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- Weitere besondere Vertragsbedingungen (WBVB)
10.1 Baustellenordnung / Baustellenverkehr / Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Die Baustelle befindet sich innerhalb der Liegenschaft des Julius Kühn-Institutes (JKI) in Berlin- Dahlem, Königin-Luise-Straße 17-25 in 14195 Berlin. Der laufende Betrieb des Institutes ist durch den Baustellenverkehr bzw. durch die Baustelle nicht einzuschränken.
Das Hausrecht für die Liegenschaft JKI trägt das JKI. Für die Liegenschaft des JKI gilt die entsprechende Brandschutzordnung. Der Auftragnehmer bestätigt dem JKI schriftlich, dass die Mitarbeiter und auch die Mitarbeiter Ihrer Nachunternehmer vor dem Zutritt auf die Liegenschaft JKI in die hier geltende Brandschutzordnung eingewiesen wurden.
Der Zutritt zur Liegenschaft des JKI bzw. die tägliche Arbeitszeit auf der Baustelle ist grundsätzlich von montags bis freitags zwischen 6:00 und 18:00 Uhr, in Ausnahmefällen bis 19:00 Uhr vorgesehen. Arbeiten am Feiertag oder am Wochenende sind nicht möglich.
Der Zugang und die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Königin-Luise-Straße 17-25 in 14195 Berlin. Der Zufahrtsbereich steht unter Denkmalschutz und wird durch Fahrzeuge des JKI, Lieferverkehr, Feuerwehrfahrzeuge und für die Müllentsorgung genutzt. Die Belastung der Zufahrt beträgt maximal 40 t. Die Tordurchfahrt hat ein lichtes Maß von 3,95 m. Nach der Einfahrt durch das Zufahrtstor gibt es eine Schranke, die den Wartebereich für den Lieferverkehr auf einer Länge von ca. 21,00 m begrenzt. Der Wartebereich dient der Abstimmung des Fahrers des Anlieferers mit dem Pförtner des JKI bzgl. der Anmeldung und Freigabe zur Durchfahrt. Die Breite der Durchfahrt durch die Schrankenanlage hat ein lichtes Maß von 5,00 m.
Ab Mitte 2026 wird eine zweite Zufahrt in der Königin-Luise-Straße zur Liegenschaft des JKI (ca. 130 m westlich zur bisherigen Zufahrt) mit Zutrittskontrolle und Schranke für den Baustellenverkehr in Nutzung gehen. Die Zutrittskontrolle im Auftrag des BBR wird weiterhin durchgeführt. Die Baustellenzeiten gelten weiterhin unverändert. Die Durchfahrtsbreite von 5,00 m ist an der Zufahrt und Schranke gegeben. Die Zufahrt ist für eine Belastung bis 40 t mit einer Steigung von maximal 5% ausgelegt. Der Wartebereich zwischen der Einfahrt und der Schranke mit einer Länge von 21,00 m dient der Abstimmung des Fahrers des Anlieferers mit dem Personal der Zutrittskontrolle.
Die Zufahrt zur Baustelle ist für den Anlieferverkehr möglich. Auf der Liegenschaft des JKI stehen dem Auftragnehmer bzw. seinen Fahrzeugen keine Parkplätze zur Verfügung. Auf der Königin-Luise- Straße vor der Liegenschaft des JKI stehen ausreichend kostenfreie Parkplätze im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung.
Auf dem gesamten Gelände des JKI und dem Baustellengelände gilt die StVO.
Für die Baustelle wird dem Auftragnehmer nach Beauftragung die Baustellenordnung zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich besteht auf dem gesamten Baustellengelände absolutes Rauchverbot sowie das Verbot des Gebrauchs von offenem Feuer (ausgenommen hiervon sind Schweißarbeiten unter Berücksichtigung der ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen sowie einer entsprechenden Schweißerlaubnis).
Alle am Bau beteiligten Firmen haben den Anordnungen des SiGeKo Folge zu leisten.
