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20220804_techn_Vertragsbedingungen_68.42_Rahmenvereinbarung.pdf

Instandhaltungsarbeiten an der Schlammtransportanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 19:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Stadtentwässerung Frankfurt am Main

ARA / SEVA Sindlingen

Allgemeine technische und zusätzliche Ver-

tragsbedingungen

Rahmenvereinbarung

Revisionsarbeiten / Wartung / Instandhaltung für die ARA und SEVA

Stand: 04.08.2022

04.08.2022 - S:\68.4\42\090 Einkauf, Verträge\30 Ausschreibungen und Vergaben\10 Anlagen

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Inhaltsverzeichnis Seite

1 Kurzbeschreibung der Maßnahme .................................................................. 2

2 Standort und Verkehrsanbindung ................................................................... 3

3 Materiallagerung und Anlieferung, Örtlichkeiten ........................................... 3

4 Haftpflichtversicherung .................................................................................... 4

5 Kalkulation und Preisbildung .......................................................................... 5

6 Stundenlohn ...................................................................................................... 6

7 Arbeitsorganisation .......................................................................................... 7

7.1 Spezielles (Arbeiten in der SEVA) ................................................................... 7 7.2 Allgemeines (Arbeiten in ARA oder SEVA) .................................................... 8

8 Ordnung und Sauberkeit .................................................................................. 9

9 Baustelleneinrichtung .................................................................................... 10

10 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz Explosionsschutz ........................................................................................... 12

11 Aufmaß und Rechnungsstellung ................................................................... 16

12 Abnahme ......................................................................................................... 16

Anlage

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1 Kurzbeschreibung der Maßnahme

Das vorliegende Leistungsverzeichnis beschreibt

als Rahmenvereinbarung

die im Zuge der planmäßigen Revisionen, der laufenden Wartung und Instandhaltung sowie bei Anlagenstörungen und -schäden, Reparatur- und Instandsetzungsmaßnah- men an betriebstechnischen Einrichtungen der

AbwasserReinigungsAnlage (ARA) und SchlammEntwässerungs- u. -VerbrennungsAnlage (SEVA)

der Stadtentwässerung Frankfurt/M. (SEF) am Standort Sindlingen anfallenden Leistun- gen des beschriebenen Gewerks.

Die ARA besteht im Wesentlichen aus den üblichen mechanischen und biologischen Reinigungsstufen, einer nachgeschalteten Filtration, den Schlammstapelbehältern und einer Regenklärung, die in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen werden.

Die SEVA besteht aus insgesamt 4 Verbrennungslinien, mit den wesentlichen Verfah- rensabschnitten Schlammentwässerung, Feuerung, Dampfkessel und Rauchgasreini- gung sowie aus einer Vielzahl von zugehörigen Nebenanlagen, die in regelmäßigen Abständen, planmäßiger Turnus 2 Linien pro Jahr, einer Revision unterzogen werden. Außer den planmäßigen Revisionsarbeiten, Wartungen und Instandhaltungen kommt es in beiden Anlagen auch zu Ausfällen und Störungen, die zur Aufrechterhaltung des Be- triebs sofort beseitigt werden müssen.

In geringem Umfang sind auch komplette Neuherstellungen von Anlagenteilen durchzu- führen.

Beide Anlagen sind 365 Tage/Jahr, 24 Stunden/Tag in Betrieb, die Leitwarte ist ständig besetzt.

Im Folgenden wird die Stadtentwässerung Frankfurt am Main als Auftraggeber (AG) und der Bieter als Auftragnehmer (AN) bezeichnet.

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2 Standort und Verkehrsanbindung

Die ARA/SEVA befindet sich auf dem Gelände der Stadtentwässerung in Frankfurt am Main Stadtteil Sindlingen Roter Weg 4 65931 Frankfurt am Main

Die Anlagen befinden sich süd-westlich des Frankfurter Stadtteils Sindlingen. Der Gesamtanlagenkomplex ist umzäunt.

Die Zufahrt für Schwerverkehr (ab einem zul. Gesamtgewicht >3,5 t), insbesondere Großraum und Schwertransporte, zur Baustelle kann nur über einen parallel zur B40a verlaufenden, eingeschränkt befestigten und in der Fahrbahnbreite auf ca. 2,50 m be- schränkten Feldweg und nicht durch die Ortskerne Sindlingen oder Hattersheim-Okriftel erfolgen (siehe Anfahrtsbeschreibung).

