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B02 Baubeschreibung.pdf

Instandsetzung des Bauwerks an der L 288 bei Schleusenwettern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 18:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Teil A – Baubeschreibung - A 1 B -

Teil A – Baubeschreibung

für den Brücken- und konstr. Ingenieurbau

Inhaltsverzeichnis

Teil A – Baubeschreibung - A 28 B -.............................................................................1 a) Allgemeine Beschreibung der Bauleistung...............................................................3

  1. Auszuführende Leistungen.....................................................................................3 1.1 Allgemeines..........................................................................................................3 1.2 Technische Beschreibung der Baumaßnahme....................................................3 1.2.1 Beschreibung des bestehenden Bauwerkes.....................................................3 1.2.2 Leitungen der öffentlichen Versorgung.............................................................4 1.3 Leistungsumfang..................................................................................................5
  2. Ausgeführte Vorarbeiten........................................................................................7
  3. Ausgeführte Leistungen.........................................................................................7
  4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten.........................................................................7
  5. Angaben für Änderungsvorschläge oder Nebenangebote.....................................8 b) Beschreibung der örtlichen Verhältnisse..................................................................8
  6. Lage der Baustelle..................................................................................................8
  7. Vorhandene öffentliche Verkehrswege..................................................................8
  8. Zugänge, Zufahrten................................................................................................8
  9. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen.................................8
  10. Lager- und Arbeitsplätze........................................................................................8
  11. Oberflächenwässer.................................................................................................9
  12. Boden- und Untergrundverhältnisse......................................................................9
  13. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen............................................................9
  14. Zu schützende Bereiche und Objekte....................................................................9 9.1 Allgemeines..........................................................................................................9 9.2 Immissionsschutz...............................................................................................10 9.3 Öffentliche Straßen und Wege...........................................................................10 9.4 Natur- und Landschaftsschutz............................................................................10 9.5 Amtliche Festpunkte...........................................................................................11 9.6 Vor- und frühgeschichtliche Funde....................................................................11 9.7 Verborgene Kampfmittel.....................................................................................11 9.8 Ausbaustoffe.......................................................................................................11 9.9 Anlagen im Baugelände.....................................................................................12 9.10 Öffentlicher Verkehr auf der Baustelle.............................................................12

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Teil A – Baubeschreibung - A 2 B -

c) Ausführung der Bauleistung....................................................................................12

  1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung...................................................................12
  2. Bauablauf.............................................................................................................13
  3. Baubehelfe...........................................................................................................15
  4. Stoffe, Bauteile........................................................................................................17 4.1 Allgemeines........................................................................................................17 4.2 Erd- und Straßenbau..........................................................................................18 4.3 Beton..................................................................................................................18 4.4 Betonstahl...........................................................................................................19 4.5 Baustahl..............................................................................................................19 4.6 Verbindungsmittel und Verankerungen..............................................................19 4.7 Beschichtung......................................................................................................19 4.8 Reaktionsharz.....................................................................................................20 4.9 Vergussmörtel....................................................................................................20 4.10 Abfälle / Ausbaustoffe......................................................................................20 4.11 Verkehrszeichen...............................................................................................21
  5. Winterbau.............................................................................................................21
  6. Beweissicherung..................................................................................................22
  7. Sicherungsmaßnahmen.......................................................................................22
  8. Belastungsannahmen (Brückenbau)....................................................................23
  9. Besondere Vorgaben für statische Berechnung und Konstruktion......................23
  10. Aufmaßverfahren................................................................................................23
  11. Prüfungen...........................................................................................................25
  12. Vermessung und sonstige Messungen..............................................................25
  13. Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen..........................................26
  14. Erläuterungen zum Teil B 1 der Leistungsbeschreibung...................................26 d) Ausführungsunterlagen...........................................................................................26
  15. Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen.......................................................26
  16. Vom AN zu liefernde Ausführungsunterlagen......................................................27

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Teil A – Baubeschreibung - A 3 B -

Die nachstehenden Angaben befreien den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und die Ausführung der Bauleistungen maßgebenden Verhältnisse.

Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe hinreichend mit der Örtlichkeit, der Bodenbeschaffenheit und den Baustellenverhältnissen vertraut zu machen, so dass die Angebotsabgabe den vorhandenen Verhältnissen Rechnung trägt.

a) Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

  1. Auszuführende Leistungen

1.1 Allgemeines

Diese Ausschreibung beinhaltet die grundhafte Instandsetzung des Brückenbauwerkes L288/Schleusenwettern in Kollmar (SIB 2222706).

Am Brückenbauwerk L288/Schleusenwettern sind folgende Arbeiten durchzuführen:

  • Mauerwerkinstandsetzung an Überbau, Widerlager und Flügeln
  • Rückbau bestehender Kappen, Abdichtung und Fahrbahnaufbau
  • Kappenerneuerung mit Leerrohren für Telekom-Leitungen und Geländererneuerung
  • Erneuerung der Brückenabdichtung und des Straßenbelags (Asphalt)
  • (Stahl-)betonarbeiten als Ausgleichsschicht/Fahrbahnplatte
  • Pflasterarbeiten

Die Arbeiten an der Brückenoberseite sollen unter Erhaltung eines Fußgängerüberwegs ausgeführt werden. Die Arbeiten an den Kappen, der Fahrbahnplatte und der Bauwerksabdichtung erfolgt daher in zwei Bauabschnitten. Sofern Mehraufwände hieraus nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis zusätzlich vergütet werden, so sind diese in den entsprechenden OZ miteinzurechnen.

1.2 Technische Beschreibung der Baumaßnahme

1.2.1 Beschreibung des bestehenden Bauwerkes

Bauwerksdaten sind auch dem Übersichtsblatt und den Bestandsplänen zu entnehmen.

Baujahr: 1868

Brückenklasse Brückenklasse: 30 nach DIN 1072 MLC (Einbahnverkehr): Räder: 40 / _, Ketten: 40 / _

Geometrie Lage im Grundriss: gerade Lage im Aufriss: max. 3,9 % Kreuzungswinkel: 92,2 gon

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Teil A – Baubeschreibung - A 4 B -

Lichte Weite des Rahmenbauwerks (┴): 3,44 m Stützweite: 3,85 m Lichte Höhe: ~2,50 m (Scheitelstich bis Gewässersohle) Breite Fahrbahn: 4,70 m Gesamtbreite: 8,20 m Querneigung Straße: Dachgefälle 2 % Neigung

Konstruktionsart Stat. System: Echte Bogenbrücke Gründung: Flachgründung Baustoffe Brückenabuwerk: Ziegel, rot gebrannt, Kreuzverband Baustoffe Kappe: B400 = C30/37, BSt III mit f = 420 N/mm² gem. NRR Tab. 11.3 yk Baustoffe Ausgleichsschicht: B160 = C8/10 gem. NRR Tab. 11.1 (unbewehrt)

Schutzeinrichtungen Beidseitig: Schrammbord 12 cm Füllstabgeländer mit Seil, H = 0,90 m

Ausstattung Auf beiden Brückenkappen verläuft ein Gehweg. An den Geländern sind Halterungen für Blumentöpfe vorhanden.

Belag und Abdichtung Die Angaben sind dem Prüfbericht 2/0074/2025 der HNL entnommen. Auf dem Bauwerk wurden bereichsweise Asphaltausbesserungen vorgenommen, sodass zwei verschiedene Aufbauten zu etwa gleichen Anteilen vorliegen:

0,5 cm Bitum. Oberflächenverbesserung 4,0 cm Asphaltdeckschicht (ADS 8)

  • Keine Asphalttragschicht
  • Keine Abdichtung

0,4 cm Bitum. Oberflächenverbesserung 3,5 cm Asphaltdeckschicht (ADS 5) 9,2 cm Asphalttragschicht (ATS 16)

  • Keine Abdichtung

In den Bestandsplänen sind keine weiteren Angaben hierzu enthalten.

