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Der Oberbürgermeister
Informationsblatt
BAUMSCHUTZ AUF BAUSTELLEN
Bäume werden durch Baumaßnahmen häufig in Mitleidenschaft gezogen. Das kann leicht vermieden werden, wenn rechtzeitig Schutzvorkehrungen getroffen werden. Die nachfolgenden Informationen sollen helfen mögli- che Baumschutzmaßnahmen zu erkennen und durchzuführen.
Gesetzesgrundlagen und Richtlinien
Greifswalder Baumschutzsatzung (§4 Verbotene Handlungen) und Naturschutzausführungsgesetz M-V (§18, §19) DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen RAS-LP 4 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsflächen und Tieren bei Baumaßnahmen Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle ZTV-Baumpflege Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege
Vermeidung von Bodenverdichtung, mechanischen Schäden und Verunreinigung Den Wurzelbereich NICHT befahren, KEINE Aufschüttung, KEIN Bodenabtrag, KEINE Leitungsverlegung, KEINE Verunreinigung durch Öl, Chemikalien oder Zementwasser Krone schützen, Schwenkbereich beachten, ggf. Baustelleneinrichtung vornehmen
Die beste Lösung für jeden Baum - ein Rundum-Sicherheitszaun
Bei unvermeidbarem Befahren des Bereichs unter der Krone:
- Wurzelschutz durch Lastverteilung, z.B. Wurzelbrücke, Bohlendamm, ca. 40 cm dicke Kiesaufschüttung auf Vlies
- Stammschutz, z.B. durch lückenlosen Brettermantel Schnittmaßnahmen an Baum und Wurzel dürfen nur nach Absprache mit dem Stadtbauamt oder durch eine anerkannte Baumpflegefirma ausgeführt werden Schädigungen am Baumbestand können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden
Abbildungsquelle: Arbeitskreis Stadtbäume, Gartenamtsleiterkonferenz im deutschen Städtetag, November 2001 (geringfügig überarbeitet). Die Verwendung der Abbildungen wurde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. genehmigt.
Stadtbauamt, Abt. Umwelt- und Naturschutz • Markt 15 • 17489 Greifswald • 03834 8536-4408 • baumschutz@greifswald.de
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Übersicht über den Schutzstatus von Bäumen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
| Genehmigungsgebende Rechtsgrundlage Gesetzlich geschützte Gehölze StU*1 Ämter und Behörden | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bundesgesetz | Bundes- naturschutz- gesetz (BNatSchG) | 03 § | Baumgruppen können je nach naturschutzfachlicher Bedeutung gesetzlich geschützte Biotope darstellen | ohne | Landkreis Vorpommern-Greifswald Amt für Bau und Naturschutz Untere Naturschutzbehörde Tel.: 03834-8760 0 naturschutz@kreis-vg.de Standort Anklam Demminer Straße 71 – 74 17389 Anklam www.kreis-vg.de | ||||
| Gesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern | Naturschutz- ausführungs- gesetz M-V (NatSchAG M-V) | 91 § | Alleebäume und einseitige Baumreihen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen und Feldwegen | ohne | |||||
| 81 § | Außerhalb von Hausgärten²: - Alle Laub- und Nadelbaumarten außer Pappeln im Innenbereich - Die Obstbaumarten3 Walnuss und Esskastanie Innerhalb von Hausgärten: - Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen | ab 100 cm | |||||||
| Kommunale Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald | Greifswalder Baumschutz- satzung | - Alle Laubbaumarten außer Pappeln - Die Obstbaumarten Walnuss und Esskastanie - Obstbäumen in der Innenstadt, der Fleischervorstadt und der Mühlenvorstadt ohne Obstbausiedlung - Nadelbäume außerhalb von Hausgärten - Im Riemserort sind Waldkiefern auch in Hausgärten geschützt | ab 60 cm | Universitäts- und Hansestadt Greifswald Stadtbauamt Abteilung Umwelt- und Naturschutz Tel.: 038348536-4408 baumschutz@greifswald.de Markt 15 17489 Greifswald www.greifswald.de | |||||
| Eiben (Taxus) und Stechpalmen (Ilex) | ab 50 cm | ||||||||
| Mehrstämmigen Bäumen (Summe der Stammumfänge) | ab 100 cm | ||||||||
| Wenn ein Baum bspw. nach § 18 NatSchAG M-V geschützt ist, aber auch nach der Baumschutzsatzung, dann ist das NatSchAG M-V die höherrangige Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung. Alle Bäume, die in einem Bebauungsplan oder als Ersatzpflanzung zum Erhalt festgesetzt wurden, sind unabhängig von Art, Stammumfang oder Standort geschützt und dürfen nicht ohne behördliche Genehmigung entfernt oder verändert werden (Hinweis: auch Sträucher und Hecken können zum Erhalt festgesetzt sein!). Wald- bestände im Sinne des Forstrechts und Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Kleingartenrechts, sind von den Bestimmungen ausgenommen. In denkmalgeschützten Anlagen ist die untere Denkmalschutzbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit einzubeziehen. Aufgrund der gesetzlichen Fällzeiten, dürfen Bäume und Hecken nur in der Zeit vom 01.10.-28.02. entfernt werden (§ 39 Abs. 5 Ziff. 2 BNatSchG). |
*1 Mindeststammumfang, gemessen in einer Höhe von 1 m (Greifswalder Baumschutzsatzung) oder 1,30 m (NatSchAG M-V) *2 Gemäß der geltenden Definition von „Hausgärten“ ist es unerheblich, ob es sich um einen Nutz- oder Ziergarten handelt. Auch Gärten, die nicht in eine klassische Gartenkategorie eingeordnet werden können, etwa gemeinschaftlich genutzte Gärten oder Grünflächen vor Wohnblöcken wie in Neubaugebieten, sind als Garten zu klassifizieren. *3 Der Übersicht halber wird zwischen Obstbäumen und Laubbäumen unterschieden, obwohl Obstbäume gleichermaßen zu den Laubbäumen zählen. (Stand März 2018)
Stadtbauamt, Abt. Umwelt- und Naturschutz • Markt 15 • 17489 Greifswald • 03834 8536-4408 • baumschutz@greifswald.de
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