Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

A_01.01_Vertragsbedingungen_Linienbus-Innenreinigung_Los1_(01).pdf

Innenreinigung von Linienbussen und Stadtbahnfahrzeugen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 09:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vertragsbedingungen

Innenreinigung von Linienbussen

der Saarbahn‑Gesellschaften

(LOS 1_Saarbahn GmbH)

1

Stand: 02.09.2026

[Seite 2]

Inhalt

1 Vertragsgegenstand .................................................................................................... 3 2 Vertragsbestandteile .................................................................................................... 3 3 Erklärungen und Verpflichtungen des Auftragnehmers ................................................ 3 4 Mitwirkungspflichten und Weisungsrecht des Auftraggebers ....................................... 4 5 Preisstellung ................................................................................................................ 4 6 Ausführungsfristen, Personaleinsatz und Verfügbarkeit ............................................... 5 7 Sicherheitsleistung, Zahlungsabwicklung ..................................................................... 6 8 Abrechnungsfehler / Rückforderungen / Erstattungen .................................................. 9 9 Bewachung und Verwahrung ....................................................................................... 9 10 Dokumentation des Ausführungsfortschrittes ............................................................... 9 11 Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren ............................ 9 12 Haftungsfreistellung ................................................................................................... 10 13 Haftung ...................................................................................................................... 10 14 Vertragsstrafe ............................................................................................................ 11 15 Pauschalierter Schadensersatz ................................................................................. 12 16 Versicherungen.......................................................................................................... 12 17 Sanktionsklausel ........................................................................................................ 13 18 Vertragsdauer, Kündigung oder Rücktritt ................................................................... 13 19 Gewährleistungsansprüche ....................................................................................... 14 20 Ausschluss von Abtretungen...................................................................................... 15 21 Aufrechnung .............................................................................................................. 15 22 Einsatz von Nachunternehmern ................................................................................. 15 23 Grundsätzliche Festlegungen und Mindestanforderungen für die Beauftragung von Fremdfirmen ............................................................................................................. 15 24 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht ................................................... 16 25 Schlussbestimmungen ............................................................................................... 16

2

Stand: 02.09.2026

[Seite 3]

1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer wird mit der Innenreinigung von Linienbussen der Saarbahn GmbH gemäß Los 1 nach Maßgabe des diesem Vertrag als Anlage beigefügten Leistungsverzeichnisses beauftragt.

2 Vertragsbestandteile

2.1 Diesem Vertrag liegen die folgenden Bedingungen zugrunde, die bei sich widersprechenden Klauseln in nachstehender Reihenfolge gelten:

a) diese Vertragsbedingungen

b) die Teilnahmebedingungen

c) das Leistungsverzeichnis einschließlich aller dazugehörigen Vorbemerkungen und Anlagen, die Preisblätter sowie die Verhandlungsprotokolle.

d) die in dem vorausgegangenen Vergabeverfahren von dem Auftragnehmer eingereichten Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Eignung

e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, VOL Teil B in der aktuellen Fassung

f) die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften

g) bei Maßnahmen in Wasserschutzgebieten die jeweilige Schutzgebietsverordnung

h) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

i) Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz (STFLG)

2.2 Rechtliche und kommerzielle Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur insoweit, als sie in diesem Vertrag ausdrücklich anerkannt werden. Verweise in einem Vertragsbestandteil auf Vertragsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere in dessen Angebot oder in einem Bestätigungsschreiben, sind nichtig.

3 Erklärungen und Verpflichtungen des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer hat im Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung alle erforderlichen Dienst- und Werkleistungen zu erbringen, damit die geschuldeten Leistungen gemäß den o.g. Anlagen und den daraus abgeleiteten Zielen mangelfrei, hochwertig, zuverlässig sowie termin- und kostengerecht erfüllt werden.

3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Vergabeverfahren benannten Personen über die gesamte Vertragslaufzeit für die Leistungserbringung einzusetzen. Der Austausch von Personen, insbesondere des verantwortlichen Projektleiters oder dessen Stellvertreters, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat hierzu die gleichwertige fachliche und persönliche Qualifikation der Ersatzperson nachzuweisen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern; ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ersatzperson

3

Stand: 02.09.2026

[Seite 4]

nicht über eine mit der auszutauschenden Person vergleichbare Qualifikation und Erfahrung

3.3 Hierbei wird der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages ausschließlich Arbeitnehmer einzusetzen, die nach deutschem bzw. Europäischem Recht ordnungsgemäß den Arbeits-, Steuer-, Sozial- und Ausländerbehörden gemeldet sind und über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Der Auftragnehmer gibt diese Verpflichtung an etwaige Nachunternehmer weiter und kontrolliert deren Einhaltung.