1.2.2 Leitungen der öffentlichen Versorgung

An der östlichen Kappe wird derzeit ein Leerrohr für Leitungen der deutschen Telekom geführt. In der westlichen Kappe befindet sich eine Leitung zur Straßenbeleuchtung. Die Leitungen werden vor der Baumaßnahme durch die Betreiber verlegt und gesichert. In die neuen Kappen sind auf der Ostseite zwei Leerrohre DN 100 für die Deutsche Telekom vorzusehen, auf der Westseite ein Leerrohr DN 50 für Straßenbeleuchtung. Nach Herstellung der Kappen, werden die Leitungen durch die Leerrohre geführt. Hierfür hat der AN den Versorgern Zugang zur Baustelle zu gewähren. Anschließend ist der Pflaster-/Asphaltanschluss durch den AN wiederherzustellen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 5 B -

1.3 Leistungsumfang

Mauerwerksinstandsetzung

Das Mauerwerk ist von Einwurzelungen und Vegetation zu befreien. Lose Steine, insbesondere die Läuferschicht des südwestlichen Flügels ist aufzunehmen und neu zu mauern. Gerissene und lose Fugen sind auszuräumen und neu zu vermörteln. Für das Sanieren der Fugen in der Wasserwechselzone wird je einseitig die Widerlagerwand durch Sandsäcke geschützt und anfallendes Sickerwasser abgepumpt, sodass bis ca. 30 cm unter Wasserpegel saniert werden kann. Längere Risse, die durch Ziegel verlaufen werden verpresst. Einzelne, beschädigte Steine sind zu ersetzen. Im Bereich von Schalbildung ist die luftseitige Mauerwerkslage lokal zu entfernen, die fehlerhafte Kontaktfläche zu reinigen und die Öffnungen kraftschlüssig zu vermauern. Während dieser Arbeiten ist die Arbeitsstelle gegen herabfallende Ziegel zu sichern. Die geschädigten Kämpfer sind von losem Material zu befreien, bis eine ausreichende Oberflächenzugfestigkeit zur Aufbringung von Reparaturmörtel erreicht ist. Der Reparaturmörtel wird in Kubatur der ursprünglichen Kämpfergeometrie aufgebracht.

Kappenerneuerung

Die Kappen werden im Zuge der Abdichtungserneuerung vollständig zurückgebaut. Dabei wird auch die Ausgleichsschicht entfernt. Eine Beschädigung der Kappenverankerung ist nicht auszuschließen. Für eine vereinfachte Herstellung der Abdichtung werden daher auch die Kappenverankerung (Stahlzugglieder) planmäßig entfernt. Die Verankerung der neuen Kappen erfolgt mit zugelassenen, korrosionsbeständigen Dübeln, die in die neu herzustellende Betonplatte eingebohrt werden. Die Kappe wird mit nahezu gleicher Geometrie neu hergestellt. Der Verlauf der Bordflucht sowie die Neigung von 3 % zur Brückenmitte bleiben erhalten. Abweichend von der Ist- Geometrie werden die Kappen nach außen um 5,0 cm verbreitert. Dadurch steht die Kappe im Bereich der Flügel über diesen über und sorgt für einen verbesserten Schutz der horizontalen Mauerwerk-/Betonfuge. Es wird eine Tropfkante ausgebildet. Die Gesamtkappenbreite erhöht sich hierdurch auf b = 1,80 m.

Die neu herzustellenden Kappen sind mit zusätzlichen Kappenankern im Überbau zu verankern. Entwurfsseitig ist eine Reihe Ankerstangen Hilti HIT-V-HCR M20 plus Sechskantmutter und Stauscheibe HIW-SD bei der Verwendung mit dem Verfüllgut Hilti HIT-RE 500 V4 alle 20 cm vorgesehen. Dem AN ist es freigestellt eine gleichwertige Alternative zu wählen. Ein statischer Nachweis für die Kappenverankerung ist durch den AN zu erstellen und zur Prüfung beim AG einzureichen.

Abdichtung und Fahrbahnbeläge

Für die Neuherstellung der Abdichtung ist der Fahrbahnaufbau inkl. Magerbeton vollständig zurückzubauen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 6 B -

Bei einem Bohrkern wurde im Vorfeldbereich unter der Asphaltschicht ein hochkant verlegter Ziegel vorgefunden. Die Voruntersuchungen ergaben eine PAK Belastung <100 mg/kg. Das aufzunehmende Material ist zur Anlieferungsstelle: Brunsbüttel Ports GmbH Elbehafen 25541 Brunsbüttel

zu befördern. Die Gebühren zahlt der AG direkt an die Fa. MiBau GmbH.

Vor Herstellung der Abdichtung ist der Beton höher herzustellen als zuvor, um eine Bordansicht von h = 15 cm nach Vorgabe der ZTV-ING, Teil 6, Tab. 6.9.4 zu erreichen. Durch die Gewölbeform variiert die Oberseite des Ziegelmauerwerks und somit auch die Einbaudicke des (un-)bewehrten Betons. Im Bereich der Brückenenden ist die Beton-Schicht am höchsten.

Neuer Belagsaufbau der Fahrbahn: 3,5 cm GA-Deckschicht MA 8 S 3,5 cm GA-Schutzschicht MA 8 S 1,0 cm bit. Schweißbahn, Versiegelung Bewehrter Beton als Ausgleichsschicht, Höhe variierend zwischen 30 – 60 cm Unbewehrter Beton nahe der Widerlager

Die Betonoberfläche muss so beschaffen sein, dass zwischen ihr und der Versiegelung ein fester und dauerhafter Verbund entsteht. Darüber hinaus muss sie frei sein von Vertiefungen, die die feste Verklebung der Schweißbahn verhindern könnten (siehe ZTV-ING, Teil 6.1, Abs. 2.2 sowie Abs. 5.3.1 und 5.3.3).

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Teil A – Baubeschreibung - A 7 B -

Im Brückenanschlussbereich wird das Pflaster entsprechend des jeweiligen Bestandes wiederhergestellt. Der nordwestliche Gehweg besteht aus einem Rechteckpflaster in Anthrazit-Melange als Ellenbogenverband, der nordöstliche Gehweg ist mit betongrauen All-Verbundsteinen gepflastert. Die Brückenzugänge an der Südseite werden zukünftig mit abgesenkten Betonborden eingefasst und asphaltiert. Die Betonborde an der Brückennordseite sind wiederzuverwenden.

Ausgleichsschicht / Fahrbahnplatte in (Stahl-)betonbauweise Zur Erhöhung der Bauwerksresilienz ist der Raum zwischen Gewölbemauerwerk und Straßenoberbau durch bewehrten und unbewehrten beton zu verfüllen. Die oberen 30 – 60 cm sind durch eine bewehrte Stahlbetonplatte herzustellen. Die Platte ist dabei zur Mitte hin gevoutet. Die Stahlbetonplatte wird in zwei Abschnitten hergestellt, sodass in der Arbeitsfuge Schraubanschlüsse notwendig werden. Der Stahlbeton ist dabei nur für frühen Zwang (w ≤ 0,2 mm) zu bemessen. Das restliche Volumen ist (vor allem an den Brückenenden) durch unbewehrten Beton zu verfüllen. Der Beton ist mit einem Rechen abzuziehen, um einen rauen Verbund zum Stahlbeton sicherzustellen.

Geländer

Im Zuge der Kappenerneuerung wird auch das Geländer erneuert. Das neue Füllstahlgeländer wird mit einer Höhe von h = 1,30 cm für Fußgänger vorgesehen, gemäß RIZ ING Gel 4. Der Fußpunkt ist nach Gel 14 verschraubt auszuführen. Die Enden erhalten allseits Geländerabschlüsse nach RIZ-ING Gel 19. Bewegungsfugen sind nach Gel 9 auszubilden. Die Beschichtungen erfolgen im Werk nach ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Tabelle A 4.3.2 Bauteil Nr. 3.1 b) System 1. Deckbeschichtung Farbton DB 702.

Ausstattung / Gelände

Die Böschung auf der südöstlichen Brückenseite wird nicht zusätzlich abgefangen. In der westlichen Kappe ist ein Leerrohr DN 50 für die Überführung der Straßenbeleuchtung vorzusehen. In der östlichen Kappe werden zwei Leerrohre DN 100 für Leitungen der Telekom vorgesehen.

  1. Ausgeführte Vorarbeiten

Die Leitungen der Telekom und das Beleuchtungskabels an der Kappe werden vor Baubeginn verlegt.

  1. Ausgeführte Leistungen
  • Keine -
  1. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
  • Keine -

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Teil A – Baubeschreibung - A 8 B -

  1. Angaben für Änderungsvorschläge oder Nebenangebote

Änderungsvorschläge und Nebenangebot werden ausgeschlossen.

b) Beschreibung der örtlichen Verhältnisse

  1. Lage der Baustelle

Das Bauwerk liegt im Kreis Steinburg, überführt die Landesstraße L288 bei km 16,928 über die Schleusenwettern innerhalb der Gemeinde Kollmar.

  1. Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Siehe Übersichtskarte.

  1. Zugänge, Zufahrten

Das Bauwerk ist von Norden über den ‚Neuen Weg‘ (L288) zugänglich. Von Westen/Osten erfolgt der Zugang über die Schulstraße/Am Deich. Das Bauwerk befindet sich in unmittelbarer Nähe der Elbe.

