202600902_JGU2024-007_Wartung Aufzüge_Wartungsvertrag.pdf

Inspektion und Wartung der Aufzugsanlagen auf dem Campus Mainz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 13:52 (Europe/Berlin)

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WARTUNGSVERTRAG

Instandhaltung von haustechnischen Anlagen und Einrichtungen

Zwischen der

Johannes-Gutenberg-Universität Dezernat BLM Ackermannweg 9 - 11

55128 Mainz

nachfolgend: „Auftraggeber (AG)" genannt

und

nachfolgend: „Auftragnehmer (AN)" genannt

Musterkunde GmbH Musterstraße 123

12345 Musterstadt

wird für nachfolgend(e) Liegenschaft(en) / Anlage(n):

Gebäudenummer: XXXX

Anlagenbezeichnung: XXXX

Serialnummer: XXXX

Standort (Raumnummer): Gemäß Lageplan

Planon-Projektnummer: 590368.11

folgender Vertrag geschlossen:

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[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages ...................................................................................... 3

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers .............................................................................. 4

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers ................................................................................. 9

§ 4 Fernbetreuung ....................................................................................................... 9

§ 5 Besondere Vereinbarungen ................................................................................... 10

§ 6 Weitere Regelungen zur Vergütung ........................................................................ 10

§ 7 Annahmestellen für Benachrichtigungen ............................................................... 12

§ 8 Gewährleistung ................................................................................................... 12

§ 9 Haftung ............................................................................................................... 13

§ 10 Vertragsdauer/Kündigung ..................................................................................... 14

§ 11 Pflichten des Auftraggebers .................................................................................. 15

§ 12 Streitigkeiten ....................................................................................................... 15

§ 13 Gerichtsstand ...................................................................................................... 15

§ 14 Schriftform und salvatorische Klausel ................................................................... 15

§ 15 Anlagen zum Vertrag ............................................................................................. 16

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§ 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Bestandteile des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind folgende Leistungen für die in Anlage 1 (der Bestandsliste) aufgeführten Aufzugsanlagen und deren Einrichtungen und Geräte:

☒

Inspektion und Wartung (Abschnitt 2.1)

☒

Instandsetzung (Abschnitt 2.1)

☒

Notrufentgegennahme und Personenbefreiung (Abschnitt 2.3)

☐

Besondere Vereinbarungen

In Anlage 1 und 3 sind die Vergütungen der einzelnen Leistungen vereinbart.

1.2 Definitionen zum Vertrag; Verweise auf Normierungen

Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen dieser DIN. Betrachtungseinheiten gemäß DIN 31051 sind z.B. Aufzugsanlage, Baugruppen, Einrichtungen, Geräte und Austauschteile/-baugruppen.

Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für den AG bezieht, unabhängig davon, ob die Verbesserung auch für den AN wirtschaftlich ist.

Instandhaltungsanweisungen des Montagebetriebes nach DIN EN 13015 sind anzuwenden und Vertragsbestandteil.

Als Zeitintervall der Verfügbarkeit im Sinne der DIN 31051 gilt ein Kalenderjahr. Die prozentualen Angaben zur Verfügbarkeit (s. Anlage 1) beziehen sich auf die Arbeitszeit des AG.

Kernarbeitszeit des AG ist Montag bis Donnerstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitags (außer an gesetzlichen Feiertagen) von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Abweichende Regelungen können unter „Besondere Vereinbarungen“ vereinbart werden

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§ 2 Leistungen des Auftragnehmers 2.1 Inspektion und Wartung

2.1.1 Leistungen

Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind.

Der AN führt die Inspektion und Wartung der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte wie folgt durch:

☐

gemäß Hersteller-Instandhaltungsanweisung nach DIN EN 13015; 2) mal jährlich (nur für Anlagen, die mit Vertragsbeginn erstmalig in Verkehr gebracht werden)

☒

gemäß beiliegender Arbeitsanweisung (nur für vorhandene Anlagen)

Zu den Leistungen der Inspektion und Wartung zählen weiterhin:

• das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten. • die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

☒

§ 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden

☒

§ 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen

☒

§ 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadenfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/oder Überwachungsstellen sind dem AG als Durchschrift/Kopie zeitgleich zuzuleiten.

