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Dokument Brandschutzkonzept Kiwa Wijnveld GmbH & Co. KG ▪ Brandschutz ▪ Brandursachenermittlungen ▪ Explosionsschutz ▪ Arbeits- und Umweltschutz Bauvorhaben Erweiterung einer Grundschule ▪ Bauwesen Am Grünen Kamp 25 Mercatorstraße 15 27749 Delmenhorst 49080 Osnabrück
T: +49 (0)541 800492 – 0 F: +49 (0)541 800492 – 20 E: de.brandschutz@kiwa.com W: www.kiwa.com/de
Gesellschafter Bauherr Stadt Delmenhorst Dr.-Ing. Gero Schönwaßer Dipl.-Ing. Marcel Wijnveld Am Stadtwall 1 27749 Delmenhorst Prokuristin Dipl.-Ing. (FH) Architektin Daniela Boberg Architekt Haslob Kruse + Partner Rembertistraße 32 28203 Bremen Zweigniederlassung Alexanderstraße 50 45472 Mülheim an der Ruhr Projektnr. 1-220324-01-4 T: +49 (0)2521-82010
Bearbeiter Dipl.-Ing. Marcel Wijnveld Büros Voltastraße 5 13355 Berlin Stand LP 4 - Genehmigungsplanung T: +49 (0)30-4677610 AzB 27.09.2024 Grüner Deich 1 20097 Hamburg T: +49 (0)40-30394960
Steuernummer DE 263043665
HRA 201377
Das brandschutztechnische Konzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – bedarf der schriftlichen Genehmigung. Die Ergebnisse sind nur für das untersuchte Gebäude gültig und dürfen nicht auf andere Bauwerke übertragen werden.
Dipl.-Ing. Marcel Wijnveld Dipl.-Ing. Marcel Wijnveld
von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter von der Ingenieurkammer Bau NRW staatlich anerkannter und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes, Nr. B 0321 www.kiwa.com/de
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Projektnummer: 1-220324-01-4 Datum: 27.09.2024 Stand: LP 4
Inhaltsverzeichnis
Einleitung .............................................................................................................................. 5 Anlass und Auftrag ................................................................................................................. 5 Abgrenzung ............................................................................................................................ 5
Beurteilungsgrundlage ........................................................................................................ 6 Begehungen und Besprechungen .......................................................................................... 6 Planungsunterlagen ................................................................................................................ 6 Bauvorschriften und Literatur.................................................................................................. 7
Gebäudeart und Nutzung ..................................................................................................... 9 Lage des Gebäudes ............................................................................................................... 9 Gebäudestruktur ..................................................................................................................... 9 Baukonstruktion .................................................................................................................... 11 Beschreibung der Nutzung ................................................................................................... 11
Bauordnungsrechtliche Einstufung der baulichen Anlage ............................................ 13 Einstufung nach Landesbauordnung .................................................................................... 13 Gebäudeeinstufung nach Schulbaurichtlinie ........................................................................ 13 Gebäudeeinstufung nach Versammlungsstättenverordnung ................................................ 13
Brandrisiko- und Schutzzielbetrachtung .......................................................................... 14
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen .... 15
Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt ................................................................ 20
Baulicher Brandschutz ...................................................................................................... 21 Abstandsflächen und Gebäudeabschlusswände (äußere Abschottung) .............................. 21 Brandabschnitte (innere Abschottung) ................................................................................. 21 Bauteilanforderungen ........................................................................................................... 21 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen .................................................................................. 21 Nichttragende Außenwände ................................................................................................. 22 Trennwände .......................................................................................................................... 22 Geschossdecken .................................................................................................................. 23 Dächer .................................................................................................................................. 24 Notwendige Treppen ............................................................................................................ 25 Notwendige Treppenräume, mittelbare Ausgänge ............................................................... 25 Personen- und Lastenaufzüge.............................................................................................. 27 Lernbereiche ......................................................................................................................... 28 Notwendige Flure ................................................................................................................. 29
Flucht- und Rettungswege................................................................................................. 32 Grundsystem der Flucht- und Rettungswege ....................................................................... 32 Rettungsweglängen .............................................................................................................. 33 Rettungswegbreiten .............................................................................................................. 34 Hauptgänge in Lernbereichen .............................................................................................. 34 Verriegelungen und Verschlüsse von Türen ......................................................................... 35
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Kennzeichnung ..................................................................................................................... 35 Rettungswege auf dem Grundstück ..................................................................................... 35
Anlagentechnischer Brandschutz ..................................................................................... 36 Alarmierungsanlage .............................................................................................................. 36 Allgemeine Maßnahmen zur Rauchableitung ....................................................................... 36 Rauchableitung in Lernbereichen ......................................................................................... 36 Sicherheitsbeleuchtung ........................................................................................................ 37 Sicherheitsstromversorgung ................................................................................................. 37 Blitzschutzanlage .................................................................................................................. 37
Haustechnische Anlagen ................................................................................................... 38 Leitungsanlagen ................................................................................................................... 38 Elektrische Betriebsräume und Räume für elektrische Anlagen ........................................... 38 Lüftungsanlagen ................................................................................................................... 39 Lüftungszentrale ................................................................................................................... 39 Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2022-05 ....................................................................... 39 Heizungsanlage .................................................................................................................... 39 Photovoltaikanlage ............................................................................................................... 39 Empfehlungen zum richtigen Verhalten beim Brand von Photovoltaikanlagen .................... 39
Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung .......................................... 41 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen ................................................................................ 41 Feuerlöscher ......................................................................................................................... 41
Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz ............................................................... 42 Flucht- und Rettungspläne ................................................................................................... 42 Brandschutzordnung ............................................................................................................ 42 Räumung und Räumungsübung ........................................................................................... 42 Unterweisungen .................................................................................................................... 42 Evakuierung .......................................................................................................................... 42 Sammelstelle ........................................................................................................................ 43
Abwehrender Brandschutz ................................................................................................ 44 Zuständige Feuerwehr .......................................................................................................... 44 Angriffswege für die Feuerwehr ............................................................................................ 44 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ............................................................. 44 Löschwasserversorgung ....................................................................................................... 45 Sicherstellung des Löschwasserbedarfs .............................................................................. 45 Feuerwehrpläne .................................................................................................................... 45
Abweichungen sowie Erleichterungen und erhöhte Anforderungen von materiellen Anforderungen der NBauO oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung ... 46 Abweichungen ...................................................................................................................... 46 Auflistung der Abweichungen ............................................................................................... 46 Abweichung von technischen Baubestimmungen ................................................................ 46 Auflistung der Abweichungen ............................................................................................... 47
Prüfungen ............................................................................................................................ 48
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Zusammenfassung des Konzeptes ................................................................................... 49
Anlagen (ohne Maßstab):
Brandschutzübersichtsplan Lageplan
Brandschutzübersichtsplan Erdgeschoss
Brandschutzübersichtsplan 1. Obergeschoss
Brandschutzübersichtsplan 2. Obergeschoss
Brandschutzübersichtsplan Schnitte
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Einleitung
Anlass und Auftrag
Im Rahmen der Genehmigungsplanung wurde der Unterzeichner von dem Bauherrn beauftragt, ein brandschutztechnisches Konzept für die beantragte Baumaßnahme zu erstellen.
Die geplante Baumaßnahme beinhaltet den Erweiterungsneubau der Grundschule Am Grünen Kamp in Delmenhorst auf dem Grundstück des bestehenden Schulgebäudes.
Abgrenzung
Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept werden die wesentlichen Anforderungen an die sicherheits- technischen Anlagen als Grundlage für die Konzepte der Fachplaner definiert. Die weiterführende Planung der sicherheitstechnischen Anlagen fällt in den Aufgabenbereich der entsprechenden Fach- planung.
Über den baurechtlich geforderten vorbeugenden Brandschutz hinausgehende Anforderungen des Arbeitsrechts, wie sie sich z.B. aus der Arbeitsstättenverordnung und den darauf aufbauenden Richt- linien ergeben, sind nicht vollumfänglich Gegenstand des vorliegenden brandschutztechnischen Kon- zeptes und liegen im Aufgabenbereich des Entwurfsverfassers.
Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept erfolgt auftragsgemäß keine Bewertung aus Sicht des Explosionsschutzes und der Barrierefreiheit.
Gegenstand des vorliegenden Brandschutzkonzeptes ist lediglich der vorbeschriebene Erweiterungs- neubau der Grundschule Am Grünen Kamp. Das bestehende Grundschulgebäude ist nicht Bestandteil dieses Brandschutzkonzeptes.
Änderungen in den Planungsunterlagen bzw. in der Bauausführung können zur Ungültigkeit dieses Brandschutzkonzeptes führen, wenn diese Änderungen nicht Gegenstand der Bewertung waren.
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Beurteilungsgrundlage
Begehungen und Besprechungen
Während des Planungsprozesses wurden den Brandschutz betreffende Fragestellungen zwischen dem Entwurfsverfasser und unserem Büro abgestimmt.
Folgende Begehungen und Besprechungen fanden statt:
Begehungen und Besprechungen
| Begehungen / Besprechungen | Datum | Beteiligte | Protokoll | |
|---|---|---|---|---|
| Herr Campen, HKP | ||||
| Videokonferenz | 24.08.2023 | Herr Sermond, BSP Delmenhorst | - | |
| Herr Fischbeck, Kiwa Wijnveld | ||||
| Herr Campen, HKP | ||||
| Frau Janauschek, HKP | ||||
| Frau Schneider, Stadt Delmenhorst | ||||
| Planungsbesprechung | 11.10.2023 | Herr Dursun, Stadt Delmenhorst | - | |
| Frau Venneboerger, Stadt Delmenhorst | ||||
| Herr Sermond, BSP Delmenhorst | ||||
| Herr Fischbeck, Kiwa Wijnveld |
Planungsunterlagen
Für die Bearbeitung dieses Brandschutzkonzeptes standen folgende Planungsunterlagen zur Verfü- gung:
Planungsunterlagen
| Dokument | Inhalt | Verfasser | Nr. / Aktenzeichen | Datum |
|---|---|---|---|---|
| Lageplan, | ||||
| Bauzeichnung | Architekt | 03.04.1 | 19.09.2023 | |
| Maßstab 1:200 | ||||
| Grundriss | ||||
| Bauzeichnung | Erdgeschoss, | Architekt | 04.01.2. | 19.09.2023 |
| Maßstab 1:100 | ||||
| Grundriss | ||||
| Bauzeichnung | 1. Obergeschoss, | Architekt | 04.01.3. | 19.09.2023 |
| Maßstab 1:100 | ||||
| Grundriss | ||||
| Bauzeichnung | Dachgeschoss, | Architekt | 04.01.4. | 19.09.2023 |
| Maßstab 1:100 | ||||
| Schnitte A und B, | 04.02.1. | |||
| Schnitte C und D, | 04.02.2. | |||
| Bauzeichnung | Architekt | 19.09.2023 | ||
| Schnitt E | 03.02.3 | |||
| Maßstäbe 1:100, 1:150 | ||||
| Ansichten, | ||||
| Bauzeichnung | Architekt | 04.03.1. | 19.09.2023 | |
| Maßstab 1:100 |
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Projektnummer: 1-220324-01-4 Datum: 27.09.2024 Stand: LP 4
| Technische Baustan- | ||||
|---|---|---|---|---|
| Baustandards | dards für Gebäude der | Stadt Delmenhorst | - | 29.04.2024 |
| Stadt Delmenhorst |
Bauvorschriften und Literatur
Folgende Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Literatur wurden zur Beurteilung herangezogen:
NBauO Bauordnung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 03. April 2012, zuletzt geändert am 12.12.2023
Kommentar NBauO Kommentar zur Niedersächsischen Bauordnung von U. Große-Suchsdorf, 10. Auflage 2020, C.H. Beck, 2020.
