dabei wurden folgende Defizite festgestellt, die im Zuge der Instandsetzung behoben werden können:
- Gurtanschlussbewehrung Bodenplatte A 10 bis A 90 Die Verstärkung ist im Bereich 1 mit p = 250 kN/m und im Bereich 2 mit p = 200 kN/m zu dimensionieren (Designlasten). Die erforderliche Gesamtlänge beträgt jeweils 11,50 m vor und nach der Stützenachse 10 – 90
Für die Lastannahmen der neuen Bauteile ist anzuwenden: der Eurocode 1, Teil 2 (Verkehrslasten auf Brücken) mit den Normendoku- menten − DIN EN 1991-2 (12/2010): Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2: Ver- kehrslasten auf Brücken mit − DIN EN 1991-2/NA (08/2012): Nationaler Anhang – national festgelegte Parameter zu Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2: Ver- kehrslasten auf Brücken unter Einbeziehung der Teile von Eurocode 1, Teil 1 mit den jeweils gültigen Fassungen der Normendokumente: − DIN EN 1991-1-1 und DIN EN 1991-1-3 bis DIN EN 1991-1-7 und den zugehörigen nationalen Anhängen DIN EN 1991-1-1/NA und DIN EN 1991-1-3/NA bis DIN EN 1991-1-7/NA. Das Bauwerk wird bemessen nach den jeweils gültigen Fassungen des: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbeton- tragwerken Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
3.10.2 Sonderlasten
entfällt
3.10.3 E-Modul für Überbaubeton
entfällt
3.10.4 Bodenkennwerte, Erddruck
s. Punkt 2.7 Baugrundverhältnisse
3.10.5 Baubehelfe
Für die Bemessung von Baubehelfen (z. B. Schutzzelte, Schutzwände) ggf. erforderliche Befestigungen am Bauwerk bedürfen der vorherigen Zustim- mung des AG.
3.10.6 Integrale und semiintegrale Bauwerke
entfällt
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3.10.7 Schleppplattenbemessung
entfällt
3.10.8 Pfahlbemessung
entfällt
3.10.9 Rissbreitenbeschränkung
Bei der Ermittlung der Mindestbewehrung für „frühen Zwang“ ist für die Be- tonzugfestigkeit von aufgehenden Bauteilen / und Überbauten für eine mittle- re Festigkeitsentwicklung des Betons (r < 0,5) folgender Wert anzusetzen: f = 0,7 x f (28d). ct,eff ctm
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1 Straßenbau
In die Einheitspreise sind alle Erschwernisse und Behinderungen durch den Bau unter Verkehr auf Bundesstraßen einzurechnen. Soweit im LV, den BVB, dem STLK und dem RLK StB-By 21 nichts gegentei- liges bestimmt ist, ist die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnun- gen nicht vorhanden, erfolgt die Abrechnung nach örtlichem Aufmaß unter Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften
3.11.2 Brückenbau
Die Abrechnung erfolgt gemäß den vertraglichen Regelungen (VOB/C, LV, etc.) respektive entsprechend der zu erstellenden Bestandsunterlagen nach Aufmaß oder Vermessung (gemeinsam mit AG) bzw. Lieferschein und darauf gestützter Mengenermittlung. Die im LV angegebenen Mengen sind nicht unbedingt verbindlich.
Wird bei Baustoffen aus Kunststoff oder mit Kunststoffzusatz nach Gewicht abgerechnet, so werden die Gebinde bzw. Chargen der Ausgangsstoffe vor deren Verbrauch von der Bauaufsicht gekennzeichnet.
Bei vereinbartem Stoffverbrauch je Abrechnungseinheit ist der tatsächliche Verbrauch nachzuweisen.
Abweichend von der ZTV-ING wird die Schutzschichtdicke entsprechend der AG-seitigen vorhandenen Betonoberflächenunebenheiten bzw. der Aus- gleichsgradiente vergütet, wobei die Mehr- bzw. Mindereinbaudickenrege- lung – bezogen auf die Ausgleichsgradiente – jedoch unberührt bleibt.
Zur Feststellung der Abtrags- bzw. Einbaudicken sind der vorhandene Belag, der Brückentafelbeton und die neue Asphaltschicht gemäß TPD – StB mit
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Höhenmessung mittels Nivellement oder durch Abstiche mittels Schnur auf- zunehmen.
Die Messdaten sind in den Formblättern zu dokumentieren. Der angebotene Einheitspreis der entsprechenden OZ des LV wird linear im Verhältnis der tatsächlichen mittleren Dicken zu der ausgeschriebenen Dicken umgerechnet und der Abrechnung zugrunde gelegt.
Für die Erfassung der Höhen sind Ingenieurnivellements durchzuführen. Vor Beginn der ersten Aufnahme ist die Lage und Bezeichnung der Messpunkte mit dem AG abzustimmen. Zum Aufmaß sind auch eventuelle Baustellenno- tizen des Vermessers zu übergeben. Nivelliergeräte sind zu justieren. Zielweiten > 70 m sind nicht zulässig. Nivel- lements mit Abschlussfehlern > 5 mm müssen wiederholt werden. Bei der Berechnung der Höhen muss ein Ausgleich der Abschlussfehler durchgeführt werden.
