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Beschäftigung FM-Fremdpersonal.pdf

Instandsetzung der Außenbeleuchtung am DLR-Standort Köln, Gebäude 56

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 05:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Dok. Nr. QMH-TI-FM-STD-012 Ausgabe 2 Beschäftigung von Fremdpersonal im FM des DLR Datum 28.05.2025

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Inhalt

1 Zweck.............................................................................................................................................2

2 Geltungsbereich............................................................................................................................2

3 Begriffe und Abkürzungen...........................................................................................................2

4 Verfahren und Umsetzung...........................................................................................................2

4.1 DLR-spezifische Anforderungen.................................................................................................2

4.1.1 Anmeldung und Zugang zum Gelände......................................................................................2

4.1.2 Zugangsbedingungen und Sicherheitsanforderungen auf DLR Standorten.................................2

4.1.3 Verhalten im Gelände und in den Gebäuden.............................................................................3

4.1.4 Straßenverkehr..........................................................................................................................3

4.1.5 Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen...................................................................................3

4.1.6 Anlieferung von Waren.............................................................................................................3

4.1.7 Meldepflichten..........................................................................................................................3

4.1.8 Standortspezifische Anforderungen...........................................................................................4

4.2 Rechtliche Anforderungen........................................................................................................4

4.3 Sicherheitstechnische Anforderungen.......................................................................................4

4.3.1 Gefährdungsbeurteilungen der Auftragnehmer.........................................................................4

4.3.2 Maßnahmenspezifische Sicherheitsunterweisungen...................................................................4

4.3.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)...........................................................................................4

4.3.4 Alarm-/Gefahrenfall (Feuer, Gas)...............................................................................................5

4.3.5 Bei Unfällen und anderen Schadensfällen..................................................................................5

4.3.6 Umgang mit Brandmeldeanlagen..............................................................................................5

4.3.7 Fluchtwege, Sicherheitsvorkehrungen, Absperrungen................................................................5

4.3.8 Abfälle......................................................................................................................................6

4.3.9 Sauberkeit auf der Baustelle......................................................................................................6

4.3.10Arbeiten mit Lärm.....................................................................................................................6

5 MITGELTENDE UNTERLAGEN........................................................................................................6

6 ÄNDERUNGSDIENST......................................................................................................................6

Beispiel „Standard zum Unfallmeldewesen im DLR

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1 Zweck

Der Standard „regelt die Anforderungen für Arbeitssicherheit beim Einsatz von Fremdfirmen und beschreibt die Aufgaben, Pflichten und Mitwirkungsrechte der Fachabteilungen, der Koordinatoren und der ausführenden Firmen.

2 Geltungsbereich

Der Standard gilt für die Durchführung aller Maßnahmen im DLR. Auswirkungen der Inhalte betreffen auf operativer Ebene externe Partner und Fremdfirmen.

3 Begriffe und Abkürzungen

AN Auftragnehmer = ausführende Fremdfirma AG Auftraggeber = zuständiger Mitarbeitender des FMM FMM Facility Management PSA Persönliche Schutzausrüstung SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator StVO Straßenverkehrsordnung TI Technische Infrastruktur

4 Verfahren und Umsetzung

4.1 DLR-spezifische Anforderungen

4.1.1 Anmeldung und Zugang zum Gelände

Der Zutritt von Besuchenden / Mitarbeitenden von Fremdfirmen bzw. deren Einfahrt auf das DLR- Gelände ist nur nach Anmeldung beim DLR-Betriebsschutz und in Abstimmung mit dem AG erlaubt. Die Anmeldung beinhaltet Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität der Personen sowie Firmenzugehörigkeit, Zeitraum für den der Zutritt beantragt wird und ggf. Passfotos.

Die Frist der Vorlaufzeit zur Anmeldung wird vom AG mitgeteilt und ist dem Kap. 4.1.2 zu entnehmen.

