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Leistungsbeschreibung
2026-3M2411
Instandsetzung Flügelwand
Südwestlich Borssumer Schleuse
in Emden
Stand: 29.09.2026
Geltungsbereich: Gültig ab: Herausgebende Stelle: Stand/ Versionsnummer: NPorts-gesamt 12.05.2026 ZB T/TS 0 313.01.2021/ 1
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Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung ........................................................................................................... 1
1 Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................ 6
2 Dokumentenverfolgung ........................................................................................................ 6
3 Allgemeine Beschreibung der Leistung ................................................................................ 7
3.1 Angaben zum Gesamtprojekt ................................................................................. 7
3.2 Auszuführende Leistungen ................................................................................................ 7
3.3 Ausgeführte Vorleistungen ................................................................................................ 8
3.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten ........................................................................................... 8
3.5 Beweissicherungen ........................................................................................................... 9
3.6 Ausführungsfristen ............................................................................................................ 9
4 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse .............................................................................. 9
4.1 Lage der Baustelle ................................................................................................. 9
4.2 Zugänge, Zufahrten zur Baustelle ........................................................................ 10
4.3 Eigentum- und Nachbarschaftsverhältnisse ......................................................... 15
4.4 ISPS-Sicherheitsbereich ...................................................................................... 15
4.5 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................ 15
4.6 Lager- und Arbeitsplätze ...................................................................................... 15
4.7 Boden- und Baugrundverhältnisse ....................................................................... 16
4.8 Wasserverhältnisse .............................................................................................. 17
4.9 Zu schützende Bereiche und Objekte .................................................................. 17
4.10 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ..................................................................... 17
4.11 Denkmalschutz / Bodendenkmale ........................................................................ 17
4.12 Bodenschutz ........................................................................................................ 18 Geltungsbereich: Gültig ab: Herausgebende Stelle: Stand/ Versionsnummer: NPorts-gesamt 12.05.2026 ZB T/TS 0 313.01.2021/ 1
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4.13 Natur- und Landschaftsschutz ............................................................................. 18
4.14 Gewässerschutz .................................................................................................. 18
4.15 Vorhandene Leitungen ......................................................................................... 18
4.16 Sicherung der Baustelle ....................................................................................... 19
4.17 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................... 19
4.18 Baubehelfe / Hilfskonstruktionen .......................................................................... 19
4.19 Vermeidung Immissionen ..................................................................................... 19
5 Angaben zur Ausführung der Bauleistung .......................................................................... 20
5.1 Vertretung des AG und AN .................................................................................. 20
5.2 Bauablauf/Bauzeitenplan ..................................................................................... 21
5.3 Zeiträume mit eingeschränkten Tätigkeiten .......................................................... 22
5.4 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (SiGeKo) .................................................... 22
5.5 Stoffe, Bauteile oder Materiallieferungen ............................................................. 23
5.6 Schutz gegen Baulärm ......................................................................................... 24
5.7 Winterbau ............................................................................................................ 25
5.8 Bautagesberichte ................................................................................................. 25
5.9 Baubesprechungen .............................................................................................. 25
5.10 Plan- und Dokumentenmanagement .................................................................... 25
5.11 Aufmaße/Abrechnung .......................................................................................... 25
5.12 Arbeiten auf Nachweis ......................................................................................... 26
5.13 Bedarfs-Positionen............................................................................................... 27
5.14 Wartungsleistungen ............................................................................................. 27
5.15 Eigenüberwachung .............................................................................................. 27
5.16 Fremdüberwachung ............................................................................................. 27
5.17 Kontrollprüfungen ................................................................................................ 28
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5.18 Qualitätssicherung - QS-Plan ............................................................................... 28
5.19 Ausführungstoleranzen ........................................................................................ 29
5.20 Kampfmittelsondierung und Räumung ................................................................. 30
5.21 Abfälle .................................................................................................................. 48
5.22 Gesamtorganisation ............................................................................................. 48
6 Ausführungsunterlagen ...................................................................................................... 49
6.1 Festpunkte und Vermessungsnetz ....................................................................... 49
6.2 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ..................... 49
6.3 Vom Auftragnehmer aufzustellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen49
6.4 Bestandsunterlagen ............................................................................................. 49
6.5 Bauwerksbuch ..................................................................................................... 50
7 Vertragsbedingungen ......................................................................................................... 50
7.1 Vertragsbestandteile sind..................................................................................... 50
7.2 Auflistung der anzuwendenden bzw. dem Vertrag zugrunde liegenden „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ ...................................................................................... 50
7.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ..................................................... 51
7.4 Zu beachtende Merkblätter/Richtlinien ................................................................. 52
7.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen ...................................................................... 52
7.6 Beschreibung der Gesamtleistung ....................................................................... 52
7.7 Abnahme der Leistung ......................................................................................... 52
7.8 Verjährung von Mängelansprüchen ..................................................................... 53
7.9 Freistellungsbescheinigung bei Bauleistungen ..................................................... 53
7.10 Preisgleitklauseln ................................................................................................. 53
8 Zusätzliche Vereinbarungen .............................................................................................. 53
8.1 Nachhaltigkeit ...................................................................................................... 53
8.2 Genehmigungen .................................................................................................. 54
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8.3 Werbung .............................................................................................................. 54
8.4 Bauleistungsversicherung .................................................................................... 54
8.5 Haftpflichtversicherung ........................................................................................ 54
8.6 Forderungen zum Aufbau von Nachtragsangeboten ............................................ 55
8.7 Kontrollrechte zu Mindestentgelten aus den NTVergG ......................................... 56
8.8 Auskünfte ............................................................................................................. 57
8.9 Ortsbesichtigung .................................................................................................. 57
8.10 Angebotswertung ................................................................................................. 57
8.11 Komplettierung ..................................................................................................... 57
8.12 Auskünfte/Veröffentlichungen .............................................................................. 58
8.13 Salvatorische Vereinbarung ................................................................................. 58
8.14 Kennzeichnung von Geheimnissen ...................................................................... 58
8.15 Betrügerische E-Mails .......................................................................................... 58
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1 Abkürzungsverzeichnis
AG Auftraggeber NPorts Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG AN Auftragnehmer GOK Geländeoberkante GS Gewässersohle NU Nachunternehmer LV Leistungsverzeichnis LB Leistungsbeschreibung KBD NI Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen KM Kampfmittel KMR Kampfmittelräumung KW Kalenderwoche Wo Woche PL Projektleitung BL Bauleitung BÜ Bauüberwachung NL Niederlassung MThw mittleres Tiedehochwasser MThnw mittleres Tiedeniedrigwasser BIM Building Infomation Modeling
Sofern die vorliegenden Unterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind mit „Auf- tragnehmer“ sowohl einzelne Unternehmen als auch Bewerber-/Bietergemeinschaften gemeint. Es wird darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen sowohl die männliche als auch die weibli- che Form zu nennen. Die männliche Form gilt in allen Fällen, in denen dies nicht explizit ausge- schlossen wird, für beide Geschlechter.
Alle folgenden Beschreibungen sind in die Positionen des Leistungsverzeichnisses als Nebenleis- tung mit einzukalkulieren – auch wenn darauf nicht explizit hingewiesen wird.
2 Dokumentenverfolgung
- entfällt –
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3 Allgemeine Beschreibung der Leistung
3.1 Angaben zum Gesamtprojekt
Die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Niederlassung Emden beabsichtigt,die Flügelwand im Emder Binnenhafen südwestlich der Schleuse Borssum instandzusetzen. Die vorhandene Flügel- wand ist abgängig und durch eine neue vorgesetzte Spundwand zu ersetzen. Die vorgesetzte Spundwand wird durch um 45° geneigte Anker rückverankert und der Zwischenbereich zwischen alter und neuer Wand wird mit Sand verfüllt. Die Länge der neuen Wand beträgt etwa 16,80 m. Außerdem werden für die Binnenschifffahrt an der neuen Flügelwand eine Steigeleiter inkl. Halte- bügel, sowie zwei Kantenpoller gem. RiGeW vorgesehen. Für die Anbinndung der neuen Spundwand an das Bestandsschleusenbauwerk ist eine Stahlbe- tonplatte abzubrechen. Die Bruchseite der Stahlbetonplatte ist instand zu setzen. Die wesentlichen Arbeiten sind wasserseitig auszuführen. Für den hierfür erforderlichen Ponton- einsatz ist ein Dalben vor der Spundwand zurückzubauen.
Im Baubereich ist vorher eine Kampfmittelsondierung durchzuführen
3.2 Auszuführende Leistungen
Die auszuführenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus:
Kampfmittelsondierung des Baufelds (s. Kap. 5.20) Rückbau Dalben, um Arbeiten vom Ponton ausführen zu können Teilrückbau der Böschung vor der vorh. Spundwand einschl. Abdeckung mit Wasserbau- steinen zur Herstellung ausreichender Wassertiefe für Pontoneinsatz Herstellung der vorgesetzten Uferspundwand, Erschütterungsmessungen Anschluss der neuen Spundwand an die Schleuse. Hierfür Teilrückbau der Stahlbeton- kragplatte des Bestandsbauwerks und Herstellung einer Dichtplombe Teilverfüllung des Bereichs zwischen neuer und vorhandener Spundwand Herstellung der Rückverankerung der neuen Spundwand mit Verpressanker Kürzen der vorhandenen Uferspundwand Ausstattung der neuen Spundwand mit Kopfgurt, Wulstholm, Steigeleiter und Kantenpoller Restverfüllung des Bereichs zwischen neuer und vorhandener Spundwand einschl. Was- serbausteinabdeckung Wiederherstellung der Böschung vor der Spundwand einschl. Wasserbausteinabdeckung
Baubehelfe Sämtliche zur Durchführung der Vertragsleistungen und maßgenauen Herstellung der Bauteile erforderlichen Baubehelfe wie Ponton, Arbeitsebenen und -bühnen, Schutz-, Trag- und Arbeitsge- rüste, Hebezeuge, Transport- und Montagemittel, Festmachepunkte und dgl. einschließlich stati- scher Nachweise, Ausführungspläne und statischer Prüfung sind, soweit keine Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, ausschließlich Sache des AN und werden nicht gesondert
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vergütet und sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulie- ren. Um die Verpressanker wasserseitig vom Ponton aus herstellen zu können, ist es voraussichtlich erforderlich, in diesem Bereich einen Dalben zurückzubauen.
Herstellung der rückverankerten Uferspundwand Die Stahlspundbohlen der vorgesetzten Uferspundwand sind durch hochfrequentes, resonanz- freies Vibrieren oder Pressen einzubringen. Wenn die Spundbohlen einvibriert werden, sind bau- begleitend während des Einbringens Erschütterungsmessungen am Schleusenbauwerk durchzu- führen. Dabei sind die Massivbauwände im Einlaufbereich und das Steuerhaus zu erfassen. Die vorgesetzte Spundwand ist zu verankern mit Verpressanker. Die Endbereiche des Zwischenraums zwischen alter und neuer Spundwand sind jeweils mit einer Dichtplombe aus Beton wasserdicht zu verschließen.
Ausstattung Die neue Spundwand erhält zwei Poller und eine Steigeleiter gem. RiGeW.
Stahlbauarbeiten Für die Stahlbauarbeiten gilt die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2. Vom AN sind die hierfür erf. Leistungen und Nachweise zu erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen. Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen des Leis- tungsverzeichnisses einzukalkulieren.
Betonarbeiten Für den Anschluss der neuen Spundwand an das Bestandsbauwerk (Schleuse) ist für das Ein- bringen der Spundbohlen sowie für das Herstellen der Betonplombe in diesem Bereich eine Stahlbetonkragplatte teilweise zurückzubauen. Aus optischen Gründen ist hierfür an den Sichtflä- chen ein ca. 2cm tiefer Trennschnitt zu setzen. Die Abbruchfläche ist wieder instand zu setzen.
Böschungen Die Böschungen oberhalb der Spundwand und die Böschung vor der Spundwand einschl. Befes- tigung aus Wasserbausteinen bzw. Basaltblöcken sind anzupassen.
Abnahmeprüfung Verpressanker Die Kraft aus der Abnahmeprüfung der Verpressanker ist in die alte Spundwand einzuleiten. Hier- für ist eine entsprechende Hilfskonstruktion herzustellen.
3.3 Ausgeführte Vorleistungen
- entfällt -
3.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten
- entfällt -
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3.5 Beweissicherungen
Der AG lässt eine Beweissicherung von einem Sachverständigen durchführen für folgende Bau- werke: Zum Nordkai 2 Zum Nordkai 4 Zum Nordkai 4a Zum Nordkai 6 Borssumer Schleuse Brücke über den Ems-Seitenkanal im Zuge der Petkumer Straße Brücke über den Borssumer Kanal im Zuge der Straße „Zum Nordkai“ Der AN hat für die von Ihm zu benutzende Wege, Straße und Anlagenteile jederzeit in Ihrem Zu- stand wie übergeben zu halten. Dafür hat der AN eine Beweissicherung durchzuführen. Die ent- sprechende Dokumentation der der AN dem AG zu übergeben.
3.6 Ausführungsfristen
In Ergänzung zu den Angaben zu den Ausführungsfristen (BVB) werden diese Zeitangaben wie folgt spezifiziert:
Mit der Ausführung ist spätestens 12 Tage Werktage nach Zugang des Auftragsschrei- bens zu beginnen. Einem um weitere 12 Werktage verschobenen Beginns der Arbeiten vor Ort wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass das weiter angegebene Bauende weiterhin als fest vereinbarter Vertragstermin bestehen bleibt.
Es gilt der 27.02.2027 als Vertrags- und Fertigstellungstermin.
4 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse
4.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle liegt im Emder Hafen vor der Borssumer Schleuse, die den Emder Hafen mit dem Ems-Seitenkanal verbindet. Hafenseitig vor der Borssumer Schleuse verläuft quer zur Schleuse der Borssumer Kanal, welcher unmittelbar hinter der Flügelwand in südliche Richtung verläuft.
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4.2 Zugänge, Zufahrten zur Baustelle
Straßen:
Die Baustelle ist über die Straße „Zum Nordkai“ über öffentliche Straßen zu erreichen. Höhen- und/oder Lastbegrenzungen sind vom AN selbst zu erkunden.
Diese Zufahrt erfolgt mit PKW oder LKW nur bis zum Schleusengebäude. Das eigentliche Bau- feld befindet sich hinter dem Schleusengebäude und kann nur zu Fuß oder mit Kleingerät er- reicht werden.
Wasserstraßen: Geltungsbereich: Gültig ab: Herausgebende Stelle: Stand/ Versionsnummer: NPorts-gesamt 12.05.2026 ZB T/TS 0 313.01.2021/ 1
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Die wesentlichen Arbeiten und der Einsatz von Großgerät und Baumaschinen können nur von der Wasserseite aus erfolgen. Hierfür ist der Einsatz von schwimmendem Gerät (Ponton, etc.) erfor- derlich. Zur Schaffung ausreichender Wassertiefe ist der Teilrückbau der Böschung vor der vor- handenen Spundwand erforderlich. Für den Einsatz eines Pontons zum Einbringen der Verpressanker ist ein Dalben zurückzubauen. Die Schaffung möglicher Festmachepunkte ist Sache des AN. Kosten hierfür sind in die Baustel- leneinrichtung einzukalkulieren. Während der geplanten Bauzeit im Winterhalbjahr ist die Borssumer Schleuse nicht in Betrieb. Somit gibt es in dem Zeitraum auch keinen dementsprechenden Schiffsverkehr, so dass ein Pon- ton vor der Spundwand durchgängig liegen kann.
Bauseite
Gegenüberliegende Seite
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Zufahrt Hafenseite
zurückzubauender Dalben
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zurückzubauender Dalben
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Im Hafen sind diverse Umschlagmöglichkeiten (Schiff/Schiff, Schiff/Land usw.) vorhanden, deren Abwicklung und Durchführung jedoch nicht im Verantwortungsbereich des AG liegen. Besonder- heiten für Durchfahrtshöhen, Breiten und Gewichtsbeschränkungen sind selbst festzustellen.