Bei der Füllgut-Injektion wird nur das in die Risse verfüllte Material, bei PUR-I ohne Verdämmung auch das ausgetretene Material und bei der Füllgut- Tränkung auch das auf die Risse aufgebrachte Material (ungeachtet des Ab- schleifens von letzterem) vergütet.
Werden für Aufnahmen (jeglicher Art) Geräte mit elektronischer Speicherung benutzt, sind Speichermedien für mindestens zwei Arbeitstage vorzuhalten. Ist der AG auf der Baustelle mit einer PC-Anlage ausgerüstet, sind die Daten vom Originalspeicher auf den AG-PC zu übertragen. Ist dies nicht der Fall, sind Kopien auf gebräuchlichen Datenträgern und Ausdrucke zu übergeben. In jedem Fall ist vorgenanntes sofort nach der Aufnahme durchzuführen. Da- zu ist die erforderliche Übertragungshardware und -software vorzuhalten. Der AG erhält sämtliche Daten in der Datenart DA66 gemäß REB. Dabei ist für jede OZ eine Datei anzulegen oder eine Kennziffer (Spalte 8 u. 9 der DA66) zu vergeben. Dem AG sind von Beginn an aktuelle Inhaltsverzeichnis- se über Ausdrucke und Datenträger zu übergeben.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.12 Prüfungen
Prüfzeugnisse, Eignungsprüfungen, Protokolle und dergleichen sind in einfa- cher Ausfertigung und entsprechend den Vorgaben des AG sortiert einzu- reichen. Prüfzeugnisse sind rechtzeitig als Ablichtung und zur Abnahme im Original sortiert vorzulegen.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
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3.12.1 Straßenbau
3.12.1.1 Eignungsprüfungen / Erstprüfungen
Es ist der Nachweis über die Gütezeichen der zu liefernden Materialien (entsprechend den zutreffenden DIN-Normen) zu erbringen. Von allen ein- zubauenden Materialien sind dem AG vor deren Einbau die entsprechen- den Eignungsprüfungen bzw. die Abnahmeprüfzeugnisse der Werkstoffe zur Bestätigung vorzulegen.
Die von zugelassenen Prüfstellen durchzuführenden Eignungsprüfungen sind nicht später als 4 Kalenderwochen vor Beginn des jeweiligen Einbau- es / der jeweiligen Verwendung dem AG (örtliche Bauüberwachung) vor- zulegen. Sie haben neben den vollständigen Angaben zur zweifelsfreien Beurteilung der vertraglich vereinbarten Baustoffgüten immer den Bezug zu der jeweiligen OZ und des Einbauortes zu benennen.
Erdbau Bei Böden oder sonstigen Baustoffen, die geliefert werden ist die Eignung des Materials nachzuweisen. Der AG (örtliche Bauüberwachung) ist recht- zeitig vorher (mind. 3 WT zuvor per eMail oder Fax) zu unterrichten, wenn Eigenüberwachungsprüfungen / Probebelastungen etc. durchgeführt wer- den.
Schichten ohne Bindemittel Für Eignungsprüfungen gelten die Anforderungen nach ZTV SoB-StB 04. Alle zum endgültigen Einbau vorgesehenen Mineralstoffe müssen güte- überwacht sein. Der AN muss dafür Sorge tragen, dass nur Material zum Einsatz kommt, das mit den Ergebnissen der Güteprüfungen identisch ist.
Asphalt Das Asphaltmischgut für Asphalttrag-, Asphaltbinder-, Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten muss den TL Asphalt-StB entsprechen. Eig- nungsnachweis der vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische ent- sprechend Pkt. 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB 07/13 führen.
Für Asphaltdeckschichten sind Edelsplitte aus Felsgestein mit hoher Po- lierresistenz einzusetzen. Der PSV-Wert gemäß TP Min-StB, Teil 5.5.1 muss ≥ 53 betragen. Der PSV-Wert ist im Rahmen von Eignungsprüfun- gen nachzuweisen. Vier Wochen vor Beginn der Arbeiten ist dem AG ein Rezepturvorschlag mit Angabe der betroffenen OZ für jede vorgesehene Mischgutsorte vorzu- legen.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
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3.12.1.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Dem AG (örtliche Bauüberwachung) ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag, eine Ausfertigung der jeweiligen Prüfungsniederschrift auszuhändigen. Bei Prüfungen mit negati- vem Ergebnis sind die Versuche nach ordnungsgemäßer Durchführung der Leistung zu wiederholen.
Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfungen auf Kosten des AN zu beauftragen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.12.1.3 Kontrollprüfungen
Kontrollprüfungen werden vom AG gemäß dem Technischen Regelwerk ver- anlasst.
Die Durchführung von Kontrollprüfungen zum Nachweis der Griffigkeit nach den „Technischen Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau“ Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM) - TP Griff-StB (SKM), Ausgabe 2007, erfolgt durch den Auftragnehmer gem. entsprechender Position 01.01.0100 im LV.
Voraussetzung für die Griffigkeitsmessungen nach diesem Vertrag ist der Nachweis eines ordnungsgemäßen Messgerätes nach TP Griff-StB (SKM), Ausgabe 2007, sowie eines ordnungsgemäß qualifizierten Betriebspersonals.
Auf Verlangen sind die gültige zeitbefristete Betriebszulassung, das letzte Fremdüberwachungszeugnis sowie die Zertifikate des Betriebspersonals vorzulegen - einschließlich BASt-Zertifikat zur Fahrerschulung (Nachweise zur Gütesicherung).
