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Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
| Tarifbereich/Branche: | Baugewerbe |
|---|---|
| Letzte Aktualisierung Datenblatt: | 01.11.2025 |
| Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten | Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 14. Juni 2024, gültig ab 1. April 2024, kündbar erstmals zum 31. März 2027 Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 25.07.2025, gültig ab 1. Juli 2025, kündbar erstmals zum 31. März 2027 o Im Lohn-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch das im jeweiligen Zeitraum geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA (https://evergabe.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/ Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/ dokumente_evergabe/Handlungsanleitungen/ MiLO_01.25/ Handlungsanleitung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlo hn.pdf) ersetzt o Im Zeitraum 01.02. – 31.10.2025: Entgelt der Lohngruppe 1 |
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im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen
für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet
mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) – vom 14. Juni
2024, gültig bis 31. März 2027
o Sofern im Gehalts-TV für einzelne Gehaltsgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) - vom 28.
September 2018 in der Fassung vom 5. November 2021 und 10.
November 2022
Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe -
vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29.
Juli 2005, 20. August 2007, 17. Dezember 2012 und 05. Juni 2014
Ermittlung Stundenlohn
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel
ermittelt:
Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13
Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf
verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner -
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnre
chner/mindestlohn-rechner.html)
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für die Öffentliche Auftragsvergabe
Allgemeinverbindliche siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Tarifverträge (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-
verzeichnis.pdf? blob=publicationFile&v=9 )
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im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
Hinweis Günstigkeitsprinzip
Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur,
wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
- mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für
allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,
der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, und
- mindestens ein nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 1 berechnetes vergabespezifisches
Mindeststundenentgelt zu zahlen. Dieser Vergabemindestlohn berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1
Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des
öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr. Hinsichtlich des
persönlichen Anwendungsbereiches des vergabespezifischen Mindeststundenentgeltes findet § 22 Abs. 1
bis 3 des Mindestlohngesetzes entsprechende Anwendung, und
- sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer,
und
- Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.
Zu beachten ist hier, dass, sofern für den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen bestehen,
für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich ist . Das bedeutet: Entsprechen die
tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte.
Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den Vergabemindestlohn zu
ersetzen.
Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu folgender „Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt
und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) – Ergänzende Vertragsbedingungen“:
| Firma/Bieter/Nachunternehmer | Vergabe-Nr. |
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| Datum |
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