[Seite 1]
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen — Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt: Das Baugrundstück befindet sich in 17489 Greifswald, Am Helmshäger Berg 6b. Es handelt sich um ein unbebautes Grundstück, welches über eine Zufahrt von der Straße „Am Helmshäger Berg“ erschlossen ist. Die Zufahrt führt über einen Gehweg. Durch das Los „Tiefbau“ wird eine baustellengerechte Zufahrt für Baustellen- und Lieferfahrzeuge geschaffen.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen: Es gelten die Merkblätter Baulärm und Staub der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Anlage).
- siehe „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.17 -
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen: Der Neubau des Bauhofs besteht aus mehreren Gebäuden und Hallen (Bauteilen), sowie befestigen und unbefestigten Lagerflächen, welche teilweise überdacht sind. Weiterhin wird eine Parkplatzfläche, sowie Hof- und Fahrflächen durch die Fachplanung „Verkehrs- planung“ geschaffen. Die Gebäude und Freiflächenbereiche sind in Bauteil-Bezeichnungen aufgeteilt:
- Bauteil I: Sanitär- und Sozialräume, Verwaltung, Konferenz
- Bauteil II: Werkstätten, Lager, Sanitärräume, Heiztechnik
- Bauteil III: Fahrzeughalle
- Bauteil IV: Kfz-Wäsche, Kfz-Werkstatt, Salzhalle mit Sole-Anlage
- Bauteil V: überdachte Lagerfläche, Müllfläche
- Bauteil VI: Lagerboxen
- Bauteil VII: Freilager Angeordnet sind die Gebäude so, dass jeweils zwischen den zentral angeordneten Hallen, Bewegungsflächen für Fahrzeuge entstehen. Weiterhin können die beiden Hallen durchfahren werden. Es entstehen flexibel nutzbare Verkehrswege, welche es erlauben fließend jede Funktion und Fläche zu erreichen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen: Trotz der Größe des Baugrundstückes wird es durch die Vielzahl an Bautätigkeiten, welche teilweise auch parallel ausgeführt werden, zu einem eingeschränkten Bereich der Befahrbarkeit führen. Generell sind sämtliche geschotterten Flächen für den Baustellen- und Lieferverkehr befahrbar (siehe Plan Baustelleneinrichtung). Bei den wöchentlichen Bauberatungen wird es jeweils aktuelle Informationen zu Einschränkungen geben.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen:
- siehe Baustelleneinrichtungs-Plan - Für Materiallieferungen und den Abtransport muss in Abstimmung mit der Bauleitung eine ca. 3,00 m breite Fahrspur innerhalb der BE ständig freigehalten werden. Umbauten der Baustelleneinrichtung müssen eigenständig wieder in den Urzustand versetzt werden. Die Zutrittsbeschränkung zu den Baustellenbereichen ist allerorts umfassend zu gewährleisten. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen: siehe Lageplan, Baustelleneinrichtung, siehe 0.1.4 Eventuelle Lastbeschränkungen für größere Tonnagen sind eigenverantwortlich im Voraus zu prüfen und in die EPs mit einzukalkulieren. Eventuell erforderliche zusätzliche Anforderungen / Ertüchtigungen sind mit der Bauleitung abzustimmen.
[Seite 2]
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser: Die Kosten für die Leistungen werden lt. VHB 214, Anlage 1, umgelegt. falls nichts anderes in den Positionen vereinbart ist, gilt:
-
Die Baustellentoiletten werden vom Los 391 Baustelleneinrichtung aufgestellt und während der gesamten Bauzeit vorgehalten.