3 Materiallagerung und Anlieferung, Örtlichkeiten

Dem Bieter wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über alle örtlichen Verhältnisse, das Baugrundstück, über die Lage der Bauwerke, über die Montagebedingungen und Zugänglichkeiten sowie über Zufuhr- und Transportmöglichkeiten, die bestehenden Zu- fahrtswege sowie die Möglichkeit von Materiallagerplätzen und die Anschlüsse an Elekt- rizität, Wasserleitungen und Abwasser genau zu informieren.

Einschränkungen der Lieferleistungen oder Forderungen für zusätzliche Vergütung auf- grund mangelnder Ortskenntnisse, der Bau- und Montagesituation werden vom AG nicht anerkannt.

Die maximale Größe der am Stück zu transportierenden Einzelkomponenten ist auf diese Gegebenheiten abzustimmen. Für größere Transporte hat der AN eine Transport- logistik aufzustellen und ggf. für den Transport erforderliche Umladevorgänge in die Ein- heitspreise einzukalkulieren.

Bei der Anlieferung von Materialien und sonstigen für die Ausführung notwendiger Transporte ist mit entsprechenden Wartezeiten zu rechnen. Dies ist in die Einheits- preise einzukalkulieren.

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Evtl. erforderliche Verkehrspolizeiliche Genehmigungen sind vom AN einzuholen, die dabei anfallenden Gebühren sind vom AN zu tragen.

Für die Anlieferung und Lagerung der Materialien werden im Baustelleneinrichtungsbe- reich der SEVA Flächen zur Aufstellung von Containern zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, an allen durch den Verkehr von und zu der Baustelle, in An- spruch genommenen Straßen und Wegen entstandenen Verschmutzungen und Be- schädigungen fortlaufend und nach Anweisung des AG in einer Weise beseitigen zu lassen, die eine Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausschließt. Für alle durch Vernachlässigung der Verpflichtung entstandenen Folgen trägt der AN die volle Verant- wortung und die Kosten.

Für das Be- und Entladen der Baustelleneinrichtung, Werkzeuge, Maschinen, Materia- lien ist der AN selbst verantwortlich.

Die Zugänglichkeit zu den Arbeitsplätzen erfolgt über die vorhandenen Treppen, Stei- gleitern und Bühnen des Bauwerks, erforderlichenfalls über Arbeitsgerüste.

4 Haftpflichtversicherung

Der AN haftet für alle Beschädigungen und Verschmutzungen, die im Zusammenhang mit seinem Auftrag an öffentlichen Verkehrsflächen, Einrichtungen der Anlagen, angren- zenden privaten Anlagen, Personen oder sonstigen Sachen entstehen. Dies gilt insbe- sondere bei Nutzung mangelhafter oder beschädigter Ausrüstung.

Der Gefahrenübergang erfolgt zum Ende der Entladung auf dem Werksgelände, sobald das Produktgebinde abgeladen und an den AG übergeben ist, bzw. die Entladung des Tankfahrzeuges erfolgt ist und sich das Produkt im Lagertank befindet.

Bei Produktabholung erfolgt der Gefahrenübergang mit Beginn der Beladung. Damit geht das Produkt in Eigentum des AN über.

Der AN hat das bestehen eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der AG kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig ma- chen. Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, sobald sein Ver- sicherungsschutz nicht mehr besteht.

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Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherungen müssen mindestens betragen:

 für Personenschäden 2.000.000,00 €  für Sachschäden 1.000.000,00 €

Die Kosten hierfür sind in die Angebotspreise einzurechnen.

5 Kalkulation und Preisbildung

Es sind alle aufgeführten Leistungen als Einheitspreise anzubieten.

Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über alle örtlichen Ver- hältnisse, über die Lage des Bauwerks, über die Montagebedingungen und Zugänglich- keiten zu den Arbeitsplätzen und über Art und Umfang der auszuführenden Leistungen zu informieren.