Es wird auf die Einhaltung der für den Hafen geltenden Gesetze und Verordnungen hingewiesen. Des Weiteren sind die Bestimmungen der Niedersächsischen Hafenordnung (NHafenO) im Zusammenhang mit der Besonderen Hafenordnung Emden beim Befahren des Hafens zu beachten. Diesbezügliche Fragen sind mit dem AG und dem Hafenkapitän zu klären.
In der Arbeitssignalsetzung und Lichterführung ist gemäß der Schifffahrtsstraßenordnung zu verfahren. Das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden hat in eigener Verantwortung zu erfolgen. Alle anfallenden Gebühren und Kosten (Auflagenerfüllung usw.) sind in die Einheitspreise der Baustelleneinrichtungen einzurechnen.
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Die Hafenbenutzungsvorschrift des AG sind zu beachten. Diese ist jeweils online abrufbar unter www.nports.de.
4.3 Eigentum- und Nachbarschaftsverhältnisse
Das Baufeld und der Grünstreifen zwischen landseitiger Zufahrt und Schleuse gehören dem AG.
Die Nachbarschaft besteht vorwiegend aus Gewerbe. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass die Nachbarschaft nicht durch Umwelteinwirkungen/Luftverunreinigungen, Geräusche und/oder Er- schütterungen gestört werden.
4.4 ISPS-Sicherheitsbereich
Die Baustelle liegt nicht im „International Ship and Port Security (ISPS) Sicherheitsbereich.
4.5 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Anschlussmöglichkeiten sind vom AN selbst zu erkunden und herzustellen. Die Kosten für Anschluss und Verbrauch trägt der AN. Über die genaue Lage, Art, Anschlusswerte und Bedin- gungen für das Einrichten und Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Abwasser, Energie und Telekommunikation hat sich der AN bei den zuständigen Ver- und Entsorgern zu informieren. Dem AN ist freigestellt, wie er die Ver- und Entsorgung der Baustelle gewährleistet. Der AN ist verpflichtet, bei Entnahme aus vorhandenen Versorgungsleitungen die erforderlichen Baustellenanschlüsse und Zähler zu installieren.
4.6 Lager- und Arbeitsplätze
Für die Baustelleneinrichtung (BE) kann der geneigte Grünstreifen zwischen Zuwegung und Schleuse genutzt werden.
Die Flächen können vom AN auf eigene Gefahr genutzt werden. Sollten weitere Flächen benötigt werden, sind diese durch den AN auf eigene Kosten zu beschaffen. Einzelheiten der Nutzung die- ser Flächen hat der AN mit den Eigentümern direkt zu klären.
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Alle durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen, einschl. aller erforderlichen Nebenanlagen sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu räumen. Temporär zurück gebaute Einrichtungen sind wieder aufzustellen. Etwaige Beschädigungen sind zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtungsposition einzurechnen.
Schwimmende Geräte / Pontons können vor der herzustellenden Spundwand und im Zufahrtbe- reich der Borssumer Schleuse liegen. Die Wassertiefen und die Lage der Dalben könnend den Unterlagen des AG entnommen werden. Die Liegestelle ist gemäß Hafenordnung zu kennzeichnen und zu beleuchten. Die Liegestelle hat der AN ferner entsprechend seinen Erfordernissen in Hinblick auf den Materialumschlag und die zu verwendenden Geräte eigenverantwortlich einzurichten, zu unterhalten und wieder zurückzu- bauen. Sämtliche Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Dies gilt auch für provisorisch bzw. temporär hergestellte Festmacheeinrichtungen und Stege. Sämtliche Maßnah- men, auch zum Rückbau, sind vorab mit dem AG abzustimmen. Darüberhinausgehende Liegeplätze hat der AN eigenverantwortlich zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Das sichere Festmachen der schwimmenden Geräte ist Sache des AN und durch geeignete Festmacheinrichtungen sicherzustellen. Der hierfür erforderliche Aufwand ist einzu- rechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Eine rechtzeitige Anmeldung zur Nutzung der Liegeplätze ist notwendig. Der AN hat für wassergefährdende Stoffe (Öle, Fette etc.) einen ge- sonderten Lagerplatz vorzuhalten.
Der AN hat eigenständig ein ausreichend dimensioniertes Baustromnetz auf den BE-Flächen, und dem Baufeld aufzubauen. Die Dimensionierung der durch den AN zu planenden Netze, ist abhängig von der Geräteeinsatzplanung des AN, sowie den gewählten Bauabläufen und –verfah- ren. Die Trassierung bedarf der Zustimmung des AG. Freiliegende Leitungen und überirdische Straßenquerungen sind zu vermeiden. Mobile Stromgeneratoren sind nicht zulässig. Diese dürfen lediglich als temporäre Notstromaggregat vorgehalten werden.
Bei der Planung und „Ausführung“ der Baustelleneinrichtung ist beim Einsatz der Baugeräte und Baufahrzeuge der Schutz der Bäume und Sträucher zu gewährleisten. Maßnahmen zur Siche- rung der Bäume und Sträucher sind Sache des AN.
4.7 Boden- und Baugrundverhältnisse
Sämtliche baurelevanten Bodenkennwerte sind dem Bericht zum Baugrund von aCon Geotech- nik, Hamburger Allee 43, 30161 Hannover vom 17.10.2025 (Projekt-Nr. 250310) zu entnehmen.
Die Böschungsbefestigung besteht aus säulenartigen Basaltblöcken mit quasimehreckigen Stirn- flächen.
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4.8 Wasserverhältnisse
Der Hafenwasserstand liegt bei ca. +1,10mNHN. Die Sohltiefe der Fahrrinne liegt bei ca. - 1,10 mNHN.
4.9 Zu schützende Bereiche und Objekte
- entfällt -
4.10 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Es gibt im Baubereich keinen öffentlichen Verkehr.
4.11 Denkmalschutz / Bodendenkmale
Im Baubereich sind keine zu schützende Denkmale sowie keine bekannten oder vermuteten Bo- dendenkmale vorhanden.
Es gilt jedoch weiterhin § 14 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzge- setz - DSchG vom 30.08.1978) in der Fassung vom 26.05.2011, wonach die Entdeckung von Kul- turdenkmalen (Bodenfunde) unverzüglich der Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Be- auftragten für die archäologische Denkmalpflege anzuzeigen ist.
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4.12 Bodenschutz
Alle vom AN in Anspruch genommenen Flächen sind nach Abschluss der Bauarbeiten in ihren ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, dies gilt insbesondere für Fahrspuren, Veränderun- gen der Bodenprofilierung und Grasnarben. Die hierfür erforderlichen Leistungen werden nicht gesondert vergütet.
4.13 Natur- und Landschaftsschutz
Das Bauvorhaben liegt an der Grenze und z.T. bereits innerhalb des Nationalparks Niedersächsi- sches Wattenmeer. Auf die Beachtung der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Land- schaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaß- nahmen (RAS - LP 4) - Ausgabe 1999 - und der DIN 18920 wird hingewiesen.
4.14 Gewässerschutz
Sämtliche Leistungen sind so auszuführen oder abzusichern, dass jede Verunreinigung von Gewässern wirksam verhindert wird. Für aus diesem Anlass geltend gemachte Ansprüche Dritter haftet der AN. Die Kosten für die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in die Einheits- preise der jeweiligen LV-Position mit einzukalkulieren. Die Lagerung, Entnahme und Entsorgung von Betriebsstoffen etc. ist entsprechend den Vorschriften so vorzunehmen, dass keine wasser- gefährdenden Stoffe in den Untergrund oder das Gewässer gelangen. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist auf das unmittelbar für die Bautätigkeit erfor- derliche Maß einzuschränken und beim AG anzumelden. Es sind gesondert gesicherte Lager ein- zurichten. Die Kosten dafür sind in die BE-Position einzurechnen. Der AN haftet für alle Umweltschäden, die im Zuge der Arbeiten durch unsachgemäße Behand- lung oder unvorschriftsmäßigem Umgang mit den Stoffen entstehen. Der AG ist von allen Schadensersatzansprüchen, auch gegenüber Dritten freizuhalten. Sollten Abbruchstoffe, Baustoffe und Reinigungs- oder Spülwasser in Gewässer gelangen oder die nebenliegenden Flächen verschmutzen sind diese Verunreinigungen vom AN sofort zu besei- tigen. Es ist die Pflicht des AN, sein Personal darauf ausdrücklich hinzuweisen. Einleitungen ins Gewässer müssen vorher vom AN bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Gewässerverunreinigungen sind unverzüglich dem AG zu melden. Behördliche Anord- nungen oder Ansprüche Dritter bzgl. der Arbeiten hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilen. Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Positionen ein- zurechnen.
4.15 Vorhandene Leitungen
Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten einen umfassenden Überblick über ggf. vorhandene Versorgungsleitungen und deren Art, Lage, erforderliche Sicherung, Notwendigkeit von Beweissi- cherungen und dergl. über etwaige andere Anlagen zu verschaffen und alle Voraussetzungen für einen wirksamen Schutz zu treffen. Bei evtl. erforderlichen Aufgrabungen sind Suchschachtungen vorzusehen.
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4.16 Sicherung der Baustelle
Die komplette Sicherung der Baustelle - auch gegenüber dem Schiffsverkehr - ist Sache des AN. Die Baustelle ist Tag und Nacht entsprechend den Vorschriften der örtlichen Polizeidienststelle bzw. gemäß den Vorschriften und Auflagen der Hafenbehördlichen Erlaubnisse der zuständigen Hafenbehörde abzusperren, zu beschildern und zu beleuchten. Die Sperrzeichen und Lampen sind ordnungsgemäß anzubringen. Die Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) sowie die Hafennutzungsvorschrift ist zu berücksichtigen. Der ordnungsgemäße Betrieb der Beleuchtung ist Sache des AN. Die Beleuchtung der Baustelle und der Sperrungen zu Land und zu Wasser hat täglich einschließlich sonn- und feiertags nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Für die Beleuchtung und deren Überwachung trägt der AN die alleinige Verantwortung. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Beleuchtung auch außer- halb der Arbeitszeit überwacht wird. Der AN hat während der Arbeitszeit ein Arbeitsboot mit Motorantrieb und Rettungsgeräte und befähigtem Personal für etwaige Unfälle ständig einsatzbereit zu halten. Die Kosten hierfür sind in die LV-Position Baustelleneinrichtung einzurechnen. Abhanden gekommene Gegenstände und Einrichtungen zur Verkehrssicherung sind vom AN zu ersetzen. Die Kosten sind in die EP der jeweiligen LV-Position mit einzukalkulieren.
4.17 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Es ist Sache des AN dafür zu sorgen, dass baustellenfremden Personen und Fahrzeugen (ein- schl. Wasserfahrzeuge) der Zugang zur Baustelle verwehrt wird. Der AG überträgt die komplette Verkehrssicherungspflicht dem AN. Die Verkehrssicherung erfolgt durch den AN und wird über die dafür vorgesehene Position im LV vergütet. Für sämtliche Verkehrssicherungsmaßnahmen, die im Rahmen dieses Bauvertrages er- bracht werden, sind entsprechende verkehrsbehördliche Anordnungen bzw. Hafenbehördliche Erlaubnisse einzuholen und auf der Baustelle vorzuhalten. Die Leistungen sind in die jeweiligen Verkehrssicherungspositionen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Außerdem wird auf Folgendes ausdrücklich hingewiesen: Alle Ansprüche aus mangelhafter Beschilderung oder Beleuchtung sind vom AN zu vertreten.
4.18 Baubehelfe / Hilfskonstruktionen
Alle Baubehelfe / Hilfskonstruktionen sind Hilfsmittel des AN, die nur zwischenzeitlich erforderlich sind und auf die Standsicherheit des fertig gestellten Bauwerks keinen Einfluss haben. Die zur Durchführung der Vertragsleistungen und maßgenauen Herstellung der Bauteile erforderlichen Baubehelfe / Hilfskonstruktionen, wie Arbeitsbühnen, Baugerüste, Hebezeuge, Schablonen und dgl. einschließlich statischer Nachweise, Ausführungspläne und statischer Prüfung sind, auch so- weit keine Positionen im LV vorhanden sind, im Leistungsumfang des AN enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
4.19 Vermeidung Immissionen
Es ist durch organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass vermeidbare Störungen vermieden werden. Dies betrifft z. B. folgende Wirkungspfade: Geltungsbereich: Gültig ab: Herausgebende Stelle: Stand/ Versionsnummer: NPorts-gesamt 12.05.2026 ZB T/TS 0 313.01.2021/ 1
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Sofern es in niederschlagsarmen Perioden zu Staubbildung kommt und sich hieraus Belästigungen von Anwohnern, Passanten oder Fahrgästen ergeben, sind bedarfsweise Reinigungen mit einem Besenwagen bzw. Benetzungen des Materials vorzunehmen.
Am Ende einer Arbeitswoche sind befahrene Wege bedarfsweise mit einem Besenwagen zu reinigen, um die Freiraumnutzung nicht unnötig einzuschränken.
Im Rahmen des Nulleinleitungsprinzips werden sämtliche Maschinen und Fahrzeuge vor ihrem Einsatz sowie regelmäßig während der Bauzeiten einer Kontrolle durch beauf- tragte Personen der Bauunternehmen unterzogen.
Die Befunde sind zu dokumentieren und der Bauüberwachung zu übergeben.
An Hydraulikanlagen sind nur Schläuche in einwandfreiem Zustand ohne erkennbare Beschädigungen zulässig. Es dürfen nur Hydraulikleitungen verwendet werden, die max. 6 Jahre alt sind.
Aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten über Wasser besteht eine hohe Gefahr von Verunreinigungen durch den Eintrag von Betriebsstoffen bei Havarien oder durch unzu- reichende Wartung. Aus diesem Grunde sollen Rammgeräte und sonstige Geräte mit hyd- raulischen Systemen grundsätzlich mit schnell biologisch abbaubaren Ölen betrieben wer- den. Schwimmbarrieren sind in hinreichender Länge und Qualität vorzuhalten. Ferner ist eine Alarmkette vorzubereiten, um im Falle einer Ölverunreinigung unverzügliche Sanie- rungsmaßnahmen durchführen zu können.
Sofern bauartbedingt beim Betrieb von Geräten Dieselaerosole in die Umgebung gelan- gen, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen und im Rahmen der Bauausführungs- planung nachzuweisen, um einen direkten oder indirekten Übergang in das Gewässer zu vermeiden.
Die Vermeidung von Verunreinigungen bei Betankungsvorgängen wird im Rahmen eines durch das Bauunternehmen zu erstellenden Betankungsplans beschrieben.
5 Angaben zur Ausführung der Bauleistung
5.1 Vertretung des AG und AN
Die Niedersachsen Ports hat als AG die Bauaufsicht. Sie (die Bauüberwachung) wird von deren Beschäftigten und / oder beauftragten Dritten durchgeführt. Die Bauleitung des AN übernimmt die technische Leitung und Überwachung der gesamten Bau- ausführung und der Vertragsleistungen sowie die Koordination für die ordnungsgemäße Ter- mineinhaltung und für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistungen und Lieferungen.
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Ein verantwortlicher und bevollmächtigter Bauleiter (Mitglied der Bauleitung) des AN ist dem AG unverzüglich nach Auftragserteilung verbindlich schriftlich zu benennen. Die entsprechende Voll- macht des Bauleiters hat zu umfassen, dass der Bauleiter gegenüber dem gesamten eingesetz- ten Baustellenpersonal anordnungsbefugt und zu Verhandlungen bevollmächtigt ist. Der bevoll- mächtigte Bauleiter ist jeweils für eine ordnungsgemäße, den Vorschriften und Vertragsbestim- mungen entsprechende Ausführung verantwortlich. Der AG ist berechtigt, bei wiederkehrenden Abstimmungsproblemen mit dem amtierenden Bauleiter eine Auswechslung der Person des Bau- leiters von dem AN zu verlangen.