-
Die Bauwasser-Anschlüsse werden durch Los 391 Baustelleneinrichtung erstellt und während der gesamten Bauzeit vorgehalten. Zur Wasserversorgung wird ein Wasseranschluss einschl. Zähler, Verteilungsleitungen und Zapfstellen über die gesamte Bauzeit vorgehalten. Die weitere Versorgung mit Wasser ab dieser Entnahmestelle ist Sache des jeweiligen AN. Der Anschlusswert der zur Verfügung gestellten Wasserversorgung beläuft sich auf 3,4 bar. Darüber hinaus benötigte Anforderungen sind durch den AN zu erbringen und in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
-
Zur Stromversorgung werden durch das Los 391 Baustelleneinrichtung ein Baustromverteiler sowie mehrere Unterverteiler in den Geschossen eingerichtet und vorgehalten. Die weitere Versorgung mit Strom ab dieser Entnahmestelle ist Sache des AN. Der Anschlusswert an den zur Verfügung gestellten Baustromverteiler beläuft sich in der Summe auf 80 kW. Darüber hinaus benötigte Anforderungen sind durch den AN zu erbringen und in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen oder Räume: Aufgrund der insgesamt beengten Flächenverhältnissen ist die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers entsprechend zu disponieren und mit der Bauleitung abzustimmen. Aufenthalts- und Lagerräume innerhalb des bestehenden Baufeldes können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Lagerflächen im Freien können nur begrenzt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Flächen (s. Baustelleneinrichtungsplan) zur Verfügung gestellt werden. Für die Qualität des Untergrundes ist der nutzende AN eigenverantwortlich. Eingebrachte Materialien müssen nach der Nutzung wieder zurückgebaut werden. Schlechtwetterunterkünfte oder dergleichen können aus Platzgründen nicht eingerichtet werden. Auf dem Gelände ist das Aufstellen von Wohnunterkünften nicht gestattet.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit:
- siehe Baugrundgutachten -
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern:
- siehe Baugrundgutachten -
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften: Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Umwelt in eigener Verantwortung durchzuführen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung: Gemäß VOB/C hat der Auftragnehmer sämtliche von seinen Arbeiten herrührende Verunreinigungen, Abfälle, Bauschutt und dergleichen zu beseitigen. Diese sind arbeitstäglich auf eigene Kosten aus dem Gebäude und von der Baustelle abzutransportieren und zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer dieser Regelung trotz Aufforderung nicht nach, wird die Beseitigung der Verunreinigung durch die Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Die Aufstellflächen von eventuellen Containern der Auftragnehmer sind mit der Bauleitung abzustimmen.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle:
- siehe „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.18 und Vegetation in 01.1.14 -
[Seite 3]
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle: Die im BE-Plan gekennzeichneten Bestands-Bäume werden erhalten. Der Baumbestand (insbesondere Stämme und der Wurzelbereich) sind ggf. zusätzlich zur Eingrenzung mittels Baustellenzaun (Radius Baumkronen) in Abstimmung mit der Bauleitung zu schützen. Eine Lagerung im Kronentraufbereich +1,50 m ist nicht zulässig. Es gelten die Vorgaben des Informationsblattes Baumschutz auf Baustellen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.18 -
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs: Verkehrsrechtliche Anordnungen werden im Los 391 „Baustelleneinrichtung“ vorgesehen und unterhalten. Verkehrsschilder sind im Los 502 Tiefbau enthalten.
0.1.16 Im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen: Lt. aktuellen Leitungsauskünften sind keine Leitungen auf dem Baugrundstück vorhanden. Auf dem Grundstück sind jedoch archäologische Funde zu erwarten. Aus diesem Grund werden die Tiefbauarbeiten von einem archäologischen Team begleitet.
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle:
- siehe 0.1.16 -
0.1.18 Vermutete Kampfmittel im Bereich der Baustelle:
- kein Verdachtsgebiet -
0.1.19 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen:
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.20 -
In den Gebäuden gilt ein absolutes Rauch-, Drogen- und Alkoholverbot. Mitarbeiter, die dieses missachten, werden mit sofortiger Wirkung von der Baustelle verwiesen und erhalten dauerhaftes Baustellenverbot. Weiterhin wird durch den AG und in Vertretung durch die Bauleitung das Hausrecht durchgesetzt und gemäß NichtRSchutzG M-V bei Zuwiderhandlungen ein Bußgeld von 500€ erhoben. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen und die Einhaltung des Verbotes zu überwachen.
