Projekt
Ergänzende Regelungen zum Urheberrecht
§ 1
Präambel
Diese Vereinbarung ergänzt den zwischen dem AG und dem AN geschlossenen Planungsvertrag. Soweit sie von dem Planungsvertrag abweicht, geht sie diesem vor. Mit dieser Ergänzungsvereinbarung soll ein etwaiger Urheberrechtskonflikt zwischen den Parteien wegen einer Änderung der Planung oder einer Änderung des Bauwerks vermieden werden.
§ 2
Nutzungs – und Änderungsbefugnisse
(1) Der AN räumt dem AG ein exklusives, umfassendes, zeitlich und örtlich unbeschränktes urheberrechtliches Nutzungsrecht ein, die geschützten Werke auf körperliche wie unkörperliche Weise zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden oder sonst wie zu verwerten (§§ 16 – 20 UrhG). Dieses Recht erstreckt sich auf heute noch unbekannte Nutzungsarten und gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung des Planungsvertrages.
(2) Der AN räumt dem AG das Recht ein, die geschützten Werke, insbesondere die Entwürfe, Pläne und das Planungsobjekt zu bearbeiten, umzugestalten oder in anderer Weise zu ändern. Dies gilt insbesondere im Fall einer drohenden Überschreitung des Gesamtbudgets oder von Einzelbudgets sowie der Verwendung von nicht zugelassenen Bauprodukten, Bauarten, Komponenten und Bauverfahren durch den AN.
(3) Der AG kann die ihm eingeräumten Änderungs- und Nutzungsrechte auf Dritte übertragen oder unterlizenzieren, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der AN stimmt einer solchen Übertragung zu.
§ 3
Kostenobergrenzen
(1) Die Parteien vereinbaren, dass die in der vorliegenden Kostenermittlung ausgewiesenen und nachfolgend aufgeführten Kosten für das Gesamtbudget / einzelne Gewerke (Einzelbudgets) jeweils ein als Beschaffenheit der Leistung des AN verbindliches Baukostenbudget darstellen und vom AN in jeder Beauftragungsstufe einzuhalten sind. Der AN verpflichtet sich, seine Leistungen so zu erbringen, dass der AG das Bauvorhaben im Rahmen dieser Einzelbudgets fertig stellen kann.
Mit dieser Verpflichtung übernimmt der AN keine Baukostengarantie.
(2) Es wird folgendes Gesamtbudget vereinbart: EUR
Es werden folgende Einzelbudgets vereinbart:
- Im Fall einer drohenden Budgetüberschreitung muss der AN den AG unverzüglich über den Grund und die Höhe informieren und Einsparungsmodelle entwickeln und vorschlagen, um die Einhaltung des jeweils betroffenen Einzelbudgets unter Wahrung der vereinbarten Qualitätsstandards und Vertragsziele sicherzustellen. Dies gilt unabhängig von der Frage, auf welche Weise die drohende Budgetüberschreitung entstanden ist. Ein Planungsfehler oder Verschulden des AN ist nicht erforderlich.
- Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, Planungsänderungen zur Einhaltung der Kostenobergrenzen ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung vorzunehmen, sofern er die Gründe für die drohende Kostenüberschreitung zu vertreten hat oder es sich hierbei ausschließlich um eine Optimierung seiner Planung handelt.
Fallen dagegen die Gründe für die drohende Budgetüberschreitung in den Risikobereich des AG und ist die Planungsänderung mit einem erheblichen Überarbeitungsaufwand einer bereits abgeschlossenen Grundleistung oder Leistungsphase verbunden, so hat der AN Anspruch auf Vergütung der Planungsänderung.
(5) Die vorgenannten Regelungen schränken die vereinbarten oder gesetzlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte des AG nicht ein, sondern konkretisierten diese im Falle einer drohenden Budgetüberschreitung.
(6) Die Parteien sind sich bewusst und stimmen überein, dass die angesprochenen Planungsänderungen auf die ästhetische und gestalterische Wirkung des Planungsobjektes Einfluss haben können. Der AN erkennt an, dass die festgelegten Einzelbudgets für den AG eine herausragende Bedeutung haben und unter allen Umständen einzuhalten sind.
§ 4
Kündigung
Wird ein Einzelbudget um mehr als 20 % oder das Gesamtbudget um mehr als 20 % aus vom AN zu vertretenen Umständen überschritten und bessert dieser trotz entsprechender Aufforderung durch den AG seine Planung nicht nach, so kann der AG den Planungsvertrag aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen. Weitergehende Rechte und Ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.
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