DVO-NBauO Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 26. September 2012, zuletzt geändert am 04.09.2023
VV TB NDS Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in der Fassung vom 14. April 2023
SchulbauR NRW Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen in der Fassung vom 17. November 2020
DIN 4102-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen, Fassung von Mai 1998
DIN 4102-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 2: Bauteile, Begriffe, An- forderungen und Prüfungen, Fassung von September 1977
DIN EN 1125 Schlösser und Baubeschläge – Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betäti- gungsstange für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfah- ren; Deutsche Fassung EN 1125:2008, Fassung von April 2008
EltVTürRettWegRL Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswe- gen (EltVTR), Fassung von Dezember 1997
AutSchTürRettWegRL Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR), Fassung von Dezember 1997
DIN 4844-1 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Er- kennungsweiten und farb- und photometrische Anforderungen, Fassung von Juni 2012
DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung; Deutsche Fassung EN 1838:2013, Fassung von November 2019
DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr, Ausgabe Juli 1997
DIN EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; Deutsche Fassung EN 50172:2004, Fas- sung von Januar 2005
DIN VDE 0108-100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Fassung von Januar 2005
DIN VDE 0100-560 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke; Deutsche Übernahme HD 60364-5-56:2018, Fassung von Oktober 2022
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DIN VDE 0100-718 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-718: Anforderungen für Be- triebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten: Deutsche Übernahme HD 60364-7-718:2013, Fassung von Juni 2014
LAR Leitungsanlagen-Richtlinie – Richtlinie über brandschutztechnische Anforde- rungen an Leitungsanlagen, Fassung von März 2021
EltBauVO Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen, Fas- sung vom 25. Januar 2011, zuletzt geändert am 01.02.2011
LüAR Lüftungsanlagen-Richtlinie – Richtlinie über brandschutztechnische Anforde- rungen an Lüftungsanlagen, Fassung von März 2021
DIN 18017-3 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster – Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren, Fassung von Mai 2022
FeuVO Feuerungsverordnung, Fassung vom 27. März 2008, zuletzt geändert am 30.06.2020
ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Fassung von Februar 2013, zuletzt geändert 2022
ASR A 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Fassung von Mai 2018, zuletzt geändert 2022
ASR A 2.3 „Flucht- und Notausgänge“, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Ausgabe März 2022
DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne, Fassung von November 2021
RLFlFw NDS Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Niedersachsen, Fassung vom 28. September 2012
DVGW Arbeitsblatt W 405 – Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, Fassung von Februar 2008
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Gebäudeart und Nutzung
Lage des Gebäudes
Das zu bewertende Gebäude befindet sich in der Straße „Am Grünen Kamp“ in Delmenhorst.
Das beurteilungsrelevante Grundstück ist zweiseitig von den folgenden öffentlichen Verkehrsflächen umgeben:
- Am Grünen Kamp (Nordwesten und Südwesten).
Im Norden, Osten und Süden grenzt das Grundstück an Wohngebiete. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt über die Straße „Am Grünen Kamp“.
Der beurteilungsrelevante Erweiterungsbau befindet sich auf dem Grundstück des bestehenden Grund- schulgebäudes.
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt über den bestehenden Haupteingang an der südwestlichen Gebäudeseite.
Lage des Gebäudes
Quelle: Google Maps
Gebäudestruktur
Bei dem beurteilungsrelevanten Objekt handelt es sich um ein geplantes dreigeschossiges Gebäude (EG, 1. OG und 2. OG). Die einzelnen Geschosse gliedern sich in unterschiedliche Nutzungsbereiche.
Das Gebäude ist stellt einen zusammenhängenden Brandabschnitt dar.
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Die Gebäudestruktur stellt sich wie folgt dar:
Gebäudestruktur
| Brandabschnitt | Geschoss | Nutzungseinheit (NE) / | Gesamtfläche | Beurteilungs- |
|---|---|---|---|---|
| Nutzungsbereich (NB) / | [m²] | grundlage | ||
| Lernbereich (LB) | ||||
| NE 1 – Speiseraum, Küche, Bühne | 407 | |||
| LB 1 – Bücherei, Rückzugsraum, | ||||
| Erdgeschoss | 251 | |||
| Sanitär | ||||
| Erweiterungsbau | NB 1 – Sporthalle, Umkleiden | 645 | NBauO | |
| DVO-NBauO | ||||
| GS Am Grünen Kamp | NE 2 – Lehrer, Technik, Lager | 293 | SchulbauR NRW | |
| 1. Obergeschoss | LB 2 – Lernlandschaft, AUR | 548 | ||
| 2. Obergeschoss | NE 3 – Lüftungsgerät | 131 |
Gebäudestruktur
Brandabschnitt EG
- OG 2. OG
Es handelt sich bei dem hier zu bewertenden Gebäude um ein klar strukturiertes Gebäude mit klein- teiligen Nutzungseinheiten und übersichtlichen Flucht- und Rettungswegen.
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Baukonstruktion
Die geplante Baukonstruktion sowie die verwendeten Baustoffe für die beurteilungsrelevante Baumaß- nahme werden in der folgenden Tabelle zusammengestellt.
Bauliche Merkmale
| Bauteil | Tragwerk | Decken | Fassaden | Bedachung | |
|---|---|---|---|---|---|
| vertikal | Dach | ||||
| Stahlbeton, | Stahlbeton | ||||
| Erweiterungsbau | Stahlbeton | Mauerwerk | harte Bedachung | ||
| Mauerwerk | Holzkonstruktion |
Beschreibung der Nutzung
Gebäudenutzung
| Gebäude | Nutzung | ||
|---|---|---|---|
| ☐ Wohngebäude | ☐ Büro / Verwaltung | ☐ Sportstätte | |
| ☐ Tagesstätte für Menschen | ☐ Freizeit- und Vergnügungs- | ☐ Tagesstätte für alte | |
| mit Behinderungen | park | Menschen | |
| ☐ (Tief-)Garage / Parkhaus | ☒ Schule | ☐ Praxisgebäude | |
| ☐ Beherbergungsstätte | ☐ Messe / Ausstellung | ☐ Justizvollzugsanstalt | |
| Erweiterungsbau | ☐ Verkaufsstätte | ☐ Hochschule | ☐ Krankenhaus |
| ☐ Versammlungsstätte | ☐ Laborgebäude | ☐ Industriebau | |
| ☐ Kindergarten / Kindertages- | ☐ Camping- und Wochenend- | ☐ Landwirtschaftliches | |
| stätte | plätze | Gebäude | |
| ☐ Gaststätte / Diskothek | ☐ Pflegeheim | ☐ Anlagen nach BImSchG | |
| ☐ Sonstiges |
Gebäudenutzer
| Nutzer | Beschreibung | ||
|---|---|---|---|
| ☐ Besucher | ☒ Besucher | ||
| ☐ Bewohner | |||
| (einer Veranstaltung) | (temporäre Nutzer) | ||
| ☒ Mitarbeiter | ☐ Sportler | ☐ Patienten | |
| Funktion | |||
| ☐ Gäste | ☒ Schüler | ☐ Gefangene | |
| ☐ Kunden | ☒ Kinder | ☐ Studenten | |
| ☒ aufmerksam | ☒ mit den Rettungswegen | ||
| ☒ selbstständig | |||
| Eigenschaften | (nicht schlafend) | vertraut | |
| ☒ normal beweglich | ☐ auf fremde Hilfe angewiesen | ☒ ortskundig | |
| ☒ Kinder | ☐ körperlich Beeinträchtigte | ☐ psychisch Erkrankte | |
| Personen mit be- sonderem Schutz- | ☐ ältere Menschen | ☐ geistig Beeinträchtigte | ☐ Personen unter Verschluss |
| bedürfnis | ☐ keine |
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Die Mitarbeiter und Schüler stellen den überwiegenden Anteil an Personen im Gebäude dar.
Im Hinblick auf eine mögliche Selbstrettung der vorhandenen Gebäudenutzer sind diese in der vor- stehenden Übersicht näher beschrieben. Die Schüler befinden sich im Grundschulalter.
Die Belegungsdichte im beurteilungsrelevanten Gebäude ist mit mehr als 10 Personen pro Nutzungs- bereich als erhöht anzusehen. Größere Zahlen von Besuchern sind im Gebäude nicht zu erwarten.
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Bauordnungsrechtliche Einstufung der baulichen Anlage
Einstufung nach Landesbauordnung
Die Bewertung des betrachteten Gebäudes erfolgt grundsätzlich nach der aktuell gültigen Bauordnung für das Land Niedersachsen (NBauO) sowie nach der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO).
Bei dem zu begutachtenden Objekt handelt es sich gemäß § 2 Abs. 3 NBauO um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, da
- die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7 m unterschritten wird.
Die mittlere Gebäudehöhe ergibt sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO aus der Höhe der Fußboden- oberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel.
Gemäß § 2 Abs. 5 NBauO handelt es sich bei dem hier zu bewertenden Gebäude außerdem um einen Sonderbau gemäß § 51 NBauO, da es sich um
-
ein Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient (Speiseraum),
-
eine Schule, Hochschule oder ähnliche Einrichtung
handelt.
Gebäudeeinstufung nach Schulbaurichtlinie
Der hier zu bewertende Erweiterungsbau wird als allgemeinbildende Schule genutzt und dient damit nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener. Er fällt damit gemäß Ziffer 1 der SchulbauR aus Niedersachsen in den Geltungsbereich der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen.
In Niedersachsen gibt es eine eingeführte Schulbaurichtlinie SchulbauR vom 11.08.2000. In dieser wird die Möglichkeit der bei der Grundschule Am Grünen Kamp gewünschten offenen Lernbereichen bislang nicht dargestellt. Lernbereiche („Lerncluster“ und „offene Lernlandschaften“) sind baulich abgeschlos- sene Bereiche für die Nutzung zu Unterrichtszwecken ohne notwendigen Flur. Aus pädagogischen Gründen erfordern diese stets eine Sichtbeziehung innerhalb der Lernbereiche.
In Abstimmung mit der Bauordnung und dem Brandschutzprüfer der Stadt Delmenhorst wird daher die bauordnungsrechtlich eingeführte Schulbaurichtlinie aus Nordrhein-Westfalen angewendet. Die über die VVTB Niedersachsen eingeführte SchulbauR findet im weiteren Brandschutzkonzept keine Anwendung.
Gemäß Ziffer A 2.1.18 der VVTB ist die SchulbauR Niedersachsen anzuwenden. Die Anwendung der SchulbauR Nordrhein-Westfalen stellt eine Abweichung zu den beschriebenen Anforderungen dar. Gemäß § 83 Abs. 1 NBauO kann von den Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregeln der Technischen Baubestimmungen abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden.
Gebäudeeinstufung nach Versammlungsstättenverordnung
Sowohl in dem Speiseraum (112 Sitzplätze) als auch in der Sporthalle werden sich weniger als 200 Personen aufhalten, sodass die VStättVO (§ 1) nicht anzuwenden ist.
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Brandrisiko- und Schutzzielbetrachtung
Das zu erarbeitende Brandschutzkonzept dient grundsätzlich zur Einhaltung der in den §§ 3 und 14 NBauO definierten Schutzziele. Diese werden durch nachfolgend definierte bauliche, anlagentechni- sche und organisatorische Maßnahmen sichergestellt.
Für das gesamte Gebäude liegt eine normale Brandgefährdung vor. Gemäß Ziffer 3.2 ASR A2.2 liegt für ein Gebäude eine normale Brandgefährdung vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentste- hung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbun- dene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar mit den Bedingungen bei einer Büronutzung sind. In den Räumen und Bereichen, in denen sich technische Geräte, chemische Stoffe oder Brennstoffe befinden, steigt die Gefahr der Brandentstehung und Brandausbreitung.
Die vorgenannten Schutzziele werden durch nachfolgend definierte bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt.
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Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Gemäß § 26 Abs. 1 NBauO werden Baustoffe nach ihrem Brandverhalten unterschieden in
-
nichtbrennbare Baustoffe und
-
brennbare Baustoffe.
Brennbare Baustoffe werden unterschieden in
-
schwerentflammbare Baustoffe und
-
normalentflammbare Baustoffe.
Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nur ver- wendet werden, wenn sie durch die Art der Verbreitung oder des Einbaus ausreichend gegen Entflam- men geschützt sind.
Gemäß § 26 Abs. 2 NBauO werden Bauteile nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
-
feuerbeständige Bauteile,
-
hochfeuerhemmende Bauteile und
-
feuerhemmende Bauteile.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Stand- sicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen eine Brandaus- breitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten der verwendeten Baustoffe unterschie- den in
-
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
-
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die, wenn sie raumabschließende Bauteile sind, zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
-
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen und allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben, und
-
Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Gemäß § 26 Abs. 3 NBauO müssen
-
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die, wenn sie raumabschließende Bauteile sind, zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
-
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen bestehen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen und allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben.
Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, dürfen abweichend der oben auf- geführten Anforderungen auch aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die geforderte Feuerwider- standsfähigkeit nachgewiesen ist und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstands- fähig gegen die Brandausbreitung sind.