Beim Zutritt auf das Gelände sind dem Betriebsschutz zwingend gültige Ausweispapiere vorzulegen (Personalausweis, Reisepass o. glw.). Auf Anforderung sind zusätzlich Sozialversicherungsausweis, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bereitzuhalten. Zudem wird der Zugang zum Gelände nur nach vorheriger standortspezifischer Sicherheitsunterweisung gestattet, die durch den Betriebsschutz erfolgt.

Anschließend wird in der Regel ein persönlicher Betriebsausweis erstellt, ohne den der Zutritt und Aufenthalt auf dem DLR-Gelände nicht gestattet ist. Die Aufenthaltsgenehmigung beschränkt sich auf den Einsatzbereich am Standort, die Kantine sowie auf die zugehörigen Verkehrswege. Die Betriebsausweise sind DLR-Eigentum und nach Beendigung der Tätigkeit unaufgefordert dem Betriebsschutz zurückzugeben. Sie sind nicht übertragbar und immer offen zu tragen.

4.1.2 Zugangsbedingungen und Sicherheitsanforderungen auf DLR Standorten

Da das DLR zur Überprüfung von Besuchenden / Fremdfirmenmitarbeitenden verpflichtet ist, müssen folgende Vorlaufzeiten beachtet werden:

Besuchende / Fremdfirmenmitarbeitende aus Drittstaaten sind 5 Werktage im Voraus anzumelden. Als Besuchende / Fremdfirmenmitarbeitende aus Drittstaaten werden alle Personen verstanden, die

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nicht Staatsbürger der Europäischen Mitgliedsstaaten sind. Sie werden gesondert überprüft und der Zugang zum Gelände kann verwehrt werden.

Die o.g. Informationen dieses Kapitels basieren auf aktuell geltenden Vorgaben, die zwischen den Leitungen Technische Infrastruktur, Facility Management und Exportkontrolle des DLR abgestimmt sind.

4.1.3 Verhalten im Gelände und in den Gebäuden

Grundsätzlich besteht ein Fotografierverbot. Das Anfertigen von Aufzeichnungen über Betriebseinrichtungen, Versuchsanlagen und Arbeitsweisen ist nicht gestattet. Der AN ist auch nach Beendigung seiner Arbeiten zu Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet. Der laufende Forschungsbetrieb hat grundsätzlich Vorrang vor allen an den AN übertragenen Maßnahmen. Alle Maßnahmen, die zu Behinderungen, Störungen oder Gefährdungen führen können, sind rechtzeitig vorher mit dem AG abzustimmen. Bei Konflikten mit den DLR-Mitarbeitende bzw. -Nutzenden ist umgehend der AG zu kontaktieren.

In allen Labor- und Sondereinrichtungen wie z.B. Prüfständen, Reinräumen etc. darf nur mit Zustimmung des AG gearbeitet werden. Der Zugang zu betrieblichen Einrichtungen wie Technikräumen, Schaltanlagen, Laboren, Kontrollräumen etc. ist nur in Abstimmung mit dem AG gestattet. Beeinträchtigungen, besonders für die Mitarbeitenden des DLR im laufenden Betrieb sind mit dem AG vor Ausführung abzustimmen.

4.1.4 Straßenverkehr

Es gelten die StVO sowie die örtlichen Vorgaben und Regeln zum Straßenverkehr an den Standorten. Die Verkehrsaufsicht obliegt dem Betriebsschutz und entsprechenden Anweisungen ist Folge zu leisten. Das Parken ist ausschließlich auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet.

4.1.5 Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen

Die Kantine kann zu den üblichen Öffnungszeiten genutzt werden. Auf sauberes Schuhwerk ist beim Betreten zu achten. Standorte für firmeneigene Personal- oder Abfall-Container müssen vor Aufstellung rechtzeitig mit dem AG abgestimmt werden. Lager-, Büro- oder andere Räume innerhalb bestehender Gebäude dürfen grundsätzlich nicht mitgenutzt werden. Es dürfen nur die zugewiesenen Arbeitsstellen betreten werden.