3.4 Der Auftragnehmer versichert, dass er die für die Durchführung der im Leistungsverzeichnis ausgeführten Arbeiten erforderliche Erfahrung besitzt und bereits Arbeiten ähnlicher Qualität und Größenordnung ausgeführt hat, sowie über die entsprechende technische Ausstattung und Kapazitäten verfügt, den Auftrag in der vorgegebenen Zeit fristgerecht abzuschließen. Entsprechende Nachweise sind auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich vorzulegen.

3.5 Das Angebot des Auftragnehmers hat auf einer autonomen und betriebsindividuellen, fachmännischen Kalkulation und Preisbildung zu beruhen und in keinem Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Abreden oder sonstigen Vereinbarungen ähnlicher Art zu stehen

3.6 Seitens des Auftragnehmers sind ausschließlich Produkte zu verwenden, die den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die umwelt- und menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten.

3.7 Diese sind insbesondere:

Die Einhaltung der Menschenrechte, die Beachtung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, der Vermeidung von Kinderarbeit, Verhinderung von Zwangsarbeit, Chancengleichheit, Diskriminierungsverbot und Zulassen von Arbeitnehmervertretungen.

4 Mitwirkungspflichten und Weisungsrecht des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen innerhalb des vertraglichen Rahmens näher zu konkretisieren oder Leistungsänderungen zu verlangen.

4.2 Ein arbeitsrechtliches oder betriebsorganisatorisches Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer oder dessen Mitarbeitern besteht nicht; die Ausführungsverantwortung verbleibt allein beim Auftragnehmer.

5 Preisstellung

5.1 Es gelten die Preise aus dem im Angebot/Leistungsverzeichnis hinterlegten Konditionen. Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Euro-Cent und ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anzugeben.

4

Stand: 02.09.2026

[Seite 5]

5.2 Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse, die Bestimmungen der Vergabe und alle Umstände informiert, welche die Preisbemessung beeinflussen.

5.3 Durch die festgelegten Preise sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten. In den Preisen sind ausdrücklich auch alle Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Transport oder ähnliche Leistungen für vom Auftragnehmer eingesetztes Personal enthalten.

5.4 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber die in der Anlage „B 01.01_Angebotsdatei_LV-Linienbusreinigung_LOS1_(01)“ hinterlegten Preise und Stundensätze fest bis zum 31.12.2027 zu. Ab diesem Zeitpunkt kann die Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zur Preisrevision angepasst werden. Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der Preise nach Maßgabe der Preisgleitklausel verlangen, ebenso wie der Auftraggeber entsprechende Preissenkungen geltend machen kann.

5.5 Sofern einzelne Teilleistungen gekündigt werden, reduziert sich die Vergütung um den gesamten in dem Leistungsverzeichnis/Preisblatt ausgewiesenen Teilbetrag für die gekündigte Leistung. Sofern die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gegen Kostenerstattung vereinbart wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, für seine nachweislich erbrachten Aufwendungen einen Aufschlag in Höhe von maximal 15 % auf den Netto-Rechnungsbetrag zu erheben. Weitere Kosten nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

5.6 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, er habe Anspruch auf eine besondere zusätzliche Vergütung für eine vom Auftraggeber angeordnete Arbeit, weil diese im Vertrag nicht vorgesehen sei, so muss er den von ihm geltend gemachten Anspruch dem Auftraggeber schriftlich ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

6 Ausführungsfristen, Personaleinsatz und Verfügbarkeit

6.1 Der vom Auftraggeber genehmigte Ablauf-/Terminplan wird Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Ablauf-/Terminplan bei betrieblicher Notwendigkeit anzupassen, sofern dies für den Auftragnehmer zumutbar ist.

6.2 Der Auftragnehmer hat den aktuellen Leistungsstand fortlaufend mit dem Soll-Ablaufplan abzugleichen. Abweichungen, die den Endtermin oder wesentliche Zwischentermine gefährden, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer erkennbaren Verzögerung oder Abweichung vom Zeitplan ist dem Auftraggeber unverzüglich ein Soll-Ist-Vergleich nebst Gegenmaßnahmen vorzulegen.