10.2 Zutrittsberechtigung / Liste der Beschäftigten des Auftragnehmers
Die Anmeldung für den Zugang auf die Liegenschaft JKI von Personen und Fahrzeugen des Auftragnehmers und weiterer Zulieferer, die im Auftrag des Auftragnehmers tätig sind, erfolgt durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber im Vorfeld des Einsatzes. Es sind Angaben für Personen (Name, Vorname, Firmenzugehörigkeit) und Fahrzeuge (Fahrzeugtyp und Kennzeichen) für den Einsatz auf der Baustelle mit einem Vorlauf von 3 Arbeitstagen erforderlich. Die Liste ist bei
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Ergänzung des Personal- und Fahrzeugeinsatzes durch den Auftragnehmer fortzuschreiben und dem Auftraggeber als Zutrittsvoraussetzung an der Pforte der Liegenschaft JKI zu übergeben.
Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers bzw. Nachunternehmers sowie möglicher Zulieferer müssen sich täglich an der Pforte des JKI, welche sich hinter der Zufahrt befindet, an- und abmelden. Zur Anmeldung muss ein Personenidentifikationsdokument (Personalausweis, Reisepass, etc.) vorgezeigt werden. Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers erhalten einen Ausweis von der Pforte mit einer laufenden Nummer, den sie bei Verlassen der Liegenschaft JKI wieder an der Pforte abgeben.
Für Fahrzeuge erfolgt die Anmeldung durch den Fahrer an der Pforte, anschließend und nach Freigabe über die Pforte erfolgt die Durchfahrt durch die Schranke.
Der Auftragnehmer hat eine Liste der auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum, Nummer des Personalausweises und der Versicherungsnummer mitzuführen und bei Erfordernis zu aktualisieren. Auf Verlangen der Bauleitung des Auftraggebers bzw. des Auftraggebers ist die Liste durch den Auftragnehmer vorzuzeigen bzw. zu übergeben.
10.3 Objektüberwachung des Auftraggebers
Die Objektüberwachung des Auftraggebers ist bevollmächtigt, diesen bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten.
Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ist sie nicht berechtigt.
10.4 Baubetreuung, Firmenbauleitung
Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind von einem deutschsprachigen, geeigneten und bevollmächtigten Bauleiter des Auftragnehmers vor Ort anzuleiten. Der zuständige Bauleiter und sein Stellvertreter sind nach Auftragserteilung dem Auftragnehmer namentlich zu benennen. Auf Anforderung ist seine Qualifikation für die Leistung der hier ausgeschriebenen Leistungen nachzuweisen. Während der Bauausführung muss grundsätzlich der Bauleiter bzw. sein Stellvertreter anwesend und erreichbar sein. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen vorgesehenen Austausch des bevollmächtigten Bauleiters und sonstiger Führungskräfte rechtzeitig mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat die verantwortliche Fachkraft zur Umsetzung und Kontrolle der Arbeitssicherheit/Unfallschutz namentlich schriftlich mit Telefonnummer dem Auftraggeber und dem SiGeKo nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften zu benennen.
10.5 Unterweisungspflicht zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Der Auftragnehmer hat jeden seiner Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer gemäß §2a Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht von Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen hinzuweisen.
10.6 Bauanlaufbesprechung
Nach Auftragserteilung wird eine Anlaufbesprechung durchgeführt, in der der Auftragnehmer u.a. über die vom Auftragnehmer für die Auftragsabwicklung festgelegten Regelverfahren und -abläufe informiert wird und die hierzu zu verwendenden Formularvordrucke (wie z.B. Schweißerlaubnisschein) erhält.
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Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der vorgegebenen Verfahren und zur Verwendung der an ihn überreichten Formularvordrucke verpflichtet.
10.7 Baubesprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baubesprechungen, die der Auftraggeber in der Regel einmal wöchentlich durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter (i.d.R. Bauleiter des Auftragnehmers) zu entsenden. Dieser Vertreter muss befugt sein, verbindliche Abstimmungen zu treffen, Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu lassen. Die Teilnahme an den Baubesprechungen ist Pflicht und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Einsprüche durch den Auftragnehmer sind innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Protokolls schriftlich bei der örtlichen Bauüberwachung einzureichen.
10.8 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich einen Bautagesbericht zu fertigen, aus dem mindestens die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Art, Umfang und genauer Ort der erbrachten Leistungen, Behinderungen sowie die ggf. eingesetzten Geräte hervorgehen müssen. Bei temperatur- und witterungsabhängiger Ausführung von Leistungen sind zusätzliche die dafür maßgeblichen Feststellungen zu dokumentieren.
