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Besondere Vertragsbedingungen nach LTTG.pdf

Instandhaltung des Auslandstudios in Brüssel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 12:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland- Pfalz (LTTG) in der jeweils geltenden Fassung

Nach Maßgabe des „Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben“ (Landestariftreuegesetz Rheinland- Pfalz – LTTG) in der jeweils geltenden Fassung wird folgendes vereinbart:

 Einhaltung von Mindestentgelt und Tariftreue:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden; b) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Min- destlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Ar- beitnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt; c) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in a) oder b) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

 Der Auftragnehmer führt für sich und für alle seine Nachunternehmer prüffähige und vollständige Unterlagen nach § 6 Abs. 1 LTTG, aus denen der Auftraggeber die Einhaltung der Bestimmungen des LTTG jederzeit entnehmen kann. Die Einsichtnahme ist dem Auftraggeber jederzeit gestattet.

 Die Vertragspartner vereinbaren nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 LTTG für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen aus den §§ 3 – 6 LTTG oder den insoweit bestehenden Pflichten seiner Nachunternehmer, die ihm bekannt sind oder die er kennen musste, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen

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höchstens 10% der Auftragssumme. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

 Dem Auftraggeber steht bei festgestelltem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Bestimmungen des LTTG das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu.

 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er bei festgestelltem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Bestimmungen des LTTG für die Dauer von bis zu 3 Jahren von öffentlichen Auftragsvergaben des Auftraggebers ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss wird gesondert festgestellt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben.

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