6.3 Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terror, Aufruhr oder auf ähnliche, nicht vom jeweiligen Vertragspartner zu vertretende und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen, sind die vereinbarten Fristen um die Zeiten während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern ausgesetzt.

6.4 In Abweichung zu den Regelungen über höhere Gewalt hat der Auftragnehmer für den Fall einer Verhinderung bei der Leistungserbringung durch einen arbeitsrechtlichen Streik im eigenen Betrieb einen Notfallplan zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Darin ist sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen des Auftragnehmers

5

Stand: 02.09.2026

[Seite 6]

auch in diesen Fällen in einer Weise erbracht werden, dass der Betrieb in den Objekten des Auftraggebers aufrechterhalten werden kann.

6.5 Für jeden anderen Fall der Verhinderung – mit Ausnahme der Fälle von höherer Gewalt gemäß dem vorgenannten Absatz - hat der Auftragnehmer die Pflicht, seine Verhinderung unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen schuldhafter Verhinderung ist der Auftraggeber berechtigt, zulasten des Auftragnehmers Ersatz durch Dritte zu beauftragen.

7 Sicherheitsleistung, Zahlungsabwicklung

7.1 Sicherheitsleistung

a) Der Auftragnehmer ist zur Erbringung folgender Sicherheitsleistungen verpflichtet:

Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Auftragswertes gemäß Anlage „Muster Vertragserfüllungsbürgschaft“. Sie ist binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten. Die Bürgschaft wird nach der vollständigen und ordnungsgemäßen Erbringung aller vertraglich geschuldeten Dienstleistungen zurückgegeben, sofern keine offenen Mängelansprüche bestehen.

b) Die Sicherheitsleistungen sind durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers zu leisten. Sofern der Auftraggeber Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen oder Sicherheit eines anderen Bürgen zu stellen.

c) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit (§§ 770, 771 BGB) abzugeben. Sie darf nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein und hat die Bestimmung zu enthalten, dass sie nach Rückgabe erlischt. Die Bürgschaft muss die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstandes für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bürgschaft enthalten und seinen Vorgaben entsprechen.

7.2 Zahlungsabwicklung

a) Der Auftragnehmer ist zu einer monatlichen Rechnungslegung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise anzufügen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten oder Aufwendungen werden vom Auftraggeber nicht erstattet.

b) Die Rechnungen sind hierbei getrennt nach Leistungsart und Leistungsabschnitt zu erstellen. Die Zahlung von Rechnungen stellt keine Teilabnahme oder Freigabe von Leistungen dar.

c) Die Vergütung der Leistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Dienststunden zu den vereinbarten Stundensätzen. Das in Anlage „B 01.01_Angebotsdatei_LV-Linienbusreinigung_LOS1_(01)“ für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vereinbarte Stundenvolumen gilt als maximaler Zeitaufwand (Budgetobergrenze). Stunden, die über dieses vereinbarte maximale Volumen hinausgehen, werden nur vergütet, wenn der Auftraggeber diese vorab ausdrücklich und schriftlich angeordnet oder freigegeben hat.

6

Stand: 02.09.2026

[Seite 7]

d) Unterschreiten die tatsächlich geleisteten Dienststunden das vereinbarte maximale Stundenvolumen, reduziert sich die monatliche Vergütung entsprechend. Abgerechnet und geschuldet wird in diesem Fall nur der Betrag, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich geleisteten Stunden mit dem vereinbarten Stundensatz ergibt.

e) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeder Monatsrechnung einen nachprüfbaren Soll-Ist- Abgleich der geleisteten Stunden (z. B. durch Zeiterfassungsberichte oder Leistungsnachweise) beizufügen.

f) Die Vergütung ist jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, der die zuvor benannten Unterlagen beigefügt sind, zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer rechnet die vereinbarte Vergütung zum Ende eines jeden Monats ab.

g) Die Vergütung wird während der Vertragslaufzeit jeweils zum 1.Januar eines Kalenderjahres gemäß der nach nachfolgenden Lohngleitklausel angepasst und versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Anpassung erfolgt erstmals zum 1.Januar des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres, sofern seit Vertragsbeginn mindestens 12 Monate vergangen sind.