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Die nachfolgenden Tabellen dienen der Erläuterung und Übersetzung der bauaufsichtlichen Anforde- rungen in die baupraktisch üblichen und jeweiligen mindestens erforderlichen Bezeichnungen gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Niedersachsen (VV TB NDS) und werden weiter im Brandschutzkonzept verwendet.
nach Tabelle 1.1 VV TB NDS: Bauaufsichtliche Anforderung und Baustoffklassen nach DIN 4102- 1:1998-05 einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe und weitere Merkmale
| Zusatzanforderung | |||
|---|---|---|---|
| Mindestens erforderliche Baustoffklasse | |||
| Bauaufsichtliche Anforderung | an Rauch- | kein brennendes | |
| nach DIN 4102-1:1998-05 | |||
| entwicklung | Abfallen / Abtropfen | ||
| nichtbrennbar 1,2 | X | X | A2 |
| B1 | |||
| X | B1 | ||
| schwerentflammbar 2 | |||
| X | B1 | ||
| X | X | B1 | |
| B2 | |||
| normalentflammbar | |||
| X | B2 | ||
| 1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C | |||
| 2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte |
nach Tabelle 1.2 VV TB NDS: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten für Bauprodukte (ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge)
| Zusatzanforderung | |||
|---|---|---|---|
| Bauaufsichtliche Anforderung | an Rauch- | kein brennendes | Mindestens erforderliche Leistung |
| entwicklung | Abfallen / Abtropfen | ||
| nichtbrennbar 1,2 | X | X | A2 – s1,d0 3 |
| X | X | C – s1,d0 3 | |
| X | C – s2,d0 3 | ||
| schwerentflammbar 2 | |||
| X | C – s1,d2 3 | ||
| C – s2,d2 3 | |||
| X | E | ||
| normalentflammbar | |||
| E – d2 | |||
| 1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C | s1 geringe Rauchentwicklung | ||
| 2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte | s2 begrenzte Rauchentwicklung | ||
| 3 soweit erforderlich Glimmverhalten | d0 kein brennendes Abtropfen/Abfallen | ||
| d1 brennendes Abtropfen/Abfallen | |||
| d2 brennendes Abtropfen/Abfallem |
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nach Tabelle 1.2 VV TB NDS: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten für lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge
| Zusatzanforderung | ||||
|---|---|---|---|---|
| Mindestens erforderliche Leistung | ||||
| Bauaufsichtliche Anforderung | ||||
| an Rauch- entwicklung | kein brennendes Abfallen / Abtropfen | lineare Rohrdämm- | Bodenbeläge | |
| stoffe | ||||
| nichtbrennbar 1,2 | X | X | A2L – s1,d0 3 | A2fl – s1 |
| X | X | CL – s1,d0 3 | - | |
| X | CL – s2,d0 3 | - | ||
| schwerentflammbar 2 | ||||
| X | CL – s1,d2 3 | Cfl – s1 | ||
| CL – s2,d2 3 | Cfl – s1 | |||
| X | EL | - | ||
| normalentflammbar 2 | ||||
| EL – d2 | Efl | |||
| 1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C | s1 geringe Rauchentwicklung | |||
| 2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte | s2 begrenzte Rauchentwicklung | |||
| 3 soweit erforderlich Glimmverhalten | d0 kein brennendes Abtropfen/Abfallen | |||
| L Brandverhaltensklasse für lineare Produkte zur Wärmedämmung von Rohren | d1 brennendes Abtropfen/Abfallen | |||
| fl Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge | d2 brennendes Abtropfen/Abfallem |
Auszug Tabelle 4.2.4 VV TB NDS: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-2: 1977-09 für tragende Bauteile, raumabschließende Decken, Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden, Wände notwendiger Treppenräume und Flure, Wände von offenen Gängen, Außen- wände, selbstständige Unterdecken, Dächer, Treppen, Systemböden
| Mindestens erforderliche Klassen | ||
|---|---|---|
| Bauaufsichtliche Anforderung | Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09 | |
| nach DIN 4102-2:1977-09 | ||
| feuerhemmend | Feuerwiderstandsklasse F30 | F30 – B 1 |
| feuerhemmend und aus | Feuerwiderstandsklasse F30 und aus | |
| F30 A 1 | ||
| nichtbrennbaren Baustoffen * | nichtbrennbaren Baustoffen | |
| hochfeuerhemmend und in den | Feuerwiderstandsklasse F60 und in | |
| wesentlichen Teilen aus | den wesentlichen Teilen aus nicht- | F60 – AB 2,3 |
| nichtbrennbaren Baustoffen ** | brennbaren Baustoffen | |
| hochfeuerhemmend und aus | Feuerwiderstandsklasse F60 und aus | |
| F60 – A 2,3 | ||
| nichtbrennbaren Baustoffe * | nichtbrennbaren Baustoffen | |
| Feuerwiderstandsklasse F90 und in | ||
| feuerbeständig (tragende und aus- | ||
| den wesentlichen Teilen aus | F90 – AB 4,5 | |
| steifende Teile nichtbrennbar) ** | ||
| nichtbrennbaren Baustoffen | ||
| feuerbeständig und aus | Feuerwiderstandsklasse F90 und aus | |
| F90 – A 4,5 | ||
| nichtbrennbaren Baustoffen * | nichtbrennbaren Baustoffen | |
| Brandwand (auch unter zusätzli- | ||
| cher mechanischer Beanspruchung | Brandwand | - |
| und aus nichtbrennbaren* Baust.) | ||
| 1 bei nichttragenden Außenwänden auch W30 zulässig | ||
| 2 der Nachweis und die Zuordnung erfolgen nach Tabelle 4.3.1 VV TB NDS | ||
| 3 bei nichttragenden Außenwänden auch W60 zulässig | ||
| 4 bei nichttragenden Außenwänden auch W90 zulässig |
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5 Tragende Bauteile müssen nach DIN 4102-2:1977-09, Abs. 6.2.2.6, unter entsprechender Last geprüft sein
- hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 VV TB NDS ** in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen
Auszug Tabelle 4.3.1/4.3.2/4.3.3 VV TB NDS: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstands- fähigkeit und mindestens erforderliche Leistungen
| Mindestens erforderliche Leistungen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Bauaufsichtliche | Tragende Bauteile | |||
| Nichttragende | Nichttragende | |||
| Anforderung | ||||
| ohne Raumabschluss 1 | mit Raumabschluss | Innenwände | Außenwände | |
| von innen nach | ||||
| außen: E30 (i→o) | ||||
| feuerhemmend | R30 | REI30 | EI30 | |
| von außen nach in- | ||||
| nen: EI30-ef (o→i) | ||||
| § 35 NBauO: EI30 | ||||
| § 36 NBauO: | ||||
| feuerhemmend mit ein- | ||||
| von innen nach | ||||
| seitiger Bekleidung2 aus | - | REI30 | EI30 | |
| außen: E30 (i→o) | ||||
| nichtbrennbaren* Baustoffen | ||||
| von außen nach in- | ||||
| nen: EI30-ef (o→i) | ||||
| von innen nach | ||||
| feuerhemmend und aus | außen: E30 (i→o) | |||
| R30 | REI30 | EI30 | ||
| nichtbrennbaren* Baustoffen | von außen nach in- | |||
| nen: EI30-ef (o→i) | ||||
| hochfeuerhemmend und aus | ||||
| nichtbrennbaren* | R60 | REI60 | EI60 | - |
| Baustoffen | ||||
| hochfeuerhemmend und in | ||||
| den wesentlichen Teilen | ||||
| R60 | REI60 2 | EI60 4,5 | - | |
| aus nichtbrennbaren* Bau- | ||||
| stoffen 4 | ||||
| von innen nach | ||||
| feuerbeständig (tragende | ||||
| außen: E90 (i→o) | ||||
| und aussteifende Bauteile | R90 | REI90 2 | EI90 | |
| von außen nach in- | ||||
| nichtbrennbar*)4,5 | ||||
| nen: EI90-ef (o→i) | ||||
| von innen nach | ||||
| feuerbeständig und aus | außen: E90 (i→o) | |||
| R90 | REI90 | EI90 | ||
| nichtbrennbaren* Baustoffen | von außen nach in- | |||
| nen: EI90 (o→i) | ||||
| Feuerwiderstandsfähigkeit | ||||
| 120 Min. und aus nicht- | R120 | REI120 | EI120 | - |
| brennbaren* Baustoffen | ||||
| Brandwand*** | - | REI90-M | - | - |
| Bauart Brandwand (auch | ||||
| unter zusätzlicher mechani- | ||||
| scher Beanspruchung feuer- | - | REI90-M | - | - |
| beständig und aus nicht- | ||||
| brennbaren* Baustoffen) | ||||
| 1 für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2:2010-02 in der Leistungserklärung | ||||
| zusätzlich zu nennen | ||||
| 2 gemäß § 35, § 36 NBauO und § 21 Abs. 2 Satz 3 DVO-NBauO | ||||
| 3 für Bauteile gemäß A 2.1.3.1 VV TB NDS |
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4 eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 – s1,d0** 5 Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit
- hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 VV TB NDS, bei nichttragenden Außenwänden gilt Tabelle 1.2 VV TB NDS ** hinsichtlich der Anforderungen gilt Abschnitt 1.3 VV TB NDS *** die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
nach Tabelle 5.1.1/5.1.2/5.1.4 VV TB NDS: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erfor- derliche Klassen/Leistungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit für Bauprodukte als Abschlüsse
| Mindestens erforderliche Klasse | ||
|---|---|---|
| Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistungen | |
| gemäß Verwendbarkeitsnachweis | ||
| feuerhemmend und selbst- | ||
| T30 | EI230-SaC[..] | |
| schließend, dichtschließend | ||
| feuerhemmend und selbst- | ||
| T30-RS | EI230-S200C[..] | |
| schließend, rauchdicht | ||
| hochfeuerhemmend und selbst- | ||
| T60 | EI260-SaC[..] | |
| schließend, dichtschließend | ||
| hochfeuerhemmend und selbst- | ||
| T60-RS | EI260-S200C[..] | |
| schließend, rauchdicht | ||
| feuerbeständig und selbst- | ||
| T90 | EI290-SaC[..] | |
| schließend, dichtschließend | ||
| feuerbeständig und selbst- | ||
| T90-RS | EI290-S200C[..] | |
| schließend, rauchdicht | ||
| rauchdicht und selbstschließend | RS | S200C[..] |
| dicht- und selbstschließend | - | SaC[..] |
| Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses geprüft sein. | ||
| Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen (Klassifizierung unter Einhaltung der Kriterien nach EN 14600:2005): | ||
| C[5]: 200.000 Zyklen für Feuerschutz-/Rauchschutztüren (Drehflügelabschlüsse), Schlupftüren in Toren sowie Bauprodukte nach EN 13241:2003 + A2:2016, | ||
| die gemäß Abschnitt A 2.1.6 als Türen gelten | ||
| C[2]: 10.000 Zyklen für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüssen (z.B. Klappen, Tore) |
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Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf nach § 16c verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgeleg- ten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.
Bauprodukte werden im Zuge der geplanten Baumaßnahme nur dann eingesetzt, wenn sie den Anfor- derungen des § 17 NBauO, insbesondere § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 NBauO, entsprechen. Baupro- dukte nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 NBauO sind zulässig, wenn für sie ein gültiger Übereinstimmungsnachweis (geregelte Bauprodukte) bzw. ein gültiger Verwendbarkeits- und ein Übereinstimmungsnachweis (nicht geregelte Bauprodukte) vorliegen. Als Verwendbarkeitsnachweis kommt ein allgemeines bauaufsichtli- ches Prüfzeugnis, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – oder bei wesentlichen Abweichungen – eine Zustimmung im Einzelfall in Betracht. Nach Abschluss der Arbeiten sind Übereinstimmungs- erklärungen gemäß Bauregelliste durch die Ersteller einer Leistung anzufertigen.
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Baulicher Brandschutz
Abstandsflächen und Gebäudeabschlusswände (äußere Abschottung)
Gemäß den vorliegenden Planunterlagen hält das beurteilungsrelevante Gebäude von den Grund- stücksgrenzen in allen Bereichen den nach § 8 Abs. 1 DVO-NBauO geforderten Mindestabstand von 2,50 m sowie insgesamt zu angrenzenden Gebäuden einen Abstand von mindestens 5 m ein. Gebäu- deabschlusswände in Form von Brandwänden gemäß § 8 DVO-NBauO sind somit bauordnungsrechtlich nicht erforderlich.