  1. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Vom Auftraggeber werden keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Der AN hat bei den entsprechenden Versorgungsträgern die erforderlichen Anschlüsse zu beantragen. Kosten hierfür werden nicht gesondert erstattet, sie sind in der OZ Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Es ist Sache des AN, die Leitungen bis an die Baustelle zu verlegen und nach Beendigung der Arbeiten wieder zu beseitigen.

  1. Lager- und Arbeitsplätze

Als Gelände für Lager- und Arbeitsflächen stehen die durch die Verkehrssicherung gesperrten Bereiche am Bauwerk zur Verfügung. Für weitere Lager- und Arbeitsplätze benötigte Flächen müssen vom Auftragnehmer auf seine Kosten beschafft werden. Nebenanlagen und Baustelleneinrichtungsflächen sind nach Beendigung der Baumaßnahme in den Ursprungszustand zurückzuführen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden OZ einzurechnen.

Der Auftragnehmer haftet für alle Folgen, die sich aus der Baustelleinrichtung oder einer eventuell unsachgemäßen Befestigung der Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten ergeben.

Alle Flächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 9 B -

  1. Oberflächenwässer

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Funktion des Entwässerungssystems angrenzender Straßenbereiche aufrecht erhalten bleibt. Die erforderlichen Maßnahmen werden vom Auftragnehmer getroffen. Diese Maßnahmen und die sich daraus ergebenen Erschwernisse bei der Durchführung der Arbeiten werden nicht gesondert vergütet, sondern werden in den entsprechenden Einheitspreis berücksichtigt. Anfallendes Oberflächenwasser jeder Art ist zu fassen und schadlos abzuleiten. Die Art der Wasserabführung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers. Verschmutztes Wasser darf nicht abgeleitet werden. Notwendige Maßnahmen zum Klären oder gegebenenfalls Entsorgen des Wassers sind kostenmäßig zu berücksichtigen; sie werden nicht gesondert vergütet.

  1. Boden- und Untergrundverhältnisse
  • Keine Angabe -
  1. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
  • Keine -
  1. Zu schützende Bereiche und Objekte
  • Keine -

9.1 Allgemeines

Sämtliche Schadenersatzansprüche Dritter, die durch Bauarbeiten hergeleitet werden können, sind dem AG von der Hand zu halten.

Das vorhandene Brückenbauwerk ist grundsätzlich zu schützen und vor Beschädigungen zu bewahren. Durch den AN aufgetretene Schäden sind fachgerecht auszubessern. Kosten für die Instandsetzung der beschädigten Bauteile trägt der AN.

Bei den Instandsetzungsarbeiten ist dafür Sorge zu tragen, dass keine abgängigen Teile in die Verkehrsräume geraten und dass keine Staubentwicklung entsteht. Zudem ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Eintrag von Stoffen der Baustelle in das Gewässer erfolgt. Für die Instandsetzungsarbeiten sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, um Schädigungen von Personen, der Umwelt, Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter usw. abzuwenden.

Anfallender Strahl- und Bauschutt ist in angemessenen Zeitabständen aufzunehmen und so zu sammeln, dass keine schädliche Belastung der Umwelt entsteht. Die Strahlschuttentsorgung und die Entsorgung der Ausbaustoffe müssen nach den

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Bestimmungen des Abfallgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen erfolgen.

9.2 Immissionsschutz

Die Baustelle befindet sich innerhalb der Gemeinde Kollmar. Die Entfernung der Baustelle zu Wohngebieten bzw. Wohnhäusern ist aus den beigefügten Übersichtskarten ersichtlich. Die Forderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen“ sind zu erfüllen. Alle Kosten hierfür sind in die entsprechende OZ einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß einzuschränken. Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen zu beachten (BImSchG). Alle zum Einsatz kommenden Geräte entsprechen dem "Stand der Lärmminderungstechnik" (BImSchG § 22). Nach der Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm gelten folgende Immissionsrichtwerte für: Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind: 07.00 Uhr - 20.00 Uhr: = 60 dB(A) 20.00 Uhr - 07.00 Uhr: = 45 dB(A) Bei der Errichtung und dem Betrieb der Baustelle sind die zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsaufpunkten im Umfeld der Baustelle einzuhalten. Für die Lage der Immissionsaufpunkte gilt die Anlage Nr. A.1.3 der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Fallen die zum Einsatz kommenden Baumaschinen unter die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), sind die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten.

9.3 Öffentliche Straßen und Wege

Die Verschmutzung der öffentlichen Straßen im Bereich der Baustelle ist unbedingt zu vermeiden. Für die Reinhaltung dieser Flächen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Die Abrechnung erfolgt innerhalb der OZ „Baustelle einrichten“. Beim Durchführen von Massentransporten (z.B. Erdstofftransporte, Transportbeton), insbesondere bei ungünstiger Witterung, sind die öffentlichen Verkehrsflächen ständig zu reinigen. Die Beseitigung von Verschmutzungen und Beschädigungen von öffentlichen Straßen und Wegen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.

9.4 Natur- und Landschaftsschutz

10 Meter südlich der Brücke schließt unmittelbar das FFH-Gebiet Gieselautal an.

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Teil A – Baubeschreibung - A 11 B -

Der AN hat sicherzustellen, dass durch die Bauausführung keine Verschmutzung der Umgebung (Gewässer, Böden, Grundwasser u.a.) und der anliegenden Grundstücke durch Bau- und Betriebsstoffe und anderer Materialien eintritt. Zur Reinhaltung des Grundwassers wird darauf hingewiesen, dass keine ungereinigten Abwässer einzuleiten sind. Die eingesetzten Baumaschinen dürfen keine Fett- und Ölreste hinterlassen.

Kraft- und Schmierstoffe sind im Baustellenbereich nur in Mengen vorzuhalten, wie sie für Kleingeräte für eine Tagesschicht notwendig sind. Baumaschinen sind außerhalb des Gefahrenbereiches zu betanken.

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Unfällen Vorrichtungen zur Eingrenzung und Reinigung der verschmutzten Bereiche vorhanden sind. Kosten für alle Schutzmaßnahmen sind in die Baustelleneinrichtung mit einzurechnen.

Der gesamte Pflanzenbestand außerhalb des unmittelbaren Baufeldes und auf den angrenzenden Grundstücken ist, bis auf den auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauüberwachung zu entfernenden Bewuchs, durch geeignete Maßnahmen nach der RAS-LP-4 zu schützen. Außerhalb des Baugrubenbereiches sind die Wurzelstöcke zu erhalten.

9.5 Amtliche Festpunkte

Werden vom AN Grenzsteine oder amtliche Festpunkte ohne Zustimmung des AG beseitigt, so werden diese auf Kosten des AN neu gesetzt und eingemessen.

9.6 Vor- und frühgeschichtliche Funde

Nicht zutreffend.

9.7 Verborgene Kampfmittel

Nicht zutreffend.

9.8 Ausbaustoffe

Gefährliche Abfälle Der AN oder seine von ihm beauftragten Transportunternehmen nehmen an der elektronischen Nachweisführung im Rahmen der Verbleibskontrolle (Begleitscheinverfahren) gem. der Nachweisverordnung (NachwV) als Beförderer vor Ort teil. Sie sind dazu bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) registriert und können jeweils durch eine mitgeführte Signaturkarte elektronisch signieren.

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Teil A – Baubeschreibung - A 12 B -

Die Übernahme gefährlicher Abfälle durch den Beförderer findet ausschließlich im Beisein des AG‘s statt. Der AG hält hierfür ein entsprechendes Kontingent an elektronischen Begleitscheinen vor. Aufgrund des Begleitscheinverfahrens informiert der AN den AG mind. 3 Arbeitstage vor dem Transport des gefährlichen Abfalls. Dabei sind die Umlaufzeiten der Fahrzeuge zu der Abfallentsorgungsanlage sowie die geschätzten Abfallmengen im Vorwege wegen der vorzubereitenden Anzahl der Begleitscheine anzugeben. Die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente sind unmittelbar nach dem jeweiligen Ladevorgang (Übernahme des gefährlichen Abfalls auf einen LKW) auf dem Gerät des AG‘s qualifiziert elektronisch zu signieren. Der elektronische Zugang für das Begleitscheinverfahren (Laptop mit entsprechender Software und Kartenlesegerät) wird im Baufeld durch den AG zur Verfügung gestellt. Sollte die Internetanbindung vor Ort unterbrochen oder nicht möglich sein, wird die elektronische Übernahmeerklärung zunächst nur offline durch den Beförderer geleistet. Der AG stellt anschließend durch einen Ortswechsel die Internetanbindung her und ermöglicht so dem Beförderer die Abgabe des Abfalls an den Abfallentsorger. Ist die elektronische Kommunikation längerfristig gestört, ist eine zusätzliche Ausfertigung des Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheines nach dem jeweiligen Ladevorgang dem AG zu übergeben. Dies gilt auch, wenn bei der beabsichtigten Aufnahme des Begleitscheinverfahrens die elektronische Kommunikation bereits gestört ist. Die Mitteilungspflichten des Beförderers (§ 22 der NachwV) bleiben davon unberührt.