Diese arbeitstäglichen Bautagesberichte sind dem Auftraggeber wöchentlich im Rahmen der Baubesprechung zu übergeben. Die Bestätigung der Entgegennahme der Bautagesberichte ist kein Anerkenntnis der Inhalte.
10.9 Übergabe von Zeichnungen und Unterlagen
Vorgaben des Auftraggebers: Der Auftraggeber stellt als Grundlage für die vom Auftragnehmer zu erstellende Montage- und Werkstattplanung sowie der Dokumentation gemäß den Feststellungen in der Leistungsbeschreibung die Ausführungszeichnungen und -unterlagen in Papierform 1-fach und CAD-Zeichnungen und Unterlagen in digitaler Form gem. Anhang Kennzeichnungs-, Strukturierungs- und CAD-Vorgaben und dem gewerkespezifischen Anhang (Anlagen zur Leistungsbeschreibung) zur Verfügung.
10.10 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
Der Auftragnehmer hat vor der Ausführung entsprechend den Festlegungen in der Bauanlaufbesprechung folgende Unterlagen rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe beim Auftraggeber vorzulegen:
- Montage- und Werkstattplanung unter Zugrundelegung des Anhangs Kennzeichnungs-, Strukturierungs- und CAD-Vorgaben und dem gewerkespezifischen Anhang (Anlagen zur Leistungsbeschreibung)
Die Unterlagen sind in Papierform und als Dateien in digitaler Form in der gemäß Leistungsbeschreibung festgelegten Anzahl zu übergeben.
Für die Montage- und Werkstattplanung sowie die spätere Dokumentation werden die Austauschformate gemäß Kennzeichnungs-, Strukturierungs- und CAD-Vorgaben (Version des Übergabeformates) festgelegt.
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10.11 Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als Balkenplan der Einzelvorgänge mit Angaben über Start, Dauer, Endtermin und Personal- und Maschineneinsatz über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen.
Bei Änderung der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten.
Der Plan ist der Bauleitung des Auftraggebers zu dem in der Bauanlaufbesprechung festgelegten Termin zu übergeben.
10.12 Bewachung
Die Baustelle liegt innerhalb der Liegenschaft des JKI. Die Liegenschaft des JKI kann nur mit Zutrittsberechtigung über die Pforte betreten werden. Der Auftraggeber stellt während der Bauzeit keine unmittelbare Bewachung der Baustelle. Der Auftragnehmer ist für die sichere Verwahrung und Unterbringung von Materialien und Geräten selbst verantwortlich, hierfür evtl. erforderliche Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Auftraggeber haftet nicht für eventuelle Diebstähle und Beschädigungen der Gegenstände, die der Auftragnehmer für die Durchführung der Bauleistungen erstellt und lagert.
10.13 Einrichten von Unterkünften, abschließbare Lagerräume, Sanitärräume
Der Auftraggeber stellt allen Auftragnehmern durch das Gewerk Baustelleneinrichtung (VE06) Unterkünfte mit Sanitäranlage und Materialcontainer in der Baustelleneinrichtungsfläche zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung zur Verfügung:
2 Materialcontainer, 2 Aufenthaltscontainer, 1 Sanitärcontainer (WC- und Duschanlagen)
Mit den Unterkünften, Sanitäranlagen und Containern ist sorgsam umzugehen. Die Reinigung erfolgt durch den Auftragnehmer VE06.
Lagerflächen für Materialien und Baustoffe werden begrenzt zur Verfügung gestellt. Deren Standort ist vorher mit der Projektleitung abzustimmen. Anzustreben ist alle angelieferten Materialien und Baustoffe bei Anlieferung sofort zu den Einbauorten zu verbringen.
Die Absperrung, Sicherung, Beschilderung und Beleuchtung der Baustelle einschließlich aller Maßnahmen, die von anderer Stelle im Rahmen der vom Bieter durchzuführenden Arbeiten erforderlich werden, sind durch den jeweiligen Auftragnehmer zu stellen.