4.1.6 Anlieferung von Waren

Waren oder Bauteile für Baustellen sind grundsätzlich innerhalb der gemäß 4.1.6 abgestimmten Arbeitszeiten bis zum Einsatzort am Standort zu liefern und dort vom AN entgegenzunehmen. Ohne Abstimmung und Anmeldung der Lieferung beim AG ist damit zu rechnen, dass die Anlieferung verwehrt wird.

4.1.7 Meldepflichten

Arbeiten mit Kränen oder schwerem Gerät sind dem AG mind. 5 Kalendertage vor Arbeitsbeginn an- und nach Arbeitsende umgehend abzumelden.

Bei Standorten an Flughäfen sind für Arbeiten mit Kränen die Höhenbegrenzungen der Flugschutzzonen zu beachten. Vorher müssen entsprechende Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hierbei sind erhebliche Vorlaufzeiten zu beachten!

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Bei Schweißarbeiten oder anderen Arbeiten mit Feuer wie z. B. Schneiden, Löten, Auftauen, Staub muss besondere Sorgfalt hinsichtlich des Brandschutzes gewahrt werden. Es ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ein „Erlaubnisschein für feuergefährliche, rauch- oder staubintensive Arbeiten" einzuholen. Ohne diese Erlaubnis sind diese Arbeiten verboten.

Das Gleiche gilt für gefährliche Arbeiten und Arbeiten in Behältern und engen Räumen. Auch hier ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ein „Erlaubnisschein für gefährliche Arbeiten“ oder ein „Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen“ einzuholen.

4.1.8 Standortspezifische Anforderungen

Standortspezifische Anforderungen, sofern sie für die jeweilige Maßnahme relevant sind, werden in einer separaten Anlage zu diesem Sicherheitsstandard geregelt.

4.2 Rechtliche Anforderungen

Der AN ist zur Einhaltung aller Vorgaben besonders in Arbeits- und Umweltschutz wie z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz, Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichtet. Verstöße gegen solche Vorgaben wie gesetzliche Vorschriften, berufsgenossenschaftliche Regeln oder sonstige Normen können zum Entzug des Auftrages führen. Ein Ausschluss bei weiteren Ausschreibungen ist ebenfalls möglich! 4.3 Sicherheitstechnische Anforderungen

4.3.1 Gefährdungsbeurteilungen der Auftragnehmer

Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem AG eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung in Hin- blick auf die zu erbringenden Arbeiten vorzulegen.

4.3.2 Maßnahmenspezifische Sicherheitsunterweisungen

Vor einem erstmaligen Arbeitsbeginn und in regelmäßigen Abständen (mind. einmal jährlich) erhalten Mitarbeitende von Fremdfirmen, die auf DLR-Gelände tätig werden, eine Sicherheitsunterweisung. Diese gilt sowohl für den Aufenthalt und Tätigkeiten auf dem Standort als auch für Tätigkeiten auf DLR-Baustellen. Die Sicherheitsunterweisung erfolgt durch den AG oder eine Vertretung (SiGeKo) an die bevollmächtigte Vertretung des AN.

Die bevollmächtigte Vertretung des AN unterweist seinerseits die Mitarbeitenden des AN, die vor Ort tätig werden. Dies ist zu dokumentieren und dem AG bzw. der koordinierenden Person unaufgefordert zu übergeben. Hierfür kann der Unterweisungsnachweis des DLR (Anlagen der DLR- Richtlinie Sicherheits- und umweltrelevante Unterweisungen) oder ein gleichwertiger verwendet werden.