• das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.

☒

Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen.

☐

Belastungsgewichte werden vom AG beigestellt.

Soweit zulässig, können bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten zugelassene elektronische Prüfsysteme auf Kosten des AN eingesetzt werden.

☐

• die Prüfung der elektrischen Einrichtungen an Aufzugsanlage(n) und Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 3/4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3/4). Seite 4 von 18

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Die Inspektionen und Wartungen können, wenn im Abschnitt 4 vereinbart, auch per Fernbetreuung erfolgen. Ausgenommen davon sind z.B. Akkumulatoren, erforderliche Schmierarbeiten und das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen.

Werden bei der Inspektion und Wartung Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten.

Wenn für den fehlerhaften Teil der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte Instand- setzung gegen monatliche Vergütung unter Abschnitt 2.2.5 vereinbart ist, hat der AN unverzüglich die Instandsetzung vorzunehmen.

Ist für die fehlerhaften Teile der Aufzugsanlage(n) die Vereinbarung zur Instandsetzung nach 2.2 nicht getroffen oder werden durch den AG Störungen gemeldet, die durch Instandsetzungs- Maßnahmen beseitigt werden können, hat der AN auf Aufforderung unverzüglich ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung innerhalb der darin vereinbarten Fristen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet, Ziffer 2.1.4. bleibt unberührt. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht.

2.1.2 Materiallieferungen

Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.1 notwendigen Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z.B. Öle, Schmierstoffe, Leuchtmittel, Akkumulatoren, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe). Kosten und Risiken des Transportes trägt der AN.

Die Teile sind mit deutschsprachiger Dokumentation wie folgt zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart, ist:

☐

in ausgedruckter Form

☒

in ausdruckbarer Form

Der AG kann die Dokumentation für eigene Zwecke, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, vervielfältigen.

Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft aller notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des Vertrages zu sorgen.

Ausgebaute Teile und/oder unbrauchbar gewordene Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterial sind zu entfernen und entsprechend der aktuellen Rechtslage durch den AN zu entsorgen.

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2.1.3 Ausführungszeit

Die Inspektionen und Wartungen sind durchzuführen:

☒

Während der Kernarbeitszeit

☐

Während der Arbeitszeit

2.1.4 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach den in Anlage 1 und 3 vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.1.2.

☐

Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.1.2.

☒

Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.1.2 bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 30 € (netto) je Instandhaltungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Kosten zusätzlich vergütet.

Die Vergütung erfolgt quartalsweise.

2.2 Instandsetzung und Verbesserung

2.2.1 Leistungen

Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen gemäß DIN 31051 (“Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand“) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers um die geforderte Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte wieder herzustellen.

Ist der Auftragnehmer Errichter der Anlage, so werden ihm während der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen nicht vergütet.

Zusätzlich werden vereinbart:

☐

Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit (Verbesserungen gemäß DIN 31051, ohne Änderung der bestehenden Funktionen). Wenn dem AN eine Verbes- serung nur durch eine Änderung/Modifikation gemäß DIN 31051 möglich ist, sind diese Kosten mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

☐

1

2.2.2 Materiallieferungen

1 vom AG auszufüllen Seite 6 von 18

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Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.2 notwendigen Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z.B. Öle, Schmierstoffe, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe). Kosten und Risiken des Transportes trägt der AN.

Die Teile sind mit deutschsprachiger Dokumentation wie folgt zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist:

☐

in ausgedruckter Form

☒

in ausdruckbarer Form

Der AG kann die Dokumentation für eigene Zwecke, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, vervielfältigen.

Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft für alle notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des Vertrages zu sorgen.

Ausgebaute Teile und/oder unbrauchbar gewordene Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterial sind zu entfernen und entsprechend der aktuellen Rechtslage durch den AN zu entsorgen.