10.14 Wasser- und Stromversorgung, Abwasserentsorgung
Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom inkl. Strom- bzw. Wasserzähler werden dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung gestellt. Mit dem Verbrauch von Baustrom und Bauwasser ist sorgsam umzugehen.
Baustrom:
Der zentrale Baustromanschluss ist Bestandteil der VE06 Baustelleneinrichtung und dem Baustellenplan zu entnehmen.
Bauwasser:
Der zentrale Bauwasseranschuss ist Bestandteil der VE06 Baustelleneinrichtung und dem Baustellenplan zu entnehmen.
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Vor Inbetriebnahme, vor dem Jahreswechsel und vor dem Rückbau der Zähler sind die Ablesewerte der Zähler gemeinsam mit dem Auftraggeber abzulesen, zu dokumentieren und an den Auftraggeber zu übermitteln.
Ein bauseitiger Abwasseranschluss ist an den Sanitärcontainern vorgesehen. Sonstiges anfallendes Abwasser hat der Auftragnehmer in eigene Behälter zu sammeln und inkl. Übernahme der Entsorgungsgebühren zu entsorgen.
10.15 Baustellenabfälle, Bauschuttbeseitigung, Baureinigung
Die Entsorgung von Abfällen nach DIN 18299, Abschnitt 4.1.11 und 4.1.12 hat durch den Auftragnehmer ohne Anspruch auf Vergütung mindestens wöchentlich zu erfolgen. Erfolgt das nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolgter Fristsetzung die Reinigung und Entsorgung zu Lasten des Auftragnehmers selbst zu beauftragen.
Verschmutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen aus den Arbeiten des Auftragnehmers sind von ihm unaufgefordert ständig, wenn erforderlich, mehrmals täglich zu entfernen.
10.16 Baustellenschild / Werbung
Es wird seitens des Auftraggebers ein Bauschild mit Firmenbenennung aufgestellt. Firmenwerbung in Form von weiteren Schildern oder Beschriftungen ist grundsätzlich untersagt.
10.17 Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenzettel sind täglich einzureichen.
10.18 Aufmaß
Für später nicht mehr vorhandenen Bauteile bzw. Gebäude hat der Auftragnehmer rechtzeitig die zuständige Objektüberwachung zur gemeinsamen Feststellung aufzufordern. Die Aufmaße sind entsprechend des Baufortschritts zu ergänzen.
Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist unstreitige und anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Der Auftraggeber wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem baubegleitenden Architekten bzw. Ingenieur vertreten. Aus diesem Grund ist das Aufmaßverlangen an die Bauleitung des Auftraggebers zu richten und mit ihm der Termin zu vereinbaren.
10.19 Abrechnung
Die den Rechnungen beigefügten Aufmaßblätter oder Aufmaßzeichnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Darüber hinaus ist jedes Rechnungsanlagenblatt im Kopf so zu beschriften, dass eindeutig die Zuordnung zu der jeweiligen Rechnung und den Positionen gewährleistet ist.
In Rechnung gestellte Mengensummen müssen im Aufmaßblatt per Mengenzusammenstellung nachvollziehbar aufgestellt ablesbar sein. Rechnungen sind kumulativ aufzustellen.
Ab der 2. Abschlagsrechnung bis hin zur Schlussrechnung ist mit den Einzelaufmaßblättern eine Aufmaßzusammenstellung mit einzureichen. In der Aufmaßzusammenstellung ist eindeutig auszuweisen, welche Aufmaßblätter mit welcher Abschlagsrechnung zu welcher Position eingereicht wurden und um wie viel der Mengenzuwachs je Position und Abschlagsrechnung zugenommen hat.
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10.20 Vorauszahlungen
Vorauszahlungen von einem Drittel der Netto-Auftragssumme zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer bei Auftragserteilung nach Vorlage der Bürgschaft.
Vorauszahlung von einem weiteren Drittel der Netto-Auftragssumme zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer bei nachgewiesener Bereitstellung der Bauteile nach Vorlage der Bürgschaft.
Abschlagszahlung über die Vorauszahlung hinaus entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand bis zur Höhe der Auftragssumme unter Anrechnung der Vorauszahlungen, Schlusszahlungen nach Abnahme und vertragsgemäßer Erfüllung.
- Ende der weiteren besonderen Vertragsbedingungen -
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