Die bevollmächtigte Person muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Sie hat die Pflicht zur Kontrolle der eigenen Mitarbeitenden (=AN-Mitarbeitende) hinsichtlich Einhaltung von Anweisungen und richtiger Benutzung von Schutzausrüstungen und vorhandenen Arbeits- und Betriebsmitteln wie z. B. Gerüste, Leitern, elektrische Betriebsmittel etc. Arbeits- und Betriebsmittel müssen den Vorgaben der DGUV V3 entsprechen. Im Rahmen der baustellenspezifische Baustellen Unterweisung erhält jeder Mitarbeitende des AN den Notfallzettel von der bevollmächtigten Person des AN.

4.3.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Der AN ist für seine PSA (Kopfschutz, Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Gehörschutz etc.) und weitere Schutzeinrichtungen selber verantwortlich. Das Tragen der PSA ist bei allen Maßnahmen und auf

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Baustellen entsprechend den Anfordernissen verpflichtend. Bei Nichteinhaltung erfolgt ein Verweis vom DLR-Gelände.

4.3.4 Alarm-/Gefahrenfall (Feuer, Gas)

Bei Ertönen eines Alarmes sind sofort die Arbeiten einzustellen, Maschinen in einen sicheren Zustand zu setzen und die Baustelle bzw. das Gebäude zu verlassen. Alle Hinweise auf den vorhandenen Flucht- und Rettungsplänen sind zu beachten. Entsprechende Anweisungen durch Betriebsschutz und Feuerwehr sind zu befolgen.

4.3.5 Bei Unfällen und anderen Schadensfällen

Grundsätzlich ist Ruhe zu bewahren und an die DLR-Standort-interne Notrufnummer zu melden. Die Notrufnummer ist auf den standortspezifischen Aushängen (= Notfallzettel) zu finden. Unfälle mit Personenschaden sowie Sachbeschädigungen und Umweltschäden sind unverzüglich direkt an den Betriebsschutz zu melden. Anschließend ist der AG zu informieren. Dies gilt auch für Unfälle von Mitarbeitern des AN. Im Nachgang füllt der AG die DLR-Richtlinie „Standard zum Unfallmeldewesen im DLR“ aus. Dabei hat der AN zu unterstützen.

4.3.6 Umgang mit Brandmeldeanlagen

Das DLR verfügt über verschiedene Brandmeldeanlagen. Grundsätzlich sind Staub- und Rauch erzeugende Arbeiten sowie Arbeiten mit Körperschall und Erschütterungen an oder in der Nähe von Rauchmeldern arbeitstäglich vor und nach den Arbeiten an den AG zu melden.

Dies erfolgt mit der DLR-Richtlinie „Erlaubnisschein für feuergefährliche, rauch- oder staubintensive Arbeiten“.

Ausgelöste Brandalarme werden sofort an die örtlichen Feuerwehren weitergeleitet. Grundsätzlich entstehen hierdurch Kosten. Wird eine fahrlässige Auslösung durch den AN nachgewiesen, sind die hierfür entstehenden Kosten vom AN als Verursacher zu übernehmen.

Insbesondere Rauchmelder müssen vor Beginn der Arbeiten bei der Betriebstechnik ausgeschaltet werden, die Rauchmelder vor Ort erhalten eine Staubschutzkappe. Nach Beendigung der Arbeiten oder spätestens am Ende des Arbeitstages ist mit dem zuständigen Mitarbeitenden des FM zu klären, ob und welche Rauchmelder oder andere Sicherheitseinrichtungen wieder aktiv zu schalten sind. Dies erfolgt mit dem Dokument DLR-Richtlinie „Beauftragung zum Außerkraftsetzen von Gefahrenmeldeeinrichtungen“.

4.3.7 Fluchtwege, Sicherheitsvorkehrungen, Absperrungen

Vorhandene Sicherheitsvorkehrungen dürfen grundsätzlich nicht beseitigt oder unwirksam gemacht werden. Den Anordnungen des Betriebsschutzes und dem zuständigen Mitarbeitenden des AG ist Folge zu leisten.