9.9 Anlagen im Baugelände

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage vorhandener Kabel und Leitungen zu informieren, so dass keine Beschädigungen bei der Durchführung der Arbeiten entstehen. Treten durch ungenügende Unterrichtung trotzdem Schäden auf, so sind sie für den Auftraggeber kostenlos zu beseitigen. Bekannte Leitungen siehe Punkt a) 1.2.2

9.10 Öffentlicher Verkehr auf der Baustelle

Die Arbeiten am Bauwerk erfolgen unter halbseitiger Sperrung, um Fußgänger u, Radfahrer die Baustelle passieren zu lassen.

c) Ausführung der Bauleistung

  1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Soweit keine anderen Angaben gemacht werden, muss die Art und Ausführung sowie die Wahl der Standorte der Verkehrszeichen den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) und der ZTV-SA entsprechen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 13 B -

Der AN hat die Qualifikation gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS 99) nachzuweisen.

Der AN hat unter Vorlage anordnungsfähiger Verkehrszeichenpläne, Nennung eines qualifizierten Verantwortlichen (Privatadresse, Telefon dienst und privat) und Nennung des Anordnungszeitraums, die zur Verkehrssicherung erforderlichen Anordnungen gem. § 45 (2) StVO mindestens 4 Wochen vor Baubeginn beim LBV- SH, Standort Itzehoe, Breitenburger Straße 37, 25524 Itzehoe zu beantragen. (Erreichbar über die Mailadresse: fachbereich461@lbv-sh.landsh.de)

Die Anordnung ist gebührenpflichtig in Höhe von ca. 250 €.

Die Kosten für die Absperrung und Kennzeichnung der Baustelle einschl. Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung, Betrieb und Ersatzvorhaltung für beschädigte Anlagen werden vom AN getragen.

Das Bauwerk wird unter halbseitiger Sperrung, gem. den beigefügten VZ-Plänen, instandgesetzt.

Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach gesetzlichen und polizeilichen, sowie nach den Unfallverhütungsvorschriften und den Bestimmungen der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe erforderlichen Maßnahmen in voller Eigenverantwortung durchzuführen oder dieses zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus Unterlassung solcher Maßnahmen dem AG unmittelbar und mittelbar entstandenen Schäden und ist verpflichtet den AG von allen gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender Sicherung der Baustelle beruhen, freizustellen, § 10, 2., Abs.1, Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Den AG trifft im Verhältnis zum AN keinerlei eigene Sicherungspflicht. Personen- oder Sachschäden infolge von Bauunfällen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind vom AN spätestens innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu bestätigen.

  1. Bauablauf

Mit den Bauarbeiten darf erst nach erfolgter Abnahme der Verkehrssicherung begonnen werden. Der AN hat Entscheidungen zur Arbeitsausführung, die Folgen für den Verkehr haben, mit dem AG vor Ausführung abzustimmen. Es ist grundsätzlich Sache des AN, Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten in Abstimmung mit der Bauüberwachung des AG festzulegen. Nach Auftragserteilung ist vom AN ein Bauzeitenplan einzureichen. Für die Instandsetzung des Bauwerkes liegt dieser Ausschreibung folgender Bauablauf zu Grunde:

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Teil A – Baubeschreibung - A 14 B -

Vorbereitende Arbeiten Erstellung Ausführungsplanung/Werksplanung Prüfung/Genehmigung Planungsunterlagen Baustelleneinrichtung aufstellen Aufstellung Arbeitsgerüst unter der Brücke Einrichtung der bauzeitlichen Verkehrsführung

Hauptarbeiten Brückenoberseite 1. BA (bei Straßensperrung) Fräsen der Asphaltdeck-/tragschicht Rückbau östl. Geländer + östl. Kappe Rückbau Ausgleichsschicht Straße/Gehweg Rückbau Abdichtung + ggf. Sanierung Unterlage Herstellung Ausgleichsschicht Herstellung neue Bauwerksabdichtung Ostseite Herstellung östl. Kappe und Geländer Wiederherstellung Anschlusspflaster

Hauptarbeiten Brückenoberseite 2. BA (bei Straßensperrung) Umverlegung Gehweg auf östl. Kappe Rückbau westl. Geländer + westl. Kappe Rückbau Ausgleichsschicht westl. Gehweg Rückbau westl. Abdichtung + ggf. Sanierung Unterlage Herstellung Ausgleichsschicht Herstellung neue Bauwerksabdichtung Westseite Herstellung westl. Kappe und Geländer Wiederherstellung Anschlusspflaster Herstellung Aspahltdeck-/Tragschicht

Hauptarbeiten Brückenunterseite parallel (bei Straßensperrung) Entfernen von Vegetation, Verwurzelung Entfernen loser Mauerwerks/Fugenteile Sanierung von Schalenablösungen + Abstützungen Sanieren loser Steine (bspw. Läuferschicht) Sanierung Kämpfer Sanierung Fugen oberhalb Wasserspiegel Herstellung Barriere (Sandsäcke) südl. WL + Wasserhaltung Sanierung Fugen unterhalb Wasserspiegel südl. Herstellung Barriere (Sandsäcke) nördl. WL + Wasserhaltung Sanierung Fugen unterhalb Wasserspiegel nördl.

Nachbereitende Arbeiten Öffnung der Brücke für Kraftfahrzeuge

Grundsätzlich gliedern sich die Arbeiten an der Brückenoberseite in zwei Bauabschnitte. Zunächst wird der Gehweg auf der westlichen Kappe geführt, während auf östlicher Seite gearbeitet wird. Danach wird der Gehweg auf der neuen östlichen Kappe geführt und die Restfläche auf der Oberseite saniert. An der Brückenunterseite kann durchgehend gearbeitet werden.

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Teil A – Baubeschreibung - A 15 B -

Der AN hat den Bauablauf derart zu koordinieren (Material, Geräte, Personal, Arbeitsgerüste), das in den vorgeschriebenen Zeiten die Arbeiten abschließend durchgeführt werden.

Bei der Bemessung der Bauzeit geht der AG von der weitgehenden Ausnutzung des Tageslichtes und der Möglichkeit der Wochenendarbeit aus. Mehrkosten durch Zuschläge für Nachtarbeit und Überstunden sowie Wochenendarbeit sind in die Einheitspreise einzurechnen.

  1. Baubehelfe

3.1 Allgemeines Für die Instandsetzungsarbeiten sind Baubehelfe wie z.B. Trag-, Arbeits-, Montage und Schutzgerüste sowie Arbeitsebenen, Hebegeräte mit lastverteilenden Konstruktionen, Böschungs- und Absturzsicherungen nach Wahl des AN erforderlich. Sämtliche erforderliche Baubehelfe sind vom AN in Abhängigkeit seines gewählten Bauablaufes und den statisch-konstruktiven Erfordernissen eigenverantwortlich zu planen und auszuführen. Für alle Baubehelfe sind der Bestand sowie vorhandene Unterkonstruktionen einschließlich der Böschungssituationen auf bauzeitlich wirkende Lasten zu prüfen. Die Aufwendungen sämtlicher für die Abbrucharbeiten erforderlichen Baubehelfe, Schutz- Arbeits- und evtl. Traggerüste, Trennschnitte sowie die Ausführung in Teilabschnitten sind in die entsprechenden Abbruch- und Gerüstpositionen einzurechnen. Die Ausführungsunterlagen (Standsicherheitsnachweise und Ausführungszeichnungen) für die Baubehelfe sind vom AN zu liefern und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Prüfung einzureichen. Die Kosten für das Aufstellen und Liefern der Ausführungsunterlagen für alle Baubehelfe sowie alle weiteren sich aus Ziff. c) 3 ergebenden Kosten mit Ausnahme der statisch / konstruktiven Prüfung und Überwachung sind in die Einheitspreise der entsprechenden OZ des LV einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Entstehen bei der Abnahme der Baubehelfe durch Umstände, die der AN zu vertreten hat, Mehraufwendungen, Zeitverzögerungen, mehrmalige Anfahrten o.ä., so hat der AN die entstandenen Mehrkosten zu tragen. Der AN hat den Bauablauf so zu kalkulieren, dass mit den ausgeschriebenen Trag-, Arbeits- und Schutzgerüsten die geforderte Leistung komplett erbracht wird. Die Ausbildung der Gerüste ist nach Wahl des AN auszuführen. Eine weitergehende Vergütung über die ausgeschriebenen Positionen hinaus erfolgt nicht. Der AN ist Bauherr für die Baubehelfe.