Für das erste Vertragsjahr gilt Preisbindung.

h) Voraussetzung für eine Vergütungsanpassung ist ausschließlich die Änderung des für die Leistungserbringung maßgeblichen verbindlichen Mindestentgelts. Als maßgebliches Mindestentgelt gelten insbesondere der gesetzliche Mindestlohn, ein verbindlicher Branchenmindestlohn oder ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, soweit diese unmittelbar für die vertragsgegenständlichen Leistungen gelten.

Die Anpassung erfolgt sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Verringerung des maßgeblichen Mindestentgelts.

Andere Kostenänderungen begründen keinen Anspruch auf eine Vergütungsanpassung. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge, des Urlaubsentgelts, sonstiger Lohnfolgekosten, Personalnebenkosten, Verwaltungs- oder Gemeinkosten, Materialkosten, Energiekosten sowie sonstiger Betriebskosten.

i) Die jährliche Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel:

Berechnung der Vergütungsanpassung

Grundlage für die Berechnung ist der im Preisblatt „B 01.01_Angebotsdatei_LV- Linienbusreinigung_LOS1_(01)“ für das erste Vertragsjahr ausgewiesene Lohnkostenanteil am Stundenverrechnungssatz. Dieser Lohnkostenanteil wird bei Vertragsbeginn festgestellt und bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert. Eine Neuberechnung oder Nachkalkulation des Lohnkostenanteils findet nicht statt.

Die prozentuale Änderung des jeweiligen Vergütungssatzes wird nach folgender Formel ermittelt:

a = m × PL

7

Stand: 02.09.2026

[Seite 8]

In dieser Formel bedeuten: a = prozentuale Änderung des Vergütungssatzes; m = prozentuale Änderung des für die Leistungserbringung maßgeblichen verbindlichen Mindestentgelts gegenüber dem bisher maßgeblichen Stand; PL = in der Anlage „B 01.01_Angebotsdatei_LV-Linienbusreinigung_LOS1_(01)“ für das erste Vertragsjahr ausgewiesener Lohnkostenanteil in Dezimalform. Der im Angebot angegebene Lohnkostenanteil (PL) ist für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich und bleibt unverändert.

Die nach dieser Regelung ermittelte prozentuale Änderung wird auf die jeweils zuletzt gültige Vergütung angewendet. Der sich daraus ergebende Vergütungssatz wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

Das nachfolgende Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung der Berechnungsmethode. Maßgeblich für die Vergütungsanpassung sind ausschließlich die vorstehenden Regelungen und die sich daraus im Einzelfall ergebende Berechnung.

Beispiel: Lohnkostenanteil (PL): 80 % = 0,80 Änderung des maßgeblichen verbindlichen Mindestentgelts (m): +3,00 % Berechnung der Anpassung: a = 3,00 % × 0,80 = 2,40 % Bisheriger Stundenverrechnungssatz: 23,99 EUR Angepasster Stundenverrechnungssatz: 23,99 EUR × 1,024 = 24,56576 EUR Kaufmännisch gerundet: 24,57 EUR Der Lohnkostenanteil von 80 % bleibt unverändert.

j) Zeitpunkt und Verfahren der Anpassung

Die Vergütungsanpassung wird ausschließlich für das jeweils unmittelbar bevorstehende Vertragsjahr vorgenommen. Eine Anpassung innerhalb des laufenden Vertragsjahres ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer hat die gewünschte Vergütungsanpassung spätestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen nachfolgenden Vertragsjahres schriftlich geltend zu machen und die maßgebliche Änderung des verbindlichen Mindestentgelts sowie deren Zeitpunkt des Inkrafttretens nachvollziehbar nachzuweisen. Für das am 01.01.2028 beginnende Vertragsjahr ist der Antrag daher spätestens am 30.06.2027 einzureichen.

Wird keine Vergütungsanpassung innerhalb der vorstehenden Frist geltend gemacht, gelten die bisherigen Vergütungssätze für das nachfolgende Vertragsjahr unverändert fort. Eine rückwirkende Anpassung bereits erbrachter oder abgerechneter Leistungen ist ausgeschlossen.

8

Stand: 02.09.2026

[Seite 9]

8 Abrechnungsfehler / Rückforderungen / Erstattungen

8.1 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in der Schlussrechnung und/oder den dazugehörigen Unterlagen festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen aufgrund der fehlerhaften Schlussrechnung zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

8.2 Stellt der Auftraggeber vor Begleichung der zugegangenen Schlussrechnung Fehler in dieser und/oder den dazugehörigen Unterlagen fest, hat er den Auftragnehmer hierauf unverzüglich hinzuweisen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall in Bezug auf die Zahlung der Schlussrechnung solange ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, bis die Schlussrechnung berichtigt wurde.

