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Fremdfirmenordnung für das Klärwerk von
KASSELWASSER
1 Grundsätzliches
KASSELWASSER legt größten Wert auf Qualität, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Um einen sicheren, umweltfreundlichen und reibungslosen Ablauf aller Arbeiten zu gewährleisten, ist diese Fremdfirmenordnung zu beachten.
Sie gilt für alle Beschäftigten von Partnerfirmen und auch deren Subunternehmer. Alle Umwelt-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Regeln müssen eingehalten werden.
Die Fremdfirmenordnung ersetzt daher nicht diese Regelwerke. Die Verpflichtung, sich aktuell über Rechtsvorschriften zu informieren und diese einzuhalten, wird durch die Fremdfirmenordnung nicht berührt.
2 Allgemeine Regelungen für Fremdfirmen
2.1 Ansprechpartner
2.1.1 Auftraggeber
Für jede auf dem Betriebsgelände des Klärwerkes durchzuführende Instandhaltung-, Umbau- oder Neubaumaßnahme wird dem Auftragnehmer in der Bestellung ein Ansprechpartner benannt. Der verantwortliche Ansprechpartner des Auftraggebers erfüllt folgende Aufgaben: Fachliche Abstimmung der Arbeiten Abstimmung der Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gefährdungen im vorgesehenen Arbeitsbereich Sicherheitseinweisung des Arbeitsverantwortlichen des Auftragnehmers Kontrolle des Arbeitsbereiches und der Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen Abnahme der Arbeiten
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2.1.2 Auftragnehmer
Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber vor erstmaligem Arbeitsbeginn schriftlich einen verantwortlichen Vertreter vor Ort (Arbeitsverantwortlicher des Auftragnehmers, z.B. Vorarbeiter, Polier, Meister, Bauleiter). Alle Arbeiten dürfen nur unter Leitung und Aufsicht der Arbeitsverantwortlichen des Auftragnehmers durchgeführt werden. Er sorgt innerhalb seines Verantwortungs- und Arbeitsbereichs für die Einhaltung der Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und der allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Regeln. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der Arbeitsdurchführung für jede Arbeitsgruppe ein fachkundiger, zuverlässiger Arbeitsverantwortlicher anwesend ist, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
2.2 Anforderungen an Personal und Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein für die Auftragserfüllung vorgesehenes Personal fach- und sachkundig, körperlich geeignet und zuverlässig ist.
Er muss sicherstellen, dass die von ihm eingesetzten Beschäftigten den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und auch über alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Qualifikationen und Beauftragungen verfügen. Dies muss dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen werden.
2.3 Allgemeine Sicherheitseinweisungen
Der Auftragnehmer muss seine Beschäftigten über alle relevanten Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen vor Arbeitsbeginn unterweisen und für die Einhaltung sorgen.
2.4 Gefährdungsbeurteilung, Vor-Ort Einweisung, Arbeitsfreigabe
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Der Auftragnehmer muss vor Arbeitsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festlegen und einhalten. Die Gefährdungsbeurteilung ist am Arbeitsbereich vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzuzeigen. Bei einer Vor-Ort-Einweisung vor Arbeitsbeginn durch den Auftraggeber wird der Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers in die örtlichen Gegebenheiten eingewiesen und über die betriebsspezifischen Gefährdungen im Arbeitsbereich informiert. Es werden anlagen- spezifische Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen festgelegt. Arbeiten dürfen erst nach der Vor-Ort-Einweisung, nach der Arbeitsfreigabe sowie der Ausführung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen begonnen werden.
2.5 Kontrolle und Verstöße
Die Einhaltung der in dieser Fremdfirmenordnung festgelegten Bestimmungen und weiterer festgelegter Maßnahmen werden durch den Auftraggeber stichprobenartig kontrolliert. Die Kontrolle und ggf. Koordination durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer weder von der Aufsichtspflicht gegenüber seinen Beschäftigten, noch von seiner Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit anderen Unternehmern abzustimmen. Bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen aus dieser Fremdfirmenordnung ist der Auftraggeber berechtigt,
• die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Verstoßes anzuordnen und • zuwiderhandelnde Beschäftigte des Werksgeländes zu verweisen
3 Allgemeine Verhaltensregeln
3.1 An- und Abmeldung sowie Aufenthalt im Werk
Ein Aufenthalt von betriebsfremden Personen auf dem Werksgelände ist nur mit einem betrieblichen Auftrag gestattet. Der Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers meldet sich vor erstmaligem Beginn der Arbeiten bei dem benannten Ansprechpartner und meldet sich nach Arbeitsende wieder ab.
