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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Frauen
und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Frauenförderverordnung – FFV)
Vom 19. Juli 2011
Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibungen
(1) Bei allen Aufträgen im Sinne des § 13 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes von Berliner Vergabestellen im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25 000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200 000 Euro ist bereits in der Bekanntmachung auf § 13 Absatz 1 des Landesgleichstellungsge setzes und den Inhalt dieser Rechtsverordnung hinzuweisen.
(2) Die Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber sind in der Bekannt machung aufzufordern, mit dem Angebot eine Erklärung über die Anzahl der in der Re gel im Unternehmen Beschäftigten vorzulegen.
Bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sind zugleich folgende Erklärun gen abzugeben:
- Erklärung, welche der in § 2 genannten Maßnahmen während des Auftrags durchge führt oder eingeleitet werden,
- Anerkennung der weiteren vertraglichen Verpflichtungen nach § 4,
- erforderlichenfalls Erklärung zu rechtlichen Hindernissen gemäß § 5 Absatz 2.
Die Erklärungen werden auf dem Formblatt abgegeben, dessen Muster dieser Rechts verordnung als Anlage beigefügt ist. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass das Formblatt bei den Vergabestellen bezogen werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe.
§ 2 Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Sinne des § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes sind:
- Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans,
- verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen,
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- Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositi onen,
- Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen,
- Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeits verhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,
- Einsetzung einer Frauenbeauftragten,
- Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeig neter Instrumente,
- Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Be rufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
- Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen,
- spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positi onen befähigen sollen,
- Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,
- Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaß nahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,
- bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgrei chem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme,
- Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit,
- Angebot alternierender Telearbeit,
- Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen,
- Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,
- Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung,
- Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäf tigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen,
- Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeit arbeitsplätze sowie
- Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Ge samtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.
§ 3 Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße
(1) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 2 ge nannten Maßnahmen auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6.
(2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen.
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(3) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 250 Beschäftigten haben zwei der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen.
(4) Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten haben eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 genannten Maßnahmen auszuwählen.
(5) Die Feststellung der Zahl der Beschäftigten richtet sich nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes.
§ 4 Weitere vertragliche Verpflichtungen
Aufträge mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25 000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200 000 Euro sind an Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 2 nur unter folgenden weiteren Vertragsbedingungen zu vergeben:
- Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
- Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des § 3 zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.
- Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in ge eigneter Form nachzuweisen.
§ 5 Prüfung der Angebote
(1) Angebote, die auch nach Nachfristsetzung keine oder keine vollständige Erklärung nach § 1 Absatz 2 enthalten, werden nicht geprüft.
(2) Soweit ein Bieter oder eine Bieterin an der Durchführung der nach § 3 erforderlichen Anzahl der in § 2 genannten Maßnahmen oder an der Übernahme einer Verpflichtung nach § 4 aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ist dies in der Erklärung nach § 1 Absatz 2 anzugeben und erforderlichenfalls nachzuweisen.
§ 6 Nachweise
(1) Jede Vergabestelle im Geltungsbereich von § 1 Landesgleichstellungsgesetz ver langt im Rahmen einer Stichprobe in Höhe von mindestens fünf Prozent ihrer jährlichen Auftragsvergaben, die unter die Frauenförderverordnung fallen, von den Unternehmen einen Nachweis im Sinne des § 4 Nummer 3 über die Einhaltung der nach dieser Rechtsverordnung übernommenen Verpflichtungen.
(2) Maßnahmen nach § 2 können durch eine anerkannte und geeignete Auszeichnung oder Zertifizierung zur Frauenförderung oder zu familienbewusster Personalpolitik nach gewiesen werden.
Die in Absatz1 genannten Vergabestellen legen im Zweifelsfall im Einvernehmen mit der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung fest, welche Auszeichnungen und Zerti fizierungen als Nachweis im Sinne dieser Rechtsverordnung anerkannt und geeignet
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sind. Entsprechendes gilt für Instrumente nach § 2 Nummer 7 sowie Maßnahmen und Initiativen nach § 2 Nummer 9 dieser Rechtsverordnung.