Eine spätere Änderung der Nachweise zur Gütesicherung vor Ausführung ist dem Ansprechpartner des AG unverzüglich und unaufgefordert unter Vorlage der neuen Zertifikate mitzuteilen.
Die Protokolle der Messergebnisse der gemäß TP Griff-StB (SKM), durchzu- führenden Eigenüberwachungen der Messgeräte sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Alle Messfahrten sind nach den geltenden Regelwerken auszuführen und in einem sog. Prüfbericht zu dokumentieren.
Zur Durchführung der beschriebenen Leistungen gelten insbesondere fol- gende Technische Regelwerke:
Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau
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Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), TP Griff-StB (SKM), Ausgabe 2007; (FGSV-Nr. 408/1/R1)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrs-flächenbefestigungen aus Asphalt - ZTV Asphalt-StB in der ak- tuellen Fassung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton -ZTV Beton-StB in der aktuellen Fassung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauli- che Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen - ZTV BEA-StB in der aktuellen Fassung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Zustand- serfassung und -bewertung von Straßen ZTV ZEB-StB in der aktuellen Fas- sung.
HSM (Hinweise zur Sicherung der Messfahrzeuge für die Zustandserfassung und -bewertung auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit mehreren Fahrstreifen pro Richtung) - Veröffentlicht als ARS Nr. 20/2000 im Verkehrs- blatt 2000, Heft 16.
Die Durchführung der Messfahrten und die Auswertung, einschließlich tabel- larischer und graphischer Darstellungen und Übergabe der Dateien, hat ge- mäß TP Griff-StB (SKM), Ausgabe 2007, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen zu erfolgen.
Die vom Auftragnehmer eingesetzten Messfahrzeuge sind mit den Sicher- heitsausstattungen gemäß dem FGSV-Arbeitspapier zur messtechnischen Zustandserfassungen und -bewertung, Reihe M, Abschnitt M 1: „Vorberei- tungen für die messtechnische Zustandserfassung von Straßennetzen (Au- ßerortstraßen)“ auszustatten.
Zudem gelten die HSM „Hinweise zur Sicherung von Messfahrzeugen für die Zustandserfassung und -bewertung von Straßennetzen auf Bundesautobah- nen und Bundesstraßen mit mehreren Fahrstreifen pro Richtung“ (ARS Nr. 20/2000).
Das Einholen der Genehmigungen nach StVO und StVZO bei den zuständi- gen Verkehrsbehörden obliegt dem Auftragnehmer und ist in den Einheits- preis der „Durchführung der Griffigkeitsmessung“ mit einzurechnen.
Messfahrten in Kreuzungsbereichen erfordern ggf. die Abstimmungen mit der Verkehrsbehörde bzw. die Hinzuziehung eines Lichtsignaltechnikers. Eine ausreichende Vorlaufzeit ist einzukalkulieren. Die organisatorischen Abstim- mungen obliegen dem AN und sind in den Einheitspreis der „Durchführung der Griffigkeitsmessung“ mit einzurechnen.
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Vertreter des Auftraggebers sind berechtigt, an der Messfahrt teilzunehmen. Die Anzeige der Messfahrten muss dem Auftraggeber daher spätestens 5 Werktag vor Durchführung der Messfahrt vorliegen.
Der Prüfbericht muss neben den Kopfdaten gemäß TP Griff-StB (SKM) eine tabellarische Zusammenstellung der Untersuchungsergebnisse, eine graphi- sche Darstellung der Ergebnisse und einen kurzen Befund darüber beinhal- ten, inwieweit die Anforderungen den Vorschriften entsprechen.
Die graphischen Darstellungen müssen insbesondere die folgenden Punkte enthalten: Angaben des Dateikopfes zur Identifikation der Messstrecke Messbedingungen/-parameter Darstellung (zusammen oder getrennt) der 100-m- Griffigkeitswerte als Trep- penlinie von Messfahrt, Wiederholungsmessung und Messergebnis (Mittel- wert) Jeweilige Grenzwerte/Schwellenwerte (Referenzwert Abnahme nach ZTV Asphalt) Min. und max. Werte Relevante Daten zur Messstrecke (Bauwerk, Belag, …)
Hierzu sind die Angaben gemäß den Vorschriften zu den Anforderungen und Grenzwerten/Schwellenwerte zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Refe- renzwerte bei Abnahme nach ZTV Asphalt.
In den tabellarischen Darstellungen sind zusätzlich insbesondere folgende Punkte aufzunehmen: Messfahrt und Wiederholungsmessung 20-m-Griffigkeitswerte Angabe des Messwertes µ-20m Temperatur- und geschwindigkeitskorrigierten Griffigkeitswertes µk-20m Fahrgeschwindigkeit Messlinienabstand Temperaturen (Wasser, Luft, Fahrbahn, Reifen) Referenzwert Abnahme nach ZTV Asphalt
Die Leistungen der Prüfberichterstellung und die digitale oder schriftliche Übermittlung sind in den Einheitspreis der Position Durchführung der Griffig- keitsmessung mit einzurechnen.
Bei der Übermittlung der Prüfberichte sind insbesondere auch eine Versiche- rung der gleich gebliebenen Nachweise zur Gütesicherung im Zeitpunkt der Griffigkeitsprüfung bzw. aktualisierte Nachweise zur Gütesicherung beizufü- gen.
