UHGW_Merkblatt-Baulärm.pdf

Innenputzarbeiten für den Neubau eines Bauhofs

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.11.2026, 09:34 (Europe/Berlin)

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Merkblatt zur Beantragung einer Einzelfallprüfung nach § 24 BImSchG (i. V. m. AVV Baulärm)

Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dafür zu sorgen, dass

  1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigun- gen durch Baumaschinen zu gegeben sein können (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau- lärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970)

Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für

a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftsper- sonen untergebracht sind, 70 dB(A)

b) Gebiete in den vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, tagsüber 65 dB(A) nachts 50 dB(A)

c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwie- gend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A)

d) Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind tagsüber 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

e) Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind tagsüber 50 dB(A) nachts 35 dB(A)

f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB(A) nachts 35 dB(A)

Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Bauherrn, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur Stilllegung der Baustelle führen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden und in besonders schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen Körper- verletzung erfolgen.

Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräusch- arm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Ab- schirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen.

Außer in reinen Industrie- und Gewerbegebieten sind sonst geräuschvolle Bauarbeiten zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens nicht zulässig.

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Sollte in begründeten Einzelfällen:

  • technologisch bedingt oder
  • im überwiegenden öffentlichen Interesse Nachtarbeit mit Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte erforderlich sein, ist diese mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin bei der nachfolgenden Stelle zu beantragen.

Universitäts- und Hansestadt Greifswald Stadtbauamt Abteilung Umwelt- und Naturschutz Markt 15 17489 Greifswald

Bearbeiter: Herr Becker Tel.: 03834 8536 4409 Herr Hildebrand Tel.: 03834 8536 4405 E-Mail: baulaerm@greifswald.de

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Hinweise zu möglichen Lärmminderungsmaßnahmen
Maßnahmen an der Quelle baulich/konstruktiv:  Lärmschutzwände an einer ortsfesten Baumaschine bzw. einem Bauge- rät (z. B. Kreissäge)  nachrüstbare Schallschutzelemente an Gerüsten  Abschirmungen und/oder Einhausungen im Bereich des Arbeitsortes  organisatorisch:  Organisation der Baustelle (z. B. der Baustellenzufahrten möglichst weit weg oder abgeschirmt zu den Anwohnern)  Ausschreiben eines lärmärmeren Bauverfahrens  Beschränkung der täglichen Einsatzdauer lautstarker Baumaschinen und/oder Beschränkung der Anzahl gleichzeitig eingesetzter Maschinen
Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg ein typisches Beispiel für derartige Lärmminderungsmaßnahmen sind (mobile) Lärm- schutzwände im Randbereich der Baustelle. Als „Lärmschutzwände“ können auch ohnehin notwendige Baustellencontainer verwendet werden
Maßnahmen beim Betroffenen Fassadeneinhausung mit lichtdurchlässigen Schallschutzelementen  Information an Betroffene: Es hilft sehr, wenn Beginn/Ende, aber auch Dauer der geräuschintensiven Baupha- sen, vorab bekannt sind. Selbstverständlich sollte sein, dass ein Ansprechpartner des Bauherrn während der Bauzeit permanent telefonisch erreichbar ist, wenn es doch einmal etwas aktuell zu klären gibt.  Bereitstellung von Ausweichquartieren
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