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Die An- und Abmeldung ist werktäglich durchzuführen. Bei der täglichen Anmeldung muss sich der Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers über neu hinzugekommene Gefährdungen in seinem Arbeitsbereich (z.B. durch Veränderung des Betriebszustandes der Anlagen) und ggf. zusätzlich erforderliche Schutzmaßnahmen beim Ansprechpartner informieren.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben sich ausschließlich nur in dem ihnen zugewiesenen Arbeitsbereich aufzuhalten. Sie haben sich, sofern sie eingewiesen und ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, bei Arbeitsbeginn direkt dorthin zu begeben. Sie haben das Betriebsgelände nach Arbeitsende ebenfalls auf direktem Wege wieder zu verlassen.
3.2 Arbeitszeit
Die reguläre Arbeitszeit ist:
Montag 07:30 – 16:00 Uhr Dienstag 07:30 – 16:00 Uhr Mittwoch 07:30 – 17:00 Uhr Donnerstag 07:30 – 16:00 Uhr Freitag 07:30 – 13:00 Uhr
Je nach Anforderung können die Arbeitszeiten nach Absprache mit dem Ansprechpartner individuell gestaltet werden. Arbeiten müssen jedoch immer unter Beachtung der Rechtsvorschriften zur Arbeitszeit durchgeführt werden (Pausenregelungen, Schichtarbeiten etc.).
3.3 Persönliche Schutzausrüstung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern die zur Durchführung der Arbeiten auf dem Betriebsgelände erforderliche und geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden.
3.4 Sicherung des Arbeitsbereichs, Schutzeinrichtungen, Ordnung und Sauberkeit
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Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit sowie die Ordnung und Sauberkeit seines Arbeitsbereichs verantwortlich und hat diese durchgehend zu gewährleisten. Der Arbeitsbereich muss zur Gefährdungsvermeidung in dem erforderlichen Maß durch den Auftragnehmer abgesichert werden. Das unbefugte Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen (z.B. Gehäuse, Isolierungen, Geländer, Metallroste, Brandschutzeinrichtungen, Sicherheits- kennzeichnungen oder Absperrungen an Geräten, Maschinen, Anlagen oder Gebäuden) ist verboten. Veränderungen oder Entfernungen dürfen nur nach ausdrücklicher Freigabe des Auftraggebers erfolgen. Bei Arbeiten mit Staubentwicklung muss der Auftragnehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen anwenden. Anlagen-, Bedien- und Nebenräume sind stets sauber zu halten und täglich bei Arbeitsende zu reinigen. Grobe, durch den Auftragnehmer verursachte Verunreinigungen muss er umgehend beseitigen. Der Auftraggeber behält sich vor entsprechende erforderliche Reinigungen auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen. Vor Leistungsabnahme ist eine Endreinigung des Arbeitsplatzes durchzuführen.
3.5 Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Metallroste
Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzugänge und Hydranten sind freizuhalten. Vor Arbeitsaufnahme sind die relevanten Fluchtwege hinsichtlich ihrer Begehbarkeit zu überprüfen. Fluchtwegsperrungen und -umleitungen, die durch Gerüste, Arbeiten und Arbeitsstellen in Verkehrswegbereichen notwendig werden, sind rechtzeitig im Vorfeld dem Auftraggeber anzumelden. Ggf. sind die Fluchtwege in diesem Bereich vorübergehend mit dem Ansprechpartner des Auftraggebers neu festzulegen und zu kennzeichnen. Das Entfernen von Metallgitterrosten und das Öffnen von Gruben, Schächten usw. darf nur nach ausdrücklicher Freigabe des Auftraggebers erfolgen. Geeignete Absperrmaßnahmen werden durch den Auftraggeber festgelegt und sind zwingend durch den Auftragnehmer umzusetzen und auch bei Abwesenheit des Auftragnehmer Personals zu gewährleisten.
