Fremdfirmenrichtlinie.pdf

Innenputzarbeiten für den Verwaltungsneubau am Zollamt Straelen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.10.2026, 17:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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W R N B L B Bau-und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale

Fremdfirmenrichtlinie

Inhalt

Fremdfirmenrichtlinie ............................................................................................................................ 2 Ziel und Zweck ...................................................................................................................................... 2 Geltungsbereich .................................................................................................................................... 2 Allgemeine Verhaltensgrundsätze im Objekt ................................................................................... 2 Untersagungen ...................................................................................................................................... 3 Unfallverhütung ..................................................................................................................................... 4 Alarmregelung/ Verhalten im Gefahrenfall........................................................................................ 4 Anmeldung und Unterweisung ........................................................................................................... 5 Verkehrsregeln, Einsatz von Fahrzeugen/ Arbeitsbühnen ............................................................. 5 Feuergefährliche Arbeiten ................................................................................................................... 5 Gebäude-Schadstoffe .......................................................................................................................... 5 Anlage Betriebsanweisung Schweißen und Löten .......................................................................... 6

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Fremdfirmenrichtlinie

Fremdfirmenrichtlinie

Ziel und Zweck

Gemäß geltender Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, etc.) und Vorschriften der Unfallkassen (z.B. Unfallverhütungsvorschrift der DGUV „Grundsätze der Prävention“) hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer (nachfolgend Fremdfirma genannt) schriftlich aufzugeben, die in §2Abs 1 und 2 der DGUV V1 genannten, für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben, zu beachten. Er hat die Fremdfirma bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen.

Ziel dieser Fremdfirmenrichtlinie ist:

o die geordnete, reibungslose und sichere Ausführung von Fremdfirmenarbeiten, o größtmöglich störungsfreier Betrieb der Einrichtungen, o die Vermeidung von Personenschäden, Umweltschäden und Sachschäden sowie o die Sicherstellung des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes.

In dieser Richtlinie werden die spezifischen Anforderungen an Fremdfirmen beim Einsatz auf dem Gelände der Liegenschaften des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen

  • nachfolgend BLB NRW genannt – beschrieben.

Diese Richtlinie steht neben den Richtlinien bzw. Hausordnungen unserer Mieter und ergänzt diese.

Für Arbeiten auf dem Gelände von Justizvollzugsanstalten gelten ergänzende Vorschriften.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Instandhaltungsarbeiten und kleine Baumaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs der Baustellenverordnung. Die Fremdfirma hat die Einhaltung dieser Regelungen auch beim Einsatz von Nachunternehmern sicherzustellen.

Allgemeine Verhaltensgrundsätze im Objekt

  • Die generellen Maßgaben des Arbeitsschutzes sind immer zu berücksichtigen!
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fremdfirmen sind für die ordnungsgemäße, arbeitssicherheits-, brand- und umweltschutzgerechte Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten verantwortlich. Sie haben sich an die geltenden rechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften zu halten und diesen auf eigene Kosten zu entsprechen.
  • Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass keine Gefährdungen für Boden und Grundwasser auftreten und wassergefährdende Stoffe (z. B. Schmierstoffe, Treibstoffe, Reinigungsmittel, Chemikalien o.ä.) nicht in den Boden oder die betrieblichen Kanalisationssysteme gelangen.
  • Abfälle und Reststoffe sind gem. den gesetzlichen Vorgaben zu erfassen und zu entsorgen.

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Fremdfirmenrichtlinie

  • Fremdfirmen haben ihre Bau- und Montageplätze sowie alle zugehörigen Einrichtungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften auf den zugewiesenen Flächen einzurichten und zu unterhalten; explizit gilt dieses auch für Sozialeinrichtungen der Mitarbeiter.
  • Der Arbeitsverantwortliche der Fremdfirma hat darauf zu achten, dass von dieser Arbeitsstelle keine Gefährdungen für Dritte und/ oder die Umwelt ausgehen. Sind aus solchen Gründen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so hat die Fremdfirma diese in Abstimmung mit dem Ansprechpartner vor Ort vorzunehmen.
  • Nach Abschluss der Instandhaltungs- und Baumaßnahmen müssen sämtliche Einrichtungen abgebaut und abtransportiert werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
  • Mit Rücksicht auf die Betriebssicherheit der bestehenden Anlagen und den reibungslosen Betrieb hat der Arbeitsverantwortliche der Fremdfirma Beginn und Ende der Arbeiten beim Ansprechpartner vor Ort anzuzeigen.