Die Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch. Die den AN vertretenden Mitarbeiter (z.B. Projekt- leiter, Bauleitung oder Polier) müssen mindestens Deutsch auf dem Niveau eines Sprachzertifika- tes C1 sprechen.
Die Mitglieder der Bauüberwachung des AG sind grundsätzlich nicht bevollmächtigt den AG bei Anordnungen und / oder Verhandlungen rechtswirksam zu vertreten. Diese Kompetenz steht aus- schließlich der Geschäftsführung des AG zu. Zusagen / Äußerungen / Stellungnahmen der Bau- überwachung stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Geschäftsführung. Dies gilt nicht, soweit der AG einzelnen Personen der Bauüberwachung explizit für den Einzelfall Vertretungsmacht eingeräumt hat, die gegenüber dem AN schriftlich angezeigt worden ist. Im Zweifelsfall hat der AN sich bei dem AG über die Vertretungsmacht der entsprechenden Person zu erkundigen.
Während der Bauausführung muss ständig ein mit der jeweilig auszuführenden Arbeit fachlich vertrautes Mitglied der Bauleitung des AN anwesend sein.
Der AN ist hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung sämtlicher Koordi- nierungspflichten verpflichtet. Dies hinsichtlich seiner Nachunternehmern und Lieferanten und der von AG direkt beauftragten weiteren Unternehmen und sonstigen beteiligten Dritten (z.B. Behör- den).
5.2 Bauablauf/Bauzeitenplan
Die Termine sind den der Ausschreibung beiliegenden „Besonderen Vertragsbedingungen“ zu entnehmen. Die Fertigstellung ist geplant bis zum 27.02.2027. Ein dies berücksichtigender Bau- zeitenplan ist in detaillierter Ausführung den Angebotsunterlagen beizufügen. Dieser wird mit Auf- tragserteilung Vertragsbestandteil. Die Fortschreibung des Vertragsterminplans als Soll/Ist Ab- gleich erfolgt monatlich durch den AN. Der detaillierte Vertragsterminplan (Balkenplan/Gantt-Dia- gramm) muss insbesondere folgende Angaben beinhalten:
Zeitliche (vernetzter Balkenplan) Darstellung insbesondere aller vorgenannten Leistungs- termine- bzw. -vorgänge (z.B. Planung-, Liefer-, Herstellungs-, Montage-, Erprobungszeiträume).
Als Grundlage ist ein Kalender mit allen entsprechenden Feiertagen, Urlaubs-, Brückenta- gen, Werktagen und diesbezüglichen Arbeitszeiten, etc. durch den AN zu hinterlegen.
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Angaben über die Dauer der auszuführenden Leistungstermine- bzw. -vorgänge in Werktagen (WT).
Verknüpfungen der auszuführenden Leistungstermine- bzw. -vorgänge im vernetzten Balkenplan, Ausweisung der Spalten Vorgänger, Nachfolger wie zuvor beschrieben. Darstellung des durchgängigen „kritischen Weges“ von Vertragsbeginn bis Vertragsende wie zuvor beschrieben.
Angaben über Schnittstellen zu Leistungen des AG, Dritter und anderer AN.
Angabe von Abhängigkeiten zu anderen Gewerken und Leistungen des AN.
Angabe von Schleusensperrungen oder auch seitens der Anlieger benannter Frachtzeiten und somit Unterbrechungen in den baulichen Realisierungsabläufen Dieser Vertragsterminplan ist durch den AN fortzuschreiben und sowohl digital (MS-Pro- ject, pdf) als auch in Papierform (1-fach im A0 – Format) an den AG zu übergeben.
Die Arbeiten dürfen nur werktags montags bis freitags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 durchge- führt werden. Grundsätzlich obliegt die Planung des Bauablaufs dem AN. Die Bauabwicklung ist so zu gestal- ten, dass Behinderungen ausgeschlossen sind und der Bauendtermin eingehalten wird. Sondergenehmigungen der Transporte innerhalb der Sperrzeiten an den Wochenenden und erforderliche Arbeiten an den Wochenenden oder nachts werden nicht gesondert vergütet. Der Bauablauf ist dem AG vor Baubeginn sowohl mündlich als auch schriftlich zu erläutern. Der geplante Einsatz von Spezialgeräten ist dem AG vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
5.3 Zeiträume mit eingeschränkten Tätigkeiten
Die Durchführung der Baumaßnahme ist im Winterhalbjahr geplant. Erschwernisse durch un- günstige Witterungsbedingungen sind zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind durch den AN so durchzuführen und anzupassen, dass sich daraus keine Terminverschiebungen ergeben und die geforderte Ausführungsqualität erhalten bleibt. Hieraus resultierende Mehraufwendungen sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.
5.4 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (SiGeKo)
Die entsprechenden Leistungen werden von einem Dritten ausgeführt. Dieser wird vom AG be- auftragt. Der SiGeKo des AG hat u.a. auf Grundlage des detaillierten Bauzeitenplanes einen Si- GePlan gemäß der Baustellenverordnung aufgestellt und zu Beginn der Arbeiten das Führungs- personal des AN zu unterweisen und die Abwicklung der Baumaßnahme zu begleiten. Über diese Unterweisung wird ein Protokoll angefertigt und ist durch Unterschrift der Beschäftigten zu bestä- tigen. Während der Dauer der Maßnahme hat der AN dem SiGeKo entsprechend erforderliche Nachweise und Unterlagen zu übergeben. An den regelmäßigen SiGeKo- Besprechungen hat der AN teilzunehmen. Dem AG bleibt darüber hinaus vorbehalten, bei gravierenden Verstößen gegen die UVV auf Kosten des AN entsprechende Maßnahmen zu ergreifen einschl. die Einstellung der Arbeiten zu verlangen.
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Das auf der Baustelle eingesetzte Personal muss alle erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen vorweisen. Darüber hinaus ist der AN dafür verantwortlich, dass bei der Ausfüh- rung die berufsgenossenschaftlichen, behördlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften be- achtet werden. Diesbezügliche Prüfungen und Abnahmen durch die Berufsgenossenschaft oder andere zuständige Aufsichtsbehörden sind von ihm ohne besondere Aufforderung zu veranlas- sen. Der AN hat seine Arbeitskräfte und NU über die Unfallverhütungsvorschriften, die örtlichen Besonderheiten und die in Betracht kommenden Gefahren aus Schiffsverkehr sowie über die Abwehr dieser Gefahren rechtzeitig und ausreichend zu unterrichten. Das betrifft u. a. z.B. das Tragen von Rettungswesten bei Arbeiten über bzw. am Wasser sowie das Vorhalten entsprechender Rettungsgeräte. Der AN ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Arbeitskräfte, welche die Unfallverhütungsvorschriften und Sicherungsmaßnahmen nicht beach- ten, können von der örtlichen Bauüberwachung des AG von der Baustelle verwiesen werden. Der AG behält sich vor, bei Nichteinhaltung von Vorschriften zur Abwendung von Unfallschäden die Arbeiten des AN (ohne Kostenerstattung durch den AG) sofort einstellen zu lassen Der AN hat auf der Baustelle eine wetterfeste Informationstafel in der Größe von min. 75 x 100 cm für den Baustellenaushang des SiGe-Koordinators usw. aufzustellen, vorzuhalten, zu unter- halten und nach Bauende zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind in die LV-Position Baustellenein- richtung einzurechnen. Zur Erstellung der Vorankündigung hat der AN dem SiGe-Koordinator folgende Angaben so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser die Vorankündigung 14 Tage vor dem geplanten Baube- ginn an die zuständige Aufsichtsbehörde schicken kann:
voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten, voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber, voraussichtliche Zahl der Unternehmer oder Beschäftigten, bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Die Vorankündigung hat 14 Tage vor Baubeginn bei der Aufsichtsbehörde vorzuliegen. Ein Baubeginn ohne Vorankündigung ist nicht zulässig. Sollte der AN es versäumt haben, die zur Erstellung der Vorankündigung notwendigen Angaben rechtzeitig gegenüber dem AG oder des- sen Koordinator zu tätigen, werden die evtl. daraus entstehenden Mehrkosten nicht vergütet
5.5 Stoffe, Bauteile oder Materiallieferungen
Alle erforderlichen Baustoffe sind vom AN zu liefern, sofern nicht ausdrücklich in den jeweiligen Positionen etwas anderes gesagt wird. Die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Hilfsmit- tel müssen den einschlägigen Normen, Technischen Lieferbedingungen und Richtlinien entspre- chen. Ebenso sind die anzuwendenden Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Normen und Vorschrif- ten, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen sowie Richtlinien bei der Ausführung der Ar- beiten zu beachten. Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aus den Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Türkei, die diesen Tech- nischen Regelwerken nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchge-
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führten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit Ihnen das gefor- derte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauer- haft erreicht wird. Auf Verlangen hat der AN die Unterlagen über Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen. Die Nachweise der bautechnischen sowie umweltrechtlichen Eignung aller Materialien (z.B. Eignungsprüfungszeugnisse, Zulassungen usw.), insbesondere der Erdbaustoffe, hat der AN spätestens 2 Wochen vor Einbau der Materialien vorzulegen, sofern nichts anderes festgelegt ist. Sämtliche gelieferten Baustoffe sind nach Aufforderung durch den AG durch einen Soll-Ist-Ver- gleich durch den AN nachzuweisen. Sämtliche Verwiegungen sind Sache des AN und sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis einzurechnen. Die Kosten für die Materiallieferung einschl. ggf. erforderlichen Zwischenlagerung sind, sofern in den Positionen nichts Gegenteiliges beschrieben ist, grundsätzlich in die Einheitspreise der ent- sprechenden Positionen einzurechnen. Das Sammeln und Entsorgen von Verpackungsmaterial gelieferter Baustoffe wird nicht gesondert vergütet. Vor der Wiederverwendung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen, wie z.B. Verbin- dungsmittel oder Pflastersteine, sollen diese durch den AN auf ihre Qualität zur Wiederverwen- dung beurteilt werden. Sollten erhebliche Mängel (verschlissene Gewinde oder Rost an Verbin- dungsmitteln; Sprödheit, starke Abplatzungen oder Verunreinigungen an Pflastersteinen, etc.) an wiederverwendbaren Stoffen festgestellt werden, sind diese der Entsorgung zuzuführen. Die Be- urteilung und Entscheidung zur Wiederverwertung oder Entsorgung sollte auch durch den AG bzw. dessen Vertreter mitgetragen werden.
5.6 Schutz gegen Baulärm
Es dürfen nur Baufahrzeuge und -geräte zum Einsatz kommen, die der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) und den festgesetzten Emissions- richtwerten entsprechen. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für Nacht-, Wochen- end- oder Feiertagsarbeit sind vom AN zu beantragen. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm), Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BimSchG einschl. der dazu erlasse- nen Verwaltungsvorschriften).
Bei Überschreitungen der Immissionswerte sind unter Berücksichtigung der Entfernungen Ver- meidungs- und Minderungsmaßnahmen vorzusehen:
Beschränkung der Betriebszeit, diskontinuierlicher Einsatz der Baumaschinen mit hohem Emissionswert, Schallschutzmaßnahmen.
Maßgebende Rechtsgrundlagen und technische Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung sind alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und technischen Richtlinien, insbesondere die fach- technischen Hinweise der AVV Baulärm.
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Der AN hat die Baustelle so einzurichten und zu betreiben, dass die Beurteilungspegel des Baulärms unter Berücksichtigung der zulässigen Zeitkorrekturen die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen Wohngebieten um nicht mehr als 5 dB überschreiten. Hierbei sind dem Stand der Technik entsprechende, geräuscharme Baumaschinen zu verwenden und nach lärm- schutztechnischen Gesichtspunkten ausreichend dimensioniert einzusetzen. Es gilt ein Immissi- onsrichtwert tagsüber (07:00 Uhr bis 20:00Uhr) von 55 dB(A) und nachts (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) von 45 dB(A). Alle Kosten für eventuelle stationäre und mobile Lärmschutzmaßnahmen ein- schl. der erforderlichen Schallschirme, Schallschürzen, Schallkapseln und dergleichen sind in die entsprechenden Einheitspreise der Bauleistungen einzurechnen. Gleiches gilt für Einschränkung von Betriebszeiten oder den diskontinuierlichen Einsatz von Baumaschinen. Der AN hat die Art und den Umfang der Lärmschutzmaßnahmen sowie die Einhaltung der Im- missionsrichtwerte auf Verlangen zu erläutern bzw. nachzuweisen. Seine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bleibt davon unberührt. Ferner ist der AN verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich aus der Nichteinhaltung der Lärm- schutzvorschriften ergeben. Der AG kann den Austausch von Lärm erzeugenden Maschinen for- dern, wenn dadurch ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte verhindert werden kann. Der AN ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Baulärm erzeugt wird, als nach Lage der Dinge unvermeidlich ist.
5.7 Winterbau
Bauen im Winter ist „zugelassen“ soweit die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften und Richt- linien gegeben ist. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
5.8 Bautagesberichte
Vom AN sind Bautagesberichte zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Aus- führung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Inhalt dieser hat dem den Ausschreibungsunterlagen beiliegendem Muster zu entsprechen. Sie sind dem AG täglich zur Kenntnisnahme vorzulegen.
5.9 Baubesprechungen
Der AN ist verpflichtet an den wöchentlichen Baubesprechungen teilzunehmen. Der vom AN Teil- nehmende muss mit „allen erf. Vollmachten“ ausgestattet sein. Das Protokoll erstellt der AG. Dort niedergeschriebene Absprachen sind für alle verbindlich.
5.10 Plan- und Dokumentenmanagement
Der AN ist für das Plan- und Dokumentenmanagement verantwortlich. In Abstimmung mit dem AG hat er eine strukturierte Bezeichnung einzuführen und entsprechend dem fachtechnischen Prüflauf zu aktualisieren.
5.11 Aufmaße/Abrechnung
Aufmaße erfassen Leistungen, welche nicht nach Plan abgerechnet werden sollen oder können. Oder sie geben Bauzwischenzustände wieder, welche zu einem späteren Zeitpunkt
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nicht mehr ermittelt werden können. Der Abrechnungsplan ist eine Sonderform des Aufmaßes und grundsätzlich zu bevorzugen. Aufmaße sind immer zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber gemeinsam festzustellen. Aufmaße dokumentieren zum Beispiel Leistungen, Leistungsstände oder auch Ereignisse. Dabei ist es erstmal zweitrangig, ob es sich um eine Nebenleistung, eine Vertragsleistung, besondere Leistung oder einen Schaden oder Mangelbeseitigung handelt. Die Vergütung regelt immer der Vertrag. Im Zweifelsfall ist immer ein Aufmaß zu erstellen. Aufmaße können demnach z. B. sein:
Feldaufmaße über Bauzwischenzustände (z. B. Leistungsermittlungen für Abschlagsrech- nungen), Aufmaße über Hindernisse, Aufmaße über spätere verdeckte Leistungen, Aufmaße (Lieferscheine) über Lieferscheinabrechnungen, Stundenlohnberichte.
Alle Aufmaße sind durch den AN zu veranlassen und gemeinsam mit dem AG durchzuführen und zu protokollieren. Die entsprechenden Aufmaßblätter sind 2-fach zu erstellen. Pro Pos. wünscht der AG ein Aufmaß. Sie müssen Angaben enthalten zu:
Name des Bauvorhabens, fortlaufende Nummerierung, OZ aus dem Leistungsverzeichnis, Kurztext aus dem Leistungsverzeichnis, Gemeinsam festgestellte Mengen ohne evtl. Ausrechnungen der aufgenommenen Maße.