8.3 Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff. BGB werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.

8.4 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

8.5 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag vom Empfang der Schlusszahlung an banküblich zu verzinsen.

9 Bewachung und Verwahrung

9.1 Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. auf den Aufbaustellen – auch während der Arbeitsruhe – ist auch dann Sache des Auftragnehmers, wenn sich diese Gegenstände auf den Grundstücken oder in den Räumen des Auftraggebers befinden.

9.2 Der Auftragnehmer hat die ihm zur Ausführung der Leistung übergebenen Gegenstände vor unbefugtem Gebrauch zu schützen.

10 Dokumentation des Ausführungsfortschrittes

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Fortschritt der Arbeiten über wöchentliche/monatliche Berichte zu dokumentieren. Diese Berichte müssen alle Angaben über die erbrachten Leistungen enthalten, die für die Ausführung und deren Abrechnung von Bedeutung sein können und insbesondere die eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte sowie eventuelle Behinderungen und wesentliche Vorkommnisse aufführen. Entsprechendes gilt für angeordnete Stundenlohnarbeiten.

11 Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren

Wird die Eröffnung des Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

9

Stand: 02.09.2026

[Seite 10]

12 Haftungsfreistellung

12.1 Unberührt von eventuell vereinbarten weiteren Freistellungen stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber von sämtlich von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen aus behaupteten Verstößen des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. gegen die Zahlung eines Mindestentgelts nach Arbeitnehmer- Entsendegesetz frei. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Beschäftigten des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers.

12.2 Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich-rechtliche Maßnahmen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wegen etwaiger Verstöße des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers geltend gemacht werden.

12.3 Von der Freistellungsverpflichtung sind auch sämtliche Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen z.B. angemessene Anwalts- und Gerichtskosten.

12.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen den Auftraggeber aus verschuldeten oder unverschuldeten Handlungen oder Unterlassungen des Betriebes des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer bei der Durchführung der Arbeiten entstehen.

13 Haftung

13.1 Der Auftragnehmer haftet in unbeschränkter Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.2 Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden außerhalb der Fälle des Absatzes 1, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder im Falle wesentlicher Vertragspflichten auf einer einfachen fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.3 Im Falle einfach fahrlässiger Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

13.4 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche einschließlich Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

13.5 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber frei von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Kosten, die im Zusammenhang mit den von dem Auftragnehmer

10

Stand: 02.09.2026

[Seite 11]

übernommenen Leistungen erhoben werden, es sei denn der Auftraggeber hat diese entsprechend der unter Absatz 1 und 2 getroffenen Haftungsregelung zu vertreten.

14 Vertragsstrafe

14.1 Lieferverzug

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der Ausführungs-, Liefer- und Fertigstellungsfristen. Maßgebend für den Fristenlauf sind die jeweils im konkreten Einzelauftrag, im jeweiligen Abrufschreiben oder im zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis als verbindlich festgelegten Termine und Fristen (nachfolgend „Vertragsfristen“ genannt).

b) Kann ein Vertragstermin oder eine Vertragsfrist trotz der mangelfreien und rechtzeitigen Leistung des Auftragnehmers aufgrund anderer Beteiligter oder sonstigen Umstände außerhalb des Risikobereichs des Auftragnehmers nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren und Vorschläge zu unterbreiten, auf welche Weise und durch welche Maßnahmen die Einhaltung der Vertragstermine und -fristen noch sichergestellt werden können.

c) Gerät der Auftragnehmer mit einer dieser Vertragsfristen schuldhaft in Verzug, zahlt er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme des jeweiligen Einzelauftrags bzw. bei Rahmenverträgen des betroffenen Teils der Leistung laut Leistungsverzeichnis.

d) Die Vertragsstrafe ist auf 5 % der Auftragssumme des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. § 636 BGB bleibt davon unberührt.

