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Baumaßnahme:
Haus Hohe Pappeln I Instandsetzung EG und UG Leistung: B26.24776 - Los 2.1 - Wärmepumpe + Erdwärmesonden
Anlage 1 zu Formblatt 214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Mängelansprüche (§13 VOB/B) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt auch für Arbeiten an einem Grundstück 4 Jahre.
10.2 Rückgabezeitpunkt für Sicherheiten zu Mängelansprüchen Der Rückgabezeitpunkt für Sicherheiten zu Mängelansprüchen wird nicht wie unter Pkt. 4.1 BVB gem. §17, Abs.8, Ziff.2, 1. Halbsatz VOB/B bestimmt, sondern wird mit gem. §13, Abs. 4, Nr.1 VOB/B mit dem Ende der Verjährungsfrist der Mängelansprüche nach 4 Jahren.
10.3 Baustrom und Bauwasser Baustrom- und Bauwasser werden durch den Auftraggeber gestellt. Die Anschlusspunkte sind im BE- Plan eingetragen. Für den Baustrom erfolgt von diesem Punkt ausgehend eine Umverteilung bis zu einem Anschlusspunkt je Geschoss. Für beide Medienverbräuche werden insgesamt 0,5% der Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht, das entspricht 0,25% je Medium. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die Verbrauchskosten bereits von den Abschlagszahlungen abzusetzen.
10.4 Aufenthalt auf der Baustelle und Fotografieren der Baustelle Dem Auftragnehmer bzw. den von ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitskräften ist es nur gestattet, sich in Ausübung der notwendigen Arbeiten zur Ausführung des Auftrags auf dem Gelände der Baustelle aufzuhalten.
Das Fotografieren der Baustelle bzw. von Teilen davon, auch der eigenen Leistung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
10.5 Arbeitszeiten: Die Arbeiten können ausschließlich in folgenden Zeiten durchgeführt werden: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr
10.6 Parken Das Parken oder Abstellen von Fahrzeugen auf der Baustelle ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Fahrzeuge sowie die Zeiten der Anlieferung sind im Vorfeld anzumelden. Parkplätze im öffentlichen Raum werden nicht zur Verfügung gestellt. Eventuelle Gebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
10.7 Gleichwertigkeit technischer Spezifikation Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. Nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
10.8 Baustellenbesprechung Der Auftragnehmer hat zu Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber oder sein Erfüllungsgehilfe regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechung findet jeweils mindestens zweiwöchentlich, ggf. wöchentlich (während der Kernbauzeit) sowie auf Anordnung der örtlichen Bauüberwachung statt. Der Auftragnehmer hat auch an weiteren ergänzenden Besprechungen auf der Baustelle mit einem bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen, sofern dies von der Bauüberwachung gewünscht und er hierzu rechtzeitig eingeladen wurde.
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10.9 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Die Stundenlohnzettel sind zeitnah, d.h. spätestens 3 AT nach erbrachter Leistung gemäß den zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Formblatt (FBl.)215) einzureichen. Stundenlohnarbeiten sind in Art und Umfang schriftlich anzuzeigen und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber bzw. die örtliche Bauüberwachung.
10.10 Schuttbeseitigung Der bei den Arbeiten des Auftragnehmers anfallende Schutt (Bauschutt, Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle) wird Eigentum des Auftragnehmers und ist durch diesen zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen.
10.11 Reinigung der Arbeitsbereiche Die Reinigung der Arbeitsbereiche des Auftragnehmers erfolgt eigenständig durch den Auftragnehmer arbeitstäglich. Nach erfolgter Anmahnung der Baureinigung wird dem Auftragnehmer bei Nichterfüllung hierfür 0,1% der Bruttoabrechnungssumme abgezogen. Dieser Abzug erfolgt spätestens mit Prüfung der Schlussrechnung.
10.12 Materialanlieferung Die Anlieferung von Material hat fracht- und verpackungsfrei bis zur Verwendungsstelle zu erfolgen. Hilfskräfte zum Entladen der Teile werden nicht zur Verfügung gestellt. Alle Lieferungen, auch kleinsten Umfangs, sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle in Empfang zu nehmen. An den Auftraggeber gesandte Lieferungen werden grundsätzlich auf Kosten des Auftragnehmers an den Absender zurückgeschickt. Die in den ZTV genannten Hinweise zu Anfahrtskriterien sind zu beachten.
10.13 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich überlassen (§4 (4) VOB/B): Lager und Arbeitsplätze sind auf der Baustelle nur in begrenztem Umfang vorhanden (gemäß Baustelleneinrichtungsplan). Darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
10.14 Maße und Mengenangaben Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Maße sind Richtmaße und müssen vor Baubeginn vor Ort abgenommen und kontrolliert werden.
10.15 Urkalkulation Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Urkalkulation in einem geschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen. Die Urkalkulation muss so aufgebaut sein, dass sämtliche angebotenen Einheitspreise in ihre Preisbestandteile (Einzelkosten der Teilleistungen wie Lohn, Gerät, Material, Transport und Nachunternehmer, Zuschläge mit Angabe der Allgemeinen Geschäftskosten und der Baustellengemeinkosten, Mittellohn, etc.) aufgeschlüsselt sind und daraus die Einheitspreise nachvollziehbar hergeleitet werden können. Fehlende Angaben, die ggf. zum Prüfen von Nachtragspositionen erforderlich sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Urkalkulation darf vom Auftraggeber im Beisein des Auftragnehmers oder nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer in dessen Abwesenheit eingesehen werden, wenn der Auftragnehmer bezüglich der Vergütung Nachforderungen geltend macht. Nach ordnungsgemäßer Abwicklung des Auftrags wird die Urkalkulation dem Auftragnehmer wieder ausgehändigt.
10.16 Beauftragungs- und Abrechnungshinweise Der Auftrag kann aus förderrechtlichen Gründen in zwei bis drei Abrechnungseinheiten geteilt werden. Diese werden dann ggf. gesondert beauftragt und sind getrennt abzurechnen.
10.17 Bauschild Der Auftraggeber wird vor Ort ein Bauschild errichten lassen. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, mit Namen, Anschrift und Gewerk auf dem Bauschild genannt zu werden. Für die Inanspruchnahme dieser Leistung erhebt der Auftraggeber eine einmalige Gebühr in Höhe von 250,00 € brutto. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.
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