Untersagungen

In den Liegenschaften des BLB NRW einschließlich der Freigelände besteht absolutes Alkohol-, Rauschmittel- und Waffenverbot. Das Rauchen ist ausschließlich in speziell eingerichteten Raucherbereichen gestattet.

Der Umgang mit offenem Feuer ist verboten.

Werden bei Fotografien unbeteiligte Personen aufgenommen, sind diese vorab um Erlaubnis zu fragen.

Zutritts- und Gefahrenkennzeichnungen sind zu beachten. Das Betreten von in Nutzung befindlichen Bereichen ist ausschließlich nach Absprache mit dem jeweiligen Verwender oder dem Ansprechpartner vor Ort gestattet. Die Vorgaben für das Betreten der Flächen sind unbedingt einzuhalten. Andere als die zugewiesenen Arbeitsstellen dürfen nicht eigenmächtig betreten werden.

Technische Betriebsräume dürfen von Unbefugten nicht betreten werden. Arbeiten an elektrischen Anlagen und in elektrischen Betriebsräumen bedürfen immer der vorherigen schriftlichen Genehmigung des elektrischen Anlagenverantwortlichen/ der verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK).

Vor Tätigkeiten in Brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sind die erforderlichen Maßnahmen mit den Verwendern/ Betreibern der Anlagen abzustimmen.

Der Einsatz von Funktelefonen und anderen, nicht explosionsgeschützten elektrischen Arbeits- und Betriebsmitteln ist in explosionsgefährdeten Bereichen nicht erlaubt.

Die Benutzung einer Fassadenbefahranlage ohne vorherige Einweisung des Arbeitsverantwortlichen der Fremdfirma ist untersagt. Die Einweisung erfolgt durch den Ansprechpartner vor Ort.

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Fremdfirmenrichtlinie

In gekennzeichneten Expositionsbereichen (1 oder 3) von Antennen-Anlagen sind die einschlägigen Arbeitsschutzverordnungen zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) – DGUV V15, DGUV Regel 103-013 - einzuhalten. Erforderliche Abschaltungen der Antennen-Anlagen (z. B. für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen) sind frühzeitig (mind. 4 Arbeitstage) mit den Netzbetreibern abzustimmen: DFMG: 0800-7106710 Vodafone: TÜV Liegenschaftsmanagement, Technisches Standortmanagement, Fritz-Vomfelde-Straße 6, 40547 Düsseldorf oder für nicht planbare, dringende Abschaltungen 0172-533-7720 oder 0172-533-7417 O2-Telefonica/ E-Plus: 089-2442 8418 BOS-Funk: 0234-4175 - 6666

  • Weitere Regelungen bzw. Untersagungen können in den spezifischen Hausordnungen der jeweiligen Liegenschaft enthalten sein. Den Anordnungen der Ansprechpartner vor Ort (Objektsteckbrief) ist Folge zu leisten.

Unfallverhütung

Es gelten die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften. Die gesetzliche Arbeitszeitregelung ist einzuhalten. Alle Arbeits- und Betriebsmittel müssen den Vorschriften entsprechen und dürfen nur in vorgeschriebener Weise benutzt werden. Alle eingesetzten ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel müssen gemäß den gesetzlichen Vorschriften geprüft sein. Die Prüfplaketten müssen gut sichtbar und unbeschädigt sein. Soweit bei den vorgesehenen Arbeiten das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen notwendig oder vorgeschrieben ist, muss der Fremdunternehmer diese seinen Mitarbeitern in ausreichender Menge zur Verfügung stellen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, diese persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Alarmregelung/ Verhalten im Gefahrenfall

Es gelten die Bestimmungen der spezifischen Brandschutzordnung der Liegenschaft. Die Brandschutzordnung Teil A ist in allen Liegenschaften ausgehangen.

Mit den Flucht- und Rettungsplänen müssen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fremdfirmen vor Aufnahme der Arbeit vertraut machen.

Beim Ertönen eines Warnsignals (Sirene, Hupe), z. B. im Falle eines Brandes, müssen die Gebäude sofort über die nächstliegenden Rettungswege, Notausgänge und Nottreppenhäuser verlassen werden. Hierbei sind Personen in der Nachbarschaft zu warnen und verletzten oder behinderten Personen zu helfen. Suchen Sie die festgelegten Sammelplätze auf. ACHTUNG: keine Aufzüge benutzen!

Flucht- und Rettungswege dürfen nicht blockiert werden. Das Verlegen von Kabeln in Brandschutztürbereichen im Öffnungsbereich des Türblatts ist strengstens verboten. Materialien dürfen nicht auf Flucht- und Rettungswegen zwischengelagert werden. Flure und Treppenräume gelten grundsätzlich als Flucht- und Rettungswege. Falls unumgänglich,

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Fremdfirmenrichtlinie

müssen in Abstimmung mit dem Ansprechpartner vor Ort Absperrungen angebracht und bei Bedarf Umleitungen ausgeschildert werden.

Anmeldung und Unterweisung

  • Vor Arbeitsaufnahme an einer bestehenden Anlage hat sich der Monteur/ die Monteurin bei dem Ansprechpartner vor Ort oder deren Vertretung anzumelden und über den Arbeitsumfang und die voraussichtliche Arbeitsdauer zu informieren. Nach Abschluss der Arbeiten hat eine Abmeldung zu erfolgen.
  • Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Unterweisung des Arbeitsverantwortlichen der Fremdfirma begonnen werden.

Verkehrsregeln, Einsatz von Fahrzeugen/ Arbeitsbühnen

Es gilt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das Befahren, die Aufstellung und/ oder der Betrieb von Sonder- bzw. Großfahrzeugen (Krane, Arbeits- und Hubbühnen, Schwertransporte o. ä.) ohne die vorherige schriftliche Freigabe ist nicht gestattet.

Beim Einsatz von Arbeitsbühnen im Gebäude ist die Deckenbelastbarkeit zu berücksichtigen.

Die ausgewiesenen Feuerwehrbewegungsflächen sind freizuhalten.

Das Parken von Fahrzeugen ist ausschließlich auf den ausgewiesenen Plätzen erlaubt.

Feuergefährliche Arbeiten

  • Soweit die Brandschutzordnung der Liegenschaft keine anderslautenden Vorgaben macht, gelten für alle Arbeiten mit offener Flamme, Trennschleifern, sowie alle sonstigen Arbeiten mit Funkenbildung und Wärmeentwicklung in den Gebäuden des BLB NRW die beigefügte Betriebsanweisung (Anlage 1).
  • In Bereichen der Liegenschaft, in denen Explosionsgefahr besteht, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber einzuholen.

Gebäude-Schadstoffe

Entsprechend der Gefahrstoffverordnung und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verbändemitteilungen weisen wir hiermit ausdrücklich darauf hin, dass in allen Gebäuden, die vor dem Jahr 1996 errichtet worden sind, mit dem Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe zu rechnen ist. Das Baujahr der Gebäude ist in den Auftragsschreiben des BLB NRW vermerkt oder kann Ihnen von den Ansprechpartnern des Auftraggebers genannt werden.
Arbeiten an potentiell asbestbelasteten Bauteilen dürfen nur unter Einhaltung emissionsarmer Verfahren durchgeführt werden oder, sofern dies nicht möglich ist, erst nach Vorlage eines entsprechenden Negativbescheides nach Beprobung begonnen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für IH-Aufträge im Rahmen der Notfallbearbeitung.
Auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz mit seinen Folgeregelungen weisen wir hin.

