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Sachstand 11.08.2026 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen nach BNB Systemvariante Laborgebäude, Modul Neubau (BNB_LN) – Version 2020 + Büro + Verwaltungsgebäude Modul Komplettsanierung (BNB_BK) – Version 2017
Sanierung Max-Delbrück-Haus, Berlin
1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt - Qualitätsniveau 5 1.1.7 Nachhaltige Materialgewinnung / Holz – Qualitätsniveau 3 3.1.3 Innenraumhygiene 5.2.1 Baustelle / Bauprozess
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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Für o.g. Gebäude wird eine BNB-Zertifizierung angestrebt. Dies bedingt hohe ökologische Anforderungen an die verwendeten Materialien sowie an den Bauprozess.
Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Ver- arbeitung, Nutzung und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Des Weiteren sind Materialien und Produkte vorzuziehen, die eine hohe Dau- erhaftigkeit aufweisen und gut recycelt werden können. Nutz-Oberflächen sollen leicht zu reinigen sein. Baubiologische Anforderungen werden im Folgenden detailliert aufgeführt.
Schadstoffarme Bauprodukte
Zur Sicherstellung einer hohen Innenraumluftqualität sind ein maximaler VOC-Gehalt in der Raumluft von 300 µg/m³ und ein maximaler Formaldehydgehalt von 30 µg/m³ in allen ständigen Arbeitsräumen einzuhalten. Bei allen im Innenraum eingesetzten Produkten ist auf geringstmögliche VOC- und Formaldehydemissionen zu achten. Die ordnungsgemäße Umsetzung wird während des Bauprozesses durch die Objektüberwachung geprüft und durch eine abschließende Raumluftmessung validiert.
Es gelten die in Anlage 01 „Materialanforderungen" (Stand: 29.08.2017) aufgeführten Anforderungen im Qualitätsniveau 5 (Kriterium 1.1.6). Diese gelten für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses.
Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwie- sen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel, etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblätter etc.) heranzu- ziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen (siehe Anlage 01).
Holz, Holzprodukte und Holzwerkstoffe
Alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen zu mindestens 80% aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines FSC- oder PEFC-CoC-Handelszertifikates (Chain of Custody). Aus den einzureichenden Lieferscheinen muss eindeutig die FSC- bzw. PEFC-Zertifizierung der betreffenden Positi- onen hervorgehen zzgl. der Angabe des Prozentsatzes der Zertifizierung. Der Registrie- rungscode des Lieferanten-Zertifikats muss ebenfalls enthalten sein. Holzart und Herkunft des Holzes sind auszuweisen.
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Alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe tropischer, subtropischer und borealer Herkunft müssen zu 100 % aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Der Nachweis erfolgt dabei durch Vorlage eines FSC-Handelszertifikates (Chain of Custody). Aus den Lieferscheinen muss eindeutig die FSC -Zertifizierung der betreffenden Positio- nen hervorgehen, zzgl. der Angabe des Prozentsatzes der Zertifizierung. Der Registrie- rungscode des Lieferanten-Zertifikats muss ebenfalls enthalten sein. Holzart und Herkunft des Holzes sind auszuweisen.
Grundsätzlich sind mitteleuropäische Hölzer mit kurzen Transportwegen zu bevorzugen.
A PRODUKTDEKLARATIONSPFLICHT
Der Auftragnehmer hat kurzfristig nach Auftragsvergabe alle zur Verwendung vorgesehe- nen Materialien, Produkte, Neben- und Hilfsprodukte sowie Bauelemente hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften zu deklarieren. Hierzu ist die Anlage 02 „Deklarationstabellen“ in digitaler Form (Excel-Dateiformat) auszufüllen und die zugehörigen technischen Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter gemäß 1907/2006/EG (ebenfalls in digitaler Form) zuzuordnen und beizulegen.
Dabei sind folgende Angaben zum Produkt zu machen:
Leistungsbereich / LV-Pos.-Nr. Menge / Flächenangabe Angabe zum Untergrund / Einbausituation / Bauteilname / Einbauort Produktgruppe / Produktbezeichnung / Produktfunktion / Anwendungsfall Produkt- / Handelsname / Hersteller Aktuelle Nachweisdokumente mit Angabe des Dokumentdatums, sowie der Versi- onsnummer.
Dabei gilt zusätzlich Folgendes zu beachten: Es sind alle Produkte zu deklarieren, die in Anlage 01 „Materialanforderungen“ aufgeführt sind. Nicht erforderlich ist die Deklaration von Befestigungsmitteln wie z. B. Dübeln, Schrauben, Nägeln sowie Elementen wie Leuchten, Schaltzentralen, Ventilatoren etc. Unkonfektionierte Rohmaterialien wie Sand, Kies, Stahl usw. müssen nicht dekla- riert werden.
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Bei der Verwendung vorgefertigter Bauelemente (z.B. Sanitärständersysteme, Fenster und Türen usw.) sind diese durch Angaben und Technische Merkblätter des Herstellers zu deklarieren.
Die Deklaration ist dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Baustoffberater in di- gitaler Form zur Prüfung einzureichen.
Der Einbau aller relevanten Materialien darf erst erfolgen, wenn die Freigabe durch den Baustoffberater erteilt wurde (Freigabetabelle nach Produktprüfung).