Brandabschnitte (innere Abschottung)
Gemäß Ziffer 4.3 SchulbauR NRW sind innere Brandwände in Abständen von nicht mehr als 60 m zur Behinderung der Brandausbreitung und zur Ausbildung von Brandabschnitten erforderlich.
Das betrachtete Objekt überdeckt insgesamt eine Fläche von 1.443 m². Die maximalen Gebäude- abmessungen betragen in Längsrichtung 48,76 m und in Querrichtung 44,24 m.
Gebäudeausdehnung und Brandabschnitte
| Brandabschnitt | max. Gebäude- | max. Gebäude- | Brandabschnitts- | Beurteilungs- | Abweichung |
|---|---|---|---|---|---|
| (BA) | länge [m] | tiefe [m] | fläche [m2] | grundlage | |
| Ziffer 4.3 | |||||
| Erweiterungsbau | 48,76 | 44,24 | 1.443 | nein | |
| SchulBauR NRW |
Das beurteilungsrelevante Gebäude stellt insgesamt einen Brandabschnitt dar, eine Brandabschnitts- trennung gemäß Ziffer 4.3 SchulBauR NRW ist nicht erforderlich.
Bauteilanforderungen
Die brandschutztechnischen Anforderungen an das Tragwerk, Wände, Decken, Treppen und Dächer des beurteilungsrelevanten Gebäudes ergeben sich aus der NBauO, der DVO-NBauO und der SchulbauR NRW. Sie sind nachfolgend tabellarisch aufgeführt und mit der Planung abschließend bewertet.
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen nach § 27 NBauO müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und durch ihre Baustoffe widerstandsfähig gegen Feuer sein. Zudem muss im Brandfall eine ausreichend lange Standsicherheit der tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen gewährleistet sein.
Gemäß § 5 DVO-NBauO sind tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in der Gebäude- klasse 3 mindestens feuerhemmend auszuführen.
Gemäß Ziffer 4.1 SchulbauR NRW sind auf tragende und aussteifende Bauteile in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m die Anforderungen an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 anzuwenden.
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Tragwerkskonstruktion
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| § 27 NBauO | Stahlbeton | |||
| Tragende und | § 5 Abs. 1 | |||
| aussteifende | mindestens feuerhemmend | DVO-NBauO | nein | |
| feuerhemmend | ||||
| Bauteile | Ziffer 4.1 | |||
| SchulbauR |
Die Tragwerkskonstruktion erfüllt die baurechtlichen Anforderungen aus § 27 NBauO, § 5 DVO-NBauO und SchulbauR NRW.
Nichttragende Außenwände
Gemäß § 28 NBauO und § 6 Abs. 5 DVO-NBauO werden an nichttragende Außenwände oder nicht- tragende Teile tragender Außenwände in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 keine erhöhten Anforderungen gestellt.
Außenwände und nichttragende Teile der Außenwände
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| Nichttragende | Stahlbeton | |||
| Außenwände | § 28 NBauO | |||
| oder nichttra- | ||||
| normal entflammbar | § 6 DVO- | nein | ||
| gende Teile tra- | normal entflammbar | |||
| NBauO | ||||
| gender Außen- | ||||
| wände | ||||
| Außenwandbe- | Verblend-Mauerwerk | |||
| kleidung ein- | § 28 NBauO | |||
| schließlich | ||||
| normal entflammbar | § 6 Abs. 5 | nein | ||
| Dämmstoff und | normal entflammbar | |||
| DVO-NBauO | ||||
| Unterkonstruk- | ||||
| tion |
Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Außenwandbekleidung einschließ- lich Dämmstoff und Unterkonstruktion innerhalb des Gebäudes werden im Rahmen der Baumaßnahme entsprechend der Nutzung umgesetzt, sodass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus § 28 NBauO und § 6 DVO-NBauO erfüllt werden.
Trennwände
Zur brandschutztechnischen Abschottung müssen gemäß § 7 DVO-NBauO Trennwände als raum- abschließende Bauteile zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen einer Nutzungseinheit und anders genutzten Räumen (ausgenommen notwendige Flure) vorhanden sein.
Gemäß § 29 NBauO und § 7 DVO-NBauO sind Trennwände entsprechend der Feuerwiderstandsfähig- keit der tragenden Bauteile des Geschosses, jedoch mindestens feuerhemmend auszuführen.
Gemäß Ziffer 4.2 SchulbauR NRW sind Trennwände zum Abschluss von Lernbereichen erforderlich. Diese müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschos- ses haben und somit im vorliegenden Fall mindestens feuerhemmend sein.
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Zwischen der Lernlandschaft und der Sporthalle ist im Obergeschoss eine Trennwand aus feuer- hemmender Brandschutzverglasung geplant.
Zudem wird der Speisesaal über einen Belichtungsschacht mit Tageslicht versorgt. Die Schachtwände werden im Obergeschoss feuerhemmend (in der Qualität der Geschossdecke) ausgeführt. Zur Versor- gung des Obergeschosses mit Tageslicht erhalten die Schachtwände zudem feuerhemmende Brand- schutzverglasungen.
Gemäß Ziffer 5.3.2 LAR muss der Raum für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage im Obergeschoss für die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen feuerhemmend abgetrennt werden.
Trennwände
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| § 29 NBauO | Stahlbeton | |||
| Trennwände | § 7 Abs. 1 | |||
| zwischen | feuerhemmend | DVO-NBauO | nein | |
| feuerhemmend | ||||
| NE / NB / LB | Ziffer 4.2 | |||
| SchulbauR NRW | ||||
| Trennwände | § 29 NBauO | Stahlbeton | ||
| zu Technik- räumen | feuerhemmend | § 7 Abs. 1 DVO-NBauO | feuerhemmend | nein |
| Trennwände zur | ||||
| Ziffer 5.3.2 | ||||
| Sicherheits- | feuerhemmend | feuerhemmend | nein | |
| LAR | ||||
| beleuchtung | ||||
| § 29 NBauO | ||||
| Türen in | mindestens feuerhemmend, | feuerhemmend, | ||
| § 7 Abs. 3 | nein | |||
| Trennwänden | dicht- und selbstschließend | dicht- und selbstschließend | ||
| DVO-NBauO | ||||
| für mindestens 30 Minuten | § 29 NBauO | für mindestens 30 Minuten | ||
| Verglasungen in | ||||
| widerstandsfähig gegen Feuer | § 7 Abs. 3 | widerstandsfähig gegen Feuer | nein | |
| Trennwänden | ||||
| und Wärmestrahlung | DVO-NBauO | und Wärmestrahlung |
Die erforderlichen Trennwände werden bis unmittelbar unter die feuerwiderstandsfähigen Stahlbetonde- cken bzw. bis unter die Dachhaut geführt. Können die geplanten Trennwände nicht bis unter die Dach- haut geführt werden, dann müssen die Decken bzw. Unterdecken entsprechend feuerwiderstandsfähig ausgeführt werden.
Die Trennwände des hier zu bewertenden Gebäudes entsprechen den bauordnungsrechtlichen Anfor- derungen aus § 29 NBauO, § 7 DVO-NBauO, LAR und Ziffer 4.2 SchulbauR NRW.
Geschossdecken
Gemäß § 31 NBauO und § 10 DVO-NBauO sind die Geschossdecken der Gebäudeklasse 3 sowie oberste Decken, über denen keine Aufenthaltsräume liegen, mindestens feuerhemmend auszuführen.
Gemäß § 10 Abs. 5 DVO-NBauO dürfen Decken nur Öffnungen haben
-
für notwendige Treppen und für Aufzüge sowie für Schächte, an die in der NBauO oder in Vorschriften aufgrund der NBauO Anforderungen bezüglich des Brandschutzes gestellt wer- den, und
-
für andere Zwecke, wenn die Öffnungen auf die für die Nutzung des Gebäudes erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind sowie dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse
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haben, die entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken feuerwiderstandsfähig sind.
Der Belichtungsschacht stellt eine Öffnung der Geschossdecke dar. Wie in Ziffer 8.3.3 dieses Brand- schutzkonzeptes beschrieben, werden die Wände in feuerhemmender Qualität ausgeführt.
Geschossdecken
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| § 31 NBauO | Stahlbeton | |||
| Geschoss- | ||||
| decken | mindestens feuerhemmend | § 10 Abs. 1 | feuerhemmend | nein |
| DVO-NBauO |
Die Geschossdecken erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen gemäß § 31 NBauO und § 10 DVO-NBauO.
Dächer
Gemäß § 32 NBauO müssen Bedachungen von Dächern gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung), soweit der Brandschutz nicht auf andere Weise gesichert ist. Das Dachtragwerk der Dächer einschließlich des Trägers der Dachhaut muss, soweit es der Brandschutz erfordert, ausreichend lang widerstandsfähig gegen Feuer sein.
Gemäß § 11 Abs. 7 DVO-NBauO müssen Dächer, die an Außenwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit oder an Außenwände mit Öffnungen oberhalb des Daches angebaut sind, innerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Außenwänden als raumabschließende Bauteile einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile von innen nach außen der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäu- deteils, an den sie angebaut sind, entsprechend feuerwiderstandsfähig sein.
Brandschutzanforderungen an das Dach des betrachteten Gebäudes
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| § 32 NBauO | Stahlbeton | |||
| Dachtragwerk | mindestens normal entflammbar | § 11 DVO- | mindestens normal entflammbar | nein |
| NBauO | ||||
| § 32 NBauO | ||||
| Bedachung | harte Bedachung | § 11 Abs. 1 | harte Bedachung | nein |
| DVO-NBauO | ||||
| Dächer von An- | Stahlbeton | |||
| bauten in einem Abstand von | § 11 Abs. 7 | |||
| feuerhemmend (i → o) | nein | |||
| 5 m von der | DVO-NBauO | feuerhemmend (i → o) | ||
| aufgehenden | ||||
| Außenwand |
i → o von innen nach außen
Die Dächer des Objektes erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach § 32 NBauO und § 11 DVO-NBauO.
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Die aufgehenden Außenwände des Abstellraums für die Lüftungsgeräte im Dachgeschoss sind ohne Feuerwiderstandsfähigkeit geplant. Das Dach des Obergeschosses wird in einem 5 m-Abstand dieser Außenwände von innen nach außen feuerhemmend geplant. Im Bereich des Lichtbandes beträgt dieser Abstand hingegen nur 2,76 m. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da
-
die Außenwände des Abstellraums für die Lüftungsgeräte in massiver Bauweise errichtet werden,
-
der Lichtschacht mit feuerhemmenden Wänden über Dach geführt wird und mögliche ausströ- mende Brandgase aufgrund der Neigung der Dachfläche von dem Aufstellraum der Lüftungs- geräte weggeführt werden (vgl. Anlage 5, Schnitt A-A).
Notwendige Treppen
Gemäß § 34 Abs. 1 NBauO müssen Geschosse (bzw. Räume in Gebäuden), soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so ange- ordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen).
Gemäß Ziffer 6 SchulbauR NRW darf die nutzbare Breite notwendiger Treppen 2,40 m nicht überschrei- ten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
Gemäß § 14 Abs. 1 DVO-NBauO müssen notwendige Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen führen. Dies gilt nicht
-
für notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3,
-
für notwendige Treppen, soweit sie zu einem Geschoss im Dachraum ohne Aufenthaltsräume führen.
Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen gemäß § 14 Abs. 2 DVO-NBauO für die Gebäude- klasse 3 mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Notwendige Treppen
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| Tragende Teile | mindestens feuerhemmend | § 34 NBauO | Stahlbeton | |
| notwendiger | oder | § 14 Abs. 2 | aus nichtbrennbaren Baustoffen | nein |
| Treppen | aus nichtbrennbaren Baustoffen | DVO-NBauO |
Zu den tragenden Bauteilen gehören neben den Treppenwangen und -podesten auch die Stufen.
Die notwendigen Treppen erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus § 34 NBauO und § 14 DVO-NBauO.