Die Mengenermittlungen erfolgen durch den Auftragnehmer positionsweise und kumulierend. Sie berechnen die Abrechnungsmengen zu den Positionen des Leistungsverzeichnisse. Ermittlungen über mehrere Seiten sind fortlaufend zu nummerieren und weisen auf dem Deck- blatt die Summe aus. Die der Mengenermittlung zugrundeliegenden Aufmaße oder Pläne sind auf der Mengenermittlung anzugeben (durch Querbezug nachvollziehbar) und als Anlage beizulegen. Ist erkennbar, dass die Mengenermittlung einer LV-Position abgeschlossen ist, so ist dies kennt- lich zu machen. Massen-/Mengenermittlungen erfolgen entweder auf Basis von Ausführungs- zeichnungen oder örtlicher gemeinsamer Aufmaße. Die Übergabe der Massenermittlung an den AG erfolgt digital in den Formaten „PDF“ und in der Datenart DA 11 / DA 89. Nach Abstimmung und Freigabe der Rechnung wird diese durch den AN an rechnung@nports.de versendet.
5.12 Arbeiten auf Nachweis
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher gesonderter Beauftragung ausge- führt werden. Entsprechenden Stundenlohnzettel sind spätestens am der Ausführung folgenden Arbeitstag der örtlichen Bauaufsicht zur Prüfung vorzulegen. Später vorgelegte Nachweise wer- den nicht mehr anerkannt.
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5.13 Bedarfs-Positionen
In der Ausschreibungsunterlage sind diese als Bedarfs-Position mit GP aufgenommen. Über das Auftrags-LV werden sie dann als reine Bedarfs-Pos mit beauftragt. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung / Freigabe / Anordnung durch die örtliche Bauüberwachung / Bauauf- sicht des AG ausgeführt werden.
5.14 Wartungsleistungen
- entfällt -.
5.15 Eigenüberwachung
Die Überwachung der Ausführung besteht aus der Eigenüberwachung und – soweit durch Technische Regelwerke vorgeschrieben – der Fremdüberwachung. Eigenüberwachungsprüfun- gen sind Prüfungen des AN oder dessen Beauftragten. Der AN hat diese Prüfungen während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Der Zeitpunkt für die auf der Baustelle durchzuführenden Eigenüberwachungsprüfungen ist der Bauüberwachung rechtzeitig vor Durchführung zur Kenntnis zu geben. Zur Sicherung der Eigenüberwachung müssen die Prüfergebnisse entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig vorliegen. Sämtliche in diesem Zusammenhang niedergelegten Aufzeichnungen sind dem AG einfach als PDF auszuhändigen. Bei negativen Ergebnissen sind die Leistung und die Prüfung bis zur Erzielung eines positiven Ergebnisses zu wiederholen. Die Bauüberwachung entscheidet, ob zusätzlich zu Lasten des AG Kontrollprüfungen durchge- führt werden sollen bzw. ob Prüfkörper als Rückstellproben zu fertigen sind.
5.16 Fremdüberwachung
Soweit eine Fremdüberwachung der Ausführung vorgesehen ist, hat diese durch hierfür aner- kannte Überwachungs- bzw. Güteschutzgemeinschaften oder Überwachungsstellen zu erfolgen Der AN hat mit einer anerkannten Überwachungs- bzw. Güteschutzgemeinschaft oder einer Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen. Das Recht des AG auf Einsicht in bzw. Auskunft über sämtliche Unterlagen ist sicherzustellen. Der Überwachungsvertrag ist dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die Bestätigung der Baustellenmeldung durch den Fremdüberwa- cher ist dem AG nach Auftragserteilung unverzüglich zu übergeben. Die Termine der Baustellen- prüfung durch die Fremdüberwachung sind dem AG unverzüglich mitzuteilen, um diesem die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben. Der Überwachungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung von Baustelle, AN, Eigenüberwachungsstelle und anerkannter Über- wachungsstelle, Kurzbeschreibung der Baumaßnahme, Ergebnisse der Baustellenprüfung(en).
Der vollständige Überwachungsbericht ist dem AG unverzüglich zu übergeben.
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Kosten für die Fremdüberwachung sind, soweit keine gesonderten Positionen im LV vorgesehen sind, in die Einheitspreise der jeweiligen LV-Position mit einzukalkulieren.
5.17 Kontrollprüfungen
Kontrollprüfungen sind Prüfungen des AG, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, Baustoffsysteme und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entspre- chen. Ihre Ergebnisse werden der Abnahme und der Abrechnung zugrunde gelegt. Der AG darf Rückstellproben nehmen. Die Probenahmen sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, werden in Anwesenheit des AN durchgeführt. Sie finden auch in Abwesenheit des AN statt, wenn dieser den rechtzeitig bekanntgegebenen Termin nicht wahrnimmt. Die Überwachungs- und Zutrittsrechte des AG gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B erstrecken sich auch auf Betriebsstätten der NU und auf Herstell- bzw. Lieferwerke (z. B. Fertigteile, Stahlbau- teile). Der AG hat mit seinen NU und Herstell- bzw. Lieferbetrieben entsprechende Vereinbarun- gen zugunsten des AG zu treffen. Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der AG. Die Kosten nicht bestandener Kontrollprüfungen trägt der AN. Der AN darf zusätzliche Kontrollprüfungen verlangen, wenn er vermutet, dass das Ergebnis einer Kontrollprüfung nicht kennzeichnend für die zugeordnete Leistung ist. Die Orte für die Entnahme und die zuzuordnenden Teilleistungen bestimmen AN und AG gemeinsam. Das Recht des AG, nach eigenem Ermessen weitere Kontrollprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt. Für die Abnahme und die Berechnung eventueller Abzüge sind die Ergebnisse der zu- sätzlichen Kontrollprüfungen für die ihnen zugeordneten Teilleistungen maßgebend. Die Kosten für die vom AN selbst verlangten zusätzlichen Kontrollprüfungen trägt der AN
5.18 Qualitätssicherung - QS-Plan
Der AN hat einen projektbezogenen Qualitätssicherungsplan zu erstellen. Dazu gehören beispiel- haft: Planung der Eigenüberwachung, Planung der Fremdüberwachung, Planung evtl. geforderter Kontrollprüfungen, Erstellung einer Liste mit allen am Projekt beteiligten mit Firma, Name verantwortliche Person(en), Tel.-Nummern, E-Mail-Adresse usw., Definition der Verantwortlichkeiten, Beschreibung der wesentlichen Arbeitsschritte die zur Erstellung der Bauteile / des Bau- werkes erforderlich sind. Hierfür sind Arbeitsanweisungen zu verfassen.
Dieser ist dem AG mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung und Freigabe vor- zulegen. Die Prüfzeit des AG beträgt bis zu 1 Woche. Mehrfachprüfungen bei fehlerhaft oder un- vollständigen zu prüfenden Unterlagen sind allein vom AN zu vertreten und stellen keine „Behin- derung“ durch den AG dar. Nach Übernahme der Prüfeintragungen erhält der AG ein gleichge- stelltes Exemplar als PDF. Mit der vom AG erteilten Genehmigung des QS-Plan übernimmt der AG jedoch keine Verantwortung für die „Richtigkeit“.
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5.19 Ausführungstoleranzen
Die Forderungen der DIN 18202 sind sowieso einzuhalten. Für das Einbringen der Spundbohlen gilt die DIN EN 12063.
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5.20 Kampfmittelsondierung und Räumung
Dieses Kapitel beschreibt die Leistungen zur Kampfmittelsondierung und ggf. Räumung. Es ist in Verbindung mit den sämtlichen weiteren Kapiteln dieser Leistungsbeschreibung zu verstehen, de- ren Vorgaben gleichermaßen gelten, soweit sie für Leistungen der KMR zutreffen.
5.20.1 Auszuführende Leistungen der KMR
Die auszuführenden Leistungen der Kampfmittelsondierung und Räumung bestehen im Wesentli- chen aus:
Flächenvorbereitung der landseitigen Räumflächen
- Punktuelles Entfernen des Steinbesatzes und ggf. Wiederherstellung nach Bohr- lochsondierung
- Herstellung von Öffnungen in der vorhandenen Spundwand (geplante Ankerpositi- onen) KMR-Maßnahmen auf Landflächen
- Magnetik-Drucksondierungen
- Räumung von KM-verdächtigen Störobjekten KMR-Maßnahmen auf Gewässerflächen
- Flächensondierungen (Geomagnetik)
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- Bohrlochsondierungen (Magnetik-Drucksondierungen bzw. Schneckenbohrsondie- rungen)
- Räumung von KM-verdächtigen Störobjekten (KMR-Tauchergruppe)
- Räumung von hochbelasteten Flächen durch Volumenräumung (bei Bedarf) Dokumentation der KMR-Maßnahmen
- Laufende Räumstellendokumentation
- Zwischenberichte und Abschlussbericht
- KM-Freigabebescheinigungen und KM-Freigabepläne
5.20.2 Ausgeführte Vorarbeiten (KMR)
Im Zuge der Vorbereitung der auszuschreibenden Leistungen wurde bereits folgende Arbeiten ausgeführt:
Luftbildauswertungen der Maßnahmenfläche Schleuse Borssum durch LGLN/KBD NI KM-Räumplanung durch Fachbauleitung KMR
5.20.3 Angaben zur KM-Verdachtssituation
5.20.3.1 Verursachungsszenarien
Gem. Luftbildauswertungen des NGLN/KBD NI und der KM-Räumplanung besteht KM-Verdacht aus den folgenden Verursachungsszenarien:
| Nr. | Verursachungsszenario | Befund |
|---|---|---|
| 1 | Luftangriffe | Keine Hinweise aus Phase A für Land- flächen im UG Kampfmittelverdacht auf Gewässerflä- chen, da keine Luftbildauswertung möglich Berücksichtigung von mind. 50 m Si- cherheitspuffer erfordert Sicherheits- sondierungen auf Landflächen |
| 2 | Bodenkämpfe | Keine Hinweise |
| 3 | Munitionsvernichtung | |
| 4 | Militärischer Regelbetrieb | |
| 5 | Munitionsproduktion und -lagerung | |
| 6 | Besondere Faktoren (z.B. nachkriegszeitli- che Einwirkungen wie Bodenumlagerungen oder Naturereignisse) |
5.20.3.2 Verdachtshorizont Der betroffene KM-Verdachtshorizont leitet sich aus der möglichen Eindring- oder Einbringtiefe zum Verursachungszeitpunkt 1945 und einer möglichen nachkriegszeitlichen Überprägung z.B. durch Aufschüttung ab. Die nachfolgenden Verdachtshorizonte beziehen sich auf die Gelände- oberkante (GOK) bzw. die Gewässersohle (GS) von 1945.
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Landflächen
0,1m bis 8,24 m unter GOK45 (heutiger GOK gleichzusetzen)
Gewässerflächen
Zwischen 5,6 m (2,5 m Wassertiefe) ab Gewässersohle
In der Anlage KMR sind die jeweiligen Untersuchungsflächen und -tiefen in einem Übersichtslage- plan dargestellt.
5.20.4 Zielvorgaben KMR
Ziel der KM-Sondierungen und -räumungen ist eine uneingeschränkte KM-Freigabe der einzelnen Baufeldbereiche mit KM-Verdacht zur Herstellung der Arbeitssicherheit. In Bereichen in denen dies bauzeitlich, technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig oder nicht möglich ist, kann eine eingeschränkte KM-Freigabe z.B. auf eine bestimmte Freigabetiefe ausrei- chend sein. Dies ist im Vorfeld mit dem AG abzustimmen.
5.20.5 Technische Spezifikationen KMR Die Arbeiten sind gemäß den Vorgaben der BFR KMR, Phasen B und C, durchzuführen. Nachfolgend wird auf die jeweils gültigen Technischen Spezifikationen der BFR KMR verwiesen.
Ziel der Kampfmittelräumung ist die Kampfmittelfreigabe gemäß TS A-9.4.2.
Geophysikalische Untersuchungen der Phase B BFR KMR gem.:
TS A-9.3.8 Magnetik, fahrzeuggestützt (digitale Aufnahme) TS A-9.3.12 Bohrlochsondierungen Kampfmittelräummaßnahmen der Phase C BFR KMR gem.:
TS A-9.4.3 Baubegleitende Kampfmittelräumung TS A-9.4.5 Räumung von Bombenblindgängern TS A-9.4.13 Vollflächige, sedimenteingreifende Kampfmittelräumung TS A-9.4.14 Abtrag des Sedimentes mit Separation von Kampfmitteln (Volumenräumung/Se- paration) TS A-9.4.15 Einzelpunkträumung in Gewässern
5.20.6 Untersuchungsflächen Das Vorgehen der KMR erfolgt entsprechend der geplanten Baumaßnahmen angepasst unter- schiedlich auf den jeweiligen Baufeldflächen.
Landfläche
KM-Erkundungen:
Magnetik-Drucksondierungen, schräg (Rückverankerungen, punktuell)
KM-Räumungen (nach Auswertung):
Räumung von Einzelstörpunkten (Baufeldfläche Land)
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Gewässerfläche KM-Erkundungen:
Magnetik, fahrzeuggestützt (Aufstellfläche) Bohrlochsondierungen/Magnetik-Drucksondierungen, vertikal (Vorsatzspundwandsachse, dreireihig, 1,1 m Dreiecksabstand)
KM-Räumungen:
Einzelpunkträumung in Gewässern Vollflächige, sedimenteingreifende Kampfmittelräumung
Je nach Auswertungsergebnissen der KM-Erkundungen können bei Bedarf die folgenden KMR- Leistungen anfallen:
Abtrag des Sedimentes mit Separation von Kampfmitteln (Volumenräumung/Separation)
Eine Ausführung dieser Leistungen erfolgt erst nach vorheriger Abstimmung mit dem AG.
5.20.7 Vermessung
Für die Darstellung und Auswertung im Rahmen der Grundlagenermittlung werden dem AN nach Auftragsvergabe georeferenzierte Dateien des Untersuchungsgebietes zur Verfügung gestellt.
Es ist eine Georeferenzierung der Messwerte erforderlich. Hierzu ist sicherzustellen, dass die Messwerte dem Aufnahmeort zuzuordnen sind. Es wird eingeschätzt, dass aufgrund der Lage der Bauflächen eine DGPS-Positionierung durchgängig möglich ist.
Nachfolgende Bedingungen sind einzuhalten:
Genauigkeit der Einmessung der Lage und Höhe 0,10 m
Alle Vermessungsdaten sind in ETRS 89 UTM Zone 32N (EPSG-Code 25832) zu erfassen und zu übergeben. In anderen Koordinatensystemen vorliegende Daten sind umzurechnen.
Kampfmittelfunde sind lagegenau zu dokumentieren
Übergabe der Rohdaten an den AG
KM-Verdachtspunkte sind mit einer fortlaufenden ID-Nummer zu kennzeichnen. Jede ID-Nummer darf im gesamten Projekt nur einmal verwendet werden.
5.20.8 Bauablauf KMR
Bei Ausführung der Arbeiten sind neben den allgemein gültigen Gesetzen und Bestimmungen ins- besondere Nachfolgende zu beachten:
Sprengstoffgesetz
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Arbeitsschutzgesetz
Arbeitssicherheitsgesetz
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung
TRGS 524
DGUV-V 1 „Grundsätze der Prävention“
DGUV-V 40 „Taucherarbeiten“
DGUV-R 113-003 „Explosivstoff,- Zerlege- und Vernichtungsregeln“
BFR KMR „Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung“
UVV Bauarbeiten
jeweils in den bei Auftragserteilung gültigen Fassungen.
Der AN hat den Bauablauf der KMR-Leistungen in den Bauablauf der eigentlichen Bauausführung so zu integrieren, dass die erforderlichen KMR-Leistungen zeitgerecht im Vorfeld der nachfolgen- den Bauleistungen abgeschlossen werden können. Hierbei sind Pufferzeiten zu berücksichtigen, die sich aus den vermutlichen Umfängen von KM-Räumungen ergeben. Nach Abschluss der je- weiligen KMR-Kampagne auf Teilflächen ist dem AG im Vorfeld der betroffenen Baumaßnahmen die KM-Freigabe inkl. KM-Freigabeplan schriftlich zu bestätigen.
Der AN hat die zeitlichen Zielvorgaben mit einem entsprechend angepassten Ressourceneinsatz sicherzustellen.