2.2.3 Ausführungszeit

Die Leistungen sind durchzuführen:

☒

Während der Kernarbeitszeit

☐

Während der Arbeitszeit

☐

2.2.4 Reaktionszeiten

Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt

☒

am selben Tag bei Meldungseingang bis 14:30 Uhr, ansonsten am nächsten Arbeitstag, innerhalb des vereinbarten Ausführungszeitraums.

☐

innerhalb von 2 Stunden nach Meldungseingang innerhalb der vereinbarten Ausführungszeit.

☐

2

2 vom AG auszufüllen Seite 7 von 18

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2.2.5 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach den in Anlage 1 und 3 vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.2.2.

☐

Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.2.2.

☒

Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.2.2 bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 30€ (netto) je Instandhaltungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Kosten zusätzlich vergütet.

Die Vergütung erfolgt quartalsweise.

☐

Der Auftragnehmer haftet für Mängel aus der Errichtung der Anlage/n. Für erbrachte Leistungen zur Erfüllung dieser Pflicht wird keine Vergütung gewährt

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche endet am: 3

2.3 Notrufentgegennahme und Personenbefreiung

2.3.1 Notrufentgegennahme

Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt

☒

der AG Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00-21:00 Uhr

☒

der AN Montag bis Freitag in der Zeit von 21:00-7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig

entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt der AG.

2.3.2 Befreiungsmaßnahmen

Befreiungsmaßnahmen führt

☒

der AG Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00-21:00 Uhr

☒

der AN Montag bis Freitag in der Zeit von 21:00-7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie innerhalb von 30 Minuten

durch.

3 Nach Abnahme auszufüllen Seite 8 von 18

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2.3.3 Vergütung

Die Vergütung enthält alle Nebenkosten und erfolgt

☒

quartalsweise nach Anlage 1 für die Notrufannahme und das Veranlassen von Befreiungsmaßnahmen.

☐

je Fall einer Personenbefreiung nach Anlage 1

☐

nur bei besonderem Auftrag (als „Besondere Vereinbarungen“ festzuhalten)

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers 3.1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Aufzugsanlage erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestim- mungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten.

Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustim- mung des AGs an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an der Aufzugsanlage gefährden können, hat er die Annahmestelle des AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforder- lichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Aufzugsanlage zu veranlassen.

Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er den AG schriftlich darauf hinzuweisen.

§ 4 Fernbetreuung

Leistungen, die nach Ihrer Eigenart per Fernbetreuung erbracht werden können,

☐

dürfen über Fernbetreuung erbracht werden. Protokolle über die durchgeführten Arbeiten werden dem AG innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung der Arbeiten übersandt. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt der AN.

☒

dürfen nicht per Fernbetreuung erbracht werden.

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§ 5 Besondere Vereinbarungen

☒

Es werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen.

☐

Die Vereinbarungen gemäß Anlage „Besondere Vereinbarungen“ sind zu beachten.

§ 6 Weitere Regelungen zur Vergütung

Die in Anlage 1 und 3 vereinbarten Vergütungen werden wie folgt gezahlt:

☒

vierteljährlich in der Mitte des Quartals. Die Rechnung wird unter Angabe der Auftragsnr. je Anlage gestellt.

☐

4

☒

Eine Anpassung der Vergütung während der Dauer des Vertrages erfolgt nicht, weiter bei Ziffer 6.1

☐

Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohnkostenanteil veränderlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe der nachfolgenden Preisanpassungsklauseln.

☐

Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohn- und den Materialkostenanteil veränderlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe der nachfolgenden Preisanpassungsklauseln.

Die monatliche Vergütung ist ausschließlich der Umsatzsteuer für die Dauer von 48 Monaten von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin Festpreis. Fahrtkosten sind Bestandteil der monatlichen Vergütung.

Ändert sich nach Ablauf der Frist von 48 Monaten eine oder mehrere der in der Preisgleitklausel berücksichtigten Größen, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die monatliche Vergütung nachfolgender Preisgleitklausel angepasst werden.