Notwendige Treppenräume, mittelbare Ausgänge
Gemäß § 35 Abs. 1 NBauO muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Trep- penraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
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Gemäß § 35 Abs. 3 NBauO muss jeder notwendige Treppenraum einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
Die brandschutztechnischen Anforderungen, die an notwendige Treppenräume zu stellen sind, werden nachfolgend zusammengestellt:
Anforderungen notwendige Treppenräume und mittelbare Ausgänge
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| § 35 NBauO | Stahlbeton | |||
| Wände | mindestens feuerhemmend | § 15 Abs. 1 | feuerhemmend | nein |
| DVO-NBauO | ||||
| aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn die Außenwände im Brand- fall nicht gefährdet werden können | § 35 NBauO § 15 Abs. 1 DVO-NBauO | Stahlbeton | nein | |
| Außenwände | ||||
| aus nichtbrennbaren Baustoffen | ||||
| mindestens feuerhemmend | § 35 NBauO | |||
| oberer | ||||
| oder | § 15 Abs. 3 | Dach | nein | |
| Abschluss | ||||
| Dach | DVO-NBauO | |||
| Außenliegender Treppenraum: | ||||
| in jedem über dem zu ebener | in jedem über dem zu ebener | |||
| Erde gelegenen Geschoss | Erde gelegenen Geschoss | |||
| mindestens ein ins Freie führende | mindestens ein ins Freie führende | |||
| und öffenbares Fenster mit einem | und öffenbares Fenster mit einem | |||
| freien Querschnitt von mindestens | § 35 NBauO | freien Querschnitt von mindestens | ||
| Rauchableitung | 0,5 m² | § 15 Abs. 2 | 0,5 m² | nein |
| oder | DVO-NBauO | |||
| mindestens eine Öffnung zur | Innenliegender Treppenraum: | |||
| Rauchableitung an oberster Stelle | mindestens eine Öffnung zur | |||
| mit einem freien Querschnitt von | Rauchableitung an oberster Stelle | |||
| mindestens 1,0 m² | mit einem freien Querschnitt von | |||
| mindestens 1,0 m² |
Die Öffnungen zur Rauchableitung (mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 1 m²) müssen im Treppenraum vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. An den Stellen, von denen aus die Öffnungen zur Rauchableitung bedient werden können, muss der Hinweis „Rauchabzug“ angebracht und es muss erkennbar sein, ob die Öffnung zur Rauch- ableitung offen oder geschlossen ist.
Bei der Öffnung Rauchableitung handelt es sich weder um eine Anlage noch um eine Einrichtung. Für diese Öffnung ergeben sich keine Anforderungen an den Funktionserhalt und es sind keine wiederkeh- renden Prüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben.
Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Treppenräumen
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| Putze, Beklei- | ||||
| dungen, Unter- | § 35 NBauO | |||
| decken, Dämm- | aus nichtbrennbaren Baustoffen | § 15 Abs. 5 | aus nichtbrennbaren Baustoffen | nein |
| stoffe und Ein- | DVO-NBauO | |||
| bauten |
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| Wände und | ||||
|---|---|---|---|---|
| § 35 NBauO | ||||
| Decken aus | Bekleidung aus nichtbrennbaren | Bekleidung aus nichtbrennbaren | ||
| § 15 Abs. 5 | nein | |||
| brennbaren | Baustoffen in ausreichender Dicke | Baustoffen in ausreichender Dicke | ||
| DVO-NBauO | ||||
| Baustoffen | ||||
| Bodenbeläge, | ||||
| § 35 NBauO | ||||
| ausgenommen | aus schwerentflammbaren | aus schwerentflammbaren | ||
| § 15 Abs. 5 | nein | |||
| Gleitschutzpro- | Baustoffen | Baustoffen | ||
| DVO-NBauO | ||||
| file |
Feuer- und Rauchschutzabschlüsse in Wänden von notwendigen Treppenräumen
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| Türen zu | § 35 NBauO | |||
| mindestens feuerhemmend, | mindestens feuerhemmend, | |||
| Technik- und | § 15 Abs. 4 | nein | ||
| rauchdicht und selbstschließend | rauchdicht und selbstschließend | |||
| Lagerräumen | DVO-NBauO | |||
| Türen zu | ||||
| Nutzungseinhei- | § 35 NBauO | |||
| mindestens feuerhemmend, | mindestens feuerhemmend, | |||
| ten und Lern- | § 15 Abs. 4 | nein | ||
| rauchdicht und selbstschließend | rauchdicht und selbstschließend | |||
| bereichen | DVO-NBauO | |||
| > 200 m² | ||||
| Türen zu | § 35 NBauO | |||
| notwendigen | rauchdicht und selbstschließend | § 15 Abs. 4 | rauchdicht und selbstschließend | nein |
| Fluren | DVO-NBauO | |||
| Lichtdurchläs- | § 35 NBauO | |||
| sige Seitenteile | nicht breiter als 2,50 m | § 15 Abs. 4 | nicht breiter als 2,50 m | nein |
| und Oberlichter | DVO-NBauO |
Gemäß § 35 Abs. 2 NBauO sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m² Grundfläche, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.
Die notwendige Treppe im 2. Obergeschoss (Aufstellraum für Lüftungsgeräte) liegt nicht innerhalb eines notwendigen Treppenraums. Aus brandschutztechnischer Sicht werden keine Bedenken gesehen, da diese direkt in den notwendigen Treppenraum im 1. Obergeschoss führt und es sich bei dem Raum nicht um einen Aufenthaltsraum handelt.
Die geplanten Treppenräume erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus § 35 NBauO und § 15 DVO-NBauO.
Personen- und Lastenaufzüge
Gemäß § 38 NBauO müssen Aufzüge betriebssicher und brandsicher sein. Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, wenn dies erforderlich ist, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.
Im hier zu bewertenden Gebäude ist ein Personenaufzug im außenliegenden Treppenraum geplant.
Gemäß § 21 Abs. 1 DVO-NBauO dürfen Aufzüge ohne eigenen Fahrschacht innerhalb eines notwendi- gen Treppenraumes vorhanden sein.
Gemäß § 21 Abs. 1 DVO-NBauO müssen Aufzüge ohne Fahrschacht verkehrssicher umkleidet sein.
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Der Personenaufzug befindet sich ohne eigenen Fahrschacht innerhalb der Umfassungswände eines notwendigen Treppenraumes. Der vorhandene Fahrschacht ist damit nicht als notwendiger Aufzugs- schacht im Sinne des § 21 DVO-NBauO zu bewerten, so dass an diesen keine brandschutztechnischen Anforderungen zu stellen sind. Hiervon ausgenommen sind Anforderungen an Fahrschachtwände, die gleichzeitig den Treppenraum begrenzen. Der Aufzug in dem Treppenraum hat keinen eigenen Fahr- schacht, so dass auch keine Maßnahmen zur Rauchableitung erforderlich sind. Der Aufzug innerhalb des notwendigen Treppenraumes ist als Einbau zu werten und muss gemäß § 15 Abs. 5 DVO-NBauO aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Anforderungen Aufzugsanlage ohne eigenen Fahrschacht innerhalb eines Treppenraums
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| § 21 Abs. 1 | ||||
| Umfassungs- | ||||
| DVO-NBauO | ||||
| wände des | aus nichtbrennbaren Baustoffen | aus nichtbrennbaren Baustoffen | nein | |
| § 15 Abs. 5 | ||||
| Fahrschachtes | ||||
| DVO-NBauO | ||||
| § 21 Abs. 1 | ||||
| Decke des | DVO-NBauO | |||
| aus nichtbrennbaren Baustoffen | aus nichtbrennbaren Baustoffen | nein | ||
| Fahrschachtes | § 15 Abs. 5 | |||
| DVO-NBauO | ||||
| § 21 Abs. 1 | ||||
| Fahrschacht- | DVO-NBauO | |||
| aus nichtbrennbaren Baustoffen | aus nichtbrennbaren Baustoffen | nein | ||
| türen | § 15 Abs. 5 | |||
| DVO-NBauO | ||||
| § 21 Abs. 1 | ||||
| Rauchableitung | ||||
| DVO-NBauO | ||||
| des Fahr- | nicht erforderlich | nicht erforderlich | nein | |
| § 15 Abs. 5 | ||||
| schachtes | ||||
| DVO-NBauO |
Lernbereiche
Im vorliegenden Erweiterungsbau der Grundschule Am Grünen Kamp sollen Lernbereiche ausgebildet werden. Lernbereiche im Sinne der Ziffer 3.2 SchulbauR NRW sind baulich abgeschlossene Bereiche für die Nutzung zu Unterrichtszwecken ohne notwendigen Flur. Innerhalb dieses baulich abgeschlosse- nen Bereichs können sowohl Räume als auch multifunktional genutzte Zonen beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden.
Gemäß Ziffer 4.3 SchulbauR NRW sind innerhalb eines Brandabschnitts Lernbereiche mit einer Grund- fläche von insgesamt nicht mehr als 1.200 m² zulässig. Die Grundfläche eines einzelnen Lernbereichs darf nicht mehr als 600 m² betragen.
Lernbereiche
| Geschoss | Lernbereich (LB) | Nutzung | Fläche [m²] | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| Erdgeschoss | LB 1 | Bücherei, Rückzugsraum, Sanitär | 252 | nein |
| Obergeschoss | LB 2 | Lernlandschaft, AUR | 548 | nein |
| Gesamt | 800 | nein |
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Gemäß Ziffer 4.6 SchulbauR NRW sind raumbildende Bauteile innerhalb eines Lernbereiches so aus- zubilden, dass eine Sichtbeziehung zwischen den einzelnen Bereichen gewährleistet ist. Eine ausrei- chende Sichtbeziehung kann angenommen werden, wenn von den Lern- und Arbeitspositionen aus ein Brandereignis innerhalb eines Lernbereichs frühzeitig erkannt werden kann.
Gemäß der Baustandards der Stadt Delmenhorst sind Türen von allgemeinen Unterrichtsräumen zu Lernfluren mit einem Oberlicht und einer seitlichen Verglasung zu planen. Zusätzlich werden die Lern- bereiche mit einer Brandwarnanlage ausgestattet (vgl. Ziffer 10.1 dieses Brandschutzkonzeptes).
Notwendige Flure
Ein notwendiger Flur dient in erster Linie dazu, im Gefahrenfall als Rettungsweg Aufenthaltsräume mit notwendigen Treppenräumen oder dem Freien zu verbinden, in zweiter Linie soll er der Feuerwehr einen sicheren Angriffsweg zum Vortragen eines Löschangriffs gewährleisten. Ein notwendiger Flur ist aus der Begriffsdefinition als brandlastfreier Rettungsweg auszubilden, so dass hier in der Regel kein Brand entstehen kann.
Gemäß § 17 Abs. 2 DVO-NBauO müssen notwendige Flure mindestens 1,25 m breit sein. Eine Folge von weniger als drei Stufen darf in einem notwendigen Flur nicht vorhanden sein.
Gemäß § 17 Abs. 3 DVO-NBauO müssen die Wände von notwendigen Fluren an die Rohdecke oder an die Dachhaut anschließen; sie müssen nur an die Unterdecke des notwendigen Flurs reichen, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist und der Raumabschluss gewährleistet ist.
Gemäß § 17 Abs. 4 DVO-NBauO müssen die Abschlüsse zwischen den Rauchabschnitten aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen und an die Rohdecke oder eine feuerhemmende Unterdecke anschlie- ßen.
Gemäß § 17 Abs. 5 DVO-NBauO dürfen notwendige Flure, die in einen notwendigen Treppenraum oder unmittelbar ins Freie führen, nicht durch andere Räume unterbrochen sein.
Gemäß Ziffer 5.3 SchulbauR NRW dürfen notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) grundsätzlich nicht länger sein als 15 m.
Die notwendigen Flure werden entsprechend den nachfolgenden Bauteilanforderungen hergestellt:
Anforderungen an notwendige Flure
| Bauteil | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| § 36 NBauO | Stahlbeton | |||
| Flurwände | mindestens feuerhemmend | § 17 Abs. 3 | feuerhemmend | nein |
| DVO-NBauO | ||||
| § 36 NBauO | ||||
| Türen in | ||||
| dichtschließend | § 17 Abs. 3 | dichtschließend | nein | |
| Flurwänden | ||||
| DVO-NBauO | ||||
| Verglasungen in | ||||
| § 36 NBauO | ||||
| Flurwänden bis | für 30 Minuten widerstandsfähig | |||
| § 17 Abs. 3 | nicht geplant | nein | ||
| zu einer Höhe | gegen Feuer und Wärmestrahlung | |||
| DVO-NBauO | ||||
| von 1,80 m | ||||
| Verglasungen in | ||||
| § 36 NBauO | ||||
| Flurwänden ab | für 30 Minuten widerstandsfähig | |||
| § 17 Abs. 3 | nicht geplant | nein | ||
| einer Höhe von | gegen Feuer | |||
| DVO-NBauO | ||||
| 1,80 m |
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| § 36 NBauO | ||||
|---|---|---|---|---|
| Nutzbare Breite | mindestens 1,25 m | § 17 Abs. 2 | 1,25 m | nein |
| DVO-NBauO | ||||
| § 36 NBauO | ||||
| Rauch- | ||||
| nicht länger als 30 m | § 17 Abs. 4 | nicht länger als 30 m | nein | |
| abschnittslänge | ||||
| DVO-NBauO | ||||
| Putze, Beklei- | ||||
| § 36 NBauO | ||||
| dungen, Unter- | ||||
| aus nichtbrennbaren Baustoffen | § 17 Abs. 6 | aus nichtbrennbaren Baustoffen | nein | |
| decken und | ||||
| DVO-NBauO | ||||
| Dämmstoffe | ||||
| Wände und | ||||
| § 36 NBauO | ||||
| Decken aus | Bekleidung aus nichtbrennbaren | Bekleidung aus nichtbrennbaren | ||
| § 17 Abs. 6 | nein | |||
| brennbaren | Baustoffen in ausreichender Dicke | Baustoffen in ausreichender Dicke | ||
| DVO-NBauO | ||||
| Baustoffen |
Die notwendigen Flure des Gebäudes erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen gemäß § 36 NBauO und § 17 DVO-NBauO.