Nachforderungen, die auf Grund mangelnder Ortskenntnisse oder unzureichendem Ver- ständnis der anzubietenden Leistung entstehen, werden nicht anerkannt! Der Umfang der Arbeiten wird unmittelbar vor Arbeitsbeginn mündlich vor Ort zwischen ausführen- der Firma und Betreiber festgelegt und ist abhängig vom allgemeinen Zustand der Anla- gentechnik (Umfang der Revision).

Es besteht daher kein Anrecht auf die ausgeschriebenen Massen. Es handelt sich ledig- lich um Richtwerte zur Kalkulation der planmäßig oder eventuell während der Vertrags- dauer anfallenden Leistungen.

Bei der Kalkulation ist davon auszugehen, dass Leistungspositionen auch nur in gerin- gem Umfang je Örtlichkeit und Arbeitseinsatz anfallen, aber auch gehäuft und zeitlich wie örtlich zusammenhängend. Die Arbeiten erfolgen mit zeitlichen Unterbrechungen im Rahmen von einzelnen nicht zusammenhängenden Arbeitseinsätzen.

Der zeitliche Ablauf und der Umfang der Leistungen werden durch den Betrieb der ARA und SEVA und den Ablauf und Umfang des geplanten Revisionsprogramms vorgege- ben. Außerdem sind ungeplante Arbeiten infolge von Störungen oder Schäden durchzufüh- ren.

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Der Bieter muss eine Reaktions- und Bereitstellungszeit von maximal 2 Werktagen ga- rantieren und die dazu erforderlichen Aufwendungen bei der Kalkulation berücksichti- gen.

Aus Gründen der Vereinfachung wird bei den einzelnen Positionstexten auf alle selbst- verständlichen Ausdrücke, wie z.B. liefern, verlegen, betriebsfertig montieren, anschlie- ßen etc. weitgehend verzichtet.

Die erforderlichen An- und Abreisen zu den einzelnen Arbeitseinsätzen sowie für das Aufstocken oder den Abzug von Baustellenpersonal werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Unterbrechungen der Ausführung werden nicht besonders vergütet.

In die Einheitspreise für Tätigkeiten an fest bestimmten Anlagenteilen (z.B. Rauchgas- leitung, Natronlauge-Leitung, Kamin, Dampf-Luvo, Behälter) sind alle besonderen Mon- tage- und Arbeitsbedingungen, wie z.B. erschwerte oder weite Zuwegungen, Hitze, Ar- beitsschutzmaßnahmen, Hilfestellungen und Handreichungen, Sicherheitsposten, ein- zukalkulieren.

Für folgende Leistungen, die allgemeingültig beschrieben sind (z.B. allgemeine Rohrlei- tungen ohne Bezug zur Einbaustelle) und im Leistungsverzeichnis nicht einem be- stimmten Anlagenteil zugeordnet sind, werden für den im Zuge der Angebotserstellung nicht kalkulierbaren Mehraufwand Zulagen vergütet:

  • Zuwegung zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Arbeiten in warmen Bereichen (Hitzearbeitsplatz)
  • Arbeiten an Chemikalienleitungen

Details zur Anwendung der Zulagepositionen sind bei diesen beschrieben.

6 Stundenlohn

Die Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG ausgeführt und in Abrech- nung gebracht werden. Der Beginn der Ausführung ist dem AG anzuzeigen.

Eigenmächtig durchgeführte Stundenlohnarbeiten werden nachträglich nicht anerkannt. Fahrzeiten zur Baustelle werden nicht vergütet.

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Der Nachweis der Stunden hat auf dem Formblatt der Stadt Frankfurt für Stundenlohn- arbeiten zu erfolgen.

Stundenlohnnachweise müssen täglich bei der Bauleitung ohne besondere Aufforde- rung eingereicht und von der Bauleitung anerkannt und abgezeichnet werden. Verspä- tet eingereichte Nachweise werden nicht anerkannt.

Die Vergütung der angeordneten Stundenlohnarbeiten erfolgt nach dem Kalkulations- lohn gemäß Formblatt VHB 221.

Der Kalkulationslohn enthält die Gestellung des normalen Werkzeugs und der Kleinge- räte.