3.2 Arbeits- Trag- und Schutzgerüste Für die Bauarbeiten sind entsprechend den statisch - konstruktiven Erfordernissen Trag-/Konsolgerüste einschließlich Aus- und Absteifungen, Rückverankerungen und sonstige Verankerungs-, Montage und Hilfskonstruktionen vorzusehen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 16 B -

Bei Verankerung an den vorhandenen Bauwerken ist die Belastbarkeit der vorhandenen Bauteile zu beachten, die Lasteinleitung und Lastweiterleitung ist im Zuge der statischen Berechnung nachzuweisen. Das Herstellen einer Standebene für die einzelnen Gerüstfüße ist nach statischen und konstruktiven Erfordernissen sicherzustellen. Das Herstellen der Flächen in den ursprünglichen Zustand wird nicht gesondert vergütet und ist in die jeweilige OZ für die Gerüste mit eingerechnet. Die Gerüste sind mit den nötigen Aufgängen zu versehen, die vor unbefugtem Betreten zu sichern sind. Alle für die Montage der Gerüste störenden Hindernisse, wie z.B. Zäune, Tore, Verkehrsschilder, etc. sind in Abstimmung mit dem AG rückzubauen, zu lagern und wieder einzubauen. Sämtliche Kosten hierfür sind in die LV-Positionen für die Gerüste mit einzurechnen, sofern keine gesonderten LV-Positionen vorgegeben sind. Für Traggerüste sind u.a. die ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 1 und die DIN EN 12812 zu beachten.

Kappengerüst Für die Erneuerung der Kappen ist ein kombiniertes Arbeits- und Traggerüst nach Wahl des AN erforderlich. Die Gerüste sind wasserdicht mit einem dichten Schalboden und einer seitlichen Dichtschalung (bis 1,50 m über Oberkannte Bauwerk) zu versehen. Die Kappenarbeits- und / oder Kappentraggerüste sind so auszuführen, dass keinerlei Abbruchstoffe, verunreinigtes Wasser oder andere Stoffe in das unterhalb des Bauwerks liegende Gewässer gelangen können. Daher ist, in Abhängigkeit der vom AN gewählten Kappengerüste, ggf. ein Mehraufwand erforderlich. Dieser Mehraufwand ist in die entsprechende LV-Position mit einzurechnen. Im Bauwerk verbleibende Teile der Gerüstverankerung sind aus nichtrostendem Stahl auszuführen.

Arbeitsgerüst unterhalb der Brücke Unterhalb des Brücke ist als Arbeitsebene zur Sanierung des Mauwerks eine Arbeitsebene notwendig, die sich ca. 10 cm über dem Wasserspiegel befindet. Das Gerüst ist auf dem Gewässerboden abzustellen. Aufgrund der Nachgiebigkeit des Untergrundes ist eine ausreichende Lastverteilung sicherzustellen. Für das trockenlegen der Widerlager bspw. durch Sandsäcke ist das Gerüst temporär bereichsweise zurückzubauen. Die Wahl der Wasserhaltung ist durch den AN frei wählbar, denkbar sind neben Sandsäcken auch alternative Lösungen.

3.3 Einhausung Während der lnstandsetzungsarbeiten, insbesondere während der Fugensanierung ist sicherzustellen, dass keine gefährdenden Stoffe in das Gewässer gelangen. Hierzu ist auf der Arbeitsebene eine undurchlässige Schutzlage vorzusehen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 17 B -

Eine Staubentwicklung beim Rückbau der Kappen ist grundsätzlich zu vermeiden und mit geeigneten Mitteln zu unterbinden.

3.4 Schutz- und Arbeitszelt Die Nachbehandlung von Flächen mit Betonersatzsystemen, der Schutz witterungsabhängiger Arbeitsvorgänge sowie der Schutz fertiger Arbeiten gegen Feuchtigkeit bis eine ausreichende Erhärtung erreicht ist, obliegt dem Auftragnehmer. Bei Arbeiten an den Abdichtungen, Beschichtungen usw. ist es erforderlich, dass für die Durchführung der Arbeiten besondere Richtwerte bezüglich der Bauwerks- bzw. Bauteiltemperaturen eingehalten werden. Damit die Arbeiten witterungsunabhängig durchgeführt werden können, ist bei Bedarf ein entsprechendes Schutzzelt einschließlich Klimatisierung und Beleuchtung vorgesehen. Für die Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse ist u.a. die ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 3 zu beachten.

Bauzeitliche Absturzsicherung Die bauzeitliche Absturzsicherung erfolgt nach Wahl des AN unter Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzrichtlinien.

  1. Stoffe, Bauteile

4.1 Allgemeines

Grundlage für die Instandsetzungsmaßnahme ist die ZTV-ING. Die Lieferung der Stoffe und Bauteile erfolgt laut Angabe der VOB Teil C, DIN 18299. Dem AG sind sämtliche Lieferscheine und Gütenachweise vorzulegen. Auf Verlangen hat der AN die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem Auftraggeber in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen. Verzögerungen in der Beschaffung von Stoffen und Bauteilen aller Art werden nicht als Behinderung nach VOB/B §6, Ziffer 2c, anerkannt. Materialien und Verfahren, die zur Instandsetzung des Bauwerkes eingesetzt werden, müssen umweltfreundlich bzw. umweltschonend sein. Dazu gehören z.B. biologisch abbaubare Schalöle oder wasserverdünnbare, lösungsmittelfreie Anstriche. Der Einbau asbesthaltiger Baustoffe und Bauteile ist unzulässig. Entsprechend dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1994 vom 04.02.1994 können beim Bundesfernstraßenbau Bauprodukte aus dem europäischen Wirtschaftsraum Verwendung finden, wenn sie: • Nach den deutschen technischen Vorschriften und Normen hergestellt sind, • Sie im Sinne der „Öffnungsklausel“ gleichwertig sind [vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/1994 vom 05.04.1994, Nr. 2 und 3 (VkBl. Heft 10- 1994, Seite 397-388)] • Oder das Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie (BPR) beachtet wurde. (Die Regelungen zu dem

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Teil A – Baubeschreibung - A 18 B -

Sonderverfahren sind im Bundesanzeiger vom 18.01.1994, Nr.11, Seite 320 bekannt gemacht.) Beschichtungsstoffe für Stahlteile müssen den TL/TP-KOR-Stahlbauten entsprechen. Als Kantenschutz ist als Anstrichstoff nach TL/TP-KOR-Stahlbauten, Anhang E, Blatt- Nr. 97, der Stoff mit der Nr. 697.06 rotbraun zu verwenden.

4.2 Erd- und Straßenbau Alle gelieferten Baustoffe müssen den anerkannten Normen und Gütevorschriften, dem neusten Stand entsprechen und in einwandfreien Zustand eingebaut werden. Der AN legt dem AG rechtzeitig vor Ausführung der entsprechenden Leistungen eine Eignungsprüfung der vorgesehenen Stoffe zur Zustimmung vor, mit den dazugehörigen Zulassungsbestimmungen. Dem AG ist die Verwendung von Ausbauasphalten mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der TL Asphalt-Stb 07 im Straßenoberbau nur Asphalt verwendet werden darf, der einer WPK (Werkseigenen Produktionskontrolle) unterliegt. Die Angaben sind auf den jeweiligen Lieferscheinen zu kennzeichnen. Ein durch den Bauablauf bedingter erforderlicher mehrmaliger An- und Abtransport der Maschinen und Gerätekomplexe wird nicht gesondert vergütet und ist in den Einheitspreis der entsprechenden OZ einzurechnen. Die Unterhaltung der Asphaltschichten obliegt bis zur Fertigstellung dem AN. Eine Vergütung erfolgt nicht gesondert. Anfallende Kosten sind in den entsprechenden Einheitspreisen einzurechnen. Entsprechend der „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“ dürfen im Straßenoberbau nur Mineralstoffe verwendet werden, die eine Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung) unterliegen. Die Güteüberwachung ist bei Anlieferung der Mineralstoffe auf den Lieferscheinen kenntlich zu machen. Die Fugen zwischen Einbaubahnen mit unterschiedlichen Mischguteigenschaften und die Anschlüsse von Asphaltdeckschichten an Einbauten und insbesondere Nähte im bituminösen Fahrbahnaufbau sind unter Beachtung der einschlägigen straßenbautechnischen Vorschriften, insbesondere auch des FGSV-Merkblattes M SNAR auszuführen. Die Bearbeitung der Oberfläche der Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt hat nach Verfahren A gem. ZTV Asphalt-StB zu erfolgen. Im Bereich des Randstreifens als Wasserlauf ist Verfahren C anzuwenden. Das Abstumpfungsmaterial muss auf die heiße Deckschicht, jedoch nicht vor dem zweiten Walzgang aufgebracht werden. Nichtgebundenes Material muss durch saugende Kehrmaschinen beseitigt werden. Die Leistungen hierfür sind in den entsprechenden OZ einzukalkulieren. Die technischen Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau (TP Griff-StB) sind einzuhalten. Nach Fertigstellung werden zudem die Abläufe gereinigt. Sofern in Bereichen ein tieferer Aushub des Straßenaufbaus erforderlich ist, ist die Kies- oder Schottertragschicht sowie die Frostschutzschicht des Straßenunterbaus wiederherzustellen.