Dabei bedeuten: 5

K = Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot

K = neue Vergütung n

P = __________ = Allgemeinkostenanteil } A

4 vom AG auszufüllen 5 vom Bieter auszufüllen Seite 10 von 18

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P = __________ = Lohnkostenanteil } zusammen 1,0 L

P = __________ = Materialkostenanteil } M

L = __________ _____ €/Std. _____ €/Monat

entspricht dem Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsangebot

Ln = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe

M = __________ Materialindex im Jahr des Vertragsangebotes

(Basisjahr __________ = 100)

Mn = neuer Materialindex

Maßgebender Tarifvertrag


Maßgebende Lohngruppe


☐

Maßgebender Materialindex


☐

Maßgebender Materialindex ist der Jahresdurchschnittsindex für Walzstahl des Statistischen Bundesamtes (Fachserie17, Reihe 2, Preise und Indices für industrielle Produkte).

Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. des dem Verlangen folgenden Monats. Alle Vergütungs- angaben sind ohne Umsatzsteuer.

6.1 Vergütung bei Mängelhaftung

Soweit der AN Ansprüchen des AGs aus Mängelhaftung nachkommt, wird für diese Leistungen keine Vergütung gewährt. Dies gilt auch für Teilelieferungen.

6.3 Vergütung bei Außerbetriebsetzung

Werden in Anlage 1 aufgeführte Aufzugsanlagen oder Teile davon außer Betrieb gesetzt, ist für die Zeitspanne der Außerbetriebsetzung mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

Die Absicht, Aufzugsanlagen oder Teile davon durch den AG außer Betrieb zu nehmen oder außer Betrieb zu setzen, ist dem AN 3 Monate vorher mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Außerbetriebsetzung ist mit anzuzeigen.

Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme ggf. erforderlichen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Der AG hat zumindest die Kosten für die u. U. erforderlichen Überholungsarbeiten, die nachweislich durch den Stillstand bedingt sind sowie die Kosten für die Überprüfung der Anlage vor Wiederinbetriebnahme zu erstatten.

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§ 7 Annahmestellen für Benachrichtigungen 7.1 Annahmestellen beim AG

TLM 1.6 Elektrotechnik

Name: Marc-Philipp Stein

Telefon: 06131-3932650

E-Mail: elektr-energieversorgung-technik@uni-mainz.de

mastein@uni-mainz.de

7.2 Annahmestellen beim AN 6

Name:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Vertretung:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Änderungen sind dem jeweiligen Vertragspartner umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.

Hiervon abweichend beträgt für die Lieferung und den Einbau von Ersatzteilen die Verjährungsfrist 2 Jahre.

6 vom Bieter auszufüllen Seite 12 von 18

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§ 9 Haftung

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

• Sachschäden auf 500.000,- € je Schadensfall,

höchstens aber 1.000.000,- € insgesamt

• Vermögensschäden auf7 € je Schadensfall,

höchstens aber 500.000,- € insgesamt.

Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist. 8

• Sachschäden € je Schadensfall,

• Vermögensschäden € je Schadensfall,

• Personenschäden € je Schadensfall,

7 vom Bieter auszufüllen 8 vom Bieter auszufüllen Seite 13 von 18

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§ 10 Vertragsdauer/Kündigung

Der Vertrag beginnt am 9.

☒ Der Vertrag wird auf die Dauer von 4 Jahren geschlossen.

☒

Er verlängert sich einmalig um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von 5 Jahren.

Der Vertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, wenn die in Anlage 1 aufgeführten Aufzugs- anlagen wesentlich geändert oder außer Betrieb genommen werden.

Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt ergänzend zu den Regelungen des BGB insbesondere, wenn:

• der Vertrag für die Errichtung der Anlage vorzeitig beendet wird.

• die vereinbarten Leistungen aus rechtlichen Gründen an Dritte zu beauftragen sind.

• der AN wesentliche Vertragspflichten nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt.

• der AN in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über das Vermögen des AN das Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

• der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

• der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt.

• der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

9 vom AG auszufüllen Seite 14 von 18

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§ 11 Pflichten des Auftraggebers

Alle bekannt gewordenen Störungen und Schäden an den Aufzugsanlagen, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen stehen, werden unverzüglich dem AN mitgeteilt. Der AG führt darüber entsprechende Aufzeichnungen.