0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer: keine Angaben
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen: keine, siehe Baugrundgutachten
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten: Vorbereitung des Untergrundes als befestigte Schotterfläche.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle: Der AN hat sich mit den anderen Firmen, die am Gesamtbauvorhaben beschäftigt sind, so abzusprechen, dass ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet ist. Event. Subunternehmer müssen vorab bekannt gegeben und eigenverantwortlich in die Baustelle eingewiesen werden. Alle Mitarbeiter auf der Baustelle müssen mit den aktuellen Ausführungsunterlagen ausgestattet und vertraut sein. Der AN wird verpflichtet eventuelle Nachunternehmer schriftlich anzumelden. Der AG behält sich das Einspruchsrecht vor.
0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen: Die Arbeitszeit richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Arbeitszeitgesetz.
[Seite 4]
Soweit behördliche Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden, hat der Auftragnehmer diese dem Bauherrn vorzulegen. Die Räumlichkeiten der Baustelle dürfen nicht als Pausen- und Essensräume verwendet werden.
Parallelarbeiten/ Arbeitsunterbrechungen Mit Parallelarbeiten mehrerer Lose im Bauobjekt ist zu rechnen. Ebenfalls ist mit Arbeitsunterbrechungen zu rechnen. Technologisch bedingte Arbeitsunterbrechungen (auch verursacht durch andere Gewerke) sind mit den Einheitspreisen abgegolten, wenn innerhalb der Baumaßnahme an anderer Stelle Vertragsleistungen ausgeführt werden können.
Die Erdarbeiten für die Verkehrsplanung und den Hochbau werden parallel durch die Bodendenkmalpflege begleitet. Ggf. kann es zu Unterbrechungen der Arbeiten auf Grund von archäologischen Untersuchungen kommen.
witterungsbedingte Einwirkungen Die Baustelle unterliegt witterungsbedingten Einwirkungen. Die normalen, der Jahreszeit entsprechenden Auswirkungen dieser Einflüsse wie Niederschläge, Nebel, Wind, Frost, Schnee sind, soweit diese die 20- jährigen Spitzenwerte nicht überschreiten, der Kalkulation zugrunde zu legen. Zu den vertraglichen Pflichten, die mit den Preisen abgegolten sind, gehört die Beseitigung von Schnee und Eis im Bereich der unmittelbaren Arbeitsplätze sowie der Schutz der Bauteile vor witterungsbedingten Schäden. Diese Behinderungen geben dem AN keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung bzw. Bauzeitverlängerung.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten bei laufendem Betrieb:
- keine Angaben
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gem. Baustellenverordnung ergeben:
- siehe „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.19 -
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen, z.B. trittsichere Abdeckungen: entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen:
- keine Angaben
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen: siehe 0.1.7, sowie auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.1 und 10.2 – Sofern im LV nichts anderes genannt wird, gilt dass die Aufwendungen für die gewerkespezifische Baustelleneinrichtung unter der Berücksichtigung von mehreren Bauabschnitten / geteilten Ausführungen sind gemäß LV-Positionen und ZTV der einzelnen Leistungsbeschreibungen in die Einheitspreise einzurechnen.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten: Erforderliche Gerüste sind so auf- und abzubauen, sowie vorzuhalten, dass keine Gefahren davon ausgehen. (ggf. Absperrung Bauzaun) Arbeits- und Schutzgerüste müssen bezüglich der verwendeten Bauteile, der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" entsprechen. Außen: Bauseits wird eine Fassadenrüstung durch das Los Gerüst umlaufend errichtet.
[Seite 5]
Innen: Alle notwendigen Innenrüstungen sind in die EP‘s miteinzukalkulieren. (auch Treppenräume /Treppenaugen, Arbeitshöhen bis 7m). Lediglich für den mehrgeschossigen Bereich des Foyers wird eine bauseitige mobile Rüstung vorgehalten. Die Nutzung ist zwischen den Gewerken in der Bauberatung abzustimmen und zu protokollieren. Bei erhöhtem Eigenbedarf ist ggf. eine eigene Rüstung miteinzukalkulieren.