Die konkrete Wahl des Ablaufs von Sondierungs- und Kampfmittelräumarbeiten sowie die Wahl und der Einsatz der Geräte sind Sache des AN insofern die mängelfreie Zielerreichung gewährleis- tet ist. Der AG behält sich vor, in Abstimmung mit dem AN und der BOL/BÜ Änderungen des Bau- ablaufs und des Geräteeinsatzes vorzunehmen, falls dies zur Sicherstellung der Zielerreichung erforderlich werden sollte.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem AG/der BOL/BÜ eine abgestimmte Einsatzplanung der Vorgehensweise aller KMR-Maßnahmen vorzulegen. Der Einsatzplan hat die zeitliche Durchfüh- rung der Arbeiten unter Angabe der eingesetzten Ressourcen (Personal und Geräte) aufzuschlüs- seln.
Baustillstandszeiten können nur anerkannt werden, wenn sie nicht durch frühzeitige Planungen mit entsprechenden Pufferzeiten oder rechtzeitige Abstimmungen im Vorfeld vermieden werden kön- nen und durch den AN nicht zu verantwortende unvorhersehbare Gründe hervorgerufen werden. Bei Stillständen aufgrund von Kampfmittelfunden oder notwendiger Entschärfungs-/Beseitigungs- maßnahmen sind in Abstimmung mit dem AG/der BOL/BÜ und dem KBD NI die Möglichkeiten des unterstützenden Einsatzes von Personal und Geräten oder Einsatzmöglichkeiten auf alternativen Flächenbereichen/Bauabschnitten zu prüfen. Sollte dies nicht oder nicht zeitlich vollumfänglich möglich sein, können Stillstandszeiten unter Beibringung begründender Belege geltend gemacht
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werden. Stillstandszeiten können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie dem AG ange- zeigt und von ihm schriftlich bestätigt wurden.
5.20.9 Ausführung der KMR-Leistungen
Der AN hat auf Grundlage dieser Leistungsbeschreibung und seiner eigenen Grundlagenermittlung einen grundlegenden Bauablaufplan KMR vorzulegen. Dieser hat u.a. Details zu folgenden Arbeits- verfahren und Vorgehensweisen zu beschreiben:
Grundlegende Beschreibung des geplanten Arbeitsverfahrens
Einzusetzende Vermessungs- und Detektionsverfahren
Vermessung und Markierung von Objekten
Einzusetzende Bohrlochsondierverfahren
Lokalisierung und Freilegung oberflächennaher Objekte
Lokalisierung und Freilegung tiefliegender Objekte
Identifizierung von Kampfmitteln
Räumung von Kampfmitteln
Bergung großer Schrottteile und Bauschuttverklappungen
Die Planung des AN hat entsprechend der vermuteten Tiefenverteilung der im Vorfeld detektierten Störkörper die effizientesten Verfahren und Arbeitsweisen zu berücksichtigen. Der geplante tech- nische Aufwand und der veranschlagte Zeitansatz sind darüber hinaus zu verdeutlichen.
5.20.9.1 Personal- und Maschineneinsatz
Hinsichtlich des Personal- und Geräteeinsatzes gilt die TS A-9.1.5 "Anforderungen an gewerbliche Auftragnehmer" und TS A 9.3.3 "Anforderungen Personal Geophysik" der BFR KMR.
Bei den Kampfmittelräumungen gemäß TS A-9.4.6 BFR KMR, TS A-9.4.7 BFR KMR sind Magne- tometer, Gradiometer und Metalldetektoren einzusetzen. Diese Geräte sollten möglichst aus der laufenden Produktion der Hersteller stammen, ansonsten jedoch nicht älter als 10 Jahre sein. Diese Kosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Alle bei der Bearbeitung kampfmittelverdächtiger Böden eingesetzten Erdbaumaschinen und Transportfahrzeuge sind entsprechend in Anlehnung an die DGUV-I 201-027 auszustatten. Diese Kosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Alle eingesetzten Mitarbeiter müssen über einen gültigen Ersthelfer-Ausweis verfügen.
5.20.9.2 Räumstellenanmeldung
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN die Räumstelle bei den zuständigen Behörden und Stellen fristgerecht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzumelden. Die Anmeldungen sind der öBü/FBL KMR spätestens bei Räumbeginn vorzulegen.
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5.20.9.3 Information Dritter
Die Weitergabe von Informationen zur Ausführung und zum Stand der Arbeiten ist dem AN ohne vorherige Zustimmung des AGs nicht gestattet. Bei entsprechenden Anfragen ist auf den AG zu verweisen.
5.20.9.4 Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
Für alle auszuführenden Leistungen ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführen und Betriebsanweisungen nach DGUV-R 113-003 und DGUV-I 201-027 vor Beginn der Arbeiten zu erstellen. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist entsprechend Arb- SchG § 6 auf der Räumstelle aufzubewahren. Ebenso ist die Übertragung von Unternehmerpflich- ten an den Räumstellenleiter gem. DGUV-I 211-001 auf der Räumstelle vorzuhalten. Die Unterla- gen sind dem AG vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.
Bei Änderungen des Bauablaufs, Einsatz anderer Verfahren u.a. ist die hierdurch möglicherweise veränderte Gefährdungssituation erneut zu ermitteln und die Betriebsanweisungen anzupassen.
Das eingesetzte Personal ist zu Beginn der Arbeiten und regelmäßig, spätestens alle 4 Wochen nachweislich einzuweisen und zu belehren.
5.20.10 Räumstelleneinrichtung
Die Flächen und Einrichtungen der Räumstelleneinrichtung sind für die Dauer der Maßnahme ein- deutig zu kennzeichnen und nach ihrem Zweck zu bezeichnen.
Im Angebot ist die erforderliche Fläche und Infrastruktur zu benennen.
Die genaue Lage der Räumstelleneinrichtung (BE-Fläche) ist im Vorfeld mit dem AG abzustimmen. Die Räumstellenübergabe erfolgt nach Auftragserteilung (Ortstermin).
Durch den AN KMR ist ein Räumstelleneinrichtungsplan zu erstellen, in den insbesondere die Gren- zen der Baustelle, die Rettungswege, das KM-Bereitstellungslager sowie alle Sicherheits- und Schutzvorrichtungen einzutragen sind.
Für die Räumstelleneinrichtung gilt die TS A-9.1.10 "Räumstellenorganisation" der BFR KMR. Fol- gende Anforderungen sind zu gewährleisten:
Aufenthalt für Mannschaften (einschl. Wasch- und Umkleidemöglichkeit) gemäß BaustellV und ArbStättV, sanitäre Anlagen Bereitstellung von Gegenständen und Mitteln zur Ersten Hilfe Gewährleistung der Mindestausstattung des Personals hinsichtlich Arbeits- und Gesundheits- schutz gemäß Gefährdungsbeurteilung Organisation und Sicherung der Funktion einer Notfallkette Gewährleistung einer technischen Mindestausstattung (Werkzeuge, Feuerlöscher, Behält- nisse usw.) einschl. Hilfsmittel (Absperrband usw.) Herrichten der erforderlichen Lager- und Arbeitsflächen Absicherung der Räumstelleneinrichtung gegen unbefugtes Betreten
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Die für den Fahrverkehr genutzten Flächen sind sauber zu halten und ggf. einer Reinigung zu un- terziehen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der AN. Sie sind in die Kosten der Baustelleinrich- tung und Unterhaltung einzurechnen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber und sonstige Abdeckungen frei und zugänglich gehalten werden.
Im Baugelände sind alle Werkzeuge, Kleinmaterialien und persönlichen Gegenstände der Mitar- beiter vor dem Zugriff Dritter zu schützen, wenn die Baustelle nicht besetzt ist.
Arbeitszeiten, Bauablauf und ggf. Absperrungen von Sicherheitsbereichen sind rechtzeitig vor Be- ginn der Arbeiten mit dem AG abzustimmen.
Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge müssen ständig alle Bereiche des Baufeldes erreichen können.
5.20.11 Bereitstellungslager KM Der AN gewährleistet, dass spätestens mit Beginn der KM-Räumungen ein Bereitstellungslager KM fertig eingerichtet und betriebsbereit ist (sinngemäß nach 2. SprengV 2.6, 3 und 4). Es dient ausschließlich der Bereitstellung von KM zur arbeitstäglichen Abholung durch den KBD NI. Bestandteile des Bereitstellungslagers KM sind gem. BFR KMR TS A-9.1.6:
Lagerbereich mit Lagerbehältern gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden,
Abgesetzter Sortierbereich,
Technische Einrichtungen zum Diebstahlschutz gemäß SprengV,
Bauliche und technische Maßnahmen des Splitterschutzes,
Signal- und Sicherungsanlagen, Blitzschutz,
Sichere Zuwegung und Anbindung an Rettungsweg,
Beschilderung gemäß den geltenden Vorschriften,
Zugelassene und technisch geeignete Beförderungsverpackungen.
Die geltenden Zusammenlagerungs- und Schutzabstandsbestimmungen für Fundmunition/KM sind zu beachten. Das Bereitstellungslager KM ist gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Die Einrichtung erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit dem AG, der BÜ sowie dem Nutzer.
5.20.12 Räumstellenleitung
Es ist sicherzustellen, dass während der Dauer der Kampfmittelerkundungs- und Räumarbeiten ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG als verantwortlicher Räumstellenleiter die Arbeiten vor Ort überwacht und leitet. Er ist als gesamtverantwortliche Person gem. SprengG § 19 schriftlich zu bestellen und neben den weiteren eingesetzten verantwortlichen Personen dem AG/der BOL/BÜ, dem KBD NI und den zuständigen Behörden anzuzeigen. Der Räumstellenleiter muss mit allen Vollmachten ausgestattet sein, die notwendig sind, um die Räumarbeiten reibungslos abzu- wickeln und alle Anordnungen des AGs oder dessen Beauftragten entgegenzunehmen und zur Ausführung zu bringen. Er hat für die Dauer der Bauarbeiten ständig während der Arbeitszeit er-
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reichbar zu sein. Bei zeitweiser Verhinderung muss ein bevollmächtigter Stellvertreter, der ausrei- chende fachliche Kenntnisse und Vollmachten besitzt, zur Verfügung stehen. Diese Leistung ist im LV einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Der AN hat sich eigenständig und eigenverantwortlich um alle, zur Erfüllung der angefragten Leis- tungen, erforderlichen Genehmigungen und Abstimmungen zu kümmern. Auf die erforderliche, enge Koordination mit dem Nutzer wird ausdrücklich hingewiesen.
5.20.13 Kampfmittelsondierung
5.20.13.1 Technische Vorgaben Bohrlochmagnetik
Ziel der Bohrlochsondierung gem. BFR KMR TS A-9.3.12 ist die Erfassung und Lagepräzisierung von ferromagnetischen Anomalien, welche auf mögliche Bombenblindgänger hinweisen können. Dazu ist sind Bohrlochsondierungen punktuell oder im Raster so durchzuführen, dass blindgänger- verdächtige Anomalien bis zum KM-Verdachtshorizont im Baugrund sondiert werden. Hierzu wer- den entsprechend der eingesetzten Sondiertechnik ggf. größere Bohrtiefen notwendig. Dies ist in den betroffenen Leistungspositionen zu berücksichtigen und wird nicht zusätzlich vergütet.
Die Ausführung kann im Schneckenbohrverfahren oder im Magnetik-Drucksondierverfahren erfol- gen.
Spülbohrverfahren sind nicht zulässig.
Die Abrechnung der zugehörigen Leistungen erfolgt nach Sondierstrecke nachgewiesen mit den zugehörigen Sondierdiagrammen.
Zur Sondierung sind aufgrund der baulichen Störquellen, wie z.B. die 3-Achs-Totalfeldmagnetome- ter zu verwenden.
Es wird planerisch von einer Sondierreichweite von 1,1 m ausgegangen. Die Einhaltung dieses Bohrlochabstandes bei einem Sondierraster ist in Abhängigkeit vom angetroffenen Umgebungs- rauschen kontinuierlich zu überprüfen. Bei Notwendigkeit ist die Anpassung des Abstandes vorzu- schlagen. Die Berechnung des Bohrlochabstandes ist gem. der nachstehenden Formel nach We- gener 1954 zu dokumentieren:
V Bombe d 30,63 R Umgebung
d Abstand zwischen den Bohrlöchern im gleichseitigen Dreieck in m
V Volumen des gesuchten Bombenblindgängers in m³ Bombe
R Umgebungsrauschen (Unter dem Umgebungsrauschen R ist hier das Verhältnis des Magnetisierungsanteils des gesuchten Kampfmittels (Bombenblindgänger) zur Stärke des Erdmagnetfeldes am Standort (Signal-Rausch-Verhältnis SRV) zu verstehen.
Wenn nötig, sind die Sondieransatzpunkte vorzuschachten. Das Vorschachten wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leistungsposition mit einzurechnen.
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Ansatzpunkte auf der Kajenfläche sind im Vorfeld zu entsiegeln. Die Vergütung erfolgt über die entsprechenden Leistungspositionen.
5.20.13.2 Magnetik-Drucksondierungen auf Landflächen, Bohrrichtung schräg
Es gelten grundsätzlich alle Vorgaben aus Kapitel 5.20.13.1.
Im Bereich des Pfahlblocks sind zur KM-Sondierung Schrägsondierungen durchzuführen. Der Son- dierwinkel richtet sich nach dem Winkel der geplanten Anker. Die Sondierungen erfolgen punktuell auf der geplanten Achse der Anker.
Die Ausführung der Schrägsondierung hat die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen. Der ent- sprechende Nachweis ist mit Angebotsabgabe vorzulegen.
-
Gewährleistung der Winkelgenauigkeit bis zur maximal zu erreichenden Sondierstrecke.
-
Gewährleistung der Auswertbarkeit der Messdaten auf bombenblindgängerverdächtige Objekte beim vorgegebenen Winkeln der Messachse und dem Freigaberadius von mind. 1,1 m mit der eingesetzten Software.
5.20.13.3 Bohrlochsondierungen auf Gewässerflächen, Bohrrichtung vertikal
Es gelten grundsätzlich alle Vorgaben aus Kapitel 5.20.13.1 soweit sinngemäß anwendbar. Eine Verfüllung der Bohrlöcher ist nicht vorgesehen.
Die Ausführung der vertikalen Bohrlochsondierungen kann im Schneckenbohrverfahren oder Mag- netik-Drucksondierverfahren.
Die Ausführung der Bohrlochsondierungen im Winkel hat im Magnetik-Drucksondierverfahren zu erfolgen.
Bohrlochsondierungen sind von einem schwimmenden Bergungskomplex auszuführen, der im Nachgang auch als Tauch- und Bergungsplattform dienen soll.
Die Hafensohle liegt bei ca. -1,40 m NHN. Die tatsächliche Hafensohle kann aufgrund von Schli- ckeintrag bzw. Sedimentbewegungen davon abweichen. Die aktuelle Hafensohle ist vor Ort zu be- stimmen. Die zu erreichende Sondiertiefe liegt bei max. -7,00 m NHN.
5.20.13.4 Flächensondierung auf Gewässerflächen, Magnetik
Das gewässerseitige Baufeld ist mittels Magnetiksondierung aufzuzeichnen und die Messergeb- nisse hinsichtlich möglicher Objekte mit Sprengbomben-Blindgängerverdacht auszuwerten.
Messboot
Das Messboot muss möglichst unempfindlich gegen Rollen und Stampfen sein. Das Messboot muss einen möglichst geringen Tiefgang besitzen.
Alle Trägersysteme müssen eisenfrei sein. Einschränkungen dieser Forderung durch notwendige Motoren oder Sicherheitssysteme werden akzeptiert, sind aber bei der Ergebnisbewertung zu be- rücksichtigen.