3.6 Verkehrsregeln im Werk, Transport und Lagerung
Im Werksgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Es dürfen nur die angelegten Verkehrswege benutzt werden. Der Verkehr auf den Zugangsstraßen und auf dem internen Straßennetz darf durch Bau- und Montagearbeiten
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nicht behindert werden. Die Straßen sind in einem sauberen Zustand zu erhalten. Angerichtete Schäden sind zu melden. Das Parken ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen erlaubt. Be- und Entladen von Fahrzeugen darf nur auf den zugewiesenen Verkehrsflächen in Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen.
Nach den Ladetätigkeiten sind die Fahrzeuge wieder zu entfernen. Rettungswege im Freien, Bewegungsflächen und Zufahrten für die Feuerwehr und Rettungsdienste müssen ständig in vollem Umfang freigehalten werden. Abgestellte Fahrzeuge, Maschinen und Geräte müssen so gesichert sein, dass sie nicht durch Unbefugte in Betrieb genommen werden können. Materiallagerung und das Abstellen von Baumaschinen und -geräten sind nur an den durch den Auftraggeber zugewiesenen Orten erlaubt.
3.7 Einnahmen von Speisen und Getränken
Die Einnahme und Lagerung von Speisen und Getränken ist außerhalb der Kantine nur in Aufenthaltsräumen sowie in Büro- und Besprechungsräumen gestattet. Im Anlagenbereich und Arbeits- bereichen, wie Werkstätten etc. sind Essen und Trinken verboten.
3.8 Rauchen, Alkohol und Drogen
Rauchen ist in allen geschlossen Räumen untersagt. Ein Raucherplatz befindet sich im Erdgeschoss des Betriebsgebäudes hinter der Informationszentrale. Der Genuss von alkoholischen Getränken und sonstigen Drogen ist auf dem gesamten Werksgelände verboten.
Der Aufenthalt von unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen sowie von bewusstseinstrübenden Medikamenten stehenden Personen auf dem Werksgelände ist ebenfalls verboten.
3.9 Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder
Die Erzeugung, Verteilung und Nutzung elektrischer Energie und drahtloser Kommunikationseinrichtungen ist mit elektromagnetischen Feldern verbunden. Bereiche mit möglicher Gefährdung durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder dürfen Träger
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von aktiven Implantaten nicht betreten. Der Auftragnehmer muss vor dem Einsatz von Mitarbeitern mit aktiven Implantaten die zu betretenden Arbeitsbereiche mit dem Auftraggeber abstimmen.
3.10 Fotografie, Film, Tonaufnahme
Das Erstellen von Foto-, Film- und Tonaufnahmen ist ohne Genehmigung des Auftraggebers verboten.
4 Notfallorganisation
4.1 Verhalten bei Störfällen
Wer Zeuge eines Unfalls oder anderen gefährlichen Ereignisses (wie z.B. eines Brandes, extremen Betriebszustands, Gas- oder Chemikalienaustritts oder einer Explosion) wird, muss unverzüglich die die
Notrufnummer 112
wählen und/oder über die
Schaltwarte (0561) 987-6644
des Auftraggebers informieren.
4.2 Brand- und Explosionsschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen, Ansammeln und die Zündung von explosionsfähigem Gas- und Staubgemisch zu verhindern.
Entzündliche und brennbare Arbeitsmittel und Druckgasbehälter dürfen nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich ist. Nicht benötigte Arbeitsmittel sind umgehend zu entfernen. In ausgewiesenen Explosionsschutzbereichen darf kein funkenbildendes Werkzeug verwendet werden.
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit Ex-Zulassung betrieben werden. Offenes Feuer ist verboten. Der Einsatz von Mobiltelefonen ist in diesen Bereichen untersagt. Fluchtwege, Feuerwehrzugänge,
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Brandmelde- und Löscheinrichtungen müssen von Gegenständen und Material freigehalten werden. Brandschutztüren sind geschlossen zu halten.
5 Durchführung von Arbeiten
5.1 Arbeitsfreigabe
Die Durchführung von Arbeiten bedarf der ausdrücklichen Freigabe durch den Auftraggeber. Da die Arbeitsfreigabe in der Regel eine Freischaltung von Anlagenteilen sowie eine abgestimmte Festlegung von Sicherungsmaßnahmen erfordert, ist die Arbeitsfreigabe auf den beauftragten Arbeitsumfang, das Arbeitsverfahren und den Arbeitsbereich beschränkt. Müssen Arbeiten alleine ausgeführt werden (also ohne andere Person in Ruf- und Sichtweite), muss der Auftragnehmer für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen sorgen.