Die Nutzung ist zwischen den Gewerken in der Bauberatung abzustimmen und zu protokollieren. Bei erhöhtem Eigenbedarf ist ggf. eine eigene Rüstung miteinzukalkulieren.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer: Es wird keine Mitbenutzung bauseits bereitgestellt. Informativ: Es werden im Gewerk Rohbau zwei Baustellenkräne mit ausgeschrieben und sind für den Zeitraum Rohbau vorhanden. Die Nutzung durch andere Gewerke für Materiallieferungen/Geräte etc. kann in Abstimmung mit der Bauleitung Rohbau erfolgen, ist kostenpflichtig und rechtzeitig anzumelden. Eine Weiterberechnung an den AG, ohne konkrete Anforderung durch AG oder Vertreter, ist nicht zulässig.
0.2.9 Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten: Durch das Los „Gerüstarbeiten“ werden die notwendigen Gerüste je nach Baufortschritt gestellt oder rückgebaut. Diese Gerüste werden zur Mitnutzung durch andere Gewerke überlassen. Weitere Angaben sind in den jeweiligen Losen benannt.
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen: entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile: entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen: gemäß LV-Positionen und ZTV der einzelnen Leistungsbeschreibungen. Gerade im Innenbereich sind lösungsmittelfreie und selbstverständlich nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien und Klebstoffe zu verwenden.
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.7, sowie die Anlage „Vorbemerkungen Nachhaltiges Bauen“ -
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise -> Dokumentation: gemäß LV-Positionen und ZTV der einzelnen Leistungsbeschreibungen. Jeweils zum Einbau sind insbesondere folgende Unterlagen an den AG zu übergeben:
- Übereinstimmungserklärung für alle nicht geregelten Bauteile (ABP / ABZ / ZiE)
- Nachweise zu den eingebauten Materialien / Elementen und Bauteilen (Produktdatenblätter, Lieferscheine aller verwendeten Materialien...)
- Zertifikate, Messprotokolle, Prüfberichte und Prüfzeugnisse
- Herstellerbescheinigung / Fachunternehmererklärung
- Fachbauleitererklärung
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.25 -
Die vollständige, nochmals zusammenstellte Übergabe erfolgt spätestens vier Wochen vor Abnahme, digital und 2-fach in Papierform. Der Schlussdokumentation ist ein Deckblatt mit Übersicht alles verwendeten Materialien und Spezifikationen voranzustellen.
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.25,
[Seite 6]
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind: entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile: entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe: entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.17 Materiallieferungen: Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsort, Standort sowie Be- und Entladung sind mit der Bauüberwachung abzustimmen. Die Bauüberwachung ist nicht verpflichtet, Materiallieferungen für den Auftragnehmer anzunehmen. Der Auftragnehmer hat Materiallieferungen so zu disponieren, dass eine Abnahme durch den Auftragnehmer erfolgen kann. siehe auch 0.1.1 - 0.1.5.
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer: entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation: siehe LV-Positionen
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme: Die Abnahme der Leistungen erfolgt als Abnahme der Gesamtleistungen. Teilabnahmen sind nicht vorgesehen. Teilleistungen, welche durch den Baufortschritt verdeckt werden, müssen durch Zustandsfeststellungen gemäß §4 Abs.10 VOB/B dokumentiert werden.
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.23 -
0.2.21 Übertragung der Wartung im Gewährleistungszeitraum: siehe LV Positionen
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen: Die Abrechnung ist grundsätzlich auf der Grundlage der zur Ausführung freigegebenen Ausführungsunterlagen vom AN zu erstellen. Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des jeweils zuständigen Fachplaners tragen. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Ggf. erforderliche zusätzliche Skizzen und Zeichnungen für die Abrechnung - auch solche für ein örtliches Aufmaß - sind vom AN prüfbar zu fertigen. Vor Überbau oder Verschluss von nicht mehr einsehbaren Leistungen ist die Bauleitung zur Sichtkontrolle heranzuziehen und das Aufmaß vorzulegen. siehe hierzu auch 0.2.20. Spätere Nachforderungen sind unzulässig. Alle Rechnungen sind inkl. Aufmaß im Original an den Auftraggeber und in Kopie digital an das zuständige Planungsbüro zur Prüfung einzureichen.
Die Ausschreibung ist keine Bestellunterlage!!! Alle Maße sind am Bau zu nehmen!!!
Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung "nach Anordnung des AG" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung durch den AG zu beginnen ist.
