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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer 202-2026
Baumaßnahme
Erweiterungsneubau GS Am Grünen Kamp
Leistung
Innere Tischlerarbeiten
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen Am 15.02.2027 spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der _____ KW 202______, spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) Am 31.05.2027 innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der _. KW 202, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage. 4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Be- sonderen Vertragsbedingungen".
10.a Arbeitssicherheit und Baustellenkoordination
Das Bauvorhaben unterliegt in allen Teilbereichen den Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung vom Juni 98). Die Beachtung und Anwendung der Arbeitsschutzbestimmungen gehört ohnehin zu den grund- legenden Pflichten des Auftragnehmers als Arbeitgeber. Um Gefährdungen, Unfälle und sonstige Schadenspotentiale soweit wie möglich auszuschließen, wird ein externer Koordinator bestellt. Auf jeden Fall wird während der Ausführung die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen verstärkt überwacht, der Koordinator ist in dieser Hinsicht als Vertreter des Bauherrn voll weisungsberechtigt. Es werden regelmäßig Baustellenbesichtigungen durchgeführt. Das Ergebnis der Besichtigungen wird protokolliert und der Bauleitung des Bauherrn und des Auftragnehmers übergeben. Das Abstellen festgestellter Mängel wird mit Nennung der verantwortlichen Person terminlich befristet.
10.b Wasser und Strom
Auf der Baustelle sind ein Bauwasser- und ein Baustromanschluss eingerichtet, die dem Auftragnehmer für die Durchführung der beauftragten Arbeiten zur Verfügung stehen. Der Verbrauch ist für den Auftragnehmer kostenfrei, wobei eine sinnvolle und sparsame Verwendung von Wasser und elektrischer Energie selbstverständlich ist.
10.c Entsorgung von Abfall und Schutt
Größter Wert wird auf eine laufende fachgerechte Entsorgung der bei der Durchführung der Arbeiten entstehenden Abfälle (Bauschutt, Abbruchmaterial, Verpackungsmaterial von Baustoffen und Hilfsstoffen usw.) gelegt. Die Abfälle sind getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen, wobei die Rückgabe z. B. von Verpackungsstoffen bzw. die Wiederverwertung (Recycling) z. B. von Abbruch- und Bauschutt unbedingten Vorrang genießen. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist ggf. nachzuweisen.
Die Entsorgung von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ist Nebenleistung; stammt der Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers, wird die Entsorgung besonders vergütet, genau entsprechend den Regelungen der DIN 18 299. Der Pflicht zur Abfallentsorgung ist laufend und unaufgefordert nachzukommen. Falls das nicht in zufriedenstellendem Maße erfolgt, wird die Bauleitung die Abfallentsorgung nach kürzester Fristsetzung (2 Tage) durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen.
10.d Sauberhalten der Baustelle
Um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten und um eine gedeihliche Zusammenarbeit aller am Bau beteiligten Firmen zu ermöglichen, ist die Baustelle stets in einem sauberen aufgeräumten Zustand zu halten. Das bezieht sich auf den gesamten Baustellenbereich einschl. der Lagerplätze, auf die Verkehrswege innerhalb und außerhalb der Baustelle und insbesondere auch auf die sanitären Baustelleneinrichtungen sowie die Räumlichkeiten für die Beschäftigten. Beschädigungen des Pflasters, Verunreinigungen, Abfälle usw. sind, falls nicht vermeidbar, schnellstmöglich bzw., wenn die Arbeitssicherheit dies erfordert, unverzüglich zu beseitigen.
10.e Fachbauführung
Während der Durchführung der Arbeiten ist vom Auftragnehmer eine kompetente, fachkundige Person (Bauleiter, Polier, Meister, Vorarbeiter o. ä.) als ständiger Ansprechpartner für die Bauleitung zu benennen. Diese Person muss befugt sein, die einzelnen Maßnahmen, Ausführungsarten, Einzeltermine usw. in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und den anderen am Bau beteiligten Firmen verantwortlich abzustimmen und festzulegen sowie die Anordnungen der Bauleitung des SiGe-Koordinators durchzuführen.
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) Weiterhin führt diese Person das Bautagebuch und lässt evtl. angeordnete Stundenlohnarbeiten täglich durch die Bauleitung anerkennen. Die mit der Fachbauführung betraute Person soll während der Durchführung der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein, sie darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Bauleitung ausgewechselt oder abgezogen werden.
10.f Versicherungsschutz
Für die Zeit der Durchführung der Bauarbeiten wird von der Stadt eine Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung) abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Standardversicherung mit erweitertem Versicherungsschutz (Glas, Diebstahl). Die Selbstbeteiligung der Baufirma (Auftragnehmer) beträgt 250,00 € je einzelnem Schadensfall. Die Vertragsunterlagen sind im Fachdienst Architektur und Technik einsehbar. Weiterhin besteht eine sog. vorläufige Feuerversicherung für das Bauvorhaben während der Bauzeit. Die Kosten (Beitragsprämien) für vorgen. Versicherungsschutz werden vom Bauherrn (Stadt Delmenhorst) allein getragen.
10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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