4.3 Beton

Bauteil Beton Expositionsklassen Feuchtigkeitsklasse Besonderheit

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Teil A – Baubeschreibung - A 19 B -

KappenC 30/37 (LP)XC4, XD3, XF4WAsiehe folgende Angaben
Unbew. BetonC20/25X0-Oberfläche per Rechen abziehen
Fahrbah nplatteC30/37XC3, XD1, XF1-siehe folgende Angaben

Die zum Einsatz kommenden Betone werden der Überwachungsklasse 2 nach ZTV- ING zugeordnet. Für alle zum Einsatz kommenden Betone sind gemäß der gültigen Richtlinien Eignungsnachweise vorzulegen. Die Zusammensetzungen von Betonrezepturen einschließlich aller Zuschläge und eventueller Zusatzmittel sind dem AG vor Ausführungsbeginn zur Zustimmung vorzulegen. Der geplante Betonier- und Arbeitsablauf ist in einem Betonierplan darzustellen, welcher dem AG mindestens 3 Wochen vor Betonierbeginn zur Zustimmung vorzulegen ist. Bei der Planung dieses Ablaufes muss die Minimierung der Zwangsbeanspruchung infolge Hydratation berücksichtigt sein. Die Verwendung von Transportbeton ist unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen (siehe ZTV-ING, Teil 3 Abschnitt 1 und 2) zugelassen. Der AN verpflichtet sich, mit dem Lieferwerk einen ,,Technischen Liefervertrag" abzuschließen und diesen in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Dem Liefervertrag sind Eignungsprüfungsergebnisse für jede zur Verwendung kommende Betongüte, einschl. der vorgesehenen Zusatzmittel und -stoffe, beizufügen. Bei Verwendung von Transportbeton ist dem Auftraggeber von jeder Lieferung eine Ausfertigung des Lieferscheines sofort auszuhändigen. Um Beanspruchungen aus dem Schwinden und der Entwicklung der Hydratationswärme möglichst gering zu halten, ist zur Herstellung des Betons Zement mit geringer Wärmetönung zu verwenden und der Beton mit einem WZ-Wert von < 0,50 herzustellen.

4.4 Betonstahl Betonstabstahl B500B gem. DIN 488 (Ausgabe 2009-08)

Die Verlegung von Betonstahl hat ausschließlich mit verzinktem Bindedraht zu erfolgen.

4.5 Baustahl Geländer S 235 JR+N

Vom AN sind für feuerverzinkte Bauteile nur Stähle zu verwenden, die auch in ihrer chemischen Zusammensetzung für die Feuerverzinkung geeignet sind.

4.6 Verbindungsmittel und Verankerungen Verbindungsmittel für die Montage der Geländer und Verbindungsmittel bestehen aus nicht rostendem Stahl, nach ZTV-Ing Teil 6, Abschnitt 9.

4.7 Beschichtung Untergrundvorbereitung • Stahlbauteile allgemein: Strahlentrostung Normreinheitsgrad Sa 2 ½

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Teil A – Baubeschreibung - A 20 B -

Oberflächenbeschichtung Der Korrosionsschutz der Stahlbauteile ist im Werk auszuführen. Transport- und Montageschäden sind durch den AN auszubessern und gehen zu Lasten des AN: Geländer inkl. Fußplatten

  • Korrosionsbelastung: Spritzwasserbereich, Splittanprall, Freibewitterung Korrosivitätskategorie bis C5-I und C5-M
  • Korrosionsschutz: gem. ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 3, Tabelle A.4.3.2 Bauteil Nr. 3.1 b), Beschichtungssystem Nr. 1 Stoffe nach TL/TP-KOR-Stahlbauten, Blatt 100, Modul 100-C Beschichtung komplett im Werk
  • Feuerverzinkung gemäß DIN EN ISO 1461 mit Beiblatt 1 - Oberflächen Sweep- Strahlen nach DIN EN ISO 12944-4
    1. ZB: EP oder PUR, Modul 100-C, Schichtdicke mind. 80 µm
    1. ZB: EP oder PUR / DB PUR, Modul 100-C, Schichtdicke mind. 80 µm Gesamt- NDFT: 240 µm Verzinkungsbohrungen sind durch den AN festzulegen.

4.8 Reaktionsharz Die Eigenschaften der laut LV vorgesehenen Versiegelungsstoffe für die Behandlung der Betonoberfläche müssen den jeweiligen Festlegungen der ZTV-ING bzw. den „Technischen Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen“ (TL-BEL-EP) entsprechen.

4.9 Vergussmörtel Das Vergießen und das Unterstopfen von Verankerungen von Stahlkonstruktionsteilen (Geländer) erfolgt mit hydraulischem, schwindfreiem, wasserdichtem, frost- und tausalzbeständigem, standfestem Spezialvergussmörtel. Es sind die entsprechenden Eignungsprüfungen und Arbeitsanweisungen rechtzeitig vorzulegen.

4.10 Abfälle / Ausbaustoffe Vom AN ist ein Rückbaukonzept zu erstellen. Die Kosten hierfür sind in den jeweiligen Rückbau-OZ miteinzurechnen.

Belastete und unbelastete Ausbaustoffe werden gemäß LVO über den gemeinsamen Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig- Holstein vom 30. Mai 2006 einer zugelassenen Entsorgungsanlage zugeführt, soweit sie nicht im Rahmen der Gesamtmaßnahme wiederverwendet werden können (z. B. Baugrubenaushub).

Für die Entsorgung der Ausbaustoffe sind alle entsprechenden Gesetze, Verordnungen und technischen Richtlinien maßgebend zu beachten. Es wird außer der oben angegebenen LVO besonders auf das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) in der aktuellsten Fassung sowie auf das Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1999 hingewiesen.

Stellt der AN bei seinen Arbeiten (z. B. Baugrubenaushub) wider Erwarten Verunreinigungen mit Schadstoffen fest, auf die im Leistungsverzeichnis nicht hingewiesen wurde, oder vermutet er solche, so hat er den AG in allen Fällen unverzüglich zu informieren.

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Teil A – Baubeschreibung - A 21 B -

Der Auftragnehmer ist Besitzer der von seinen Arbeiten herrührenden Abfälle. Er ist für die Entsorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Die einzelnen Baustoffe, wie Einbauteile sind voneinander zu trennen. Verwertungskosten werden nicht gesondert vergütet. Die Pflicht zur Entsorgung endet nicht mit der Abnahme des Bauwerkes. Wird der AG aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften hinsichtlich der von den Arbeiten des AN herrührenden Abfällen entsorgungspflichtig oder zur Entsorgung herangezogen, so trägt der AN die dem AG hieraus entstandenen Kosten.

Die PAK-Gehalte liegen nach den durchgeführten Asphaltuntersuchungen und vorliegenden Untersuchungsbefunden unterhalb der Grenzwerte. Die Geländerbeschichtung weißt hohe Schwermetallgehalte auf. Besonders der Blei- und Zinkgehalt ist erhöht. Außerdem wurden Asbestfasern in der Beschichtung nachgewiesen. Beim Ausbau der Geländer muss dies beachtet werden. Auch die Abdichtung unterhalb der Kappen weist Asbestfasern auf, welches beim Rückbau der Kappen, dem Entfernen der Abdichtung sowie der Vorbereitung des darunterliegenden Betons berücksichtigt werden muss.