[Seite 7]
-siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.15 und 10.16-
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV gemäß ZTV und LV Positionen
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gemäß ZTV und LV Positionen
0.5 Abrechnungseinheiten gemäß Leistungsverzeichnis
0.6 Einzelangaben in Ergänzung zu den ATV
0.6.1 Baustellenordnung Es gilt, die aktuelle Baustellenverordnung bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens sowie die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baubetriebes. Sie umfasst Maßgaben zu Arbeitssicherheit, die ein unfallfreies Zusammenwirken aller am Bau Beteiligten betreffen. Sie ist auch Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten sowie für die Einhaltung der Maßgaben zu sorgen. Alle Nachunternehmer (auch Lieferanten, etc.) unterliegen der Baustellenordnung und sind von ihren Auftraggebern mit dieser vertraut zu machen. Auftragnehmer / Nachunternehmer mit Beschäftigten haben generell das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 und alle sonst zum Schutz Beschäftigter geltenden Vorschriften einzuhalten. Auf der Baustelle gelten für Arbeitgeber insbesondere die Arbeitsschutzverpflichtungen, die sich aus § 5 Baustellenverordnung ergeben. Ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz der Beschäftigten - insbesondere aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes - werden durch die Maßnahmen des Auftraggebers nicht berührt. Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und Unternehmer ohne Beschäftige haben die bei der Arbeit anzuwendende staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
0.6.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutz Vom AG wird ein SiGeKo beauftragt. Alle Auftragnehmer haben sich im Sinne § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen. Dabei ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen, der jeden Auftragnehmer verpflichtet, seine Arbeiten so zu gestalten, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Den Hinweisen des vom Auftraggeber bestellten Koordinators zur Beseitigung von Mängeln bei Sicherheit und Gesundheitsschutz ist nachzukommen. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vorgesetzte und Aufsichtsführende für die durchzuführenden Arbeiten müssen die Anforderungen § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" erfüllen. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten hat jeder Auftragnehmer (dies gilt auch für Nachunternehmer) dem Auftraggeber unaufgefordert seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf der Baustelle Beschäftigten bekannt zu geben. Dies kann in der Form einer Dokumentation entsprechend § 6 Arbeitsschutzgesetz geschehen. Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweislich unterwiesen sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Auftraggebers, bzw. den Hinweisen des Koordinators nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Auftragnehmer und Nachunternehmer benennen dem Auftraggeber vor Aufnahme der Bauarbeiten schriftlich die nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" zuständigen Vorgesetzten und Aufsichtsführenden.
Erste-Hilfe-Einrichtung gem. ASR A 4.3 und DGUV 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" für bis zu 20 Personen ist vorzuhalten: Telefon, Aushang "Erste Hilfe", Verbandkasten E* nach DIN 13169, 1x Ersthelfer, Verbandbuch/ Meldeblock Die ASR A 2.2 "Maßnahmen gegen Brände" ist einzuhalten. 1x Feuerlöscher mind. 6LE/ Auto
[Seite 8]
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.19 -
0.6.3 Arbeitszeiten Die Arbeitszeit richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Arbeitszeitgesetz. Soweit behördliche Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden, hat der Auftragnehmer diese dem Bauherrn vorzulegen.
0.6.4 Maschinen und Geräte Für die Ausführung der Arbeiten sind Maschinen und Geräte zu verwenden, die dem Stand der Technik sowie der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen, nach § 39 der DGUV V1 geprüft sind und die gemäß den einschlägigen Vorschriften die Lärm- und Erschütterungsbelästigungen der Anlieger auf ein Minimum reduzieren.
0.6.5 Gerüste Arbeits- und Schutzgerüste müssen bezüglich der verwendeten Bauteile, der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit DIN EN 12811-1 Arbeitsgerüste, "Arbeits- und Schutzgerüste" der DIN 4420-1 Schutzgerüste entsprechen.
