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Vergabeunterlagen 2026-029-N-ABGUD Instandhaltung Feuerlöscher
04 Vertrag
Rahmenvereinbarung
zwischen
der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
- im Folgenden Auftraggeberin genannt -
und
…
…
- im Folgenden Auftragnehmer genannt -
über die
Instandhaltung für Handfeuerlöscher an den Standorten der BGHM
[Redaktionelle Anmerkung:
Mit „…“ oder gelb markierter Text wird nach Erteilung des Zuschlages gemäß den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ersetzt, siehe hierzu § 15 Abs.6.]
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 21. Oktober 2026
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04 Vertrag
Inhaltsverzeichnis
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ....................................................................................... 3
§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ..................................................................................... 3
§ 3 VERTRAGSDAUER ................................................................................................... 4
§ 4 KÜNDIGUNG.............................................................................................................. 4
§ 5 DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ...................................................................... 5
§ 6 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS ................................................................ 5
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ........................................... 6
§ 8 TARIFTREUEVERSPRECHEN .................................................................................. 7
§ 9 AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG ............................................................................... 9
§ 10 PFLICHTEN DER AUFTRAGGEBERIN ................................................................. 9
§11 ABNAHME ................................................................................................................. 9
§ 12 VERGÜTUNG ......................................................................................................... 9
§13 RECHNUNG / ZAHLUNG ..........................................................................................10
§ 14 SPRACHE .............................................................................................................11
§ 15 HAFTUNG / MÄNGELANSPRÜCHE .....................................................................11
§ 16 BEAUFTRAGUNG VON UNTERAUFTRAGNEHMERN ........................................12
§ 17 SCHWEIGEPFLICHT, DATENSCHUTZ ................................................................12
§ 18 ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL ............................................................................13
§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................13
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 21. Oktober 2026 Seite 2 von 14
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04 Vertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Instandhaltung für xxx Handfeuerlöscher, nach- stehend als Wartung bezeichnet,
am Standort/an den Standorten xxx der Auftraggeberin (Los x).
(2) Die zu erbringende Leistung und ihr Umfang sind in der Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren 2026-029-N-ABGUD festgelegt.
(3) Diese Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen für sämtliche auf werkvertraglicher Basis zu erbringender Leistungen, die die Auftraggeberin durch Einzelvertrag an den Auftragnehmer vergibt.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in folgender Reihen- und Rang- folge:
a) dieser Vertragstext,
b) die Leistungsbeschreibung 2026-029-N-ABGUD,
c) die Preisblätter des Auftragnehmers,
d) die weiteren Erklärungen und Nachweise des Auftragnehmers im Vergabever- fahren,
e) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), in der jeweils aktuell gültigen Fassung, derzeit 2003.
Hierbei gelten diese Rahmenvereinbarung und das von der Auftraggeberin übersandte Leistungsverzeichnis stets vorrangig. Angaben des Auftragnehmers in den vorgenann- ten Vertragsunterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie sie der vorrangig geltenden Rahmenvereinbarung und dem Leistungsverzeichnis nicht widersprechen oder diese einschränken. Gleiches gilt für die Angebote und Vereinbarungen beim je- weiligen Einzelabruf, die diese Rahmenvereinbarung lediglich konkretisieren und die- ser nicht vorgehen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind und werden auch künftig nicht Bestandteil dieses Vertrages und entfalten gegenüber der Auftraggeberin keine rechtsverbindliche Wirkung. Dies gilt auch, sofern der Auftragnehmer nach Vertrags- schluss etwa im Rahmen der Korrespondenz mit der Auftraggeberin auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist oder diese beilegt.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 21. Oktober 2026 Seite 3 von 14
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04 Vertrag
§ 3 Vertragsdauer
(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlag in Kraft. Die Leistungserbringung beginnt zum 01.03.2027. Die Vereinbarung endet zum 28.02.2029, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf.