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Anlage Betriebsanweisung Schweißen und Löten

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BETRIEBSANWEISUNG

ANWENDUNGSBEREICH
Schweißen, Schneiden, Löten und verwandte Verfahren in Bereichen ohne Explosionsgefahr
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
- Brandgefahr durch offene Schweiß- und Lötflammen, elektrische Lichtbögen, - Schweiß- und Schleiffunkenflug, abtropfendes und stark erhitztes Metall. - Bei Funkenflug ist die Umgebung im Umkreis von etwa 10 m brandgefährdet. - Gesundheitsgefahr durch Einatmen von Dämpfen. - Augenverletzung durch elektrische Lichtbögen und Metallspäne. - Verbrennungsgefahr durch erhitztes Metall, Wärmeübertragung durch das Werkstück.
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
- Brandgefährdeten Bereich festlegen (siehe hierzu Grafik und Tabelle Seite 2). - Prüfen, welche Teile demontiert und an ungefährlichem Ort bearbeitet werden können, ggf. Arbeiten am anderen Ort durchführen. - Entfernen der beweglichen Gegenstände, Stoffe, Abfälle uw. die entzündet - Entfernen der ortsfesten Einrichtungen wie Verkleidungen, Isolierungen usw. die entzündet werden könnten, soweit dies möglich ist. - Abdecken der verbleibenden ortsfesten Einrichtungen wie Holzbalken, -wände, - böden, Kunststoffteile, Behälter, Isolierungen usw. mit nicht entflammbaren Schutzbelägen abdecken. - Abdichten von Decken- und Wandöffnungen, Fugen, Ritzen, Kabel- und Rohrdurchführungen, Kanälen, Schächten, Rohrenden usw. mit nicht entflammbarem Material. - Standort des nächstgelegenen Brand- bzw. Handfeuermelders in Erfahrung - Für die Dauer der Arbeiten ist die Abschaltung der aktiven Rauchmelder bei der Betriebstechnik zu veranlassen. - Überwachen während der Arbeiten (auch in Nachbarräumen) zur Vermeidung der Brandentstehung durch Sachkundige mit geeigneten Löscheinrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Löschschlauch, Löschdecke, Wassereimer. - Kontrollieren der Arbeitsstelle (auch in Nachbarräumen) nach Beendigung der Arbeiten über einen Zeitraum von 4 Stunden zur Entdeckung von Glimmstellen, Glutnestern, Rauch, Brandgeruch u.ä. durch Sachkundige.
VERHALTEN IM BRANDFALL
- Bei Störungen die Geräte sofort stillsetzen, Gaszufuhr stoppen und Bereich belüften. Die Störung nur durch Befähigte Personen beseitigen.
VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE
- Geräte abschalten, Gaszufuhr stoppen, Verletzte retten und Erste Hilfe leisten. - Denken Sie bei einem Unfall auch daran, nicht nur den Verletzten zu retten und Erste-Hilfe zu leisten, sondern auch die Unfallstelle abzusichern. - Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden und suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. - Melden Sie jeden Unfall unverzüglich ihrem Vorgesetzten oder dessen Vertreter. - Achten Sie darauf, daß über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen gemacht werden (Verbandbuch oder Unfallvermerk).
INSTANDHALTUNG; ENTSORGUNG
- Arbeitsplatz zum Arbeitsende reinigen. - Mängel an den Schweißgeräten dem Vorgesetzten melden. - Defekte Geräte dem Gebrauch entziehen. - Instandhaltung der Geräte nur durch beauftragte Personen.
FOLGEN DER NICHTBEACHTUNG
Gesundheitsschäden, Verletzung der Augen, Verbrennungen. Brandgefahr und damit Gefährdung Außenstehender.

Bild und Tabelle entnommen DGUV-I 205-001 Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten

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ArbeitsverfahrenHorizontale Reichweite (bei üblichen Arbeitshöhen von ca. 2 - 3 m)Vertikale Reichweite
nach obennach unten
Löten mit Flammebis zu 2 mbis zu 2 mbis zu 10 m
Schweißen (Manuelles Gas- u. Lichtbogenschweißen)bis zu 7,5 mbis zu 4 mbis zu 20 m
Thermisches Trennenbis zu 10 mbis zu 4 mbis zu 20 m

Bild und Tabelle entnommen DGUV-I 205-001 Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten

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