14.2 Verstoß gegen STFLG

a) Um die Einhaltung der sich aus dem Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz (STFLG) ergebenden Verpflichtungen zu sichern, hat der Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem STFLG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu zahlen. Bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf maximal 10 % der Angebotssumme begrenzt.

b) Gleiches gilt, wenn ein Verstoß gegen die Verpflichtungen des STFLGs durch einen Nachunternehmer begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste.

c) Darüber hinaus kann der Auftraggeber bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus dem STFLG resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer die Beauftragung fristlos kündigen

11

Stand: 02.09.2026

[Seite 12]

15 Pauschalierter Schadensersatz

15.1 Verstoß gegen Kartellrecht

a) Sollte sich nach der Auftragsvergabe herausstellen, dass der Auftragnehmer Mitglied eines Kartells im Sinne des Kartellrechts war oder ist, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Ablauf dieses Vertrages weiter fort.

b) Die Mitgliedschaft des Auftragnehmers in einem Kartell gilt als erwiesen, wenn sie vom Auftragnehmer anerkannt wurde oder gegen ihn eine Geldstrafe durch das Bundeskartellamt, die Bundesnetzagentur oder eine andere zur Aufsicht berufene Behörde verhängt wird. Der Auftragnehmer kann den Gegenbeweis erbringen. Die Beweisführung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Pflicht zu Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes.

15.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15% der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

15.3 Nachweispflicht

Dem Auftragnehmer ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist, als die Pauschale.

16 Versicherungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung über die Dauer des Vertrags- verhältnisses und darüber hinaus mit einer Nachhaftungszeit von mindestens 5 Jahren mit mindestens folgenden Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten.

16.1 Allgemeine Haftpflichtversicherung:

Personenschäden: 3 Mio. Euro Sachschäden: 3 Mio. Euro Vermögensschäden: 1 Mio. Euro je Versicherungsfall Bearbeitungsschäden: 3 Mio. Euro Schlüsselverlust: mind. 450.000 EUR je Versicherungsfall Jahreshöchstleistung: jeweils das 2-fache

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz eingeschränkt oder aufgehoben wird. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens eines mindestens gleichwertigen Versicherungsschutzes abhängig zu machen.

12

Stand: 02.09.2026

[Seite 13]

17 Sanktionsklausel

Der Auftragnehmer garantiert, dass er sowie die von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen, Unterauftragnehmer und Lieferanten sämtliche anwendbaren Sanktionsbestimmungen und Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union (EU) sowie anderer zuständiger Behörden strikt einhalten.

18 Vertragsdauer, Kündigung oder Rücktritt

18.1 Dieser Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2027. Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr, wenn er nicht sechs (6) Monate vor Ablauf der Festlaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt vier (4) Jahre.

18.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

18.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn es zu erheblichen Vertragsstörungen kommt, wie z.B.:

  • Auftragnehmer stellt seine Zahlungen ein,

  • von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

  • Anweisungen des Auftraggebers werden nicht eingehalten

  • Vereinbarte Auftragszeiten werden nicht eingehalten

Hierbei handelt es sich um lediglich um Beispiele, die Darstellung ist nicht abschließend.

Die Vertragsstörung(en) sind dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber jeweils schriftlich anzuzeigen. Es obliegt sodann dem Auftragnehmer, dass die dargelegten Störungen zeitnah behoben werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftraggeber, wie o.g. schriftlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

18.4 Der Auftraggeber ist im Einzelfall berechtigt, sofort einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen, wenn dies durch den Gegenstand der Auftragsvergabe gerechtfertigt ist. Mögliche Schadenersatzforderungen durch bei der Neubeauftragung entstehende Mehrkosten behält sich der Auftraggeber gegenüber dem ursprünglichen Auftragnehmer vor.

18.5 Unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw.

13

Stand: 02.09.2026

[Seite 14]

zur Zahlung eines Mindestentgelts durch eine für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsformverordnung verstoßen hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

19 Gewährleistungsansprüche

19.1 Der Auftraggeber prüft die erbrachten Leistungen stichprobenartig. Soweit es sich um werkvertragliche Leistungen handelt, werden die Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Beifügung von angefertigtem Bildmaterial angezeigt. Der Auftragnehmer hat diese Mängel umgehend, spätestens jedoch bis zum Beginn der nächsten vertraglichen Leistungszeit, auf eigene Kosten zu beseitigen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten des Auftraggebers unaufschiebbar ist.

19.2 Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen handelt, gilt eine Leistung als nicht vertragsgemäß erbracht, wenn sie hinter den vereinbarten qualitativen oder quantitativen Anforderungen zurückbleibt. Eine Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn die Dienstleistung zeitgebunden war und nicht nachgeholt werden kann.

