13_Betriebsordnung-Fremdfirmen.pdf

Instandhaltung von Feuerlöschern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 13:11 (Europe/Berlin)

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Betriebsordnung fu r Fremdfirmen

  1. Geltungsbereich Die Betriebsordnung für Fremdfirmen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer und unserer Mitarbeiter sowie dem Umweltschutz. Die Betriebsordnung für Fremdfirmen ist Bestandteil des jeweiligen Vertrages und somit ver- bindlich zu beachten. Zuwiderhandlungen können zu einem Verweis von dem BGHM-Gelände führen.

  2. Allgemeines Nachfolgend werden die BGHM als Auftraggeber (AG) und die Fremdfirma als Auftragnehmer (AN) bezeichnet. Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistungen, die geltenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die allgemein anerkannten sicher- heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie Umweltschutzbestimmungen einzu- halten und deren Befolgung durch die von ihm und seinen Subunternehmern eingesetzten Be- schäftigten zu überwachen und sicherzustellen.

  3. Subunternehmen Werden vom AN Subunternehmen im Rahmen des Auftrages eingesetzt, so sind diese dem AG mitzuteilen. Der AG behält sich vor, den Einsatz von Subunternehmen abzulehnen.

  4. Gefährdungsbeurteilung Hinsichtlich der Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände des AG hat der AN eine Gefährdungsbe- urteilung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen und schriftlich zu doku- mentieren. Der AG wird den AN hierbei in dem erforderlichen Umfang unterstützen. Insbe- sondere wird der AG den AN auf die bekannten spezifischen Gefahren des Betriebes hinwei- sen. Die Gefährdungsbeurteilung ist der auftragsverantwortlichen Person des AG (Koordina- tor) auf Verlangen vorzulegen.

  5. Koordination/Weisungsbefugnis Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen bestimmt der AG vor Auftragsbeginn eine koor- dinierende Person (Koordinator). Der Koordinator legt mit den Verantwortlichen des AN die erforderlichen Maßnahmen im Arbeitsschutz fest. Der Koordinator ist bei Vorliegen besonde- rer Gefahren gemäß DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Nr. 2.5 gegenüber den Beschäftigten der AN weisungsbefugt. Diese Befugnis betrifft Anweisungen zur Arbeitssi- cherheit und zum Gesundheitsschutz. Soweit sich die Beschäftigten des AN sicherheitswidrig verhalten, ist der AG berechtigt, die Arbeiten bis zur Aufhebung des sicherheitswidrigen Ver- haltens einstellen zu lassen.

  6. Unterweisung Die auftragsverantwortliche Person des AG (Koordinator) weist die verantwortliche Person des AN ein. Die verantwortliche Person des AN ist für die Unterweisung seiner Beschäftigten verantwortlich. Nachweise über durchgeführte Unterweisungen sind dem AG (Koordinator) auf Verlangen vorzulegen.

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  1. Anmeldung/Abmeldung/Aufenthalt Sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen unserer Gebäude haben sich die Beschäftigten des AN am Empfang an- bzw. abzumelden. Beschäftigte des AN erhalten einen Fremdfirmen- ausweis. Dieser ist für jeden sichtbar zu tragen und beim Verlassen des Gebäudes wieder ab- zugeben. Der Aufenthalt auf dem Gelände und in den Gebäuden der BGHM ist nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und nur in Bereichen gestattet, für die die Verrichtung der vertraglichen Leistungen dies erfordert. Das Betreten von Büroräumen der BGHM sowie der Aufenthalt in Bereichen, die mit besonderen Aufenthalts- und Verbotsschildern gekenn- zeichnet sind, ist nur nach erfolgter Genehmigung des AG gestattet.

  2. Arbeitsmittel Alle für die Auftragserfüllung verwendeten Arbeitsmittel müssen den Anforderungen der Be- triebssicherheitsverordnung entsprechen und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet wer- den. Ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung sind dem AG (Koordinator) auf Verlangen vorzulegen.

  3. Gefahrstoffe Gefahrstoffe sind nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Für deren Lagerung und Transport sind nur geeignete Gebinde zu verwenden. Der AN stellt die fachgerechte Entsorgung der von ihm verwendeten Gefahrstoffe sicher.

  4. Gefährliche Tätigkeiten Die Durchführung von Feuerarbeiten, sonstiger gefährlicher Tätigkeiten sowie Staub oder Lärm erzeugenden Arbeiten, ist vor Beginn dem Koordinator mitzuteilen und mit ihm abzu- stimmen. Werden Heißarbeiten oder Arbeiten mit Staubentwicklung in Bereichen durchge- führt, in denen Brandmelder installiert sind, sind die Melder durch die Hausverwaltung zu de- aktivieren. Die Beendigung der Arbeiten sind der Hausverwaltung mitzuteilen, so dass die Melder wieder aktiviert werden können. Sollte durch ein Verschulden des AN die Feuerwehr alarmiert werden, gehen die daraus entstandenen Kosten zu Lasten des AN. Für Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Schleifen, Auftauarbeiten) ist ein Erlaubnisschein (siehe Anhang 1) bei der Hausverwaltung einzuholen. Die darin festgelegten Schutzmaßnahmen sind unbedingt umzu- setzen!

  5. Verhalten im Notfall/bei Unfällen Im Alarmfall ist das Gebäude auf den gekennzeichneten Rettungswegen unverzüglich zu ver- lassen und der Sammelplatz aufzusuchen. Den Anordnungen des AG ist Folge zu leisten. Ab dem Eintreffen der Feuerwehr ist den Anordnungen der Feuerwehr Folge zu leisten. Bei Unfällen ist der AG unverzüglich zu informieren.

  6. Sonstiges Ist es zur Durchführung der Arbeiten nötig Energieabschaltungen vorzunehmen, ist die Vorge- hensweise mit dem AG abzustimmen. Die Baustellensicherung liegt in der Verantwortung des AN. Durchfahrten, Zugänge, Ausgänge, Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen sind jederzeit freizuhalten. Rauchen ist in den Gebäuden der Be- rufsgenossenschaft Holz und Metall verboten.

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Kenntnisnahme und Bestätigung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer Fa. ________________________________________________________

Vertreten durch Fr./H. ________________________________________________________

hat die Betriebsordnung für Fremdfirmen zur Kenntnis genommen und verpflichtet sich, sie einzu- halten. Ihre/Seine Mitarbeiter hat sie/er über deren Inhalt informiert.

Datum: __________________________ Unterschrift: ________________________________

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Anhang 1: Erlaubnis für feuergefährliche Arbeiten

2 h can red n erh ü fsu reb e ggartfu A A

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Erlaubnis für feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen)
1 1aArbeitsort/-stelle Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr————————————————————————————————— ————————————————————————————————— Die räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle: Umkreis (Radius) von ......... m, Höhe von ......... m, Tiefe von .......... m
2Arbeitsauftrag (z.B. Träger abtrennen) ArbeitsverfahrenName: ————————————————————————— ————————————————————————— ————————
3 3aSicherheitsmaßnahmen bei Brandgefahr Beseitigen der Brandgefahr Entfernen beweglicher brennbarer Stoffe und Gegenstände - ggf. auch Staubablagerungen  Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen, soweit sie brennbare Stoffe abdecken oder verdecken oder selbst brennbar sind  Abdecken ortsfester brennbarer Stoffe oder Gegenstände (z.B. Holzbalken, -wände, -fußböden, -gegenstände, Kunststoffteile) mit geeigneten Mitteln und gegebenenfalls deren Anfeuchten  Abdichten von Öffnungen (z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrü- che, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schächte) zu benachbar- ten Bereichen durch Lehm, Gips, Mörtel, feuchte Erde usw.  ________________________________________________Name: ———————— Ausgeführt: ———————— (Unterschrift)
3bBereitstellen von Feuerlöschmit- teln Feuerlöscher mit  Wasser  Pulver  CO 2  Löschdecken  Löschsand  angeschlossener Wasserschlauch  wassergefüllte Eimer  Benachrichtigen der FeuerwehrName: ———————— Ausgeführt: ———————— (Unterschrift)
3cBrandposten Während der feuergefährlichen Arbeiten Name: ____________________
3dBrandwache Nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten Dauer: _____________ Std. Name: ____________________
4 4aSicherheitsmaßnahmen bei Explosionsgefahr Beseitigen der Explosionsgefahr Entfernen sämtlicher explosionsfähiger Stoffe und Gegen- stände - auch Staubablagerungen und Behälter mit gefährlichem Inhalt oder dessen Resten  Beseitigen von Explosionsgefahr in Rohrleitungen  Abdichten von ortsfesten Behältern, Apparaten oder Rohrleitun- gen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthalten oder enthalten haben und gegebenenfalls in Verbindung mit luft- technischen Maßnahmen  Durchführen lufttechnischer Maßnahmen nach EX-RL in Verbin- dung mit messtechnischer Überwachung  Aufstellen von Gaswarngeräten _________________  _____________________________________________Name: ———————— Ausgeführt: ———————— (Unterschrift)
4bÜberwachung Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen auf Wirksamkeit Name: _________________
4cAufhebung der Sicherheitsmaß- nahmenNach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten Nach: ................. Std. Name: _________________
5AlarmierungStandort des nächstgelegenen Brandmelders __________________________________________ Telefons __________________________________________ Feuerwehr Ruf-Nr. ___________________________________________
6 rem h en gartfuAuftraggebender Unternehmer Die Maßnahmen nach Nummern 3 und 4 tragen den durch die örtlichen Verhältnisse entste- (Auftraggeber) henden Gefahren Rechnung. ________________________ ______________________________________ Datum Unterschrift
A 7 eip o K .2Ausführender Unternehmer Die Arbeiten nach Nummer 2 dürfen erst begonnen werden, wenn die Kenntnisnahme des (Auftragnehmer) Sicherheitsmaßnahmen nach Nummern 3 und/oder 4 durchgeführt Ausführenden nach 2 sind. ________________________ ______________________________________ ______________ Datum Unterschrift Unterschrift