Gemäß § 17 Abs.1 DVO-NBauO können Nutzungseinheiten mit einer Größe von nicht mehr als 400 m², die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, ohne die Ausbildung notwendiger Flure ausgeführt werden. Diese Regelung wird für die folgende Nutzungseinheit NE 2 mit Lehrerarbeitsplätzen in Anspruch genommen:
Nutzungseinheiten < 400 m2 ohne notwendigen Flure (Büro- oder Verwaltungsnutzung)
| Geschoss | Nutzungseinheit (NE) | Nutzung | Fläche [m²] |
|---|---|---|---|
| Lehrerarbeitsplätze, Mitarbeiter, | |||
| Obergeschoss | NE 2 | 293 | |
| Lager |
Die Nutzungseinheit NE 1 wird aufgrund ihrer Nutzung als Speiseraum in Verbindung mit einer Küche ohne notwendigen Flur ausgeführt.
Öffentlich-rechtliche Anforderung: Die DVO-NBauO sieht in § 17 Abs. 1 notwendige Flure innerhalb von Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² vor.
Betroffene Bereiche: Nutzungseinheit NE 1
Art und Umfang der Abweichung: Überschreitung der maximal zulässigen Fläche von 200 m²
Sicherung der Schutzziele:
Die Schutzziele der Sicherstellung des Löschangriffs und der Selbstrettung werden aus den unten erläuterten Gründen eingehalten.
Erläuterung und Begründung:
Unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Begründungen bestehen gegen den vorgenann- ten Verzicht auf die Ausbildung von einem notwendigen Flur brandschutztechnisch keine Bedenken:
-
Es stehen zwei direkte Ausgänge ins Freie und ein Ausgang in einen notwendigen Treppen- raum als Rettungsweg zur Verfügung.
-
Die maximal zulässige Rettungsweglänge von 35 m wird deutlich unterschritten (17 m).
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-
Die Personen im Gebäude sind ortskundig und mit den Rettungswegen vertraut.
-
Der Feuerwehr stehen für den Brandangriff mehrere Eingänge zur Verfügung.
Kompensationsmaßnahmen:
Aufgrund der oben aufgeführten Begründungen sind keine weiteren Kompensationsmaßnahmen not- wendig.
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Flucht- und Rettungswege
Grundsystem der Flucht- und Rettungswege
Für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen und für jeden Unterrichtsraum müssen nach § 33 Abs. 1 NBauO und Ziffer 5.1 SchulbauR NRW in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Gemäß § 2 Abs. 8 NBauO sind Aufenthaltsräume Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Demnach gelten beispielsweise Lager- und Technikräume nicht als Aufenthaltsräume.
Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach § 33 Abs. 1 NBauO, die nicht zu ebener Erde liegt, muss gemäß § 33 Abs. 2 NBauO über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreich- bare Stelle der Nutzungseinheit führen.
Gemäß Ziffer 5.4 SchulbauR NRW müssen für jeden Lernbereich in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins angrenzende Lernbereiche, notwen- dige Flure, in notwendige Treppenräume oder ins Freie vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Lernbereichs über einen Hauptgang führen.
Gemäß Ziffer 5.6 SchulbauR NRW müssen Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Personen bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.
Gemäß Ziffer 7 SchulbauR NRW müssen Türe im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
Zur Sicherstellung der erforderlichen Flucht- und Rettungswege sind die Anforderungen aus § 35 und § 36 NBauO zu Grunde zu legen. Diese werden wie folgt sichergestellt:
Rettungswege
| Geschoss | Nutzung | 1. Rettungsweg | 2. Rettungsweg | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| über direkten Ausgang | über direkten Ausgang oder- | |||
| NE 1 – Speiseraum, Küche | oder über notwendigen | über notwendigen Treppen- | nein | |
| Treppenraum ins Freie | raum ins Freie | |||
| über notwendigen Flur und | über direkten Ausgang ins | |||
| Erdgeschoss | NB 1 – Sporthalle, Umkleide | nein | ||
| direkten Ausgang ins Freie | Freie | |||
| über direkten Ausgang ins | über direkten Ausgang ins | |||
| LB 1 – Bücherei, Rückzugs- | ||||
| Freie oder notwendigen | Freie oder notwendigen | nein | ||
| raum, Sanitär | ||||
| Treppenraum ins Freie | Treppenraum ins Freie | |||
| über Lernbereich zum not- | ||||
| über notwendigen Trep- | ||||
| NE 2 – Lehrer, Lager | wendigen Treppenraum ins | ja | ||
| penraum ins Freie | ||||
| 1. Obergeschoss | Freie | |||
| über notwendige Treppen- | über notwendige Treppen- | |||
| LB 2 – Lernlandschaft, AUR | ||||
| raum ins Freie | raum ins Freie |
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| über notwendige Treppe in | ||||
|---|---|---|---|---|
| 2. Obergeschoss | NE 3 – Lüftungsgeräte | den notwendigen | nicht erforderlich | nein |
| Treppenraum ins Freie |
Die Rettungswege werden im vorliegenden Fall ausschließlich baulich hergestellt, sodass eine Selbstret- tung der Nutzer des beurteilungsrelevanten Gebäudes möglich ist.
Wie die vorstehende Tabelle zeigt, stehen für jeden Aufenthaltsraum des betrachteten Objektes zwei unabhängige bauliche Rettungswege zur Verfügung. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen wer- den eingehalten.
In der Nutzungseinheit NE 2 (Lehrerzimmer) führt der zweite Rettungsweg über den angrenzenden Lern- bereich ohne notwendigen Flur.
Öffentlich-rechtliche Anforderung: Für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen müssen nach § 33 Abs. 1 NBauO in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Betroffene Bereiche: Nutzungseinheit NE 2 – Lehrer, Mitarbeiter
Art und Umfang der Abweichung: Führung des zweiten Rettungsweges durch den Lern- bereich zum notwendigen Treppenraum
Sicherung der Schutzziele:
Die Schutzziele der Sicherstellung der Selbstrettung werden aus den unten erläuterten Gründen ein- gehalten.
Erläuterung und Begründung:
Unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Begründungen bestehen gegen die Führung des zweiten Rettungsweges aus dem Lehrerzimmer über den angrenzenden Lernbereich zum notwendigen Treppenraum brandschutztechnisch keine Bedenken:
-
Die Lehrer sind ortskundig und mit den Rettungswegen vertraut.
-
Die Länge des Rettungsweges über den angrenzenden Lernbereich beträgt etwa 5,5 m (sehr kurzer Weg).
-
Im Gebäude ist eine Alarmierungsanlage nach SchulbauR vorhanden.
Kompensationsmaßnahmen:
Aufgrund der oben aufgeführten Begründungen sind keine weiteren Kompensationsmaßnahmen not- wendig.
Rettungsweglängen
Die nach § 13 Abs. 2 DVO-NBauO maximal zulässige Flucht- und Rettungsweglänge bis zu einem not- wendigen Treppenraum oder einem Ausgang ins Freie von 35 m wird für alle Aufenthaltsräume des zu begutachtenden Objekts eingehalten.
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Rettungswegbreiten
Gemäß Ziffer 5.8 SchulbauR NRW muss die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Zwischenwerte sind zulässig.
Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
-
Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m,
-
notwendigen Fluren 1,50 m und
-
notwendigen Treppen 1,20 m.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenste- hende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindes- tens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
Rettungswegbreiten
| Bauteil | Personen im Ein- | Anforderung | Vorschrift | Ausführung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|---|
| zugsbereich | |||||
| Ausgänge aus | |||||
| Ziffer 5.8 | |||||
| Unterrichts- und | bis zu 30 | 0,90 m im Lichten | ≥ 0,90 m im Lichten | nein | |
| SchulbauR NRW | |||||
| Aufenthaltsräumen | |||||
| Ziffer 5.8 | |||||
| notwendige Flure | bis zu 200 | 1,50 m im Lichten | ≥ 1,50 m im Lichten | nein | |
| SchulbauR NRW | |||||
| Notwendige | Ziffer 5.8 | ||||
| bis zu 200 | 1,20 m im Lichten | ≥ 1,20 m im Lichten | nein | ||
| Treppen | SchulbauR NRW |
Die erforderlichen Breiten nach SchulbauR NRW werden nach Durchsicht der Planungsunterlagen grundsätzlich eingehalten.
Hauptgänge in Lernbereichen
Lernbereiche müssen gemäß Ziffer 5.5 SchulbauR NRW Hauptgänge haben. Diese Hauptgänge sind Bestandteil der Rettungswege.
Ein Ausgang eines Lernbereichs darf an den Hauptgang eines angrenzenden Lernbereichs anknüpfen und über diesen Hauptgang zu einem Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führen. Da in beiden Geschossen (EG und OG) jeweils nur ein Lernbereich ausgebildet wird und die Rettungswege aus diesen direkt ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen führen, müssen die in Ziffer 5 Satz 5 SchulbauR NRW genannten Entfernungen nicht eingehalten werden.
Hauptgänge müssen eine nutzbare Breite von 1,20 m haben. Von jeder Stelle der gemeinschaftlich und multifunktional genutzten Zone eines Lernbereiches muss ein Hauptgang zu erkennen sein und von jeder Stelle eines Hauptganges muss ein Ausgang oder ein Rettungszeichen zu einem Ausgang aus dem Lernbereich zu erkennen sein.
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Hauptgänge müssen gekennzeichnet sein durch
-
dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen auf dem Fußboden,
-
Wechsel von Farbe oder Material des Fußbodens oder
-
dauerhaft mit der baulichen Anlage verbundene Möblierung.
Hauptgänge müssen ständig freigehalten werden.
Verriegelungen und Verschlüsse von Türen
Sämtliche Feuer- und Rauchschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein. Sollen Feuer- und Rauch- schutzabschlüsse betriebsbedingt offengehalten werden, so werden hierfür nur bauaufsichtlich zugelas- sene Feststelleinrichtungen verwendet, die die Feuer- und Rauchschutzabschlüsse bei Auftreten der Brandbegleiterscheinung „Rauch“ freigeben und selbsttätig schließen.
Während der Betriebszeit bleiben Türen im Zuge von Rettungswegen unverschlossen und werden so hergestellt, dass sie mit einem Griff, ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) in voller Breite geöffnet werden können.
Zur Sicherstellung der Zwangsläufigkeit der Flucht- und Rettungswege wird empfohlen, die Türen im Zuge der Flucht- und Rettungswege mit Paniktürverschlüssen nach DIN EN 1125 auszustatten.
Wo es aus betrieblichen Gründen erforderlich sein sollte, Türen im Zuge von Rettungswegen zu verrie- geln, werden bauaufsichtlich zugelassene „elektrische Verriegelungen an Türen im Zuge von Rettungs- wegen" (EltVTR; Fassung 1997-12) eingebaut. Elektrische Verriegelungen in Rettungswegen bedürfen eines Eignungsnachweises einer sachverständigen Stelle. Dieser Nachweis ist der zuständigen Bauauf- sichtsbehörde vorzulegen.
Kennzeichnung
Sämtliche Ausgänge werden so angelegt, dass sie während der Betriebszeiten sicher begehbar sind. Die Rettungswege werden deutlich und dauerhaft mit normgerechten hinterleuchteten Rettungsweg- kennzeichen nach DIN 4844 Teil 1 sowie DIN EN 1838 gekennzeichnet. Die Abmessungen der Schilder richten sich nach der größtmöglichen Sichtweite entsprechend der DIN EN 1838.