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Das Messboot muss in der Lage sein, durch fest montierte Ausleger mehrere Sensoren gleichzeitig aufzunehmen, sowie hinreichend Platz für deren PC-Bordeinheiten bieten. Dazu gehört auch, dass eine ausreichende, stabile und schwankungsfreie Stromversorgung vorhanden ist. Sondenträger (Array)
Das Messarray muss robust gegen Verkippen, Gieren etc. sein. Es hat folgende Mindestanforde- rungen zu erfüllen:
Die Messensoren dürfen durch die Trägerplattform (Messboot) nicht in ihrer Funktionsweise beeinträchtigt sein (magnetische Störungen, etc.). Die Messebene des Arrays darf in der Horizontalen bei unterschiedlichen Wassertiefen nicht gekippt werden. Analog gilt, dass die Sonden nicht aus der Vertikalen verkippt werden. Aus diesem Grund sind die Messungen
o möglichst senkrecht zur Neigung der Gewässersohle durchzuführen.
o Wo dies nicht möglich ist, sind die Messstreifen sind so überlappend zu untersu- chen, dass die Anomalien vollständig in einem Streifen erfasst werden.
Die Messwege sind entsprechend zu planen und zu dokumentieren und vor Beginn der Mes- sungen mit dem AG abzustimmen. Hierfür erforderliches mehrfaches Überfahren oder Über- lappungen werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat einen festen Abstand der Messebene vom Gewässergrund in Abhängigkeit seines Systems festzulegen und mitzuteilen. Der Abstand darf 0,30 m über Gewässergrund nicht überschreiten und soll möglichst nahe am Gewässergrund liegen. Der Abstand ist mit geeig- neten technischen Vorrichtungen, wie z.B. einem Echolotsystem kontinuierlich aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Es ist darauf zu achten, dass eine genaue Einhaltung des Abstandes der Sensoren vom Ge- wässergrund erreicht wird. Dazu ist eine eindeutige und unmittelbare Nachführung der Mag- netometer in Abhängigkeit von der Gewässertiefe notwendig. Dafür muss das Array stufenlos, kontinuierlich, automatisch und schnell im Vergleich zur Fahrgeschwindigkeit tiefenverstellbar sein. Eine ausführliche Beschreibung dieses Systems ist dem Angebot als Anlage beizufügen. Für die Untersuchungen in den Flachwasserbereichen ist es möglich, die Sonden über Ge- wässerspiegel zu führen, wenn dadurch der Abstand Detektor Gewässergrund 0,30 m nicht übersteigt. Einmessung der Sensoren
Der AN hat vor Beginn der Auftragsarbeiten den Nachweis zu erbringen, dass alle Sensoren auf den Messbooten eingemessen sind. Der AN legt dazu dem AG eine Übersicht der Installationspa- rameter mit Angaben zur Genauigkeit vor.
Genauigkeit der Einmessung: Die Standardabweichung von 0,1 m für die dreidimensionale Punkt- lage ist einzuhalten.
Die Koordinatendifferenzen zwischen zwei nicht ausgeglichenen Messungen dürfen nicht größer als 0,1 m sein.
Die Kalibrierung der Messsysteme dient der Beseitigung systematischer Fehler und muss vor Messbeginn im Messgebiet nachgewiesen werden. Geltungsbereich: Gültig ab: Herausgebende Stelle: Stand/ Versionsnummer: NPorts-gesamt 12.05.2026 ZB T/TS 0 313.01.2021/ 1
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Synchronisation der Sensoren (Datenalter)
Grundsätzlich muss gewährleistet werden, dass die Position des Messbootes und die zugehörige Sensormessung (Tiefe, geophysikalische Messung) über einen gemeinsamen Zeitbezug zusam- mengeführt werden. Ein Datenalter tritt dabei immer dann auf, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Positionsmessung und der Sensormessung eine Zeitdifferenz existiert.
Ziel der Synchronisation ist, dass jedes Sensordatum einen Zeitstempel und die zugehörige Posi- tion erhält. Für den Fall, dass die Positionsrate und die Messrate der Sensoren unterschiedlich sind, müssen die exakten Positionen der Sensordaten interpoliert werden.
Das Datenalter zeigt sich durch einen scheinbaren Lageversatz eines Objektes am Gewässer- grund, wenn darüber zwei Messfahrten mit deutlich unterschiedlicher Geschwindigkeit in gleicher Richtung durchgeführt wurden. Die Bestimmung und Beseitigung erfolgt in der genannten Weise und ist durch den AN getrennt für alle Sensoren nachzuweisen.
5.20.13.5 Sondierdatenauswertung und Objektausweisung
Die Auswertung der Messergebnisse hat messbegleitend und in ständiger zeitnaher Abstimmung mit dem AG zu erfolgen. Die angegebenen Ausführungsfristen sind zu berücksichtigen. Die Aus- wertung umfasst alle für die Zielerreichung notwendigen Arbeiten. Hierzu gehören u. a.:
Darstellung und Interpretation der Echolotmessungen einschließlich der Modellierung der Ge- wässergrundtopographie und Beschreibung und Interpretation der vorgefundenen Verhält- nisse, insbesondere auffälliger Bereiche. Darstellung und Interpretation der geomagnetischen Untersuchungsergebnisse einzeln und in einer Gesamtinterpretation mit mindestens folgenden Detailauswertungen/-beschreibungen:
o Erstellung eines flächenhaften Anomalienplans mit der vollflächigen Ausweisung von Flächen gemäß den Kategorien
A: Fläche durch geogene oder anthropogene Einflüsse nicht oder nur gering beein- flusst, so dass eine Einzelpunktauswertung möglich ist.
B: Fläche durch geogene oder anthropogene Einflüsse beeinflusst, so dass eine Einzelpunktauswertung mit Einschränkungen möglich ist.
C: Fläche durch geogene oder anthropogene Einflüsse so stark beeinflusst, so dass keine Auswertung einzelner Anomalien sinnvoll möglich ist.
D: Fläche wurde nicht untersucht oder konnte nicht untersucht werden.
o Programmgestützte halbautomatische Modellierung der Störkörper bzgl. Tiefe, mag- netischen Moment, Größe und Alle detektierten Störobjekte sind in Objektlisten für die jeweiligen Testflächen aufzuführen. Sämtliche relevanten Messdaten und Mo- dellierungen der Interpretation auf KM-Verdacht und ihre Lagekoordinaten im vor- gegebenen Bezugssystem sind anzugeben.
o Detaillierte 2D- und/oder 3D-Modellierung derjenigen Anomalien, die nach der halb- automatischen Modellierung einen Verdacht auf Bombenblindgänger besitzen. Die Einstufung der Anomalien als Sprengbombenblindgänger-verdächtig ist auf Basis
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aller Modellparameter und insbesondere auch des magnetischen Momentes vorzu- nehmen.
o Sofern möglich und fachtechnisch sinnvoll vergleichbare Modellierung von Anoma- lien, die einen Verdacht auf Kampfmittel aus Munitionsentsorgungen besitzen und die kleiner als die o. g. Abwurfmunition ist.
o Kartierung von möglichen Kampfmittelansammlungen, Schrottansammlungen etc..
o Klassifizierung der Objekte hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit auf Bombenblindgän- ger.
o Lokalisierung von Bereichen mit flächenhaften Störkörperansammlungen.
Georeferenzierte Kartendarstellungen der Lagepunkte der Störkörper bzw. Störkörperan- sammlungen. Einschätzung des Störkörpertyps hinsichtlich seiner Kampfmittelrelevanz unter Berücksichti- gung aller Untersuchungsergebnisse und einer Plausibilitätsprüfung der Befunde.
Alle detektierten Störobjekte sind in Objektlisten aufzuführen. Sämtliche relevanten Messdaten und Modellierungen der Interpretation auf KM-Verdacht und ihre Lagekoordinaten im vorgegebenen Bezugssystem sind anzugeben.
5.20.14 Kampfmittelräumung
Die im Ergebnis der Flächen- und Bohrlochsondierungen detektierten KM-Verdachtsobjekte sind in Abstimmung mit dem AG bzw. der BÜ mittels Tiefbauverfahren zu verifizieren.
5.20.14.1 Objektlokalisierung
Alle gemäß Objektlisten zu untersuchenden Störkörper sind nach dem Einmessen und Markieren mittels geeigneter Suchgeräte (Magnetometer, TDEM-Detektoren) zu verifizieren. Dies erfolgt durch einen KMR-Trupp bzw. eine KMR-Tauchergruppe unter Aufsicht eines Befähigungsschein- inhabers gem. § 20 SprengG.
Die Suche hat systematisch zu erfolgen. Die Auswahl der Detektionsgeräte wird durch die vermu- tete Objekttiefe bestimmt.
Die ordnungsgemäße Funktion aller eingesetzten Systeme ist täglich zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren.
Ist ein Störkörper nicht unmittelbar auf der eingemessenen Position lokalisierbar, so ist der ober- flächliche Boden lokal abzutragen und die Suche mittels Sondiergerät zu wiederholen. Sollte dies ebenfalls erfolglos verlaufen, so ist im Umkreis um die vermessene Position systematisch zu su- chen. Wird innerhalb eines Suchradius von max. 3 m um die Position kein Störkörper identifiziert, so ist dieses entsprechend im Tagesbericht und der Objekt-Bergungsliste aktenkundig zu machen und umgehend der AG und die Fachbauleitung zu informieren. Diese entscheiden über die weitere Vorgehensweise.
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5.20.14.2 Freilegung
Die Freilegung und Objektidentifizierung ist von einem Befähigungsscheininhaber gem. § 20 SprengG vorzunehmen. Während der Freilegung ist regelmäßig mittels Sondiergeräte die Position des Objekts zu überprüfen und ggf. die Freilegungsmaßnahmen anzupassen. Die manuelle Freile- gung von Verdachtsobjekten hat Priorität. Zur Unterstützung dürfen Hydraulikbagger verwenden. Die Vorgaben der DGUV-I 201-027 sind zu beachten.
Störkörper sind so weit freizulegen, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist.
5.20.14.3 Identifizierung von Verdachtsobjekten
Die Bergung von Objekten erfolgt erst nach eindeutiger Identifizierung. Die Erstidentifizierung wird unmittelbar durch den eingesetzten Befähigungsscheininhaber vorgenommen. Sollten Zweifel be- stehen, so ist durch Hinzuziehung ggf. des KM-Fachkundigen der Fachbauleitung eine Identifizie- rung vorzunehmen.
Ist eine eindeutige Identifizierung nicht durchführbar, so entscheidet der AG in Absprache mit der BÜ und dem KBD NI über das weitere Vorgehen.
5.20.14.4 KMR von Einzelstörpunkten
Die KMR von Einzelstörkörpunkten an Land gem. A-9.4.5 erfolgt durch einen KMR-Trupp. Je nach Räumtiefe sind Maßnahmen zu Böschungssicherung vorzusehen (z.B. amagnetische Verbau- ringe). Ein Hydraulikbagger kommt bei Bedarf unterstützend zum Einsatz. Aufgrund des Flurab- stands ist mit der Notwendigkeit einer Wasserhaltung zu planen. Alternativ kann eine KMR-Tau- chergruppe unterstützend bei der Räumung von Verdachtsobjekten unterhalb des Grundwasser- spiegels eingesetzt werden.
Auf den Gewässerflächen wird die Bergung von Einzelstörkörpunkten mit KM-Verdacht durch eine KMR-Tauchergruppe gem. A-9.4.15 durchgeführt. KM-Verdachtsobjekte werden vom Taucher mit- tels Handsonde lokalisiert und durch Spültechnik freigelegt. Bei größeren Räumtiefen erfolgt Un- terstützung durch Bagger oder Gittermastkran mit Schalengreifer. Im Nahbereich zur Bestands- spundwand kann ein Bergerohr unter Wasser eingesetzt werden, um großflächige Sedimentabtra- gungen und dadurch statische Probleme zu vermeiden.
Als nicht-kampfmittelverdächtig identifizierte Objekte sind unmittelbar zu bergen, zu dokumentieren und zwischenzulagern. Ist aufgrund der Objektgröße eine zeitnahe Bergung nicht durchführbar, so ist zusammen mit der Fachbauleitung der Fortgang der Bergungsmaßnahmen und ggf. der zusätz- lich erforderlich werdende Geräteeinsatz zu planen und mit dem AG abzustimmen. Geborgenes Material ist täglich an einem Sammelplatz abzulegen und schriftlich durch die Verantwortliche Per- son des AN als frei von Explosivstoffen zu deklarieren.
5.20.14.5 Vollflächige, punktuell bodeneingreifende KMR
Im Zuge der vollflächigen, punktuell bodeneingreifenden KMR werden alle entsiegelten Flächen des Baufeldes durch einen KMR-Trupp manuell detektiert und festgestellte Anomalien mit KM-Ver- dacht im Bereich der oberen 0,3 m unter GOK unmittelbar geräumt. Tiefer befindliche Störkörper
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werden markiert und im Nachgang mit Baggerunterstützung aufgegraben. Maßnahmen zur Was- serhaltung sind dabei nicht erforderlich. Die erreichbare Freigabetiefe unterliegt den gleichen Ein- schränkungen, wie bei der Oberflächensondierung aufgezeigt.
5.20.14.6 Vollflächige, sedimenteingreifende KMR
Das KMR-Vorgehen unter Wasser erfolgt grundsätzlich analog zu dem an Land. Die eingesetzte KMR-Tauchergruppe kann dabei von der Bestandsspundwand aus bzw. von einer schwimmenden Arbeitsplattform aus operieren. Technik zur Unterstützung bei der Freilegung von Störkörpern (Spülgeräte) sowie Bergetechnik (Hydraulikbagger, Gittermastkran) sind dabei vorzuhalten.
Dieses Vorgehen ist für den wahrscheinlich hochbelasteten Bereich bis ca. 10 m vor der Bestands- spundwand vorzusehen. Die Fläche schließt damit rd. 5 m vor die geplante Vorsatzspundwand zum Hafen hin ein. Es gelten für die Ausführung der Taucharbeiten die Vorgaben der DGUV-V 40 (ehem. BGV C23), u.a.:
Einsatz einer Tauchgruppe (mind. zwei Taucher, ein Signalmann, ein Tauchhelfer) Bestellung eines Tauchereinsatzleiters und ggf. Stellvertreters
Das Tauchpersonal hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Vollendung des 21. Lebensjahrs hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Tau- cherarbeiten (mind. in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden)
Aufgrund der Lage innerhalb des Binnenhafens sind die besonderen Vorgaben bei Tauchgängen mit besonderen Erschwernissen nicht zu berücksichtigen. Für die besonderen Anforderungen der Kampfmittelräumung sind zusätzlich die tauchspezifi- schen Verfahrensbeschreibungen und Maßgaben der DGUV-I 201-027 zu berücksichtigen, u.a.:
Bestellung eines Tauchers/einer Taucherin als Verantwortliche Person gem. § 19 SprengG und Besitz des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG
5.20.14.7 Abtrag des Sedimentes mit Separation von Kampfmitteln (Volumenräu- mung/Separation)
Sollten an der Gewässersohle hochbelastete Teilflächen angetroffen werden, die eine Unterstüt- zung des Tauchers bei der Räumung durch maschinelle Bergetechnik in größerem Umfang erfor- dern, so ist der Abtrag des belasteten Sedimentes mit Separation von Kampfmitteln (Volumenräu- mung/Separation) vorzusehen. In diesem Falle erfolgt eine zweistufige KMR durch den Taucher unter Wasser und einem KMR-Trupp an Deck der Arbeitsplattform bzw. an Land.
Durch den Taucher wird die eingeschränkte KM-Freigabe auf größere KM als Kaliber 5 cm der abzutragenden Sedimentschicht gewährleistet. Anschließend wird durch Hydraulikbagger oder Git- termastkran mit Greifer die betroffene Sedimentschicht gefördert und an Deck der Arbeitsplattform bzw. an Land ausgebreitet und durch einen KMR-Trupp final geräumt. Das freigegebene Boden- material kann anschließend ohne KM-sicherheitstechnische Einschränkungen weiterverarbeitet werden.