Die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung verlängert sich danach zweimal automatisch um jeweils 24 Monate, sofern sie nicht von der Auftraggeberin mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende des laufenden Vertragsjahres gekündigt wird. Nach Ablauf des sechsten Vertragsjahres endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf. Bei Ausübung aller Verlängerungsoptionen endet der Vertrag spätestens zum 28.02.2033.
Eine stillschweigende Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus oder eine Verlänge- rung auf Verlangen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Auch die Forderung und Entgegennahme von Leistungen aus Einzelverträgen (Einzelabruf), die auf Basis die- ser Rahmenvereinbarung geschlossen wurden, stellt keine irgendwie geartete Verlän- gerung der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung dar.
(2) Abweichend von Absatz 1 endet diese Rahmenvereinbarung vorzeitig, wenn die in Ziffer 1 des Leistungsverzeichnisses (Dokument 03) angegebene Höchstgrenze erreicht wird.
(3) Die Laufzeit und die Leistungserbringung aus den Einzelverträgen werden durch die Beendigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt. Die Auftraggeberin ist deshalb insbesondere berechtigt, bis zum Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung noch Leistungen abzurufen und so einzelne Verträge zu beauftragen, die nach dem Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung zu erfüllen sind.
(4) Wird das Verwaltungsgebäude oder Teile davon veräußert oder an Dritte vermietet, so kann die Auftraggeberin den Vertrag in Hinblick auf die für dieses Verwaltungsgebäude oder Teile davon zu prüfenden Feuerlöschern mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten kündigen. Alternativ hierzu kann die Auftraggeberin mit einer Vorlaufzeit von drei Mo- naten nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer die Leistung auf andere, gleichartige Verwaltungsgebäude oder Teile davon in Umkreis von 50 km des bisherigen Standorts überleiten.
§ 4 Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Auftraggeberin liegt insbeson- dere dann vor, wenn der Auftragnehmer:
• nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn die Auftraggeberin schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat,
• oder die weiteren Kündigungsgründe nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B erfüllt.
(2) Die Kündigung ist mindestens in Textform zu erklären.
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(3) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.
§ 5 Durchführung des Vertrages
(1) Die Auftraggeberin ist auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zum Abruf von Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt. Erst durch den einzelnen Abruf kommt über die jeweilige Werkleistung ein gesonderter Vertrag zustande, dessen Inhalt sich nach dem Einzelabruf und den darin enthaltenen Terminen sowie den in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen Bestimmungen richtet.
(2) Die gemäß dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen können bis zu der in Ziffer 1.1 des Leistungsverzeichnisses (Dokument 03) angegebenen Höchstgrenze innerhalb des unter § 3 Abs. 1 und 2 dieser Rahmenvereinbarung angegebenen Zeitraums abgerufen werden.
(3) Die Auftraggeberin schätzt unverbindlich, dass die in den Vergabeunterlagen dargestellten Mengengerüste während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung abgerufen werden, ohne dass der Auftragnehmer einen Anspruch hierauf hätte oder bei Nichtabruf von dem Auftragnehmer Rechte jedweder Art, insbesondere auf Entschädigung oder Schadensersatz, geltend gemacht werden können.
(4) Bei Ausübung der automatischen Vertragsverlängerung gem. § 3 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung kann die Auftraggeberin jeweils die Erbringung weiterer Werkleistungen zu den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung verlangen. Eine Mindestabnahmemenge besteht jedoch nicht.
§ 6 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Dem Auftragnehmer werden die im Leistungsverzeichnis (Dokument 03) unter Punkt 2 beschriebenen Leistungen übertragen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Prüfung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind.
(3) Mängelbeseitigungen sind unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und der gesetzlichen Tauschpflichten nur bis maximal zum Neuwert eines Feuerlöschers vorzunehmen. Wird dieser Wert überschritten, hat der Auftragnehmer einen neuen Feuerlöscher zu stellen.
(4) Die Leistungen sind pünktlich, gründlich, nach aktuellem Verfahrensstand und schonend unter Berücksichtigung ökologischer Erkenntnisse so auszuführen, dass ein einwandfreier Zustand erreicht wird.
(5) Die Leistungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die Herstellervorschriften sind zu beachten. Alle einschlägigen Regelwerke (v.a. Gesetze, Verordnungen, Normen) sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
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04 Vertrag
(6) An jedem Standort ist ein Bestandverzeichnis der vorhandenen Feuerlöscher in einer Excel-Datei zu führen (Punkt 2.1 Leistungsverzeichnis). Nach Rücksprache mit der Auftraggeberin sind auch Bestandverzeichnisse aus einer firmeneigenen Software möglich. Das Bestandsverzeichnis ist mit Abschluss der Instandhaltung an die Auftrag- geberin auszuhändigen. Der Auftragnehmer räumt der Auftragnehmerin an dem er- stellten Bestandsverzeichnis ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, ein- faches Nutzungsrecht ein. Dies beinhaltet ausdrücklich das Recht das Verzeichnis zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu erweitern sowie an Behörden, Versicherungen oder mit der Wartung beauftragte Drittunternehmen weiterzugeben. Der Auftragnehmer ver- sichert, dass der Rechteeinräumung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 7 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Geräte erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Instandhaltungen von le- gitimierten Sachkundigen durchgeführt werden und die Feuerlöscher durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ gemäß Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden.
(2) Das Weisungsrecht in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht gegenüber den mit der Werkleistung betrauten Personen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auf- tragnehmers, und zwar unabhängig vom jeweiligen Leistungsort.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfs- mittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungs- mittel) zu stellen bzw. zu liefern.
(4) Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft eines Gerätes gefährden können, hat er unverzüglich fol- gende Stelle
…………………(Anschrift) …………………(Telefon)
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu ver- anlassen. Der Auftragnehmer hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestäti- gen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den § 5 Abs. 1 beschriebenen Leistungen gehö- ren, hat der Auftragnehmer die Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
(5) Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungs- intervalle notwendig werden, hat er die Auftraggeberin darauf hinzuweisen.
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(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich durchzuführen. Die Termine werden jeweils bei Auftragserteilung verbindlich vereinbart.
(7) Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat er der Auftraggeberin die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages blei- ben unberührt.
(8) Die Benennung von mit der Werkleistung betrauten Personen des Auftragnehmers ent- spricht dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Do- kumentes. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch der mit dem Werk betrauten Personen erforderlich werden, wird der Auftragnehmer auf vergleichbare Qualifikation achten und die entsprechenden Nachweise gegenüber der Auftraggeberin erbringen. Der Aus- tausch erfolgt in Abstimmung mit der Auftraggeberin. Zwischen der mit der Werksleis- tung betrauten Person des Auftragnehmers und der Auftraggeberin wird kein arbeits- rechtliches und versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, die jeweils gültigen Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten und seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Soweit für die Branche ein Tariflohn existiert, verpflichtet er sich diesen zu zahlen. Er verpflichtet sich ebenfalls, die ent- sprechende Verpflichtung mit den von ihm beauftragten Unternehmen und deren Sub- unternehmen im Rahmen der Vertragsgestaltung sicherzustellen.
(10) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu Wahrung der fairen Arbeitsbedingungen der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den einschlägigen Normen der ILO-Kernarbeitsnormen, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Aufenthaltsgeset- zes, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und – sofern einschlägig – des Liefer- kettensorgfaltspflichtengesetzes. Diese Pflichten gelten für den Auftragnehmer wäh- rend der gesamten Laufzeit des Vertrages. Sollte die Auftraggeberin eines Verstoßes erlangen, behält sie sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.
§ 8 Tariftreueversprechen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung dieser Rah- menvereinbarung tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nicht, soweit und solange der Auftragnehmer nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(2) Ebenso hat der Auftragnehmer von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeig- nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftrag- nehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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(3) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 BTTG ist durch den Auftragneh- mer mittels geeigneter Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeits- verträge) zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bun- destariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzule- gen. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 BTTG, ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die Kontrollen zu dulden und die für die Kontrolle er- heblichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Anstelle der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 3 (§ 9 BTTG) kann auch ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifi- zierungsstellen vorgelegt werden. Die Dokumentationspflicht entfällt auch dann, sobald das Zertifikat nachgereicht wird und dies nachgewiesen ist.
(5) Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent der Netto- Auftragssumme dieses Vertrages pro Verstoß, bei mehreren Verstößen von maximal 10 Prozent der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle einen Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Pflichten nach § 3 oder § 9 BTTG durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat und das Vorver- fahren nach § 13 Abs. 4 BTTG abgeschlossen ist.
(6) Im Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Absatz 5 ist die Auftraggeberin berech- tigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
(7) Der Auftragnehmer haftet zudem für die zur Leistungserbringung aus dieser Rahmen- vereinbarung von ihm beauftragten Unterauftragnehmer für die Erfüllung der Zahlungs- pflicht nach § 4 Abs. 1 i. V .m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BTTG dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunter- nehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Es gelten die Bestimmungen nach § 12 BTTG.
(8) Wird während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung eine auf § 5 BTTG gestützte Rechtsverordnung erlassen, in deren Anwendungsbereich der Auftragnehmer fällt, so steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu, soweit ihm die Vertragserfül- lung zu der vereinbarten Vergütung nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung hat schrift- lich und unter Bezeichnung der neu geltenden Rechtsverordnung sowie Darlegung ih- rer Auswirkungen auf die Kosten des Auftragnehmers im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfolgen. Sie kann erst nach Inkrafttreten der betroffenen Rechtsverordnung und nach Wirksamwerden der in ihr geregelten Arbeitsbedingungen erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Auftraggeberin.
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04 Vertrag
§ 9 Ausführung der Leistung
(1) Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammen- hang festgestellten allgemeinen Gerätezustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls aus- gewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentieren.
(2) Ein Beauftragter der Auftraggeberin bestätigt die Durchführung der Arbeiten. Die Be- stätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.
(3) Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten der Auftraggeberin rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
(4) Die Wartung ist innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit der Auftraggeberin montags bis donnerstags in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr und freitags in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 15:00 Uhr durchzuführen.
§ 10 Pflichten der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vor- handenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Geräten zu verschaffen.
§11 Abnahme
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als abgenommen, wenn die Auftraggeberin die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung und Ein- räumung der Möglichkeit zur Begutachtung des Werkes unter Angabe von mindestens einem Mangel verweigert hat.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten auch dann als abgenommen, wenn der Auftragnehmer der Auftraggeberin nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Ab- nahme gesetzt hat und die Auftraggeberin die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
§ 12 Vergütung
(1) Die Vergütung der im Leistungsverzeichnis (Dokument 03) beschriebenen Leistungen für Prüfung, Wartung und Instandhaltung erfolgt gemäß der in den Preisblättern ge- nannten Preise. Sie verstehen sich als Nettopreise und enthalten alle gemäß dem Leis- tungsverzeichnis einzupreisenden Preisbestandteile.
(2) Die im Preisblatt enthaltenen Preise umfassen alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung erforderlich sind. Dies gilt für
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04 Vertrag
die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung (inklusive etwaiger optionaler Verlängerungen).
(3) Soweit gemäß dem Leistungsverzeichnis in den Preisblättern Leistungen separat zu bepreisen sind, können diese bei der Abrechnung einzeln in Rechnung gestellt werden.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist - ausschließlich der Um- satzsteuer - für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten Festpreis.
(5) Ändert sich nach Ablauf dieser Frist aufgrund einer für den Auftragnehmer verbindlichen tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderung der maßgebende Lohn, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die Vergütung entsprechend der tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die Anpassung erfolgt zum Inkrafttreten der Änderung des Tarifvertrags oder Gesetzes, aber frühestens nach Zugang des Änderungsbegehrens unter Beifügung der entsprechenden Nachweise. Eine erneute Änderung ist nach Ablauf von 24 Monaten zulässig.
(6) Eine Preiserhöhung wegen Änderung anderer Kosten als Lohn- bzw. Lohnnebenkos- ten insbesondere bei Erhöhung der Sachkosten ist ausgeschlossen.
Maßgebender Tarifvertrag für den Auftragnehmer:
Maßgebende Entgeltgruppe:
§13 Rechnung / Zahlung
(1) Die Auftraggeberin ist gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstel- lung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung) verpflich- tet, Rechnungen als E-Rechnungen zu empfangen. Der Auftragnehmer stellt Rech- nungen in elektronischer Form aus und übermittelt sie unter Angabe der jeweiligen Auftragsnummer als Einzelrechnung an die Auftraggeberin an
993-8003410200-62 (Leitweg-ID).
(2) Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist das Rechnungseingangsportal der gesetzlichen Unfallversicherung zu nutzen, welches unter http://uv.flow.tieki- netix.net abgerufen werden kann. Hierzu sind die in den Vergabeunterlagen beigefüg- ten Anforderungen im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung und Zugangsi- nformationen zum Portal zu beachten.
(3) Für die korrekte Zuordnung einer elektronischen Rechnung an die Auftraggeberin ist neben der Übermittlung der Auftragsnummer (FIP-Nummer), der Bestell-/Lieferanten- nummer, der kontierungsrelevanten Daten, der geltenden Zahlungsbedingungen so- wie der E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers, die Angabe der Leitweg Identifikati- onsnummer zwingend erforderlich. Darüber hinaus müssen die Rechnung außerdem
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04 Vertrag
den Standort, die Geräteanzahl, den Einzelpreis sowie Gesamtpreis und den Ausfüh- rungszeitraum mit Kalenderwoche enthalten.
(4) Die Rechnungen sind immer je erfolgter Abnahme zu erstellen.
(5) Die Rechnungen müssen den Anforderungen der §§ 14, 14a UstG genügen. Die Leistungspositionen aus dem Preisblatt müssen in der Rechnung so ausgewiesen sein, dass eine Kontrolle gewährleistet ist. Bei Gewährung von Skonto gelten die Bedingungen und Angaben im Preisblatt.
(6) Die Zahlungen erfolgen im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.
(7) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original.
(8) Gegen Ansprüche der Auftraggeberin darf der Auftragnehmer nur aufrechnen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftragnehmer nur wegen unmittelbar aus diesem Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(9) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin statthaft. § 354a HGB bleibt davon unberührt.
(10) Eine Vorauszahlung durch die Auftraggeberin wird ausgeschlossen.
§ 14 Sprache
Die zur Vertragserfüllung tätigen Mitarbeiter mit direktem Kontakt zur Auftraggeberin müssen die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. Alle Unterla- gen müssen in deutscher Sprache abgefasst werden.
§ 15 Haftung / Mängelansprüche
(1) Für Pflichtverletzungen des Auftragnehmers sowie Mängelansprüche der Auftraggebe- rin gelten die Regelungen der VOL/B.
(2) Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Schadenbehebung er- folgt in Abstimmung mit der Auftraggeberin.
(3) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.
(4) Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verur- sacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
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04 Vertrag
§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern
(1) Bei Zuschlagserteilung ist der Bieter alleiniger Vertragspartner; er ist für die angebote- nen Leistungen allein verantwortlich.
(2) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so ist dies im Angebot mit den zu erbringenden Aufgaben aufzuführen. Der Generalunternehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung den Unterauftragnehmer der Auftragge- berin zu benennen. Die angebotenen Leistungen dürfen jedoch durch den Auftragneh- mer nicht als Gesamtpaket an Unterauftragnehmer übertragen werden.
(3) Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerbli- chen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin die Auftraggeberin zu benen- nen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – ins- besondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleis- tungen – einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin vereinbart sind.
(4) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ord- nungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Fehlendes Auswahlverschulden kann nicht geltend gemacht werden.
§ 17 Schweigepflicht, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils auf sie anwendbaren datenschutz- rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Diese umfassen insbesondere die DSGVO, das BDSG.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsinformationen sowie sonstigen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und die Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um die Auftraggeberin selbst oder deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass die Auftraggeberin ihn von dieser Schweigepflicht ausdrücklich ent- bindet. Er hat dafür zu sorgen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Dies gilt auch für die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, die hierüber zu belehren sind. Die Verpflichtung zum Stillschweigen bleibt auch nach Vertragsende bestehen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich und sämtliche von ihm (unmittelbar oder über ei- nen Nachunternehmer) eingesetzte Personen vor Beginn der Tätigkeit hinsichtlich der Anforderungen des Sozialdatenschutzes nach § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X schriftlich nach dem Muster „Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des
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04 Vertrag
Datenschutzes“ (Dokument 12 der Vergabeunterlagen) zu verpflichten. Der Auftrag- nehmer weist diese Verpflichtungen auf Verlangen der Auftraggeberin nach. Es können alternativ auch vom Auftragnehmer eingesetzte gleichwertige Verpflichtungserklärun- gen verwendet werden.
§ 18 Antikorruptionsklausel
(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die Auftraggeberin gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 UVgO i.V.m. §§ 123 ff. GWB vorliegen.
(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wett- bewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteili- gung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(3) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die der Auftrag- geberin unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern die Auftraggeberin keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin eine Schadensersatzpau- schale in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedri- ger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachge- wiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 1 und 2 UVgO i.V.m. §§ 123 ff. GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Ver- fehlung außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auf- tragnehmer an die Auftraggeberin für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob die Auftraggeberin ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 5-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 1 % der Nettoauftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses. Die
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Vergabeunterlagen 2026-029-N-ABGUD Instandhaltung Feuerlöscher
04 Vertrag
Parteien sind sich darüber einig, dass die Schriftform auch durch Übersendung unter- zeichneter Erklärungen per E-Mail (z.B. als Scan im PDF-Format) an die von den Par- teien für die Kommunikation im Rahmen dieses Vertrages mitgeteilte E-Mail-Adressen gewahrt ist.
(2) Erfüllungsort sind die jeweiligen für die Leistung maßgeblichen Verwaltungsstandorte der Auftraggeberin.
(3) Gerichtsstand für beide Parteien Mainz, sofern nicht durch zwingendes Recht ein an- derer Gerichtsstand vorgegeben ist.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Der Auftragnehmer ist über die Datenerhebung nach Art. 13 und 14 DSGVO informiert. Die BGHM verarbeitet die zum Zweck des Vertragsschlusses und der Vertragsdurch- führung erhobenen personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetzes.
(6) Der mit den Vergabeunterlagen überreichte Vertrag wurde vom Auftragnehmer mit der Angebotsabgabe in Textform als Vertragsgrundlage anerkannt. Dieser Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren zustande. Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Dokumentation des somit bereits abgeschlos- senen Vertrages, den Vertragstext nochmals zu unterzeichnen und hierbei den gelb markierten Text entsprechend den Ergebnissen des Vergabeverfahrens zu ersetzen bzw. zu ergänzen.
Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer hierzu eine Korrekturversion übersenden, die der Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben Werktagen unterzeichnet im Original an die Auftraggeberin (eingehend bei ihr) zurückzusenden hat. Bis zu diesem Eingang bei der Auftraggeberin sind keine Zahlungen oder Leistungen der Auftragge- berin gegenüber dem Auftragnehmer fällig.
Auftraggeberin: Auftragnehmer:
Mainz, ……………... .………………….. , ………………
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