Für Stundenlohnarbeiten, die auf ausdrückliche Anordnung des AG in der Nacht- und an Sonn- und Feiertagen zu leisten sind, können Zuschläge gemäß Tariftabelle für das jeweilige Fachgewerk in Ansatz gebracht werden.

7 Arbeitsorganisation

7.1 Spezielles (Arbeiten in der SEVA)

Die Leistungen fallen im Wesentlichen im Zuge der Revisionen der 4 Verbrennungsli- nien an. Entsprechend dem Fortgang der Revision können Unterbrechungen mit zu- sätzlichen An-/Abreisen notwendig werden.

Von den Revisionen zeitlich getrennt können auch Leistungen im Rahmen von Neuer- richtungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen anfallen, für die separate An-/ Abreisen er- forderlich werden.

Während der planmäßigen Revisionen in der SEVA findet arbeitstäglich um 07:30 Uhr eine Revisionsbesprechung mit Teilnahme der Revisionsleitung des AG und allen betei- ligten Fremdfirmen statt. Die Teilnahme der Montageleitung des AN ist zur Abstimmung und gegenseitigen Information zum täglichen Arbeitsprogramm und der Feststellung des Fortgangs der Arbeiten zwingend erforderlich.

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7.2 Allgemeines (Arbeiten in ARA oder SEVA)

Zusätzlich erfolgen nicht im Voraus planbare Einsätze bei Reparaturarbeiten im Falle von akuten Störungen und Schäden. Diese Arbeiten sind in der Regel sehr dringlich und sind unter Zeitdruck auszuführen. Sie werden kurzfristig durch den AG angefordert. Der Arbeitsablauf der Vertragsleistungen ist dem Betriebsablauf auf dem Gelände der ARA / SEVA untergeordnet. Die Art der Leistung bringt es mit sich, dass bei laufendem Anlagenbetrieb gearbeitet werden muss.

Die Montageleitung des AN hat in Abstimmung mit dem AG ihre Disposition in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so anzukündigen bzw. zu treffen, dass der betriebliche Ablauf nicht eingeschränkt wird oder andere Arbeiten behindert werden.

Vor dem täglichen Arbeitsbeginn sowie nach Beendigung der täglichen Tätigkeiten ist eine Anmeldung am Empfang im Einfahrtsbereich zwingend erforderlich. Hier sind der Firmenname, die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Uhrzeit der Arbeitsaufnahme/Arbeits- ende zu dokumentieren. Auf eine korrekte An- und Abmeldung muss aus Gründen der Betriebs- und Arbeitssi- cherheit bestanden werden. Bei Verstoß gegen diese Regelung hat der AG das Recht, das Personal des AN zurückzuweisen.

Das Personal des AN erstellt arbeitstäglich einen Tagesbericht und legt diesen dem AG arbeitstäglich zur Unterschrift vor. In dem Tagesbericht ist der Einsatzort, die Art der Ar- beiten, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen und die Namen der Mitarbeiter des AN, Material- und Geräteanlieferungen /-abholungen und Sonstiges festzuhalten. Ein Exemplar des unterschriebenen Tagesberichtes verbleibt beim AG.

Die Tagesberichte sind neben den Aufmaßen und Stundennachweisen Grundlage für die Rechnungsstellung.

Der Projektleiter des AN muss während der Dauer der Rahmenvereinbarung werktags und während der Durchführung von Arbeiten telefonisch erreichbar sein.

Als Ansprechpartner ist ein Montageleiter über die gesamte Zeitdauer der Durchfüh- rung von Tätigkeiten vor Ort präsent.

Nach Vorliegen des Revisions- oder Terminplans hat innerhalb von 10 Werktagen eine Arbeitsvorbereitung durch den AN dahingehend zu erfolgen, dass bezüglich der für die

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Durchführung der geplanten Arbeiten erforderlichen und durch den AG zur Verfügung zu stellenden Artikel (Bauteile, Halbzeuge, Ersatzteile, Betriebsmittel, etc.) eine gemein- same Abstimmung zwischen AG und AN zu Umfang, Zeitpunkt und Lieferfristen erfol- gen kann.

Für Artikel, die besonders beschafft werden müssen, ist eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen einzuplanen. Der AN hat sich rechtzeitig und im Voraus darüber zu informie- ren, ob die benötigten Artikel als Lagerware im Lager der SEVA zur Verfügung stehen.

Der AG stellt die Artikel in zweckmäßigen Abrufmengen auf schriftlichen Antrag durch den AN bereit. Der Abruf durch den AN erfolgt mit mind. 4 Werktagen Vorlauf. Die Arti- kel sind durch den AN im Lager des AG abzuholen.

Erforderliche Vorleistungen durch den AG oder durch andere Gewerke sind mit mind. 4 Werktagen Vorlauf durch den AN schriftlich anzufordern. Die Koordination erfolgt über den AG. Der AN wirkt mit bei der Abnahme der Vorleistungen durch den AG. Ände- rungswünsche vom AN nach Abnahme der Vorleistung gehen zu Lasten des AN.

Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Arbeitserlaubnisse sind mit mind. 4 Werktagen Vorlauf durch den AN beim AG schriftlich zu beantragen. Bei der Erstellung der Arbeitserlaubnisse wirkt der AN mit.

Eine intensive und frühzeitige Arbeitsvorbereitung wird durch den AN erbracht.

Arbeitsunterbrechungen, Wartezeiten oder Behinderungen durch eine unvollständige oder verspätete Arbeitsplanung, Materialanforderung oder Anforderung von Vorleistun- gen gehen zu Lasten des AN.

8 Ordnung und Sauberkeit

Die Flucht- und Rettungswege aus den Anlagenteilen und Gebäuden heraus sind zwin- gend freizuhalten.

Der AN ist verpflichtet, an allen durch den Verkehr von und zu der Baustelle in An- spruch genommenen Straßen und Wegen entstandenen Verschmutzungen und Be- schädigungen fortlaufend und nach Anweisung des AG in einer Weise beseitigen zu lassen, die eine Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausschließt. Für alle durch

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Vernachlässigung der Verpflichtung entstandenen Folgen trägt der AN die volle Verant- wortung und die Kosten.

Jeweils arbeitstäglich sind nach Arbeitsende die Arbeitsbereiche und benutzten Ver- kehrswege vollständig von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Hilfsmitteln, sowie sämtlichen Materialien und Abfällen zu räumen.

Hinsichtlich Abfällen, Müll, etc. gilt das Verursacher- bzw. Ursprungsprinzip.

Anfallende Baureststoffe, Restmaterialien, Baustellenabfälle, Verpackungsmaterialen von Lieferungen des AN (auch Holz, Papier, Folien), auch hausmüllähnliche Abfälle des Baustellenpersonals, sind durch den AN zu seinen Lasten in von ihm zu stellenden Sammelbehältnisse (z.B. abschließbare Müllcontainer) zu entsorgen (auf Mülltrennung achten). Die Abfuhr und Entsorgung ist Sache des AN.

Davon ausgenommen sind wie folgt zu entsorgen:

  • Öle und Fette im Sammelsystem des AG (Altölsammeltank)
  • Stahlschrott, Alt-Metall, demontierte und zu verschrottende Ausrüstungsteile und Materialabschnitte von beigestelltem Material in den Sammelcontainern des AG
  • Ofenausbruch in den Sammelcontainern des AG
  • demontierte Mineralwolle und sonstige Dämmmaterialien sammeln und in Folien- säcke dicht verpacken und an einen vom AG zugewiesenen Sammelplatz/Sam- melcontainer verbringen

Bei mehrtägigen Arbeitseinsätzen können Arbeitsgeräte des AN nach Arbeitsende auf dem Gelände der jeweiligen Anlage abgestellt werden, sofern dies nur kurzzeitig erfolgt und den betrieblichen Ablauf nicht behindert. Das Abstellen ist nur nach vorheriger An- meldung und auf dazu angewiesenen Stellflächen möglich. Für abgestellte Fahrzeuge und Geräte übernimmt der AG keinerlei Haftung.