Die Messungen sind auf Kosten des Auftragnehmers unverzüglich zu wie- derholen, wenn unzureichende Nachweise zur Gütesicherung beigefügt wur- den und trotz Aufforderung des Auftraggebers binnen 4 Wochen keine vollständigen Nachweise zur Gütesicherung nachgereicht worden sind.
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Bis zum Nachweis der Griffigkeit durch den Auftragnehmer ist der Auftragge- ber berechtigt 5 % des Auftragswertes des Abschnitts „Asphaltarbeiten“ ein- zubehalten.
3.12.2 Brückenbau
Sofern für ein Produkt eine Überwachungspflicht, Prüfzeichenpflicht oder ein Brauchbarkeitsnachweis z.B. durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung allgemein vorgesehen ist, wird von einer Gleichwertigkeit für ein Produkt aus anderen EG-Mitgliedsstaaten nur ausgegangen, wenn diese Vorgaben dort ebenfalls erfüllt sind.
Prüf- oder Überwachungsstellen anderer EG-Mitgliedsstaaten werden aner- kannt, wenn sie aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausrüstung die Gewähr dafür bieten, dass die Prüfung bzw. Überwachung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchgeführt wird. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 Ab- satz 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.88 für diesen Zweck zugelassen sind.
Probenahmen, Untersuchungen und Prüfungen sind vom AN in Anwesenheit des AG durchzuführen und zu protokollieren. Dem AG ist sofort eine Durch- schrift der Protokolle auszuhändigen. Geräte für Prüfungen vor Ort – auch für Kontrollprüfungen – sind vom AN zu stellen.
Der AG behält sich vor, Kontrollprüfungen durchführen zu lassen. Lage, An- zahl und Zeitpunkt werden vom AG festgelegt.
3.12.2.1 Erstprüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen der Bauleitung des Auftraggebers mindestens 1 Monat vor Ausführung der betreffenden Arbeiten vorgelegt werden. Ohne geeignete Erstprüfung wird die betreffende Maßnahme nicht zur Aus- führung freigegeben.
3.12.2.1.1 Granitbordsteine
Liegt die Wasseraufnahme gem. DIN 52106 bei maximal 0,5 %, sind keine weiteren Prüfungen erforderlich. Liegt die Wasseraufnahme zwischen 0,5 % und 1 %, ist ein Kristallisations- versuch gem. DIN EN 12370 an 5 Probekörpern durchzuführen. Nach 10-maliger Wechselbeanspruchung darf die Absplitterung höchstens 1,0 Gewichts-% einschließlich Prüffehler betragen. Liegen die Wasseraufnahme bzw. die Absplitterung über 1 %, ist das Materi- al ungeeignet.
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3.12.2.2 Prüfungen durch den AN
Die Unterlagen dieser Prüfungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben.
3.12.2.2.1 Güteprüfungen für Beton
Die erf. Messungen und Prüfungen hat ein externes zugelassenes Beton- technisches Labor auf der Baustelle durchzuführen und zu dokumentieren. Eine Fremdüberwachung ist zu beauftragen. Führen von Betontagebuch und alle für den ÜK2 Ordner erf. Unterlagen sind zu erstellen und dem AG zu übergeben. Die Leistungen sind in die entspre- chenden Einheitspreise einzukalkulieren.
- Betonierabschnitt
Der Begriff „Betonierabschnitt“ setzt das ununterbrochene Betonieren in ei- nem Zug voraus. Werden, wie gelegentlich bei Kappen, mehrere Abschnitte an einem Arbeitstag betoniert, so können diese als ein Betonierabschnitt be- trachtet werden. Bei kleineren Bauabschnitten (< 6 m³) können auf Antrag des AN hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
- Anzahl der Prüfungen
Es gilt folgende spezielle Regelung:
Luftporengehalt bei Kappen: (Frischbetonprüfung auf der Baustelle gemäß DIN EN 12350-7) je LKW: 1 Frischbetonprüfung.
Wassereindringtiefe: Die Wassereindringtiefe ist gemäß ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1, Ziffer 10.2 zu prüfen je Betoniertag 1 Probekörper jedoch mindestens je aufgehendes Bauteil 1 x 3 Probekörper
- Prüfung der Konsistenz
Abweichend von DIN 1045-3, Tabelle A.1 ist das Ausbreitmaß nach DIN EN 12350-5 beim Eintreffen eines jeden Fahrzeuges an der Baustelle und vor Beginn des Betonierens zu bestimmen. Eine Beurteilung der Konsistenz nur nach Augenschein ist nicht ausreichend.
3.12.2.2.2 Bohrpfähle
entfällt
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3.12.2.2.3 Hinterfüllung
Für nicht erbrachte Eigenüberwachungsprüfungen werden die jeweils gülti- gen Preise aus der Gebührenliste der LGA Bayern für diese Prüfung in Ab- zug gebracht.
3.12.2.2.4 Lager
Die im Zuge der Eigenüberwachung vom Lagerhersteller zu erstellenden Kontrollkarten sind mit Auslieferung der Lager an den AG zu übergeben.