(3) Maßnahmen nach § 2 Nummer 12 können durch entsprechende Angebote überbe trieblicher Ausbildungsstätten, die von den auftragnehmenden Unternehmen finanziert werden, nachgewiesen werden, sofern Frauen der auftragnehmenden Unternehmen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen nach § 2 Nummer 13.
§ 7 Sanktionen
Kommen die Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht nach oder ver letzen sie die vertraglichen Verpflichtungen nach § 4, sollen sie bis zur Dauer von drei Jahren von der Auftragsvergabe auch als Nachunternehmende ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei Falschangaben im Rahmen der Erklärung nach § 1 Absatz 2. Im Übri gen gelten die Sanktionen nach § 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Datenerhebung
(1) Jede Vergabestelle im Geltungsbereich von § 1 Landesgleichstellungsgesetz erhebt regelmäßig folgende Angaben:
- Anzahl aller ausgeschriebenen Aufträge,
- Anzahl der ausgeschriebenen Aufträge, bei denen die Frauenförderverordnung An wendung findet,
- Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Nachweise nach § 6,
- Ergebnis der Kontrolle nach § 5 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung,
- Angaben über ausgesprochene Sanktionen nach § 7.
(2) Alle Daten nach Absatz 1 werden im Abstand von zwei Jahren an die für Frauenpoli tik zuständige Senatsverwaltung übermittelt. Die Übermittlung der Daten erfolgt zusam men mit den Daten gemäß § 19 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes beginnend mit dem Jahr 2012 nach dem Stichtag 30. Juni. Die Daten werden auf den von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Erhebungsunterlagen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und übermittelt. Die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung erstellt aus den Daten eine Analyse und berichtet darüber in dem Bericht über die Durchführung des Landesgleichstellungsgesetzes nach § 19 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes. Einzelheiten zur Datenerhebung und Be richterstattung werden in der Verordnung über statistische Angaben und Analysen für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsbe richtsverordnung) geregelt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Anhang zu Artikel I Nummer 11
Anlage
(zu § 1 Absatz 2 FFV)
Auftrag/Ausschreibung Nr.:
Erklärung gemäß § 1 Absatz 2 der Frauenförderverordnung
Hiermit erkläre(n) ich/ wir Folgendes:
- Zutreffendes bitte ankreuzen
A. Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 LGG
Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen1 beschäftigt (aus schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
Ja
Nein (-> keine weiteren Angaben erforderlich)
B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:
I. Beschäftigtenzahl1
Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:
| ♦ über 500 Beschäftigte (� gemäß § 3 Absatz 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszu wählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6) | |
|---|---|
| ♦ über 250 bis 500 Beschäftigte (� gemäß § 3 Absatz 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszu wählen) | |
| ♦ über 20 bis 250 Beschäftigte (� gemäß § 3 Absatz 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszu wählen) | |
| ♦ über 10 bis 20 Beschäftigte (� gemäß § 3 Absatz 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFV genannten Maß nahme zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) |
1 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
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II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
In meinem/ unserem Unternehmen wird/ werden während der Durchführung des Auf trags folgende Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:
| 1. | Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans | |
|---|---|---|
| 2. | verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen | |
| 3. | Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositio nen | |
| 4. | Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen | |
| 5. | Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsver hältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil | |
| 6. | Einsetzung einer Frauenbeauftragten | |
| 7. | Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente | |
| 8. | Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Beru fen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind | |
| 9. | Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen | |
| 10. | spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positio nen befähigen sollen | |
| 11. | Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten | |
| 12. | Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnah men für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten | |
| 13. | bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme | |
| 14. | Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Ar beitszeit | |
| 15. | Angebot alternierender Telearbeit | |
| 16. | Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen | |
| 17. | Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Ver tretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit | |
| 18. | Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten au ßerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung | |
| 19. | Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen | |
| 20. | Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeits plätze | |
| 21. | Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamt zahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen |
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III. Weitere vertragliche Verpflichtungen
Ich/ Wir erkläre(n) mich/ uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß § 4 FFV einverstanden:
-
Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
-
Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Ver pflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Ver pflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerech net.
-
Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.
IV. (Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis
An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/ sind wir gemäß § 5 Absatz 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:
Begründung:
(auf Verlangen nachzuweisen)
Mir/ Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß § 7 FFV führen kön nen.
(Datum, Unterschrift, Stempel)