9 Baustelleneinrichtung

Der AG stellt folgende Einrichtungen kostenlos zur Verfügung:

  • befestigte Fläche zur Aufstellung der Baustelleneinrichtung (BE)
  • Mitnutzung, gemeinsam mit anderen Fremdfirmen, von Containern für Toiletten, Waschräume und Duschen, Umkleide
  • Zugang zur Kantine (Frühstücks- und Mittagspause)

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  • Wasser und Strom ab vom AG zugewiesenen Zapfstellen und Anschlusskästen, verbrauchskostenfrei
  • Entsorgungsmöglichkeiten für Alt-Metall (Schrott-Container)
  • Parkmöglichkeiten auf dem Gelände, kurz hinter dem Zugangstor, ca. 200m Ab- stand zur SEVA

Darüber hinaus zur Durchführung der Leistungen erforderliche Baustelleneinrichtung liefert der AN, wie z.B. die Büro-, Werkstatt- und Lagercontainer sowie alle Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel. Das Einrichten der Arbeits-, Werkstatt- und Lagercontainer des AN erfolgt auf der Baustelleneinrichtungsfläche der SEVA, Entfernung zum SEVA- Gebäude ca. 70 m oder auf einem zugewiesenem Platz auf dem Gelände der ARA in Absprache mit dem AG.

Wegen einer geordneten Aufstellung auf der vorgegebenen BE-Fläche sind Container mit einer Länge von 6 m zu verwenden.

Der Container, erforderlichenfalls mehrere, ist ausreichend zu dimensionieren und aus- zustatten für die erforderliche Anzahl von Arbeitsplätzen zur Durchführung der notwen- digen Arbeiten (z.B. Werkbänke und Schweißarbeitsplatz), für die Lagerung der Werk- zeuge und Montagehilfsmittel und für die Lagerung der neu zu liefernden oder zu mon- tierenden Materialien (z.B. Rohr- u. Materiallager).

Lagerflächen im Freien (Zuteilung durch AG) unterhält der AN, einschl. Absichern, Ab- decken der Teile, Schutz der Teile, Verkehrssicherung.

Die Einrichtung der Baustelle erfolgt mit Vertragsbeginn. Die Baustelleneinrichtung wird für die gesamte Vertragsdauer vorgehalten und zum Vertragsende geräumt.

Alle zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Werkzeuge, Messzeuge, Transport- u. Montagehilfsmittel, wie z.B. Handhubwagen, Anschlagmittel, inklusive auch aller elektr. betriebenen wie unter anderem Stapler, Plattformwagen, Hebezeuge, Mobilkran, etc., sowie Leitern, Schweißgeräte u. –mittel entsprechend der geforderten Schweißarten, Klein- und Verbrauchsmaterial, Reinigungsmittel, Industriestaubsauger, Hochdruckreini- gungsgeräte, Montageschmier- und Dichtmittel , etc. sowie die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzausrüstungen, z.B. persönl. Schutzausrüstung, stellt der AN und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

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Nicht vom AN zu stellen sind Öl- oder Schmierstoffe für die Erstfüllungen von Aggrega- ten, die der AN nicht selbst liefert.

Die für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Kabel, Verbindungsteile, Schlauchlei- tungen und sonstige Materialien werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt und müs- sen von AN immer in ausreichender Menge vorgehalten werden.

Der AG stellt keinerlei Werkzeuge, Hilfsmittel, Geräte, etc. (z.B. Gabelstapler, Hubar- beitsbühne, Hebezeuge und Anschlagmittel, Schläuche, Kabel, Arbeitsleuchten, Gas- warngerät…).

Auf davon abweichende Regelungen wird in der Leistungsposition besonders hingewie- sen.

Die Nutzung der fest installierten Hallenkrane durch den AN ist möglich, nach frühzeiti- ger Anmeldung und Abstimmung mit dem AG.

Es erfolgt eine Einweisung in die Besonderheiten des Geräts durch den AG. Das Be- dienpersonal (Kranführer und Anschläger) muss für diese Tätigkeiten durch den AN un- terwiesen sein, der Nachweis der Unterweisungen, sowie der Befähigungsnachweis zum Führen eines Krans (Kranführerschein), und die Beauftragung durch den Arbeitge- ber muss vor Krannutzung durch den AN vorgelegt werden.

Auch bei der Nutzung der Hallenkrane des AG sind die Anschlagmittel durch den AN zu stellen.

10 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz Explosionsschutz

Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Es sind die gültigen Sicher- heits- und Gesundheitsschutzvorschriften einzuhalten.

Die Sicherheitsinformationen und die allgemeinen Richtlinien für Fremdfirmen "Merk- blatt für Fremdfirmen" in der aktuellsten Fassung (siehe Anlage) sind zu beachten und gelten für die gesamte Baumaßnahme. Hierfür ist es erforderlich, dass Projekt-, Baulei- ter oder Verantwortlicher des AN vor Beginn der Arbeiten eine Sicherheitseinweisung vom AG erhalten. Alle weiteren für den AN tätigen Mitarbeiter oder Nachunternehmer,

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auch wechselnde Mitarbeiter, sind im Folgenden durch die Bauleitung des AN vor Ar- beitsaufnahme zu unterweisen. Bei Einsatz von Nachunternehmen auf dem Gelände des AG muss ständig ein verantwortlicher Ansprechpartner des AN anwesend sein. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die eingesetzt oder bei den Arbeiten entstehen können, ist durch den AN gem. GefStoffV und den TRGS zu unterweisen und einzuhalten.

Alle Arbeiten bedürfen der vorherigen Freigabe durch den AG: Erlaubnisscheinverfahren

Ein Koordinator für Arbeitssicherheit wird durch den AG eingesetzt. Den Anweisungen des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten. Die Koordination durch den AG ersetzt in keinem Fall das Arbeitsschutzmanagement der beteiligten Unternehmer.

Deshalb ist jeder Unternehmer verpflichtet, die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten einzuhalten. Die Tätigkeit eines Koordinators befreit den Unternehmer nicht von der Abstimmungs- pflicht mit anderen Unternehmern gem. § 6 DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Präven- tion.

Die Abwicklung der Baustelle bringt es mit sich, dass an verschiedenen Gewerken unter erhöhten Gefahren gleichzeitig gearbeitet werden muss. Die Montageleitung des AN hat in Abstimmung mit dem AG ihre Disposition im Rahmen der Revisionsbesprechungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so anzukündigen bzw. zu treffen, dass ein gleichzeiti- ges Arbeiten an verschiedenen Gewerken unter Beachtung der Unfallverhütungsvor- schriften reibungslos und gefahrlos erfolgen kann.

Mit Beginn der Leistungen ist vor Arbeitsaufnahme die "Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG." beim AG vorzulegen.

Dies trifft auch auf alle Nachunternehmer und deren Nachunternehmer zu. Das Personal des AN muss vor Arbeitsbeginn und in regelmäßigen Abständen in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten insbesondere in Kraftwerken (DGUV Vorschrift 30) und Abwassertechnischen Anlagen (DGUV Vorschrift 21 bzw. 22; DGUV Regel 103-003/004), den Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. TRGS 521 - KMF, TRGS 519 - Asbest, TRBA 220 - biol. Arbeitsstoffe), sowie Arbeiten in Behältern (DGUV Regel 113-004) eingewiesen werden und an entsprechenden Rettungsübungen teilneh- men.

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Für die Schulung des ausführenden Personals ist der AN verantwortlich. Der AN hat hierüber einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Das vom AN eingesetzte Personal muss die gesundheitlichen Anforderungen gem. ar- beitsmedizinischer Untersuchung für die Arbeiten in unseren Anlagen erfüllen (Arb- MedVV).

Es ist teilweise mit gefährlichen Medien umzugehen.

Eine Augenspülflasche gem. DIN 15154-4 ist vom AN vor Ort bereitzuhalten. Während der Arbeiten muss zusätzliche persönliche Schutzausrüstung in Form von Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Atemmaske sowie Einweganzüge getragen werden.

Die Arbeiten sind teilweise in Behältern oder engen Räumen auszuführen.

Hinweis zu „Arbeiten in Behältern“, gilt auch für Arbeiten innerhalb von Ofen- und Kes- selanlagen, Rauchgaswäschern, Klärbecken, Schlammbunkern, großen Rohrleitungen, Schächte, Kanäle, Pumpensümpfe, etc.: Alle erforderlichen Maßnahmen, z.B. Sicherheitsposten, Rettungshubgerät mit Ret- tungsgurt, Dreibein, Atemvollschutz, Absaugung (Bewetterung) mit Schlauchleitungen, PSA, Chemikalienschutzkleidung, Trenntrafo o. Schutzkleinspannungsgeräte, Gaswarn- geräte und Selbstretter sind samt Verbrauchsmaterialien in den jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Der AN hat für die Arbeiten in Behältern und Silos sowie engen Räumen einen dafür qualifizierten und geschulten Aufsichtsführenden zu benennen (DGUV Regel 113-004). Der AN stellt für die Aufenthaltsdauer im Behälter den Sicherheitsposten an der Ein- stiegsöffnung, einzurechnen in die Einheitspreise.