3.12.2.3 Kontrollprüfungen
3.12.2.3.1 Probenahmen
entfällt
3.12.2.3.2 Asphaltmischgut und Gussasphaltschutzschicht
Mischgutproben für Kontrollprüfungen gemäß ZTV-Asphalt und für Fu- genvergussmassen nach ZTV Fug-StB in Verbindung mit TL Fug-StB 01 sind 3-fach (d.h. 1 Probe besteht aus 3 Teilproben) zu entnehmen, 1-fach zu ver- packen und auf Anforderung des Staatlichen Bauamtes Würzburg zu ver- senden an LGA Bayern in Nürnberg. Prüfzeugnisse sind 2-fach zu senden an das Staatliche Bauamt Würzburg.
3.12.2.4 Toleranzen von Brückenbelägen
Die Unebenheiten der Brückenbeläge dürfen ergänzend zur ZTV Asphalt-StB die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Toleranz Schutzschicht (maschineller Einbau): 6 mm (4 m Latte) Toleranz Schutzschicht (Handeinbau): 10 mm -“- Toleranz Deckschicht: 4 mm -“-
3.12.2.5 Abnahme / Hauptprüfung
Alle Bauteile müssen zugänglich und handnah überprüfbar sein.
Gemäß DIN 1076 Nr. 5.2 -Hauptprüfung- ist die erste Hauptprüfung vor der Abnahme der Bauleistung durchzuführen.
Zur Durchführung der 1. Hauptprüfung muss dem Auftraggeber eine geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten nach entsprechender Position einschließlich des vollständigen Bauwerksbuches unter Berücksich- tigung von Abschn. 4.2.12 der Baubeschreibung vorliegen, damit dieser die
- Hauptprüfung nach DIN 1076 durchführen kann.
Fehlt die geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten oder das Bauwerksbuch vollständig oder in Teilen, so gilt die Leistung als nicht
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vollständig erbracht. Gegebenenfalls wird unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 VOB /B sowie DIN 1076 Nr. 5.2 die Abnahme verweigert.
Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom AN entsprechend zu koordinieren, damit die Bauwerksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.
Die Gestellung von Gerät und Personal ist eine Nebenleistung, wenn im LV dafür keine gesonderten Ansätze vorhanden sind. Eine Teilabnahme wird nicht durchgeführt. Werden nicht in sich abgeschlossene Teile der Leistung (§ 12 Nr. 2 VOB/B) abgenommen, z.B. wenn sie durch die weitere Ausführung und Feststellung entzogen würden, so handelt es sich nur um vorbereitende Maßnahmen für die Abnahme.
Wird eine Zustandsfeststellung nicht in sich abgeschlossener Teile der Leis- tung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) durchgeführt, z. B. wenn Sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen würden, so handelt es sich nur um vorbereitende Maßnahmen für die Abnahme.
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4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen
Bauwerkspläne gelten vor Detailzeichnungen und Richtzeichnungen.
Alle im Folgenden aufgeführten Unterlagen werden dem AN im pdf-Format zur Verfügung gestellt.
4.1.1 Sonstige Unterlagen (als Anlage zur Ausschreibung)
s. Anlagenverzeichnis
Nach Auftragserteilung: Vom AG werden die bereits erstellten, geprüften und freigegebenen Ausfüh- rungspläne der Fa. Maurer SE für die neuen Kalottensegmentlager zur Ver- fügung gestellt und an den AN übergeben.
4.1.2 Empfehlungen zur partnerschaftlichen Bauabwicklung / Bewertung der Auftragsabwicklung
Der Anwendung der Empfehlungen zur partnerschaftlichen Bauabwicklung werden zwischen AG und AN vereinbart. Zur Bewertung der Auftragsabwicklung wird das gleichnamige Formblatt her- angezogen.
4.1.3 Übergabe von Punkten an den Auftragnehmer
Der AG übergibt dem AN
- die im Gelände vermarkten Polygonpunkte
- die im Gelände versicherten Höhenfestpunkte.
4.2 Vom AN zu erstellende und beschaffende Unterlagen
Vom AN ist mit dem Angebot ein detaillierter Bauzeitenplan mit Anga- ben zur geplanten Verkehrsführung zur Prüfung einzureichen.
Der AN hat die Planung für Verkehrssicherung und Umleitungsbeschil- derung zu erstellen.
Der AN hat alle Lieferscheine dem AG in 1-facher Ausfertigung zu übergeben und eine tabellarische Liste über jeden einzelnen Lieferschein zu führen. Die Aufwendungen hierfür sind in entspr. Einheitspreise einzukalkulieren. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
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4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan
Ein Baustelleneinrichtungsplan ist dem AG spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung vorzulegen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.2 Bauablaufplan mit Zahlungsplan
Der Bauablaufplan ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu überge- ben.
Der Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.
Der Bauablaufplan ist als Balkendiagramm (Gantt-Diagramm) oder als Weg- Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kriti- sche Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.
Der Balkenplan stellt die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vor- gänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweili- gen Vorganges auch dessen Lage dargestellt. Mindestens die Hauptgewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten sind anzugeben.
Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwi- schen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzu- schreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen.
Der Bauzeitenplan ist zum Ende jeden Monats fortzuschreiben und dem Auf- traggeber spätestens nach einer Woche zu übergeben.
Das Erstellen und Fortschreiben des Bauablaufplanes und die Vorlage beim Auftraggeber gehören zum Leistungsumfang.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.3 Verkehrsrechtliche Anordnung
gemäß Baubeschreibung Abschnitt 3.1.
4.2.4 Abbruchanweisung
Die Abbruchanweisung soll detailliert den geplanten Geräteeinsatz beschrei- ben und muss die Benennung des Abbruchunternehmers enthalten.
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Die Abbruchanweisung und ggf. erforderliche statische Nachweise sind dem AG zur Abstimmung und dem Prüfingenieur zur Prüfung vorzulegen. Der AN hat einen Kappenabbruchplan zu erstellen. Es ist ein Asbestrückbaukonzept zu erstellen. Mit Planung der Einhausung, Unterdruckanlage, Schwarz- Weißbereich, Schleuse, usw.
Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.5 Bestandsaufmaß
Das bestehende Bauwerk (Unterbau und Überbau) ist lage- und höhenmäßig aufzumessen und unter Angabe der Landeskoordinaten in einem Plan dar- zustellen. Diese Aufmaße sind die Grundlage für die Erstellung der Ausfüh- rungsunterlagen (Standsicherheitsnachweise, Ausführungszeichnungen und Ausgleichsgradiente). Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.6 Absteckplan
Für sämtliche maßgebenden Punkte sind neben den örtlichen Koordinaten (x, y) auch die jeweiligen Landeskoordinaten (X, Y) mit 7 Stellen vor dem Komma anzugeben.
4.2.7 Messprogramm
Das Messprogramm gem. ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2 ist bis zum Vorla- getermin der Ausführungsplanung für / Bauwerksgründung gemäß Abschnitt 3.2.1.1 der Baubeschreibung in den Planlauf einzustellen. Die Zeichnung mit Lage und Anordnung von Messpunkten entsprechend ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 2.4.1 (2) ist als ein Bestandteil dem Mess- programm beizufügen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.8 Elektroplan
entfällt
4.2.9 Ausgleichsgradiente
Der AN hat im Rahmen der Ausführungsplanung gemäß ZTV-ING Teil 1, Ab- schnitt 4 dem AG eine Ausgleichsgradiente vorzulegen. Die entsprechenden Pläne sind nach dem Instandsetzen der Fahrbahnplatte mit Kragarmen und vor Herstellung der Abdichtung unter den Kappen zur Prüfung vorzulegen. Nach Vorlage der Unterlagen ist die bis zu 2-malige Überarbeitung der Unter- lagen zur Ausgleichsgradiente auf Grund des Abstimmungsprozesses mit dem AG in die Einheitspreise einzurechnen.
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Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.10 Geländerplan
Der AN hat im Rahmen der Ausführungsplanung einen Geländerausfüh- rungsplan mit Pfosteneinteilung, Ansicht, Grundriss, Fugen, Detaildarstellun- gen sowie Übersteigschutz etc. anzufertigen und zur Prüfung vorzulegen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.11 Bestandsübersichtszeichnung
Die Bestandsübersichtszeichnung muss spätestens zur Abnahme vorliegen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.12 Bauwerksdaten nach ASB
Die Bauwerksdaten gemäß ASB-Teilsystem Bauwerke, sind mit dem Pro- grammsystem SIB-BW (in der jeweils vom AG zugelassenen Version) vom AN zu erfassen.
Bei Instandsetzungen und Umbauten ist der Gesamtbestand zu erfassen und einzuarbeiten. Die vorhandenen Bauwerksunterlagen werden auf Anforde- rung vom AG übergeben.
Eine Bauwerksskizze mit den Hauptabmessungen und den Hauptbaustoffen ist zu erstellen (CAD) und zu erfassen.
Die Grunddaten zur zeitnahen Ergänzung bzw. Fortschreibung während der Bauzeit sind vom AN nach erfolgter Vergabe der Maßnahme beim Staatli- chen Bauamt Würzburg zu erfragen.
Das Programm "SIB-Bauwerke" kann bezogen werden beim Ingenieurbüro WPM Ingenieure GmbH Grubenstraße 80 66540 Neunkirchen Tel.: 06821/9704-0 eMail-Kontakt: kontakt@wpm-ingenieure.de
Von der Baumaßnahme sind digitalisierte Bilder (digital aufgenommen oder gescannt) zu erstellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Bauwerksbuch gem. SIB-Bauwerke so rechtzeitig vor der Abnahme vorzulegen, dass der AG die 1. Hauptprüfung gem. DIN 1076 vor der Abnahme durchführen kann. Auf Abschn. 3.12.2.5 der Baubeschreibung wird verwiesen.
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4.2.13 Ausführungspläne und statische Berechnungen
Das Bauwerk ist gemäß der §§ 5 (incl. Anlage 12.2 und 14.2), 44 und 52 HOAI (Ausgabe 2021) in die Honorarzone IV einzustufen.
Die Ausführungsunterlagen für die die neuen Kalottensegmentlager wurden bereits erstellt; somit ist diese Leistung nicht mehr im Rahmen der Instandsetzungsplanung zu erbringen.
Folgende Leistungen sind u. a. vorgesehen: (zusätzlich zu Abschnitt 4.2.6 bis 4.2.12):
-
Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen der prüffähigen statischen Berechnung einschl. aller Bauzustände für das Bauwerk und alle Bau- behelfe (außer Lager); Zusammenstellen der Unterlagen
-
Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen aller Schal- und Beweh- rungspläne einschl. aller detaillierter Stahl- oder Stücklisten mit Stahl- mengenermittlung. Alle Einbauteile (auch für Baubehelfe) sind in den Schal- und Bewehrungsplänen darzustellen und auf dem Plan in einer Stückliste anzugeben.
-
Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen der zeichnerischen Dar- stellung aller Konstruktionen, Einbauteile, Baubehelfe und Ausstattun- gen (z. B. Lagerversetzpläne, Lagerungspläne, Fahrbahnübergänge, Brückenentwässerung, Geländer mit Übersteigschutz, Leitern, Einrich- tungen zur Bauwerksprüfung, Messnieten, Fugenbändern etc.) mit An- gabe von Einbau- und Verlegeanweisungen, Stücklisten, Dehnwegen, Spannanweisungen etc.
Die anrechenbaren Kosten sind vom Bieter bzw. Auftragnehmer zu er- mitteln und zur Angebotseinholung neben der Honorarzone und dem zu erbringenden Leistungsumfang den vorgesehenen Ingenieurbüros mit- zuteilen.
Dabei ist zu beachten:
1.) Soweit in der Leistungsbeschreibung und den Plänen nichts anderes festgelegt ist, gelten die Richtzeichnungen nach RiZ-ING. Die stati- schen Berechnungen und die Ausführungspläne sind nach den Aus- schreibungsunterlagen des AG vom AN zu erstellen.
2.) Sämtliche Einbauteile sind in den Schalplänen darzustellen. In den Schalplänen ist eine vollständige Liste der Einbauteile (einschl. der An- zahl) aufzunehmen.
Die Statik und die Ausführungspläne müssen dem Prüfer rechtzeitig und voll- ständig zur Prüfung vorliegen. Die Prüfzeit (reine Prüfzeit des Prüfingeni- eurs ohne Versanddauer, ohne Gleichstellung, ohne Prüfung durch den
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AG) beträgt für Statik in der Regel 3 Wochen und für Pläne in der Regel 3 Wochen. Der gesamte Prüflauf von Einreichen der Unterlagen in den Prüflauf bis zur Freigabe beträgt ca. 6 Wochen.
Die fertig geprüften Unterlagen (Reinschriften) müssen dem Projektleiter des Staatlichen Bauamtes Würzburg und der Bauleitung spätestens 14 Tage vor Ausführung vorliegen. Die Freigabe der Reinschriften durch den AG er- folgt innerhalb 7 Tage. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Ablauf der Plangenehmigung: Für den Planlauf ist das anliegende Ablaufschema zwingend vorgeschrieben. Wegen der rechtlichen Bedeutung der Unterschriften bei den Ausführungs- und Bestandsunterlagen ist das anliegende Schriftfeldmuster verbindlich. Für die Planbearbeitung und Genehmigung ist ein ausreichender Zeitraum vorzusehen. Die Kosten für Verzögerung bei der Bauausführung wegen feh- lender oder unvollständiger Pläne trägt allein der AN. Es ist vom AN eine Planlaufliste mit mindestens folgenden Spalten zu erstel- len: Plan-Nr., Index, Plantitel, Versanddatum an Prüfingenieur und BOL des AG (Soll / Ist), Prüfdatum vom Prüfingenieur und von der BOL des AG, Versand- datum der gleichgestellten Pläne, Datum der Ausführungsfreigabe. Diese Lis- te ist bei jedem Versand der Pläne vom AN aktuell beizulegen.
Erstellung der Ausführungsunterlagen: (Unterschriftfeld 7a und 7b) Der AN und der vom AN beauftragte Planverfasser unterschreiben die Aus- führungsunterlagen (Unterschriftfeld 7a und 7b). Der AN haftet gegenüber dem AG für die Richtigkeit der laut Bauvertrag zu erstellenden Ausführungsunterlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Unterlagen ohne rechtsverbindliche Unterschrift des AN sind als Ausfüh- rungsunterlagen nicht zulässig. Der AN kann den Planverfasser bevollmächtigen, in seinem Auftrag auch in Feld 7b die Richtigkeit zu bestätigen.
Durchsicht: (Unterschriftfeld 4) Die BOL des AG sieht die Ausführungsunterlagen durch. Die Durchsicht der Ausführungsunterlagen erfolgt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Bauvertrages, insbesondere die Einhaltung der technischen Vertragsbe- dingungen und wirtschaftliche Bauausführung. Die Durchsicht erstreckt sich beispielsweise auf die Übereinstimmung der Ausführungsunterlagen mit den Vorgaben im Bauvertrag (Leistungsbeschrei- bung, Ausschreibungspläne), wie z.B. die Bauwerksabmessungen, lage- und höhengerechte Ausbildung des Bauwerkes an Hand der Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten, wichtige Konstruktionselemente, Einbauten und Detailausführungen etc. Die BOL des AG dokumentiert die Durchsicht der Unterlagen als “Gesehen“ (Unterschriftfeld 4). Prüfzeit: mind. 3 Wochen
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Die Verantwortung und Haftung des AN (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B) werden durch den „Gesehen-Vermerk“ nicht eingeschränkt.