0.6.6 Bemusterungen Der AN ist zu seinen Lasten verpflichtet, frühzeitig die Bemusterung der für den Einbau vorgesehenen Bauteile durchzuführen, zu der der AG und der Architekt bzw. die Fachplaner der TGA einzuladen sind. Bemustert werden alle Ausbaudetails sowie alle wesentlichen zur Verwendung kommenden Materialien und dekorativen Bauteile, Einbauten in den Freianlagen. (z. B. sämtliche Oberflächen, Beläge und Bekleidungen, Beschläge, Armaturen, Lampen, Sanitärausstattungen, Fenster, Türen Zargen etc. Eine Detaillierung zu den vorgesehenen Bemusterungen erfolgt in der jeweiligen Gewerkebeschreibung.
0.6.7 Baustellentagebuch Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in geeigneter Form über den Personal- und Geräteeinsatz, Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse aktuell zu berichten. Hierzu zählen auch Begehungen mit der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt. Dem Auftraggeber sind alle Unfälle, Erste Hilfe-Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Das Bautagebuch ist wöchentlich unaufgefordert vorzulegen. (bevorzugt digital) In den Berichten sind u.a. aufzunehmen:
-
Name der Firma und Baustelle
-
fortlaufende Nummerierung
-
Datum
-
Temperatur um 7.00 Uhr (morgens), windgeschützte Stelle
-
Witterungsverhältnisse
-
Anzahl der Arbeitnehmer nach Lohngruppen
-
Maschineneinsatz
-
ausgeführte Leistung mit Ortsangabe (Geschoss / Achsen)
-
besondere Maßnahmen und Vorkommnisse
-
Anweisungen der Objektüberwachung und des SiGeKo
-
Unterschrift des Bauleiters des AN
-
siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.11 -
[Seite 9]
0.6.8 Baustellenbesprechungen
- siehe „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.10 -
0.6.9 Termin- und Arbeitsablaufplanung Innerhalb von 3 Wochen nach Auftragserteilung ist ein detaillierter Arbeitsablaufplan über die zu erbringenden Leistungen zu erstellen. Diese ist in Abstimmung mit den tätigen Gewerken und der Bauleitung über die gesamte Bauzeit des AN fortzuschreiben. Die Detaillierung hat sich dabei auf alle vertraglichen Bauelemente zu beziehen. Der aktuelle Termin- und Arbeitsablaufplan ist stets auf der Baustelle vorzuhalten. Als Grundlage dienen die vereinbarten Vertragsfristen, sowie der Gewerke übergreifende Ablaufplan, welcher dem AN durch die Bauleitung zur Beauftragung zur Verfügung gestellt wird.
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.5 und 10.8 -
0.6.10 Ausführungspläne
- siehe „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.6 -
0.6.11 Vollständigkeit der angebotenen Leistungen Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit. (siehe auch vorgestellte Hinweise zur Kalkulation)
Punktfolgen/ Freistellen / Stoppstellen in den LV-Positionen sind vom Bieter auszufüllen. Fabrikate sind zu ergänzen bzw. in gesonderte Listen einzutragen.
- siehe auch „Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt 10.26 -
0.6.12 Firmenschilder / Werbung auf der Baustelle Werbung in Form von Fahnen, Schildern, Bauzaunfolien etc. ist nicht gestattet. Firmenwerbung auf den Arbeitssachen oder Baufahrzeugen ist gestattet.
0.6.13 Bauschutt / Ordnung auf der Baustelle Durch jeden AN sind die Arbeitsbereiche wie unter 0.1.12 genannt arbeitstäglich sauber zu halten. Die gesamte Baustelle wird jeweils am vorletzten Arbeitstag (Donnerstag) einer Arbeitswoche gereinigt. Hierfür stellen die Auftragnehmer kostenlos eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmittel zu Verfügung, soweit ihre Arbeiten zur Verschmutzung der Baustellen beigetragen haben. Über den Einsatz dieser Arbeitskräfte entscheidet die Bauleitung. Kommt ein Auftragnehmer, trotz erfolgter Abstimmung dieser Obliegenheit nicht nach, wird auf seine Kosten eine Ersatz-Arbeitskraft beigestellt.
0.6.14 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. Die Toleranzen dürfen sich nicht addieren.
0.6.15 Schlussbestimmung Bei groben oder fahrlässigen Verletzungen dieser Baustellenordnung werden die/der Verursacher schadensersatzpflichtig sofort von der Baustelle verwiesen. Weisungsbefugte: Vertreter AG, Bauüberwachung, Bauleitung