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Der Umfang dieser KMR-Maßnahmen ist schwer einzuschätzen. Es sollten mindestens 25 % der vollflächig zu räumenden KMR-Fläche berücksichtigt werden.
5.20.14.8 Behandlung und Aufbewahrung von Kampfmitteln
Geräumte Kampfmittel sind nach ihrer Identifikation und Feststellung der Handhabungssicherheit zu einem Bereitstellungslager zu transportieren. Das Bereitstellungslager (siehe TS A-9.1.6 Bereit- stellungslager) ist vom AN vorzuhalten und vor Ort einzurichten. Die Arbeiten am Bereitstellungs- lager beschränken sich auf das Erfassen, Sortieren und transportsicherem Verpacken der Kampf- mittel und deren Bereitstellung zur Abholung. Die geräumten Kampfmittel sind dem KBD NI zu übergeben, wobei die Koordination der Kampfmittelübergaben an den KBD NI dem AN obliegt.
Sofern dies nicht möglich ist, sind Sicherheitsmaßnahmen mit dem KBD NI und dem AG abzustim- men, die ggf. als besondere Leistungen vergütet werden (siehe VOB Teil C ATV 18323 Abschnitt 3.2.3)
Nicht handhabungsfähige Kampfmittel sind dem KBD NI zu melden. Die Fundstelle ist zu sichern.
Nichtabgabepflichtige Störkörper sind durch den AN auf Nachweis zu entsorgen.
5.20.14.9 Wiederverfüllung der Bergungsgruben und Wiederherstellung der Flächen
Alle Bergungsgruben auf der Landfläche sind nach erfolgter KM-Freigabe wieder durch den AN zu verfüllen. Das seitlich gelagerte Aushubmaterial ist profilgerecht wieder einzubauen. Dies erfolgt lagenweise unter Einsatz von entsprechender Verdichtungstechnik nach Wahl AN gem. den bau- technischen Vorgaben des AG. Je nach Grubengröße ist durch den AN der Nachweis für die Errei- chung des Verdichtungsgrades zu erbringen.
Nach Abschluss aller Untersuchungs- und Räummaßnahmen ist für sämtliche Räumflächen durch den AN der Ursprungszustand wieder herzustellen.
Die Kosten sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Darüber hinaus gehende Maßnahmen auf Maßgabe des AG werden gesondert vergütet.
5.20.15 Qualitätssicherung
Zur Qualitätssicherung erfolgen die KMR auf Grundlage der Technischen Spezifikationen (TS) der BFR KMR.
Die Funktionalität der Messsonden ist täglich zu prüfen und in dem zugehörigen Kalibrierbuch fest- zuhalten. Das Kalibrierbuch ist auf der Räumstelle bereitzuhalten und auf Nachfrage vorzuzeigen.
5.20.16 Örtliche Bauüberwachung (öBü) / Fachbauleitung (FBL) KMR
Anordnungen zur Bauüberwachung und Sicherheitskoordination dürfen nur vom AG bzw. einer be- auftragten Fachbauleitung / örtlichen Bauüberwachung KMR getroffen werden. Die fachtechnische Aufsicht und Kontrolle obliegt dem AG, dem KBD NI sowie den berechtigten Vertretern.
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5.20.17 Dokumentation
Es ist eine Räumstellendokumentation anzufertigen, aus der der Bauablauf, die erbrachten Leis- tungen, Anordnungen und besondere Ereignisse jeweils mit Zeitangaben und zugehörigen Skizzen oder ggf. Planunterlagen hervorgehen (Bautagesberichte). Alle Unterlagen sind dem AG und der BOL/BÜ arbeitstäglich zum folgenden Werktag zu übergeben.
Die Dokumentation der Kampfmittelräumung ist gemäß BFR KMR und DIN 18323, Nr. 3.10.1 und 3.10.2 anzufertigen und dem AG übergeben. Damit einhergehend ist die Kampfmittelfreigabe der geräumten Flächen und ggf. bestehende Einschränkungen zu bescheinigen. Die Vorlage der ent- sprechenden Dokumente hat innerhalb folgender Fristen zu erfolgen:
Vorlage von Zwischenberichten innerhalb max. 5 Arbeitstagen Abschluss der KM-Erkundungen auf dem jeweiligen Teil der Untersuchungsfläche.
Vorlage des Vorabzugs der Abschlussdokumentation innerhalb max. 10 Arbeitstagen nach Ab- schluss der KMR-Maßnahmen.
Vorlage des Endabzugs der Abschlussdokumentation innerhalb max. 10 Arbeitstagen nach Freigabe durch den AG.
Die Erstellung von Berichten (Bautagesberichte, Zwischenberichte KM-Erkundungen, Abschluss- bericht KMR) hat nach den fachtechnischen Vorgaben der BFR KMR zu erfolgen:
TS A-9.1.4 Kartografische Darstellungen
TS A-9.3.2 Anforderungen an die Dokumentation Geophysik
TS A-9.4.10 Dokumentation Phase C
Bestätigung und Freigabe dieser Berichtsdokumente sind Voraussetzungen für die Vergütung der entsprechenden Leistungen.
5.20.18 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Angebots- und Ausfüh- rungsunterlagen
5.20.18.1 Dem Angebot beizufügende Unterlagen
Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen:
Gültige Erlaubnis nach § 7 SprengG für KMR
Gültige Befähigungsscheine nach § 20 SprengG, Qualifikationsnachweise des vorgesehenen Fachaufsichtspersonals KMR (Räumstellenleiter)
Referenzen vergleichbarer Leistungen (nicht älter als 3 Jahre)
Versicherungsnachweise (nicht älter als 3 Monate)
Bauablaufplanung mit Erläuterungen (Personal-/Technikeinsatz, Räumleistung, Meilensteine etc.)
die dem AN für die Ausführung der zu vergebenden Leistungen zur Verfügung stehende, technische Ausrüstung Geltungsbereich: Gültig ab: Herausgebende Stelle: Stand/ Versionsnummer: NPorts-gesamt 12.05.2026 ZB T/TS 0 313.01.2021/ 1
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Geforderte technische Spezifikationen für Magnetik-Drucksondiertechnik und Flächensondier- technik für die Gewässerfläche
5.20.18.2 Auf Nachforderung vorzulegende Unterlagen
Auf Nachforderung durch den AG sind zur Angebotsaufklärung folgende Unterlagen nachzulie- fern, insofern sie nicht bereits mit Angebotsabgebe vorzulegen waren:
Nicht bereits mit dem Angebot vorgelegte Unterlagen nach Abschnitt 5.20.18.1 dieser Leis- tungsbeschreibung
Urkalkulation
5.20.18.3 Nach Auftragserteilung vorzulegende Unterlagen
Nach Auftragserteilung hat der AN spätestens zum Bauanlauf folgende Unterlagen beim AG vor- zulegen:
Nachweis der Anmeldungen der Räumstelle beim KBD NI und den zuständigen Behörden
Benennung der verantwortlichen Person nach § 19 SprengG / des Räumstellenleiters
Gefährdungsbeurteilung
Betriebsanweisungen
Planungen der Rettungswege und Meldekette
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5.21 Abfälle
Der AN ist Eigentümer der von seinen Arbeiten herrührenden Abfälle. Er ist für die Entsorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Erforderliche Analysen des Bodens, des Bauschutts und des Strahlguts beschafft ein vom AG beauftragter Sachverständiger; für alle wei- teren bedarfsweise erforderliche Analysen ist der AN verantwortlich. Die Pflicht zur Entsorgung endet nicht mit der Abnahme der Bauleistungen. Wird der AG aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich der von den Arbeiten des AN herrührenden Abfälle entsorgungspflichtig oder zur Entsorgung herangezogen, so trägt der AN die dem AG hieraus entstehenden Kosten. Für die Entsorgung des Bodens und des Strahlguts trägt der AN nur ge- mäß seines geschuldeten Leistungsumfangs die Haftung, d.h. er ist für einen ordnungsgemäße Transport im Baufeld und die Zwischenlagerung auf der dafür zu errichten-den Bodenzwischenla- gerfläche bis zur Abnahme der Bauleistung verantwortlich. Der AN haftet gegenüber dem AG für die Einhaltung der bei der Entsorgung zu beachtenden Ver- kehrssicherungspflichten sowie öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit Dritte aus deren Verlet- zung den AG in Anspruch nehmen. Für die Abfallbeförderung und -entsorgung vorgesehene Dritte sind dem AG zu benennen. Der AG behält sich ein Einspruchsrecht vor. Abfälle sind entsprechend ihrer Beschaffenheit getrennt (z.B. in Haufwerken) mit den entspre- chenden Schutzeinrichtungen zu lagern. Nicht verwertbares Abfallgut ist vom AN ordnungsgemäß zu entsorgen. Baustoffe und sonstige Materialien sind so zu lagern, dass sie bei höheren Wasserständen nicht abtreiben können. Von einer Lagerung außerhalb der HWS-Linie ist abzusehen. Das ordnungsgemäße Aufnehmen, Sammeln und Entsorgen aller auf der Baustelle anfallen-den Abfallstoffe ist ständig sicherzustellen. Betreffend der Abfallentsorgung und Reststoffverwertung sind u.a. die Grundsätze des Kreislauf- wirtschaftsabfallgesetz (KrW-/AbfG) einschl. der nachgeordneten Verordnungen in der jeweiligen gültigen Fassung zu beachten. Die Entsorgung von Stoffen im Eigentum des AG ist dem AG entsprechend den gesetzlichen Vor- schriften und Bestimmungen nachzuweisen. Alle Kosten für die Entsorgungsbeantragung, Entsor- gungsnachweise, Entsorgungsgebühren, Transport, Entladung usw., sowie das Einholen aller er- forderlichen Genehmigungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Entsorgungsnachweise sind dem AG unaufgefordert zu übergeben.
5.22 Gesamtorganisation
Dem AN obliegt die Gesamtorganisation der ausrührenden Arbeiten. Dazu gehören u.a. die Ab- stimmung mit den Leitungsträgern (EVU) sowie den angrenzenden Firmen / Nachbarn. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe des Angebots, sich über alle den Preis beeinflussenden Faktoren, be- sondere Erschwernisse (Arbeiten Dritter, etc.), Boden- und Wasserverhältnisse und die örtlichen Verhältnisse unterrichtet zu haben. Alle Erschwernisse, die aufgrund örtlicher Gegebenheiten auf- treten können und die in den der Ausschreibung beigefügten Anlagen enthalten sind, sind bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen. Die Gesamtorganisation der auszuführenden Arbeiten ist in die Einheitspreise einzurechnen.
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6 Ausführungsunterlagen
6.1 Festpunkte und Vermessungsnetz
Der AG wird dem AN zum Baubeginn eine Erstabsteckung zur Verfügung stellen. Anstelle der Absteckung der Hauptachsen ist die Übergabe eine Festpunktnetzte (3 Festpunkte) vorgesehen. Die Sicherung dieser Festpunkte ist Sache des AN.
6.2 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Pläne, Zeichnungen (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen (siehe 6.1) ) werden vom AG als PDF zur Verfügung gestellt.
Vom AG werden folgenden Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt:
Standsicherheitsnachweise Flügelwand Ausführungszeichnungen Flügelwand Lage der Dalben UTM Koordinaten vom 20.08.2026 Hafen Emden Industriehafen – Peilung vom 19.11.2025 Handaufmaß Wassertiefe vor Flügelwand vom 14.04.2026
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung freigegeben gekennzeichnet sind. Erf. Vervielfältigungen hat der AN auf eigene Kosten herstellen zu lassen.
6.3 Vom Auftragnehmer aufzustellende bzw. zu beschaffende Ausführungsun- terlagen
Vom AN sind folgende Ausführungsplanungen zu erstellen:
Werkstattpläne Alle Unterlagen für Montage- und Baubehelfe, Hilfs- und Schutzgerüstkonstruktionen (diese sind dem AG in geprüfter Form vorzulegen).
Der AN hat einen Plan-Koordinator einzusetzen.
6.4 Bestandsunterlagen
Nach Abschluss der Arbeiten hat der AN auf Basis der Ausführungsplanung eine Bestandspla- nung (Bestandspläne einschl. Bestandsübersichtspläne) zu erstellen. Der AG prüft diese auf Voll- ständigkeit. Anschließend unterschreiben AG und AN diese Bestandspläne. Der AG erhält dann hiervon 1 Ausgabe je in Papierform und als PDF/DXF/DWG. Die Bestandsdokumentation soll folgende Inhalte haben:
Anschriften/Zuständigkeitsliste, Betriebsbeschreibungen,
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Bauwerksbuch einschl. aller dazu gehörigen Pläne, Bestandszeichnungen, Liste der verwendeten Bauteile / Baustoffe mit Angabe der Lieferanten, Eigenüberwachungsergebnisse, Fremdüberwachungen.
Soweit nicht anders saufgeführt, sind Kosten hierfür in die entsprechenden Positionen des Leis- tungsverzeichnisses mit einzukalkulieren.
6.5 Bauwerksbuch
Nach Abschluss der Arbeiten hat der AN ein Bauwerksbuch gem. DIN 1076 zu stellen. Der AG erhält hiervon je 1 Ausgabe in Papierform und als PDF.
7 Vertragsbedingungen
Grundlagen dieser Ausschreibungsunterlage bzw. des zu schließenden Bauvertrages ist die VOB/B und C in der aktuellen Fassung. Alle Arbeiten sind entsprechend dem „Aktuellen Stand der Technik“ auszuführen. Es gelten so z.B. die bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baube- stimmungen - jeweils in der aktuellen Fassung.
7.1 Vertragsbestandteile sind
das Auftragsschreiben, das Angebot des Auftragnehmers, das Leistungsverzeichnis, die Baubeschreibung einschließlich sämtlicher Zeichnungen und aller sonstigen der Aus- schreibung beigefügten Unterlagen, die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C), die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
7.2 Auflistung der anzuwendenden bzw. dem Vertrag zugrunde liegenden „Zu- sätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“
Für alle angebotenen Arbeiten gelten alle einschlägigen technischen Vertragsbedingungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Normen und dergleichen in der bei Angebotsabgabe gülti- gen Fassung. Unter gültiger Fassung ist diejenige zu verstehen, die als technische Baubestim- mung eingeführt worden ist, es sei denn, der AG hat ausdrücklich eine andere Fassung zur Ver- tragsgrundlage gemacht. Abweichende Regelungen, insbesondere beim Fehlen von technischen Baubestimmungen oder wenn derselbe Gegenstand durch parallele Bemessungsregeln bestimmt wird, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Abnahme des Bauvorhabens zu Änderungen innerhalb der allgemein Anerkannten Regeln der Technik oder zu Änderungen in anderen der vorgenannten Vorschriften und Bestimmungen, die für die Werkleistung des AN wesentlich sind, hat der AN den AG über diese Änderungen und damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren. Der AG
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kann dann entweder die Einhaltung der neuen Regeln der Technik und / oder der anderen, neue Regelungen vom AN verlangen, mit der Folge, dass der AN bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anpassung seines Werklohns und – bei Auswirkungen auf die Bauzeit – eine Verlängerung von Ausführungsfristen verlangen kann oder der AG kann es beim Regelungszustand im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses belassen. DIN-Normen sind gemäß § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 VOB/B als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Diese müssen somit nicht gesondert ver- einbart werden. Soweit im LV auf technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. Geltende ZTV sind in Verbindung mit den dort aufgeführten “Technischen Lieferbe- dingungen“ und “Merkblättern“ vertraglich vereinbart und entsprechend anzuwenden. Diese gelten grundsätzlich für alle Gewerke, auch wenn sie in den einzelnen Abschnitten der Leistungsbeschreibung bzw. in den jeweiligen LV-Positionen nicht erneut genannt werden oder auf einzelne Anforderungen nur exemplarisch hingewiesen wird. Die verschiedenen Bestandteile dieses Vertrages sind als „sinnvolles Ganzes“ auszulegen. Wi- dersprüche zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen und -unterlagen sind nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung aufzulösen. Nur wenn gleichwohl noch unauflösbare Wider- sprüche verbleiben, gelten die Vertragsbestandteile und -unterlagen vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen in der vorstehend unter Ziffer 7.1 bezeichneten Reihenfolge.