4.11 Verkehrszeichen Alle notwendigen Verkehrszeichen sind entsprechend der Größe 2 auszuführen. Leitbaken sind in Typ 2 aufzustellen. Es sind nur Leitbaken und Bakenfüße zugelassen, die der „TL-Leitbaken 97“ entsprechen und durch die Bundesanstalt für das Straßenwesen zugelassen sind. Es ist gelbe Markierungsfolie der Klasse P6, Typ II mit erhöhter Nachtsichtbarkeit entsprechend der „TL M 23“ zu verwenden. Die Klassen für die verkehrstechnischen Eigenschaften bei vorübergehenden Markierungen richten sich nach DIN EN 1436. Es sind folgende Mindestanforderungen im Gebrauchszustand zu erfüllen:

  • Tagessichtbarkeit: Q 3
  • Nachtsichtbarkeit, trocken, R 5
  • Nachtsichtbarkeit, feucht: RW 4 (nur bei Typ II-Markierungen)
  • Griffigkeit: S 3

Eine Abstimmung mit dem LBV-SH Standort Itzehoe ist generell erforderlich. Die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) und alle für die Markierungsarbeiten gültigen Richtlinien und technischen Bestimmungen sind zu beachten.

Die zu markierenden Flächen sind für die Aufnahme der Markierungsstoffe vorzubereiten und die Fläche ggf. zu trocknen. Das Trocknen und die Vormarkierung werden nicht gesondert vergütet. Der Einsatz von zerstörtem oder abhanden gekommenem Markierungsmaterial wird nicht gesondert berechnet. Die Eignung der angebotenen Markierungsstoffe ist auf Verlangen des AG durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen nachzuweisen.

  1. Winterbau
  • Entfällt -

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Teil A – Baubeschreibung - A 22 B -

  1. Beweissicherung

Vor Baubeginn wird der Zustand der Brücke gemeinsam durch AG und AN besichtigt und das Ergebnis protokolliert. Kosten hierfür sind in die OZ -Baustelle einrichten- einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Nach Bauende wird das Bauwerk im ordnungsgemäßen Zustand wieder übergeben.

  1. Sicherungsmaßnahmen

Vom Auftraggeber sind keine Sicherungsmaßnahmen geplant. Es ist neben der StVO die „Richtlinie für Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) zu beachten. Für die Bauarbeiten werden Schutzmaßnahmen vom AN vorgesehen, um Schädigungen von Personen, der Umwelt, Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter usw. abzuwenden, insbesondere beim Vorbereiten der Betonoberflächen und dem Entfernen der asbestbelasteten Abdichtung unterhalb der Kappen. Bei den Abbrucharbeiten auf dem Bauwerk ist dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Abbruchstoffe o. ä. in das unterhalb des Bauwerks liegende Gewässer Gieselau gelangen können. Zur Einhaltung der o. g. Forderungen sind Abplanungen und Einhausungen bei den Arbeiten auf dem Bauwerk einzusetzen, die so dicht sein müssen, dass die Umwelt nicht in unzulässigem Maße beeinträchtigt oder verunreinigt wird. Arbeits-, Schutz- und Traggerüste dürfen die Standsicherheit des Bauwerks nicht beeinträchtigen und das Bauwerk nicht beschädigen. Die Baustelle ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (UVV etc.) zu sichern. Sämtliche Schutzmaßnahmen wie Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung, Sicherung der Baustelle usw. gehen, soweit hierfür keine gesonderten Positionen ausgewiesen sind, zu Lasten des AN. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Maßnahmen zum Schutz von Personen, der Umwelt, Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter usw. sind in eigener Verantwortung des AN durchzuführen. Allgemein gültige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen zum Umweltschutz sind zu beachten, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht eigens erwähnt sind. Über nicht abgesperrte Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrs (Straßen, Wege) und Privatgrundstücke dürfen keine Lasten verschwenkt werden. Der AN hat sich vor Baubeginn bei den zuständigen Stellen (Versorgungsunternehmen) nach der Lage von Kabeln sowie Leitungen aller Art zu erkundigen und den Anweisungen entsprechend zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Durch die Abpratzungen von Baukränen, Hubgeräte, Ausleger etc. dürfen keine Rohre und Leitungen beeinträchtigt werden. Hierzu muss der AN den Nachweis der zu erwartenden Bodenpressungen erbringen. Sofern erforderlich, muss er Maßnahmen zur Begrenzung der Pressungen ergreifen. Bei allen Arbeiten auf oder an Straßen sind orange Warnwesten zu tragen. Die Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 23 B -

  1. Belastungsannahmen (Brückenbau)

Bezüglich der Lastannahmen und Berechnungsverfahren gelten die Regelwerke gem. Abschnitt e) dieser Baubeschreibung: Dies sind unter insbesondere: • Eurocodes inkl. Nationale Anhänge und Berichtigungen • ZTV-ING • ARS und deren Anlagen • Nachrechnungsrichtlinie • DIN EN 12812 Es sind alle Nachweise gemäß gültiger Vorschriften unter Beachtung vorgenannter Aussagen mit den Bauwerkslasten bzw. -abmessungen durch den AN zu führen. Alle beim Bauablauf auftretenden Bauzustände sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Abmessungen auf einer überschlägigen Entwurfsberechnung basieren. Die endgültigen Abmessungen sind nach statischen, konstruktiven und wirtschaftlichen Erfordernissen festzulegen.

  1. Besondere Vorgaben für statische Berechnung und Konstruktion

Bezüglich der Lastannahmen und der Berechnungsverfahren gelten die bei der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein üblichen Regelungen.

Es sind alle Nachweise gemäß den gültigen Vorschriften unter Beachtung vorgenannter Aussagen zu den Bauwerkslasten bzw. Abmessungen durch den Auftragnehmer zu führen.

Der AG ist rechtzeitig vor Beginn der einzelnen Arbeiten zu benachrichtigen, damit hier eine Abstimmung vor Ort zwischen AN und AG über Art und Umfang der Leistungen stattfinden kann.

Alle erforderlichen Aufmaße sind unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Arbeiten im Beisein eines Vertreters (örtliche Bauüberwachung) des Auftraggebers durchzuführen und von ihm gegenzuzeichnen.

  1. Aufmaßverfahren

Die Aufmaße erfolgen nach den Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. nach der VOB mit einem Vertreter des Auftragnehmers und Auftraggebers. Die Aufmaße sind durch den AN zu erstellen. Das Original ist dem AG zu übergeben. Zu Beginn der Baumaßnahme (nach dem Vorbereiten der Oberflächen) wird die gesamte freigelegte Betonoberfläche im Fahrbahn- und Kappenbereich gemeinsam mit dem AG auf Schadstellen etc. untersucht. Die Schadstellen werden aufgemessen und für die spätere Abrechnung dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt durch den AN. Treten weitere Schadstellen auf, die nicht im Vorwege dokumentiert worden sind, so ist der AG umgehend darüber zu informieren. Die Ausführung der

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Teil A – Baubeschreibung - A 24 B -

Ausbesserungsarbeiten an solchen im Vorwege nicht dokumentierten Schadstellen bedarf der Zustimmung des AG. Der AG behält sich vor die Anerkennung bezüglich der Abrechnung von im Vorwege nicht dokumentierten bzw. zusätzlich angezeigten Schadstellen abzulehnen. Nach der Instandsetzung ist vorbereitete Betonoberfläche abnehmen zu lassen. Die Abnahmen sind beim AG rechtzeitig zu beantragen.

Die Datenart 11 wird nach der Verfahrensbeschreibung REB-VB 23.003 Ausgabe 2009 für jede Rechnungslegung übergeben. Die darin zitierten Ordnungszahlen des Vertragsleistungsverzeichnisses sind mit führenden Nullen zu versehen. Nachtragsleistungen erhalten einen eigenen Abschnitt 90, worin jedes Nachtragsangebot einen eigenen Unterabschnitt erhält.

Grundlage für die Adressierung der Rechenansätze sind Blatt-/Zeilennummern. Die Blattnummern haben der Nummerierung der verwendeten Aufmaßblätter zu entsprechen. Schätzmengen erhalten einen eigenen nach Unterlagen des AG festgelegten Adressbereich.

Für echte Aufmaße handelt es sich hierbei um den Blattbereich 1-1000 und Zeilenbereich Y-Z für den AG. Für den AN sind im Falle von echten Aufmaßen im Blattbereich 1-1000 die Zeilen A-X reserviert. Schätzmengen werden über den Blattbereich 9000-9999 bearbeitet. Hier ist ebenso für den AG der Zeilenbereich Y-Z reserviert. Der AN nutzt den Zeilenbereich A-X.

Werden bei der Prüfung des AG Fehler in der Abrechnung des AN festgestellt, kann der AG in dem für ihn reservierten Adressbereich eine Korrektur der Mengenberechnung des AN vornehmen. Diese Korrekturen werden dem AN m.H. der Druckliste "Liste der Eingabedaten mit z.bV." mitgeteilt entsprechendem Eintrag unter "z.b.V." mitgeteilt. Die vom AN verwendeten Adressbereiche werden vom AG bei Abschlagsrechnungen nicht verändert. Bei erheblichen Mängeln ist die betreffende Rechnung als nicht prüfbar abzulehnen.