Rettungswege auf dem Grundstück
An die Rettungswegführung auf dem Grundstück (Wege bis zur öffentlichen Verkehrsfläche) werden in der NBauO keine Anforderungen gestellt. Auf allen Seiten des Gebäudes sind befestigte Flächen auf dem Grundstück vorgesehen, sodass die Rettungswegführung außerhalb des Gebäudes als gesichert anzusehen ist.
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Anlagentechnischer Brandschutz
Alarmierungsanlage
Gemäß Ziffer 12 SchulbauR NRW müssen Schulen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefah- renfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Haus- alarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Be- triebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können.
Im vorliegenden Erweiterungsbau der Grundschule Am Grünen Kamp ist über die Anforderungen der SchulbauR NRW hinaus geplant, eine Hausalarmierungsanlage Typ A gemäß BHE-Richtlinie und DIN VDE 0833 mit Brandfrüherkennung durch automatische Melder im Teilbereich vorzusehen. In die Brandfrüherkennung sind die Flucht- und Rettungswege, die notwendigen Treppenräume und die Lern- flure einzubeziehen.
Die aktuelle Planung der Alarmierungsanlage ist abschließend durch die jeweilige Fachplanung zu bestätigen.
Allgemeine Maßnahmen zur Rauchableitung
Im Brandfall besteht die Möglichkeit, dass der Brandrauch aus den Brandräumen in angrenzende Berei- che eintritt. Um der Feuerwehr wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen, sind Maßnahmen für die Rauch- ableitung vorzusehen.
Die Rauchableitung aus dem betrachteten Objekt erfolgt mittels Querlüftung über öffenbare Türen und Fenster.
Der Lichtschacht des Speiseraums wird an oberster Stelle mit einer Öffnung zur Rauchableitung verse- hen. Diese ist nicht bauordnungsrechtlich vorgeschrieben.
Rauchableitung in Lernbereichen
Gemäß Ziffer 8 SchulbauR NRW müssen Lernbereiche sowie Räume innerhalb von Lernbereichen mit mehr als 50 m² Grundfläche zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn
-
sie jeweils nicht mehr als 200 m² Grundfläche und Fenster haben oder
-
sie jeweils mehr als 200 m² Grundfläche und entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einem freien Querschnitt von insge- samt 2 Prozent der Grundfläche haben.
Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn Räume mit jeweils nicht mehr als 200 m² Grundfläche über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indirekt entraucht werden können und dieser angrenzende Raum die oben beschriebenen Anforderungen erfüllt.
Die innenliegende Lernlandschaft weist eine Grundfläche von 167 m² auf, sodass eine indirekte Entrau- chung über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum mit Fenstern möglich ist.
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Die angrenzenden Räume sind allgemeine Unterrichtsräume, die über öffenbare Fenster verfügen, so- dass die Anforderungen erfüllt werden.
Sicherheitsbeleuchtung
Gemäß Ziffer 10 SchulbauR NRW muss in Schulgebäuden eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein
-
in den Hauptgängen von Lernbereichen,
-
in notwendigen Fluren,
-
in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Aus- gängen ins Freie,
-
für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nicht erforderlich für Räume im Erdgeschoss, die jeweils einen unmit- telbaren Ausgang ins Freie haben.
Die Sicherheitsbeleuchtung kann ausgeführt werden als
-
Beleuchtung mit Batteriestromversorgung und/oder
-
Beleuchtung mit Ersatzstromversorgung.
Die Batterieversorgung kann erfolgen durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie.
Die Sicherheitsbeleuchtung wird gemäß DIN EN 50172, DIN EN 1838, DIN VDE 0108-110, LAR und EltBauVO ausgeführt.
Sicherheitsstromversorgung
Gemäß Ziffer 13 SchulbauR NRW müssen die Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
Die Batteriestromversorgung kann erfolgen durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie.
Die Sicherheitsstromversorgung wird nach DIN VDE 0100-560, DIN EN 0100-718, LAR und EltBauVO ausgeführt.
Blitzschutzanlage
Gemäß Ziffer 9 SchulbauR NRW ist der Erweiterungsbau mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
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Haustechnische Anlagen
Leitungsanlagen
Hinsichtlich der Verlegung sowie der brandschutztechnischen Anforderungen von Leitungsanlagen in dem geplanten Bauvorhaben muss grundsätzlich die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderun- gen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) in ihrer aktuell gültigen Fassung angewendet werden.
Elektrische Betriebsräume und Räume für elektrische Anlagen
Gemäß §§ 1 und 2 EltBauVO ist ein Betriebsraum für elektrische Anlagen (elektrischer Betriebsraum) ein Raum, der ausschließlich zur Unterbringung der nachfolgend aufgeführten elektrischen Anlagen dient:
-
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
-
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicher- heitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
-
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.
Anforderungen elektrische Betriebsräume
| Bauteil | Transformatoren und | Ortsfeste Strom- | Zentrale Batterieanlagen |
|---|---|---|---|
| Schaltanlagen über 1 kV | erzeugungsaggregate | ||
| entsprechend des erforderli- | entsprechend des erforderli- | ||
| Raumabschließende | |||
| feuerbeständig | chen Funktionserhalts der zu | chen Funktionserhalts der zu | |
| Bauteile | |||
| versorgenden Anlagen | versorgenden Anlagen | ||
| mindestens feuerhemmend, | |||
| entsprechend der raum- | entsprechend der raum- | ||
| rauchdicht, selbstschließend | |||
| Türen | abschließenden Bauteile, | abschließenden Bauteile, | |
| und im Wesentlichen aus | |||
| selbstschließend | selbstschließend | ||
| nichtbrennbaren Baustoffen | |||
| Türen, | selbstschließend und aus | ||
| - | - | ||
| ins Freie führend | nichtbrennbaren Baustoffen | ||
| entsprechend des erforderli- | entsprechend des erforderli- | ||
| Lüftungsleitungen, | |||
| feuerbeständig | chen Funktionserhalts der zu | chen Funktionserhalts der zu | |
| durch andere Räume führend | |||
| versorgenden Anlagen | versorgenden Anlagen | ||
| an allen Stellen für elektrosta- | |||
| Fußböden | aus nichtbrennbaren | aus nichtbrennbaren | tische Ladungen einheitlich |
| außer Fußbodenbeläge | Baustoffen | Baustoffen | und ausreichend ableitfähig |
| (bei geschlossenen Zellen) |
Vorstehende Anforderungen sowie weitere, sich aus der EltBauVO ergebende Anforderungen, werden bei der Planung und der Ausführung der elektrischen Betriebsräume oder ähnlich einzustufender Räume umgesetzt.
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Lüftungsanlagen
Hinsichtlich der Installation von Lüftungsanlagen wird grundsätzlich die Richtlinie über brandschutztech- nische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR) beachtet.
Lüftungszentrale
Gemäß Absatz 6.4 der LüAR müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 nicht in einem besonderen Raum (Lüftungszentrale) aufgestellt sein.
Bei dem Raum im 2. Obergeschoss handelt es sich demnach nicht um eine Lüftungszentrale, sondern um einen Abstell- bzw. Aufstellraum für Lüftungsgeräte.
Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2022-05
Für die Entlüftung von innenliegenden Bädern und Toilettenräumen gelten gemäß DIN 18017-3:2022- 05 (Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster – Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren) reduzierte Anforderungen an die Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung. Aufgrund der geringen Brandlast in den sanitären Räumen erfolgt die Einstufung der Absperrvorrichtungen in die eigenen Feuerwiderstandsklassen K30/K60/K90-18017. Im Zusammenwirken mit den Bauteilen der Entlüftungs- anlagen nach DIN 18017-3:2022-05 wird verhindert, dass Feuer und Rauch in andere Geschosse über- tragen werden.
Die Absperrvorrichtungen sind zur Verhinderung einer Brandübertragung innerhalb von Geschossen nicht zulässig (z.B. bei der Überbrückung von Flur- oder Trennwänden).
Weitergehende Anforderungen der LüAR werden beachtet.
Heizungsanlage
Auf dem Dach über dem Technikraum (Nutzungseinheit NE 2) werden Wärmepumpen aufgestellt.
Photovoltaikanlage
Auf den Dachflächen des beurteilungsrelevanten Gebäudes werden Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) installiert.
Gemäß § 32 NBauO müssen Solarenergieanlagen so angeordnet und hergestellt sein, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.
Empfehlungen zum richtigen Verhalten beim Brand von Photovoltaikanlagen
Nach den Empfehlungen der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) im DIN und VDE in Abstimmung mit Experten von Berufsgenossenschaften, Feuerwehren, For- schungsinstitutionen, Netzbetreibern und der Industrie können brennende PV-Anlagen beziehungs- weise Brände in der Umgebung von PV-Anlagen von Feuerwehren bedenkenlos gelöscht werden, wenn die Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen nach DIN VDE 0132 eingehalten werden:
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Im Niederspannungsnetz beträgt der Sicherheitsabstand zu unter Spannung stehenden Teilen 1 m, beim Einsatz von Strahlrohren, d.h. Löschwasser führende Armaturen der Feuerwehr, für Sprühstrahl 1 m und für Vollstrahl 5 m.
-
Bei Dunkelheit können PV-Anlagen im Mondlicht (auch Vollmond) und bei künstlichem Licht (z.B. Halogenscheinwerfer) für Einsatzkräfte weder gefährliche Spannungen noch gefährliche Ströme erzeugen. (Auszug DIN VDE 0132)
Die Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) im VDE weist darauf hin, dass Einsatzkräfte bedenken- los mit dem sofortigen Löschen beginnen können, ohne zunächst den Gleichspannung (DC)-Lasttrenn- schalter der PV-Anlage zu betätigen, wenn die Vorsichtsmaßnahmen und insbesondere die Sicherheits- abstände nach DIN VDE 0132 eingehalten werden.
Bei dem „DC-Schalter“ handelt es sich um einen an der Umrichtereinheit sitzenden Schalter, der für Wartungsmonteure vorgesehen ist, wenn diese Arbeiten am Umrichter durchführen müssen.
Unterzeichnerseits werden die nachfolgend aufgeführten Brandschutzmaßnahmen empfohlen:
-
Die Dokumentation und Anlagenprüfung der Erstinbetriebnahme einer PV-Anlage ist nach der DIN VDE 0126 geregelt und durch einen bauordnungsrechtlich anerkannten Sachverständigen abzunehmen.
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Es sollte ein Feuerwehrschalter sowie ein dauerhaft und deutlich erkennbares Hinweisschild zur Kennzeichnung von PV-Anlagen an einer für die Feuerwehr frei zugänglicher Stelle ange- bracht werden.
-
Die Photovoltaikanlage inkl. Leitungsführung und DC-Schalter muss in die Feuerwehrpläne aufgenommen werden (textlich und zeichnerisch).
-
Weitere Anforderungen an die Photovoltaikanlage müssen mit der zuständigen Feuerwehr ab- gestimmt werden.
Die versicherungsrechtlichen Belange wurden nicht mit dem Gebäudeversicherer abgestimmt.
Die vorgenannten brandschutztechnischen Festlegungen gelten nur für den derzeit bekannten Plan- stand und können, ohne vorherige Prüfungen, nicht auf andere Planstände oder andere Ausführungs- arten des Gebäudes übertragen werden.
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Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
In Lernbereichen müssen gemäß Ziffer 11 SchulbauR NRW
-
Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zu- gänglich an geeigneten Stellen,
-
im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder
-
im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen
vorhanden sein.
Dies wird im Rahmen der Genehmigungsplanung abgestimmt.
Feuerlöscher
Zum Schutz gegen Entstehungsbrände werden je nach Brandgefährlichkeit die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorgehalten. Dabei werden zum Löschen von Entstehungsbränden tragbare Feuerlöscher bereitgestellt.
Übersicht über Brandklassen und die jeweils geeigneten Löschmittel
| Brandklasse | Kennzeichnende brennbare Stoffe | Geeignete Löschmittel |
|---|---|---|
| Wasser, ABC-Pulverlöscher, Schaumlö- | ||
| A | Holz, Papier, Kunststoffe | |
| scher | ||
| Kohlendioxidlöscher, ABC-Pulverlö- | ||
| B | Öle, Lösungsmittel, Benzin | |
| scher, Schaumlöscher | ||
| C | alle brennbaren Gase | Kohlendioxidlöscher, ABC-Pulverlöscher |
| D | Metallbrände | Metallbrand-Pulverlöscher |
| F | Fette | Fettbrandlöscher |
Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, werden durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuer- löscher’’ gekennzeichnet. Das Zeichen wird der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn- zeichnung“ entsprechen. Die Anbringung der Feuerlöscher wird in Griffhöhe von 80 bis 120 cm erfolgen.