19.3 Erbringt der Auftragnehmer Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft und hat er dies zu vertreten, so steht dem Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung das Recht zu, Schadensersatz zu verlangen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Als Nichtleistung gilt das vollständige Ausbleiben einer geschuldeten Leistung. Als nicht wie geschuldet gilt jedes negative Abweichen der erbrachten Leistungen von den vereinbarten Qualitäten und Mengen des Leistungsverzeichnisses. Als nicht rechtzeitige Leistung gilt jedes Zurückbleiben hinter den im Leistungsverzeichnis hinterlegten Vorgabezeiten.

19.4 Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist ist der Auftraggeber zudem berechtigt, die erforderlichen Leistungen im Wege der Ersatzvornahme durch eigenes Personal oder durch schuldhaft beauftragte Dritte ausführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Ersatzvornahmekosten, einschließlich des dem Auftraggeber nachweisbar entstandenen administrativen Mehraufwandes, trägt der Auftragnehmer.

19.5 Im Falle einer Fixschuld-Regelung entfällt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Setzung einer Frist zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber kann die Rechte auf Minderung, Schadensersatz sowie das Recht zur Ersatzvornahme gemäß des vorgenannten Absatzes sofort mit Feststellung des Mangels oder des Ausfalls geltend machen.

19.6 Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung anteilig zu mindern. Bei werkvertraglichen Mängeln bemisst sich die Minderung nach dem Minderwert des Werkes. Bei dienstvertraglichen Schlechtleistungen verringert sich der Vergütungsanspruch proportional zu den Schlechtleistungs- oder Ausfallzeiten gemäß den vertraglichen Stundensätzen. Einbehalte aufgrund von Minderungen berühren die

14

Stand: 02.09.2026

[Seite 15]

Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erbringung der zukünftigen vertraglichen Leistungen nicht.

19.7 Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

19.8 Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

19.9 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre bzw. sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, geltend die gesetzlichen Vorschriften.

20 Ausschluss von Abtretungen

Die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen und Ansprüche des Auftragnehmers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, können nicht an Dritte übertragen werden.

21 Aufrechnung

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - aufzurechnen. Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Landeshauptstadt Saarbrücken an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden, gleichviel ob er die Lieferungen oder Leistungen allein übernommen hat oder als gesamtschuldnerisch haftendes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft ist.

22 Einsatz von Nachunternehmern

Sind im Angebot Nachunternehmer oder Bezugsquellen angegeben, so darf sie der Auftragnehmer nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers wechseln. Die Zustimmung des Auftraggebers darf nur in begründeten Fällen verweigert werden, wenn durch den Wechsel die Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

23 Grundsätzliche Festlegungen und Mindestanforderungen für die Beauftragung von Fremdfirmen

23.1 Im Managementsystem des Auftraggebers ist ein Verfahren implementiert, welches die Abläufe bei der Fremdfirmenbeauftragung klar regelt. Hierzu existieren zwei mitgeltende Dokumente, die über den Link: www.sw-sb.de/mindestanforderungen zu downloaden sind:

  • Grundsätzliche Festlegungen und Mindestanforderungen

  • Einweisungsurkunde beim Einsatz von Vertragsfirmen

15

Stand: 02.09.2026

[Seite 16]

23.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die o.g. Dokumente zur Kenntnis zu nehmen und die darin beschriebenen Auflagen/Verhaltensregeln anzuerkennen.

23.3 Jeder Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass ein verantwortlicher Mitarbeiter aus seinem Unternehmen vor Beginn der beauftragten Tätigkeiten mittels der Einweisungsurkunde eingewiesen wird. Hierbei besteht eine „Holschuld“ auf Seiten des Auftragnehmers.

23.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Unfallverhütungskoordinators des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. Dies gilt auch für die Subunternehmer.

24 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

24.1 Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle mit dem Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten ist Saarbrücken.

24.2 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasster Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

25 Schlussbestimmungen

25.1 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieses Vertrages (inkl. Nachträgen) bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. In diesem Zusammenhang genügt zur Wahrung der Schriftform elektronische Form im Sinne des § 126a BGB, sofern gesetzlich zulässig.

25.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages - ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt soweit sich herausstellen sollte, dass die vorstehenden Vertragsbedingungen sowie die sonstigen Bestimmungen des Vertrages eine Regelungslücke enthalten.


Unterschrift mit Firmenstempel Ort/Datum

16

Stand: 02.09.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung