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Baustellenordnung_SAH Eschweiler.pdf

Innenputzarbeiten für einen Krankenhausneubau in Eschweiler

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 17:44 (Europe/Berlin)

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BAUSTELLENORDNUNG

St. Antonius-Hospital Eschweiler gGmbH,

Dechant-Deckers-Str. 8, 52249 Eschweiler

Wiederaufbau der Urologie im Untergeschoss des Gebäudes BH2

des St. Antonius Hospitals Eschweiler in der

Dechant-Deckers-Str. 8 in Eschweiler

Für die Baustelle “ Wiederaufbau der Urologie im Untergeschoss des Gebäu-

des BH2 des St. Antonius Hospitals“ wird nachstehende Baustellenordnung

vereinbart.

Die Baustellenordnung liegt dem Bauherrn vor.

Die Baustellenordnung wird von der Bauleitung in Kraft gesetzt.

Zur Kenntnis genommen:


Auftragnehmer / Firma Name des verantwortlichen Bauleiters


Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragter


Ort/ Datum Unterschrift Auftragnehmer

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INHALTSÜBERSICHT

  1. Allgemeines 1.1 Zweck 1.2 Geltungsbereich 1.3 Anschriften und Rufnummern 1.4 Bauleitung 1.5 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit 1.6 Arbeitszeit 1.7 Aufenthalt auf der Baustelle

  2. Arbeitsstätten 2.1 Baustellenzufahrten 2.2 Parkplätze 2.3 Baustellenverkehr 2.4 Baustelleneinrichtung 2.5 Soziale Anlagen 2.6 Missbrauch rauscherzeugender Mittel

  3. Erste Hilfe 3.1 Unfallmeldungen

  4. Arbeitssicherheit 4.1 Unfallverhütungsvorschriften 4.2 Anmeldung 4.3 Qualifikation der Arbeitskräfte 4.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge 4.5 Ausländische Arbeiter 4.6 Montagearbeiten 4.7 Schweißarbeiten – Arbeiten beim Einsatz mit Flüssiggas 4.8 Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturzgefahr 4.9 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 4.10 Baumaschinen und Geräte 4.11 Gerüste 4.12 Gefahrstoffe 4.13 Erdarbeiten 4.14 Persönliche Schutzausrüstungen 4.15 Rettungs- bzw. Fluchtwege 4.16 Beleuchtung

  5. Brandschutz 5.1 Vorbeugende Maßnahmen 5.2 Brandfall

  6. Umweltschutz 6.1 Abfallentsorgung

  7. Sicherung der Baustelle 7.1 Fotografieren – Firmenwerbung 7.2 Besucher und Zutrittskontrolle

  8. Schlussbestimmungen

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1 ALLGEMEINES

1.1 Zweck

Die Baustellenordnung soll einen reibungslosen Ablauf der baulichen Maßnahmen, des Baustellenver- kehrs und die allgemeine Sicherheit auf der Baustelle während der gesamten Bauzeit gewährleisten.

Die Baustellenordnung schließt die Einhaltung der behördlichen Auflagen und Genehmigungen mit ein.

1.2 Geltungsbereich:

Die Baustellenordnung gilt für den Bereich der Baustelle (innerhalb des gekennzeichneten Baustellenge- ländes) sowie für die Bereiche der Zufahrten, Wartezonen usw.

Territorial-, objekt- und anlagenbezogene Besonderheiten, die durch die Baustellenordnung nicht gere- gelt werden, sind ergänzend zur Baustellenordnung durch die Bauleitung zu erfassen.

Für Schäden bzw. Nachteile, die dem Bauherrn durch Nichtbeachtung der Baustellenordnung entste- hen, haftet der betreffende Auftragnehmer.

Die Baustellenordnung gilt für alle Mitarbeiter sämtlicher am Bau beteiligter Auftragnehmer (einschließ- lich Subunternehmer) sowie alle Besucher der Baustelle und Mitarbeiter der einzelnen Auftragnehmer.

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinem auf der Baustelle eingesetzten Personal und seinen Unter- lieferanten vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Baustellenordnung bekannt zu geben und während der Arbeit deren Einhaltung durchzusetzen und zu kontrollieren. Der AN haftet für Schäden aus versäumter Baustelleneinweisung, unzureichender Sicherungsmaßnah- men und Nichteinhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.

1.3 Anschriften und Rufnummern:

Siehe Anlage 1

1.4 Bauleitung

Die örtliche Bauleitung obliegt der ATP Aachen Planungs GmbH, Grosskölnstraße 32, 52062 Aachen.

. Die ATP Aachen Planungs GmbH ist seitens des Bauherren beauftragt und eingesetzt.

Die Bauleitung ist für die Koordinierung und Kontrolle der Bauausführung zuständig.

Die Verantwortung der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Lieferungen und Leistungen bleibt dadurch unberührt. Die Bauleitung ist gegenüber allen Auftragnehmern weisungs- berechtigt.

Die Baustellenordnung wird allen Auftragnehmern vor Arbeitsaufnahme gegen Unterschrift aus- gehändigt.

Die Baustellenordnung wird Vertragsbestandteil.

1.5 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit:

Vom Bauherrn ist ein Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator bestellt. Dieser ersetzt nicht die Sicher- heitsfachkräfte und -beauftragten, welche die AN gem. den Vorschriften der für sie geltenden Unfallver- hütungsvorschriften stellen müssen (DGUV Vorschrift 2).

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Die Tätigkeit des SiGe-Koordinators berührt nicht die Pflichten jedes Auftragnehmers gem. UVV „Allgemeine Vorschriften“ (DGUV Vorschrift 1) § 6 (Koordinierung von Arbeiten).

1.6 Arbeitszeit:

Die Arbeitszeit regelt sich nach der Arbeitszeitverordnung der Baustelle auf der Grundlage des Arbeitszeitrechtsgesetzes (ArbZRG) vom 14. August 2006. Soweit Ausnahmegenehmigungen erforder- lich sind, hat jeder Auftragnehmer diese bei der Bezirksregierung Köln Dezernat 55, einzuholen. Die Ausnahmegenehmigungen sind auch der Bauleitung vorzulegen.

1.7 Aufenthalt auf der Baustelle:

Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der Arbeitszeit ist nicht gestattet. Unbefugten ist der Aufenthalt auf dem Baustellengelände untersagt.

2 ARBEITSSTÄTTEN

2.1 Baustellenzufahrten:

Die vorgesehenen Baustellenzufahrten sind aus den Plänen ersichtlich. Die Öffnung der einzelnen Zu- fahrten wird im Wesentlichen durch den Bauablauf bestimmt. Grundsätzlich wird nur gekennzeichneten Firmenfahrzeugen die Zufahrt zur Baustelle gestattet. Die besonderen Regelungen für die Baustellenzuwegungen sind im Baustelleneinrichtungsplan be- schrieben.

Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Dechant-Deckers-Straße 8.

2.2 Parkplätze:

Das Parken auf dem Baustellengelände ist nicht gestattet. Ausnahmegenehmigungen erteilt nur die Bauleitung.

2.3 Baustellenverkehr:

Achtung: Es ist auf dem Krankenhausgelände und den angrenzenden Straßen zum Baustellenge- lände jederzeit mit Fußgängern (z. B. Angestellte, Patienten, Besucher, etc.) sowie anderen Ver- kehrsteilnehmern (z. B. Fahrradfahrer etc.) zu rechnen.

Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die StVO. Davon abweichend wird Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) auf der Baustelle und den angrenzenden Straßen auf dem Krankenhausgelände festgelegt. Die Baustelle darf nur durch die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen werden. Als Verkehrsflächen dienen die besonders angelegten Baustraßen bzw. vorhandene Verkehrsflächen und Straßen; sie dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Das Parken ist nicht gestattet. In Teilbereichen ist das Rückwärtsfahren aufgrund der Baustellenbegebenheiten zwingend erforderlich, daher müssen LKW mit einem Warnsystem (warnender Piepton bei Rückwärtsfahrten) ausgestattet sein. Bei Rückwärtsfahrten besteht generell zusätzlich die Pflicht eines Einweisers.

Die Zuwegung zur Baustelle, sowohl auf dem Gelände der Baustelle wie auch im öffentlichen Straßen- raum bzw. auf dem Krankenhausgelände (z.B. Dechant-Deckers-Straße) ist ständig von Verunreinigun- gen freizuhalten – Stichwort Baustellenverkehr, Schlamm etc. Dazu ist durch den Auftragnehmer eine interne funktionierende Regelung zu treffen und Personal abzustellen. Bei Zuwiderhandlung wird die Bauleitung im Namen des Bauherrn eine Fremdfirma beauftragten zu Lasten des Auftragnehmers.

Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bauleitung abzu- stimmen. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

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2.4 Baustelleneinrichtung:

Der Auftragnehmer hat seine Baustelle auf den vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen einzurichten. Er ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, um ein zügiges Abladen der Materia- lien und Lieferteile sowie deren umgehenden Weitertransport an die Lagerstelle und Absicherung der von ihm angelieferten Materialien und Lieferteile verantwortlich.

Abb. 1: Lage des vom Bau betroffenen Gebäudeabschnitts

2.5 Soziale Anlagen:

Der Bauherr stellt Flächen für die erforderlichen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Bereitstellung von Aufenthalts-/ Pausencontainern liegt in der Verantwortung der Auftragnehmer. Bauleitungs-, Mannschaftstages-, Werkstatt- und Lagercontainer müssen der Arbeitsstättenverordnung und den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungen entsprechen und dürfen nur auf den vom Bauherrn/ Bauleitung zugewiesenen Flächen für die vereinbarten Zeiträume er- richtet werden.

Der Bauherr stellt Wasch- und Sanitärcontainer in erforderlichem Umfang bauseits zur Verfügung. Baustellentoiletten und Waschgelegenheiten sind Arbeitsstättenkonform (gem. ASR A 4.1) von dem be- auftragten Auftragnehmer (z.B. Baulogistiker) bzw. von den weiteren Auftragnehmern (z.B. spezielle Baustelleneinrichtung/ Wasch-/ Duschgelegenheiten für den Rückbau) vorzuhalten.

Übernachtungsunterkünfte sind nicht gestattet.

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Funktionstüchtige Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausrüstungen müssen in diesen Einrichtungen vorhanden sein. Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind einzuhalten.

2.6 Sauberkeit/Hygiene:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Flächen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

2.7 Missbrauch rauscherzeugender Mittel:

Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Missbrauch rauscherzeugen- der Mittel besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Die Bauleitung behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen. Grundsätzlich besteht auf der Baustelle Alkoholverbot! Bei Zuwiderhandlung wird der betroffene Mitarbeiter dauerhaft der Baustelle verwiesen – dies gilt im gleichen Maße für alle beauftragten Nachunternehmer.

3 ERSTE HILFE

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, in ausreichender Zahl eigenes Personal, welches als Ersthelfer ausgebildet ist, und entsprechende Hilfsmittel bereitzustellen, damit eine ausreichende Erstversorgung gewährleistet ist.

Jeder Auftragnehmer hat für eine Erstversorgung seiner Arbeitnehmer zu sorgen. In schwierigen Fällen ist sofort Hilfe über die Rettungsdienste zu holen (s. Anlage 1).

Eine Unfallstelle soll möglichst unverändert bleiben, bis alle Ermittlungen abgeschlossen sind. Von einer Unfallstelle hat sich jeder fernzuhalten, der nicht mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt ist. Bis zum Eintreffen des Rettungswagens sind die Verkehrswege freizuhalten und Verkehrslotsen aufzustellen.

3.1 Unfallmeldungen:

Jeder Unfall mit Arbeitszeitausfall ab einem Tag sowie jeder BG meldepflichtige Unfall ist der Bauleitung und dem SiGeKo sofort schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Eine Kopie der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige ist nachzureichen. Bei Unfällen sind die Kon- taktdaten gem. Anlage 1 zu beachten. Nicht meldepflichtige Unfälle sind in das „Verbandbuch; elektronische Verbandbuch usw.“ einzutragen.

4 ARBEITSSICHERHEIT

Planungsseitig sind die erforderlichen Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz auch für spätere Arbeiten am Bauwerk vom Bauherrn zu berücksichtigen (z. B. Sekuranten/ Anschlageinrichtun- gen/ Seitenschutzelemente für Fensterreinigung oder Absturzsicherungen an Dächern / BaustellV § 3 / DIN 4426). Entsprechende Sicherheitseinrichtungen sind von den Auftragnehmern zu beachten, sofern diese schon (oder im Bestand noch) vorhanden und freigegeben sind.

4.1 Unfallverhütungsvorschriften:

Jeder Auftragnehmer hat die einschlägigen gesetzlichen Unfallvorschriften auf der Baustelle bereitzu- halten und sein Personal in erforderlichem Umfang zu unterweisen.

Die Bauleitung behält sich vor, bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften, sonstige geltende

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Vorschriften und Verordnungen sowie gegen diese Baustellenordnung einzugreifen, bis zur eventuellen Stilllegung der Arbeit. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des betref- fenden Auftragnehmers. Die Bauleitung hat das Recht, die gegen die vorstehenden Bestimmungen ver- stoßenden Personen unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.

4.2 Anmeldung:

Alle auf der Baustelle tätigen Firmen haben vor Aufnahme ihrer Arbeit der Bauleitung die verantwort- lichen Aufsichtspersonen sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Ersthel- fer schriftlich zu benennen. Ein Auswechseln der oben genannten Personen ist der Bauleitung mitzuteilen. Die Einweisung des Personals in die Betriebsanweisung der Baustelle ist vom AN nachzuweisen. Der AN stellt die Betriebsanweisung und die Gefahrenanalyse für die Baustelle her und führt eine Personal- liste. Die Nachunternehmer sind ebenfalls schriftlich der Bauleitung und dem SiGeKo zu benennen.

4.3 Qualifikation der Arbeitskräfte:

Die eingesetzten Arbeitskräfte müssen für die ihnen übertragenen Arbeiten die notwendige Erfahrung und Sachkunde haben. Sie sind zu einer guten und reibungslosen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der übrigen auf der Baustelle tätigen Firmen verpflichtet.

4.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge:

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädi- genden Einwirkungen und gewerbespezifischen Anforderungen ausgeführt werden, nur Personal einge- setzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgen oder Eignungsuntersuchun- gen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss vorliegen.

4.5 Ausländische Arbeiter:

Die Auftragnehmer sind verpflichtet, Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, das mit den geltenden deutschen Arbeitsschutzgesetzen und Unfallverhütungsvorschriften hinreichend vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute, verantwortliche Aufsichtsperson muss stets an der Arbeitsstelle bei Einsatz ausländischer Arbeiter zugegen bzw. auf der Baustelle erreichbar sein. Die Baustellenverständigung erfolgt in deutscher Sprache. Personen ohne gültige Arbeitserlaubnis dürfen auf der Baustelle nicht eingesetzt werden.

4.6 Montagearbeiten:

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten über die örtlichen Verhältnisse sowie über die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Lieferungen und Leistungen zu informieren.

4.7 Schweißarbeiten – Arbeiten beim Einsatz mit Flüssiggas:

Die Durchführung von Schweißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist grundsätz- lich untersagt. Lässt sich die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, dann hat der Unternehmer der ausführenden Firma die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen vorher mit der Bauleitung besprochen werden.

Für die schriftliche Erlaubnis ist z.B. der Vordruck vom Verband der Sachversicherer e. V. zu verwenden bzw. entsprechende Anweisungen/ Formulare des Bauherrn bzw. des St. Antonius Hospitals.

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Alle Anlagen und Geräte mit Flüssiggas haben das Schutzniveau, Schlauchbruchsicherung (unter Erd- gleiche), Leckgassicherung im Leitungssystem nachzuweisen (UVV „Verwendung von Flüssiggas“ DGUV Vorschrift 79).

4.8 Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturzgefahr:

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturzgefahr erst benutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Abstürze vom Aufsichts- führenden des AN überprüft wurden und mängelfrei sind.

4.9 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3):

Der Auftragnehmer darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Speisepunkten versor- gen, die mit einer FI- bzw. RCD-Schutzeinrichtung ausgerüstet sind. Alle elektrischen Anlagen und Be- triebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ih- ren ordnungsgemäßen Zustand überprüft sein. Kleinstbaustromverteiler sind mit einem 0,03 A FI- bzw. RCD-Schutzschalter zu sichern. Elektrische Arbeitsmittel sind mindestens jährlich (ortsfeste) bzw. halbjährlich (ortsveränderliche) einer Prüfung durch eine Elektrofachkraft zu unterziehen.

4.10 Baumaschinen, Geräte:

Der Auftragnehmer darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, welche die vorge- schriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen und sich in einwandfreiem Zustand befinden.

4.11 Gerüste:

Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Tragegerüste nachzuweisen und vor der Erstbenutzung mit Abnahmeprotokoll zu kennzeichnen. Die aufgestellten Gerüste dürfen nur vom Errichter verändert werden. Gerüste dürfen nur nach vorheriger Freigabe durch den Gerüstbauer (Gerüstfreigabeschein) betreten werden. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand täglich augenscheinlich zu prüfen und ihn stets zu erhalten.

4.12 Gefahrstoffe:

Beim Einsatz von Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung zu beachten. Betriebsanweisungen sind baustellenbezogen nachzuweisen und müssen den Beschäftigten vor Ort zugänglich sein. Der Unter- weisungsnachweis ist eigenständig zu führen. Die Sicherheitsdatenblätter sind der Bauleitung vor Be- ginn der Arbeiten auf der Baustelle vorzulegen.

4.13 Erdarbeiten:

Der Bauherr liefert die zur Beurteilung der Sicherung von Baugruben und Gräben erforderlichen Boden- kennwerte. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Bodenverhältnisse von den Angaben abweichen, so ist er verpflichtet, dies der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Die regelmäßige Überwachung von Baugru- ben- und Grabenwänden bzw. von Verbaumaßnahmen auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Sache des Auftragnehmers.

4.14 Persönliche Schutzausrüstung:

Auf der Baustelle sind entsprechend den durchzuführenden Arbeiten von allen Beschäftigten die persön- lichen Schutzausrüstungen nach UVV „Allgemeine Vorschriften“ (DGUV Vorschrift 1) zu tragen.

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Auf der Baustelle besteht in jedem Fall die Schutzschuhtragepflicht und das Tragen von Warnwesten oder sonstiger warnender Kleidung.

Schutzhelme sind unter schwebenden Lasten, im Bereich von Baumaschinen (z.B. Baggerschaufel, Baugruben, Baugräben) und bei Arbeiten übereinander/ nebeneinander und bei Abbrucharbeiten zu tra- gen.

4.15 Rettungs- bzw. Fluchtwege:

Im Zuge des Baufortschritts werden Rettungs- bzw. Fluchtwege festgelegt. Sie sind jederzeit freizu- halten. Markierungen dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.

4.16 Beleuchtung:

Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich auf seine Kosten zu sorgen. Eine allgemeine Baubeleuchtung wird durch den zuständigen Beauftragten des Bauherren organisiert.

5 BRANDSCHUTZ

Jeder Auftragnehmer hat die Forderungen des Brandschutzes in seinem Bereich einzuhalten.

5.1 Vorbeugende Maßnahmen:

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, (i. d. R. für eine Schicht) am Arbeitsplatz bereitgestellt werden. An diesen Ar- beitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen, brandgefährdete Be- reiche sind zu kennzeichnen.

Jeder Auftragnehmer hat in seinen Büro- und Mannschaftsunterkünften eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern anzubringen und für die turnusmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit dieser Feuerlö- scher zu sorgen. Das Personal ist mit der Handhabung vertraut zu machen.

5.2 Brandfall:

Jeder Auftragnehmer hat die Beschäftigten auf die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden zu unterweisen, dazu gehört auch der Umgang mit Feuerlöschern. Diese sind 2-jährig zu überprüfen.

Im Falle eines Brandausbruchs sind bedrohte Personen zu retten, die Feuerwehr zu alarmieren und mit den vorhandenen Löschmitteln die Brandbekämpfung aufzunehmen.

Die Bauleitung ist in jedem Fall unverzüglich zu benachrichtigen.

Es ist in Absprache mit der Bauleitung ein Sammelplatz festzulegen, wo sich alle Beschäftigten im Brandfall nach Verlassen des Geländes bzw. des Gebäudes hinbegeben müssen.

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6 UMWELTSCHUTZ

6.1 Abfallentsorgung:

Abfälle sammeln und sortiert in Container laden ist Pflicht des Auftragnehmers. Die Bereitstellung von Containern ist ebenfalls Pflicht des Auftragnehmers und muss in Abstimmung mit der Bauleitung erfol- gen. Das Verbrennen von Abfällen ist untersagt. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in seinem gesamten Bereich sofort, mindestens jedoch täglich, umherliegendes Baumaterial sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Mineralwolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial, Speisereste etc. entfernt werden.

Sondermüll sammeln und beseitigen ist Sache des AN.

7 SICHERUNG DER BAUSTELLE

7.1 Fotografieren – Firmenwerbung

Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle sind nur mit Einwilligung des Bauherrn/ der Bauleitung gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an die Bauleitung zu richten.

Bauschilder und Firmenwerbung darf nur mit Genehmigung des Bauherrn/ der Bauleitung erfolgen.

7.2 Besucher und Zutrittskontrolle:

Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis des Bauherrn/ der Bauleitung einzuholen.

8 SCHLUSSBESTIMMUNG

Die Bauleitung behält sich vor, bei Erfordernis die Baustellenordnung fortzuschreiben. Sie gilt in der jeweils neuesten Fassung.

Anlagen:

Anlage 1 Anschriften und Rufnummern (siehe Seiten 11 bis 12)

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Anlage 1

ANSCHRIFTEN UND RUFNUMMERN:

BAUHERR: St. Antonius-Hospital Eschweiler gGmbH Dechant-Deckers-Str. 8, 52249 Eschweiler

Herr Deußen Tel.: 02403 761150 michael.deussen@sah-eschweiler.de

Herr Hering Tel.: 02403 761803 peter.hering@sah-eschweiler.de

Architekt: ATP Aachen Planungs GmbH

Grosskölnstraße 32 52062 Aachen

Herr Ernst Tel.: 0241 1603 3411 Mobil: 0151 2384 0077 alexander.ernst@atp.ag

Bauleitung: ATP Aachen Planungs GmbH Grosskölnstraße 32 52062 Aachen

Herr Roman Hinkelmann Mobil: 0178 6087115 atelier7@gmx.net

Bauleitung Rohbau Hans Lamers Bau GmbH An der Deutschen Welle 7 52428 Jülich

Herr Andreas Ahrweiler Mobil: 0170 9100789 a.ahrweiler@lamers-bau.de

SICHERHEITS/ GESUNDHEITSKOORDINATOR: BFT Cognos GmbH Im Süsterfeld 1, 50272 Aachen

Herr Nils Unterberg Mobil: 0173 5496225 nils.unterberg@bft-cognos.de

Herr Martin Weber Mobil: 0173 5496225 martin.weber@bft-cognos.de

Staatl. ARBEITSSCHUTZ: Standort Köln Bezirksregierung Köln, Dezernat 55 Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Tel: (0221) 147-2055 / Fax: (0221) 147-49 55 dezernat55@bezreg-koeln.nrw.de

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BG BAU: Tel: (02 21) 96 73-0 / Fax: (02 21) 96 73-4 44

RETTUNGSDIENSTE:

  • Feuerwehr/ Rettungsdienst: Notruf: 112
  • Polizei Notruf: 110

DURCHGANGSÄRZTE UND ZUGELASSENE KRANKENHÄUSER:

St. Antonius-Hospital Eschweiler gGmbH Dechant-Deckers-Str. 8, 52249 Eschweiler Tel.: 02403 76 - 0

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