Darüber hinaus sind alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe hinsicht- lich ihrer Zertifizierung (FSC / PEFC) mit exakter Produktbezeichnung, Herstellerangabe, Produktfunktion, Holzart, Herkunft und Angabe des zugehörigen Zertifikates zu deklarie- ren. Hierzu ist in der Anlage 02 „Deklarationstabellen“ der Excel-Datei unter dem Reiter „Holzdeklaration“ alle Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe vollständig auszufüllen und die entsprechenden Zertifikate beizulegen. Die Lieferscheine sind dem Baustoffbera- ter zum Nachweis nachzureichen, die PEFC oder FSC Zertifizierung muss in den einzel- nen Positionen ausgewiesen sein.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, bei der Produktwahl alle in der Ausschreibung geforderten Eigenschaften zu berücksichtigen. Weicht ein Produkt von den Vorgaben der Ausschreibung ab, so ist dies kostenneutral zu ersetzen.
Anlagen: Anlage 01 Materialanforderungen Anlage 02 Deklarationstabellen:
- Tabellenblatt „Produktdeklaration“
- Tabellenblatt „Holzdeklaration“
Ausnahmen
Ist aus technischen und funktionalen Gründen in Ermangelung eines funktional gleichwer- tigen Produktes, das die Anforderungen erfüllt, eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen.
Die abweichende Produktverwendung muss vorab gegenüber dem Auftraggeber schrift- lich begründet und unter Angabe des Produktes, der technischen Verwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen oder rein auf die Baugeschwindigkeit bezogenen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmere- gelung.
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Verbindlichkeit
Die genannten Produkte sind verbindlich. Änderungen auch bei Nebenprodukten während der Ausführung sind rechtzeitig anzukündigen und bedürfen der Zustimmung des Auftrag- gebers. Bei Abweichungen gilt die VOB/B §4 Pkt.6.
Weichen während der Ausführung vorgefundene Materialien oder Produkte erkennbar von der Produktdeklaration oder von den geforderten Produkteigenschaften oder Zertifi- zierungen in der zugrundeliegenden Ausschreibung ab, ist der Auftragnehmer zu einem sofortigen, für den Bauherren kostenneutralen Austausch verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die abweichenden Produkte aus allein technischer Sicht geeignet sind.
Der Auftraggeber behält sich vor, die vertragsgemäße Umsetzung der Anforderungen, z.B. durch Bauprodukt- und Raumluftproben, stichprobenartig während der Bauausfüh- rung zu überprüfen.
Pflicht zur Weitergabe
Vom AN beauftragte Nachunternehmen sind ebenso zur Einhaltung der vorgenannten Produktanforderungen verpflichtet, der AN ist hierfür gegenüber dem AG verantwortlich.
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen nach BNB 6
B ANFORDERUNGEN AN DIE BAUSTELLE
Baustelleneinrichtung
Bei der Baustelleneinrichtung sind die Vorgaben des Baustelleneinrichtungsplans zu berücksichtigen. Der Schutz der Anrainer ist dabei zu beachten. Natürliche Flächen sowie Vegetationsflächen, in die baulich nicht eingegriffen wird, dürfen nicht für den Bauprozess als Lager- oder Rangierfläche genutzt wer- den. Sollte dies jedoch unumgänglich sein, sind die Flächen durch entsprechende Maßnahmen vor Verunreinigung und Beschädigung zu schützen. Die am Bauprozess Beteiligten sind durch die ausführenden Firmen hinsichtlich des Baustelleneinrichtungsplans und der Aufstell- und Lagerflächen gezielt einzu- weisen. Die Einhaltung der Vorgaben (Aufstellung / Einrichtung und die korrekte Benutzung der Flächen) wird durch die Bauleitung überprüft.
Bodenschutz
Schädigende mechanische Einflüsse auf den Boden, die aus der Bodenbearbei- tung resultieren – wie z.B. unnötige Verdichtungen oder Vermischung unterschied- licher Bodenschichten sowie Bodenarbeiten im ungeeigneten (z.B. nassen) Zustand – sind zu vermeiden. Der Boden ist davor zu schützen. Der Boden darf nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Sicherstellung, dass kein mit den folgenden H-Sätzen gekennzeichneter Stoff in Kontakt mit der Umwelt kommt: H400 Sehr giftig für Wasserorganismen H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre Kontaminierte Böden, falls vorhanden, sind getrennt zu behandeln. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten. Das Verschlämmen des Bodens durch Reinigungswasser, z.B. von Betonmi- schern, Farbgefäßen und ähnlichem ist zu vermeiden.
Abfalltrennung
Erfüllung der gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Nachweisliche Trennung der Abfälle in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen nach BNB 7
Schulung der am Bauprozess Beteiligten bezüglich der Abfallvermeidung und - trennung durch die ausführenden Firmen
Lärmschutz
Einhaltung der Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetze inkl. der zugehöri- gen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm Einhaltung der Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetze inkl. der zugehöri- gen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm Einhaltung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, AVV Baulärm. Immissionsrichtwerte nach AVV Baulärm, Nr. 3.1.1, tagsüber 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr 65 dB (A), nachts 50 dB (A) Für sämtliche Arbeiten auf der Baustelle dürfen nur Baumaschinen eingesetzt werden, die den Lärmschutzanforderungen des RAL-UZ 53 entsprechen. Abweichungen durch spezielle Sondermaschinen sind dem AG anzukündigen und zu begründen.
Staubschutz
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen möglichst vollständige Erfassung und gefahrlose Entsorgung von Stäuben an der Entstehungsstelle Verwendung von Maschinen und Geräten mit einer wirksamen Absaugung Anwendung von Feucht- und Nassverfahren oder saugenden Verfahren zur Besei- tigung von Staub Verwendung von Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben, die dem Stand der Technik entsprechen regelmäßige Wartung und Prüfung der Einrichtungen Verhinderung der Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche so- weit technisch möglich Vermeidung von Ablagerungen