Neue oder zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sind mit dem AG abzustimmen und entsprechend den technischen Anforderungen auszuführen (Kennzeichnungen, Absperrungen, Schutzmaßnahmen usw.).

Brandschutzeinrichtungen wie Brandwände oder Rauchabschlüsse, die während der Ausführung der Maßnahme eingeschränkt oder außer Funktion gesetzt wurden, sind nach Beendigung der Arbeiten oder spätestens am Ende des Arbeitstages wieder funktionsfähig herzustellen. Das gilt auch für Übergangslösungen. Ausnahmen davon sind vom AG oder dessen koordinierender Person freizugeben. Wenn dieser Zustand nicht wieder hergestellt werden kann, so ist der AG sofort zu informieren.

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Fluchtwege und Absperrungen sind grundsätzlich freizuhalten bzw. nicht zu verstellen. Arbeiten in Fluchtwegen sind mit dem AG abzustimmen. Löscheinrichtungen, Hydranten und andere Sicherheitseinrichtungen sind immer frei zu halten. Eine Wasserentnahme aus Hydranten ist nur nach Abstimmung mit dem AG möglich.

4.3.8 Abfälle

Abfälle, die bei Dienstleistungen von Fremdfirmen entstehen gehören generell dem AN als besitzende Person der Abfälle bzw. Zweiterzeuger. Fremdfirmen dürfen ihre Abfälle generell nicht im DLR entsorgen. Eventuelle Ausnahmen davon müssen im Vertrag dokumentiert werden. Abfall- Container vom AN sind eindeutig und richtig zu kennzeichnen.

Auf Verlangen des AG sind Entsorgungsnachweise bereitzuhalten. Abfallbehälter oder -container und andere Reststoffsammelstellen des DLR dürfen nicht durch Fremdfirmen genutzt werden. Abfälle von außerhalb des DLR dürfen nicht eingeführt werden.

4.3.9 Sauberkeit auf der Baustelle

Die Arbeitsstelle ist grundsätzlich in einem ordentlichen Zustand zu halten und mit Beendigung besenrein an den AG zu melden. Für Schmutz- und Staubmaßnahmen sind grundsätzlich entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Bei Maschinen- oder Geräteschäden durch Schmutz und Staub an DLR Eigentum, die nachweislich durch den AN verursacht wurden, trägt dieser die volle Verantwortung und Folgen hinsichtlich Ausfalls und Kosten.

4.3.10 Arbeiten mit Lärm

Lärmintensive Arbeiten sind grundsätzlich vorher mit dem AG abzustimmen.

5 MITGELTENDE UNTERLAGEN

 DLR-Richtlinie Standard zum Unfallmeldewesen im DLR  DLR-Richtlinie Beauftragung zum Außerkraftsetzen von Gefahrenmeldeeinrichtungen  DLR-Richtlinie Erlaubnisschein für feuergefährliche, rauch- oder staubintensive Arbeiten  DLR-Richtlinie Rahmenbrandschutzordnung  Brandschutzordnung (nach DIN 14096:2014)  Brandschutzordnung Teil A (im Sinne DIN 14096:2014)  Brandschutzordnung Teil B (im Sinne DIN 14096:2014)  DLR-Richtlinie Sicherheits- u. umweltrelevante Unterweisungen inkl. Anlagen  Nachweis für Einweisung von einzelnen Personen (dt. o. engl.)  Nachweis für Einweisung von Gruppen (dt. o. engl.)  DLR-Erlaubnisschein für gefährliche Arbeiten durch Fremdfirmen  DLR-Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen

6 ÄNDERUNGSDIENST

Für die Weiterentwicklung und Pflege dieses STD ist die QK im FM der Technischen Infrastruktur zuständig. Aus dem DV-System heruntergeladene bzw. ausgedruckte Dokumente besitzen informativen Charakter und unterliegen nicht dem Änderungsdienst.

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