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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 1 B - Abschnitt e)
Anmerkung: Abschnitt e) vollständig überarbeitet. Grund: Fortschreibung der ZTV-ING 2023/12 (ARS 06/2024) und ZTV-ING 2025/02 (ARS 10/2025) Teiländerungen bzw. – Ergänzungen: 1/2026
e) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbau- ten (ZTV-ING) im Sinne von VOB/B § 1 Abs. 2 Nr. 4
Soweit diese nicht veröffentlicht sind, können sie bei der ausschreibenden Stelle eingesehen werden.
Inhalt:
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Geltende Regelwerke
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Änderungen und Ergänzungen zu geltenden Regelwerken
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Änderungen und Ergänzungen zu Nr. 1 und Nr. 2
Verwendete Abkürzungen
BASt : Bundesanstalt für Straßenwesen FG : Forschungsgesellschaft für Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach Straßen- u. Verkehrswesen e.V.
StBV : Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ARS: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Schleswig-Holstein
1. Geltende Regelwerke
1.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe: 2025/02 (ZTV-ING), (BASt)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97), (FG)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme, Ausgabe 2013/Fassung 2017 (ZTV FRS), (FG).
1.2 Normen Hierzu gehören unter Beachtung der übrigen ZTV
1.2.1 alle Normen und Vornormen des Deutschen Institutes für Normung (DIN-Normen), die nicht zum Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - gehören,
1.2.2 alle veröffentlichten Ergänzungen zu DIN-Normen,
1.2.3 alle unter Bezug auf § 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 05.07.2024 eingeführten Richtlinien einschließlich der dazugehörigen Einführungserlasse für DIN- Normen, Ergänzungen zu DIN-Normen, Richtlinien als Ersatz von DIN-Normen und für sonstige Richtlini- en des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein (Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig - Hols- tein).
1.2.4 Die in Nr. 1.2 aufgeführten Normen sind in der 3 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend. Sie ergibt sich aus dem aufgedruckten Datum bzw. einer entsprechenden Datumsangabe.
1.3 Sonstiges 1.3.1 Anweisung zum Schutz unterirdischer Fernmelde- und Starkstromkabelanlagen der Straßenbauverwal- tung Schleswig-Holstein bei Bauarbeiten (Kabelschutzanweisung StB-SH, Ausgabe Nov. 1993). (StBV)
1.3.2
Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und –anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung, Stand: 09.02.2009), (Deutsche Telekom AG).
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 2 B - Abschnitt e)
2. Änderungen und Ergänzungen zu geltenden Regelwerken
2.1 Zu Nr. 1.1 - Änderungen und Ergänzungen zur ZTV-ING (Die Teil- und Abschnittsnummern einschl. zugehöriger nachfolgender Nr. beziehen sich auf die ZTV-ING)
2.1.1.1 Zu Teil 1, Abschnitt 1, Nr. 2.3.2 - (Überwachung der Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung) Eigenüberwachung - Die Absätze (3) und (4) werden jeweils wie folgt ergänzt: Kopien der aufgeführten Unterlagen sind der Bauüberwachung des Auftraggebers laufend zu übergeben. Entsprechendes gilt für Kopien der Lieferscheine und Lieferzeugnisse der Spannglieder und des Spann- stahls.
2.1.1.2-1 Zu Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 2.4.2 - (Ausführungszeichnungen) Form und Inhalt - Der Absatz (10) wird wie folgt ergänzt: .... bzw. die gleiche Vollständigkeit aufweisen wie die Ausschreibungszeichnungen, soweit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bekannt bzw. angenommen.
2.1.1.2-2 Zu Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 4.2 – (Bestandsunterlagen) Bestandsübersichtszeichnung - Der Absatz (1) wird wie folgt ergänzt: Die Originalblätter sind im Regelfall bis max. DIN A1 zu liefern. Bei großen Bauwerken kann mit Zustim- mung des Auftraggebers die Zeichenfläche verlängert werden.
2.1.2.2-1 Zu Teil 2, Abschnitt 2, Nr. 5 - Bodenersatz Für die Eigenüberwachung und Kontrollprüfungen im Zusammenhang mit konstruktiven Bauwerken gilt: (1) Baugrundersatz Der Nachweis der Verdichtung erfolgt in Anlehnung an die Methode M 3 der ZTV E-StB für jede Baugru- be; dabei können mehrere kleine Flächen zusammengefasst werden. Insgesamt sind mindestens 3 Prü- fungen vorzunehmen, jedoch mindestens einmal je 50 m 2. Bei Anwendung des Zylinderverfahrens sind je Ansatzstelle 2 Einzelversuche und bei Anwendung eines Ersatzverfahrens (Ballonverfahren, Sander- satz) 1 Einzelversuch durchzuführen. Bei homogenem Boden darf zur Bestimmung des Verdichtungsgrades die Bestimmung der Proctordichte durch einen Versuch erfolgen. Bei augenscheinlich verschiedenen Böden ist die jeweils zugehörige Proc- tordichte zu bestimmen; dabei ist der 1. Proctorversuch nach DIN 18127 durchzuführen. Bei weiteren Proctorversuchen darf die Anzahl der Verdichtungspunkte auf 3 oder 1 (Ein/Drei-Punkt- Proctorversuch) reduziert werden. Bei 3 Prüfergebnissen darf kein Wert den geforderten Verdichtungsgrad unterschreiten; andernfalls wird die gesamte Leistung zurückgewiesen. Bei 4 und mehr Prüfergebnissen sind bei einer Unterschreitung des geforderten Verdichtungsgrades 50% des Prüfloses nachzuarbeiten. Der unterschrittene Wert soll dabei mittig in der nachzuarbeitenden Prüflosfläche liegen. Die nachgearbeitete Fläche wird wie ein neues Prüflos behandelt. Bei mehreren Un- terschreitungen erfolgt die Zurückweisung des gesamten Prüfloses. Diese Vorgehensweise wird bei dem am häufigsten vorkommenden Baugrundersatz von 0,5 m Dicke angewandt. Bei größeren Dicken kann zur Reduzierung des Prüfaufwandes eine Kalibrierung zwischen dem Rammwiderstand der leichten Rammsonde (siehe (3) Widerlagerhinterfüllung) und dem Verdich- tungsgrad vorgenommen werden. Bei der Verdichtung des anstehenden Bodens der Gründungssohle wird in gleicher Weise vorgegangen. Die Eignung des verwendeten Materials ist alle 500 m3 oder beim Wechsel der Entnahmegrube nachzu- weisen.
(2) Baugrubenverfüllung Es gilt sinngemäß (1).
(3) Widerlagerhinterfüllung Der Nachweis der Verdichtung erfolgt in Anlehnung an die Methode M 3. Die Durchführung der Probe- verdichtung erfolgt im Baufeld, dabei ist eine Prüflosgröße von 20 m Länge anzustreben. Nach Einbau und Verdichtung der ersten Lage werden 3 gleichmäßig über das Prüflos verteilte Verdich- tungsprüfungen vorgenommen. Bei Anwendung des Zylinderverfahrens sind je Ansatzstelle 2 Einzelver- suche und bei Anwendung eines Ersatzverfahrens (Ballonverfahren, Sandersatz) 1 Einzelversuch durch- zuführen. Dabei darf kein Wert den geforderten Verdichtungsgrad unterschreiten.
LBV-SH, Stand: 01/2026
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 3 B - Abschnitt e)
Anschließend werden weitere drei Lagen genauso wie die erste eingebaut und verdichtet. Danach wer- den an mindestens 4 Stellen mit der leichten Rammsonde die Schlagzahlen bestimmt. Aufgrund der Er- gebnisse werden die zu erreichenden Schlagzahlen bei 0,5 m und 1,0 m festgelegt. Diese müssen nach jeder 3. Lage an 3 Prüfpunkten nachgewiesen werden; andernfalls ist nachzuverdichten. Nach Fertigstellung der Hinterfüllung wird diese je Widerlager durch mindestens 2 Rammsondierungen, die die gesamte Hinterfüllungshöhe durchteufen, abschließend überprüft.
Für die Eignung des Materials gilt (1).
2.1.2.2-2 Zu Teil 2, Abschnitt 2, Nr. 3.1.1 - (Pfahlgründungen) Allgemeines - Folgende Absätze werden angefügt: (7) Gründungspfähle bis 61 cm sind i.d.R. rechnerisch nur in Richtung ihrer Achse zu beanspruchen, Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. (8) Sind bei Tiefgründungen eine oder mehrere Probebelastungen vorgesehen und ist in der Baube- schreibung (Leistungsbeschreibung, Teil A) keine andere Aussage enthalten, so sind die folgenden Ar- beitsgänge zeitlich nacheinander durchzuführen:
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Erstellung nur der für die Probebelastung notwendigen Pfähle nach geprüften und mit dem Freigabe- vermerk des Auftraggebers versehenen Bauausführungsunterlagen
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Erstellung der Ausführungsunterlagen für die Belastungseinrichtung einschl. Prüfung, Ausführung und Abnahme wie bei dem Verfahren für Baubehelfe, es sei denn, es wird mit Zustimmung des Auftragge- bers ein vereinfachtes Verfahren abgestimmt.
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Durchführung der Probebelastung
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Auswertung der Probebelastung und darauf aufbauend Festlegung der Gründungstiefen und Ramm-kri- terien der weiteren Bauwerkspfähle
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Einreichung zur Prüfung der Bauausführungsunterlagen über die Auswertung der Probebelastung und für die Festlegung der Gründungstiefen und Rammkriterien der weiteren Bauwerkspfähle, Prüfung und Erteilung des Sichtvermerkes des Auftraggebers
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Erstellung der weiteren Bauwerkspfähle
2.1.3.1-1 Zu Teil 3, Abschnitt 1, Nr. 3.1 - (Anforderung an die Ausgangsstoffe) Gesteinskörnungen -
Der Absatz (9) wird wie folgt ersetzt: (9) Der Widerstand grober Gesteinskörnungen gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung ist nach DIN EN 1367-6 mit dem Frost-Tausalz-Versuch (Natriumchloridverfahren) unter Verwendung einer 1%igen Natri- umchlorid-Lösung zu bestimmen und anzugeben. Eine Messtoleranz entfällt.
(9.1) Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF2 und XF4 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 2 M.-% nicht überschreitet. (9.2) Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 für Kappen und Betonschutzwände gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 0,8 M.-% nicht überschreitet.
Ein Prüfzeugnis über die Erfüllung der erhöhten Anforderungen der Gesteinskörnungen entsprechend (9.1) und (9.2), das zum Zeitpunkt des Betonierens nicht älter als 2 Jahre ist, ist vorzulegen und in die Bauakten zu übernehmen. Folgende Absätze werden angefügt: (12) Die Frostbeständigkeit grober Gesteinskörnungen entsprechend der Absätze (8) und (9) ist für jede Korngruppe der Gesteinskörnungen nachzuweisen. Bei der Verwendung von gebrochenem Festgestein ist der Nachweis der Frostbeständigkeit von lediglich einer Korngruppe ausreichend.
(13) Für die Bestimmung des Anteils der quellfähigen Bestandteile organischen Ursprungs gelten für den LBV.SH bezüglich der erforderlichen Prüfungen folgende Regelungen:
| Korngrößenbereich erf. Prüfungen | 2 | 2 / 8 | 8 / 16 | 16 / 32 |
|---|---|---|---|---|
| Inaugenscheinnahme der Halde bei Entnahme der Probemenge | n. erf. | n. erf. | ja | ja |
| Petrographie der Probemenge im Prüflabor (Menge in kg) | n. erf. | n. erf. | ja (35) | ja (35) |
| Aufschwimmversuch (Püfmenge in g) | ja (250) | ja (2000) | Ja (4000) | ja (4000) |
LBV-SH, Stand: 01/2026
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 4 B - Abschnitt e)
Petrographische Bewertung ja ja Ja ja der aufgeschwämmten Teile
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Für die Korngrößenbereiche > 8 mm hat bei der Entnahme der Probemenge durch den Probenehmer eine grobe Beurteilung der Halde hinsichtlich Vorkommen von quellfähigen Bestandteilen zu erfolgen. Die augenscheinliche Unbedenklichkeit ist in dem anzufertigenden Protokoll zu bestätigen.
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Die Dichte der Prüfflüssigkeit im Aufschwimmverfahren beträgt 1,5 kg/dm3 mit maximalen Abweichun- gen von 5 %.
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Zur Durchführung des Aufschwimmversuches wird die 24 Stunden bei (110 +/- 5)o C getrocknete Prüf- menge in die Flüssigkeit eingebracht und aufgerührt.
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Die in oder auf der Lösung schwimmenden Teile werden abgetrennt, getrocknet und auf 0,1 g gewo- gen; der Gehalt ist auf die Einwaage zu beziehen. Maßgebend ist das Mittel von 2 Prüfungen; die Ein- zelwerte sind anzugeben.
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Weicht der größere der beiden im Doppelversuch ermittelten Werte um mehr als 50 % vom anderen ab, ist der Versuch zu wiederholen.
2.1.3.1-2 Zu Teil 3, Abschnitt 1, Nr. 4.2 – (Anforderungen an die Betonzusammensetzung) Verwendung von Ge- steinskörnungen – Der Absatz (3) wird wie folgt ergänzt: Abweichend von den in der „Alkali- Richtlinie“ festgelegten vorbeugenden Maßnahmen ist die Verwen- dung von Gesteinskörnungen zulässig, wenn sie nach der „Alkali- Richtlinie“ der Alkaliempfindlichkeits- klasse E II-O bzw. E II-OF entsprechen und gleichzeitig vorbeugende Maßnahmen gemäß Tabelle 2-2a bzw. 2-2b des Teiles 2 der Richtlinie (d.h. Verwendung von NA-Zement) ergriffen werden. Eine in die Al- kaliempfindlichkeitsklasse E III "bedenklich" eingestufte Gesteinskörnung darf nicht eingesetzt werden.
Folgende Absätze werden angefügt:
(4) Die Alkali-Empfindlichkeitsklasse ist für jede Korngruppe der Gesteinskörnungen durch die Beifügung einer Kopie des Überwachungsberichtes der Fremdüberwachung nach Abschnitt 4.2.3 (5) Teil 2 der „Al- kali-Richtlinie“ nachzuweisen.
2.1.3.2 Zu Teil 3, Abschnitt 2, Nr. 4.5.2 - (Bemessung und Einbau von Schalungen) Schalung für sichtbar blei- bende Betonflächen - Folgender Absatz wird angefügt: (13) „Koppelfugen sind mit mittig zur Fuge angeordneten Trapezleisten oder entsprechenden Schaleinla- gen zu schalen.“
2.1.3.3 Zu Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2.1 – (Arbeitsfugen) Betonierfugen - Folgender Absatz wird angefügt: (3) Betonierfugen (Arbeitsfugen), die nicht in den Ausschreibungszeichnungen dargestellt sind, sind un- zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
2.1.4.2 Zu Teil 4, Abschnitt 2, Nr. 3.2 – (Werkstoffe) Kopfbolzen - Die Absätze (5) und (6) werden wie folgt ergänzt: Ein vollständiges oder partielles Ausbessern mit anderen Schweißverfahren ist nicht zulässig. Kopfbol- zen mit mangelhaften Schweißungen sind in hoch auf Ermüdung beanspruchten Bauteilen grundsätzlich auszutauschen.
Die Absätze (9) und (10) werden wie folgt ergänzt: Bei geometrischen Abweichungen der Schweißnahtwulst von den Richtwerten der DIN EN ISO 13918 ist das Erfordernis eines Abtrennens und neu Aufschweißens von Kopfbolzen durch den Fertigungsüberwa cher unter Hinzuziehung des Aufstellers der statischen Berechnung zu bewerten und ggf. dem Prüfinge nieur zur Prüfung vorzulegen.
2.1.5.1 Zu Teil 5, Abschnitt 1, Nr. 1.1 – (Traggerüste) Grundsätzliches - Der Absatz (5), Satz 2 wird wie folgt ergänzt: .... sowie für Hub-, Verschub- und ähnliche Gerüstkonstruktionen.
LBV-SH, Stand: 01/2026
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 5 B - Abschnitt e)
2.1.6.8 Zu Teil 6, Abschnitt 8, Nr. 2.1 - (Lager) Grundsätzliches - Folgende Absätze werden angefügt: (9) Es wird ein Mindestabstand von UK Überbau bis OK Auflagerbank von 50 cm festgelegt. Als weitere Bedingung ist von UK Überbau bis OK Lagerkopfplatte bzw. Lagerkopffläche ein mittlerer Ab- stand 7 cm einzuhalten. Sollte jedoch z.B. bei verankerten Lagern (Horizontalkraftlagern) ein größerer Abstand erforderlich sein, so ist dieser einzuhalten. Für Stahl- und Stahlverbundüberbauten gilt die vor- genannte weitere Bedingung nicht. Um Ansammlungen von Schmutz, Resten von Bindedraht oder ähnlichem zu vermeiden, muss der obere Lagersockel vor dem Verlegen der Überbaubewehrung betoniert werden.
(10) Anzeigevorrichtungen an Rollen- und Gleitlagern (einschließlich Führungslagern) sind nach der Richtzeichnung Lag 1 auszuführen.
(11) Lager - auch Verformungsgleitlager - dürfen in der Regel nur im vollständig zusammengebauten Zustand transportiert, zwischengelagert und eingebaut werden. Ist der Transport in Einzelteilen aus- nahmsweise zwingend notwendig, so darf der Zusammenbau auf der Baustelle nur durch Fachkräfte des Lagerherstellers erfolgen; entsprechend ist bei ggf. erforderlicher Änderung der Voreinstellung vorzuge- hen. (12) Die Gleitflächen von PTFE-Gleitlagern sind durch Faltenbalgen zu schützen, die im Hinblick auf die Belange der Brückenprüfung so auszubilden sind, dass sie leicht entfernt und leicht wieder angebracht werden können. Im zurückgeschobenen Zustand der Faltenbalgen müssen die planmäßig nutzbaren Gleitflächen in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Lagerstellung frei und die Gleitspalthöhen h messbar sein. Für letztgenann- te Messungen ist bei ungünstigster Lagerstellung zwischen zurückgeschobenem Faltenbalg und Kipp- bzw. Deckplatte oder Kalotte (PTFE-Aufnahme) ein Abstand von mindestens 50 mm vorzusehen.
2.1.6.9 Zu Teil 6, Abschnitt 9, Nr. 3.2 – (Fahrzeug-Rückhaltesysteme) Anforderungen – Folgender Absatz wird angefügt: Geforderte Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland:
Anforderungen an Schutzeinrichtungen, sofern im LV enthalten:
Gefordert sind die Kriterien S1 (oder die Alternative nach VGVF BSW O 2013) bis S5 der Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland.
Ergänzende Anforderungen an Schutzeinrichtungen auf Bauwerken, sofern im LV enthalten:
Gefordert sind die Kriterien BW1bis BW7 (BW6 bei Aufhaltestufen H2 und H4b) der Technischen Kriteri- en für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland.
Anforderungen an Anpralldämpfer, sofern im LV enthalten:
Gefordert sind die Kriterien A1bis A5 der Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhalte- systemen in Deutschland.
Anforderungen an Übergangskonstruktionen, sofern im LV enthalten:
Gefordert sind die Kriterien U1bis U3 der Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhalte- systemen in Deutschland.
Anforderungen an Anfangs- und Endkonstruktionen, sofern im LV enthalten:
Gefordert sind die Kriterien T1bis T3 der Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhalte- systemen in Deutschland.
2.1.6.10-1 Zu Teil 6, Abschnitt 10, Nr. 2.1 – (Leitungen und Abläufe) Leitungen – Der Absatz (11) wird wie folgt ergänzt: Leitungen, die für eine wirksame Entwässerung regelmäßig zu spülen sind, sind im Bauwerksbuch ein- deutig zu bezeichnen. Auf die Notwendigkeit des regelmäßigen Spülens dieser Leitungen ist im Bau- werksbuch besonders hinzuweisen.
2.1.6.10-2 Zu Teil 6, Abschnitt 10, Nr. 2.2 - (Leitungen und Abläufe) Abläufe – Der Absatz (3) wird wie folgt ergänzt: Als kleinster Abstand der Abläufe sind 5 m zu wählen. Ggf. sind für eine wirksame Entwässerung weitere Maßnahmen (z.B. Rohrleitungen aus GFK) erforderlich.
LBV-SH, Stand: 01/2026
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 6 B - Abschnitt e)
2.2 Zu Nr. 1.1 - Änderungen und Ergänzungen zur ZTV-ING durch Hinweise zu den ZTV-ING (Die Teil- und Abschnittsnummern einschl. zugehöriger nachfolgender Nr. beziehen sich auf die ZTV-ING)
2.2.3.2 Zu Teil 3, Abschnitt 2, Nr. 3.2 – Bautechnische Unterlagen -
Folgender Absatz wird angefügt: (5) Für die Anwendung von Spannverfahren mit europäischer technischer Zulassung (CE Kennzeich- nung) nach der europäischen technischen Zulassungsleitlinie ETAG 013 sind die jeweiligen nationalen Anwendungszulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zu beachten.
2.3 Zu Nr. 1.1 - Änderungen und Ergänzungen zur ZTV FRS Ausgabe 2013/Fassung 2017)
Zu Abschnitt 1 (11) ZTV FRS: Für die für den Einbau vorgesehenen FRS sind die Einbauhandbücher, EG-Konformitätszertifikate und Leistungserklärungen mindestens 3 Wochen vor Einbaubeginn dem AG vorzulegen.
Zu Abschnitt 4.2 (4) ZTV FRS:
Die Protokolle der gemäß ZTV FRS Abschnitt 4.2 (4) durchzuführenden Eigenüberwachung des Einbaus sind dem AG spätestens am folgenden Arbeitstag zu übergeben.
Zu Abschnitt 6.2.2 (3) ZTV FRS:
Der letzte Satz im Abschnitt 6.2.2 (3) wird mit Randstrich gekennzeichnet und ist „Zusätzliche Technische Vertragsbedingung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B.
Zu den Abschnitten 13.2 (3), 13.3 (1) und (2), 13.4 (1) und (2), 13.5, 13.6 und 13.7 ZTV FRS:
Die Abschnitte werden durch die „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparaturen von Fahr- zeug-Rückhaltesysteme aus Stahl und Beton“ (ARS 27/2023, Anlage 1a) ersetzt.
LBV-SH, Stand: 01/2026
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 7 B - Abschnitt e)
2.4 Statische und konstruktive Punkte 2.4.1 Zu DIN EN 1992-2, Berücksichtigung der Auswirkungen von Kriechen und Schwinden des Betons: Für das Kriechen und Schwinden sind Normalbeton und feuchte Umgebungsbedingungen (Außenluft, re- lative Luftfeuchte = 80%) vorauszusetzen.
2.4.2 Für die Ermittlung der Bodenpressungen bzw. der Pfahllasten bei Pfahlgründungen von Widerlagern und für den Nachweis der Grundbruchsicherheit ist der Erdruhedruck anzusetzen. Sollte jedoch der aktive Erddruck ungünstigere Beanspruchungen liefern, so ist dieser zu verwenden.
2.4.3 Die elastischen Eigenschaften des Baugrundes dürfen bei entlastender Wirkung nicht berücksichtigt wer- den (z.B. Abminderung der Biegemomente bei eingespannten Stützen).
2.4.4 Zwängungen aus Baugrundbewegungen bei Stahlbeton- und Spannbetonbauwerken sind zurzeit t = 0 und t = voll zu berücksichtigen. Eine Abminderung durch Kriechen und Schwinden für t = ist nicht zugelassen, es sei denn, dass in der Leistungsbeschreibung (Teil A, Abschnitt c)) besondere Anga- ben hierzu festgelegt sind.
2.4.5 Brücken ohne Fahrbahnübergänge sind zusätzlich zu den Lastannahmen nach DIN EN 1991-2 für eine Flächenlast von 2 kN/m2 zu bemessen. Die Beanspruchung ist auf den Fahrbahnbereich aufzugeben; die Last ist entsprechend einer Verkehrslast, aber mit dem Teilsicherheitsbeiwert 1,35 zu berücksichti- gen.
2.4.6 Bei Rahmenkonstruktionen mit Stützweiten größer 10,0 m sind horizontale Stützweitenveränderungen von mind. +/- 1 cm als wahrscheinliche Baugrundbewegungen zu berücksichtigen. Sofern in der Leistungsbeschreibung (Teil A, Abschnitt c) 8 Belastungsannahmen) hiervon abweichende Rechenwerte für wahrscheinliche Baugrundbewegungen vorgegeben werden, sind diese maßgebend.
2.4.7 Für die Temperaturbeanspruchungen auf Rahmenkonstruktionen gelten die folgenden Ansätze: T nach DIN EN 1991-1-5 für den Riegel und die Stiele gleichzeitig wirkend und ungünstig kombiniert N mit T nach DIN EN 1991-1-5 für den Riegel allein oder, wenn ungünstiger kombiniert mit T nach M1 M2 DIN EN 1991-1-5 für den Riegel und T = 5o auf beide Stiele gleichzeitig wirkend. M Der Ansatz des rechnerischen Systems ist so zu wählen, dass keine Zwängungsspannungen in Brücken- querrichtung entstehen.
2.4.8 entfällt
2.4.9 Richtzeichnungen Flü 1 und 2, Bild 2 (Variante). Beträgt die Einbindung der Flügel in den Böschungskegel in der vertikalen Ebene weniger als 2 m, so ist der Nachweis der Geländebruchsicherheit zu erbringen.
2.4.10 Abweichend vom Anhang NA.A zur DIN EN 1991-1-4 gilt für den Ansatz der Windzone die Tabelle des DIBt „Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen“ (siehe www.dibt.de).
2.4.11 Bei Integralen und semi-integralen Bauwerken gem. RE-ING Teil 2 Abschnitt 5 der Anforderungsklasse 1 sind zusätzlich die Mindestanforderungen der Anforderungsklasse 2 zu beachten.
2.5Sonstiges 2.5.0 Zulassung von Bauprodukten Es dürfen nur Baustoffe oder Baustoffsysteme verwendet werden, die in der gültigen BASt-Liste auf- geführt sind. Prüfzeugnisse für Baustoffe bzw. Bauteile, für die keine BASt-Liste vorhanden ist, dürfen zum Zeit- punkt des Einbaues der Baustoffe bzw. Bauteile höchstens zwei Jahre alt sein, wenn in den Vertrags- unterlagen hierzu nichts Anderes vorgeschrieben ist. Es sind ausschließlich Bauteile zu verwenden, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, eine Europäisch Technische Bewertung (ETA), eine allgemeine Bauartgenehmigung, eine Typenprü- fung, eine Regelprüfung oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegt oder nachgewiesen wird. 2.5.1 Umweltrelevante Merkmale von Oberboden zur Anlieferung
Oberboden zur Anlieferung muss die Vorsorgewerte (Anlage 1, Tabelle 1und 2) der BBodSchV einhalten. Der Nachweis der analytischen Untersuchung des Bodens zur Anlieferung ist dem AG vor Einbau vorzulegen. Ggf. abweichende Anforderungen sind in der betreffenden OZ festgelegt.
LBV-SH, Stand: 01/2026
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 8 B - Abschnitt e)
2.5.2 Umweltrelevante Merkmale von Boden zur Anlieferung 2.1 Boden zur Anlieferung, der für technische Bauwerke nach einer Einbauweise der ErsatzbaustoffV (Anlage 2) verwendet werden soll, muss die Bodenmaterialklasse BM-0 gemäß ErsatzbaustoffV einhal- ten. Ggf. abweichende Anforderungen sind in der betreffenden OZ festgelegt.
2.2 Für Boden zur Anlieferung, welcher nicht für technische Bauwerke nach einer Einbauweise der ErsatzbaustoffV (Anlage 2) verwendet werden soll, sind die Vorsorgewerte (Anlage 1, Tabelle 1 und 2) der BBodSchV einzuhalten. Bei nachweislich dauerhaften Grundwasserabstand sind die Vorsorgewer- te (Anlage 1, Tabelle 4) der BBodSchV einzuhalten. Es gelten insbesondere die zusätzlichen Anforde- rungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ge- mäß § 8 BBodSchV. Ggf. abweichende Anforderungen sind in der betreffenden OZ festgelegt.
2.3 Der Nachweis der analytischen Untersuchung des Bodens (bei mineralischen Ersatzbaustoffen auch die Einstufung in die Materialklasse) zur Anlieferung ist dem Auftraggeber vor Einbau vorzulegen.
2.5.3 Umweltrelevante Merkmale von aufbereiteten Böden und Baustoffen zur Anlieferung im Erdbau
3.1 Es gelten die TL BuB E - StB Ausgabe 2020 in der Fassung 2023. 3.1.1 Baustoffe, deren Verwertung das Einholen einer Einzelfallgenehmigung gemäß § 21 (3) Er satzbaustoffV erfordert, sind nicht zugelassen. 3.1.2 Die angegebenen Prüfverfahren Anhang B, Anlage 1, Zeilen 22-24 der Fassung 2023 werden durch die Teile 7.1.6, 7.1.7, 7.2 und 7.3 der TP Gestein ersetzt. 3.1.3 Der 5. Absatz auf Seite 8 der Fassung 2023 findet keine Anwendung.
3.2 Der Nachweis der analytischen Untersuchung und die Einstufung in die Materialklasse ist gemäß der ErsatzbaustoffV durchzuführen und dem AG vor Einbau vorzulegen.
2.5.4 Umweltrelevante Merkmale von Boden oder Baustoffgemisch zur Anlieferung im Oberbau
4.1 Boden: Boden zur Anlieferung muss grundsätzlich die Bodenmaterialklasse BM-0 gemäß der ErsatzbaustoffV einhalten. Der Nachweis der analytischen Untersuchung ist dem AG vor Einbau vorzulegen. Ggf. abwei- chende Anforderungen sind in der betreffenden OZ festgelegt.
4.2 Für Baustoffgemische aus industriell hergestellten Gesteinskörnungen und rezyklierten Gesteinskör- nungen bzw. aus RC-Baustoffen gelten die TL Gestein - StB Ausgabe 2004 in der Fassung 2023.
4.3 Der Nachweis der analytischen Untersuchung und Einstufung in die Materialklasse ist dem Auftrag- geber vor Einbau vorzulegen.
2.5.5 Dokumentationspflicht bei Bodenmaterial zur Anlieferung
Für Bodenmaterial zur Anlieferung, welches nicht für technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV verwendet werden soll, ist bei einem vorgesehenen Einbau von mehr als 500 m3 mind. drei Wochen vor Beginn der Auf- oder Einbringungsmaßnahme unter Angabe der Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, die Art (OZ) und Menge der Bodenmaterialien für den Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 8 BBodSchV durch- zuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber zu übergeben. Dies gilt auch für die Oberbodenandeckung auf technischen Bauwerken im Sinne der ErsatzbaustoffV.
2.5.6 Anzeigepflichten
6.1 Der Einbau der folgenden mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische ist dem Auftraggeber vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen mindestens 250 Kubikmeter beträgt:
- Baggergut der Klasse F3 – BG-F3,
- Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3,
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3. Die Anzeige hat nach dem Muster (Voranzeige) gemäß Anlage 8 der ErsatzbaustoffV zu erfolgen.
6.2 Der zulässige Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, mit Ausnahme von
- Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0 - sowie
- Baggergut der Klasse 0 - BG-0 – und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (jeweils au- ßerhalb der Zone 1) ist dem Auftraggeber vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektro- nisch anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem Muster (Voranzeige) gemäß Anlage 8 der ErsatzbaustoffV zu erfolgen.
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 9 B - Abschnitt e)
2.5.7 Hausmüllverbrennungsaschen (HMVA)
7.1 Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 - HMVA-2 als mineralischer Ersatzbaustoff darf in techni- schen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbau- menge von mindestens 250 Kubikmetern.
7.2 Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 - HMVA-1 als mineralischer Ersatzbaustoff darf in techni- schen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbau- menge von mindestens 50 Kubikmetern.
7.3 Der Einbau der Hausmüllverbrennungsaschen oder ihrer Gemische ist dem AG vier Wochen vor Be- ginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen min- destens 250 Kubikmeter beträgt. Die Anzeige hat nach dem Muster (Voranzeige) gemäß Anlage 8 der ErsatzbaustoffV zu erfolgen.
2.6Eurocodes für Brücken Die in der ZTV-ING in Bezug genommenen Eurocodes (EC) gelten nur mit folgenden Ergänzungen:
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Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau (Anl. 2 zum ARS 22/2012 vom 26.11.2012)
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Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2 „Verkehrslasten auf Brücken“ sowie zu den Teilen 1-1 und 1-3 bis 1-7 (Anlage 3 zum ARS 22/2012 vom 26.11.2012)
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Hinweise zur Anwendung des Eurocode 2, Teil 2 (Anlage 4 zum ARS 22/2012 vom 26.11.2012 mit fol- genden Ergänzungen: -Der Absatz „Anmerkung zum Entwurf DIN EN 1992-2/NA:2012-04:“ entfällt, weil der Nationale An- hang inzwischen als DIN EN 1992-2/NA:2013-04 vorliegt, -im nächsten Absatz wird E DIN EN 1992-2/NA:2012-04 ersetzt durch DIN EN 1992-2/NA:2013-04 -im gesamten Abschnitt B) wird E DIN EN 1992-2/NA ersetzt durch DIN EN 1992-2/NA, -Absatz (15) entfällt.)
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Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Teil 2 (Anlage 5 zum ARS 22/2012 vom 26.11.2012)
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In der DIN EN 1993-1-5 (plattenförmige Bauteile) ist die Gleichung 10.5 zu ersetzten durch:
mit
falls und Druckspannungen; sonst .
- Hinweise zur Anwendung des Eurocode 4, Teil 2 (Anlage 6 zum ARS 22/2012 vom 26.11.2012)
Sofern in der Leistungsbeschreibung hiervon abweichende Ergänzungen vorgegeben werden, sind die Ergänzungen in der Leistungsbeschreibung maßgebend.
LBV-SH, Stand: 01/2026
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 10 B - Abschnitt e)
3. Änderungen und Ergänzungen zu Nr. 1 und Nr. 2
(Sofern zutreffend: Siehe nachfolgend eingefügte Nr. bzw. Seiten)
3.1 Zu Nr. 1.1 - Änderungen und Ergänzungen zur ZTV-ING bei Lärmschutzwänden aus Beton (im Vorgriff auf zukünftige Regelungen gem. Obmannschreiben 2021/02 v. 24.3.21)
3.1.1 Anforderungen an die Eignungsprüfung im Werk
Nachweise am Verbundsystem Betontragschale und Vorsatzschale aus haufwerksporigem Leichtbeton (Eignungsprüfung)
- Zur Sicherstellung eines ausreichenden Frost-Tausalz-Widerstands bzw. einer ausreichenden Daue- rhaftigkeit des Vebundsystems Betontragschale-Absorptionsbeton sind folgende Vorgaben zur Mate- rialwahl und Herstellung zu machen:
1a) Für den Absorptionsbeton ist zur Vermeidung des kapillaren Saugens ein Einkornbeton mit ei- nem Größtkorn von mindestens 2 mm zu verwenden.
1b) Für den Absorptionsbeton ist haufwerksporiger Leichtbeton nach DIN EN 1520 mit einer Min- destfestigkeitsklasse gemäß LAC 6 zu verwenden.
1c) Für einen ausreichenden Verbund zwischen Absorptionsbeton und Betontragschale ist der haufwerksporige Leichtbeton frisch in frisch mit der Tragschale herzustellen. Die so vollzogene Fertigung ist im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle nachzuweisen.
- Ergänzend zu ZTV-ING Teil 8-1, Abschnitt 5.1 ist in der Eignungsprüfung im Werk die Frost-Tausalz- Widerstandsfähigkeit des Verbundsystems Betontragschale-Absorptionsbeton nachzuweisen. Diese Prüfung erfolgt anhand der Bestimmung der Haftzugfestigkeit am Verbundkörper vor und nach Frost- Tausalz-Beanspruchungen im Rahmen einer entsprechenden Frost-Tausalz-Prüfung des Verbund- körpers (siehe beiliegende Anlage 1). Folgende Kriterien sind einzuhalten:
2a) Als Mindestzugfestigkeit gilt in Anlehnung an DIN EN 1520, 4.2.4 Abschätzformel für LAC 6: f = 0,330 N/mm2. tk
2b) Der Abriss (Bruchebene bei der Haftzugprüfung) soll in der Vorsatzschale liegen.
2c) Die Prüfungen des Frost-Tausalz-Widerstands bzw. eines dauerhaften Verbunds bei Frost- Tausalz-Beanspruchung sind in der Eignungsprüfung und in der Werkseigenen Produktions- kontrolle alle zwei Jahre für jedes Herstellwerk durchzuführen und zu dokumentieren. Die Prüf- berichte sind der Straßenbaubehörde zusammen mit den Angebotsunterlagen vorzulegen.
- In der Eignungsprüfung und alle zwei Jahre in der Werkseigenen Produktionskontrolle ist für den haufwerksporigen Leichtbeton mit einem Größtkorn von mindestens 2 mm die kapillare Wasserauf- nahme zu ermitteln. Dabei sind die in beiliegender Anlage 2 genannten Grenzwerte einzuhalten.
3.1.2 Anforderungen an die Annahmeprüfung auf der Baustelle
Überprüfung wesentlicher Kennwerte auf der Baustelle (Annahmeprüfung)
- Im Zuge einer Annahmeprüfung auf der Baustelle (Bohrkerne) bzw. alternativ an Werksproben (Wür- fel oder Zylinder) ist an dem haufwerksporigen Leichtbeton mit einem Größtkorn von mindestens 2 mm die kapillare Wasseraufnahme nach beiliegender Anlage 2 zu bestimmen. Als Annahmekriterien gelten die Grenzwerte gemäß beiliegender Anlage 2.
3.1.3 Anforderungen an die konstruktive Ausbildung der Wände
Konstruktive Maßnahmen
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In Lärmschutzwänden mit einer Absorptionsschale aus profiliertem, haufwerksporigem Leichtbeton, die in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn angeordnet sind, sind die Rippen vertikal auszurichten. So wird eine Sättigung des Porenbetons durch aufliegenden Schnee und Schneematsch vermieden, die bei Frost Risse oder Abplatzungen hervorrufen können.
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Lärmschutzwände mit einer Absorptionsschale müssen zum Schutz vor eindringender Feuchtigkeit eine oberseitige Abdeckung (z.B. Blech oder Kopfbalken) mit ausreichendem Überstand und Tropf- nase aufweisen, die dauerhaft befestigt ist.
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An der Unterseite der Lärmschutzelemente ist der Abfluss von eingedrungenem Wasser aus der Absorptions- schale beispielsweise mittels entsprechender Ausbildung der Sockeloberkante zu gewährleisten.
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 11 B - Abschnitt e)
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 12 B - Abschnitt e)
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 13 B - Abschnitt e)
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Teil A - Baubeschreibung B, - Ae 14 B - Abschnitt e)
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