Prüfung einschließlich Kontrolle: (Unterschriftfeld 4a und 4b) Der vom AG bestimmte und gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 BayStrWG öffent- lich-rechtlich beauftragte Prüfingenieur führt die Prüfung der Standsicher- heitsnachweise und Ausführungsunterlagen durch. Der Prüfingenieur ist verantwortlich für die Prüfung sowie für den Prüfbericht und bestätigt dies mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift auf den Ausfüh- rungsunterlagen (Unterschriftfeld 4a). Die BOL des AG prüft die vom Prüfingenieur geprüften Unterlagen lediglich auf offensichtliche Unstimmigkeiten nach (Kontrolle). Diese Nachprüfung (Kontrolle) beschränkt sich auf die Feststellung der Identität des Bauvorha- bens, offensichtliche Widersprüche zwischen Baubeschreibung und Planun- terlagen sowie auf die Vollständigkeit des Prüfberichtes hinsichtlich der zu prüfenden Unterlagen. Dies ist auf den Ausführungsunterlagen zu dokumen- tieren (Unterschriftfeld 4b).
Gleichstellung: (Unterschriftsfeld 6 bzw. 8). Der AN arbeitet eigenverantwortlich sämtliche Änderungen aufgrund von Prüfbemerkungen des Prüfingenieurs und Eintragungen der BOL des AG (siehe oben) in die Originale der Ausführungsunterlagen ein. Er bestätigt dies mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift im Original der Ausführungsunterlagen (Unterschriftsfeld 6 + 8). Der AN kann den Planver- fasser bevollmächtigen, in seinem Auftrag auch in Feld 6 und 8 die Änderun- gen zu bestätigen. In die Originale der Ausführungsunterlagen werden die Unterschriften der Felder 4, 4a, 7a und 7b mit „gez.“ übernommen.
Freigabe zur Ausführung: (Unterschriftsfeld 4c) Nach der Bestätigung der Kontrolle durch die BOL des AG kennzeichnet der AG die Originale der Ausführungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt (Unterschriftsfeld 4c). Nur Unterlagen, die vom AG in dieser Form als Ausführungsplan gekenn- zeichnet sind, dürfen der Ausführung zugrunde gelegt werden.
Weitere Änderungen: (Unterschriftfeld 6) Der AN ist auch für die Richtigkeit von weiteren Änderungen verantwortlich. Diese Änderungen sind mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift in den Aus- führungsplänen zu bestätigen (Unterschriftfeld 6). Änderungen durch den AN während oder nach der Prüfung durch den Prüfingenieur bzw. während oder nach der Durchsicht durch die BOL des AG sind jeweils mit dem Prüfingenieur und der BOL des AG abzustimmen. Ggf. ist ein neuer Prüflauf erforderlich.
Bestandspläne: (Unterschriftsfeld 9) Nach Fertigstellung des Bauwerkes erfolgt die Gleichstellung der Ausfüh- rungspläne mit der Bauausführung durch den AN. Eine Indexfortschreibung in Feld 6 ist erforderlich.
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In die Bestandspläne werden die Unterschriften der Felder 4b, 4c und 8 mit „gez.“ übernommen. Auf diesen Bestandsplänen bestätigt der AN mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift die Übereinstimmung der Bauausführung mit diesen Planunter- lagen (Unterschriftsfeld 9). Der AN übergibt dem AG die Bestandspläne: 1x Papier und 1x in digitaler Form sowie die Bestandsübersichtszeichnungen zusätzlich 1x reißfeste Kunststofffolie Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.14 Prüfhandbuch gemäß RI-EBW-PRUEF
entfällt
4.2.15 Vermessungsunterlagen
Die Protokolle und Lageskizzen der Setzungs- und Verformungsmessungen gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, sind Bestandteil der Abnahme und Schlussrechnung. Zu den Bestandsunterlagen gehören zusätzlich die Protokolle und Lageskiz- zen der Setzungsmessungen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.16 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausfüh- rung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeits- kräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer / andere Unternehmer,
- Anzahl der eingesetzten Geräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über Baufortschritt (Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse,
- Besucher und getroffene Anordnungen,
- besondere Vorkommnisse
- usw.
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Der AG unterzeichnet mit gesehen. Der AN muss die Bautagesberichte des AG mit geprüft unterzeichnen. Die vor genannten Aufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.17 Bauwerksdokumentation
Die Urheberrechte für die vom AN zu liefernden Fotos sowie für die vom AN nach Unterlagen des AG herzustellende Bauwerksdokumentation werden dem AG seitens des AN in vollem Umfang und für alle weiteren Verwertun- gen übertragen. Dies gehört zum Leistungsumfang. Die vor genannten Auf- wendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2.18 Sicherheit und Gesundheitsschutz nach BaustellV mit den dem AN übertragenen AG-Aufgaben
Gemäß der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe) auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)" wird dem AN übertragen, dem Gewerbeaufsichtsamt eine Vorankündigung zu übermitteln.
Zum SiGe-Plan
Vom AN ist ein SiGe-Plan zu erstellen, der graphisch mit dem Bauzeitenplan zu verknüpfen ist. Der Bauzeitenplan und sonstige Informationen sind dem vom AN beauftragen SiGe-Koordinator zu zuarbeiten.
Zur SiGe-Unterlage
Vom AN ist ein SiGe-Unterlagen für spätere Arbeiten zu erstellen.
Zum SiGe-Koordinator
Vom AN ist ein SiGe-Koordinator zu beauftragen.
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
mit Änderungen und Ergänzungen
sowie Richtlinien und Merkblätter
Die Aufwendungen (z.B. Nebenleistungen gem. ZTV) sind in die entspre- chenden Einheitspreise einzukalkulieren.