Der AG wird dem AN alle erkannten außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse und die sicherheits- empfindlichen Bereiche mitteilen. Bei Arbeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen oder außerhalb der üblichen Dienstzeit wird Begleitpersonal gestellt.

Der AG darf die vom AN zur Verfügung gestellte Software nicht ändern, vervielfältigen oder außerhalb der Anlage verwenden.

Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen und Geräte der Aufzugsanlage sowie die erforderlichen Versorgungsanschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Aufzugsanlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

Der AG stellt folgende Arbeitskräfte: Keine

§ 12 Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzu- stellen.

§ 13 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des AGs zuständigen Stelle.

§ 14 Schriftform und salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform.

Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertrags- partner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

Seite 15 von 18

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§ 15 Anlagen zum Vertrag

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

☒

Anlage 1: Bestandsliste der Aufzugsanlagen Stand: 24.03.2026 (wird im Excel Format übermittelt)

☒

Anlage 2: Das Leistungsverzeichnis Stand: 24.03.2026 (wird mit den Ausschreibungsunterlagen übermittelt)

☒

Anlage 3: Die elektronische Rechnungsstellung Stand: 30.09.2025

☒

Anlage 4: Der Auftragswert Stand: ……………

☒

Anlage 5: Die Arbeitskarte Stand: 09.09.2025 (wird im PDF übermittelt)

Des Weiteren gelten für diese Ausschreibung die untenstehenden Vertragsbestandteile in absteigender Reihenfolge.

• das Zuschlagsschreiben der Auftraggeberin mit ggf. darin benannten weiteren Anlagen • das Angebot des Auftragnehmers • die von der Vergabestelle der Auftraggeberin veröffentlichten Erläuterungen zu den Vergabeunterlagen (z. B. Antworten auf Bieterfragen und sonstige Erklärungen die über den Vergabemarktplatz übermittelt worden sind) • die Leistungsbeschreibung • die Besonderen Vertragsbedingungen • die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen • die weiteren Anlagen gemäß Anlagenliste • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/ B), in der im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung.

Für den Auftraggeber10: Für den Auftragnehmer10:

Mainz, den ____________________ , den

………………………………………….. …………………………………………..

Name/Unterschrift Name/Unterschrift

10 Unterschrift und Stempel sind entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrages nach VOB/B einschließlich Instandhaltung. Seite 16 von 18

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Anlage 3

Die Rechnungsstellung

Rechnungen sind nur noch in elektronischer Form an den Auftraggeber auszustellen und zu übermitteln. Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens die Angaben gem. § 5 ERechV zu enthalten:

• Leitweg-Identifikationsnummer: Diese wird Ihnen bei der Auftragserteilung mitgeteilt. • Zahlungsbedingungen oder alternativ das Fälligkeitsdatum • Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers • De-Mail-Adresse oder E-Mail-Adresse der Rechnungsstellerin bzw. des Rechnungsstellers

Aufwendungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Empfang und der Weiterverarbeitung der elektronischen Rechnung sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen, die nicht nach den Maßgaben der ERechV ausgestellt und übermittelt werden, keine Fälligkeit und daher auch keinen Verzug des Auftraggebers begründen können.

Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren:

Johannes Gutenberg-Universität Mainz Dezernat Bau- und Liegenschaftsmanagement TLM 1.6 Elektrotechnik Ackermannweg 9 55128 Mainz

Seite 17 von 18

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Anlage 4

Der Auftragswert

Für die in der Anlage 1 (die Bestandsliste) aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehende Vergütung/en11 unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:12

Auftragswert 1. Wartungsjahr€
Auftragswert 2. Wartungsjahr€
Auftragswert 3. Wartungsjahr€
Auftragswert 4. Wartungsjahr€
Auftragswert gesamt (netto)€
Umsatzsteuer 19%€
Auftragswert gesamt (brutto)€

11 Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Anlagen zusammengefasst werden. 12 vom Bieter auszufüllen Seite 18 von 18

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