5.2 Feuergefährliche Arbeiten und Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
Für alle feuergefährlichen Arbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauen, Anwärmen und verwandte Verfahren ist eine Arbeitsfreigabe erforderlich und einzuholen. Diese wird vom diensthabenden Schichtmeister ausgestellt. Eine Gefährdung Dritter, der Anlagen oder sonstigen Einrichtungen durch Funkenflug, Schweißperlen usw. ist durch den Auftragnehmer sicher auszuschließen. Bei Arbeiten mit Funkenflug muss der Auftragnehmer für die Abdeckung des Arbeitsbereichs und verbliebener brennbarer Stoffe mit schwer entflammbarem Material sorgen. Die Außerbetriebnahme von Brandmeldeschleifen zur Arbeitsdurchführung sind mit dem diensthabenden Schichtmeister abzustimmen. Die Beendigung der Arbeit ist umgehend dem Schichtmeister mitzuteilen, damit eine Aktivierung der Meldeschleifen erfolgen kann. Für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, bei denen mechanische oder elektrische Zündquellen auftreten können, ist ebenfalls eine Arbeitserlaubnis beim Schichtmeister einzuholen.
5.3 Eingriffe in Anlagen / Probebetriebe
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Grundsätzlich sind nicht freigegebene Eingriffe in laufende Anlagen (Betätigung von Armaturen oder Antrieben, Öffnung von Anlagenaggregaten, Überbrückung oder Entfernen von Sicherungen, etc.) verboten. Eine befristete Aufhebung von Freischaltungen für Sondermaßnahmen (z.B. zur Funktionsprüfung, Testlauf, Einstellungsarbeiten) muss durch den Auftraggeber veranlasst werden. Bei einer befristeten Aufhebung der Freischaltung muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Gefahren für Personen und Anlagen ausgeschlossen sind.
Bei der befristeten Aufhebung der Freischaltung für Arbeiten in fachlicher Verantwortung des Auftragnehmers ist dieser vollständig für alle Maßnahmen zur sicheren Durchführung und Schutz der Personen in der Umgebung verantwortlich. Dies umfasst sowohl das Festlegen und Durchführen von Sicherheitsmaßnahmen aufgrund von Gefährdungen durch die Instandhaltungsmaßnahme, als auch Gefährdungen, die von dem instand zuhaltenden Arbeitsmittel ausgehen. Die Herstellerdokumentation muss bei Probebetrieben unbedingt beachtet werden.
Nach Abschluss des Probebetriebs informiert der Arbeitsverantwortliche den Auftraggeber, dass an den Anlagenteilen nicht mehr gearbeitet wird, die Arbeitsstelle in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen wurde und die Arbeitsstelle den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Auch teilt er mit, ob nun die Anlagenteile funktionsbereit sind und die Arbeiten zur Abnahme abgeschlossen sind oder ob die Freischaltung zur Fortsetzung der Arbeiten wiederhergestellt werden muss.
6. Arbeitsmittel
6.1 Allgemeine Hinweise
Die von der Fremdfirma bzw. firmenfremden Person eingesetzten Arbeitsmittel müssen in einem ordnungsgemäßen, geprüften und arbeitssicheren Zustand sein.
Hierüber ist auf Verlangen der Nachweis zu erbringen. Arbeitsmittel dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden.
Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung dieser Anforderungen selbständig verantwortlich. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sind
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Arbeitsmittel unter Verschluss zu bringen oder anderweitig zu sichern, so dass hiervon keine Sach- und Personengefahr ausgeht. Bei Abhandenkommen wird kein Ersatz geleistet.
6.2 Benutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers
Grundsätzlich ist das Benutzen von Werkzeugen, Maschinen und Geräten aus dem Besitz des Auftraggebers nur mit besonderer Erlaubnis zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob die überlassenen Gegenstände den Vorschriften entsprechen.
6.3 Elektrische Betriebsmittel
Es dürfen nur gemäß DGUV Vorschrift 3 geprüfte und mit gültiger Prüfplakette gekennzeichnete elektrische Betriebsmittel eingesetzt werden. Der Anschluss der elektrischen Betriebsmittel ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ortsveränderliche Anschlussleitungen sind vom Auftragnehmer so zu verlegen, dass sie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind und Verkehrswege frei bleiben.
6.3.1 Fehlerstromschutzschalter, Baustromverteiler
Alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel müssen von ihrer Speisestelle mit einem Fehlerstromschutzschalter (RCD, Residual Current Device) betrieben werden. Grundsätzlich sind alle stationären Steckdosenanschlüsse mit RCDs abgesichert. Sollte im Anlagen-, Baustellen- oder Außenbereich nicht eindeutig sein, ob eine RCD-Absicherung vorhanden ist, ist ein RCD Zwischenstecker zu verwenden. Baustromverteiler ohne RCD sind nicht zulässig.
6.4 Stapler
Flurförderzeuge dürfen nur von Beschäftigten des Auftragnehmers gesteuert werden, die entsprechend ausgebildet und mit dem Führen schriftlich beauftragt worden sind.
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Bei Entleihung des Staplers vom Auftraggeber ist dies schriftlich zu bestätigen. Die entsprechenden Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
6.5 Gerüste und Arbeitsbühnen
Gerüste und Arbeitsbühnen dürfen nur durch beauftragte Fachfirmen errichtet und geändert werden. Sie sind mit einem Freigabeschein zu kennzeichnen. Gerüste ohne Freigabeschein dürfen nicht betreten werden. Angaben über die zulässige Belastbarkeit müssen deutlich sichtbar angebracht sein. Jeder Auftragnehmer, der ein Gerüst benutzt, ist verpflichtet, vor Benutzung des Gerüstes die Gerüstfreigabe zu prüfen und eine Sichtprüfung durchzuführen. Jeder Benutzer ist für die bestimmungsgemäße Verwendung verantwortlich.
6.6 Krane und Hebezeuge
Krane dürfen nur von Beschäftigten des Auftragnehmers gesteuert werden, die entsprechend ausgebildet und mit dem Führen schriftlich beauftragt worden sind. Bei Benutzung von Kranen des Auftraggebers ist dies schriftlich zu bestätigen. Die entsprechenden Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
6.7 Aufzüge
In den Aufzügen sind Materialtransporte nur bedingt möglich. Das max. zulässige Gesamtgewicht ist zu beachten. Das Transportieren von sperrigen Teilen in Aufzügen ist untersagt. Im Brand- und Alarmfall ist die Benutzung von Aufzügen untersagt.
7 Umweltschutz
7.1 Allgemeine Hinweise
Der Schutz der Umwelt hinsichtlich der Luft-, Boden- und Wasserreinhaltung, der Abfallbeseitigung sowie des Lärmschutzes ist unbedingt zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine
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Mitarbeiter auf mögliche Umweltgefahren in Zusammenhang mit den durchzuführenden Arbeiten aufmerksam zu machen und sie zur Einhaltung der umweltrelevanten Vorschriften anzuhalten.
7.2 Abfälle
Sämtliche anfallenden Abfallstoffe sind, wenn vertraglich nicht anders geregelt, ordnungsgemäß durch den Auftragnehmer zu entsorgen. Die Nachweise sind dem Auftraggeber zu erbringen. Die Regelungen des Gewässerschutzes sind zu beachten. Mit Ölen, Fetten oder sonstigen wassergefährdenden Flüssigkeiten verunreinigtes Abwasser darf nicht den normalen Abwasserleitungen zugeführt werden oder ins Erdreich abgelassen werden.
Diese Stoffe sind in zugelassenen Behältern durch den Auftragnehmer an geeigneten Orten zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Für Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer. Werden Abfälle zurückgelassen, werden diese durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt.
7.3 Gefahrstoffe/ wassergefährdende Stoffe
Einsatz und Lagerung von Gefahrstoffen sind dem Auftraggeber vorher anzuzeigen. Der Auftragnehmer darf diese Gefahrstoffe nur nach Freigabe durch den Auftraggeber verwenden. Er ist für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz selbst verantwortlich.
Die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrstoffen obliegt dem Auftragnehmer. Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen sind mitzuführen. Sollte eine Gefahrstofflagerung erforderlich sein, darf diese nur auf dem zugewiesenen Platz erfolgen.
An Gefahrstofflagerplätzen müssen Betriebsanweisungen gemäß GefStoffV vor Ort ausgehängt werden. Die Aushänge müssen wetterfest und dauerhaft lesbar sein.
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