Die Anzahl der erforderlichen Löschmitteleinheiten (LE) wird durch einen zertifizierten Fachunternehmer grundsätzlich nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ festgelegt.
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Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz
Flucht- und Rettungspläne
Für das Gebäude werden Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 erstellt und an den Zugängen der Nutzungsbereiche ausgehängt.
Brandschutzordnung
Gemäß Ziffer 14 SchulbauR NRW hat die Betreiberin oder der Betreiber der Schule im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. Darin sind insbesondere die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Schule oder einzelner Bereiche, unter Berücksichtigung von Menschen mit Be- hinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, erforderlich sind, festzulegen.
Räumung und Räumungsübung
Bei Auslösen der Alarmierungseinrichtungen haben alle Personen das Gebäude grundsätzlich unmittel- bar zu verlassen. Dabei sind gefährdete Personen zu warnen, Hilflose sind mitzunehmen. Bei erkennbar beherrschbaren Entstehungsbränden sind jedoch – sofern für die eigene Person keine Gefährdung auf- tritt – im Rahmen der Möglichkeiten Löschversuche zu unternehmen.
Um das Verhalten der Kinder im Alarmfall zu trainieren und die Wirksamkeit der Räumungsorganisation zu überprüfen, werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, Räumungsübun- gen durchgeführt. Je besser die Kinder und Mitarbeiter über das Verhalten im Brandfall informiert sind, umso problemloser wird sich die Räumung des Gebäudes im Ernstfall umsetzen lassen.
Unterweisungen
Das im betrachteten Objekt beschäftigte Personal wird bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich,
-
über Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen,
-
das Vermeiden von Brandgefahren und
-
das Verhalten im Brandfall, insbesondere die Hilfestellung im Rahmen der Selbstrettung der Kinder unterwiesen.
Evakuierung
Es ist ein Evakuierungsstuhl (z.B. Evac-Chair) im Obergeschoss vorzuhalten, um Personen mit körper- lichen Beeinträchtigungen (z.B. Gehbehinderung) über die notwendigen Treppenräume evakuieren zu können.
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Sammelstelle
Auf dem Gelände des zu betrachtenden Gebäudes ist eine Sammelstelle vorzusehen. Die Notwendig- keit, deren Kennzeichnung und Bemessung dieser Sammelstelle muss im Rahmen der Gefährdungsbe- urteilung ermittelt werden.
Die geplante Sammelstelle muss sich zentral auf dem Grundstück und somit außerhalb der Gefahren- zone befinden. Sie ist entsprechend der Personenzahl auszulegen und muss eine übersichtliche Kon- trolle der Anwesenheit im Räumungs- oder Evakuierungsfall ermöglichen. Die Fläche ist zu befestigen und darf somit weder eine Stolper- noch eine Rutschgefahr bieten. Zudem ist die Anbindung an die öffentliche Fläche herzustellen. Gemäß ASR A1.3 muss dieser Platz mit einem Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 gekennzeichnet sowie gemäß ASR A2.3 in den Flucht- und Rettungsplänen graphisch dargestellt werden.
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Abwehrender Brandschutz
Zuständige Feuerwehr
Das im Rahmen des vorliegenden brandschutztechnischen Gutachtens zu beurteilende Gebäude liegt im Ausrückbereich der Feuerwehr Delmenhorst (Berufsfeuerwehr). Sie ist - gegebenenfalls zusammen mit den benachbarten Feuerwehren, im Rahmen der nachbarschaftlichen Löschhilfe - in der Lage, den abwehrenden Brandschutz für das betrachtete Objekt sicherzustellen.
Die Feuerwehr Delmenhorst liegt an der Rudolf-Königer-Straße 35 in 27753 Delmenhorst. Diese ist ca. 4 min Fahrtzeit vom beurteilungsrelevanten Gebäude entfernt.
Standort Feuerwehr Delmenhorst und Entfernung zum beurteilungsrelevanten Gebäude
Quelle: Google Maps
Angriffswege für die Feuerwehr
Gemäß § 1 Abs. 1 DVO-NBauO muss zu dem beurteilungsrelevanten Gebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang vorhanden sein.
Das beurteilungsrelevante Gebäude ist weniger als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, sodass gemäß § 1 Abs. 2 DVO-NBauO keine zusätzlichen Zufahrten für die Feuerwehr erforderlich sind.
Das Objekt ist über die Verkehrsflächen auf dem Grundstück des beurteilungsrelevanten Gebäudes allseitig für die Feuerwehr zugänglich. Als Angriffswege für die Feuerwehr zum Gebäude stehen im Erdgeschoss mehrere Zugänge zur Verfügung.
Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Im beurteilungsrelevanten Gebäude werden die Rettungswege ausschließlich baulich sichergestellt, sodass für die Personenrettung keine Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte der Feuerwehr erforderlich sind.
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Die erforderlichen Bewegungsflächen für den Löschangriff der Feuerwehr werden auf der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet.
Aus gutachterlicher Sicht wird das Schutzziel „Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten“ erfüllt. Die Zahl der erforderlichen Bewegungsflächen richtet sich jedoch nach der Anzahl der im Alarmplan der zustän- digen Feuerwehr vorgesehenen Feuerwehrfahrzeuge. Die endgültige Entscheidung über die Zahl und Anordnung der erforderlichen Flächen für die Feuerwehr obliegt der Bauaufsichtsbehörde in Abstim- mung mit der Brandschutzdienststelle und kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend bewertet werden.
Löschwasserversorgung
Das hier zu bewertende Gebäude muss eine ausreichende Löschwasserversorgung aufweisen, um wirk- same Löscharbeiten nach § 14 NBauO zu ermöglichen.
Gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 ist die Gemeinde für die Löschwasserversorgung verantwortlich. Von der Gemeinde ist jeweils zu prüfen, welche Löschmittel zur Anwendung kommen sollen. Wird Lösch- wasser zum Brandschutz benötigt, so ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen Gewässern, Brunnen, Behältern oder dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz entnommen werden kann.
Der Löschwasserbedarf für das beurteilungsrelevante Gebäude beträgt gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 im vorliegenden Fall mindestens 1.600 l/min (96 m3/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden.
Zur Löschwasserversorgung können Hydranten im Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage in An- rechnung gebracht werden.
Sicherstellung des Löschwasserbedarfs
Das betrachtete Objekt wird auf dem Grundstück eines genehmigten und seit langer Zeit in Nutzung befindlichen Gebäudes errichtet. Durch die geplante Erweiterung erhöht sich aus Sicht des Unterzeich- ners die erforderliche Löschwassermenge nicht, so dass der Sachverständige davon ausgehen darf, dass die erforderliche Löschwasserversorgung für das betrachtete Objekt sichergestellt ist.
Ein entsprechender Nachweis ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch den Bauherrn zu erbrin- gen.
Feuerwehrpläne
Gemäß Ziffer 14 SchulbauR NRW sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Feuerwehr- pläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
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Abweichungen sowie Erleichterungen und erhöhte Anforderungen von materiellen Anfor- derungen der NBauO oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung
Nach § 66 NBauO können Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der NBauO und auf- grund der NBauO erlassene Vorschriften zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentli- chen Belangen vereinbar sind.
Sofern der Antragsteller Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bauordnung in Anspruch nimmt, hat er nachzuweisen, dass der Einhaltung dieser Vor- schrift wegen der besonderen Art oder Nutzung seiner baulichen Anlage oder Räume wegen der Erfül- lung besonderer Anforderungen nicht bedarf, und dass somit die Voraussetzungen des § 51 NBauO vorliegen. Das Vorhaben wurde nach
-
der Landesbauordnung für Niedersachsen NBauO sowie
-
der Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung DVO-NBauO und
-
Schulbaurichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
begutachtet, und zwar jeweils in ihrer aktuellen Fassung.
Abweichungen
Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept wird von nachfolgenden baurechtlichen Vorschriften abge- wichen, so dass durch den Bauherrn nachstehende Abweichungen nach § 66 NBauO zur Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen sind:
Auflistung der Abweichungen
Im Folgenden werden die im Rahmen dieses Brandschutzkonzeptes festgestellten Abweichungen von der Bauordnung für das Land Niedersachsen (NBauO) und SchulbauR NRW aufgelistet:
Beurteilungsrelevantes Gebäude:
Abweichung 1 (Ziffer 8.3.10): Verzicht auf die Ausbildung eines notwendigen Flures in NE 1
Abweichung 2 (Ziffer 9.1): Führung des zweiten Rettungsweges über angrenzenden Lern- bereich
Abweichung von technischen Baubestimmungen
Bei der VV TB NDS handelt es sich um eine Technische Baubestimmung und eine allgemein anerkannte Regel der Technik. Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen sind gemäß § 51 NBauO möglich. Anträge auf Abweichung nach § 66 NBauO sind für die nachfolgend aufgeführten Abweichun- gen jedoch nicht erforderlich. Die Abweichungen von der VV TB NDS werden durch dieses Brandschutz- konzept in einer ganzheitlichen Brandrisikobewertung aus brandschutztechnischer Sicht bewertet und entsprechende Kompensationsmaßnahmen sowie Begründungen aufgeführt.
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Auflistung der Abweichungen
Im Folgenden werden die im Rahmen dieses Brandschutzkonzeptes festgestellten Abweichungen von der VV TB NDS aufgelistet:
Beurteilungsrelevantes Gebäude:
Abweichung 3 (Ziffer 4.2): Anwendung der Schulbaurichtlinie Nordrhein-Westfalen
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Prüfungen
Folgende technische Anlagen und Einrichtungen werden gemäß § 30 DVO-NBauO durch Sachverstän- dige im Sinne des § 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder der § 5 Abs. 1 oder § 4 BauSVO auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestim- mungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander und mit anderen Anlagen überprüft:
Prüfungen von technischen Anlagen
| Technische Anlage | Prüfung durch Prüfsachverständigen | Prüffrist | |
|---|---|---|---|
| vor der ersten | |||
| wiederkehrende Prüfung | |||
| Inbetriebnahme | |||
| Lüftungsanlagen, | |||
| ausgenommen solche, die | |||
| einzelne Räume in demsel- | |||
| x | x | 3 Jahre | |
| ben Geschoss unmittelbar | |||
| vom Freien belüften oder ins | |||
| Freie entlüften | |||
| Feuerlöschanlagen, | |||
| ausgenommen nicht selbst- | |||
| tätige Feuerlöschanlagen mit | |||
| x | x | 3 Jahre | |
| trockenen Steigleitungen | |||
| ohne Druckerhöhungs- | |||
| anlagen | |||
| Alarmierungsanlagen | x | x | 3 Jahre |
| Sicherheitsstromversorgungs- | |||
| anlagen | |||
| x | x | 3 Jahre | |
| einschließlich der Sicherheits- | |||
| beleuchtung |
Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Überprüfung
-
vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage
-
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage,
-
nach einer Überprüfung nach Nummer 1 und 2 in Abständen von nicht mehr als drei Jahren
durchführen zu lassen.
Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfberichte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO) fünf Jahre lang aufzubewahren.
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Zusammenfassung des Konzeptes
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aus gutachterlicher Sicht gegen die beabsichtigte Baumaßnahme brandschutztechnische Bedenken nicht bestehen, wenn die im Konzept enthaltenen Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Abschließend ist zu bemerken, dass der Bauherr für die Angaben zur Nutzung verantwortlich ist. Jede Nutzungsänderung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und macht ggf. einen neuen Nachweis aus brandschutztechnischer Sicht erforderlich.
Der Inhalt des Konzeptes gilt nur für das untersuchte Bauvorhaben. Ein Übertrag auf andere oder ähn- liche Bauvorhaben ist nicht möglich.
Das Brandschutzkonzept umfasst 49 Seiten und 5 Anlagen.
Osnabrück, den 27.09.2024
Dipl.-Ing. Marcel Wijnveld
Prüfingenieur für Brandschutz
von der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz
von der IK Bau NRW staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes Nr. B 0321
Entwurfsverfasser und Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Niedersachsen
Der Entwurfsverfasser erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die Maßnahmen, die sich aus dem Brand- schutzkonzept ergeben, in seiner weiteren Planung berücksichtigen/weiterleiten wird.
Haslob Kruse + Partner
Entwurfsverfasser gem. § 53 NBauO
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