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[Hier eingeben] [Hier eingeben] [Hier eingeben] Anhang 2: Erlaubnis für Dacharbeiten

Erlaubnisschein für Instandhaltungsarbeiten auf dem Dach
Arbeitsort/Ort/Gebäude:Arbeitsauftrag:
Gebäudedach
Ausführende Firma/ ArbeitsauftragAusführende Firma/Firma:Mitarbeiter/Mitarbeiterin:
Arbeitsauftrag
Beginn/Dauer der ArbeitenVonBis
Datum: Uhrzeit:Datum: Uhrzeit:
Verantwortliche(r)Name:Firma:Firma:
Koordinator/
Tel.-Nr.:
Koordinatorin
janein
Allgemeine GefährdungenEs liegen allgemeine Gefährdungen vor.
Folgende Gefährdungen sind relevant:  Rutschen, Stolpern (glatte Oberflächen, Witterung, …)  Heiße Oberflächen (z. B. Kamine, …)  Elektrische Körperdurchströmung (z. B. Photovoltaik, Haustechnische Anlage, …)  Biologische Gefährdung (Taubenkot, Tiere (z. B. Bienen, Wespen, …))  Sonstiges:
Allgemeine SchutzmaßnahmenEine Gefährdungsbeurteilung wurde durchgeführt. Die Beschäftigten wurden unterwie- sen. Erste-Hilfe- und Rettungsmaßnahmen wurden festgelegt.
Ein Dachbegehungsplan wurde eingesehen.
Gefahrstoffe: Nur Tagesverbrauchsmengen werden mit auf das Dach genommen.
Heißarbeiten: Feuerlöscheinrichtung ist während der Arbeiten vorhanden. Hinweis: eventuell separater Erlaubnisschein erforderlich
Die Witterung stellt keine Gefahr für die Arbeiten dar (Schnee, Eis, Unwetterwarnung, Wind).
Transportmöglichkeiten für Lasten sind vorgesehen (z. B. Schrägaufzug). Materialübergabestellen sind gegen Absturz gesichert.
Spannungsführende Leitungen und/oder Geräte sind abgeschaltet, abgedeckt oder ab- geschrankt.
Ausreichende Beleuchtung ist gewährleistet.
Schutzmaßnahmen gegen herunterfallende Gegenstände, Material und Werkzeuge wurden festgelegt.
Es liegen keine Verunreinigungen durch Taubenkot vor. Es haben sich keine Bienen- /Wespenvölker o. Ä. angesiedelt.
Sonstiges:
Sichere Zu- gänge/Aufstiege zum DachDer Zugang, Auf-, Abstieg erfolgt über:  Treppenhaus, innenliegend  Steigleiter, Schlüssel bei:  Treppenturm  Anlegeleiter (kurzzeitig, Überstand 1 m, rutschsicher)  Anderer Zugang, wie:
Ein gefahrloser Überstieg auf das Dach ist möglich (z. B. Absturzsicherung, Anschlag- punkt für PSAgA, Griffstange vorhanden).

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Gefährdungen durch Absturz an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen auf dem DachAbsturz- bzw. durchsturzgefährdete Bereiche sind bekannt.
Absturzgefährdung besteht an/auf:  Dachaußenkanten  Dachinnenkanten/Innenhöfen/Treppenaugen  Dachlichtbändern  Lichtkuppeln  nicht begehbaren/nicht tragfähigen Bauteilen (Lichtplatten, asbesthaltige Dachbeläge, Vordächer)  Sonstiges:
Schutzmaßnahmen gegen Absturz an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen auf dem DachFolgende Schutzmaßnahmen wurden getroffen:  Abstand zur Absturzkante ist größer als 2 m (sichtbare, feste Abgrenzung).  Absturzsicherung ist an Absturzkanten angebracht.  3-teiliger Seitenschutz  Fassadengerüst als Schutzgerüst  mobile Dachrandsicherung  Auffangeinrichtungen (Netze/Gitter) sind installiert.  fest angebracht an Oberlichtern/Lichtkuppeln  temporär an Oberlichtern/Lichtkuppeln  bei Dachneigung > 22,5° an der Dachkante  PSAgA wird getragen, Anschlagpunkte sind vorhanden bzw. festgelegt.  Einzelanschlagpunkt/Sekurant  Mitlaufendes Auffanggerät  Mobiler Anschlagpunkt: _____________________  Sonstiger Anschlagpunkt: _____________________ Hinweis: Unterweisung und Rettungskonzept erforderlich  Sonstige Schutzmaßnahme:
Auftraggebendes Unternehmen Datum:Alle Gefahren wurden dem auftragnehmenden Unternehmen bekannt gegeben. Die erforderlichen Unter- lagen wurden übergeben. Gegenseitige Gefährdungen wurden besprochen und abgestimmt. _________________ __________________ Firma Unterschrift
Ausführendes Un- ternehmen Datum:Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Schutz- maßnahmen durchgeführt sind. _________________ __________________ Firma UnterschriftKenntnisnahme des/der Aufsichtführen- den __________________ Unterschrift
Bemerkungen
Abschluss derDatum:Uhrzeit:Ausführende(r):
Arbeiten
Abschluss derDatum:Uhrzeit:Kontrollierende(r):
Kontrolle

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Hinweise zur Verwendung des Erlaubnisscheins für Instandhaltungsarbeiten auf Dächern

DGUV Vorschrift 1 § 5 (3) „Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicher- zustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der fest- gelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.“

Verantwortung

Verkehrswege und Arbeitsplätze für Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Anlagen und Einbauten befinden sich häufig auf nicht begehbaren Dachflächen und im Bereich von nicht durchsturzsicheren Bauteilen. Das führte in der Vergangenheit wiederholt zu schweren Absturzunfällen mit erheblichen Verletzungen oder Todesfolge. Ursache waren häufig ungenügend abgesicherte Ver- kehrswege und Arbeitsplätze auf Dächern.

Grundsätzlich ist der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür verantwortlich, dass an Arbeitsstätten (z. B. zu begehende Bereiche auf Dächern) Gefährdungen für die Beschäftigten möglichst vermieden werden. Dabei kann dieser Erlaubnisschein als Hilfe für die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten dienen, die auf Dächern von Gebäuden durchgeführt werden. Er gilt sowohl für eigene Beschäftigte als auch für externe Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen.

Verkehrssicherungspflicht

Treten Unternehmerinnen und Unternehmer als Eigentümer der baulichen Anlage auf, besitzen sie Verkehrssicherungspflichten. Sie müssen unter anderem dafür sorgen, dass von der Anlage keine Gefahr für Dritte ausgeht (§ 823 BGB „Schadensersatzpflicht“ und laufende Rechtsprechung). Zu diesen Pflichten gehören unter anderem die Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen, Absturzsicherung, Baustellensicherung, Winterdienst oder eine ausreichende Beleuchtung.

Bei der Inanspruchnahme von Fremdfirmen müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen den Auftragnehmenden die bauliche An- lage entsprechend dem Baurecht zur Verfügung zu stellen. Besondere Bedeutung kommt der vertraglichen Regelung der Auf- tragsvergabe zu. Das heißt, dass festgelegt werden muss, wo der Verantwortungsbereich der Fremdfirma beginnt, wie der Zugang zum Dach erfolgt und welche Sicherungseinrichtungen vor Ort zur Verfügung gestellt werden.

Komplizierter ist die Rechtslage, wenn das Unternehmen die bauliche Anlage als Nutzer gemietet hat. Alles Wesentliche muss über den Mietvertrag geregelt werden. Aus diesem Mietvertrag erwachsen dem Mieter oder der Mieterin unter Umständen Verkehrssicherungspflichten.

Ausfüllhinweise

Der Erlaubnisschein muss von dem oder der Verantwortlichen des oder der Auftraggebenden bzw. Aufsichtsführenden erstellt werden. Bei Fremdvergabe muss der oder die Aufsichtsführende des oder der Auftragnehmenden beteiligt werden. Dabei sind die Schutzmaßnahmen für den gesamten Verkehrsweg und die betroffenen Arbeitsplätze festzulegen. Mit der Bestätigung wird dokumentiert, dass über gegenseitige Gefährdungen informiert und Schutzmaßnahmen abgestimmt wurden.

Vor Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Dach müssen die Beschäftigten von ihren Vorgesetzten über den Inhalt dieses Erlaubnis- scheines informiert und in die durchzuführenden Maßnahmen unterwiesen werden.

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