Das Gaswarngerät ist ständig mitzuführen, die Atmosphäre ist ständig zu überwachen und zu dokumentieren. Es ist Anseilschutz mit Rettungshubgerät zu verwenden, Gestellung durch den AN, ein- zurechnen in die Einheitspreise.

Für die Arbeiten in Behältern, Schächten, Kanälen, auch bei Arbeiten an offenen Syste- men mit gefährlichen Medien, sind die vorgeschriebenen Gaswarngeräte durch den AN für sein Personal mitzubringen und zu verwenden. Die Freimessung vor Arbeitsbeginn

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und die ständige Überwachung der Atmosphäre sowie die Dokumentation erfolgt durch den AN. Für Arbeiten, bei denen ein Selbstretter gemäß Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben ist (siehe Dienstanweisung bzw. Sicherheitskonzepte der SEF), hat der AN diesen be- reitzustellen (z.B. Dräger Oxy 3000 MK III).

Der AN ist deshalb verpflichtet, ständig ein funktionsfähiges, zugelassenes und gem. den Vorschriften geprüftes (den Anforderung entsprechend evtl. auch mehrere) mobiles Gaswarngerät vorzuhalten (z.B. DRÄGER XAM-5600). Es sind zuverlässig explosive, brennbare und gesundheitsgefährdende Konzentrationen zu erfassen.

Zu messende Substanzen: O , H S, CO , NH , brennbare Gase. 2 2 2 3

Die Arbeitsschutzmaßnahmen sind vor Ausführung mit dem AG abzustimmen.

Die Kosten für die erforderliche PSA sowie alle hierzu notwendigen Maßnahmen sind in die Einheitspreise entsprechend einzukalkulieren und werden in den Leistungspositio- nen nicht mehr gesondert beschrieben.

Nachstehend sind einige wesentliche Maßnahmen aufgeführt, ohne Anspruch auf Voll- ständigkeit, die vom AN zwingend zu beachten und in den Einheitspreisen einzukalku- lieren sind:

  • Entstehende Öffnungen sind für die Dauer der Arbeiten zum Schutz gegen Ver- unreinigung und Absturz/Durchsturz trittsicher abzudecken bzw. zu verschließen oder zu umwehren. Abdeckungen sind für die Dauer der Revision zu unterhalten
  • Bei staubbildenden Arbeiten Absaugung mit Filteranlage vorsehen
  • Bei Feuerarbeiten Brandschutzmatten, Feuerlöscher und eine Absaugung vorse- hen

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11 Aufmaß und Rechnungsstellung

Sämtliche Leistungen sind in Form von schriftlichem Aufmaß und durch Tagesbe- richte/Stundenlohnnachweise nachvollziehbar zu dokumentieren, die Richtigkeit vom AG bestätigen zu lassen und vor Rechnungsstellung dem AG im Original zu übergeben.

Nach Arbeitsfortschritt sind Abschlagsrechnungen zu stellen. Zum Vertragsende erfolgt eine Schlussrechnung.

Eine kumulierende Rechnungsstellung ist nicht erwünscht. Falls der AN eine kumulie- rende Rechnung stellen möchte, ist dies vorab schriftlich zwischen dem AG und dem AN zu vereinbaren.

12 Abnahme

Der AG behält sich das Recht vor eine förmliche Abnahme der Leistungen durchzufüh- ren.

Aufgestellt: Stadtentwässerung Frankfurt am Main, den 04.08.2022 68.42

04.08.2022 - S:\68.4\42\090 Einkauf, Verträge\30 Ausschreibungen und Vergaben\10 Anlagen

Allgemein\20220804_techn_Vertragsbedingungen_68.42_Rahmenvereinbarung.docx Seite 16

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