7.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV-W LB 202 (Technische Bearbeitung), ZTV-W LB 205 (Erdarbeiten), ZTV-W LB 206 (Nassbaggerarbeiten), ZTV-W LB 214 (Spundwände, Pfähle, Verankerungen), ZTV-W LB 215 (Wasserbauwerke aus Beton), ZTV-W LB 216-1 (Stahlwasserbau), ZTV-W LB 218 (Korrosionsschutz im Stahlwasserbau), DIN ATV 18323 [2023-09] Kampfmittelräumarbeiten.
Alle technischen Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie z. B. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen des Bundes (ZTV), DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlichter Entwürfe, insbesondere auch die in Kraft getretenen Eurocodes, soweit sie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechen, die Herstellerrichtlinien und -vorschriften sowie alle sonstigen allgemein aner- kannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme, auch wenn sie in den verschiedenen Bestandteilen dieses Vertrages nicht ausdrücklich aufgeführt wurden.
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7.4 Zu beachtende Merkblätter/Richtlinien
Grundsätzlich sind überhaupt „alle Projektbezogenen“ Merkblätter/Richtlinien zu berücksichtigen da sie für den AG die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederspiegeln. Im Folgenden werden beispielhaft Merkblätter zitiert die für den AG eine besondere Relevanz darstellen.
Merkblätter der BAW Kontrollprüfungen bei Stahlwasserbauten (2018),
EAU Empfehlungen des Arbeitsausschuss „Ufereinfassungen“
Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) (2024)
7.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anders lautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Bestäti- gungen sind, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn der Auftraggeber ihnen im Ein- zelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
7.6 Beschreibung der Gesamtleistung
Die Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis wird durch die übrigen Vertragsbe- standteile, insbesondere die Leistungsbeschreibung ergänzt. Die in dem Leistungsverzeichnis be- schriebenen Leistungen umfassen auch sämtliche in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Anforderungen an die Konstruktion und Bauaus- führung sowie die daraus resultierenden Aufwendungen, auch wenn in dem Leistungsverzeichnis hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, unabhängig davon, ob es sich um besondere Leistungen oder Nebenleistungen im Sinne der VOB/C handelt.
Der AN hat den AG vor der Ausführung der vertraglichen Leistungen schriftlich aufzufordern, Un- stimmigkeiten in den betroffenen Vertragsbestandteilen zu klären und eine Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen, wenn dies nicht bereits über die Rangfolgeregelung festgelegt ist. Der Auftraggeber trifft seine Entscheidung nach billigem Ermes- sen. Soweit die Widersprüche/Abweichungen für den Auftragnehmer bereits aus den Vergabeun- terlagen erkennbar gewesen sind, ist ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mehraufwendungen ausgeschlossen, falls er hierauf nicht vor Angebotsabgabe hingewiesen hat.
7.7 Abnahme der Leistung
Die Abnahmen erfolgen gem VOB/B. Der AG bevorzugt jedoch die förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B. Für in sich abgeschlossene Teilbereiche der Anlage können bei besonderem Bedarf auf Verlan- gen besonders abgenommen werden.
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7.8 Verjährung von Mängelansprüchen
Die Verjährungsfrist für alle festgestellten Leistungen beträgt in Abweichung von § 13 Abs. 4 VOB, gem. ZTV-ING 5 Jahre. Auf eine Sicherheit für Mängelansprüche wird nicht verzichtet. Die zu leistende Sicherheit beträgt 3 % der Abschlagszahlungen. Diese Sicherheit wird ausschließlich nach dem Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche zurückgegeben. Sollten vom AG Mängel beim AN angezeigt worden sein erfolgt die Rückgabe der Sicherheit nach Beseitigung der Män- gel. Für die durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten ist für darauf einsetzende Verjährungs- zeit (4 Jahre) Sicherheit in Höhe von 3 % des Wertes der durchgeführten Mangelbeseitigungs- kosten zu leisten.
7.9 Freistellungsbescheinigung bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsabschluss eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorzulegen, die den Auftraggeber im Rahmen der Durchführung des Projektvertrags von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48b EStG entbindet. Bei Ablauf der zeitlichen Geltung einer Freistellungsbescheinigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber jeweils un- aufgefordert eine neue Bescheinigung im Original vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Den Auftraggeber trifft gegenüber dem Auftragnehmer keinerlei Verpflichtung oder Obliegenheit, die zeitliche Geltung der erteilten Freistellungsbescheinigungen zu überwachen und ggf. neue Freistellungsbescheini- gungen anzufordern. Wird die Freistellungsbescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner ist er in diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich seine gültige Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Verstößt er gegen diese Pflicht, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Stellt sich heraus, dass die dem Auftraggeber vorgelegte Freistellungsbescheinigung den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen nicht genügt, ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet
7.10 Preisgleitklauseln
Es werden keine Preisgleitklauseln (Lohn- und Materialpreisgleitung) vereinbart.
8 Zusätzliche Vereinbarungen
8.1 Nachhaltigkeit
Bei der Ausführung der Bauleistungen ist dem Aspekt der Nachhaltigkeit einer intensiven Beach- tung beizumessen. Der Nachhaltigkeitsgrundsatz ist ansatzweise bei der Ausführungsplanung bzw. Erstellung des Leistungsverzeichnis berücksichtigt worden. Zusätzlich sing folgende Forde- rungen vom AN einzuhalten:
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Es müssen mindestens 50 % der eingesetzten Baumaschinen die Abgasstufe EU Stage V erfüllen oder elektrisch betrieben werden Die komplette Baustellenabwicklung erfolgt digital. Einzige Ausnahme sind die direkt auf der Baustelle „eingesetzten“ Ausführungspläne – diese dürfen in Papierform eingesetzt werden
8.2 Genehmigungen
Tauch- und Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn dafür eine Erlaubnis von der Ha- fenbehörde vorliegt. Vom AN sind daher vor Ausführung aller Tauch- und Heißarbeiten entspre- chende Anträge bei Hafenbörde einzureichen. Entsprechende Antragsformulare werden vom AG zur Verfügung gestellt oder werden vom AN selbst über die Homepage der Hafenbehörde ge- downloaded.
8.3 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig
8.4 Bauleistungsversicherung
Der AG hat für die Baumaßnahme für sämtliche Haupt-, Neben- und Nachunternehmerleistungen inklusive Arbeitsgemeinschaften sowie für die beauftragten Sachverständigen, Architekten, Inge- nieure und Sonderfachleute - nachfolgend Auftragnehmer genannt, eine gemeinsame Bauleis- tungsversicherung abgeschlossen. Gegenstand der Versicherung sind die vertraglichen Leistun- gen des Auftragnehmers. Nicht Gegenstand der Versicherung sind Baugeräte, Fahrzeuge, Werk- zeuge, Gerüste, Ausrüstungen, Zubehör etc. sowie die Baustelleneinrichtung, die nicht Gegen- stand der Bauleistung sind. Der Auftragnehmer ist in die Objektdeckung im dort geregelten Um- fang als Mitversicherter einbezogen. Dem Auftragnehmer stehen weder die Vertragsverwaltungs- und Gestaltungsrechte zu, noch kann der Auftragnehmer einen eigenen Anspruch auf Versiche- rungsleistungen geltend machen, es sei denn, der Auftraggeber, der alleiniger Versicherungsneh- mer des Bauleistungsversicherungsvertrages ist, stimmt diesem im Einzelfall ausdrücklich zu.
Der AN wird an den Kosten mit 3 ‰ zzgl. der Versicherungssteuer beteiligt (s. Anlage Beiblatt zu Formblatt 214). In diesen Zusammenhang wird der AN daran erinnert dieses Projekt aus seiner evtl. selbst abgeschlossenen (Bauwesenversicherung) im Auftragsfalle „herauszunehmen“ um eine Doppel-Versicherung (mit Doppel-Versicherungsprämien) zu vermeiden.
8.5 Haftpflichtversicherung
Der AN haftet per se für alle von ihm zu vertretenden/verursachten Schäden in unbegrenzter Höhe. Trotzdem hat er ergänzend dazu mit dem Angebot zur Sicherstellung etwaiger Schadens- ersatzansprüche aus diesem Vertrag eine Haftpflichtversicherung für die gesamte Vertragszeit in folgender Höhe innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss nachzuweisen:
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☒ Deckungssumme für Personenschäden je Schadensfall 3.000.000 € Deckungssumme für Vermögensschäden je Schadensfall 1.500.000 € Deckungssumme für sonstige Schäden je Schadensfall 1.500.000 €
☐ Deckungssumme für Personenschäden je Schadensfall 5.000.000 € Deckungssumme für Vermögensschäden je Schadensfall 5.000.000 € Deckungssumme für sonstige Schäden je Schadensfall 5.000.000 €
8.6 Forderungen zum Aufbau von Nachtragsangeboten
Sofern durch den Auftragnehmer Mehrkosten für geänderte oder zusätzliche Leistungen geltend gemacht werden, ist der nachfolgend beschriebene Aufbau den Nachtragsangeboten zu Grunde zu legen. Die Berücksichtigung der Hinweise ermöglicht dem Auftraggeber eine zügige Prüfung der Nachträge.
- Begründung zur Abweichung Bausoll/Bauist / Organisatorisches
Durch den Auftragnehmer ist schlüssig aufzuzeigen, welche Umstände zu einer Veränderung oder Ergänzung der Leistung gegenüber dem Bauvertrag geführt haben. Die Begründung ist positionseise darzulegen. Zitierte Dokumente sind dem Nachtragsangebot in Kopie beizufügen.
- Nachtragsangebot
Das Nachtragsangebot hat in einem Leistungsverzeichnis positionsweise die zusätzlichen Leis- tungen zu beinhalten. Dabei ist eindeutig zu beschreiben, welche Leistungen in der jeweiligen Po- sition enthalten sind.
Entfallen infolge der Nachtragsleistung Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis des Bauvertrags vollständig oder anteilig, sind diese Minderleistungen ebenfalls in das Nachtrags- Leistungsverzeichnis aufzunehmen und den neuen Leistungen gegenüber zu stellen.
Sind in der Nachtragsleistung auch Nachunternehmerleistungen enthalten, ist das Angebot des Nachunternehmers entsprechend aufzunehmen. Die zuvor beschriebenen Regelungen sind auch für Nachtragsangebote von Nachunternehmern entsprechend anzuwenden.
- Nachtrags-Kalkulation
Zu jeder Position des Nachtrags-Leistungsverzeichnisses ist eine entsprechende Nachtrags- Kalkulation einzureichen. Die Kalkulation hat auf Grundlage der Urkalkulation des Bauvertrags (Leistungsansätze, Einzelkosten der Teilleistungen, Mittellohn, Zuschläge usw.) zu erfolgen. Für geänderte bzw. vergleichbare Positionen des Vertrags-Leistungsverzeichnisses sind dem Nachtragsangebot die entsprechenden Auszüge aus der Urkalkulation (EKT-Aufschlüsselung) beizufügen.
Sind in der Nachtragsleistung auch Nachunternehmerleistungen enthalten, gilt das zuvor genannte auch für die Kalkulation der Nachunternehmer.
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- Stoffkosten
Kosten von Baustoffen, die Gegenstand von Nachtragsangeboten aber nicht Bestandteil des Bauvertrages sind, sind über gebuchte Rechnungen nachzuweisen.
- Urkalkulation
Der Auftraggeber behält sich vor, im Rahmen der Prüfung von Nachtragsangeboten die hinterlegte Urkalulation auch ohne Beisein des Auftragnehmers einzusehen. Die Vertraulichkeit bleibt gewahrt.
8.7 Kontrollrechte zu Mindestentgelten aus den NTVergG
-
Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auf- tragnehmer und die zur Auftragsausführung eingeschalteten Nachunternehmen und Verleih- unternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten zur Zah- lung von Mindestentgelten erfüllen.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungspflicht des Mindestentgelts i.S. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändi- gen. Um die Einhaltung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf das NTVergG übernomme- nen Pflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Baustellen, Leistungsorte und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.
Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach voll- ständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde.
Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflich- ten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und
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Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäf- tigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Of- fenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen. Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausfüh- rung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf die Einhaltung der Verpflichtungen zu kon- trollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
8.8 Auskünfte
Auskünfte bzw. Frage zu den Ausschreibungsunterlagen sind nur über das Ausschreibungsportal zu stellen.
8.9 Ortsbesichtigung
Sollte eine Ortsbesichtigung gewünscht werden kann hierfür ein Termin vereinbart werden. An- sprechpartner hierfür ist Frau Nordmann, Tel.: 04321 / 897 – 142. 8.10 Angebotswertung
8.10.1 Eignungskriterien Ihre Eignung haben die Bieter zusammen mit dem Angebot nachzuweisen. Hierfür sind mindes- tens 5 Referenzen aus den zurückliegenden 3 Jahren (gerechnet ab dem Angebotsabgabeter- min) über die Ausführung vergleichbarer Leistungen vorzulegen. Für die Stahlbauarbeiten gilt die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2. Die entspre- chenden Nachweise sind vorzulegen.
8.10.2 Zuschlagskriterien Es gibt nur das Zuschlagskriterium Preis.
8.11 Komplettierung
Es sind vom Bieter alle (Neben-) Leistungen einzukalkulieren, die für eine komplette Leistung er- forderlich sind. Dies sind unter anderem auch alle in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Angaben. Der Bieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Angebotsblatt, dass alle erforderlichen Leis- tungen im Angebot enthalten sind, die für eine komplette Leistung erforderlich sind und dass im LV die gewünschten Leistungen ausreichend beschrieben sind. Sollte in den Ausschreibungsun-
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terlagen (Leistungs-/Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis und Ausschreibungspläne) Wider- sprüche enthalten sein gilt folgende Vorrangregelung: Leistungsverzeichnis vor Leistungsbe- schreibung vor Ausschreibungsplanung.
8.12 Auskünfte/Veröffentlichungen
Auskünfte, Mitteilungen und Informationen an die Presse bzw. andere Medien (auch Social-Me- dia) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
8.13 Salvatorische Vereinbarung
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertra- ges nicht berührt. Die Vertragsparteien haben alles zu unternehmen, um die Teilnichtigkeit bzw. - unwirksamkeit zu beheben bzw. die Regelungslücke auszufüllen. Anstelle der unwirksamen Be- stimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teil- nichtigkeit oder Lücke bedacht hätten. Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als örtlicher Gerichtsstand wird Oldenburg vereinbart.
8.14 Kennzeichnung von Geheimnissen
Die Bewerber/Bieter sind aufgefordert, diejenigen Teile ihres Teilnahmeantrags / ihres Angebo- tes, die ihrer Meinung nach im Falle eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens aus wich- tigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnissen, nicht Gegenstand der Akteneinsicht werden dürfen, unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 165 Abs. 3 GWB zu kennzeichnen.
8.15 Betrügerische E-Mails
Zur Vermeidung „elektronsicher Betrugsversuche wird im Zuge der Auftragserteilung die Bankver- bindung, auf die Zahlungen an den AN erfolgen sollen, verbindlich festgelegt. Weiter weist der AG darauf hin, dass bei etwaigen Aufforderungen zur Übersendung offener Rechnungen (die ver- meintlich vom AG stammen) stets beim AG nachzufragen ist, ob die Aufforderung tatsächlich vom AG stammt.
Anlagen zu dieser Leistungsbeschreibung: Luftbildauswertung Borssumer Schleuse, LGLN/KBD, 23.08.2017 Übersichtslageplan KM-Verdachtsflächen Baugrunderkundungen und Gründungsberatung (Dok.-Nr. 250310-1) von aCon Geotech- nik vom 17.10.2025 Peilplan – Peilung vom 11.06.2024 Peilplan – Handpeilung vom 01.07.2025 Lage der Dalben UTM Koordinaten Ü-01 Ausschreibungsplan
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