Schätzmengen werden gem. der Verfahrensbeschreibung REB-VB 23.003 Ausgabe 2009 zusätzlich als solche im Quellprogramm von dem AN gekennzeichnet -Kennzeichen S (=Schätzmenge) in der Spalte K-, sodass diese Eigenschaft mit der Datenart *.11 übergeben werden kann. Werden in nachfolgenden Mengenberechnungen (Abrechnungszeiträumen) die betroffenen OZ mit festgestellten Mengen versehen, wird die bisherige Schätzmenge programmseitig automatisch herausgenommen.

Hat der AG in dem für ihn reservierten Adressbereich eine Korrektur der Mengenberechnung des AN vorgenommen und der AN übernimmt diese Korrektur in seinem eigenen Adressbereich im folgendem Abrechnungszeitraum, hat der AG seine Korrektur zurückzunehmen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 25 B -

Die Schrittweite der Adressvergabe soll 2 betragen (z.B. 102A0/102A2/102A4 usw…). Der AN hat so die Möglichkeit, kleinere Mengenkorrekturen in der nachfolgenden Mengenberechnung nachzureichen.

Verfahrensbeschreibung REB-VB 23.003 Ausgabe 2009: Die Anwendung der Formelnummer 91 wird ausschließlich auf die Fälle beschränkt, wo aufgrund der Größe der Zahl(en) die Verwendung einer anderen Formelnummer nicht möglich ist.

  1. Prüfungen

Die Prüfungen erfolgen entsprechend den geltenden Vorschriften. Die Endabnahme wird erst nach Vorlage aller Unterlagen und Ausführungen der Restarbeiten im Beisein des AG durchgeführt. Zulassungen und Eignungsprüfungen sind rechtzeitig (min. 2 Wochen vor dem Einbau) einzureichen. Prüfungen erfolgen entsprechend den technischen Vorschriften, soweit im Vertrag keine anderen Regelungen getroffen werden. Die Prüfungen erfolgen, soweit erforderlich, im Beisein eines Vertreters des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich Kontrollprüfungen vor. Alle zur Verwendung kommenden Baustoffe dürfen erst eingebaut und verarbeitet werden, wenn die für die Eignung erforderlichen Prüfungen oder Nachweise dem AG vorgelegt und von diesem genehmigt sind. Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der AN. Sämtliche Betonrezepturen / Erstprüfungen und die entsprechenden Betonierkonzepte sind der örtlichen Bauüberwachung zur Abstimmung und bauvertraglichen Prüfung zu übermitteln. Der AN hat der örtlichen Bauüberwachung die Erstprüfungsnachweise und die Ergebnisse der laufenden Güteüberwachung der Herstellerwerke der Gesteinskörnungen (Zuschlag) und der Transportbeton Lieferanten jeweils umgehend zugänglich zu machen. Sechs Wochen vor Beginn der Abdichtungs- und Belagsarbeiten ist der Nachweis der Eignung aller Einbaustoffe und deren normgerechter Zusammenhalt einzureichen. Der Vorgang der Feuerverzinkung ist vom AN sachkundig und verantwortlich zu überwachen. Diese Forderung ist besonders dann angezeigt, wenn die zu verzinkenden Konstruktionsteile mehrfach eingetaucht werden müssen. Verzinkte Konstruktionsteile mit deutlich sichtbaren Verformungen werden nicht abgenommen, die Grenzwerte der ZTV ING Teil 4, Abschnitt 1 sind einzuhalten.

  1. Vermessung und sonstige Messungen

Für die Herstellung der neuen Kappen sind durch den Auftragnehmer Vermessungsleistung zu erbringen. Durch die Vermessungsleistung ist die tatsächliche Geometrie des Überbaus und der Flügelwände zu erfassen. Die neue Kappe ist Höhenmäßig wie die Bestandskappe herzustellen.

a) Aufnahme der Bestandskappen und der angrenzenden Straßenoberfläche sowie der Geh/Radwege im Baubereich in Höhe und Lage

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Teil A – Baubeschreibung - A 26 B -

b) Aufnahme der Überbauoberseite nach Abbruch der Kappen und der Beläge

Nach den Vermessungsleistungen muss eine Überprüfung mit den bereits erstellten Ausführungsunterlagen erfolgen. Erst dann kann die Bewehrung bestellt werden. Für Fehler in den Messungen des AN haftet dieser selbst, auch dann, wenn die Messungen und Absteckungen durch den AG geprüft werden. Die Vermessungsleistungen müssen von qualifiziertem, vermessungstechnischem Fachpersonal durchgeführt werden. Dessen Qualifikation (Fachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit) ist nachzuweisen. Alle für die Vermessung erforderlichen Leistungen und sonstigen Aufwendungen (Material usw.) sind in die entsprechende OZ einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Der AN hat in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz alle gesetzlichen Regelungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (BaustellV, ArbSchG, ArSTättV, ASR, UVV usw.).

Vom AG wird gemäß der Baustellenverordnung § 3 ein Koordinator bestellt (SiGeKo). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Koordinator in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Betriebliche Dokumente, wie z. B. die Gefährdungsbeurteilung, Festlegung der Schutzmaßnahmen, Prüfprotokolle, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle von Bedeutung sind, sind dem Koordinator auf Verlangen vorzulegen.

Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV) ist zu beachten. Baustellen gem. § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ist unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Koordinator muss in Abstimmung mit dem Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Einrichtung der Baustelle schriftlich bestätigen, dass die Vorankündigung rechtzeitig erfolgt ist.

  1. Erläuterungen zum Teil B 1 der Leistungsbeschreibung
  • Keine -

d) Ausführungsunterlagen

  1. Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen

Vom AG werden dem Bieter Ausschreibungszeichnungen digital zur Verfügung gestellt.

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Teil A – Baubeschreibung - A 27 B -

Weiterhin werden vom AG folgende Unterlagen digital im PDF-Format zur Verfügung gestellt:  Bauwerksbuch  Bestandszeichnungen  Entwurfspläne

Dem Auftragnehmer wird freigestellt, diese Unterlagen als Grundlage zur Ausführungsplanung zu benutzen. In diesem Falle sind die dort enthaltenen Angaben vom Auftragnehmer gemäß VOB/B § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 zu überprüfen und mit nachfolgender rechtsverbindlicher Unterschrift anzuerkennen.

  1. Vom AN zu liefernde Ausführungsunterlagen

Auf die Forderung der ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2, bezüglich Form und Inhalt wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Vergütung für die Aufstellung der Ausführungsunterlagen erfolgt nach vorhandenen OZ des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Unterlagen rechtzeitig zur Prüfung eingereicht werden.

Standsicherheitsnachweise Es sind alle Nachweise vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der unter LV Teil A, Abschnitt c) 8. und c) 9. aufgeführten Bedingungen zu führen. Auf die Einhaltung von Heft 504/1987 des BMV wird besonders hingewiesen.

Ausführungszeichnungen Es sind alle Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2 (1) aufzustellen. Sie sollen mindestens die gleiche Vollständigkeit aufweisen wie die Ausschreibungszeichnungen, soweit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bekannt bzw. angenommen.

Bauzeitenplan Im Bauzeitenplan des AN sind die Gewerke mit ihren zeitlichen Abhängigkeiten darzustellen. Den Gewerken sind Kapazitäten (Großgeräte und gewerbliches Baustellenpersonal) zuzuordnen, die es dem AG ermöglichen objektiv den Baufortschritt beurteilen zu können. Die Kapazitäten mit Leistungsvorgaben sind im Bauzeitenplan auszuweisen. Pufferzeiten sind auszuweisen. Die zu koordinierenden Leistungen sind ebenfalls in den Bauzeitenplan aufzunehmen. Hierbei übernimmt der AG mit seiner Kenntnisnahme hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Bauzeiten, und des Geräteeinsatzes keinerlei Gewähr. Der Bauzeitenplan ist nach einzelnen Titeln und Positionen zu unterteilen. Unter der „Soll-Spalte“ ist jeweils eine Leerzeile vorzusehen, in die später der tatsächliche Bauablauf eingetragen wird. Der Bauzeitenplan ist alle 3 Wochen zu aktualisieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Baubehelfe Es sind Ausführungsunterlagen für alle genehmigungspflichtigen Bauzustände vorzulegen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 28 B -

Bestandsübersichtszeichnung Der Ausschreibungsplan kann als Grundlage für die Erstellung des Bestandsplan verwendet werden.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung