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Installation eines behindertengerechten Lasten- und Personenaufzugs sowie eines Personenaufzugs

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 13:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB)

Baustellenverordnung - entfällt

Es handelt sich um eine Baustelle i.S. der Baustellenverordnung §1(3) i.V.m. §2(2) BaustellV.

Baustellenordnung - entfällt

Die Baustelle unterliegt einer Baustellenordnung. Die Baustellenordnung, in ihrer jeweils gültigen Fassung, ist einzuhalten. Die Baustellenordnung liegt dem LV als Anlage bei und ist bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen.

Bauleiter des AN / Fachbauleiter

Der vom AN (AN) für die Baumaßnahme eingesetzte Bauleiter wird vom AG (AG) zum Fachbauleiter gem. der jeweils gültigen Landesbauordnung (LBO) bestellt.

Der Fachbauleiter hat nachweislich über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung zu verfügen.

Der Fachbauleiter ist dem AG vom AN vor Ausführungsbeginn schriftlich in Form einer Fachbauleitererklärung zu benennen.

Jeder Wechsel des Fachbauleiters ist dem AG unverzüglich innerhalb einer Woche durch eine aktualisierte Fachbauleitererklärung anzuzeigen.

Bauschild

Das Aufstellen und Anbringen eigener Schilder für Werbezwecke an Fassaden, Zäunen, Gerüsten und sonstigen Baustelleneinrichtungen ist nicht gestattet.

Übergabe von Zeichnungen und Unterlagen

-Vorgaben des AGs-

Der AN erhält alle Unterlagen und Pläne, die er für die Ausführung seiner Leistung benötigt einfach (1-fach) ausschließlich in digitaler Form.

Die Kosten für zusätzliche Kopien sind vom AN zu tragen.

Als Übergabeformate werden pdf und dwg für Zeichnungen, weiterbearbeitbare Formate für Berechnungen und pdf für sonstige Unterlagen festgelegt.

Die Unterlagen werden baubegleitend gem. VOB/B § 3 Abs.1 rechtzeitig, frühestens 5 Arbeitstage nach Versand es Auftragsscheibens verteilt.

Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen, Dokumentation der eigenen Leistung

-Leistungen des ANs-

Die Abstimmung zur AN-seitig zu erstellenden Werk- und Montageplanung (WuM) mit den Architekten und den fachlich Beteiligten ist Sache des AN.

In den Konstruktionszeichnungen sind alle wesentlichen Angaben wie Maße, Material und Details etc. aufzunehmen.

Die Zeichnungen sind auf Grundlage der vorhandenen Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:1 bis 1:50 aufzustellen und als PDF und DWG beim Planer einzureichen.

Die Korrekturumläufe erfolgen über PDFs. Es ist eine angemessene Prüfzeit für den Planer von 10 Arbeitstagen einzurechnen.

Die Wiedervorlage (mit Einarbeitung der Prüfanmerkungen) der WuM hat innerhalb von maximal 10 Arbeitstagen zu erfolgen.

Der AN hat alle von ihm zu erstellenden, mit den Planern und wenn notwendig mit dem Prüf.-Ingenieur abgestimmten Unterlagen und Pläne, spätestens 30 Arbeitstage vor Ausführung der jeweiligen Leistung, einfach (1-fach) ausschließlich in digitaler Form dem AG, vertreten durch die Objektüberwachung, zu übergeben.

Der AN hat alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Herstellerrichtlinien, Produktblätter, Eignungs- und Übereinstimmungsnachweise etc. aller zur Verwendung vorgesehenen Bauteile und Baustoffe spätestens 14 Arbeitstage vor Ausführung der jeweiligen Leistung dem AG, vertreten durch die Objektüberwachung, zu übergeben.

Der AN hat alle Unterlagen und Pläne zur Dokumentation der eigenen Leistung sowie alle Eigen- und Fremdüberwachungsunterlagen, Vermessungsnachweise, Prüfprotokolle etc., die seine Leistung in geeigneter Weise dokumentieren, spätestens 5 Arbeitstage nach Ausführung der jeweiligen Leistung zu übergeben.

Der AN hat alle zu übergebenden Unterlagen nochmals als Abschlussdokumentation, in einer mit dem AG abgestimmten Ordnung, mindestens 20 Arbeitstage vor (Teil-) Abnahme der Bauleistung 1-fach in Papier und 1-fach digital zu übergeben.

Die als Anlage 03 (Dokumentationsrichtlinie des Bundes) zum LV beigefügten Vorgaben hinsichtlich des Inhaltes der Dokumentation (Kapitel 6A) sind zwingend einzuhalten.

Bautagesberichte

Durch den AN sind arbeitstäglich baustellenbezogene Bautagesberichte zu erstellen.

Die Bautagesberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Witterungsbedingungen, Personal- und Geräteeinsatz, Materiallieferungen, Angaben zu Arbeitsleistung und Arbeitsfortschritt.

Die Bautagesberichte sind der Objektüberwachung wöchentlich zu übergeben.

Die Bestätigung der Entgegennahme der Bautagesberichte ist nicht mit der Anerkenntnis der Inhalte gleichzusetzen.

Baustellenbesprechungen

Der AN hat zu den Baubesprechungen, die der AG regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter (i.d.R. der Bauleiter des AN) zu entsenden.

Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich statt.

In Zeiten, in den sich das Unternehmen nicht am Bau befindet, erfolgt bei notwendiger Teilnahme eine Einladung des Planers. Eine Teilnahme per VIKO ist in diesen Fällen möglich.

Baufristenplan

Der AN hat einen Baufristenplan – Balkenplan – über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Ausführungs- / Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Aus dem Terminplan sollten auch die markanten Termine des Bauablaufes (in Abstimmung mit der Objektüberwachung) enthalten sein, wie z.B.:

  • Auftragsannahme und -abwicklung
  • Erstellen W+M Planung
  • Vorlage, Prüfung und Freigabe Werkplanung sowie ggf. Überarbeitung
  • Materialbestellung / Produktionsvorbereitung
  • Produktion / Werksmontage / Versand
  • Montage auf der Baustelle
  • Inbetriebnahmen / Erstellen der Dokumentation
  • VOB-Abnahme

Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen.

Die Festlegungen des AGs, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen.

Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den AN unverzüglich zu überarbeiten.

Der Plan ist dem AG 10 Arbeitstage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2 Fertigungen zu übergeben.

Erkennbarkeit der Beschäftigten des AN

Die Beschäftigten des AN und seiner Nachunternehmer auf der Baustelle müssen jederzeit als solche erkennbar sein.

Die Beschäftigten des AN und seiner Nachunternehmer haben einen Helm oder Kleidung mit dem Firmennamen oder dem Firmenlogo des AN zu tragen.

Sprache

Alle Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Fremdsprachliche schriftliche Erklärungen Dritter (z.B. Bescheinigungen von Behörden) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen.

Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln.

Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch den Auftraggeber nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.

Baulärm

Die Baustelle befindet sich in einen Labor- und Bürogebäude mit laufenden Betrieb.

Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm und sonstigen Geräuschimmissionen für den Betrieb von Baumaschinen sind zwingend einzuhalten.

Versorgung und Kostentragung Bauwasser und Baustrom - entfällt

Der Auftraggeber stellt einen Bauwasseranschluss als Wasserentnahmestelle auf dem Baufeld zur Verfügung. Die Kosten für Bauwasser trägt der AG.

Der Auftraggeber stellt einen Baustromanschluss zur Verfügung. Die Kosten für den Baustrom trägt der AG.

Die weitere Versorgung mit Wasser bzw. Strom ab den im BE-Plan (siehe Anlage zum LV) dargestellten Abnahmestellen ist Sache des Auftragnehmers.

Beginn der Zahlungsfristen

Für den Fristenlauf gemäß § 16 VOB/B ist der Eingang der Rechnung beim AG maßgeblich.

Rechnungslegung, Aufmaßerstellung, Freistellungsbescheinigung

Die Rechnungslegung erfolgt nach vorheriger Aufmaßprüfung durch die Objektüberwachung (Prüffrist OÜ 5 Arbeitstage).

Die Rechnung und die Aufmaße sind positionsweise und kumuliert aufzustellen. Zu jeder Rechnung ist die aktuelle Freistellungsbescheinigung vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EstG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Alle Rechnungen sind digital (via E-Mail) beim Auftraggeber (zur Berechnung der Fälligkeit) und zugleich digital (via E-Mail) bei der Objektüberwachung (zur Prüfung) einzureichen. Die notwendigen rechnungsbegründenen Unterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind ausschließlich bei der Objektüberwachung digital einzureichen.

Nachtragsvereinbarungen

Für Nachtragsvereinbarungen gelten die Bedingungen des Hauptvertrags einschließlich der dort vereinbarten Nachlässe.

Ein vom AG mit der Objektüberwachung beauftragter freiberuflich tätiger Architekt oder Ingenieur ist grundsätzlich nicht berechtigt, Nachtragsangebote dem Grunde nach und der Höhe nach anzuerkennen.

Nachtragsvereinbarungen werden ausschließlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen; sie bedürfen unabdingbar der Schriftform.

Nachhaltigkeit

Hinsichtlich der Nachhaltigkeit erfolgt keine Zertifizierung gemäß BNB (Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen). Es wird jedoch eine Realisierung „in Anlehnung“ gemäß BNB angestrebt.

Die entsprechenden diesbezüglichen gewerkespezifischen Vorgaben sind in Anlage 4 beschrieben und unbedingt einzuhalten.

Bauschuttentsorgung / zentrales Entsorgungsmanagement - entfällt

Der AG stellt für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen eine zentrale Containeranlage auf der Baustelle bereit.

Die AN sind verpflichtet, sämtliche anfallenden Abfälle und Bauschuttarten ordnungsgemäß und sortenrein zu trennen sowie ausschließlich in die dafür vorgesehenen Container einzubringen. Vermischungen unterschiedlicher Abfallarten (z. B. Bauschutt, Holz, Metall, Kunststoffe, Dämmstoffe oder gefährliche Abfälle) sind unzulässig. Für Mehrkosten infolge unsachgemäßer Trennung, Vermischung oder Verunreinigung der Abfälle haftet der AN.

Die Container dürfen ausschließlich für Abfälle aus dem jeweiligen Bauvorhaben verwendet werden.

Zufahrt und Parken auf Campusgelände

Die aktuelle Parkplatzordnung und die dazugehörigen Nutzungsbedingungen (siehe Anlage zum LV) sind zu beachten.

Die Zufahrt zum Campusgelände erfolgt ausschließlich über die Einfahrt in Robert-Rössle-Straße.

Das Parken auf dem Gelände ist bis zu 3h kostenfrei. Danach sind Parkgebühren entsprechend der aktuellen Parkplatzordnung zu entrichten. Als Firmenwagen gekennzeichnete Fahrzeuge können ganztätig kostenfrei auf den Gelände parken. Die Betätigung der Schranke für die Ausfahrt erfolgt dann an der Robert-Rössle-Straße durch die dort ständig besetzt Stelle.

Es gibt keinen Anspruch auf einen Stellplatz. Sollten alle Stellplätze belegt sein, muss außerhalb des Campus geparkt werden.

Abnahme

Von Seiten des AG wird eine förmliche Abnahme ausdrücklich verlangt.

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